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Document 31989D0385

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Mai 1989 zur Ermächtigung der Französischen Republik, die Einfuhren von Fleisch von Schafen oder Ziegen mit Ursprung in Neuseeland einer innergemeinschaftlichen Überwachung zu unterwerfen (Nur der französische Text ist verbindlich) (89/385/EWG) (89/385/EWG)

ABl. L 181 vom 28.6.1989, p. 51–52 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1989

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1989/385/oj

31989D0385

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Mai 1989 zur Ermächtigung der Französischen Republik, die Einfuhren von Fleisch von Schafen oder Ziegen mit Ursprung in Neuseeland einer innergemeinschaftlichen Überwachung zu unterwerfen (Nur der französische Text ist verbindlich) (89/385/EWG) (89/385/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 181 vom 28/06/1989 S. 0051 - 0052


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Mai 1989

zur Ermächtigung der Französischen Republik, die Einfuhren von Fleisch von Schafen oder Ziegen mit Ursprung in Neuseeland einer innergemeinschaftlichen Überwachung zu unterwerfen

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(89/385/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 115 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Entscheidung 87/433/EWG der Kommission vom 22. Juli 1987 betreffend Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, zu denen die Mitgliedstaaten nach Artikel 115 des EWG-Vertrags ermächtigt werden können (1), insbesondere auf die Artikel 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Regierung der Französischen Republik hat gemäß Artikel 115 Unterabsatz 1 des EWG-Vertrags bei der Kommission beantragt, ermächtigt zu werden, die Einfuhren von bestimmtem in den anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichem Fleisch von Schafen oder Ziegen des KN-Code 0204 mit Ursprung in Neuseeland einer innergemeinschaftlichen Überwachung zu unterwerfen.

Mit Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1115/88 (3), hat der Rat eine gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch geschaffen. Im Zusammenhang mit dieser Regelung haben bestimmte Drittländer, darunter Neuseeland, mit der Gemeinschaft Handelsabkommen geschlossen, in denen sie sich verpflichten, ihre Ausfuhren der betreffenden Erzeugnisse nach einigen empfindlichen Märkten (wie dem französischen) auf bestimmte Mengen zu beschränken. Gegenwärtig werden mit einigen dieser Drittländer, darunter Neuseeland, Gespräche geführt, in denen es auch um die Beschränkungen in bezug auf den französischen Markt geht.

Um eine Unterbrechung der aufgrund des Handelsabkommens mit Neuseeland etablierten Handelsströme während der Dauer der Gespräche zu verhüten, hat die Kommission autonom und unbeschadet der künftigen Verhandlungsergebnisse mit ihrer Entscheidung 89/310/EWG (4) von Frankreich auf die betreffenden Erzeugnisse mit Ursprung in Neuseeland vorläufig - im Jahr 1989 - anzuwendende mengenmässige Einfuhrbeschränkungen festgelegt.

Die Mitgliedstaaten behandeln die Einfuhren der fraglichen Erzeugnisse mit Ursprung in Neuseeland unterschiedlich. Diese Unterschiede könnten zu Verkehrsverlagerungen führen.

Der Kommission sind Informationen darüber zugegangen, daß die Einfuhren von in den anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichem Schaf- und Ziegenfleisch mit Ursprung in Neuseeland nach Frankreich seit dem zweiten Halbjahr 1988 erheblich zunehmen und daß die Gefahr besteht, daß diese Einfuhren aufgrund ihrer Menge und ihres sehr niedrigen Preises die französischen Erzeuger schwerwiegend schädigen und den Markt stören.

Unter diesen Voraussetzungen ist es wichtig, die voraussichtliche Entwicklung dieser Einfuhren zu kennen.

Die Kommission hat die Angaben der französischen Behörden anhand der in der Entscheidung 87/433/EWG enthaltenen Kriterien eingehend geprüft.

Die Prüfung hat ergeben, daß die Voraussetzungen gegeben sind, Überwachungsmaßnahmen für die genannten Waren einzuleiten.

Infolgedessen ist es angezeigt, die Französische Republik zu ermächtigen, die betreffenden Einfuhren einer vorherigen innergemeinschaftlichen Überwachung zu unterwerfen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Französische Republik wird ermächtigt, die Einfuhren von Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren, des KN-Code 0204, mit Ursprung in Neuseeland gemäß den Bestimmungen der Entscheidung 87/433/EWG bis zum 31. Dezember 1989 einer innergemeinschaftlichen Überwachung zu unterwerfen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 10. Mai 1989

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 238 vom 21. 8. 1987, S. 26.

(2) ABl. Nr. L 183 vom 16. 7. 1980, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 110 vom 29. 4. 1988, S. 36.

(4) ABl. Nr. L 126 vom 9. 5. 1989, S. 40.

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