EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31989D0489

BESCHLUSS DES RATES vom 28. Juli 1989 über ein Aktionsprogramm zur Förderung der Fremdsprachenkenntnisse in der Europäischen Gemeinschaft (LINGUA) (89/489/EWG)

ABl. L 239 vom 16.8.1989, p. 24–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1989/489/oj

31989D0489

BESCHLUSS DES RATES vom 28. Juli 1989 über ein Aktionsprogramm zur Förderung der Fremdsprachenkenntnisse in der Europäischen Gemeinschaft (LINGUA) (89/489/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 239 vom 16/08/1989 S. 0024 - 0032


BESCHLUSS DES RATES vom 28 . Juli 1989 über ein Aktionsprogramm zur Förderung der Fremdsprachenkenntnisse in der Europäischen Gemeinschaft ( LINGUA ) ( 89/489/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 128 und 235,

gestützt auf den Beschluß 63/266/EWG des Rates vom 2 . April 1963 über die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Durchführung einer gemeinsamen Politik der Berufsausbildung ( 1 ), insbesondere auf den siebenten Grundsatz,

auf Vorschlag der Kommission ( 2 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 3 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 4 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

im siebenten Grundsatz des Beschlusses 63/266/EWG heisst es, daß eine zweckentsprechende Ausbildung der Lehrer und Ausbilder, deren Zahl zu erhöhen und deren fachliche und pädagogische Fähigkeiten zu entwickeln sind, eine wichtige Voraussetzung für jede wirksame Politik der Berufsausbildung ist . Im zehnten Grundsatz heisst es, daß hinsichtlich der Sonderprobleme bestimmter Tätigkeitsbereiche oder Personengruppen besondere Maßnahmen eingeleitet werden können .

Artikel 52 des Vertrages sieht die Aufhebung der Beschränkung der freien Niederlassung und Artikel 59 die Aufhebung der Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs vor .

Der Vertrag sieht in Artikel 48 die Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer vor und fordert den Rat auf, alle hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen . Durch die Zunahme der Fähigkeit, sich mit Hilfe fremder Sprachen zu verständigen, wird die Erreichung dieser Ziele erleichtert .

Nach der Verordnung (EWG ) Nr . 1612/68 des Rates vom 15 . Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 312/76 ( 6 ), können Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige, die ihr Recht auf Freizuegigkeit in Anspruch nehmen, ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen in den anderen Mitgliedstaaten nachkommen lassen .

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Stuttgart vom 19 . Juni 1983, bei der er die Feierliche Deklaration zur Europäischen Union angenommen hat, und auf seinen Tagungen in Fontainebleau am 23 . und 24 . Juni 1984 und Mailand am 28 . und 29 . Juni 1985, wo er den Adonnino -

Bericht über Maßnahmen zur Förderung eines Europas

der Bürger angenommen hat, die Bedeutung des Fremdsprachenunterrichts und des Erlernens von Fremdsprachen für die Gemeinschaft hervorgehoben .

Der Rat und die im Rat vereinigten Minister für das Bildungswesen haben in ihrer Entschließung vom 9 . Februar 1976 ( 7 ) mit einem Aktionsprogramm im Bildungsbereich den Fremdsprachenunterricht als einen geeigneten Bereich für eine Gemeinschaftsaktion ausgewählt; auf ihrer Tagung vom 4 . Juni 1984 haben sie diesbezuegliche Schlußfolgerungen angenommen .

Die Verwirklichung des Binnenmarktes würde durch eine quantitative und qualitative Verbesserung des Fremdsprachenunterrichts und des Erlernens von Fremdsprachen in der Gemeinschaft erleichtert werden, so daß die Bürger der Gemeinschaft sich untereinander verständigen können und Sprachschwierigkeiten überwunden werden, die den freien Personen -, Waren -, Dienstleistungs - und Kapitalverkehr beeinträchtigen .

Bessere Fremdsprachenkenntnisse ermöglichen es den Bürgern der Gemeinschaft, die aus der Verwirklichung des Binnenmarktes entstehenden Vorteile zu nutzen, und fördern das Verständnis und die Solidarität unter den Völkern, aus denen sich die Gemeinschaft zusammensetzen wird, wobei gleichzeitig die sprachliche Vielfalt und der kulturelle Reichtum Europas erhalten bleiben .

Bei der Förderung der Diversifizierung des Unterrichts und des Erlernens von Fremdsprachen im Rahmen der Durchführung des LINGUA-Programms wird auch die Rolle der einzelnen Sprachen der Gemeinschaft in der Welt insgesamt entsprechend ihrer Bedeutung in Wirtschaft, Handel und Kultur berücksichtigt .

Es ist angebracht, die Förderung der Duchführung der einzelstaatlichen Politiken der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Fremdsprachenausbildung zu unterstützen, ohne dabei den Merkmalen ihrer jeweiligen Bildungs - und Ausbildungssysteme Abbruch zu tun .

Es besteht eine spezifische Notwendigkeit, daß alle Amtssprachen der Gemeinschaft sowie die irische Sprache, in der die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaf -

ten ebenfalls abgefasst sind, und die letzeburgesche Sprache, die im gesamten Gebiet Luxemburgs gesprochen wird, als Fremdsprachen vermittelt werden .

