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Document 62018CN0122

Rechtssache C-122/18: Klage, eingereicht am 14. Februar 2018 — Europäische Kommission/Italienische Republik

ABl. C 123 vom 9.4.2018, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 123/13


Klage, eingereicht am 14. Februar 2018 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-122/18)

(2018/C 123/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und C. Zadra)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2011, L 48, S. 1) und insbesondere ihre Verpflichtungen aus Art. 4 dieser Richtlinie verstoßen hat, dass sie es versäumt hat und immer noch versäumt, sicherzustellen, dass die öffentlichen Stellen es vermeiden, die Frist von 30 oder 60 Kalendertagen für die Zahlung ihrer Schulden im Geschäftsverkehr zu überschreiten;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Aus den der Kommission vorliegenden Gesichtspunkten, die auf Informationen gestützt seien, die von der Italienischen Republik im Laufe des Vorverfahrens vorgelegt worden seien, gehe hervor, dass die in Art. 4 der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug genannten Zahlungsfristen von 30 oder 60 Tagen überschritten würden, und zwar nicht von einzelnen Stellen, sondern von ganzen Kategorien öffentlicher Stellen, wobei es nicht um einzelne Zahlungen im Geschäftsverkehr gehe, sondern um die durchschnittliche Dauer bis zur Zahlung, d. h. bei allen von diesen Stellen vorgenommenen Zahlungen, und schließlich nicht für eine begrenzte Zeit, sondern fortlaufend ab September 2014 bis zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage. Die Kommission hält daher den fortdauernden und systematischen Verstoß gegen Art. 4 der Richtlinie für erwiesen.


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