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Document 52012AR1667

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Finanzierungsinstrumente der EU im Bereich Justiz und Unionsbürgerschaft”

ABl. C 277 vom 13.9.2012, p. 43–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/43


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Finanzierungsinstrumente der EU im Bereich Justiz und Unionsbürgerschaft”

2012/C 277/06

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

ist der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Programme wichtige Instrumente zur Durchführung der EU-Politik in den Bereichen Justiz, Rechte und Unionsbürgerschaft sind;

hält die Vorschläge für mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar, da einerseits die betroffenen Bereiche eine umfassende grenzübergreifende Dimension haben und andererseits die Umsetzung des europäischen Raums der Justiz und der Rechte vorgesehen ist, der Mechanismen für eine grenzübergreifende Zusammenarbeit und Möglichkeiten für eine Vernetzung der betreffenden Fachkreise erfordert. Diese Ziele können in der Regel mit Einzelaktionen der Mitgliedstaaten nicht verwirklicht werden;

ist der Ansicht, dass die Voranschläge im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 die Durchführung von Maßnahmen mit einem europäischen Mehrwert ermöglichen, um den europäischen Rechtsraum auszubauen und den Schutz der Personenrechte, wie sie im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, zu verbessern;

bekräftigt seine Verpflichtung und Bereitschaft zur Unterstützung des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und zur Förderung der Unionsbürgerschaft;

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an der Umsetzung der Programme und insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der jährlichen Arbeitsprogramme zu beteiligen;

schlägt vor, einen Vertreter des Ausschusses der Regionen an dem Beratungsverfahren zu beteiligen.

Berichterstatter

Giuseppe VARACALLI (IT/ALDE), Bürgermeister von Gerace

Referenzdokumente

 

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung des Programms “Rechte und Unionsbürgerschaft” für den Zeitraum 2014 bis 2020

COM(2011) 758 final

 

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung des Programms “Justiz” für den Zeitraum 2014 bis 2020

COM(2011) 759 final

 

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Programm “Europa für Bürgerinnen und Bürger” für den Zeitraum 2014 bis 2020

COM(2011) 884 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

ist der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Programme wichtige Instrumente zur Durchführung der EU-Politik in den Bereichen Justiz, Rechte und Unionsbürgerschaft sind. Es handelt sich dabei um Programme, die in ihrer Gesamtheit das Ziel verfolgen, die in den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Verbesserung des Verständnisses für das Recht und die Politik der Union in den Mitgliedstaaten und für deren Anwendung, zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und zur Vergrößerung des Wissens über mögliche Probleme in den ermittelten Bereichen zu unterstützen, um somit sicherzustellen, dass sich die politische Entscheidungsfindung und die Rechtsetzung auf konkrete Daten stützen. Insbesondere das Programm Europa für Bürgerinnen und Bürger zielt auf die Förderung der Entwicklung einer Unionsbürgerschaft ab;

2.

hält die Vorschläge für mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar, da einerseits die betroffenen Bereiche eine umfassende grenzübergreifende Dimension haben und andererseits die Umsetzung des europäischen Raums der Justiz und der Rechte vorgesehen ist, der Mechanismen für eine grenzübergreifende Zusammenarbeit und Möglichkeiten für eine Vernetzung der betreffenden Fachkreise erfordert. Diese Ziele können in der Regel mit Einzelaktionen der Mitgliedstaaten nicht verwirklicht werden;

3.

ist der Ansicht, dass die Vorschläge auch mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen. Er hat vor allem festgestellt, dass Form und Inhalt den voraussichtlichen Erfordernissen entsprechen, um die vorgesehenen Ziele zu erreichen. Des Weiteren scheint der für die drei Programme insgesamt vorgesehene Finanzrahmen für ihre wirksame Durchführung auszureichen, da dieser im Vergleich zum Mittelansatz für die in denselben Bereichen aktuell laufenden Programme aufrechterhalten wurde, und auch für den Fall des Beitritts eines neuen Mitgliedstaates die Möglichkeit einer Erhöhung ausdrücklich vorgesehen ist;

4.

