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Document 52012AR1671

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Katastrophenschutzverfahren der Union“

ABl. C 277 vom 13.9.2012, p. 164–170 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/164


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Katastrophenschutzverfahren der Union“

2012/C 277/16

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

begrüßt die Umstellung von einem reaktiven und provisorischen Verfahren auf ein stärker integriertes, effizientes und optimiertes Verfahren;

weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften meist wichtige Akteure beim Krisenmanagement sind und dass es daher angemessen wäre, sie bei der Vorbereitung der Risikobewertungspläne und bei den Risikomanagementplänen einzubeziehen;

ist der Ansicht, dass die EU im Einvernehmen mit den nationalen Behörden die Zahl der Schulungen für das Personal auf regionaler und lokaler Ebene erhöhen muss, um eine effiziente Reaktion auf Krisenfälle zu gewährleisten;

ist fest davon überzeugt, dass die EU eine Plattform schaffen sollte, die die Mitgliedstaaten und ihre lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zum Austausch von Informationen und Erfahrungen im Bereich der Katastrophenprävention nutzen können;

betont, dass die Definitionen des Beschlusses sowie die Vorgaben für die Hilfeersuchen als Reaktion auf das Auftreten oder die Gefahr einer schweren Katastrophe präzisiert und konkretisiert werden müssen;

ist der Auffassung, dass Risikomanagementplänen einheitliche Vorgaben zugrunde liegen sollten, damit ihre Vergleichbarkeit gewährleistet werden kann;

vertritt die Meinung, dass ein Plan aufgestellt werden muss, nach dem die Mitgliedstaaten die Risikomanagementpläne auf dem neuesten Stand halten und regelmäßig übermitteln.

Berichterstatter

Adam BANASZAK (PL/EA), Abgeordneter der Regionalversammlung von Kujawien-Pommern

Referenzdokument

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

COM(2011) 934 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt die Tatsache, dass der Vorschlag der von der Kommission verfolgten Politik entspricht, die Lösungen und die Kohärenz der Maßnahmen für den Katastrophenfall zu verbessern, und überdies zur Umsetzung der Ziele der Strategie Europa 2020 sowie zur Erhöhung der Sicherheit der EU-Bürger im Rahmen des Stockholmer Programms und der EU-Strategie der inneren Sicherheit beiträgt;

2.

stellt fest, dass die neuen Vorschläge auf der durchgeführten Bewertung der Katastrophenschutzvorschriften sowie auf den Erfahrungen beruhen, die in früheren Krisensituationen gewonnen wurden;

3.

stellt mit Befriedigung fest, dass die Kommission mit dem Vorschlag einen weiteren Schritt geht, um die Rechtsvorschriften zu vereinfachen und zu verbessern, und in einem einzigen Legislativvorschlag für die Jahre 2014-2020 die bisherigen Regelungen für die Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes auf EU-Ebene zusammenfasst, die in der Vergangenheit in zwei Rechtsinstrumenten enthalten waren, nämlich der Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz und der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz;

4.

weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften meist wichtige Akteure beim Krisenmanagement sind, weshalb eines der Ziele im Bereich des Katastrophenschutzes die Weitergabe von Informationen an die Stellen sein muss, die für die Krisenreaktion auf regionaler und lokaler Ebene zuständig sind;

5.

betont, dass die Stärkung des Katastrophenschutzverfahrens zur Umsetzung der Solidaritätsklausel beiträgt; würdigt, dass besondere Aufmerksamkeit auf die Gewährleistung einer engen Abstimmung zwischen Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe sowie auf die Kohärenz mit Maßnahmen verwandt wurde, die in anderen Politikbereichen der EU und im Rahmen anderer Instrumente der EU durchgeführt werden, insbesondere in den Bereichen Justiz, Freiheit und Sicherheit; ist der Auffassung, dass im Sinne der Kohärenz mit anderen EU-Finanzierungsinstrumenten eine Doppelfinanzierung ausgeschlossen sein sollte;

6.

