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Document 52012AE0830

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur“ COM(2011) 416 final, der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik“ COM(2011) 417 final, der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik“ COM(2011) 424 final und dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik“ COM(2011) 425 final

ABl. C 181 vom 21.6.2012, p. 183–194 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 181/183


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur“

COM(2011) 416 final,

der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik“

COM(2011) 417 final,

der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik“

COM(2011) 424 final

und dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik“

COM(2011) 425 final

2012/C 181/33

Berichterstatter: Gabriel SARRÓ IPARRAGUIRRE

Mitberichterstatter: Franco CHIRIACO

Der Rat und das Europäische Parlament beschlossen am 1. bzw. 13. September 2011, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 43 AEUV um Stellungnahme zu den Vorlagen COM(2011) 416 final und COM(2011) 425 final zu ersuchen, und die Europäische Kommission beschloss am 5. Oktober 2011, ihn gemäß Art. 304 AEUV um Stellungnahme zu den Vorlagen COM(2011) 417 final und COM(2011) 424 final zu ersuchen. Der Ausschuss wurde damit um Stellungnahme zu folgenden Vorlagen ersucht:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur

COM(2011) 416 final,

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik

COM(2011) 417 final,

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik

COM(2011) 424 final und

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik

COM(2011) 425 final

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 14. März 2012 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 479. Plenartagung am 28./29. März 2012 (Sitzung vom 28. März) mit 152 gegen 5 Stimmen bei 14 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen

1.1   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss pflichtet der Kommission in ihrer Auffassung bei, dass es einer gleichzeitigen Überprüfung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) bedarf, um so die notwendige Integration, Kohärenz und Koordinierung zwischen Fang, Verarbeitung und Vermarktung in der Fischerei, Aquakultur und Meeresfrüchtezucht und -fischerei zu stärken.

1.2   Insgesamt stimmt der EWSA den allgemeinen und besonderen Zielen des Vorschlags sowie seinen Grundsätzen guter Entscheidungsfindung zu. Die GFP muss sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakultur-Aktivitäten langfristig nachhaltige ökologische, wirtschaftliche und soziale Bedingungen schaffen und unter Anwendung des Vorsorge- und des Ökosystemansatzes zur Nahrungsmittelversorgung beitragen.

1.3   Der EWSA ist jedoch der Ansicht, dass der Verordnungsentwurf nicht die Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen konkretisiert, die erforderlich sind, um die Fischbestände zu erhalten und vollständig auf Größen wiederaufzufüllen, die den jeweils höchstmöglichen Dauerertrag gewährleisten, den Bürgerinnen und Bürgern gesunde, hochwertige Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse zu garantieren, zum Wohlstand der Küstengemeinden und zur Rentabilität der Produktions- und Verarbeitungsunternehmen beizutragen und attraktive und sichere Arbeitsplätze zu bieten.

1.4   Der Ausschuss billigt die allgemeinen Vorschriften für den Zugang zu den Gewässern der Union, die bereits in Kraft waren und die von größerem Nutzen für die lokalen Fischer sind.

1.5   Der Ausschuss stimmt den vorgeschlagenen Arten von Bestandserhaltungsmaßnahmen und technischen Maßnahmen zu, die an die verschiedenen Fischereien angepasst werden müssten.

1.6   Der EWSA unterstützt den Vorschlag zur Aufstellung von Mehrjahresplänen mit dem Ziel, nach Möglichkeit alle Fischbestände bis 2015 in einem Umfang wiederaufzufüllen und zu erhalten, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Dieses löbliche Ziel ist für die gemischten Fischereien schwierig zu erreichen, weshalb der EWSA die Kommission um praktische Lösungen ersucht, um die Probleme zu lösen, die bei diesen Fischereien auftreten können.

