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Document 62016CA0108

Rechtssache C-108/16 PPU: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. Mai 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam – Niederlande) – Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Paweł Dworzecki (Vorlage zur Vorabentscheidung — Eilvorabentscheidungsverfahren — Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Rahmenbeschluss 2002/584/JI — Europäischer Haftbefehl — Art. 4a Abs. 1 — Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten — Vollstreckungsvoraussetzungen — Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann — Ausnahmen — Verpflichtung zur Vollstreckung — In Abwesenheit verhängte Strafe — Begriffe „persönliche Vorladung“ und „offizielle Zustellung auf andere Weise“ — Autonome Begriffe des Unionsrechts)

ABl. C 260 vom 18.7.2016, p. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/13


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. Mai 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam – Niederlande) – Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Paweł Dworzecki

(Rechtssache C-108/16 PPU) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 4a Abs. 1 - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Vollstreckungsvoraussetzungen - Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann - Ausnahmen - Verpflichtung zur Vollstreckung - In Abwesenheit verhängte Strafe - Begriffe „persönliche Vorladung“ und „offizielle Zustellung auf andere Weise“ - Autonome Begriffe des Unionsrechts))

(2016/C 260/16)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Amsterdam

Betroffener im Ausgangsverfahren

Paweł Dworzecki

Tenor

1.

Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass es sich bei den dort verwendeten Wendungen „persönlich vorgeladen“ und „auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte“, um autonome Begriffe des Unionsrechts handelt, die in der gesamten Union einheitlich auszulegen sind.

2.

Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Vorladung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die nicht dem Betroffenen selbst zugestellt, sondern an dessen Anschrift einem dort wohnenden Erwachsenen übergeben wurde, der sich verpflichtete, sie dem Betroffenen auszuhändigen, ohne dass sich dem Europäischen Haftbefehl entnehmen lässt, ob und gegebenenfalls wann er sie dem Betroffenen tatsächlich ausgehändigt hat, die in der genannten Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen für sich genommen nicht erfüllt.


(1)  ABl. C 156 vom 2.5.2016.


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