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Document 62015CN0008

Rechtssache C-8/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. Januar 2015 von der Ledra Advertising Ltd gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 10. November 2014 in der Rechtssache T-289/13, Ledra Advertising Ltd/Kommission und Europäische Zentralbank

ABl. C 171 vom 26.5.2015, p. 7–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/7


Rechtsmittel, eingelegt am 12. Januar 2015 von der Ledra Advertising Ltd gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 10. November 2014 in der Rechtssache T-289/13, Ledra Advertising Ltd/Kommission und Europäische Zentralbank

(Rechtssache C-8/15 P)

(2015/C 171/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Ledra Advertising Ltd (Prozessbevollmächtigte: C. Paschalides, Solicitor, A. Paschalides, dikigoros, und A. Riza, QC)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission und Europäische Zentralbank

Anträge

Die Rechtmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel zuzulassen, die Anträge der anderen Parteien des Verfahrens zurückzuweisen, ihnen die Kosten sowohl des Verfahrens vor dem Gerichtshof als auch des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen und über den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Das Gericht habe durch seine Beurteilung einer Reihe von Argumenten in seinem Beschluss wie folgt gegen Unionsrecht verstoßen:

a)

Das Gericht habe sich darauf verlassen, dass „die der Kommission und der EZB im Rahmen des ESM-Vertrags übertragenen Funktionen … keine Entscheidungsbefugnis im eigentlichen Sinne umfassen und dass die Tätigkeiten dieser beiden Organe im Rahmen des ESM-Vertrags nur den ESM verpflichten“ (1), ohne die Auswirkung der Rechtsauffassung zu beurteilen, der es mit seinen Ausführungen in Rn. 48 gefolgt sei, wonach die Kommission „die effektive Kontrolle der ihr im Entscheidungsprozess nach Art. 136 Abs. 3 AEUV aufgrund ihrer Befugnisse gemäß Art. 17 EUV zukommenden umfassenden Rolle, als das Unionsorgan aufzutreten, das dafür verantwortlich ist, dass die aufgrund des ESM-Vertrags getroffenen Vereinbarungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind, nicht übertragen habe“.

b)

Im Urteil Pringle (2), auf das sich das Gericht gestützt habe (3), werde festgestellt, dass die Kommission und die EZB zwar nur den ESM verpflichteten (4). Wie der Gerichtshof aber u. a in Rn. 164 dieses Urteils (5) ausgeführt habe, „erlauben es [der Kommission] die ihr durch den ESM-Vertrag übertragenen Aufgaben, wie in dessen Art. 13 Abs. 3 und 4 vorgesehen, über die Vereinbarkeit der vom ESM geschlossenen Memoranda of Understanding mit dem Unionsrecht zu wachen“, und gemäß Rn. 174 des Urteils müsse „nach Art. 13 Abs. 3 des ESM-Vertrags … das Memorandum of Understanding, das mit dem Mitgliedstaat ausgehandelt wird, der ein Stabilitätshilfeersuchen stellt, in voller Übereinstimmung mit dem Unionsrecht … stehen“.

c)

Das Gericht habe entschieden, dass „eine gegen die Union gerichtete Schadensersatzklage, die nur auf der Rechtswidrigkeit einer Handlung oder Verhaltensweise beruht, die nicht von einem Unionsorgan oder dessen Bediensteten verrichtet wurde, … als unzulässig zurückzuweisen“ (6) sei, ohne auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin in ihrer Erwiderung einzugehen, dass „die EZB als Unionsorgan gehandelt haben muss, da der ESM nach dem Unionsrecht nicht in der Lage ist, rechtmäßig eine tatsächliche Kontrolle über die Zwangsmaßnahmen auszuüben, mit denen die ‚Unless-demand‘ [Androhung für den Fall der Nichtbefolgung] zugelassen und/oder gemacht und/oder gefördert werde soll. Diese Zwangsmaßnahmen kann ausschließlich die EZB erlassen, … deren tatsächliche Kontrolle nach dem Unionsrecht nicht übertragen werden kann“.

d)

