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Document 62012TN0519

Rechtssache T-519/12: Klage, eingereicht am 27. November 2012 — mobile.international/HABM — Kommission (PL mobile.eu)

ABl. C 26 vom 26.1.2013, p. 67–68 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/67


Klage, eingereicht am 27. November 2012 — mobile.international/HABM — Kommission (PL mobile.eu)

(Rechtssache T-519/12)

2013/C 26/132

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: mobile.international GmbH (Kleinmachnow, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Lührig)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. September 2012 in der Sache R 1401/2011-1, für folgende Waren und Dienstleistungen aufzuheben;

Klasse 9

:

Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtapparate und –instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Computerperipheriegeräte und Computerprogramme (soweit in Klasse 9 enthalten); alle vorgenannten Waren nur mit Bezug zu einem Online Marktplatz für den An- und Verkauf von Fahrzeugen, Fahrzeuganhängern und Fahrzeugzubehör.

Klasse 16

:

Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse; Photographien; schreibwaren; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (soweit in Klasse 16 enthalten); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel, Tüten und Folien; alle vorgenannten Waren nur mit Bezug zu einem Online Marktplatz für den An- und Verkauf von Fahrzeugen, Fahrzeuganhängern und Fahrzeugzubehör.

Klasse 35

:

Werbung; Unternehmensverwaltung; Geschäftsführung; Büroarbeiten; alle vorgenannten Waren nur mit Bezug zu einem Online Marktplatz für den An- und Verkauf von Fahrzeugen, Fahrzeuganhängern und Fahrzeugzubehör.

Klasse 36

:

Versicherungswesen; Vermittlung von Versicherungen; Finanzwesen; Vermittlung von Krediten; Geldgeschäfte; Vermögensverwaltung; alle vorgenannten Waren nur mit Bezug zu einem Online Marktplatz für den An- und Verkauf von Fahrzeugen, Fahrzeuganhängern und Fahrzeugzubehör.

Klasse 38

:

Telekommunikation, insbesondere Internetdienste; Sammeln, Bereitstellen und übermitteln von Nachrichten, Informationen, Bildern und Texten; elektronische Anzeigenvermittlung; alle vorgenannten Waren nur mit Bezug zu einem Online Marktplatz für den An- und Verkauf von Fahrzeugen, Fahrzeuganhängern und Fahrzeugzubehör.

Klasse 42

:

Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software; Vermietung von Computersoftware; Bereitstellung von Suchmaschinen für das Internet; alle vorgenannten Waren nur mit Bezug zu einem Online Marktplatz für den An- und Verkauf von Fahrzeugen, Fahrzeuganhängern und Fahrzeugzubehör.

hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. September 2012, in der Sache R 1401/2011-1 für die Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 in vorstehend genanntem Umfang aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke, die die Wortelemente „PL mobile.eu“ enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38 und 42 — Gemeinschaftsmarke Nr. 8 307 779

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Europäische Kommission

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Gemeinschaftsmarke stelle eine heraldische Nachahmung des Wappens der Europäischen Union dar

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung wurde annulliert und die Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009 i.V.m. Art. 6 der Pariser Verbandsübereinkunft

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 207/2009

Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes


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