EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62016TN0208

Rechtssache T-208/16: Klage, eingereicht am 29. April 2016 – Ranocchia/ERCEA

ABl. C 243 vom 4.7.2016, p. 38–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/38


Klage, eingereicht am 29. April 2016 – Ranocchia/ERCEA

(Rechtssache T-208/16)

(2016/C 243/42)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Graziano Ranocchia (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Intino)

Beklagte: Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats (ERCEA) (Brüssel, Belgien)

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des ERCEA Redress Committee vom 26. Februar 2016, Ref. Ares (2016)1020667 – 29/02/2016 über den am 22. Dezember 2016 eingereichten Formal redress gegen den Evaluation letter von Prof. José Labastida vom 17. Dezember 2015, Ref. Ares (2015)5922529 für nichtig zu erklären;

den Evaluation letter von Prof. José Labastida vom 17. Dezember 2015, Ref. Ares (2015)5922529 und die mit den angeführten Rechtsakten zusammenhängenden Rechtsakte, darunter die vom ERCEA mit der Pressemitteilung vom 12. Februar 2016 veröffentlichte Liste der von dem Gremium SH5-Cultures and Cultural Production des ERC-Cog-2015 genehmigten Projekte, für nichtig zu erklären;

jeden vorausgehenden, nachfolgenden oder damit zusammenhängenden Rechtsakt für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger Ermessensmissbrauch geltend, und zwar wegen offensichtlicher Unangemessenheit der Beurteilung, Verfälschung des Sachverhalts, aufgrund dessen der Vorschlag nicht ausgewählt worden sei, sowie Verstoßes gegen die ERCEA-Vorschriften über die Bewertung der Vorschläge.

Die Auswahlverfahren seien sowohl in Bezug auf den objektiven als auch den subjektiven Rahmen der Beurteilung fehlerhaft.

In objektiver Hinsicht seien die völlige Diskrepanz zwischen den Bewertungen der einzelnen Gutachter (die sehr positiv seien) und der abschließenden Gesamtbeurteilung (Ablehnung des Vorschlags) sowie die falsche Anwendung der Bewertungskriterien zu beanstanden.

In subjektiver Hinsicht liege der Nichtannahme des Vorschlags eine verdrehte Darstellung der Rechtsakte und des Sachverhalts zugrunde. Insoweit sei insbesondere auf die fehlerhafte Anwendung des Kriteriums der „Exzellenz“ bei der Bewertung hinzuweisen.


Top