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Document 52012AR1668

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Vorschlag für eine Verordnung für die Europäische territoriale Zusammenarbeit“

ABl. C 277 vom 13.9.2012, p. 96–109 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/96


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Vorschlag für eine Verordnung für die Europäische territoriale Zusammenarbeit“

2012/C 277/10

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

befürwortet eine separate ETZ-Verordnung, die einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung des Ziels des territorialen Zusammenhalts leistet, sowie die vorgeschlagene Aufstockung der Mittel für die ETZ; fordert darüber hinaus eine Zuweisung der EU-Finanzmittel nach Kooperationsprogramm und nicht nach Mitgliedstaat;

weist darauf hin, dass die ETZ aufgrund ihres multilateralen Charakters nicht über das Instrument der Partnerschaftsvereinbarung gesteuert werden kann. Sie sollte daher ausdrücklich aus deren Geltungsbereich herausgelöst werden;

bedauert, dass die neue Verordnung nicht auch auf kleine Projekte ausgerichtet ist, und fordert die Europäische Kommission auf, Ausnahmeregelungen für kleine grenzübergreifende Programme und Vorhaben zuzulassen, insbesondere für Projekte unter 35 000 EUR;

ist der Ansicht, dass die thematische Konzentration nicht automatisch auf die ETZ Anwendung finden darf, denn er befürchtet, dass die ETZ, sollte sie verstärkt auf die grundlegenden Prioritäten der Europa-2020-Strategie ausgerichtet werden, nicht mehr in der Lage wäre, ihre differenzierte und einzigartige Rolle zu erfüllen; empfiehlt daher, die Zahl der thematischen Ziele von vier auf fünf zu erhöhen und die Liste der Investitionsprioritäten zu verlängern, und fordert, die thematischen Ziele auch auf andere Themen wie Tourismus, klimafreundlicher Seeverkehr, Kultur oder die Folgen des demografischen Wandels auszuweiten;

ist der Ansicht, dass der Ausschuss der Regionen eine aktive Rolle bei der Förderung der ETZ und bei der Ermittlung und Beseitigung der Hindernisse für ihre Realisierung spielen muss;

fordert für weniger entwickelte Regionen einen Kofinanzierungssatz von 85 % wie in der allgemeinen Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 festgelegt;

befürwortet die Ausnahmeregelungen für Regionen in äußerster Randlage im Hinblick auf die Kofinanzierungssätze und die Mittelzuweisung und fordert, dass besondere Bedingungen für die Gebiete festgelegt werden, die sich bis zum 30. April 2004 bzw. bis zum 31. Dezember 2006 an den EU-Außengrenzen befunden haben;

fordert eine Stärkung der Mechanismen zur Koordinierung aller Fonds mit den Programmen der ETZ; hält es darüber hinaus für erforderlich, die ETZ besser mit externen Finanzinstrumenten der EU zu koordinieren und zu klären, welche Regelungen im Hinblick auf die Beteiligung von Drittstaaten an ETZ-Programmen anwendbar sind;

unterstreicht die Rolle des EVTZ als wesentliches Instrument für die Stärkung der territorialen Zusammenarbeit und fordert die Mitgliedstaaten auf, alle Hindernisse zu beseitigen, die der Schaffung oder dem reibungslosen Funktionieren der EVTZ im Wege stehen.

Berichterstatter

Petr OSVALD (CZ/SPE), Mitglied des Stadtrats von Pilsen, Tschechische Republik

Referenzdokument

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

COM(2011) 611 final – 2011/0273 (COD)

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen zum Verordnungsvorschlag

1.

befürwortet eine separate Verordnung zur Europäischen territorialen Zusammenarbeit (ETZ), die es ermöglicht, dem spezifischen Zweck, den besonderen Aspekten und dem Statut der territorialen Zusammenarbeit als dem zweiten Ziel der Kohäsionspolitik Rechnung zu tragen; durch diesen gesonderten Verordnungsvorschlag wird der Beitrag der ETZ zur Förderung des neuen Vertragsziels des territorialen Zusammenhalts und zur Umsetzung der Ziele der Kohäsionspolitik insgesamt herausgestellt, und die Bedeutung der ETZ in ihrer Ausrichtung der grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit wird gestärkt;

2.

teilt die Auffassung, dass die ETZ umso wichtiger ist, als die Herausforderungen, die die Mitgliedstaaten und die Regionen zu bewältigen haben, immer mehr über die Grenzen von Ländern und Regionen hinausgehen und gemeinsame Maßnahmen auf geeigneter territorialer Ebene erfordern. Sie kann somit einen wichtigen Beitrag zu dem neuen Ziel des Vertrags – dem territorialen Zusammenhalt – leisten;

3.

unterstützt grundsätzlich die Vorschläge der Kommission, die Territoriale Zusammenarbeit auf die Strategie Europa 2020 auszurichten, wobei genügend Flexibilität vorhanden sein muss, um auf Bedürfnisse vor Ort angemessen zu reagieren, und begrüßt daher die Beibehaltung der drei Ausrichtungen (grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit) der ETZ in allen Regionen Europas. Die Zusammenarbeit in Projekten und Strukturen über Grenzen hinweg trägt bereits heute wirksam zur europäischen Integration bei. Auch die verstärkte Teilnahme von Drittländern wird positiv bewertet;

4.

ist der Ansicht, dass die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen der ETZ auch weiterhin eine wichtige Rolle spielen wird, und begrüßt daher im Großen und Ganzen den Vorschlag zur Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Arten der ETZ;

5.

stellt fest, dass insbesondere für die kleinen Programme zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit die Verordnung zu anspruchsvoll, kompliziert und detailliert gehalten ist, was der Durchführung kleiner, aber häufig sehr wirksamer Vorhaben im Wege stehen kann. Er fordert daher die Europäische Kommission auf zu prüfen, ob die Anwendung aller Bestimmungen dieser Verordnung auch in diesen Programmen wirklich erforderlich ist. Im Hinblick auf eine größtmögliche Effizienz dürfen für kleine und große Programme und Vorhaben nicht dieselben Anforderungen gelten;

6.

befürwortet die derzeit angewandte Methode für die grenzübergreifende Zusammenarbeit; regt an, die Gebietskulisse für die grenzübergreifende Zusammenarbeit (Ausrichtung A) zu erweitern, um auch die Berücksichtigung funktionaler grenzübergreifender Bezüge für die Zugehörigkeit zum Programmgebiet zuzulassen. In diesem Zusammenhang sollte auch die Anbindung funktional korrespondierender Regionen, die für die Zielerreichung von besonderer Bedeutung sind, nicht erst im Programmgenehmigungsverfahren entschieden werden; befürwortet zugleich die größeren Möglichkeiten zur Realisierung multilateraler Projekte in Gebieten, in denen keine multilateralen Programme der Zusammenarbeit erarbeitet werden;

7.

unterstreicht die entscheidende Rolle der ETZ für die Entwicklung der transnationalen Zusammenarbeit, u.a. zur Förderung der integrierten territorialen Entwicklung im Rahmen zusammenhängender Räume und für die Förderung von Projekten zur Entwicklung makroregionaler Strategien; begrüßt, dass die bewährten transnationalen Kooperationsräume (Ausrichtung B) grundsätzlich beibehalten werden und die Makrostrategien der EU nicht zu neuen Kooperationsräumen und zum Ausschluss von Räumen aus der transnationalen Kooperation führen. Des Weiteren wird grundsätzlich begrüßt, dass auch die Entwicklung und Durchführung makroregionaler Strategien im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit unterstützt wird;