hält im Hinblick auf eine Verbesserung der Rechtsetzung die mit den Vorschlägen verbundenen Folgenabschätzungen für hinreichend begründet und vollständig, zumal die Europäische Kommission in der Vorbereitungsphase auch die betroffenen Kreise konsultiert hat und die Ergebnisse in die Folgenabschätzungen eingeflossen sind. Eine analoge Konsultation fand auch auf verschiedenen Ebenen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften statt;

5.

ist der Ansicht, dass die Voranschläge im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 die Durchführung von Maßnahmen mit einem europäischen Mehrwert ermöglichen, um den europäischen Rechtsraum auszubauen und den Schutz der Personenrechte, wie sie im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, zu verbessern;

6.

hofft, dass die Programme auch weiterhin – insbesondere über Anreize zur aktiven Bürgerbeteiligung – zur schrittweisen Verbesserung ihres Verständnisses der EU beitragen und das Bewusstsein wesentlich stärken;

7.

hofft auch, dass bei der Umsetzung der Programme “Rechte und Unionsbürgerschaft” (mit Blick auf das spezifische Ziel “Beitrag zur besseren Wahrnehmung der sich aus der Unionsbürgerschaft ergebenden Rechte”) und “Europa für Bürgerinnen und Bürger” (bezüglich des allgemeinen Ziels “die Bürgerbeteiligung auf EU-Ebene auszubauen” und des Einzelziels “Stärkung der demokratischen Bürgerbeteiligung auf EU-Ebene”) auch das Bewusstsein der Unionsbürger bezüglich der ihnen durch die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.2011 über die europäische Bürgerinitiative kürzlich geschaffene Möglichkeit geschärft wird, der Kommission Gesetzesinitiativen zu Thematiken im Zuständigkeitsbereich der EU vorzuschlagen. Dabei ist vorgesehen, dass solche Initiativen von Organisationen gefördert oder unterstützt werden können;

8.

bekräftigt seine Verpflichtung und Bereitschaft zur Unterstützung des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und zur Förderung der Unionsbürgerschaft;

9.

hält es in Bezug auf das Programm “Rechte und Unionsbürgerschaft” sowie die Gleichstellung der Geschlechter für erforderlich, dass die folgenden Punkte des Verordnungsvorschlags angemessen und wirksam umgesetzt werden: Erwägungsgrund 12, der sich auf die Fortführung und Weiterentwicklung der drei vorhergehenden Programme bezieht, insbesondere das spezifische Programm zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne III) sowie die Abschnitte “Gleichstellung der Geschlechter” und “Nichtdiskriminierung und Vielfalt” des Gemeinschaftsprogramms für Beschäftigung und soziale Solidarität – Progress; Artikel 4 (spezifische Ziele) Buchstabe b), insbesondere das spezifische Ziel des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts und der Gleichstellung von Frauen und Männern;

10.

begrüßt grundsätzlich die vorgesehene Ersetzung der sechs operationellen Programme für den Zeitraum 2007-2013 durch zwei Programme. Er ist der Auffassung, dass diese Zusammenfassung zu einer vereinfachten und effizienteren Verwaltung der vorgesehenen Maßnahmen führen kann, auch im Hinblick auf eine wünschenswerte verbesserte Fokussierung bei der Verteilung von Mitteln und der Vermeidung eines geografischen Ungleichgewichts, die die Kommission unter Verweis auf die laufenden Programmen in den Finanzbögen zu den Vorschlägen festgestellt hat;

11.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften so weit wie möglich an der Umsetzung der Programme und insbesondere im Hinblick auf die Ausarbeitung und Entwicklung der jährlichen Arbeitsprogramme zu beteiligen;

12.

empfiehlt, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene und zweifellos geeignete und bewährte Möglichkeit, dass auch private Einrichtungen von den vorgesehenen Maßnahmen profitieren können, dass die Kommission auch das Ziel der Präzisierung der Mechanismen zur vorläufigen Prüfung der Qualität der Anträge verfolgt;

13.