Die verschiedenen Gemeinschaftsprogramme, insbesondere ERASMUS ( 8 ), COMETT ( 9 ), "Jugend für Europa" ( 10 ) und das Dritte Gemeinsame Programm zur Förderung des Austauschs junger Arbeitskräfte innerhalb der Gemeinschaft ( 11 ), werden ihre erklärten Ziele nur dann voll erreichen, wenn gleichzeitig das Unterrichten und das Erlernen aller Gemeinschaftssprachen gefördert wird und wenn dies durch Maßnahmen im Bereich der Berufsbildung ergänzt wird .

Bei einigen die Bildungs - und Ausbildungspolitik betreffenden Aspekten dieses Aktionsprogramms kann die Ansicht vertreten werden, daß sie über die Aufstellung allgemeiner Grundsätze zur Durchführung einer gemeinsamen Berufsausbildungspolitik gemäß Artikel 128 des Vertrages hinausgehen . Diese Aspekte des Programms können gemeinsam mit den Zielen der Berufsausbildung, mit denen sie eng verbunden sind, zu einer harmonischen Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft beitragen . Im Vertrag sind insoweit die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen; ein diesbezuegliches Tätigwerden der Gemeinschaft erscheint erforderlich, um im Rahmen des Gemeinsamen Marktes eines der Ziele der Gemeinschaft zu verwirklichen -

BESCHLIESST :

Artikel 1 Das Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft zur Förderung der Fremdsprachenkenntnisse wird mit diesem Beschluß angenommen .

Das Programm - im folgenden LINGUA-Programm genannt - wird ab 1 . Januar 1990 über einen Zeitraum von fünf Jahren durchgeführt.

Artikel 2 Das LINGUA-Programm umfasst

a ) eine Reihe gemeinsamer Leitlinien zur Förderung der Fremdsprachenkenntnisse in der Gemeinschaft gemäß Artikel 5;

b ) verschiedene in Artikel 8 vorgesehene Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene, die im Anhang beschrieben sind und die darauf abzielen, den von den Mitgliedstaaten eingeleiteten Maßnahmen einen zusätzlichen Wert zu verleihen .

Artikel 3 Im Rahmen des LINGUA-Programms erfasst der Begriff "Hochschule" alle Arten der nach Abschluß der Sekundarstufe 2 weiterführenden allgemeinen und beruflichen Bildungseinrichtungen, an denen, gegebenenfalls im Rahmen einer fortgeschrittenen Ausbildung, Qualifikationen oder einer fortgeschrittenen Ausbildung, Qualifikationen oder Diplome des entsprechenen Niveaus erlangt werden können, und zwar ungeachtet der jeweiligen Bezeichnung in den einzelnen Mitgliedstaaten .

Im Sinne des LINGUA-Programms gelten als "Bildungs - und Ausbildungseinrichtungen" alle von einem Mitgliedstaat oder von öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten unterstützten Arten von Bildungs - und Ausbildungseinrichtungen ( die in der vorstehenden Definition der Hochschule nicht enthalten sind ).

Im Rahmen des LINGUA-Programms bezieht sich der Begriff "Fremdsprachenunterricht" ausschließlich auf die Vermittlung der dänischen, der deutschen, der griechischen, der englischen, der französischen, der irischen, der italienischen, der letzeburgeschen, der niederländischen, der portugiesischen und der spanischen Sprache als Fremdsprachen .

Artikel 4

Hauptziel des LINGUA-Programms ist eine quantitative und qualitative Verbesserung der Fremdsprachenkenntnisse zur Förderung der Kommunikationsfähigkeit innerhalb der Gemeinschaft . Es sieht daher Möglichkeiten vor, die entsprechenden Politiken und Aktionen der Mitgliedstaaten durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zu unterstützen und zu ergänzen .

Artikel 5 Das LINGUA-Programm trägt dazu bei, die Umsetzung der Politiken zu erleichtern, die die Mitgliedstaaten beschließen und die von ihnen im Rahmen ihrer Bildungs - und Ausbildungssysteme durchgeführt werden und darauf abzielen,

- alle Bürger zu ermutigen, praktische Kenntnisse in Fremdsprachen zu erwerben;

- das Unterrichts - und Lernangebot für Fremdsprachen in der Gemeinschaft zu erweitern und insbesondere die Kenntnisse in den weniger häufig unterrichteten und weniger verbreiteten Fremdsprachen zu fördern;

- für Hochschulstudenten verstärkt die Möglichkeit anzubieten, ihren Hauptstudiengang mit einem Fremdsprachenstudium zu kombinieren, wobei diesem Studium bei den Prüfungen, Diplomen oder sonstigen Befähigungsnachweisen ein anerkannter Stellenwert zukommt;

- das Niveau des Fremdsprachenunterrichts anzuheben, indem die Erstausbildung und die Fortbildung der Fremdsprachenlehrer und -ausbilder dadurch verbessert werden, daß sie mehr Möglichkeiten vor allem für eine geeignete Vorbereitung im Ausland erhalten;

- die Arbeitgeber und Berufsverbände zu ermutigen, die fremdsprachliche Ausbildung für Arbeitnehmer zu fördern, damit die Vorteile des Binnenmarktes voll ausgeschöpft werden können, insbesondere angesichts der Bedürfnisse der kleinen und mittleren Unternehmen sowie der Randgebiete und der weniger entwickelten Gebiete der Gemeinschaft;

- methodische Innovationen in der fremdsprachlichen Ausbildung und beim Einsatz der bei der fremdsprachlichen Ausbildung verwendeten Kommunikationstechnologien zu fördern .