1.7   Der EWSA betrachtet es als vorrangige Aufgabe, dass die Mitgliedstaaten mit Unterstützung durch die Kommission die wissenschaftlichen Institute mit den erforderlichen Mitteln ausstatten, um angemessen auf die Erfordernisse der angewandten Forschung reagieren und alle kommerziell genutzten Fischarten, die mit ihnen vergesellschafteten oder von ihnen abhängigen Arten sowie deren Lebensräume einbeziehen zu können.

1.8   Das Rückwurfverbot ist nach Ansicht des EWSA ein wünschenswertes Ziel, doch der Ausschuss setzt sich für einen schrittweisen Ansatz mit größerer Verhältnismäßigkeit ein, der auf einer allmählichen Reduzierung der Rückwürfe beruht. Dazu ist die Selektivität der Fanggeräte zu verbessern und sind Maßnahmen für ihre Nutzung durch die Verarbeitung in Erzeugnisse mit Wertzuwachs und für neue Vermarktungsmöglichkeiten zu fördern und die Ausstattung der Fischereifahrzeuge und der Fischereihäfen anzupassen.

1.9   Der EWSA vertritt die Auffassung, dass der Vorschlag keine ausreichende Regionalisierung vorsieht und keinerlei Maßnahme erkennen lässt, die eine Dezentralisierung bedeutet.

1.10   Im Hinblick auf die relative Stabilität und ihre Anwendung für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten hebt der Ausschuss die Notwendigkeit der Aktualisierung dieses Kriteriums hervor, da es überholt ist und nicht die derzeitige Realität der Fischereiflotten und der stark von der Fischerei abhängigen Gebiete widerspiegelt. Der Ausschuss schlägt zudem vor, dass die Zuteilung der Fangmöglichkeiten nach der Aktualisierung der relativen Stabilität im Wesentlichen auf der Grundlage transparenter ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Kriterien erfolgt.

1.11   Nach Meinung des Ausschusses ist der Vorschlag bezüglich übertragbarer Fischereibefugnisse missverständlich und die Kommission sollte die Interpretation der entsprechenden Artikel, insbesondere was die Definition von „transparenten und objektiven Kriterien“ für die Erteilung der Befugnisse anbelangt, klarstellen. Der Ausschuss fordert überdies, die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Beschäftigung zu berücksichtigen und spezifische Maßnahmen für angestellte Fischer vorzusehen.

1.12   Hinsichtlich der Verwaltung der Fangkapazität ist der EWSA der Ansicht, dass die Kommission spätestens im Jahr 2014 eine eingehende Bewertung der Fangkapazitäten vornehmen sollte, die die Maschinenleistung und Tonnage, aber auch die Art der Fanggeräte und weitere Merkmale der Fischereifahrzeuge einschließt. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, diese Kapazität den verfügbaren Ressourcen anzupassen.

1.13   Der Ausschuss hält es für grundlegend, bei der Datenerhebung für das ökosystembasierte Fischereimanagement besonderen Wert auf die Beschaffung von Umweltdaten gemäß der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und den Kriterien für einen guten Umweltzustand zu legen.

1.14   Der Ausschuss teilt im Allgemeinen die Vorschläge der Kommission zur externen Politik, bringt jedoch seine Besorgnis über einige der in Ziffer 3.7.9 dieser Stellungnahme angesprochenen Aspekte zum Ausdruck.

1.15   Der EWSA begrüßt die Anerkennung der gemeinsamen europäischen Dimension der Aquakulturpolitik durch die Kommission. Der Ausschuss fordert eine Verstärkung der Umweltkontrollen und die Anpassung eines flexiblen administrativen Rahmens und eines einheitlichen Rechtsraums für die Entwicklung einer nachhaltigen Aquakultur, die die Bindung der Bevölkerung und die Schaffung von Wohlstand in nichtstädtischen Randgebieten ermöglicht und im Zusammenhang damit die Achtung der Umwelt, die Umweltverträglichkeit und die Eingliederung der Umweltbelange in vollem Umfang durchsetzt.

