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Document 62011TA0667

Rechtssache T-667/11: Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2015 — Veloss International und Attimedia/Parlament (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Erbringung von Übersetzungsdiensten ins Griechische für das Parlament — Ablehnung des Angebots eines Bieters — Begründungspflicht — Außervertragliche Haftung)

ABl. C 65 vom 23.2.2015, p. 29–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/29


Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2015 — Veloss International und Attimedia/Parlament

(Rechtssache T-667/11) (1)

((Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Erbringung von Übersetzungsdiensten ins Griechische für das Parlament - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Begründungspflicht - Außervertragliche Haftung))

(2015/C 065/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Veloss International SA (Brüssel, Belgien) und Attimedia SA (Brüssel) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: P. López-Carceller, L. Darie und P. Biström)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der den Klägerinnen mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 mitgeteilten Entscheidung des Parlaments, das von ihnen im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens EL/2011/EU über die Erbringung von Übersetzungsdiensten ins Griechische (ABl. 2011/S 56-090374) abgegebene Angebot auf den zweiten Platz zu setzen, und aller damit zusammenhängenden Entscheidungen des Parlaments sowie auf Ersatz des angeblich entstandenen Schadens

Tenor

1.

Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 18. Oktober 2011, das von der Verloss International SA und der Attimedia SA im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens EL/2011/EU über die Erbringung von Übersetzungsdiensten ins Griechische abgegebene Angebot auf den zweiten Platz zu setzen, wird für nichtig erklärt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das Parlament trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 58 vom 25.2.2012.


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