bekennt sich zu den Grundsätzen der Solidarität, der Zusammenarbeit, der Koordinierung und der Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Gemeinschaften der EU im Bereich des Katastrophenschutzes und teilt die Auffassung der Kommission, dass zur Verwirklichung des Ziels einer stärker integrierten EU-Katastrophenabwehrkapazität statt Ad-hoc-Maßnahmen rechtzeitig im Voraus geplante Maßnahmen ergriffen werden müssen und dass eine integrierte Politik der Schulungsmaßnahmen und Übungen verfolgt, der bereichsübergreifende Charakter der Katastrophenprävention (z.B. Schutz der natürlichen Umwelt, Klimawandel, Überschwemmungen, Brandgefahr, Sicherheit, Gesundheitsschutz und Regionalpolitik) berücksichtigt und die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Staaten weiter erleichtert werden muss;

7.

weist darauf hin, dass die EU im Einvernehmen mit den nationalen Behörden die Zahl der Schulungen für das Personal auf regionaler und lokaler Ebene erhöhen muss, um eine ausreichende und vor allem effiziente Erstreaktion auf Krisenfälle zu gewährleisten;

8.

teilt die Auffassung, dass Katastrophenschutzmaßnahmen zu den wichtigsten Aufgaben der Mitgliedstaaten gehören und dass das Verfahren nicht die vornehmliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz von Menschen, Umwelt und Eigentum in ihrem Hoheitsgebiet vor Katastrophen beeinträchtigen sollte; weist darauf hin, dass das Hauptziel des Katastrophenschutzverfahrens der Union die Unterstützung, Koordinierung und Ergänzung der mitgliedstaatlichen Maßnahmen sein sollte;

9.

betont, wie wichtig eine engere Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im Bereich der Katastrophenschutzmaßnahmen in schweren Notfällen ist;

10.

ist der Auffassung, dass die EU konkrete Kapazitätslücken bestimmen und genau festlegen muss, wie sie die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen unterstützen kann, die Vorbereitungen zu verbessern, vor allem mit Blick auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten und die EU bestrebt sein sollten, die existierenden Ressourcen zu nutzen, damit keine zusätzlichen finanziellen und administrativen Belastungen, auch für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, entstehen;

11.

ist fest davon überzeugt, dass die EU eine Plattform schaffen sollte, die die Mitgliedstaaten und ihre lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zum Austausch von Informationen und Erfahrungen im Bereich der Katastrophenprävention nutzen können;

12.

betont, dass die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der EU die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bereits in einem frühen Stadium in die Katastrophenbewältigung einbeziehen und dass sie dazu die im Bereich der Kohäsionspolitik angewandte Multi-Level-Governance nutzen sollten;

13.

unterstützt den Vorschlag der Gliederung der spezifischen Ziele in die Bereiche Katastrophenprävention, Vorbereitung der Katastrophenabwehr und Ermöglichung rascher und effizienter Maßnahmen als Reaktion auf eine Katastrophe im Falle des Auftretens oder der Gefahr einer schweren Katastrophe;

Bewertung bestehender Lücken und der Bereiche, in denen sie bereits behoben wurden

14.

ist der Auffassung, dass Ausgangspunkt für weitere Maßnahmen zur Vereinfachung und Verbesserung des Verfahrens die weitere Vereinfachung der Rechtsvorschriften, der Verfahren sowie ihrer Transparenz und Eindeutigkeit sein muss, was den Verwaltungsaufwand senkt (der Vorschlag ist ein wichtiger Schritt in diese Richtung); stellt fest, dass einheitliche Vorgaben hilfreich bei der Aufstellung der Risikomanagementpläne sein könnten, da andernfalls die Gefahr von Widersprüchen zu anderen Risikomanagementplänen wächst; ist der Auffassung, dass die Kosten für die Erstellung der Pläne steigen, ihre Vergleichbarkeit beeinträchtigt wird und vor allem die Grundlage für die Planübermittlung durch die Mitgliedstaaten entzogen wird, wenn weder der Umfang noch die inhaltlichen Grundzüge der Pläne vorgegeben werden;

15.