Artikel 6 Die in Artikel 8 vorgesehenen Maßnahmen der Gemeinschaft tragen dazu bei, die Umsetzung der Politiken zu erleichtern, die die Mitgliedstaaten beschließen und die von ihnen im Rahmen ihrer internen Strukturen und der Merkmale und Möglichkeiten ihrer Bildungs - und Ausbildungssysteme durchgeführt werden und die darauf abzielen,

- bereits tätigen Fremdsprachenlehrern zu ermöglichen, ihre berufliche Kompetenz zu vertiefen, insbesondere durch Weiterbildungslehrgänge oder Berufserfahrung in einem Mitgliedstaat, in dem die von ihnen unterrichtete Sprache gesprochen wird;

- Hochschulstudenten, die Fremdsprachen studieren, und zwar insbesondere - dort, wo das Bildungssystem es zulässt - denjenigen, die sich in diesem Bereich spezialisieren, um Fremdsprachenlehrer zu werden, zu ermöglichen, einen amtlich anerkannten Abschnitt ihrer Grundausbildung von mindestens drei Monaten in einem Land zu verbringen, in dem die von ihnen studierte Sprache gesprochen wird;

- die Sozialpartner, die Berufsverbände und die Einrichtungen der Weiterbildung zu ermutigen, Möglichkeiten anzubieten, mit denen die Fremdsprachenkenntnisse der Arbeitnehmer verbessert werden können, sowie darauf hinzuwirken, daß in der beruflichen Erst - und Weiterbildung vermehrt Fremdsprachenkenntnisse erworben werden können;

- Anreize zu geben, um Jugendlichen in der beruflichen Bildung und Weiterbildung die Teilnahme an Austauschprogrammen im Rahmen pädagogischer Vorhaben zu erleichtern;

- Neuerungen auf dem Gebiet der Unterrichtsmethoden für Fremdsprachen zu fördern .

Die Mitgliedstaaten legen bis spätestens zum 31 . Dezember 1992 einen Bericht über die Lage in den vorgenannten Bereichen vor .

Artikel 7 Die Mitgliedstaaten bezeichnen eine zuständige Einrichtung oder zuständige Einrichtungen, die die Durchführung der im Anhang dargelegten Aktionen auf einzelstaatlicher Ebene koordinieren .

Artikel 8 Die Kommission führt die verschiedenen Begleitmaßnahmen, die im Anhang beschrieben sind, durch, um den Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Anhebung des Niveaus der Fremdsprachenkenntnisse der Arbeitnehmer und der künftigen Arbeitnehmer einen starken Gemeinschaftsimpuls zu geben; dabei berücksichtigt sie die unterschiedlichen Erfordernisse und Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten, insbesondere für die in der Gemeinschaft weniger häufig unterrichteten und weniger verbreiteten Sprachen .

Artikel 9 ( 1 ) Die Kommission führt das LINGUA-Programm gemäß den Bestimmungen des Anhangs durch .

( 2 ) Bei dieser Aufgabe wird die Kommission von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus je zwei Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt . Die Mitglieder des Ausschusses können von Sachverständigen oder Beratern unterstützt werden .

Bezueglich der im Anhang beschriebenen Aktion II koordiniert der Ausschuß seine Arbeit mit dem Ausschuß für das ERASMUS-Programm .

( 3 ) Der Vertreter der Kommission legt dem Ausschuß Entwürfe der zu treffenden Maßnahmen für folgendes vor :

a ) die allgemeinen Leitlinien für das LINGUA-Programm;

b ) die allgemeinen Leitlinien für die finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft ( Beträge, Dauer und Begünstigte );

c ) die Fragen im Zusammenhang mit der allgemeinen Ausgewogenheit des LINGUA-Programms, einschließlich der Aufgliederung der einzelnen Aktionen und der Förderung der Verwendung aller Fremdsprachen .

( 4 ) Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesen Entwürfen innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann . Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist . Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten . Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt .

In diesem Fall kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um zwei Monate verschieben .

Der Rat kann innerhalb des im vorstehenden Unterabsatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit eine anderslautende Entscheidung fassen .

( 5 ) Die Kommission kann den Ausschuß ferner zu allen anderen Fragen anhören, die die Durchführung des LINGUA-Programms betreffen .

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls durch Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann .

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen . Darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird .

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses . Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat .

Artikel 10 Die für die Durchführung des LINGUA-Programms für den Fünfjahreszeitraum 1990-1994 für erforderlich gehaltenen Mittel belaufen sich auf 200 Millionen ECU .

