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Document 62014TN0587

Rechtssache T-587/14: Klage, eingereicht am 6. August 2014 — Crosfield Italia/ECHA

ABl. C 361 vom 13.10.2014, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/15


Klage, eingereicht am 6. August 2014 — Crosfield Italia/ECHA

(Rechtssache T-587/14)

2014/C 361/20

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Crosfield Italia Srl (Verona, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Baldassarri)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

Anträge

Die Klägerin beantragt, die von der ECHA am 28. Mai 2014 erlassene und der Klägerin am 9. Juni 2014 mitgeteilte Entscheidung Nr. SME/2013/4672 aufzuheben und damit für nichtig und/oder wirkungslos zu erklären, so dass diese Entscheidung keine Wirkungen entfalten kann, sowie die Rechnungen, die zur Erhebung der höheren Gebühren und für die angeblich fälligen Sanktionen ausgestellt wurden, für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung der Europäischen Chemikalienagentur, nach der die Klägerin nicht die Voraussetzungen erfülle, um als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1, und — Berichtigung — ABl. 2007, L 136, S. 3) angesehen zu werden, und mit der ihr die damit verbundenen Vorteile verweigert worden seien und ihr die Zahlung der fälligen Gebühren und Entgelte auferlegt worden sei.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente ähneln denjenigen, die in der Rechtssache T-620/13, Marchi Industriale/ECHA, geltend gemacht wurden.


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