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Sofortmaßnahmen im Katastrophenfall gewährleisten können, weil sie umfassende Kenntnisse der territorialen und sozialen Bedingungen vor Ort besitzen; hält es für wesentlich, dass die Mitgliedstaaten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Vorbereitung der Risikobewertungspläne und bei den Risikomanagementplänen berücksichtigen, da die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in vielen Fällen über mehr Kompetenzen und Wissen verfügen, als auf einzelstaatlicher Ebene vorhanden ist, u.a. in Bezug auf die Risikobewertung;

16.

weist auch darauf hin, dass die in dem Vorschlag enthaltenen Finanzvorschriften zur Unterstützung bei den Transportmitteln in die richtige Richtung gehen und die Durchführung von mehr Maßnahmen in kürzerer Zeit sowie die Erhöhung der Zahl der Mitgliedstaaten, die diese Mittel in Anspruch nehmen, ermöglichen sollten, weil der Transport einer der wesentlichen Kostenfaktoren bei internationalen Missionen ist;

17.

unterstützt die Maßnahmen der Kommission, mit denen die Zugänglichkeit der entsprechenden Transportmittel zur Förderung der Schaffung eines Krisenreaktionsmechanismus der EU verbessert werden soll, sofern ihr Zweck, ihr Umfang und die Bedingungen für ihre mögliche Anwendung klar bestimmt werden; begrüßt, dass die Kommission die verfügbaren Transportmittel durch Bereitstellung zusätzlicher Transportmittel ergänzen kann, die erforderlich sind, um eine rasche Bewältigung schwerer Katastrophen zu gewährleisten;

18.

betont, dass das Profil des Verfahrens geändert werden muss, und zwar von einem reaktiven und provisorischen Verfahren hin zu einem stärker integrierten, effizienten und optimierten Verfahren; hält es für nötig, statt des derzeitigen Konzepts einer Ad-hoc-Hilfe tatsächlich ein System zur Frühwarnung und raschen Abwehr zu schaffen;

19.

kann die Absicht der Kommission nachvollziehen, die in dem Instrument enthaltenen Begriffe breit zu definieren, damit das Katastrophenschutzverfahren möglichst flexibel ist und besser funktioniert; ist jedoch der Auffassung, dass es sinnvoll wäre, die Definitionen in Artikel 4 des Vorschlags für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union, insbesondere die Definitionen der Begriffe „Katastrophe“ sowie „schwere Katastrophe“, zu präzisieren, wodurch künftige Unkorrektheiten bei der Nutzung der Verkehrsmittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen des Verfahrens vermieden werden könnten;

20.

teilt die Auffassung der Kommission, dass auch der Zugang zu kritischen Abwehrkapazitäten und die Transportlösungen verbessert werden müssen, dass die Verfahren, die ein optimales Vorgehen ermöglichen, erleichtert werden müssen und dass Präventionskonzepte stärker integriert werden müssen;

21.

würdigt die Anstrengungen der Kommission zur Verbesserung der Katastrophenabwehr in dringenden Fällen durch intensivere Schulungen und Übungen sowie durch die Erstellung von Notfallplänen;

Wichtigste Grundlagen des Katastrophenschutzes: Prävention, Vorbereitung, Abwehr und externe Dimension

22.

spricht sich dafür aus, dass das Verfahren auf vier wesentlichen Grundlagen des Katastrophenschutzes beruht: Prävention, Vorbereitung, Abwehr und externe Dimension, ergänzt um ein Kapitel zu den Finanzvorschriften;

23.

unterstützt die Ergreifung von Maßnahmen mit Anreizen für die Mitgliedstaaten und Drittstaaten, ein integriertes Katastrophenmanagement einzuführen;

24.

betont, dass zur Verhütung von Schäden, die durch Katastrophen für Menschen, an Vermögenswerten und an der Umwelt hervorgerufen werden, Maßnahmen zum Aufbau einer Wissensbasis im Bereich der Risiken und zu deren kontinuierlicher Aktualisierung sowie zum Austausch von Wissen, Erfahrungen und Informationen ergriffen werden müssen; hält es gleichfalls für erforderlich, das Bewusstsein für die Verhütung von Gefahren zu vertiefen und die Mitgliedstaaten und Drittstaaten bei ihren Maßnahmen zu unterstützen, wobei insbesondere die Vorbereitung von Risikomanagementplänen zu berücksichtigen ist;

25.