Die jährlichen Mittel zur Deckung des Gemeinschaftsbeitrags zu den im Programm vorgesehenen Maßnahmen werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens unter Beachtung der vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission gemeinsam festgelegten finanziellen Vorausschau sowie deren Entwicklung festgesetzt .

Artikel 11 Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die im Rahmen des LINGUA-Programms einzuleitenden Gemeinschaftsmaßnahmen mit den übrigen Gemeinschaftsprogrammen im Bereich der beruflichen Bildung, der Mobilität und des Austauschs, insbesondere ERASMUS, COMETT, DELTA, "Jugend für Europa" und dem Dritten Gemeinsamen Austauschprogramm für junge Arbeitnehmer, übereinstimmen und diese ergänzen . Die Kommission unterhält die erforderlichen Kontakte mit den auf diesem Gebiet tätigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat .

Artikel 12 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts - und Sozialausschuß sowie dem Ausschuß für Bildungsfragen jährlich einen Bericht über die Durchführung des LINGUA-Programms vor .

Artikel 13 Der Rat wird am Ende des zweiten Jahres der Durchführung des LINGUA-Programms die gewonnenen Erfahrungen auf der Grundlage eines Berichts bewerten, der von der Kommission vorgelegt wird und gegebenenfalls einen Vorschlag zur Anpassung des Programms enthält .

Geschehen zu Brüssel am 28 . Juli 1989 .

Im Namen des Rates

der Präsident

M . CHARASSE

( 1 ) ABl . Nr . 63 vom 20 . 4 . 1963, S . 1338/63.

( 2 ) ABl . Nr . C 51 vom 28 . 2 . 1989, S . 7 .

( 3 ) ABl . Nr . C 120 vom 16 . 5 . 1989 .

( 4 ) ABl . Nr . C 139 vom 5 . 6 . 1989, S . 12 .

(5 ) ABl . Nr . L 257 vom 19 . 10 . 1968, S . 2 .

( 6 ) ABl . Nr . L 39 vom 14 . 2 . 1976, S . 2.(7 ) ABl . Nr . C 38 vom 19 . 2 . 1976, S . 1.(8 ) ABl . Nr . L 166 vom 25 . 6 . 1987, S . 20 .

( 9 ) ABl . Nr . L 222 vom 8 . 8 . 1986, S . 17 .

( 10 ) ABl . Nr . L 158 vom 25 . 6 . 1988, S . 42.

( 11 ) ABl . Nr . L 331 vom 19 . 12 . 1984, S . 36 . ANHANG AKTION I MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DER FORTBILDUNG VON FREMDSPRACHENLEHRERN

1 . Im Rahmen dieser Aktion sind Fremdsprachenlehrer die Personen, die hauptberuflich an einer Bildungs - oder Ausbildungseinrichtung ausserhalb der Hochschule eine oder mehrere Sprachen als Fremdsprache unterrichten .

2 . Über die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 dieses Beschlusses benannte Einrichtung bzw . Einrichtungen wird eine finanzielle Unterstützung zum Ausbau und zur qualitativen Verbesserung der berufsbegleitenden Fortbildung für Lehrkräfte gewährt, die Fremdsprachenunterricht erteilen, in der Lehrerbildung tätig sind oder sich mit der Veranstaltung von Fremdsprachenunterricht in der Gemeinschaft befassen . Ziel ist es, daß eine immer grössere Zahl von Fremdsprachenlehrern und Lehrerausbildern der Europäischen Gemeinschaft an berufsbegleitenden Fortbildungsprojekten, vor allem in anderen Mitgliedstaaten, teilnimmt . Die Durchführungsmodalitäten werden in den gemäß Artikel 9 festgelegten allgemeinen Leitlinien zur Durchführung des Programms geregelt .

3 . Bei der Berechnung des jährlichen Globalzuschusses, der den einzelnen Mitgliedstaaten hierfür gewährt wird, werden die Gesamtzahl der Lehrer, die Zahl der Jugendlichen im Alter von 10 bis 21 Jahren, das Bruttoinlandsprodukt je Kopf der Bevölkerung im Vergleich zum Gemeinschaftsdurchschnitt sowie die Kosten aufgrund der Entfernung zwischen den Mitgliedstaaten berücksichtigt . Pro Teilnehmer ist ein Zuschuß von höchstens 1 500 ECU vorgesehen .

4 . Zuschüsse werden vorrangig gewährt für Fortbildungsmaßnahmen zugunsten von Fremdsprachenlehrern und Ausbildern mit dem Ziel,

- die Kommunikationsfähigkeit dieser Fremdsprachenlehrer und Ausbilder in der Zielsprache zu verbessern und ihre Kenntnis der Kultur des Gastlandes zu vertiefen;

- die breite Streuung der unterrichteten Fremdsprachen zu fördern;

- die Kenntnisse in den weniger verbreiteten und weniger häufig unterrichteten Sprachen zu fördern;

- sie dabei zu unterstützen, für ihre Bildungs - und Ausbildungseinrichtungen den für die Durchführung von Austauschmaßnahmen erforderlichen Rahmen zu errichten und auszubauen .