„Das Verhalten, das dem geltend gemachten Schaden zugrunde liegen soll, [besteht] darin, dass die Kommission bei der Unterzeichnung des Memorandum of Understanding untätig geblieben sei … Die Unterzeichnung des Memorandum of Understanding erfolgte jedoch nach dem Wertverlust des Depots der Klägerin … Diese Wertminderung trat nämlich bei Inkrafttreten [der Maßnahmen vom 29. März 2013] ein. Daher kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen hat, dass der Schaden, den sie erlitten haben will, durch die der Kommission vorgeworfene Untätigkeit verursacht wurde.“ (7) Damit lasse das Gericht das in Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses angeführte Vorbringen der Rechtsmittelführerin außer Acht, dass nämlich „die Auflagen, die mit den der [Republik Zypern] am 26. April 2013 gewährten Finanzhilfeinstrumenten verbunden sind, und das Verfahren, in dem die Kommission und die EZB sie durchgesetzt haben, … bei der Klägerin den Schaden verursacht [haben], für den sie Schadensersatz nach den Art. 268 [AEUV] und 340 [AEUV] geltend macht“. Im Verfahren, in dem die Auflagen durchgesetzt worden seien, habe die Kommission es unterlassen, ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht sicherzustellen, und die EZB gedroht, die Versorgung Zyperns mit Euro zu beenden; dabei habe es sich um fortgesetzte Handlungen/Unterlassungen gehandelt, die am 15. März 2013 begonnen und mit der Erfüllung der Auflagen am 29. März 2013 geendet hätten.

e)

Der Inhalt des Memorandum of Understanding sei angefochten worden, weil darin auf die Erfüllung früherer Auflagen Bezug genommen worden sei, die zwangsläufig vor dem Wertverlust des Depots der Rechtsmittelführerin stattgefunden habe; dies habe das Gericht nicht als Bestandteil einer Verhaltensweise berücksichtigt.

f)

„In Fällen, in denen das Verhalten, das für den geltend gemachten Schaden ursächlich sein soll, darin besteht, von Maßnahmen abzusehen, ist es besonders wichtig, Gewissheit darüber zu gewinnen, dass der Schaden tatsächlich durch die gerügte Untätigkeit verursacht wurde und nicht etwa durch ein anderes als das dem beklagten Organ vorgeworfene Verhalten verursacht worden sein könnte“ (Beschluss Portela/Kommission (8)). Mit anderen Worten: „Selbst wenn“ (9) die Kommission ihrer Verpflichtung nachgekommen wäre, die Übereinstimmung der Auflagen mit dem Unionsrecht sicherzustellen, hätte dies keinen Unterschied gemacht, „da das Memorandum of Understanding nach dem Wertverlust des Depots der Klägerin bei der [Bank of Cyprus] unterzeichnet worden“ (10) sei. Auch hier habe das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht gewürdigt (vgl. u. a. Buchst. d und e).

g)

Außerdem wird hilfsweise geltend gemacht, das Gericht habe sachlich unzutreffend festgestellt, dass das Memorandum of Understanding in allen Fällen nach dem Wertverlust der Depots unterzeichnet worden sei. Bei der Bank of Cyprus sei der letzte Wertverlust erst nach der am 26. April 2013 erfolgten Unterzeichnung des Memorandum of Understanding eingetreten, nämlich Ende Juni 2013.

2.

Sollte der Gerichtshof feststellen, dass die Beklagten rechtlich dazu in der Lage waren, als Organe der Union zu handeln, ist die Entscheidung des Gerichts über den zweiten Klageantrag auf Nichtigerklärung in den Rn. 55 bis 60 des angefochtenen Beschlusses erst Recht aufzuheben.


(1)  Rn. 45 des Beschlusses des Gerichts vom 10. November 2014.

(2)  Rechtssache C-370/12.

(3)  Rn. 45 des Beschlusses des Gerichts vom 10. November 2014.

(4)  Rn. 45 des Beschlusses des Gerichts vom 10. November 2014.

(5)  Vgl. auch Rn. 112 und 163.

(6)  Vgl. Rn. 43 des Beschlusses des Gerichts vom 10. November 2014 und Rechtssache C-520/12 P.

(7)  Vgl. Rn. 54 des Beschlusses des Gerichts vom 10. November 2014.

(8)  Rechtssache T-137/07, Rn. 80.

(9)  Rechtssache T-7/96, Perillo/Kommission.

(10)  Vgl. Rn. 54 des Beschlusses des Gerichts vom 10. November 2014.


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