räumt ein, dass die geplanten Maßnahmen der Kommission zur Gewährleistung der Vorbereitung sinnvoll sind, u.a. durch Schaffung eines Notfallabwehrzentrums, Verwaltung des Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystems für Notfälle (CECIS), Beitrag zur Entwicklung von Detektions- und Frühwarnsystemen für Katastrophen, Schaffung und Erhalt des Potenzials von Expertenteams, Modulen und sonstigen Kapazitäten sowie Ergreifung von unterstützenden und ergänzenden Maßnahmen (Schulungen, Verbreitung von Erfahrungen und Wissen); ist zugleich der Auffassung, dass zu präzisieren ist, in welcher Form die Mitgliedstaaten das Ersuchen beim Notfallabwehrzentrum einzureichen haben, denn die Formulierung „so konkret wie möglich“ ist sehr vage. Auch ist das Notfallabwehrzentrum mit vorhandenen nationalen und regionalen Strukturen abzustimmen;

26.

stellt fest, dass die geplanten Maßnahmen der Kommission bei Eingang eines Hilfeersuchens eines Mitgliedstaats im Falle des Auftretens oder der Gefahr einer schweren Katastrophe, sinnvoll sind, insbesondere mit Blick auf Maßnahmen zur leichteren Mobilisierung von Teams, Experten, Modulen und anderer, nicht im Rahmen der Europäischen Notfallabwehrkapazität bereitgestellter Einsatzunterstützung;

27.

unterstützt die Initiative der Kommission, eine Europäische Notfallabwehrkapazität in Form eines freiwilligen Pools von Abwehrkapazitäten zu schaffen, die von den Mitgliedstaaten bereitgehalten werden; ist der Meinung, dass die Qualitätsanforderungen an die Notfallabwehrkapazität in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten definiert werden müssen; weist jedoch darauf hin, dass die Art und Weise, wie die Kommission darüber informiert werden soll, warum die Abwehrkapazität in einem bestimmten Notfall nicht bereitgestellt werden kann, präzisiert werden muss und dass auch klarzustellen ist, dass die Abwehrkapazität in einem bestimmten Notfall nicht weiter bereitgestellt werden muss, wenn sie für eigene Zwecke benötigt wird;

28.

hält es für unerlässlich, dass die der Kommission übermittelten Informationen, warum die Abwehrkapazität nicht bereitgestellt werden kann, bei den übermittelten Aktualisierungen der Risikomanagementpläne berücksichtigt werden;

29.

unterstützt die Maßnahmen der Kommission im Bereich der regelmäßigen Evaluierung der Europäischen Notfallabwehrkapazität, deren korrektes Funktionieren zur Umsetzung der beschlossenen spezifischen Ziele beiträgt;

Schlussbemerkungen

30.

unterstützt die Initiative der Kommission zur Ausweitung der finanziellen Unterstützung durch diesen Beschluss in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen, vor allem in Form von Finanzhilfen, Ausgabenerstattung, öffentlichen Aufträgen oder Beiträgen zu Treuhandfonds;

31.

unterstützt die Bemühungen der Kommission zur Ergreifung von Maßnahmen zur Nutzung der Synergie und Komplementarität mit anderen Instrumenten der Union sowie von Maßnahmen, mit denen die gleichzeitige finanzielle Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten ausgeschlossen wird;

32.

hält es für sinnvoll, dass die Kommission entsprechende Maßnahmen ergreift, um bei der Umsetzung der Finanzierungsmaßnahmen durch Anwendung von Instrumenten zur Prävention von Betrug, Korruption und anderen rechtswidrigen Praktiken einen verantwortungsvollen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten;

33.

betont zugleich, dass die Definitionen des Beschlusses sowie die Vorgaben für die Hilfeersuchen als Reaktion auf das Auftreten oder die Gefahr einer schweren Katastrophe präzisiert und konkretisiert werden müssen, damit mögliche Unregelmäßigkeiten aufgrund einer unkorrekten Definition der Begriffe ausgeschlossen sind.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

Artikel 4 Absatz 2 – Definitionen

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Im Sinn dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

2.