1.16   Zum neuen Finanzinstrument vertritt der EWSA die Auffassung, dass die Rolle der Fischer und der Fischereigemeinden bei der nachhaltigen Entwicklung der Küstengebiete aufgewertet werden sollte, einschließlich sozialer Maßnahmen, insbesondere zur Unterstützung im Fall des Verlusts von Arbeitsplätzen und für Beihilfen zur Ausbildung und beruflichen Umorientierung der Arbeitnehmer, wobei das Augenmerk insbesondere auf junge Menschen und Frauen gelegt werden sollte.

1.17   Der EWSA bedauert, dass die soziale Dimension in allen Phasen der Fischerei und Aquakultur (Produktion, Verarbeitung und Vermarktung) im Vorschlag nicht mit konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen enthalten ist, und meint, dass die Beteiligung der Sozialpartner auf geeigneter Ebene gefördert werden sollte.

1.18   Der Ausschuss fordert die Kommission auf, den unterschiedlichen Forderungen Rechnung zu tragen, die die verschiedenen Akteure des Sektors vorgebracht haben. Bei der GFP-Reform müssen die Bedürfnisse der Reeder wie die der Besatzungen Berücksichtigung finden.

1.19   Nach Auffassung des EWSA ist eine Definition der kleinen Küstenfischerei, die einzig auf dem Kriterium der Länge der Fischereifahrzeuge basiert, zu einseitig und ordnet einen großen Teil der Kleinfischerei in die industrielle Fischerei ein.

1.20   Der EWSA unterstützt die Ziele und Grundsätze, von denen sich die neue Verordnung der GMO leiten lässt, und fordert die Kommission auf, seine Bemerkungen in dieser Stellungnahme zu berücksichtigen.

1.21   Der EWSA fordert zur Vermeidung des unlauteren Wettbewerbs auf dem EU-Markt für importierte Erzeugnisse die gleichen Hygiene- und Kontrollbedingungen wie für Gemeinschaftserzeugnisse, einschließlich der vollen Rückverfolgbarkeit vom Erzeuger bis zum Verbraucher („Aus dem Wasser auf den Tisch“), und hebt hervor, dass gründliche Kontrollen sowohl an der Grenze als auch am Ursprungsort die sachgemäße Einhaltung dieser Regelungen garantieren müssen, die zur Lebensmittelsicherheit beitragen. Aus Sicht des Ausschusses sollten die verschiedenen Generaldirektionen der Europäischen Kommission eine kohärente Strategie festlegen.

1.22   Der EWSA unterstreicht, dass sich alle genannten Vorschläge auch auf die Süßwasserfischerei und -aquakultur beziehen, und ruft die Europäische Kommission dazu auf, deren Besonderheiten in angemessener Weise zu berücksichtigen.

2.   Hintergrund

2.1   Kontext der Verordnung über die GFP („Grundverordnung“)

2.1.1   Die GFP wurde 1983 geschaffen und blieb mit geringfügigen Veränderungen 20 Jahre hindurch in Kraft, bis sie durch die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eine tief greifende Reform erfuhr. 2009 analysierte die Kommission die Ergebnisse der reformierten GFP und kam zu dem Schluss, dass das Ziel einer umfassend nachhaltigen Fischerei (ökologisch, wirtschaftlich und sozial) trotz der Fortschritte bisher nicht erreicht wurde und viele Fischbestände überfischt waren.

2.1.2   Diese Schlussfolgerung kam im Grünbuch (1) zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik zum Ausdruck. Die entsprechende Stellungnahme des Ausschusses, die von einer breiten Mehrheit angenommen worden war, empfahl, „dass die jeweils getroffenen Maßnahmen der Sicherung der Beschäftigung und des territorialen Zusammenhalts dienen und dass die strategischen Ziele ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der wirtschaftlichen, der sozialen und der ökologischen Säule wahren, wobei auf allen Stufen der Fischversorgungskette ein verantwortungsbewusstes und nachhaltiges Verhalten garantiert und gefördert werden muss“. Die Themen, die bei der künftigen Reform der GFP stärkere Beachtung finden sollten, sind:

„die Einführung einer differenzierten Fischereiregelung zum Schutz der handwerklichen Fischerei;

die Einführung von sozialen Maßnahmen, durch die die Arbeitsbedingungen der Fischer harmonisiert werden;

die Verbesserung der Bedingungen auf dem Markt und der Praktiken im Handel;

die Komplementarität mit der EU-Meeresschutzpolitik, wodurch auch die für die Fischereipolitik nutzbare Forschung ausgebaut und verbessert wird;

die vollständige Einbindung der GFP in den Rahmen internationaler Organisationen (UNO, FAO) (2).“

2.1.3   In der Stellungnahme des Ausschusses zur „Entwicklung von Regionalgebieten für die Bewirtschaftung von Fischbeständen und die Kontrolle der Fischerei“ (3) heißt es: „Der Ausschuss begrüßt die Absicht einer radikalen Reform der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und insbesondere deren angestrebte Dezentralisierung, damit sie weniger abhängig von Brüsseler Beschlüssen ist und der Einbeziehung lokaler und regionaler Akteure in die Bestandsbewirtschaftung mehr Raum lässt. Was fehlt und noch eingearbeitet werden muss, sind die essenziellen Details, Klarheit und eine Sanktionsregelung, ohne die eine solche Politik nicht wirkungsvoll funktionieren kann“. Und „ohne gesunde Fischbestände kann es keine nachhaltige Fischereiwirtschaft geben“, daher wird empfohlen, „der ökologischen Nachhaltigkeit als Grundlage der wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit Vorrang zu geben“.

2.1.4   Weiterhin heißt es in der Stellungnahme: „Damit die Stärkung quotenbasierter Bewirtschaftungspläne auf der Grundlage der höchstmöglichen Dauerfangmenge (HDF) Wirkung zeigt, müssen höhere Werte festgelegt werden, die eine wirklich gedeihliche Entwicklung aller regulierten Arten erlauben; dies muss bis 2015 geschehen.“

2.2   Kontext der Verordnung über die GMO für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur

2.2.1   Die GMO im Bereich Fischerei und Aquakultur geht auf das Jahr 1970 zurück. Ihren Rechtsrahmen bildet die Verordnung (EG) Nr. 104/2000. Seit 2008 hat die Kommission umfassende Bewertungen und Konsultationen durchgeführt, um den Mängeln, die bei der Anwendung der zurzeit geltenden Marktbestimmungen festgestellt wurden, der jüngsten Entwicklungen des Marktes der Europäischen Union und der Weltmärkte und der Entwicklung in der Fischerei und der Aquakultur Rechnung zu tragen.

2.2.2   Der neue Vorschlag für eine Verordnung sieht eine GMO für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur vor, die folgende Instrumente umfasst:

a)

Berufsverbände (Erzeugerorganisationen und Branchenverbände)

b)

Vermarktungsnormen

c)

Verbraucherinformation

d)

Wettbewerbsregeln

e)

Marktuntersuchung.

2.2.3   Der EWSA vertritt die Ansicht, dass die vorgenannten Punkte durch einen weiteren ergänzt werden sollten, der die Handelsbeziehungen mit Drittländern so regelt, dass alle importierten Produkte die Normen der Europäischen Union einhalten und wirksamen Kontrollen unterzogen werden.

3.   Analyse des Vorschlags für eine Reform der GFP und Bemerkungen des Ausschusses

3.1   Geltungsbereich und Ziele

3.1.1   Die GFP umfasst die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung lebender aquatischer Ressourcen, die Aquakultur und die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, wenn sie auf dem Territorium der Mitgliedstaaten oder in EU-Gewässern erfolgen, einschließlich durch Fischereifahrzeuge aus Drittländern bzw. Fischereischiffe der Union außerhalb der EU-Gewässer oder durch Angehörige der Mitgliedstaaten.

