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Document 62016CN0264

Rechtssache C-264/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. Mai 2016 von der Deutsche Bahn AG, der Schenker AG, der Schenker China Ltd und der Schenker International (H.K.) Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 29. Februar 2016 in der Rechtssache T-267/12, Deutsche Bahn AG u. a./Europäische Kommission

ABl. C 243 vom 4.7.2016, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/25


Rechtsmittel, eingelegt am 12. Mai 2016 von der Deutsche Bahn AG, der Schenker AG, der Schenker China Ltd und der Schenker International (H.K.) Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 29. Februar 2016 in der Rechtssache T-267/12, Deutsche Bahn AG u. a./Europäische Kommission

(Rechtssache C-264/16 P)

(2016/C 243/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Deutsche Bahn AG, Schenker AG, Schenker China Ltd und Schenker International (H.K.) Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. Montag, F. Hoseinian, avocat, und Rechtsanwalt M. Eisenbarth)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts vom 29. Februar 2016 in der Rechtssache T-267/12, Deutsche Bahn AG u. a./Europäische Kommission, aufzuheben;

die Art. 1 Abs. 2 Buchst. g, 1 Abs. 3 Buchst. a, 1 Abs. 3 Buchst. b und 1 Abs. 4 Buchst. h des Beschlusses der Kommission vom 28. März 2012 in der Sache COMP/39462 – Frachttransporte (im Folgenden: Beschluss) für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

die in den Art. 2 Abs. 2 Buchst. g, 2 Abs. 3 Buchst. a, 2 Abs. 3 Buchst. b und 2 Abs. 4 Buchst. h des Beschlusses festgesetzten Geldbußen für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, herabzusetzen oder, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf folgende fünf Rechtsmittelgründe:

1.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die Kommission sich auf den Antrag der Deutschen Post auf Erlass der Geldbuße habe berufen können, dass kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelvertretung vorgelegen habe und dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, einem möglichen Verstoß gegen diesen Grundsatz nachzugehen.

2.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es Art. 1 der Verordnung 141/62 (1) dahin ausgelegt habe, dass dieser nicht auf das Verhalten hinsichtlich des „Systems der Voraberklärung“ („Advance Manifest System“) anwendbar sei.

3.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es befunden habe, dass die Kommission nicht gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Begründungspflicht nach Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoßen habe, als sie entschieden habe, The Brink’s Company nicht gesamtschuldnerisch mit der Schenker China Ltd (als Nachfolgerin der BAX Global [China] Co. Ltd.) für das Verhalten hinsichtlich des „China Währungsausgleichsfaktors“ („Chinese Currency Adjustment Factor“) haften zu lassen.

4.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den Inhalt des Beschlusses verfälscht, die ihm von Art. 264 AEUV eingeräumten Befugnisse überschritten und bei der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keine Abwägung vorgenommen habe, als es entschieden habe, dass die Kommission bei der Berechnung der Geldbußen nicht gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 (2) und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit der Strafe im Hinblick auf die Zuwiderhandlung verstoßen habe.

5.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die von der Kommission gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit (3) von 2006 angewandten Ermäßigungssätze bestätigt habe. Das Gericht habe den Inhalt des Beschlusses verfälscht und das Recht der Rechtsmittelführerinnen auf ein faires Verfahren verletzt.


(1)  EWG: Verordnung Nr. 141 des Rates über die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 17 des Rates auf den Verkehr (ABl. 1962, 124, S. 2751)

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

(3)  Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17).


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