8.

betont das Potenzial der interregionalen Zusammenarbeit, u.a. wegen ihrer Hebelwirkung bei der Nutzung der Strukturfonds; sieht in der Förderung der interregionalen Zusammenarbeit (Ausrichtung C) ein hervorragendes Instrument, um den Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Bereich der Kohäsionspolitik zu unterstützen, und regt an, die Ergebnisse dieser Erfahrungsaustausche stärker als bisher für die lokalen und regionalen Entwicklungsstrategien zu nutzen (Kapitalisierung);

Zweck der ETZ und thematische Konzentration

9.

stellt indes fest, dass die Ziele der ETZ insbesondere darin bestehen,

durch Zusammenarbeit die Probleme aller betroffenen Regionen zu lösen,

einen wirkungsvollen Mechanismus für den Austausch bewährter Verfahren und die Verbreitung von Wissen zu bieten,

dafür Sorge zu tragen, dass Größenvorteile und das Vorhandensein einer kritischen Masse zu einer wirksameren Lösung eines spezifischen Problems führen,

durch die grenzübergreifende, transnationale Koordinierung branchenspezifischer Maßnahmen, Aktionen und Investitionen die Governance zu verbessern,

einen Beitrag zu mehr Sicherheit und Stabilität zu leisten und ein für beide Seiten nutzbringendes Verhältnis zu bewirken,

erforderlichenfalls Wachstum, Beschäftigung und ein auf dem Schutz der Ökosysteme beruhendes Handeln zu fördern,

und zwar dergestalt, wie sie in der Begründung des vorliegenden Verordnungsvorschlags dargestellt werden;

10.

vertritt die Ansicht, dass die ETZ dazu beitragen soll, ein europäisches Gefühl der Zusammengehörigkeit und Verbundenheit zu schaffen, Vorurteile abzubauen und die territoriale Entwicklung der betroffenen Regionen voranzutreiben. Daher vertritt der Ausschuss der Regionen die Meinung, dass die thematische Konzentration nicht automatisch auf die ETZ Anwendung finden darf und dass das Entwicklungsniveau und das Potenzial der einzelnen Regionen berücksichtigt werden müssen. Dabei sollte nicht der Versuch unternommen werden, eine Patentlösung, d.h. die gleichen Prioritäten für alle Fälle anzuwenden, sondern vielmehr einen raumbezogenen Ansatz zugrundezulegen. Der Ausschuss der Regionen befürchtet, dass die ETZ und insonderheit die grenzübergreifende Zusammenarbeit, sollte sie verstärkt auf die grundlegenden Prioritäten der Europa-2020-Strategie und ihre thematischen Schwerpunkte ausgerichtet werden, nicht mehr in der Lage wäre, ihre differenzierte und einzigartige Rolle zu erfüllen, so dass sie zu einem Abklatsch der eigentlichen Kohäsionspolitik mit lediglich einem anderen Verteilungsschlüssel werden würde;

11.

fordert, dass der demografische Wandel und seine Auswirkungen auf die Daseinsvorsorge sowie die nachhaltige Regionalentwicklung als eigenständige Themen für die ETZ aufgeführt werden. Es sollte neuen Formen der Partnerschaft von Stadt und Land als einer Grundlage für territorialen Zusammenhalt auf regionaler Ebene (entsprechend der Territorialen Agenda 2020) eine Priorität beigemessen werden. Außerdem fehlen wichtige Themen wie Tourismus, klimafreundlicher Seeverkehr und Kultur;

12.

ist der Ansicht, dass bei der grenzübergreifenden Zusammenarbeit unbedingt das Entwicklungspotenzial eines jeden Grenzgebietes unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Entwicklungsstandes der jeweiligen Regionen ermittelt werden muss. Die ETZ – insbesondere die grenzübergreifende Zusammenarbeit – sollte weniger auf die Verwirklichung der Europa-2020-Strategie selbst, als vielmehr auf die Schaffung der Voraussetzungen für ihre flächendeckende, also gesamteuropäische Verwirklichung ausgerichtet sein. Daher sollte es vor allem für die Programme zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit möglich sein, mehrere thematische Ziele zu verfolgen, und sie sollten nicht auf die für sie im Vorfeld festgelegten Ziele beschränkt sein;

13.

stellt fest, dass ein nachhaltiger territorialer Zusammenhalt nur erreicht werden kann, wenn es gelingt, die Menschen in den Regionen einzubinden und mitzunehmen. Deshalb sollte die Möglichkeit eröffnet werden, dass die Programme der europäischen territorialen Zusammenarbeit weiterhin auch Maßnahmen in den Bereichen Zivilgesellschaft und Kultur unterstützen können (z.B. konkrete Begegnungsprojekte). Dafür gibt es in den bestehenden Programmen bereits sehr erfolgreiche Ansätze. Deshalb wird gefordert, die thematischen Ziele entsprechend zu ergänzen;

14.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, beim Programmteil transnationale Zusammenarbeit die Kontinuität zu sichern; kritisiert allerdings, dass die ergänzende Investitionspriorität bei der transnationalen Zusammenarbeit auf die Entwicklung und Umsetzung von makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresbecken beschränkt werden soll. Auf Grund der zahlreichen Herausforderungen, vor denen die Regionen derzeit stehen, sowie vorhandener Defizite bedürfen auch andere Regionen, Teilräume und Funktionalräume geeigneter Investitionsprioritäten;

15.

teilt die Auffassung, dass die interregionale Zusammenarbeit darauf abzielen sollte, durch die Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen den Regionen und durch die Nutzung der Ergebnisse dieses Austauschs im Rahmen des Zieles „Investieren in Wachstum und Beschäftigung“ die Wirksamkeit der Kohäsionspolitik zu verstärken; ist der Ansicht, dass dieser Erfahrungsaustausch nicht auf die Rolle einer Ergänzung zum 7. Forschungsrahmenprogramm beschränkt werden darf;

16.

ist der Ansicht, dass der Ausschuss der Regionen eine aktive Rolle bei der Förderung der ETZ und bei der Ermittlung von Hindernissen für ihre Realisierung sowie bei der Beseitigung dieser Hindernisse spielen muss, um die Synergien mit den anderen Teilen der Kohäsionspolitik zu maximieren;

Mittelzuweisung und die Höhe der Kofinanzierung

17.

begrüßt die vorgeschlagene Aufstockung der Mittel für die ETZ;

18.

hält es nicht für zweckmäßig, dass der vorgeschlagene Kofinanzierungssatz von 75 % für operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, wie er in der allgemeinen Verordnung festgelegt wurde, niedriger ist als der Kofinanzierungssatz für weniger entwickelte Regionen im Rahmen des Ziels „Investitionen für Wachstum und Beschäftigung“. Dieser geringere Kofinanzierungssatz kann dazu führen, dass die Programme der ETZ in diesen weniger entwickelten Regionen unattraktiv werden. Der Ausschuss der Regionen hält diesen Unterschied für unbegründet und fordert für beide Ziele einen einheitlichen Kofinanzierungssatz von 85 %; für unbegründet hält er zudem auch den Kofinanzierungssatz von 50 %, der für die Zuschüsse für die interregionale Zusammenarbeit in den Regionen in äußerster Randlage gelten soll, und fordert, diesen auf 85 % festzulegen;

19.

