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Document 62014TN0784

Rechtssache T-784/14: Klage, eingereicht am 28. November 2014 — Rumänien/Kommission

ABl. C 65 vom 23.2.2015, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/36


Klage, eingereicht am 28. November 2014 — Rumänien/Kommission

(Rechtssache T-784/14)

(2015/C 065/51)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Kläger: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: R. Radu, R. Haţieganu und A. Buzoianu)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den in Form des Schreibens BUDG/B3/MV D(2014) 3079038 vom 19. September 2014 ergangenen Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären, mit dem diese Rumänien auffordert, dem Haushalt der Europäischen Union einen Betrag von 14  883,79 EUR brutto zur Verfügung zu stellen, der dem Verlust an traditionellen Eigenmitteln entspricht;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: fehlende Zuständigkeit der Kommission für den Erlass des angefochtenen Beschlusses

Das Unionsrecht enthalte keine Bestimmung, die der Kommission die Zuständigkeit übertragen würde, zu Lasten eines Mitgliedstaats eine Zahlungspflicht bezüglich eines Betrags festzustellen, der dem Verlust von Eigenmitteln der EU entspreche — einem Verlust, der infolge eines Erlasses von Zollabgaben entstanden sei, den ein anderer Mitgliedstaat angeordnet habe, der für die Berechnung, Erhebung und Übertragung dieser Zollabgaben als traditionelle Eigenmittel an den EU-Haushalt verantwortlich gewesen sei.

2.

Zweiter Klagegrund: unzureichende und unangemessene Begründung des angefochtenen Beschlusses

Der angefochtene Beschluss sei nicht gemäß Art. 296 AEUV hinreichend und angemessen begründet. Zum einen führe der angefochtene Beschluss nicht die Rechtsgrundlage an, auf der er erlassen worden sei, und diese lasse sich auch nicht durch eine Bezugnahme auf andere Angaben im Schreiben der Kommission bestimmen. Zum anderen lege die Kommission in dem angefochten Beschluss nicht die rechtlichen Erwägungen dar, die zur Feststellung einer Verpflichtung Rumäniens zum Schadensersatz für den Verlust von traditionellen Eigenmitteln der EU infolge des von einem anderen Mitgliedstaat mitgeteilten Erlasses einer Zollschuld geführt hätten.

3.

Dritter Klagegrund — hilfsweise für den Fall, dass das Gericht feststellen sollte, dass die Kommission im Rahmen der ihr durch die Verträge übertragenen Befugnisse handelte: Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Verteidigungsrechte Rumäniens

Die Kommission habe gegen ihre Pflicht zur Sorgfalt und zur ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, indem sie es unterlassen habe, sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Informationen sorgfältig zu prüfen oder vor Erlass des angefochtenen Beschlusses weitere erforderliche Informationen einzuholen. Die Kommission habe keinen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem Rumänien zur Last gelegten Sachverhalt und dem Verlust von Eigenmitteln der EU dargelegt. Außerdem habe sie den von Rumänien verlangten Betrag nicht durch eine Bezugnahme auf den Betrag der Zollabgaben begründet, der dem Wert aus dem in Rede stehenden Versandverfahren entspreche, sondern sich lediglich auf den von der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten Wert gestützt.

Das Vorgehen der Kommission sei nicht vorhersehbar gewesen und habe es Rumänien nicht ermöglicht, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Erfordernisse der Rechtssicherheit und gegen den Vertrauensschutz

Die Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Kommission mit dem angefochtenen Beschluss die Zahlungsverpflichtung festgestellt habe, würden in diesem Beschluss weder genannt noch erläutert und ihre Anwendung sei für Rumänien nicht vorhersehbar gewesen. Vor Erhalt des Schreibens der Kommission habe der rumänische Staat die Verpflichtung, der Kommission den geforderten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, der dem Verlust von Eigenmitteln der EU entspreche, weder vorhersehen noch davon Kenntnis haben können. Außerdem habe die Kommission durch den Erlass des angefochtenen Beschlusses und die Feststellung der Zahlungsverpflichtung zu Lasten Rumäniens vier Jahre nach dem Eintritt der Ereignisse und trotz Erklärungen der Kommission in einem Dialog, der in dieser Zeit mit den rumänischen Behörden geführt worden sei, das berechtigte Vertrauen Rumäniens darauf verletzt, dass keine finanzielle Verpflichtung bezüglich der Zahlung der in Rede stehenden Zollverbindlichkeiten und folglich keinerlei Verpflichtung gegenüber dem EU-Haushalt bestünden.


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