5 . Für die Programme der europäischen Zusammenarbeit zwischen Fortbildungseinrichtungen für Fremdsprachenlehrer wird eine finanzielle Unterstützung gewährt, wobei die betreffenden Lehrer die Möglichkeit erhalten sollen, an berufsbegleitenden Fortbildungsprojekten, auch in anderen Mitgliedstaaten, teilzunehmen .

Zur Unterstützung jedes Programms können die beteiligten Einrichtungen jeweils eine Hilfe in Höhe von jährlich höchstens 25 000 ECU erhalten, und zwar in der Regel für einen auf drei Jahre veranschlagten Zeitraum .

6 . Diese Zuschüsse können auch verwendet werden, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu unterstützen, die auf eine Umschulung der Fremdsprachenlehrer abzielen .

AKTION II MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DES ERLERNENS VON FREMDSPRACHEN AN DER HOCHSCHULE UND INSBESONDERE ZUR VERBESSERUNG DER ERSTAUSBILDUNG VON FREMDSPRACHENLEHRERN

1 . Die Gemeinschaft beabsichtigt, den Ausbau des im Rahmen des ERASMUS-Programms errichteten Europäischen Netzwerks für Hochschulkooperation zu fördern, damit eine gemeinschaftsweite Mobilität bzw. ein gemeinschaftsweiter Austausch von Sprachstudenten bzw . Studenten, die Fremdsprachen neben einem anderen Fach studieren, angeregt und vor allem die Erstausbildung von Fremdsprachenlehrern gemäß Artikel 6 des Beschlusses gefördert wird . Diese Aktion, die nach dem gleichen Verfahren wie das ERASMUS-Programm durchgeführt werden soll, wird folgende Maßnahmen umfassen :

a ) interuniversitäre Kooperationsprogramme,

b ) Stipendien für Studenten,

c ) Stipendien zur Förderung der Mobilität und des Austauschs von Lehrenden und Verwaltungsfachleuten in Hochschulen .

Interuniversitäre Kooperationsprogramme

2 . Alle interuniversitären Kooperationsprogramme, die im Rahmen des LINGUA-Programms unterstützt werden sollen, müssen den teilnehmenden Studenten die Möglichkeit geben, anerkannte Studienzeiten in mindestens einem Mitgliedstaat, dessen Sprache sie studieren, als integralen Bestandteil eines zu einem Diplom und/oder akademischen Befähigungsnachweis führenden Studiums zu absolvieren . Zur Unterstützung jedes Programms kann jede beteiligte Einrichtung einen jährlichen Zuschuß bis zu höchstens 25 000 ECU für einen veranschlagten Zeitraum von normalerweise drei Jahren erhalten; der Zuschuß wird anhand einer Bewertung der von den betreffenden Einrichtungen unterbreiteten ausführlichen Kostenvoranschläge berechnet . Einzelheiten der Durchführung werden in den gemäß Artikel 9 angenommenen allgemeinen Leitlinien zur Durchführung des Programms geregelt .

Stipendien für Studenten

3 . Die Gemeinschaft wird Mittel zur unmittelbaren Unterstützung von Sprachstudenten, insbesondere Lehramtskandidaten für Fremdsprachenunterricht, zur Verfügung stellen, soweit die Bildungssysteme der Mitgliedstaaten ihre Feststellung ermöglichen, damit sie im Rahmen des vorstehend beschriebenen Europäischen Netzes Studienzeiten in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren können .

Im Rahmen des vorstehend beschriebenen Europäischen Netzes können diese Stipendien auch an Studenten vergeben werden, die eine Fremdsprache neben einem anderen Fach studieren . Dies soll die Durchführung von Modellversuchen zur Förderung des Fremdsprachenunterrichts an Hochschulen ermöglichen .

Stipendien können ausnahmsweise auch an Studenten vergeben werden, die Studiengänge ausserhalb des vorstehend beschriebenen Hochschulnetzes belegen.

4 . Bei der Festsetzung einer angemessenen Zahl der zu vergebenden Stipendien wird die Gemeinschaft die Anzahl der Studenten berücksichtigen, die im Rahmen des Europäischen Hochschulnetzes und in dem Masse, wie dieses Netz ausgebaut wird, an einem Austausch teilnehmen, und von einem durchschnittlichen Zuschuß in Höhe von 2 000 ECU pro Jahr ausgehen . Im ersten Jahr sollen mindestens 75 Stipendien für jeden Mitgliedstaat vorgesehen werden; die Anzahl der Stipendien wird schrittweise auf 150 pro Jahr erhöht . Der Betrag der restlichen Mittel soll den Mitgliedstaaten nach folgenden Kriterien zugeteilt werden : Gesamtzahl der Studenten, die an einer Hochschule im Sinne von Artikel 3 eingeschrieben sind, sowie Gesamtzahl der Jugendlichen im Alter zwischen 18 und 25 Jahren in den einzelnen Mitgliedstaaten .