weist darauf hin, dass die Kofinanzierung nicht immer durch die Programmpartner, Mitgliedstaaten oder andere öffentliche Stellen, sondern auch durch die Empfänger erfolgt. Deshalb kann nicht generell verlangt werden, dass sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten verpflichten, die für die Durchführung eines Kooperationsprogramms erforderlichen Kofinanzierungsmittel bereitzustellen. Daher sollte die im Vorschlag der Kommission vorgesehene Verpflichtungserklärung entfallen;

20.

hält es für erforderlich, im Interesse der Aufrechterhaltung der Qualität in der Zusammenarbeit in der allgemeinen Verordnung die derzeit gültigen Bedingungen für den Kofinanzierungssatz beizubehalten, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (allgemeine Verordnung), Artikel 53 Abs. 3a) und 4 festgelegt wurden: „3. Bei operationellen Programmen im Rahmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘, bei denen mindestens ein Teilnehmer zu einem Mitgliedstaat gehört, dessen durchschnittliches Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2001-2003 weniger als 85 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-25 im gleichen Zeitraum betragen hat, darf die Beteiligung des EFRE 85 % der zuschussfähigen Ausgaben nicht übersteigen. Bei allen anderen operativen Programmen darf die Beteiligung des EFRE 75 % der vom EFRE kofinanzierten zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben nicht übersteigen. 4. Die Beteiligung der Fonds auf Ebene der Prioritätsachsen unterliegt nicht den in Absatz 3 und in Anhang III festgelegten Obergrenzen. Bei ihrer Bemessung ist jedoch sicherzustellen, dass der Höchstbetrag der Beteiligung der Fonds und der auf Ebene der operationellen Programme festgesetzte Beteiligungshöchstsatz je Fonds eingehalten werden“;

21.

hält es für unangemessen, den Höchstsatz für die Kofinanzierung auf Ebene einer jeden Prioritätsachse festzulegen, wie es in der allgemeinen Verordnung vorgesehen ist. Es sollte möglich sein, für die einzelnen Prioritätsachsen die Höhe der Kofinanzierung zu verändern, um die Empfänger zur Verwirklichung bestimmter strategischer Prioritäten zu bewegen. Es wäre angezeigt, wenn in jedem Programm für jede einzelne Maßnahme in Abhängigkeit von ihrem Typ ein eigener Kofinanzierungssatz festgelegt würde, wobei nicht für jede Maßnahme die Höchstgrenze für die Beihilfe erreicht werden sollte;

22.

teilt die Auffassung, dass Kooperationsprogramme, die die Regionen in äußerster Randlage betreffen, nicht weniger als 150 % der EFRE-Unterstützung erhalten, die sie im Zeitraum 2007-2013 erhalten haben, und dass darüber hinaus 50 Mio. EUR der Zuweisung für interregionale Zusammenarbeit für die Zusammenarbeit der Regionen in äußerster Randlage reserviert werden;

23.

fordert, dass besondere Bedingungen für die Gebiete festgelegt werden, die sich bis zum 30. April 2004 bzw. bis zum 31. Dezember 2006 an den EU-Außengrenzen befunden haben, seit dem Tag danach jedoch nicht mehr zu den Grenzgebieten gehören, so wie dies auch im aktuellen Programmplanungszeitraum gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (allgemeine Verordnung) der Fall ist. Sieben Jahre Unterstützung reichen nicht aus, um die Probleme dieser Gebiete zu beheben. Der Ausschuss der Regionen weist darauf hin, dass die Aufstockung der Beihilfen für die ehemaligen Grenzgebiete der EU nicht nur darauf ausgerichtet wäre, die Wirtschaftskraft der entsprechenden Regionen zu erhöhen – sie würde auch in bedeutendem Maße dazu beitragen, ein europäisches Gefühl der Zusammengehörigkeit und Verbundenheit zu schaffen sowie Vorurteile abzubauen;

Programmplanung

24.

kritisiert, dass die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) festgelegten Anforderungen einen erheblichen Mehraufwand für die Programmplanung gegenüber der aktuellen Förderperiode ohne erkennbaren Mehrwert darstellen;

25.

weist darauf hin, dass die ETZ aufgrund ihres multilateralen Charakters nicht über das Instrument der Partnerschaftsvereinbarung gesteuert werden kann. Sie sollte daher ausdrücklich aus deren Geltungsbereich herausgelöst werden;

26.

hält es für ausgesprochen wichtig, eine Richtlinie über die konkrete Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen für die ETZ-Programme zu erarbeiten und fordert, dass zu den möglichen Empfängern der Maßnahmen der grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit auch private Akteure, insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen (KMU), zählen sollten, sofern sich alle an dem jeweiligen Programm beteiligten Mitgliedstaaten darüber verständigen;

27.

fordert die bessere Berücksichtigung der europaweit sehr unterschiedlichen Verwaltungsstrukturen auf regionaler und lokaler Ebene bei der Definition der Zielgruppen für die Programme der ETZ. Ziel muss es sein, der Vielfalt von Organisationsformen öffentlicher Akteure in den Regionen der Mitgliedstaaten besser Rechnung zu tragen. Insbesondere sollte eine privatrechtliche Organisationsform nicht dazu führen, dass öffentliche Träger von einer Teilnahme ausgeschlossen werden;

Monitoring und Evaluierung

28.

stellt fest, dass die Berichtspflichten sowohl im Umfang als auch bezüglich der Häufigkeit erweitert werden, und fordert, sie auf das notwendige Minimum zu beschränken. Der Ausschuss lehnt es daher ab, die Fristen für den jährlichen Durchführungsbericht von bisher 30. Juni auf den 30. April des Folgejahres vorzuverlegen. Bei der Abstimmung mit mehreren sowie mehrsprachigen Programmpartnern ist ein höherer Aufwand begründet und damit mehr Zeit erforderlich;

29.

begrüßt die Festlegung von gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren, um eine effektivere Zielerreichung und eine bessere Wirkungsorientierung darzustellen sowie eine programmübergreifende Auswertung durchführen zu können. Die im Anhang der ETZ-Verordnung vorgeschlagenen Indikatoren werden spezifischen ETZ-Anforderungen jedoch vielfach zu wenig gerecht und bieten keine ausreichende Möglichkeit, die Qualität der ETZ zu beschreiben oder zu messen. Der Ausschuss fordert daher die Überarbeitung des Indikatorenkatalogs, mit dem die ETZ-spezifischen Ergebnisse angemessen dargestellt werden können;

30.

begrüßt grundsätzlich die Festsetzung der technischen Hilfe auf 6 % des Gesamtbetrags, mindestens aber 1,5 Mio. EUR. Die verpflichtende Umstellung des gesamten Informationsaustauschs auf elektronische Datenaustauschsysteme aus der technischen Hilfe bis 31. Dezember 2014 hält der Ausschuss der Regionen jedoch für problematisch.