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ein besonderes Interesse an den Fragen im Bereich des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben, vor allem aufgrund ihrer direkten Auswirkungen auf das tägliche Leben der in der EU lebenden Menschen und auf die eigenen Aufgaben der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, sowie aufgrund der Tatsache, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften über viele Schlüsselkompetenzen in den betreffenden Politikbereichen verfügen;

14.

macht deutlich, dass Subsidiarität und Bürgernähe für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einen direkten Zugang zu den Sorgen und Wünsche der Bürgerinnen und Bürger erforderlich machen, für die die Gebietskörperschaften oft innovative und passende Lösungen verwirklichen;

15.

unterstreicht insbesondere bezüglich des Programms “Europa für Bürgerinnen und Bürger”, dass Städtepartnerschaften, die in dem Programm ausdrücklich genannt werden, einen sehr wertvollen Erfahrungsaustausch zwischen Kommunen in unterschiedlichen Gebieten fördern, wobei die Gebietskörperschaften erfolgreiche Maßnahmen erprobt und sich dabei auch als Förderer und Unterstützer der Bürgerrechte bewährt haben;

16.

begrüßt die in den drei Verordnungsvorschlägen angeführte Möglichkeit, dass alle öffentlichen Einrichtungen – auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften – Zugang zu den Programmen erhalten. Er betont jedoch die Notwendigkeit, dass die Anwendungsverfahren keinen zu großen Verwaltungsaufwand darstellen dürfen, insbesondere hinsichtlich der vorgesehenen Komplementarität der Programme und der damit verbundenen sinnvollen Möglichkeit, im Rahmen anderer Programme bereitgestellte Mittel unter der Bedingung zu nutzen, dass die Finanzierung unterschiedliche Ausgabenposten deckt;

17.

bekräftigt seine bereits in früheren Stellungnahmen geäußerte Zustimmung zu den Programmzielen und beteuert sein beständiges Engagement für ihre Förderung, auch in den Nachbarländern, über seine Einrichtungen für die Zusammenarbeit (Arbeitsgruppen, gemischte beratende Ausschüsse, CORLEAP, ARLEM) und im Einklang mit den betreffenden Kooperationsabkommen und in Zusammenarbeit mit der Kommission;

18.

betont die besondere Bedeutung der Schaffung eines echten Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürgerinnen und Bürger in einer Welt stetig zunehmender Mobilität; begrüßt, dass auch im Einklang mit der vom Ausschuss der Regionen seit Langem betriebenen Förderung eines Mehrebenen-Systems zum Schutz der Grundrechte Fortschritte bei der Schaffung des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erzielt wurden und die Bürgerinnen und Bürger dabei in den Mittelpunkt gestellt wurden;

19.

ist der Auffassung, dass Fragen der Sicherheit einerseits und des Schutzes von Grundrechten und -freiheiten anderseits in einem ausgewogenen Verhältnis stehen müssen, indem kohärente Instrumente im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts angewendet werden. In dieser Hinsicht kann nicht geleugnet werden, dass Europa zwar durchaus über einen soliden Rechtsrahmen für den Schutz der Menschenrechte verfügt, wobei dieser jedoch in der Praxis stetig verbessert werden muss, um eine effektive Ausübung dieser Rechte zu gewährleisten;

20.

begrüßt, dass die drei Programme in ihrer Gesamtheit trotz unterschiedlicher Ziele zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Unionsbürgerschaft beitragen und als Instrument für die Einbindung in den Prozess der europäischen Integration und zur Förderung des Aufbaus der europäischen Demokratie dienen;

21.

wiederholt einige bereits in seiner unlängst verabschiedeten Stellungnahme zum neuen mehrjährigen Finanzrahmen nach 2013 vorgebrachte Aspekte. Darin wurde betont, dass für die Stärkung der Grundrechte, der Demokratie und der Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger angemessene Mittel bereitgestellt werden müssen, um die Unionsbürgerschaft auszubauen. Ebenso wurde hervorgehoben, wie wichtig es ist, den Partnerschaften zur Förderung der Zivilgesellschaft auf europäischer Ebene im Programm “Europa für Bürgerinnen und Bürger” besondere Gewicht zu geben: Es wurde festgestellt, dass die Sicherheit der EU eng mit der Förderung von Demokratie, verantwortliches Regierungshandeln und Rechtsstaatlichkeit in Drittstaaten verknüpft ist und dass die Union diese Werte weltweit unterstützen muss;