5 . Die Verwaltung der Gemeinschaftsstipendien für Studenten wird über die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des ERASMUS-Programms benannten zuständigen Stellen abgewickelt . Diese Stellen werden den einzelnen Studenten einen Zuschuß bis zu höchstens 5 000 ECU für ein Studienjahr im Ausland gewähren, wobei folgende Voraussetzungen zu erfuellen sind :

a ) die Stipendien sollen zur Deckung der zusätzlichen Mobilitätskosten beitragen ( einschließlich Fahrkosten sowie Deckung der Kosten für das Lernen der Sprache im Gastland und der dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten, daß der Student sein Herkunftsland verlässt );

b )

Vorrang sollen Fremdsprachenstudenten haben, die Studiengänge im Rahmen des Europäischen Netzwerks belegen ( soweit die Bildungssysteme der Mitgliedstaaten ihre Feststellung ermöglichen ), und solche, die sich als Fremdsprachenlehrer qualifizieren wollen;

c )

Vorrang sollen Studenten haben, die an Studiengängen für weniger verbreitete und weniger häufig unterrichtete Sprachen teilnehmen;

d )

Stipendien werden nur dann vergeben, wenn die in einem anderen Mitgliedstaat zu verbringende Studienzeit von der Heimatuniversität des Studenten voll anerkannt wird;

e )

die Gastuniversität soll keine Studiengebühren erheben, gegebenenfalls zahlt der Stipendiat die Studiengebühren an seiner Heimatuniversität;

f )

Stipendien werden in der Regel für eine Studienzeit von nicht weniger als drei und nicht mehr als zwölf Monaten Dauer in einem anderen Mitgliedstaat gewährt . Sie werden in der Regel nicht für das erste Studienjahr gewährt;

g )

Studenten, die in ihrem Heimatland Unterhaltszuschüsse erhalten, bekommen diese während ihrer Studienzeit an der Gastuniversität im Ausland in voller Höhe weitergezahlt .

6 . Jede Änderung des ERASMUS-Programms hinsichtlich der Kriterien für die Bestimmung des den Mitgliedstaaten gewährten Betrags oder des auf die Stipendien entfallenden Betrags findet auf diese Aktion des LINGUA-Programms Anwendung .

Stipendien zur Förderung der Mobilität und des Austauschs von Lehrenden und Verwaltungsfachleuten im Hochschulbereich

7 . Die Gemeinschaft wird für Lehrende und Verwaltungsfachleute in Hochschulen im Bereich des Fremdsprachenunterrichts Zuschüsse zu Aufenthalten in anderen Mitgliedstaaten gewähren, die dazu dienen :

- es ihnen zu ermöglichen, interuniversitäre Kooperationsprogramme mit Partnereinrichtungen in anderen Mitgliedstaaten zu planen und vorzubereiten;

- insbesondere die Voraussetzungen für den Studentenaustausch und die für die gegenseitige Anerkennung der im Ausland absolvierten Studienzeiten festzulegen;

- Erfahrungen über die jeweiligen Entwicklungen in der Methodik des Fremdsprachenunterrichts auszutauschen;

- europaweite Erfahrungen in der Gestaltung der Erstausbildung von Fremdsprachenlehrern zu gewinnen;

- Modellvorhaben zur Förderung des Fremdsprachenunterrichts an Hochschulen für Studenten, die Sprachen in Verbindung mit einem anderen Fach studieren, vorzubereiten, zu begleiten und auszuwerten .

8 . Die Gemeinschaft wird auch die Förderung einer grösseren Mobilität der Hochschullehrer im Bereich des Fremdsprachenunterrichts unterstützen, um zur Entwicklung integrierter Lehrgänge beizutragen und den Lehrenden die Möglichkeit zu geben, im Rahmen des Europäischen Netzwerks einige Zeit an Hochschulen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu unterrichten .

AKTION III MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DER KENNTNISSE IN FREMDSPRACHEN, DIE IM BERUFSLEBEN UND IN DER WIRTSCHAFT VERWENDET WERDEN

Diese Aktion soll nicht an die Stelle der von Unternehmen oder sonstigen Einrichtungen betriebenen Tätigkeiten im Bereich des auf die Wirtschaftswelt ausgerichteten Fremdsprachenunterrichts treten . Sie soll vielmehr durch mehrere strategische Maßnahmen zum Ausbau des Unterrichts und zum verstärkten Erlernen von Fremdsprachen als wesentlichem Bestandteil der Berufsausbildung der Arbeitnehmer und Ausbilder, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen, beitragen . Diese Aktion besteht aus den nachstehend beschriebenen Maßnahmen :

A . Bedarfsfeststellung

Die Gemeinschaft wird die Entwicklung und Verbreitung von Techniken zur Ermittlung und Analyse des Fremdsprachen - und Fremdsprachenunterrichtsbedarfs der Berufsverbände sowie Arbeitnehmerverbände und Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, unterstützen . Dazu wird eine Untersuchung der in den Mitgliedstaaten und den Unternehmen angewandten einschlägigen Techniken gehören, an die sich Entwicklungsmaßnahmen anschließen, an denen sich eine angemessene Zahl von Unternehmen beteiligen soll .

B .