Verwaltung, Kontrolle und Akkreditierung

31.

spricht sich für die grundsätzliche Beibehaltung der in der Förderperiode 2007 bis 2013 bewährten Verwaltungsstrukturen für die Umsetzung der Operationellen Programme, die weitgehende Kontinuität der Strukturen sowie die klarere Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Einrichtungen im Rahmen der Programmabwicklung aus;

32.

begrüßt die Möglichkeit der Zusammenlegung der Aufgaben von Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörde (vgl. Artikel 113 der Allgemeinen Verordnung), spricht sich jedoch gegen eine verpflichtende Zusammenlegung in der ETZ aus (vgl. Artikel 22 ETZ-Verordnung); lehnt die vorgesehene Akkreditierung von Verwaltungs- und Kontrollstellen jedoch nachdrücklich ab;

Koordinierung der Fonds

33.

begrüßt die Bemühungen um eine bessere Koordinierung zwischen den Programmen der ETZ und den sonstigen Instrumenten der Kohäsionspolitik; dementsprechend muss die Rentabilität der EU-Finanzierung bei Kooperationsprojekten durch die Verbreitung der Ergebnisse dieser Projekte erhöht werden, wobei es gilt, einen Multiplikatoreffekt anzustreben und die Doppelung von bereits bewährten und erprobten Maßnahmen zu vermeiden;

34.

verweist allerdings darauf, dass eine Koordinierung zwischen diesen Fonds und Instrumenten auf EU-Ebene und auf der Ebene der Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten unerlässlich ist, damit ein Verfahren entsteht, das die Koordinierung zwischen den Fonds und den übrigen Instrumenten gewährleisten kann. Unbedingt erforderlich sind geeignete und abgestimmte Verfahren, eine angemessene Verwaltung, eine Kontrolle zur Überwachung, die Anerkennungsfähigkeit der Ausgaben, eine Methode für die Berichterstattung an Hand der Indikatoren usw. Es wäre daher in höchstem Maße zielführend, wenn eine Koordinierung zwischen den einzelnen Staaten gegeben wäre, denn an den Programmen der ETZ nehmen immer mehr Staaten teil. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Koordinierung mit den externen Finanzinstrumenten gelten. Der AdR fordert die Europäische Kommission daher auf, eine Methode zu Koordinierung der Programme auszuarbeiten;

35.

verweist darauf, dass im Vorschlag für eine Verordnung über den Europäischen Sozialfonds (COM(2011) 607 final) in Artikel 10 die transnationale Zusammenarbeit geregelt wird, für denselben Zeitraum wie in der Verordnung über die ETZ, allerdings ohne jegliche Verknüpfungen zu den Verordnungen über die ETZ. Dabei ist nach Ansicht des AdR gerade die Koordinierung zwischen der aus dem EFRE und aus dem ESF finanzierten ETZ am belangreichsten, denn durch eine angemessene Koordinierung der Tätigkeiten beider Fonds lassen sich die benötigten Synergien erzielen. Die größte Effektivität der Maßnahmen, die allgemein im Rahmen des ESF durchgeführt werden, ist vor allem in der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zu erwarten, denn benachbarte Territorien auf beiden Seiten einer Grenze sind in Bezug auf den Arbeitsmarkt, die sozialen Probleme usw. oft in derselben Lage. Die Maßnahmen, die thematisch unter den ESF fallen, machen einen bedeutenden Teil aller Programme der ETZ aus; daher fordert der AdR die Europäische Kommission auf, der Koordinierung dieser Maßnahmen die entsprechende Aufmerksamkeit zu widmen. Sollte eine höhere Form der Koordinierung nicht erreicht werden können, so müsste zumindest eine Finanzierung aus dem EFRE für die Maßnahmen im Rahmen der ETS ermöglicht werden, die thematisch in den Bereich des ESF fallen;

36.

erachtet es als sehr zweckmäßig, das neue Instrument „Europa verbinden“ („Connecting Europe“) mit den Programmen der ETZ zu koordinieren, denn dieses neue Instrument dürfte die grenzübergreifenden und internationalen Verbindungen mit abdecken;

Einbeziehung von Drittstaaten

37.

hält es für sehr wichtig, die Koordinierung zwischen den Programmen der ETZ und den Instrumenten der Finanzhilfe der EU für Drittstaaten zu gewährleisten. In diesen Programmen sollte unmittelbar ein System erarbeitet werden, mit dem diese Instrumente mit den einzelnen Programmen der ETZ koordiniert werden, damit einer Einbeziehung von Akteuren aus Drittstaaten in die gemeinsamen Projekte nichts im Wege steht. Dieses System sollte zudem die Übereinstimmung der Verfahren, die Anerkennungsfähigkeit der Ausgaben usw. zwischen den Programmen der ETZ in den Mitgliedstaaten sowie mit den Programmen der Heranführungshilfe und den Nachbarschaftsprogrammen gewährleisten. Es sollte zudem gewährleisten, dass die Drittstaaten den Zugang, die Verwaltung und die Zuweisung ausreichender Ressourcen aus den Programmen der Heranführungshilfe und aus den Nachbarschaftsprogrammen für die Programme im Rahmen der ETZ gewährleisten;

38.

erklärt sich damit einverstanden, dass präzisiert werden muss, welche Regelungen für Finanzverwaltung, Programmplanung, Überwachung, Bewertung und Kontrolle im Hinblick auf die Beteiligung von Drittstaaten an Kooperationsprogrammen für transnationale und interregionale Zusammenarbeit anwendbar sind, sowie damit, dass diese Regelungen in den entsprechenden Kooperationsprogrammen oder den entsprechenden Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Kommission, den einzelnen Drittstaaten und dem Mitgliedstaat festgelegt werden, in dem die Verwaltungsbehörde des betreffenden Kooperationsprogramms angesiedelt ist. Nach Ansicht des AdR müsste jedoch gewährleistet sein, dass es bei Problemen bzw. Versäumnissen der Drittstaaten nicht zu einer Verzögerung der transnationalen und interregionalen Programme kommt und die Umsetzung insgesamt bedroht wird;

Rolle der Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)

39.

unterstreicht die Rolle des EVTZ als wesentliches Instrument für die Stärkung der territorialen Zusammenarbeit; bekräftigt daher seine Forderung, dass die überarbeitete Verordnung über den EVTZ, die keine besonderen Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union hat, umgehend angenommen wird, ohne erst die Verabschiedung des Pakets von Rechtsvorschriften zur Kohäsionspolitik für die Zeit nach 2013 abzuwarten; fordert zudem die Mitgliedstaaten auf, sämtliche verwaltungstechnischen Hindernisse zu beseitigen, die von der Schaffung eines EVTZ abhalten bzw. durch die die Option EVTZ gegenüber anderen Rechtsformen diskriminiert wird, insbesondere Hindernisse steuerlicher Art und bei der Einstellung von Personal;

40.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten natürlich darin unterstützt werden sollten, dem EVTZ die Aufgabe der Verwaltungsbehörde zu übertragen. Die Europäische Kommission sollte allgemeine Mechanismen zur Klarstellung von Artikel 25 Absatz 3 der vorgeschlagenen Verordnung vorschlagen, weil darin die Mitgliedstaaten, auf deren Hoheitsgebiet der EVTZ registriert ist bzw. auf dessen Hoheitsgebiet der federführende Empfänger angesiedelt ist, verpflichtet werden, rechtsgrundlos gezahlte Beträge von Empfängern anderer Staaten zu erstatten. Eine solche Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, auf deren Hoheitsgebiet der EVTZ registriert ist bzw. auf dessen Hoheitsgebiet der federführende Empfänger angesiedelt ist, könnte die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, Befugnisse der Programmverwaltung auf den EVTZ zu übertragen, in erheblichem Maße einschränken, denn sie müssen ggf. für etwas haften, was sich in der Praxis ihrem Einfluss entzieht. Nach Ansicht des AdR sollte daher bestätigt werden, dass eine Behörde des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet der Empfänger eines rechtsgrundlos gezahlten Betrags angesiedelt ist, von einer Behörde des Mitgliedstaats, auf deren Hoheitsgebiet der EVTZ registriert ist, mit der Einziehung dieses Betrags beauftragt werden kann; anderenfalls wären die im derzeitigen Programmplanungszeitraum geltenden Bestimmungen anzuwenden, wobei derjenige Mitgliedstaat verantwortlich ist, in dem der Empfänger, der verpflichtet ist, die rechtsgrundlos gezahlten Beträge zu erstatten, ansässig ist;

