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Document 62016TN0281

Rechtssache T-281/16: Klage, eingereicht am 2. Juni 2016 – Solelec u. a./Parlament

ABl. C 260 vom 18.7.2016, p. 48–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/48


Klage, eingereicht am 2. Juni 2016 – Solelec u. a./Parlament

(Rechtssache T-281/16)

(2016/C 260/60)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Solelec SA (Esch-sur-Alzette, Luxemburg), Mannelli & Associés SA (Bertrange, Luxemburg), Paul Wagner et fils SA (Luxemburg, Luxemburg), Socom SA (Foetz, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Marx)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung Nr. D(2016)14480 der Generaldirektion Infrastrukturen und Logistik des Europäischen Parlaments vom 27. Mai 2016, mit dem das am 14. Januar 2016 im Rahmen der Ausschreibung mit dem Aktenzeichen INLO-D-UPIL-T-15-AO6 für das Projekt betreffend Ausbau und Modernisierung des Konrad-Adenauer-Gebäudes in Luxemburg eingereichte Angebot der Arbeitsgemeinschaft „ELECTRO KAD“, bestehend aus den Gesellschaften SOLELEC S.A., MANNELLI & ASSOCIÉS S.A., PAUL WAGNER & FILS S.A. und SOCOM S.A., für das Los Nr. 75 „Elektrizität – Starkstrom“ abgelehnt wurde, und die Entscheidung, mit dem der fragliche Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wurde, für nichtig zu erklären;

die Vorlage der Dokumente der Akte des Vergabeverfahrens anzuordnen, in denen gemäß Art. 160 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates Hinweise zu Kontakten, die zwischen dem Parlament und den Bietern stattgefunden haben, angebracht wurden;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Nichtbeachtung der Auswahlkriterien, die von der Arbeitsgemeinschaft, die den Zuschlag erhalten habe, nicht erfüllt worden seien, da eines ihrer Mitglieder nicht während der gesamten Dauer der Arbeiten über Rechtspersönlichkeit verfügt habe und es für die Arbeitsgemeinschaft, die den Zuschlag erhalten habe, unmöglich gewesen sei, sich auf die Referenzen betreffend die technische und berufliche Leistungsfähigkeit – wie in den Ausschreibungsbedingungen gefordert – zu berufen.

2.

Zweiter Klagegrund: Nichtbeachtung der Zuschlagskriterien. Das Angebot der Arbeitsgemeinschaft, die den Zuschlag erhalten habe, sei im Vergleich zu dem der Klägerinnen ungewöhnlich niedrig, was den Beklagten dazu hätte veranlassen müssen, das Angebot abzulehnen und den Auftrag an die Klägerinnen zu vergeben.


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