22.

erinnert erneut daran, dass es zweckmäßig wäre, die unterschiedlichen Formen territorialer Zusammenarbeit zu unterstützen, um Projekte und Maßnahmen zur Förderung einer effektiven Unionsbürgerschaft umzusetzen, die zudem zum Abbau der Hindernisse und bürokratischen Verwaltungsauflagen beitragen können; dies kann z.B. durch die Verbreitung der zahlreichen bewährten Verfahren erfolgen, die es für grenzüberschreitende Dienste – z.B. in den Bereichen Gesundheit und Mehrsprachigkeit – gibt;

23.

hofft, dass die für diese wesentlichen Aspekte vorgesehenen Maßnahmen in den jährlichen Arbeitsprogrammen insbesondere hinsichtlich der Programme “Rechte und Unionsbürgerschaft” und “Europa für Bürgerinnen und Bürger” bevorzugt berücksichtigt werden;

24.

erkennt an, dass die Zusammenfassung der bisherigen sechs Programme in zukünftig zwei Programme in den Bereichen “Justiz” und “Rechte und Unionsbürgerschaft” sowie die Umformulierung des Programms “Europa für Bürgerinnen und Bürger” größere Flexibilität bei der Festlegung der Prioritäten im Verlauf ihrer siebenjährigen Laufzeit ermöglicht, die Verwaltungskosten auf europäischer Ebene senkt, die Verwaltungsauflagen für die Begünstigten reduziert und für mehr Projekte mit Querschnittscharakter ermöglicht, die verschiedene Ziele der Programme verfolgen;

25.

bekräftigt seinen bereits zum Ausdruck gebrachten Standpunkt, dass – insbesondere im Hinblick auf die Herausforderungen im Justizwesen – die unterschiedlichen Maßnahmen im Bereich Justiz und Inneres mit den anderen Politikbereichen der Union besser abgestimmt und ergänzt werden müssen. Dies gilt vor allem für die Außen-, Wirtschafts- und Sozialpolitik, da eine verbesserte Abstimmung ihre Wirksamkeit insgesamt stärken würde;

26.

teilt die Auffassung, dass die Förderung der Unionsbürgerschaft ein Querschnittsthema ist, das auch in anderen Maßnahmen der Europäischen Union berücksichtigt werden sollte. Synergien mit dem Instrument für die Heranführungshilfe (IPA) sind notwendig, um zu gewährleisten, dass die künftigen Unionsbürger über die Unionsbürgerschaft informiert sind und ihre Rechte und Pflichten kennen;

27.

hofft daher, dass konkrete Lösungen gefunden werden, die Komplementarität und Synergieeffekte zwischen den vorgeschlagenen Programmen und anderen Unionsinstrumenten schaffen; fordert die Kommission auf, Informationen über die Mittel zu geben, mit deren Hilfe diese Synergieeffekte und die Komplementarität sichergestellt werden sollen;

28.

ist besorgt über die mangelnde Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Vorbereitungsphase der jährlichen Arbeitsprogramme und in die Bewertung von mindestens zwei der drei spezifischen Programme. Der Aufbauprozess eines Europas der Bürger bedarf in jeder Phase der konkreten Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, da sie die entscheidenden institutionellen Ebenen für die Gewährleistung einer breiteren demokratischen Legitimierung der Entscheidungsprozesse sind;

29.

fordert daher, dass die offizielle Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften über den Ausschuss der Regionen an der Vorbereitungsphase der jährlichen Arbeitsprogramme im Rahmen der Programme “Rechte und Unionsbürgerschaft” und “Europa für Bürgerinnen und Bürger” sichergestellt wird;

30.

ist ferner der Auffassung, dass er für die von der Kommission vorzulegenden Zwischenberichte und die Ex-post-Bewertung des Programms “Rechte und Unionsbürgerschaft” für eine eigene Bewertung zuständig sein sollte, wie es übrigens offiziell für das Programm “Europa für Bürgerinnen und Bürger” vorgesehen ist; fordert daher eine diesbezügliche spezifische Bestimmung im Vorschlag zum Programm “Rechte und Unionsbürgerschaft”;