Sonstige Bemerkungen

41.

begrüßt die Einführung eines Pauschalbetrages je Beschäftigten als sehr gute Maßnahme, die für die Empfänger eine erhebliche Erleichterung bringt. Pauschalbeträge je Beschäftigten sollten für alle Länder, in denen sie tätig sind, gleich sein, denn sie verrichten dieselbe Arbeit. Auch für die Kontrollen und die Anerkennungsfähigkeit der Ausgaben sollte es ein abgestimmtes Verfahren geben; lehnt jedoch eine Begrenzung der Personalpauschale auf einen maximalen Betrag von 15 % aller Kosten ab, da die territoriale Zusammenarbeit von Natur aus sehr personalintensiv ist und 15 % Personalkostenanteil weit unter dem derzeitigen Durchschnitt liegen;

42.

erachtet zwar Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Risikoprävention und Risikomanagement, Förderung der Chancengleichheit und Vermeidung jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie die Gleichstellung von Männern und Frauen usw. als sehr wichtig, hält es jedoch nicht für wünschenswert, das Erfordernis ihrer Einhaltung in jedem Programm zu beschreiben. Vor allem bei kleinen Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit können solche Festlegungen aus der Verordnung die Arbeit in starkem Maße verkomplizieren bzw. lahm legen. Der AdR empfiehlt daher, die genannten Bestimmungen nicht durchgängig anzuwenden, sondern nur bei den vorrangigen Vorhaben und Maßnahmen, wo dies sinnvoll und relevant ist; es könnte so nämlich zur obligatorischen Begründung bei Maßnahmen kommen, die mit solchen Aspekten nicht im Zusammenhang stehen, wobei die Begründung ad absurdum geführt würde und unlogisch wäre;

43.

erachtet es als wichtig, dass die Empfänger bei der Entwicklung, Umsetzung, personellen Ausstattung und Finanzierung der Vorhaben zusammenarbeiten. Die Erfüllung aller vier Kooperationskriterien kann jedoch vor allem bei kleinen Projekten (bis 35 000 EUR Zuschuss aus dem EFRE) deren Entstehung und Realisierung kompliziert gestalten. Daher erachtet er es für diese Projekte als angemessen, die Erfüllung dieser Bedingung nicht zu fordern. Er schlägt vor, für kleine Projekte solle weiterhin die Vorgabe gelten, dass mindestens zwei der vier Kriterien erfüllt sind;

Vorschläge

44.

schlägt mit Blick auf die angeführte Notwendigkeit der Koordinierung und Wirksamkeit, der Beseitigung von Ungleichheiten und der Integration für den neuen Programmplanungszeitraum die Einleitung neuer Initiativen vor, denn diese könnten die grenzübergreifende Koordinierung thematischer und der Entwicklung dienender Strategien (Verkehr, Energie, Arbeitsmarkt, Umweltschutz, Wissenschaft und Forschung usw.) ebenso fördern wie der Einführung integrierter Ansätze. Auf diese Weise könnten grenzübergreifend vorhandene Mängel, das Entwicklungspotenzial und entsprechende integrierte Lösungen ermittelt werden. Zur Lösung solcher klar identifizierter Problembereiche und zur Ausschöpfung des ermittelten Entwicklungspotenzials wäre es sinnvoll, sowohl öffentliche als auch privatwirtschaftliche Partner und Finanzmittel aus unterschiedlichen Quellen heranzuziehen. Für dieses Instrument eignet sich in besonderem Maße die Nutzung des Potenzials der EVTZ wie auch der Euroregionen. Für diese Initiative sollten im Rahmen der ETZ Finanzmittel in ausreichendem Umfang bereitgestellt werden, damit die Effizienz der Initiative gewährleistet wird.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

Artikel 3 Absatz 1

Ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Geografischer Geltungsbereich

Geografischer Geltungsbereich

1.   Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden folgende Regionen unterstützt: EU-Regionen der NUTS-3-Ebene an allen Landbinnengrenzen und Landaußengrenzen mit Ausnahme der Regionen, die von Programmen im Rahmen der externen Finanzinstrumente der EU abgedeckt werden, sowie alle EU-Regionen der NUTS-3-Ebene an Seegrenzen, die nicht mehr als 150 km voneinander entfernt sind, unbeschadet etwaiger Anpassungen zur Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität der Kooperationsprogrammgebiete des Programmplanungszeitraums 2007-2013.

1.   Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden folgende Regionen unterstützt: EU-Regionen der NUTS-3-Ebene an allen Landbinnengrenzen und Landaußengrenzen mit Ausnahme der Regionen, die von Programmen im Rahmen der externen Finanzinstrumente der EU abgedeckt werden, sowie alle EU-Regionen der NUTS-3-Ebene an Seegrenzen, die nicht mehr als km voneinander entfernt sind, unbeschadet etwaiger Anpassungen zur Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität der Kooperationsprogrammgebiete des Programmplanungszeitraums 2007-2013.

Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten die nach Kooperationsprogrammen aufgeschlüsselte Liste der zu unterstützenden grenzübergreifenden Gebiete an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 30 Absatz 2 angenommen.

Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten die nach Kooperationsprogrammen aufgeschlüsselte Liste der zu unterstützenden grenzübergreifenden Gebiete an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 30 Absatz 2 angenommen.

Diese Liste enthält auch die EU-Regionen der NUTS-3-Ebene, die bei EFRE-Mittelzuweisungen für grenzübergreifende Zusammenarbeit an allen Binnengrenzen und denjenigen Außengrenzen berücksichtigt werden, die unter die externen Finanzinstrumenten der EU wie ENI gemäß der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [ENI-Verordnung] und IPA gemäß der Verordnung (EU) NR. […]/2012 [IPA-Verordnung] fallen.

Diese Liste enthält auch die EU-Regionen der NUTS-3-Ebene, die bei EFRE-Mittelzuweisungen für grenzübergreifende Zusammenarbeit an allen Binnengrenzen und denjenigen Außengrenzen berücksichtigt werden, die unter die externen Finanzinstrumenten der EU wie ENI gemäß der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [ENI-Verordnung] und IPA gemäß der Verordnung (EU) NR. […]/2012 [IPA-Verordnung] fallen.

Bei der Übermittlung der Entwürfe der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit können die Mitgliedstaaten beantragen, dass zusätzliche Regionen der NUTS-3-Ebene, die an Regionen angrenzen, die in dem im zweiten Unterabsatz genannten Beschluss genannt sind, einem bestimmten grenzübergreifenden Gebiet hinzugefügt werden; dieser Antrag ist zu begründen.

Bei der Übermittlung der Entwürfe der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit können die Mitgliedstaaten beantragen, dass zusätzliche Regionen der NUTS-3-Ebene, die an Regionen angrenzen, die in dem im zweiten Unterabsatz genannten Beschluss genannt sind, zu einem bestimmten grenzübergreifenden Gebiet hinzugefügt werden.

[…]

[…]

Begründung

In Bezug auf die Entfernung von 300 km (anstatt 150 km): In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Gründe für das Bestehen einer grenzübergreifenden Zusammenarbeit in Seegebieten nicht unmittelbar von einer kurzen Entfernung abhängen, sondern von den Beziehungen, die zwischen den beiden Ländern herrschen. Außerdem wird die Bedeutung der Entfernung gemindert durch die Kommunikations- und Verkehrsmittel.