3.1.2   Die GFP muss sicherstellen, dass Fischfang und Aquakultur unter langfristig nachhaltigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen betrieben werden und zur Nahrungsmittelversorgung beitragen, im Fischereimanagement einen Vorsorge- und Ökosystemansatz anwenden und sich bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze das Ziel setzen, die Populationen fischereilich genutzter Arten bis 2015 in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der den höchstmöglichen Dauerertrag unter Einbeziehung der Forderungen der Umweltbestimmungen der EU ermöglicht.

3.1.3   Zur Verwirklichung dieser Ziele muss die GFP insbesondere die unerwünschten Fänge von kommerziell genutzten Beständen beseitigen und schrittweise sicherstellen, dass alle Fänge aus solchen Beständen angelandet werden. Weiterhin muss sie die Voraussetzungen für effiziente Fangtätigkeiten schaffen, die Entwicklung der Aquakultur in der Union fördern, einen angemessenen Lebensunterhalt derjenigen sichern helfen, die vom Fischfang abhängig sind, dabei die Verbraucherinteressen berücksichtigen und eine systematische und vereinheitlichte Datenerhebung und -verwaltung sicherstellen.

3.1.4   Der EWSA gibt dem Geltungsbereich und den allgemeinen und spezifischen Zielen der GFP sowie den Grundsätzen guter Entscheidungsfindung alles in allem seine Unterstützung. Er bedauert allerdings, dass dem Schutz, der Bewirtschaftung und der Nutzung der lebenden Süßwasserressourcen und der Süßwasseraquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Süßwasserfischerei und -aquakultur nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt wird. Der EWSA fordert die Europäische Kommission auf, die Besonderheiten der Süßwasserfischerei und -aquakultur einschließlich ihrer Koordinierung mit der GAP in die vorgelegten Vorschläge einzuarbeiten. Er erinnert daran, dass es nach wie vor notwendig ist, angemessene Entsprechungen zu den Meeresarbeitsgruppen zu bilden mit dem Ziel, die Erfahrungen bei der Durchführung einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet der Süßwasserfischerei zu bündeln und Innovationsvorschläge zusammenzutragen.

3.1.5   Allerdings nennt der Verordnungsvorschlag nach Auffassung des EWSA nicht die konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen, die für die Wiederauffüllung und Erhaltung der Fischbestände und damit zur Erreichung dieser Ziele notwendig sind, ebenso wie zur Schaffung der Grundlagen für nachhaltige Fischereien, die ein funktionierendes Ökosystem, die Versorgung der europäischen Bürger mit hochwertigen, gesunden Fischereierzeugnissen, den Wohlstand der Küstengemeinden, rentable Fischfang- und Fischverarbeitungsunternehmen sowie attraktive und sichere Arbeitsplätze gewährleisten, wobei die Einbeziehung der Sozialpartner auf allen Ebenen eine äußerst wichtige Rolle spielt (4).

3.2   Zugang zu Gewässern

3.2.1   Die Mitgliedstaaten haben vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2022 das Recht, den Fischfang in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit bis zu 12 Seemeilen von den Basislinien den Fischereifahrzeugen vorzubehalten, die in diesen Gewässern traditionell von Häfen der nahe liegenden Küste aus fischen, und den EU-Fischereifahrzeugen eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen von Nachbarschaftsbeziehungen, die diesen Fischfang untereinander gestattet haben.

3.2.2   Weiterhin können die betreffenden Mitgliedstaaten vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2022 in den Gewässern bis zu 100 Seemeilen von den Basislinien der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln den Fischfang Schiffen vorbehalten, die in den Häfen dieser Inseln registriert sind. Solche Beschränkungen gelten nicht für EU-Schiffe, die traditionell in diesen Gewässern fischen, sofern sie nicht über den traditionell betriebenen Fischereiaufwand hinausgehen.

3.2.3   Der Ausschuss befürwortet diese Maßnahmen für den Gewässerzugang, die bereits in Kraft waren und die durch weitere Maßnahmen ergänzt werden sollten, um denjenigen bevorzugt Zugang zu sichern, die sozial und ökologisch nachhaltig fischen, und die besonders die örtlichen Fischer begünstigen.

