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Document 62012TN0453

Rechtssache T-453/12: Klage, eingereicht am 12. Oktober 2012 — Zoo Sport/HABM — K-2 (ZOOSPORT)

ABl. C 26 vom 26.1.2013, p. 50–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/50


Klage, eingereicht am 12. Oktober 2012 — Zoo Sport/HABM — K-2 (ZOOSPORT)

(Rechtssache T-453/12)

2013/C 26/102

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Zoo Sport Ltd (Leeds, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Rungg)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: K-2 Corp. (Seattle, Vereinigte Staaten)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. August 2012 in der Sache R 1119/2011-4 dahin abzuändern, dass der Widerspruch insgesamt zurückgewiesen wird;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ZOOSPORT“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8909251.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 5233119 der Wortmarke „ZOOT“ für Waren der Klassen 9 und 25; Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 4719316 der Bildmarke „SPORTS ZOOT“ in schwarz-weiß für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 35, 36 und 41.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für einen Teil der beanstandeten Waren und Dienstleistungen stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die angefochtene Entscheidung wurde teilweise aufgehoben.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


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