In Bezug auf die NUTS-Ebene: Die französischen Regionen sprechen sich im Großen und Ganzen für die Beibehaltung der Gebiete aus, wie sie während des derzeitigen Programmplanungszeitraums bestehen. Allerdings erachten sie wegen der Vielfalt der Gegebenheiten zwischen den einzelnen Gebieten eine gewisse Flexibilität bei der Definierung des geografischen Geltungsbereichs der Vorhaben für erforderlich. Dabei sollten insbesondere Formen der verstärkten Zusammenarbeit in grenzübergreifenden Gebieten der NUTS-2-Ebene (ohne Änderungen ihre Grenzen) bevorzugt behandelt und der geografische Geltungsbereich bestimmter grenzübergreifender Programme über die NUTS-3-Ebene hinaus ausgedehnt werden (bis hin zur NUTS-2-Ebene, sofern dies gerechtfertigt erscheint, und ohne dabei die Bündelung der Finanzmittel in den unmittelbar an den Grenzen liegenden Gebieten zu beeinträchtigen). Sie rufen zudem die Kommission auf, die Euroregionen als neue Gebiete der verstärkten Zusammenarbeit ebenfalls zu berücksichtigen.

Änderungsvorschlag 2

Artikel 4 Absatz 3

Ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Mittel für die europäische territoriale Zusammenarbeit

Mittel für die europäische territoriale Zusammenarbeit

3.   Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, in dem die Liste aller Kooperationsprogramme, die Beträge der gesamten Unterstützung aus dem ERFE nach Programm und die Mittelzuweisung für 2014 nach Programm enthalten sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 30 Absatz 2 angenommen.

3.   Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, in dem die Liste aller Kooperationsprogramme, die Beträge der gesamten Unterstützung aus dem ERFE nach Programm und die Mittelzuweisung für 2014 nach Programm enthalten sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 30 Absatz 2 angenommen.

Kriterium für die jährliche Aufschlüsselung nach Mitgliedstaat ist die Bevölkerung der in Artikel 3 Absatz 1 dritter Unterabsatz und in Artikel 3 Absatz 3 erster Unterabsatz genannten Gebiete.

Kriterium für die Aufschlüsselung nach ist die Bevölkerung der in Artikel 3 Absatz 1 dritter Unterabsatz und in Artikel 3 Absatz 3 erster Unterabsatz genannten Gebiete.

[…]

[…]

Begründung

Hier ist mit Nachdruck eine Zuweisung der EU-Finanzmittel nach Kooperationsprogramm zu fordern. Die Fortführung des derzeitigen Systems einer Aufschlüsselung nach Mitgliedstaat (den Mitgliedstaaten obliegt es, den Gesamtbetrag der für die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen, sie betreffenden Gebieten zuzuweisen) birgt nämlich zwei Risiken: das Risiko einer unausgewogenen Zuweisung nationaler Mittel für ein bestimmtes Gebiet sowie das Risiko, weiterhin in der Logik der „angemessenen Gegenleistung“ zu verharren, wobei jeder Mitgliedstaat entgegen der Logik der Zusammenarbeit damit rechnen kann, dass er für ein bestimmtes Gebiet Finanzmittel „zurückerhält“ – zumindest in der Höhe, in der er diesem Gebiet Mittel zugewiesen hat.

Änderungsvorschlag 3

Artikel 4 Absatz 7

Streichen:

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Mittel für die europäische territoriale Zusammenarbeit

7.   In den Jahren 2015 und 2016 wird der jährliche EFRE-Beitrag zu den ENI- und IPA-Programmen, für den der Kommission bis zum 30. Juni kein Programm im Rahmen der grenzübergreifenden und die Meeresbecken betreffenden ENI- und IPA-Programme übermittelt wurde, den internen Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a zugeordnet, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt.

Mittel für die europäische territoriale Zusammenarbeit

7.   In den Jahren 2015 und 2016 wird der jährliche EFRE-Beitrag zu den ENI- und IPA-Programmen, für den der Kommission bis zum 30. Juni kein Programm im Rahmen der grenzübergreifenden und die Meeresbecken betreffenden ENI- und IPA-Programme übermittelt wurde, den Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a zugeordnet, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt.

Begründung

Aufgrund des Vorschlags der Kommission und im Gegensatz zum laufenden Programmplanungszeitraum können die nicht verwendeten EFRE-Mittel für den Fall, dass die Frist für die Übermittlung der Programme nicht eingehalten wird, nur den internen Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit zugeordnet werden, an denen der jeweilige Mitgliedstaat beteiligt ist. Da dies einer bestimmten Region schaden kann, sofern die Fristen unverschuldet nicht eingehalten werden konnten, wird vorgeschlagen, die derzeitige Situation beizubehalten.

Änderungsvorschlag 4

Artikel 5

Ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Thematische Konzentration

Die thematischen Ziele, die unter Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] genannt werden, werden wie folgt eingegrenzt:

a)

für jedes Programm für grenzübergreifende Zusammenarbeit werden bis zu vier thematische Ziele ausgewählt;

b)

für jedes Programm für transnationale Zusammenarbeit werden bis zu vier thematische Ziele ausgewählt;

c)

für Programme für interregionale Zusammenarbeit gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a können alle thematischen Ziele ausgewählt werden.

Thematische Konzentration

Die thematischen Ziele, die unter Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] genannt werden, werden wie folgt eingegrenzt:

a)

für jedes Programm für grenzübergreifende Zusammenarbeit werden bis zu thematische Ziele ausgewählt;

b)

für jedes Programm für transnationale Zusammenarbeit werden bis zu thematische Ziele ausgewählt;

c)

für Programme für interregionale Zusammenarbeit gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a können alle thematischen Ziele ausgewählt werden.

Begründung

Mit dem Programm für die grenzübergreifende Zusammenarbeit soll ein Beitrag dazu geleistet werden, den Entwicklungsrückstand in den Grenzregionen und die sich daraus ergebenden Probleme zu überwinden, indem eine grenzübergreifende Zusammenarbeit auf allen Gebieten des menschlichen Lebens eingeleitet wird (Integration der Grenzgebiete). Gefördert werden sowohl die Zusammenarbeit mit dem Ziel einer gemeinsamen Bewältigung von Problemen wie auch die Zusammenarbeit zur Unterstützung der Integration auf verschiedenen Gebieten. Für die Grenzregionen ist es somit von entscheidender Bedeutung, ein möglichst breites Spektrum geförderter Tätigkeiten beizubehalten, das dem breiten Spektrum der grenzübergreifenden Zusammenarbeit entspricht.

Die gleiche Begründung wie für die grenzübergreifende Zusammenarbeit kann für die transnationale Zusammenarbeit angeführt werden. Für jede Art der Zusammenarbeit ist es entscheidend, eine möglichst breite Palette bei den Bereichen der Zusammenarbeit beizubehalten.

