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Document 62016CN0201

Rechtssache C-201/16: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 12. April 2016 - Majid auch Madzhdi Shiri

ABl. C 260 vom 18.7.2016, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/18


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 12. April 2016 - Majid auch Madzhdi Shiri

(Rechtssache C-201/16)

(2016/C 260/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionswerber: Majid auch Madzhdi Shiri

Belangte Behörde: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Vorlagefragen

1.

Sind die das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung vorsehenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (1), insbesondere Art. 27 Abs. 1, vor dem Hintergrund des 19. Erwägungsgrundes dahingehend auszulegen, dass ein Asylwerber den Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat wegen Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013) geltend machen kann?

Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird:

2.

Tritt der Zuständigkeitsübergang gemäß Art. 29 Abs. 2 1. Satz der Verordnung Nr. 604/2013 alleine mit dem ungenutzten Ablauf der Überstellungsfrist ein oder erfordert ein Zuständigkeitsübergang wegen Fristablaufs auch die Ablehnung der Verpflichtung zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch den zuständigen Mitgliedstaat?


(1)  Abl. L 180, S. 31.


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