31.

fordert, dass für die Beurteilung, inwieweit die spezifischen Ziele des Programms “Rechte und Unionsbürgerschaft” erreicht werden, auch qualitative und quantitative Daten über die Wahrung, Ausübung und Durchsetzung der Rechte erhoben werden, da der Verweis auf die Wahrnehmung in der europäischen Öffentlichkeit für die Bewertung der Ergebnisse nicht ausreicht; verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Aktivitäten der Europäischen Grundrechteagentur (FRA) und des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen zur Erarbeitung entsprechender Indikatoren und vergleichender Studien;

32.

teilt die Auffassung, dass die aktuellen Programmvorschläge mit den in ihnen vorgesehenen Sensibilisierungs- und Informationsmaßnahmen für die europäischen Bürger eine wichtige Rolle spielen sollten. Dies betrifft insbesondere den umfassenden Zugang zu Informationen, dessen Bedeutung für eine aktive politische Beteiligung stetig wächst. Der Ausschuss hat darauf schon früher hingewiesen und seine Mitglieder ausdrücklich aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass der Zugang zu Informationen in den Mitgliedstaaten sichergestellt wird;

33.

ist insbesondere hinsichtlich des Programms “Justiz” der Ansicht, dass die vorgesehene Fortführung des Austauschs zwischen den Akteuren der nationalen Justizapparate im weiteren Kontext des Europäischen Justiziellen Netzes den eingeschlagenen Kurs der schrittweisen gegenseitigen Anerkennung der Rechtssysteme stärkt und das gegenseitige Vertrauen festigt;

34.

unterstützt daher insbesondere den spezifischen Vorschlag zur Finanzierung von Schulungsmaßnahmen für das Personal der Justizbehörden gemäß Artikel 6 des Vorschlags für das Programm “Justiz”, da Bildung und Wissen entscheidende Voraussetzungen für den Aufbau eines Europas des Rechts sind;

35.

empfiehlt, besonders darauf zu achten, dass die effektive Teilnahme aller im Justizwesen Beschäftigten – im öffentlichen wie privaten Sektor – gewährleistet wird;

36.

ist hinsichtlich der im Rahmen des Programms “Rechte und Unionsbürgerschaft” finanzierten Bildungsmaßnahmen der Ansicht, dass diese auch Unionsbürgerschaftskunde für Kinder und Jugendliche im Schulalter und für jene umfassen muss, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates erwerben wollen; unterstützt den Grundsatz, die aktive Bürgerschaft der Jugendlichen über das Schulwesen zu fördern;

37.

begrüßt die finanzielle Unterstützung der im Vorschlag für das Programm vorgesehenen Online-Schulungsmodule im Einklang mit seiner Forderung, Maßnahmen für die Bürgerschaftskunde über Medien und IKT zu fördern;

38.

sieht in den Programmen “Justiz” und “Rechte und Unionsbürgerschaft” auch geeignete Instrumente, um das vorhandene Potenzial der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Fragen des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu stärken;

39.

unterstützt grundsätzlich und nachdrücklich den von der Kommission für die drei Programme gewählten ergebnisorientierten Ansatz, der sich im Wesentlichen auf die Indikatoren konzentriert, anhand deren das Erreichen der Programmziele beurteilt werden soll; betont jedoch, dass lediglich der Vorschlag zum Programm “Europa für Bürgerinnen und Bürger” ein vollständiges Verzeichnis der Indikatoren umfasst, während im Vorschlag zum Programm “Justiz” z.B. für jedes Ziel nur ein Indikator genannt und auf eine Reihe weiterer nicht festgelegter Indikatoren verwiesen wird; schlägt diesbezüglich umfassendere Angaben vorzugsweise unter Verweis auf quantitative und qualitative Parameter vor;

40.

hebt hervor, dass der Vorschlag zum Programm “Europa für Bürgerinnen und Bürger” eine im Vergleich zum laufenden Programm flexiblere Struktur vorsieht. Es ist deshalb nicht erforderlich, vorab feste Quoten für die einzelnen Maßnahmen des neuen Programms zuzuteilen;