Entwicklung von Lehrmitteln und offenen Lernsystemen

B . 1 . Modellversuche für die Entwicklung von Lehrmitteln

Die Gemeinschaft wird durch Modellversuche einen Beitrag zur Entwicklung von Lehrmitteln in den verschiedenen Sprachen der Gemeinschaft für den Fremdsprachenunterricht leisten, die dem spezifischen Bedarf jedes Berufsfeldes angemessen sind . Mit Vorrang behandelt werden die Modellversuche, die die weniger verbreiteten und weniger häufig unterrichteten Sprachen betreffen .

Dabei werden die bei anderen Gemeinschaftsprogrammen ( wie EUROTRA ) gesammelten Erfahrungen berücksichtigt .

B . 2 . Unterstützung von offenen Lernsystemen im Fremdsprachenunterricht in beruflichen und technischen Bereichen

Die Kommission wird Vorhaben unterstützen, an denen Unternehmen bzw . Berufsverbände von mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und bei denen offene Lernsysteme im Fremdsprachenunterricht eingesetzt werden ( einschließlich des ganzen Spektrums multimedialer Mittel ), um die Möglichkeit für eine individuelle, intensive Ausbildung zu verstärken .

B. 3 . Die gemeinsamen Anträge auf Unterstützung für die Tätigkeit nach Buchstabe B Nummer 1 und Nummer 2 werden entweder unmittelbar bei der Kommission oder über die in Artikel 7 genannte Einrichtung bzw . Einrichtungen eingereicht .

Die von der Kommission unterstützten Vorhaben müssen

a ) eine Beteiligung der Benutzer ersichtlich werden lassen;

b ) den Nachweis liefern, daß die ins Auge gefassten Maßnahmen von ihren innovatorischen Möglichkeiten oder ihrer Multiplikatorwirkung her von zusätzlichem Wert sind .

Die Vorhaben werden von der Gemeinschaft mit Vorrang unterstützt, wenn sie eine Auswirkung in mehreren Mitgliedstaaten haben .

Die Kommission trägt der Stellungnahme der Verantwortlichen der Einrichtung in den betreffenden einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung .

Die Gemeinschaft beteiligt sich in der Regel bis zu höchstens 50 v.H . an den Kosten der genehmigten Vorhaben .

Die Kommission sorgt für die Beachtung der möglichen Verbindungen zu anderen Gemeinschaftsprogrammen wie DELTA, MEDIA und COMETT sowie ähnlichen Programmen anderer internationaler Institutionen, insbesondere des Europarates .

C .

Entwicklung von Mobilität und Sprachaustausch

Die Kommission wird die Einrichtung eines Austausch - und Mobilitätsprogramms unterstützen, das für Vertreter der kleinen und mittleren Unternehmen sowie der Berufsverbände bestimmt ist, die in der fremdsprachlichen Ausbildung für Wirtschaftszwecke tätig sind .

Die Unterstützung der Kommission gilt auch dem Austausch von Fremdsprachenlehrkräften mit einer Spezialisierung in bestimmten beruflichen und technischen Bereichen . Dieser Austausch soll der Vorbereitung der unter Buchstabe B vorgesehenen Maßnahmen dienen .

D .

Einführung von Zertifikaten

In Zusammenarbeit mit Vertretern der relevanten Berufsgruppen oder Berufsfelder wird Einrichtungen in den Mitgliedstaaten, die Curricula und Zertifikate entwickeln, eine Unterstützung zur Einführung von Befähigungsnachweisen für Fremdsprachenkenntnisse, die auf eine bestimmte Berufsgruppe oder ein bestimmtes Berufsfeld abgestimmt sind, sowie für die Ausarbeitung und Erprobung von darauf bezogenen Curricula und Lehr - und Lernmaterialien gewährt . Die bisherigen Erfahrungen sind dabei zu nutzen und auf weitere Sprachen zu übertragen .

Für die Durchführung dieser Maßnahmen sollen Einrichtungen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten über die in Artikel 7 genannte Einrichtung bzw . Einrichtungen Zuschussanträge einreichen . Die Gemeinschaft beteiligt sich bis zu 50 v . H . an den Kosten der genehmigten Vorhaben .

Die Maßnahmen im Rahmen dieser Aktion werden in Zusammenarbeit mit den in Artikel 7 genannten Einrichtungen durchgeführt . Näheres wird in den allgemeinen Leitlinien gemäß Artikel 9 bestimmt .

AKTION IV MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DES AUSTAUSCHS VON IN DER BERUFSAUSBILDUNG

STEHENDEN JUGENDLICHEN IN DER GEMEINSCHAFT

1 . Den in jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 bezeichneten Einrichtungen wird eine finanzielle Unterstützung zur Förderung von mindestens zweiwöchigen, im Rahmen eines Vorhabens einer Einrichtung veranstalteten Austauschprogrammen für in der beruflichen Bildung stehende Jugendliche gewährt .

Es ist Sache der Mitgliedstaaten, diesen Personenkreis näher zu definieren und ihn enstprechend einzuengen oder auszuweiten, z . B . auf alle Jugendlichen über 16 Jahren oder alle, die an Bildungsmaßnahmen nach der Pflichtschulzeit teilnehmen.