Änderungsvorschlag 5

Artikel 6 Buchstabe a)

Einfügen:

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Investitionsprioritäten

Investitionsprioritäten

[…]

[…]

a)

grenzübergreifende Zusammenarbeit:

a)

grenzübergreifende Zusammenarbeit:

i)

Integration grenzübergreifender Arbeitsmärkte, einschließlich grenzübergreifende Mobilität, gemeinsame lokale Beschäftigungsinitiativen und gemeinsame Ausbildungsmaßnahmen (im Rahmen des thematischen Ziels der Förderung von Beschäftigung und Unterstützung der Arbeitskräftemobilität);

i)

Integration grenzübergreifender Arbeitsmärkte, einschließlich grenzübergreifende Mobilität, gemeinsame lokale Beschäftigungsinitiativen und gemeinsame Ausbildungsmaßnahmen (im Rahmen des thematischen Ziels der Förderung von Beschäftigung und Unterstützung der Arbeitskräftemobilität);

ii)

Förderung der grenzübergreifenden Gleichstellung und Chancengleichheit von Männern und Frauen sowie Förderung der grenzübergreifenden sozialen Eingliederung (im Rahmen des thematischen Ziels der Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut);

ii)

Förderung der grenzübergreifenden Gleichstellung und Chancengleichheit von Männern und Frauen sowie Förderung der grenzübergreifenden sozialen Eingliederung (im Rahmen des thematischen Ziels der Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut);

iii)

Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Programme der allgemeinen und beruflichen Bildung (im Rahmen des thematischen Ziels der Investitionen in Kompetenzen, Bildung und lebenslanges Lernen);

iii)

Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Programme der allgemeinen und beruflichen Bildung (im Rahmen des thematischen Ziels der Investitionen in Kompetenzen, Bildung und lebenslanges Lernen);

iv)

Förderung der Zusammenarbeit in Rechts- und Verwaltungsfragen und der Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Institutionen (im Rahmen des thematischen Ziels der Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und einer effizienten öffentlichen Verwaltung);

iv)

Förderung der Zusammenarbeit in Rechts- und Verwaltungsfragen und der Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Institutionen (im Rahmen des thematischen Ziels der Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und einer effizienten öffentlichen Verwaltung);

 

 

 

 

Begründung

Mehr dazu siehe Ziffer 9 des Abschnitts „Politische Empfehlungen“ dieser Stellungnahme.

Änderungsvorschlag 6

Artikel 6 Buchstabe b)

Einfügen:

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

b)

transnationale Zusammenarbeit: Entwicklung und Umsetzung von makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresbecken (im Rahmen des thematischen Ziels der Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und einer effizienten öffentlichen Verwaltung).

b)

transnationale Zusammenarbeit: Entwicklung und Umsetzung von makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresbecken (im Rahmen des thematischen Ziels der Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und einer effizienten öffentlichen Verwaltung).

Begründung

Siehe Ziffer 14 des Abschnitts „Politische Empfehlungen“ dieser Stellungnahme.

Änderungsvorschlag 7

Artikel 6

Neuen Buchstaben c) einfügen:

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Begründung

Siehe Ziffer 11 des Abschnitts „Politische Empfehlungen“ dieser Stellungnahme.

Änderungsvorschlag 8

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c)

Einfügen:

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Inhalt der Kooperationsprogramme

Inhalt der Kooperationsprogramme

[…]

[…]

(c)

der Beitrag zur in der Partnerschaftsvereinbarung dargelegten integrierten Strategie für territoriale Entwicklung, der Folgendes umfasst:

(c)

der Beitrag zur in der Partnerschaftsvereinbarung dargelegten integrierten Strategie für territoriale Entwicklung der Folgendes umfasst:

i)

die Mechanismen, die die Koordinierung zwischen den Fonds, dem ELER und dem EMFF sowie anderen nationalen und EU-Finanzierungsinstrumenten und mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) sicherstellen;

i)

die Mechanismen, die die Koordinierung zwischen den Fonds, dem ELER und dem EMFF sowie anderen nationalen und EU-Finanzierungsinstrumenten und mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) sicherstellen;

ii)

gegebenenfalls einen geplanten integrierten Ansatz zur territorialen Entwicklung der städtischen und ländlichen Gebiete und der Küstengebiete sowie der Gebiete mit territorialen Besonderheiten, insbesondere die Durchführungsbestimmungen für Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung];

ii)

gegebenenfalls einen geplanten integrierten Ansatz zur territorialen Entwicklung der städtischen und ländlichen Gebiete und der Küstengebiete sowie der Gebiete mit territorialen Besonderheiten, insbesondere die Durchführungsbestimmungen für Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung];

iii)

gegebenenfalls die Liste der Städte, in denen integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung durchgeführt werden; die vorläufige jährliche Zuweisung von EFRE-Mitteln für diese Maßnahmen, einschließlich der den Städten für die Verwaltung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [ERFE] übertragenen Mittel;

iii)

gegebenenfalls die Liste der Städte, in denen integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung durchgeführt werden; die vorläufige jährliche Zuweisung von EFRE-Mitteln für diese Maßnahmen, einschließlich der den Städten für die Verwaltung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [ERFE] übertragenen Mittel;

iv)

die Ermittlung von Gebieten, in denen von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung durchgeführt werden;

iv)

die Ermittlung von Gebieten, in denen von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung durchgeführt werden;

v)

gegebenenfalls der Beitrag der geplanten Interventionen zu makroregionalen Strategien und Strategien für Meeresbecken;

v)

gegebenenfalls der Beitrag der geplanten Interventionen zu makroregionalen Strategien und Strategien für Meeresbecken;

Begründung

Die Informationen über spezifische Formen der Förderung der territorialen Entwicklung gemäß der Beschreibung in Absatz 7 Buchstabe c) erachten wir als zutreffend und obligatorisch auf der Ebene eines Programmdokumentes, allerdings nur in den Fällen, in denen diese Verfahren im Rahmen eines operationellen Programmen aktiv genutzt werden, bzw. wenn ein anderer Grund für die Beschreibung im Programmdokument vorliegt. Daher sollte für die ETZ-Programme die Auflage gelten, dass diese Bereiche nicht obligatorisch vorgeschrieben, sondern nur in den zutreffenden und angemessenen Fällen aufgeführt werden, wie das auch in dem von dem dänischen Ratsvorsitz vorgelegten Kompromissvorschlag für die allgemeine Verordnung (Artikel 87 Absatz 2) für die Programme des Zieles 1 vorgesehen ist.

Änderungsvorschlag 9

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe g) Unterpunkt iv)

Einfügen:

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

iv)

das Verfahren zur Einrichtung eines gemeinsamen Sekretariats

iv)

das Verfahren zur Einrichtung eines gemeinsamen Sekretariats ;

Begründung

In einer Reihe von Programmen hat sich die Einrichtung zwischengeschalteter Stellen als sehr effizient erwiesen. Der Ausschuss der Regionen fordert daher, dieses Verfahren dort beizubehalten, wo es sich bewährt hat.

Änderungsvorschlag 10

Artikel 11 Absatz 2

Ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Auswahl der Vorhaben

Auswahl der Vorhaben

[…]

[…]

2.   Vorhaben, die im Rahmen der grenzübergreifenden und der transnationalen Zusammenarbeit ausgewählt werden, umfassen Empfänger aus mindestens zwei Teilnehmerländern, von denen mindestens einer aus einem Mitgliedstaat stammt. Ein Vorhaben kann in einem einzigen Land ausgeführt werden, wenn dies im Interesse des Programmgebiets ist.

2.   Vorhaben, die im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit ausgewählt werden, umfassen Empfänger aus mindestens zwei Teilnehmerländern, von denen mindestens einer aus einem Mitgliedstaat stammt. Ein Vorhaben kann in einem einzigen Land ausgeführt werden, wenn dies im Interesse des Programmgebiets ist.

Vorhaben im Rahmen der interregionalen Zusammenarbeit nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a und b umfassen Empfänger aus mindestens drei Ländern, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten sind.

Vorhaben im Rahmen der interregionalen Zusammenarbeit nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a und b umfassen Empfänger aus mindestens drei Ländern, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten sind.

