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Document 62014CA0260

Verbundene Rechtssachen C-260/14 und C-261/14: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 26. Mai 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Bacău – Rumänien) – Județul Neamț [C-260/14], Judeţul Bacău [C-261/14]/Ministerul Dezvoltării Regionale și Administrației Publice (Vorlage zur Vorabentscheidung — Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 — Europäischer Fonds für regionale Entwicklung [EFRE] — Verordnung [EG] Nr. 1083/2006 — Vergabe eines öffentlichen Auftrags, der die Durchführung der geförderten Maßnahme zum Gegenstand hat, durch den Empfänger der Finanzmittel, der als öffentlicher Auftraggeber handelt — Begriff „Unregelmäßigkeit“ — Kriterium des „Verstoßes gegen das Unionsrecht“ — Gegen das nationale Recht verstoßende Ausschreibungsverfahren — Rechtsnatur der von den Mitgliedstaaten beschlossenen finanziellen Berichtigungen — Verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder Sanktionen)

ABl. C 260 vom 18.7.2016, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/2


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 26. Mai 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Bacău – Rumänien) – Județul Neamț [C-260/14], Judeţul Bacău [C-261/14]/Ministerul Dezvoltării Regionale și Administrației Publice

(Verbundene Rechtssachen C-260/14 und C-261/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung [EFRE] - Verordnung [EG] Nr. 1083/2006 - Vergabe eines öffentlichen Auftrags, der die Durchführung der geförderten Maßnahme zum Gegenstand hat, durch den Empfänger der Finanzmittel, der als öffentlicher Auftraggeber handelt - Begriff „Unregelmäßigkeit“ - Kriterium des „Verstoßes gegen das Unionsrecht“ - Gegen das nationale Recht verstoßende Ausschreibungsverfahren - Rechtsnatur der von den Mitgliedstaaten beschlossenen finanziellen Berichtigungen - Verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder Sanktionen))

(2016/C 260/02)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curte de Apel Bacău

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Județul Neamț (C-260/14), Judeţul Bacău (C-261/14)/

Beklagter: Ministerul Dezvoltării Regionale și Administrației Publice

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sind dahin auszulegen, dass der Verstoß gegen nationale Rechtsvorschriften durch einen öffentlichen Auftraggeber, der einen Zuschuss aus den Strukturfonds erhält, im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrags, dessen geschätzter Wert unter dem Schwellenwert des Art. 7 Buchst. a der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 geänderten Fassung liegt, bei der Vergabe dieses Auftrags eine „Unregelmäßigkeit“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 oder Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 1083/2006 darstellen kann, soweit dieser Verstoß dadurch einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Union bewirkt hat oder bewirken würde, dass ihm eine ungerechtfertigte Ausgabe angelastet werden muss oder müsste.

2.

Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1083/2006 ist dahin auszulegen, dass die finanziellen Berichtigungen der Mitgliedstaaten, wenn diese wegen des Verstoßes gegen Vorschriften über öffentliche Aufträge vorgenommen werden, verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 sind.

3.

Die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass ein Mitgliedstaat finanzielle Berichtigungen vornimmt, die in einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift geregelt sind, die nach dem Zeitpunkt des angeblichen Verstoßes gegen die Vorschriften über öffentliche Aufträge in Kraft getreten sind, soweit es sich um die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Auswirkungen von unter Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten handelt, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Ausgangsfalls zu prüfen hat.


(1)  ABl. C 292 vom 1.9.2014.


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