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Document 62021CA0372

Rechtssache C-372/21, Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 2. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland KdöR/Bildungsdirektion für Vorarlberg (Vorlage zur Vorabentscheidung – Status der Kirchen und der religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Unionsrecht – Art. 17 Abs. 1 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Art. 49 AEUV – Beschränkungen – Rechtfertigung – Verhältnismäßigkeit – Subventionen für eine private Bildungseinrichtung – Antrag einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Religionsgesellschaft – Einrichtung, die von dieser Gesellschaft als konfessionelle Schule anerkannt wird)

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20.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 104/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 2. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland KdöR/Bildungsdirektion für Vorarlberg

(Rechtssache C-372/21 (1), Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Status der Kirchen und der religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Unionsrecht - Art. 17 Abs. 1 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Beschränkungen - Rechtfertigung - Verhältnismäßigkeit - Subventionen für eine private Bildungseinrichtung - Antrag einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Religionsgesellschaft - Einrichtung, die von dieser Gesellschaft als konfessionelle Schule anerkannt wird)

(2023/C 104/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland KdöR

Beklagte: Bildungsdirektion für Vorarlberg

Tenor

1.

Art. 17 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nicht bewirkt, dass eine Situation vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgenommen ist, in der eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft, die in einem Mitgliedstaat den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts hat und in einem anderen Mitgliedstaat eine private Bildungseinrichtung als konfessionelle Schule anerkennt und unterstützt, für diese Einrichtung eine Subvention beantragt, die Kirchen oder religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften vorbehalten ist, die nach dem Recht dieses anderen Mitgliedstaats anerkannt sind.

2.

Art. 49 AEUV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Gewährung öffentlicher Subventionen für private Bildungseinrichtungen, die als konfessionelle Schulen anerkannt sind, davon abhängig macht, dass die Kirche oder die Religionsgesellschaft, die für eine solche Einrichtung einen Subventionsantrag stellt, nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt ist, und zwar auch dann, wenn diese Kirche oder Religionsgesellschaft nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaats anerkannt ist.


(1)  ABl. C 382 vom 20.9.2021.


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