41.

verweist diesbezüglich darauf, dass Städtepartnerschaften nicht nur weiterhin durch das Programm unterstützt werden sollten, sondern auch über einen im Vorfeld festgelegten Anteil verfügen müssen, der im laufenden Programm etwa einem Drittel der gesamten Mittel entspricht und auf diesem Niveau gehalten werden kann;

42.

fordert daher, dass ein angemessener Teil des für das Programm “Europa für Bürgerinnen und Bürger” bereitgestellten Gesamthaushaltes den Aktivitäten im Rahmen von Partnerschaften zugewiesen wird, da diese eine einschlägige und anerkannte Rolle in dem bereits bewährten Prozess der engen und nachhaltigen Kontakte zwischen den Bürgern, inklusive den Bürgern in Drittländern, spielen;

43.

erinnert daran, dass das Europäische Parlament und der Rat vor Kurzem das Europäische Kulturerbe-Siegel als Instrument zur Aufwertung des gemeinsamen kulturellen Erbes der Mitgliedstaaten unter Beachtung der nationalen und regionalen Unterschiede eingeführt haben. Das Programm “Europa für Bürgerinnen und Bürger” könnte im Sinne seiner Ziele auch das Potenzial der mit diesem neuen Siegel ausgezeichneten Kulturerbestätten nutzen und – ebenso wie die bereits bewährte Institution der Kulturhauptstädte Europas – die europäische Identität und die Unionsbürgerschaft fördern.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

RECHTE UND UNIONSBÜRGERSCHAFT – COM(2011) 758 final

Änderungsvorschlag 1

Artikel 4 Absatz 2

Spezifische Ziele

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Um beurteilen zu können, inwieweit die in Absatz 1 genannten spezifischen Ziele erreicht wurden, werden als Indikatoren unter anderem die Wahrnehmung der europäischen Öffentlichkeit von der Achtung, der Ausübung und Durchsetzung dieser Rechte und die Anzahl der Beschwerden herangezogen.

Um beurteilen zu können, inwieweit die in Absatz 1 genannten spezifischen Ziele erreicht wurden, werden als Indikatoren unter anderem Durchsetzung dieser Rechte und die Anzahl der Beschwerden herangezogen.

Begründung

Für eine effiziente Beurteilung, ob die spezifischen Ziele des Programms erreicht wurden, ist ein konkreter Verweis auf die Erhebung qualitativer und quantitativer Daten angemessen, da der Begriff “Wahrnehmung” zu unschärferen Bewertungen führen könnte, die für das Erreichen der Ziele nicht hinreichend repräsentativ sind.

RECHTE UND UNIONSBÜRGERSCHAFT – COM(2011) 758 final

Änderungsvorschlag 2

Artikel 9 Absatz 1

Ausschussverfahren

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Begründung

Der Ausschuss hält es für nützlich und notwendig, dass für die Annahme der jährlichen Arbeitsprogramme, über die das Gesamtprogramm durchgeführt wird, neben dem die Kommission unterstützenden, aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Ausschuss die Teilnahme eines Vertreters des Ausschusses der Regionen vorgesehen wird.

Da es sich dabei um Tätigkeiten zur Umsetzung der Programme handelt, an der auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften stark beteiligt sind, bedeutet ihre Teilnahme an der Vorbereitungsphase der jährlichen Arbeitsprogramme über die sie vertretende europäische Einrichtung (Ausschuss der Regionen) einen Aufbau dieser Programme von unten nach oben und im Einklang mit den Forderungen der europäischen Bürger.

Außerdem steht die Teilnahme des Ausschusses der Regionen an der jährlichen Vorbereitungsphase im Einklang mit dessen Zuständigkeit für die Abgabe dieser offiziellen Stellungnahme im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Annahme der Verordnung durch das Europäische Parlament und den Rat.

RECHTE UND UNIONSBÜRGERSCHAFT – COM(2011) 758 final

Änderungsvorschlag 3

Artikel 12 Absatz 2

Monitoring und Bewertung

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat

a)

bis spätestens Mitte 2018 eine Zwischenbewertung,

b)

eine Ex-post-Bewertung.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat,

a)

bis spätestens Mitte 2018 eine Zwischenbewertung,

b)

eine Ex-post-Bewertung.