„schwere Katastrophe“ jede Situation, die schädliche Auswirkungen auf Menschen, Umwelt oder Eigentum hat oder haben kann und Anlass zu einem Hilfeersuchen im Rahmen des Verfahrens geben kann;

Im Sinn dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

2.

„schwere Katastrophe“ jede , die schädliche Auswirkungen auf Menschen, Umwelt oder Eigentum hat oder haben kann und kann;

Änderungsvorschlag 2

Artikel 6 – Risikomanagementpläne

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Zur Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit im Rahmen des Verfahrens übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Risikomanagementpläne.

1.   Zur Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit im Rahmen des Verfahrens übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Risikomanagementpläne .

2.   Die Risikomanagementpläne tragen den nationalen und anderen relevanten Risikobewertungen Rechnung und stehen mit sonstigen einschlägigen Plänen des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang.

2.   Die Risikomanagementpläne tragen den nationalen und anderen relevanten Risikobewertungen Rechnung und stehen mit sonstigen einschlägigen Plänen des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang.

3.   Die Mitgliedstaaten stellen spätestens bis Ende 2016 sicher, dass ihre Risikomanagementpläne fertiggestellt und der Kommission in der aktuellsten Fassung vorgelegt werden.

   

   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Risikomanagementpläne fertiggestellt und der Kommission vorgelegt werden.

Begründung

Das Fehlen konkreter Vorgaben, nach der die Risikomanagementpläne aufzustellen sind, kann zu beträchtlichen inhaltlichen Unterschieden zwischen den einzelnen Plänen führen. Darüber hinaus ist es unerlässlich, die Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zu formulieren und herauszustellen, denn gerade sie können eine sofortige Reaktion auf Katastrophen gewährleisten, weil sie umfassende Kenntnisse über die territorialen und sozialen Bedingungen vor Ort besitzen. Es sollte ein Zeitplan für die Vorlage der Pläne durch die Mitgliedstaaten und ihre regelmäßige Aktualisierung festgelegt werden, und es sollte die Pflicht zur unverzüglichen Ad-hoc-Aktualisierung bei plötzlichen und unvorhergesehenen Änderungen des aktuellen Plans eingeführt werden.

Änderungsvorschlag 3

Artikel 7 (a) – Allgemeine Vorbereitungsmaßnahmen der Kommission

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Kommission trifft folgende Vorbereitungsmaßnahmen:

(a)

Einrichtung und Verwaltung des Notfallabwehrzentrums (Emergency Response Centre – ERC), das täglich rund um die Uhr einsatzbereit ist und den Mitgliedstaaten und der Kommission für die Zwecke des Verfahrens zur Verfügung steht;

Die Kommission trifft folgende Vorbereitungsmaßnahmen:

(a)

Einrichtung und Verwaltung des Notfallabwehrzentrums (Emergency Response Centre – ERC), das täglich rund um die Uhr einsatzbereit ist und den Mitgliedstaaten und der Kommission für die Zwecke des Verfahrens zur Verfügung steht;

Begründung

Was die Einrichtung und Verwaltung des Notfallabwehrzentrums betrifft, müsste jedenfalls gewährleistet sein, dass auf europäischer Ebene keine Parallelstrukturen und unklaren Einsatzabläufe entstehen. Dazu ist im das Notfallabwehrzentrum regelnden Artikel 7 des Beschlussvorschlags vorzusehen, dass auf nationale und regionale Strukturen Bedacht zu nehmen und das ERC mit diesen abzustimmen ist.

Änderungsvorschlag 4

Artikel 11 Absätze 3 und 7 – Europäische Notfallabwehrkapazität

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Es wird eine Europäische Notfallabwehrkapazität in Form eines freiwilligen Pools von Abwehrkapazitäten geschaffen, die von den Mitgliedstaaten bereitgehalten werden.

1.   Es wird eine Europäische Notfallabwehrkapazität in Form eines freiwilligen Pools von Abwehrkapazitäten geschaffen, die von den Mitgliedstaaten bereitgehalten werden.

2.   Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Referenzszenarios fest, welche und wie viele Kapazitäten für die Europäische Notfallabwehrkapazität benötigt werden (im Folgenden „Kapazitätsziele“).

