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Document 62014TN0630

Rechtssache T-630/14: Klage, eingereicht am 20. August 2014 — Primo Valore/Kommission

ABl. C 361 vom 13.10.2014, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/27


Klage, eingereicht am 20. August 2014 — Primo Valore/Kommission

(Rechtssache T-630/14)

2014/C 361/41

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Primo Valore (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Moretto)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Europäische Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 999/2001 (1) und der Verordnung Nr. 178/2002 (2) sowie aus dem allgemeinen Diskriminierungsverbot und dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat, dass sie es versäumt hat, dem Regulierungsausschuss gemäß Art. 5a Abs. 1 bis 4 des Beschlusses 1999/468/EG einen Maßnahmenentwurf zur Überprüfung von Anhang V Nr. 2 der Verordnung Nr. 999/2001, wonach das aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union stammende spezifizierte Risikomaterial entfernt und beseitigt werden muss, auch wenn die genannten Mitgliedstaaten als Länder mit vernachlässigbarem BSE-Risiko (spongiforme Rinderenzephalopathie) anerkannt wurden, zur Abstimmung vorzulegen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Handlungspflicht der Kommission gemäß Art. 8 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 999/2001 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 999/2001 und mit Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 178/2002 sowie gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 178/2002 und den Art. 23 und 24 der Verordnung Nr. 999/2001

Insoweit wird geltend gemacht, dass die Kommission nach den genannten Bestimmungen die Pflicht habe, die durch Anhang V Nr. 2 der Verordnung Nr. 999/2001 eingeführte vorläufige Ausnahmeregelung zu überprüfen und dem Regulierungsausschuss gemäß dem Verfahren nach Art. 5a des Beschlusses Nr. 1999/468/EG einen Entwurf von Maßnahmen zur Änderung des genannten Anhangs V vorzulegen. Das Ziel sei es, die Einhaltung der vom Internationalen Tierseuchenamt (OIE) verabschiedeten internationalen gesundheitsrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten, die kein Verzeichnis spezifizierter Risikomaterialien für Länder vorsähen, die wie Italien als Länder mit vernachlässigbarem BSE-Risiko oder als Länder mit der niedrigsten Risikostufe der vom OIE angenommenen internationalen Klassifizierung anerkannt worden seien.

2.

Handlungspflicht der Kommission aufgrund des Diskriminierungsverbots sowie gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 178/2002 und den Art. 23 und 24 der Verordnung Nr. 999/2001

Insoweit wird geltend gemacht, dass die Kommission, als das OIE im Mai 2008, im Mai 2011, im Mai 2012 und im Mai 2013 einige Mitgliedstaaten der Europäischen Union, darunter Italien, als Länder mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft habe, aufgrund des Diskriminierungsverbots und nach den genannten Bestimmungen verpflichtet gewesen sei, die Rechtsvorschriften an diese neuen Daten anzupassen und die Ausnahmeregelung in Anhang V Nr. 2 der Verordnung Nr. 999/2001 zu überprüfen, um die Einhaltung des Diskriminierungsverbots zu gewährleisten. Denn zum einen behandele die genannte Ausnahmeregelung vergleichbare Situationen, und zwar die der Hersteller aus Staaten der Union und die der Hersteller aus Drittländern, die als Länder mit vernachlässigbarem BSE-Risiko anerkannt worden seien, unterschiedlich. Zum anderen behandele sie unterschiedliche Situationen, und zwar die der Hersteller aus Staaten der Union, die als Länder mit vernachlässigbarem BSE-Risiko anerkannt worden seien, und die der Hersteller aus Mitgliedstaaten der Union, die nicht als solche Länder anerkannt worden seien, gleich.

3.

Handlungspflicht der Kommission gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 178/2002 sowie den Art. 23 und 24 der Verordnung Nr. 999/2001

Insoweit wird geltend gemacht, dass die Kommission, nachdem das OIE einige Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Länder mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft habe, gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den genannten Bestimmungen verpflichtet gewesen sei, die Rechtsvorschriften an diese neuen Daten anzupassen und die vorläufige Ausnahmeregelung in Anhang V Nr. 2 der Verordnung Nr. 999/2001 zu überprüfen, um die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. Nach Ansicht der Klägerin ist u. a. zu beachten, dass die Entscheidung der Kommission, die Ausnahmeregelung in Anhang V Nr. 2 nicht zu überprüfen, nicht geeignet gewesen sei, das in ihr genannte Ziel des Gesundheitsschutzes zu erreichen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31, S. 1).


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