Begründung

Es ist notwendig, das Monitoring und die Bewertung der Programme “Rechte und Unionsbürgerschaft” und “Europa für Bürgerinnen und Bürger” in Übereinstimmung zu bringen. Für das letztere Programm ist in Artikel 14 (Monitoring und Evaluierung) Absatz 2 des Vorschlags der Kommission ausdrücklich vorgesehen, dass die Kommission nicht nur dem Europäischen Parlament und dem Rat, sondern auch dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Zwischenbericht und eine Ex-post-Bewertung vorlegt.

Es gibt daher keinen gültigen Grund, die Bestimmung von Artikel 12 Absatz 2 des Vorschlags zum Programm “Rechte und Unionsbürgerschaft” ohne die Einbindung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen als Empfänger der Zwischenbewertungen und der Ex-post-Bewertung aufrecht zu erhalten. Der Änderungsantrag sorgt für die erforderliche Einbindung der beiden beratenden Organe.

JUSTIZ – COM(2011) 759 final

Änderungsvorschlag 1

Artikel 7

Beteiligung

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   An dem Programm teilnehmen können alle öffentlichen und/oder privaten Einrichtungen und juristischen Personen mit rechtlichem Sitz in:

a)

den Mitgliedstaaten,

b)

den EFTA-Staaten, die Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind, gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens,

c)

Beitrittsländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen, die in den mit ihnen geschlossenen Rahmenabkommen über ihre Teilnahme an Unionsprogrammen festgelegt sind,

d)

Dänemark auf der Grundlage eines internationalen Abkommens.

2.   In die Maßnahmen des Programms können öffentliche und/oder private Einrichtungen und juristische Personen mit rechtlichem Sitz in anderen Drittstaaten, insbesondere in Ländern, die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallen, einbezogen werden, wenn dies dem Zweck dieser Maßnahmen dienlich ist.

1.   An dem Programm teilnehmen können alle öffentlichen und/oder privaten Einrichtungen mit rechtlichem Sitz in:

a)

den Mitgliedstaaten,

b)

den EFTA-Staaten, die Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind, gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens,

c)

Beitrittsländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen, die in den mit ihnen geschlossenen Rahmenabkommen über ihre Teilnahme an Unionsprogrammen festgelegt sind,

d)

Dänemark auf der Grundlage eines internationalen Abkommens.

2.   In die Maßnahmen des Programms können öffentliche und/oder private Einrichtungen mit rechtlichem Sitz in anderen Drittstaaten, insbesondere in Ländern, die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallen, einbezogen werden, wenn dies dem Zweck dieser Maßnahmen dienlich ist.

Begründung

In den Absätzen 1 und 2 werden in der Auflistung der potenziellen Begünstigten des Programms nicht näher bezeichnete juristische Personen angeführt. Da in beiden Absätzen auf öffentliche und/oder private Einrichtungen verwiesen wird, ist der Zusatz der “juristischen Personen” überflüssig und daher zu streichen.

EUROPA FÜR BÜRGERINNEN UND BÜRGER – COM(2011) 884 final

Änderungsvorschlag 1

Artikel 9 Absatz 1

Ausschuss

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Begründung

Der Ausschuss hält es für nützlich und notwendig, dass für die Annahme der jährlichen Arbeitsprogramme, über die das Gesamtprogramm durchgeführt wird, neben dem aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden und die Kommission unterstützenden Ausschuss die Teilnahme eines Vertreters des Ausschusses der Regionen vorgesehen wird.

Da es sich dabei um Tätigkeiten zur Umsetzung der Programme handelt, an der auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften stark beteiligt sind, bedeutet ihre Teilnahme an der Vorbereitungsphase der jährlichen Arbeitsprogramme über die sie vertretende europäische Einrichtung (Ausschuss der Regionen) einen Aufbau dieser Programme von unten und im Einklang mit den Forderungen der europäischen Bürger.

Brüssel, den 18. Juli 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


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