2.   Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Referenzszenarios fest, welche und wie viele Kapazitäten für die Europäische Notfallabwehrkapazität benötigt werden (im Folgenden „Kapazitätsziele“).

3.   Die Kommission legt die Qualitätsanforderungen an die Kapazitäten fest, die für die Europäische Notfallabwehrkapazität zur Verfügung zu stellen sind. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der Kapazitäten.

3.   Die Kommission legt die Qualitätsanforderungen an die Kapazitäten fest, die für die Europäische Notfallabwehrkapazität zur Verfügung zu stellen sind. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der Kapazitäten.

4.   Die Kommission schafft und verwaltet ein Verfahren für die Zertifizierung und Registrierung der Kapazitäten, die die Mitgliedstaaten für die Europäische Notfallabwehrkapazität zur Verfügung stellen.

4.   Die Kommission schafft und verwaltet ein Verfahren für die Zertifizierung und Registrierung der Kapazitäten, die die Mitgliedstaaten für die Europäische Notfallabwehrkapazität zur Verfügung stellen.

5.   Die Mitgliedstaaten ermitteln und registrieren freiwillig die Kapazitäten, die sie für die Europäische Notfallabwehrkapazität bereitstellen. Multinationale Module von zwei oder mehr Mitgliedstaaten werden von allen betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsam registriert.

5.   Die Mitgliedstaaten ermitteln und registrieren freiwillig die Kapazitäten, die sie für die Europäische Notfallabwehrkapazität bereitstellen. Multinationale Module von zwei oder mehr Mitgliedstaaten werden von allen betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsam registriert.

6.   Die registrierten Kapazitäten der Europäischen Notfallabwehrkapazität werden auf Ersuchen der Kommission über das ERC für Notfallabwehrmaßnahmen im Rahmen des Verfahrens zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission so rasch wie möglich über alle zwingenden Gründe, aus denen diese Kapazitäten für einen bestimmten Notfall nicht eingesetzt werden können.

6.   Die registrierten Kapazitäten der Europäischen Notfallabwehrkapazität werden auf Ersuchen der Kommission über das ERC für Notfallabwehrmaßnahmen im Rahmen des Verfahrens zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission so rasch wie möglich über alle zwingenden Gründe, aus denen diese Kapazitäten für einen bestimmten Notfall nicht eingesetzt werden können.

7.   Die Kapazitäten bleiben im Falle ihres Einsatzes der Leitung und dem Kommando des betreffenden Mitgliedstaats unterstellt. Die Kommission koordiniert die verschiedenen Kapazitäten über das ERC. Die Kapazitäten stehen den Mitgliedstaaten weiterhin für deren eigene Zwecke zur Verfügung, wenn sie nicht für Einsätze im Rahmen des Verfahrens benötigt werden.

7.   Die Kapazitäten bleiben im Falle ihres Einsatzes der Leitung und dem Kommando des betreffenden Mitgliedstaats unterstellt. Die Kommission koordiniert die verschiedenen Kapazitäten über das ERC.

8.   Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen für eine angemessene Sichtbarkeit der Einsätze im Rahmen der Europäischen Notfallabwehrkapazität.

8.   Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen für eine angemessene Sichtbarkeit der Einsätze im Rahmen der Europäischen Notfallabwehrkapazität.

Änderungsvorschlag 5

Artikel 15 – Abwehr schwerer Katastrophen innerhalb der Union

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Wenn in der Union eine schwere Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, so kann ein Mitgliedstaat über das ERC um Hilfe ersuchen. Das Hilfeersuchen muss so konkret wie möglich sein.

1.   Wenn in der Union eine schwere Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, so kann ein Mitgliedstaat über das ERC um Hilfe ersuchen. Das Hilfeersuchen muss konkret sein

Begründung

Im Falle einer schweren Katastrophe ermöglichen präzise Informationen durch die Mitgliedstaaten im Ersuchen eine effizientere, gezieltere und kostengünstigere Hilfe im Rahmen des Verfahrens sowie die Verwirklichung des gesteckten Ziels innerhalb kürzerer Zeit, was bei Katastrophen von ganz besonderer Bedeutung ist.

Brüssel, den 19. Juli 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


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