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Document 62011CA0152

Rechtssache C-152/11: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts München — Deutschland) — Johann Odar/Baxter Deutschland GmbH (Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Richtlinie 2000/78/EG — Verbot jeder Diskriminierung wegen des Alters und einer Behinderung — Entlassungsabfindung — Sozialplan, der die Minderung des Abfindungsbetrags für behinderte Arbeitnehmer bei Entlassung vorsieht)

ABl. C 26 vom 26.1.2013, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/6


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts München — Deutschland) — Johann Odar/Baxter Deutschland GmbH

(Rechtssache C-152/11) (1)

(Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Verbot jeder Diskriminierung wegen des Alters und einer Behinderung - Entlassungsabfindung - Sozialplan, der die Minderung des Abfindungsbetrags für behinderte Arbeitnehmer bei Entlassung vorsieht)

2013/C 26/11

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Arbeitsgericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Johann Odar

Beklagte: Baxter Deutschland GmbH

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Arbeitsgericht München — Auslegung der Art. 1, 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und 16 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Nationale Regelung, nach der rentennahe Jahrgänge von Leistungen eines betrieblichen Sozialplans ausgeschlossen werden können — Verbot jeder Diskriminierung aufgrund des Alters

Tenor

1.

Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit nicht entgegenstehen, die vorsieht, dass bei Mitarbeitern, die älter als 54 Jahre sind und denen betriebsbedingt gekündigt wird, die ihnen zustehende Abfindung auf der Grundlage des frühestmöglichen Rentenbeginns berechnet wird und im Vergleich zur Standardberechnungsmethode, nach der sich die Abfindung insbesondere nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit richtet, eine geringere als die sich nach der Standardmethode ergebende Abfindungssumme, mindestens jedoch die Hälfte dieser Summe, zu zahlen ist.

2.

Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit entgegensteht, die vorsieht, dass bei Mitarbeitern, die älter als 54 Jahre sind und denen betriebsbedingt gekündigt wird, die ihnen zustehende Abfindung auf der Grundlage des frühestmöglichen Rentenbeginns berechnet wird und im Vergleich zur Standardberechnungsmethode, nach der sich die Abfindung insbesondere nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit richtet, eine geringere als die sich nach der Standardmethode ergebende Abfindungssumme, mindestens jedoch die Hälfte dieser Summe, zu zahlen ist und bei der Anwendung der alternativen Berechnungsmethode auf die Möglichkeit, eine vorzeitige Altersrente wegen einer Behinderung zu erhalten, abgestellt wird.


(1)  ABl. C 204 vom 9.7.2011.


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