EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62015CA0048

Rechtssache C-48/15: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. Mai 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles - Belgien) – État belge, SPF Finances/NN (L) International SA, vormals ING International SA, Rechtsnachfolgerin der ING (L) Dynamic SA (Vorlage zur Vorabentscheidung — Direkte Besteuerung — Freier Kapitalverkehr — Freier Dienstleistungsverkehr — Richtlinie 69/335/EWG — Art. 2, 4, 10 und 11 — Richtlinie 85/611/EWG — Art. 10 und 293 EG — Jährliche Steuer auf Organismen für gemeinsame Anlagen — Doppelbesteuerung — Sanktion für Organismen für gemeinsame Anlagen ausländischen Rechts)

ABl. C 260 vom 18.7.2016, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/6


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. Mai 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles - Belgien) – État belge, SPF Finances/NN (L) International SA, vormals ING International SA, Rechtsnachfolgerin der ING (L) Dynamic SA

(Rechtssache C-48/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 69/335/EWG - Art. 2, 4, 10 und 11 - Richtlinie 85/611/EWG - Art. 10 und 293 EG - Jährliche Steuer auf Organismen für gemeinsame Anlagen - Doppelbesteuerung - Sanktion für Organismen für gemeinsame Anlagen ausländischen Rechts))

(2016/C 260/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: État belge, SPF Finances

Beklagte: NN (L) International SA, vormals ING International SA, Rechtsnachfolgerin der ING (L) Dynamic SA

Tenor

1.

Die Art. 2, 4, 10 und 11 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie nicht Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die eine jährliche Steuer auf Organismen für gemeinsame Anlagen wie die im Ausgangsverfahren fragliche vorsehen, der Organismen für gemeinsame Anlagen ausländischen Rechts, die Anteile in diesem Mitgliedstaat vertreiben, unterworfen sind.

2.

Die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 10 EG und Art. 293 zweiter Gedankenstrich EG, ist dahin auszulegen, dass sie nicht Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die eine jährliche Steuer auf Organismen für gemeinsame Anlagen wie die im Ausgangsverfahren fragliche vorsehen, der Organismen für gemeinsame Anlagen ausländischen Rechts, die Anteile in diesem Mitgliedstaat vertreiben, unterworfen sind, sofern diese Rechtsvorschriften ohne Diskriminierung angewandt werden.

3.

Art. 56 EG ist dahin auszulegen, dass er nicht Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die eine jährliche Steuer auf Organismen für gemeinsame Anlagen wie die im Ausgangsverfahren fragliche vorsehen, der Organismen für gemeinsame Anlagen ausländischen Rechts, die Anteile in diesem Mitgliedstaat vertreiben, unterworfen sind.

4.

Art. 49 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift wie Art. 162 Abs. 2 des Erbschaftsteuergesetzbuchs in der durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003 geänderten Fassung entgegensteht, mit der ein Mitgliedstaat eine besondere Sanktion gegen Organismen für gemeinsame Anlagen ausländischen Rechts, nämlich ein gerichtlich angeordnetes Verbot, dort in Zukunft Anteile zu vertreiben, für den Fall vorsieht, dass ein solcher Organismus nicht seiner Verpflichtung nachkommt, die jährliche Steuererklärung, die für die Erhebung einer Steuer auf Organismen für gemeinsame Anlagen erforderlich ist, einzureichen oder diese Steuer nicht zahlt.


(1)  ABl. C 138 vom 27.4.2015.


Top