EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62016TN0211

Rechtssache T-211/16: Klage, eingereicht am 4. Mai 2016 – Caviro Distillerie u. a./Kommission

ABl. C 260 vom 18.7.2016, p. 41–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/41


Klage, eingereicht am 4. Mai 2016 – Caviro Distillerie u. a./Kommission

(Rechtssache T-211/16)

(2016/C 260/52)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Caviro Distillerie Srl (Faenza, Italien), Distillerie Bonollo SpA (Formigine, Italien), Distillerie Mazzari SpA (Sant’Agata sul Santerion, Italien), Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA (Borgoricco, Italien) (Prozessbevollmächtigte: R. MacLean, Solicitor, und Rechtsanwalt A. Bochon)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig zu erklären;

Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/176 der Kommission vom 9. Februar 2016 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co. Ltd wegen offensichtlicher Beurteilungsfehler in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die die Maßnahme rechtswidrig machen, und wegen Verstößen gegen Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 sowie Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern für nichtig zu erklären;

der Beklagten und etwaigen Streithelfern die den Klägerinnen in diesem Verfahren entstandenen Kosten und Aufwendungen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.

1.

Der angefochtene Beschluss sei für nichtig zu erklären, weil die Beklagte dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und den Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft gewürdigt habe, dass sie eine nicht repräsentative Stichprobe von Herstellern in der EU ausgewählt habe, um den Verstoß zu beurteilen. Damit habe sie gegen Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 sowie gegen Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern verstoßen, weil sie unzutreffend davon ausgegangen sei, dass das Kriterium der größten in der EU verkauften Mengen dazu führe, dass die Stichprobe hinreichend repräsentativ sei.

2.

Der angefochtene Beschluss sei für nichtig zu erklären, weil die Beklagte bei der Beurteilung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die wirtschaftliche Lage dieses Wirtschaftszweigs in der EU einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und den Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft gewürdigt und damit gegen Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 sowie gegen Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern verstoßen habe.


Top