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Document 62011CA0441

Rechtssache C-441/11 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. Dezember 2012 — Europäische Kommission/Verhuizingen Coppens NV (Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Art. 81 EG und 53 des EWR-Abkommens — Belgischer Markt für internationale Umzugsdienste — Kartell, das aus drei Einzelvereinbarungen besteht — Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung — Fehlender Nachweis der Kenntnis eines an einer Einzelvereinbarung Beteiligten von den übrigen Einzelvereinbarungen — Teilweise oder vollständige Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission — Art. 263 AEUV und 264 AEUV)

ABl. C 26 vom 26.1.2013, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/14


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. Dezember 2012 — Europäische Kommission/Verhuizingen Coppens NV

(Rechtssache C-441/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 EG und 53 des EWR-Abkommens - Belgischer Markt für internationale Umzugsdienste - Kartell, das aus drei Einzelvereinbarungen besteht - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Fehlender Nachweis der Kenntnis eines an einer Einzelvereinbarung Beteiligten von den übrigen Einzelvereinbarungen - Teilweise oder vollständige Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission - Art. 263 AEUV und 264 AEUV)

2013/C 26/24

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, S. Noë und F. Ronkes Agerbeek)

Andere Verfahrensbeteiligte: Verhuizingen Coppens NV (Prozessbevollmächtigte: J. Stuyck und I. Buelens, advocaten)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Juni 2011, Verhuizingen Coppens/Kommission (T-210/08), mit dem das Gericht Art. 1 Buchst. i und Art. 2 Buchst. k der Entscheidung C(2008) 926 endg. der Kommission vom 11. März 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.543 — Internationale Umzugsdienste) für nichtig erklärt hat

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Juni 2011, Verhuizingen Coppens/Kommission (T-210/08), wird aufgehoben.

2.

Art. 1 Buchst. i der Entscheidung C(2008) 926 endg. der Kommission vom 11. März 2008 in einem Verfahren nach Artikel [81 EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.543 — Internationale Umzugsdienste) wird für nichtig erklärt, soweit sich die Europäische Kommission darin nicht auf die Feststellung der Beteiligung der Verhuizingen Coppens NV an der Vereinbarung über ein System fiktiver Kostenvoranschläge, der sogenannten „Schutzangebote“, vom 13. Oktober 1992 bis 29. Juli 2003 beschränkt, sondern sie auch für die Vereinbarung über ein System von Abstandszahlungen für abgelehnte oder unterlassene Angebote, der sogenannten „Provisionen“, zur Verantwortung zieht und sie für die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung haftbar macht.

3.

Die in Art. 2 Buchst. k der Entscheidung C(2008) 926 endg. gegen die Verhuizingen Coppens NV verhängte Geldbuße wird auf 35 000 Euro festgesetzt.

4.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren zwei Drittel der Kosten, die Coppens in diesen beiden Rechtszügen entstanden sind.

5.

Coppens trägt ein Drittel ihrer eigenen im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 331 vom 12.11.2011.


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