 

Begründung

Die transnationale Zusammenarbeit ist gemäß dem Vorschlag der Kommission ähnlich geregelt wie die grenzübergreifende Zusammenarbeit, das heißt die Zahlungsempfänger können aus nur zwei Mitgliedstaaten stammen und die Maßnahmen können in nur einem Mitgliedstaat durchgeführt werden. Wir sind der Auffassung, dass damit ihr transnationaler Aspekt nicht erfüllt wäre und dass daher für sie dieselben, in diesem Absatz aufgeführten Regeln gelten sollten wie bei der interregionalen Zusammenarbeit.

Darüber hinaus sind einige aktuelle Programme der transnationalen Zusammenarbeit auf Gebiete in äußerster Randlage ausgerichtet. Im Rahmen dieser Programme wäre es sehr problematisch, die Beteiligung von Empfängern aus drei Ländern zu fordern.

Änderungsvorschlag 11

Artikel 11 Absatz 4

Einfügen:

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Empfänger arbeiten bei der Entwicklung, Umsetzung, personellen Ausstattung und Finanzierung der Vorhaben zusammen.

Die Empfänger arbeiten bei der Entwicklung, Umsetzung, personellen Ausstattung und Finanzierung der Vorhaben zusammen.

Begründung

Vor allem bei den kleinen Projekten müssen die strengen Vorgaben im Zusammenhang mit dem grenzübergreifenden Charakter abgemildert werden. Denn gerade hier wird eine Vielzahl qualitativ hochwertiger Projekte verwirklicht, die eindeutig zur Entwicklung der grenzübergreifenden Beziehungen beitragen und für die es dennoch schwierig ist, alle vier Kriterien zu erfüllen.

Änderungsvorschlag 12

Artikel 15

Einfügen:

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Indikatoren für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

Indikatoren für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

Gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] werden die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten gemeinsamen Indikatoren, sofern erforderlich, verwendet. Ihr Ausgangswert wird auf Null gesetzt, für 2022 werden kumulative Zielvorgaben festgelegt.

Gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] werden die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten, gemeinsamen Indikatoren, sofern erforderlich, verwendet Ihr Ausgangswert wird auf Null gesetzt, für 2022 werden kumulative Zielvorgaben festgelegt.

[…]

[…]

Begründung

Die im Anhang enthaltenen gemeinsamen Indikatoren sollten lediglich als Beispiel verstanden werden. Sie sollten getrennt nach Programm, Ziel und Priorität festgelegt werden, damit sie auch wirklich relevant sind. Eine solche allgemeine Festlegung dient weder der Effizienz noch einem konkreten Programm oder einer konkreten Maßnahme. Überdies greifen die Indikatoren im Anhang den Prioritäten und den Arten von Maßnahmen für alle Programme vor.

Änderungsvorschlag 13

Artikel 16

Einfügen:

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Technische Hilfe

Der für technische Hilfe aus dem ERFE bereitgestellte Betrag ist auf 6 % des Gesamtbetrags beschränkt, der für ein Kooperationsprogramm zur Verfügung gestellt wird, beläuft sich aber mindestens auf 1 500 000 EUR.

Technische Hilfe

Der für technische Hilfe aus dem ERFE bereitgestellte Betrag ist auf 6 % des Gesamtbetrags beschränkt, der für ein Kooperationsprogramm zur Verfügung gestellt wird, beläuft sich aber mindestens auf 1 500 000 EUR.

Begründung

Die vier europaweiten Vorhaben der territorialen Zusammenarbeit (ESPON, INTERACT, INTERREG IV C und URBACT) verursachen zweifellos weniger kosten als Investitionsvorhaben, der Anteil der Verwaltungskosten ist jedoch höher wegen der Art der Aktivitäten (Studien, Gutachten, Austausch bewährter Verfahren).

Änderungsvorschlag 14

Artikel 18

Ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Personalkosten eines Vorhabens können in Form eines Pauschalbetrags von bis zu 15 % der direkten Kosten dieses Vorhabens (ohne Personalkosten) berechnet werden.

Die Personalkosten eines Vorhabens können in Form eines Pauschalbetrags von bis zu der direkten Kosten dieses Vorhabens (ohne Personalkosten) berechnet werden

Begründung

Siehe Ziffer 41 des Abschnitts „Politische Empfehlungen“ dieser Stellungnahme

Änderungsvorschlag 15

Artikel 19

Neuen Absatz 4 einfügen:

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Förderfähigkeit von Vorhaben im Rahmen von Kooperationsprogrammen je nach Standort

Förderfähigkeit von Vorhaben im Rahmen von Kooperationsprogrammen je nach Standort

[…]

 

   

Begründung

Auch wenn die gegenwärtige Regelung einen Rückgriff auf die sog. Flexibilitätsregeln im Rahmen der Programme zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit ermöglicht, so haben die Mitgliedstaaten (bzw. die Verwaltungsbehörden und die nationalen Behörden) bei der Erarbeitung der Programme doch nicht häufig von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Das erschwert die Durchführung von Projekten in länderübergreifenden Regionen (Euroregionen).

Änderungsvorschlag 16

Artikel 26

Ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Verwendung des Euro

Verwendung des Euro

Abweichend von Artikel 123 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] sind die Ausgaben, die in einer anderen Währung als dem Euro getätigt wurden, von den Empfängern in dem Monat in Euro umzurechnen, in dem die Ausgaben getätigt wurden.

Abweichend von Artikel 123 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] sind die Ausgaben, die in einer anderen Währung als dem Euro getätigt wurden, von den Empfängern in dem Monat in Euro umzurechnen, in dem die Ausgaben wurden.

Die Umrechnung wird von der Verwaltungsbehörde oder durch den Kontrolleur des Mitgliedstaats oder Drittlands überprüft, in dem der Empfänger angesiedelt ist.

Die Umrechnung wird von der Verwaltungsbehörde oder durch den Kontrolleur des Mitgliedstaats oder Drittlands überprüft, in dem der Empfänger angesiedelt ist.

Begründung

Wir sind der Auffassung, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Umrechnung der nationalen Währungen in EUR der Zeitpunkt sein sollte, in dem die Ausgaben gemäß Artikel 114 Absatz 4 Buchstabe a der allgemeinen Verordnung zur Kontrolle vorgelegt wurden (sofern nicht der für den Monat geltende Kurs verwendet wird). Auch wenn es sich hier um eine technische Angelegenheit handelt, erachten wir die bisherigen Bestimmungen über die Umrechnung nach dem Kurs im Zeitraum der Realisierung der Ausgaben für unglücklich und unnötig kompliziert (auch das Fehlerrisiko steigt damit), insbesondere wegen der Tatsache, dass zur Kontrolle häufig Ausgaben aus unterschiedlichen Zeiträumen eingereicht werden. Bei im Rahmen eines Pakets vorgelegten Ausgaben würden somit für die Umrechnung mehrere verschiedene Kurse verwendet. Als technisch einfachste und vor allem am wenigsten risikobehaftete Lösung bietet sich die Umrechnung aller getätigten Ausgaben zu einem einzigen Kurs an – das wäre der Kurs des Monats, indem sie zur Kontrolle vorgelegt wurden. Zudem wird die vorgeschlagene Änderung die Rechtssicherheit für die Empfänger hinsichtlich des Umfangs der erhaltenen Mittel erhöhen, denn der Zeitraum zwischen der Umrechnung der nationalen Währungen in EUR und der Auszahlung des Zuschusses verringert sich.

Brüssel, den 19. Juli 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


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