2 . Diese finanzielle Unterstützung wird von der Kommission zur Deckung der Kosten für die Ausarbeitung, Durchführung und Fortschreibung der Vorhaben von Einrichtungen gewährt, die in der Regel für Schüler im Alter von 16 bis 25 Jahren bestimmt sind .

3 . Bei der Berechnung des Zuschusses für die einzelnen Mitgliedstaaten wird folgendes berücksichtigt :

- Anteil der Jugendlichen innerhalb der Altersgrenzen von 16 bis 25 Jahren an der Gesamtbevölkerung;

- Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in dem Mitgliedstaat im Vergleich zum Gemeinschaftsdurchschnitt;

- Entfernung zwischen den Mitgliedstaaten;

- Herstellung einer grösseren Ausgewogenheit der Austauschbewegungen innerhalb der Gemeinschaft .

Der Zuschuß für diese Austauschprogramme soll 50 v . H . der Gesamtkosten ( Reise - und Programmkosten ) nicht überschreiten, kann jedoch in begründeten Ausnahmefällen bis zu 75 v . H . der Kosten decken .

4 . Damit die finanzielle Unterstützung gewährt wird, muß den Austauschprogrammen für in der Berufsausbildung stehende Jugendliche ein Vorhaben einer Einrichtung zugrunde liegen; sie müssen auf die Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit in den Fremdsprachen ausgerichtet sein und zu einer stärkeren Motivierung der Teilnehmer, sich Fremdsprachen anzueignen, beitragen .

Auf dieser Grundlage werden Zuschüsse vorrangig für Vorhaben von Einrichtungen gewährt, die

- innovative Erfahrungen im Bereich des Austauschs von in der Berufsausbildung stehenden Jugendlichen oder des Erlernens von Fremdsprachen erweitern;

- der europäischen Dimension bei der Berufsausbildung Nachdruck verleihen;

- den Unterricht in Fremdsprachen fördern, die in der Gemeinschaft am wenigsten verbreitet sind und am wenigsten unterrichtet werden .

5 . Über die unter Nummer 1 genannten Einrichtungen wird auch eine finanzielle Unterstützung für Besuche der Verantwortlichen in den betreffenden Bildungseinrichtungen zur Vorbereitung der Austauschmaßnahmen gewährt . Der durchschnittliche Zuschuß wird auf 500 ECU pro Studienbesuch veranschlagt .

6 . Näheres wird in den allgemeinen Leitlinien zur Durchführung des Programms gemäß Artikel 9 bestimmt .

AKTION V ERGÄNZENDE MASSNAHMEN

A . 1 . Die Gemeinschaft unterstützt zusätzlich die Tätigkeiten der Einrichtungen, die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 7 bezeichnet werden .

Die gemeinschaftliche Unterstützung soll dazu beitragen, ein Kommunikationsnetz zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen zu schaffen, damit die Ziele des LINGUA-Programms verwirklicht werden können .

2 . Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist für die Förderung des grenzuebergreifenden Austauschs zwischen den Einrichtungen bestimmt . Ausserdem trägt der Zuschuß dazu bei, die Ziele zu fördern und die Ergebnisse zu verbreiten, die durch die Umsetzung der Leitlinien und Maßnahmen gemäß dem LINGUA-Programm erzielt werden .

3 . Um die aufgrund des LINGUA-Programms getroffenen Maßnahmen informationsmässig zu untermauern und die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet im Rahmen der Gemeinschaft zu stärken, wird das Programm eine Unterstützung für die Verbände auf europäischer Ebene bereitstellen, und zwar insbesondere solche, die sich mit der Methodik des Fremdsprachenunterrichts und mit der Förderung der Verwendung von Fremdsprachen in den Medien befassen .

4 . Auf Gemeinschaftsebene wird die erforderliche fachliche Unterstützung bereitgestellt, um die gemäß dem Beschluß getroffenen Maßnahmen zu unterstützen, wobei darauf geachtet werden soll, daß eine bessere Kenntnis über innovatorische Initiativen auf bestimmten Gebieten in der Gemeinschaft vermittelt wird; ferner soll durch diese fachliche Unterstützung eine ausgewogene Entwicklung angeregt werden, um die Unterrichtung und das Erlernen aller Fremdsprachen zu fördern . Darüber hinaus trifft die Kommission besondere Vorkehrungen für die Betreuung und fortlaufende Evaluierung dieser Aktivitäten sowie die Verbreitung der gesammelten Erfahrungen in allen Gemeinschaftssprachen .

B .

1 . In der Anlaufphase des LINGUA-Programms wird eine finanzielle Unterstützung gewährt, um versuchsweise ein vielfältigeres Angebot an Fremdsprachenunterricht durch Unterstützung der Entwicklung und des Austausches von Lehr - und Lernmitteln für Sprachen zu fördern, die weniger verbreitet sind und weniger häufig unterrichtet werden .

2 . Einrichtungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten werden aufgefordert, zu mehreren einen Antrag für ein dreijähriges Entwicklungsprogramm zur Erstellung der vorstehend genannten Lehr - und Lernmittel einzureichen .

Top