EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31989R1863

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1863/89 DER KOMMISSION vom 27. Juni 1989 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für anderes Spielzeug des KN-Code 9503 mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

ABl. L 181 vom 28.6.1989, p. 13–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1989

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/1863/oj

31989R1863

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1863/89 DER KOMMISSION vom 27. Juni 1989 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für anderes Spielzeug des KN-Code 9503 mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden -

Amtsblatt Nr. L 181 vom 28/06/1989 S. 0013 - 0013


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1863/89 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 1989

zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für anderes Spielzeug des KN-Code 9503 mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1989 (1), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach den Artikeln 1 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang III aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs I genannt sind, im Rahmen der in Spalte 7 des Anhangs I festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt. Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 13 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung aus jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wiedereingeführt werden.

Für anderes Spielzeug des KN-Code 9503 mit Ursprung in China beträgt der individuelle Plafond 22 000 000 ECU. Am 14. März 1989 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus China den betreffenden Plafond erreicht. Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber China wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 1. Juli 1989 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in China in die Gemeinschaft wiedereingeführt:

1.2.3 // // // // Laufende Nummer // KN-Code // Warenbezeichnung // // // // 10.1300 // 9503 // Anderes Spielzeug, maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art // // //

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 1989

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1988, S. 1.

Top