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Document 62016CN0188

Rechtssache C-188/16: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I (Deutschland) eingereicht am 4. April 2016 - Strafverfahren gegen Ionel Opria

ABl. C 260 vom 18.7.2016, p. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/16


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I (Deutschland) eingereicht am 4. April 2016 - Strafverfahren gegen Ionel Opria

(Rechtssache C-188/16)

(2016/C 260/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht München I

Parteien des Ausgangsverfahrens

Ionel Opria

Andere Partei: Staatsanwaltschaft München I

Vorlagefrage

Sind die Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (1) dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen im Rahmen des Strafverfahrens gegen einen Beschuldigten, der in dem Mitgliedstaat keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, ein gegen diesen gerichteter Strafbefehl an einen vom Beschuldigten benannten Zustellungsbevollmächtigten zugestellt werden kann, mit der Folge, dass der Strafbefehl mit Verstreichen der ab der Zustellung beim Bevollmächtigten laufenden (zweiwöchigen) Einspruchsfrist rechtskräftig wird, selbst dann entgegenstehen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates demjenigen dieser Beschuldigten, der innerhalb zweier Wochen ab seiner tatsächlichen Kenntniserlangung von dem Strafbefehl beim zuständigen Gericht schriftlich Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt, von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist mit der Folge, dass ab dem Erlass der Widereinsetzung gewährenden Entscheidung weiter wie bei rechtzeitig eingelegtem Einspruch zu verfahren ist?


(1)  ABl. L 142, S. 1.


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