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Document 62014CN0575

Rechtssache C-575/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 11. Dezember 2014 von der Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 2. Oktober 2014 in der Rechtssache T-340/07 RENV, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Europäische Kommission

ABl. C 65 vom 23.2.2015, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/25


Rechtsmittel, eingelegt am 11. Dezember 2014 von der Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 2. Oktober 2014 in der Rechtssache T-340/07 RENV, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Europäische Kommission

(Rechtssache C-575/14 P)

(2015/C 065/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Prozessbevollmächtigte: M. Sfyri und I. Ampazis, dikigoroi)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil des Gerichts aufzuheben;

die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der der Rechtsmittelführerin dadurch entstanden ist, dass die Kommission ihre vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen der Erfüllung des Vertrags EDC-53007 EEBO/27873 bezüglich des Projekts „e-Content Exposure and Business Opportunities“ verletzt hat; insbesondere, die Kommission zu verurteilen, den Betrag von 1 72  588,62 EUR zu zahlen, der die gesamten Kosten darstellt, die die Rechtsmittelführerin für alle Arbeiten verauslagt hat, mit denen sie vor der Kündigung des Vertrags am 16. Mai 2003 begonnen und die sie unter Einhaltung ihrer Vertragspflichten erbracht hat; hilfsweise, sollte der Gerichtshof der Ansicht sein, dass die Rechtsmittelführerin am 16. Mai 2003 sämtliche Arbeiten einzustellen hatte, die Kommission zu verurteilen, mindestens den Betrag von 1 27  076,48 EUR zu zahlen, der die gesamten Kosten darstellt, die die Rechtsmittelführerin rechtmäßig und unter strikter Einhaltung der Bedingungen ihres Vertrags bis zu diesem Datum verauslagt oder übernommen hat;

der Kommission — auch im Falle einer Zurückweisung des vorliegenden Rechtsmittels — die im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Verfahren entstandenen Verfahrenskosten und sonstigen Kosten der Rechtsmittelführerin sowie, wenn dem Rechtsmittel stattgegeben wird, auch die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel darauf, dass das Gericht die ihm vorgelegten Beweise dadurch verfälscht habe, dass es den Anhang II „Allgemeine Bedingungen“ des Vertrags EDC-53007 EEBO/27873 falsch ausgelegt, den Beweiswert der vorgelegten Kostenaufstellung in Frage gestellt und infolgedessen die von ihr vorgelegten Unterlagen unzutreffend als für den Nachweis, dass die darin angegebenen Kosten tatsächlich für die Durchführung des Projekts angefallen seien, ungeeignet und unzureichend gehalten habe.


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