3.3   Maßnahmen zur Erhaltung biologischer Meeresschätze

3.3.1   Der EWSA ist der Ansicht, dass die Mehrjahrespläne im Rahmen der gegenwärtigen GFP in einigen Fällen bedeutende positive Auswirkungen zeigen, deshalb sollte ihre Umsetzung fortgesetzt werden, wie im neuen Vorschlag vorgesehen, wobei eine Analyse der Punkte erfolgen muss, bei denen Probleme aufgetreten sind, die sich aber stets auf die von den wissenschaftlichen Einrichtungen der Gemeinschaft erstellten soliden Studien zu gründen hat. Der Ausschuss ist zudem der Auffassung, dass geeignete Korrekturmechanismen vorzusehen sind, die flexibel und anpassungsfähig sein sollten.

3.3.2   Im Zusammenhang mit dem Ziel der mehrjährigen Pläne, bis 2015 alle Bestände wieder auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags aufzufüllen und zu halten, vertritt der EWSA die Auffassung, dass dies eine löbliche Zielstellung ist, die auf dem seit 1998 für die EU verbindlich geltenden Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) basiert und in dem Bericht des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung von 2002 bekräftigt wurde, auf dem dieser Maßnahmenvorschlag der Kommission beruht und in dem es wörtlich heißt: „Zur Herbeiführung einer nachhaltigen Fischerei sind auf allen Ebenen die folgenden Maßnahmen erforderlich: Fischbestände auf einem Stand zu erhalten oder auf diesen zurückzuführen, der den höchstmöglichen Dauerertrag sichert, wobei diese Ziele für erschöpfte Bestände dringend und nach Möglichkeit spätestens 2015 erreicht werden sollen“.

3.3.3   Der Ausschuss ist der Ansicht, dass der angestrebte höchstmögliche Dauerertrag eine gewisse Auslegungsspanne im Hinblick auf seine Anwendungsmodalitäten bietet, und weist auf die Schwierigkeit hin, dieses Ziel bei bestimmten gemischten Fischereien zu erreichen, da die verschiedenen Fischarten miteinander in Wechselwirkung stehen und die Fangquoten, die die Höhe des Fischereiaufwands bestimmen, nicht dem höchstmöglichen Dauerertrag jeder einzelnen Art entsprechen. Der EWSA fordert von der Kommission praktische Lösungen für die Probleme, die bei gemischten Fischereien auftreten können.

3.3.4   Der EWSA ersucht die Kommission zu berücksichtigen, dass Maßnahmen zur Verbesserung des Zustands der Bestände in den Gemeinschaftsgewässern keinen negativen Einfluss auf die Nachhaltigkeit der Bestände anderer Gebiete infolge der Intensivierung des internationalen Handels mit Fischereierzeugnissen und der Verlagerung von EU-Fangkapazitäten haben dürfen.

3.3.5   Um die Mehrjahrespläne auf die bestmögliche wissenschaftliche Bewertung der Fischbestände zu gründen, ist es für den EWSA von prioritärer Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten mit Unterstützung durch die Kommission über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) die wissenschaftlichen Institute mit den notwendigen Mitteln ausstatten, um dem Forschungsbedarf entsprechend Rechnung zu tragen und alle befischten Arten zu erfassen. In jenen Fällen, wo keine geeignete wissenschaftliche Bewertung vorliegt, muss das Vorsorgeprinzip zur Anwendung kommen, wie es im UN-Übereinkommen von 1995 über Fischbestände definiert wird. Überdies muss nach Ansicht des Ausschusses unbedingt der Dialog zwischen Wissenschaftlern und Fischern gefördert werden.

3.3.6   Weiterhin ist der Ausschuss der Meinung, dass die Umsetzung der Maßnahmen zur Erhaltung oder Auffüllung der Bestände bis 2015 auf Größen, die den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglichen, die Fischereikapazität der Flotten der Mitgliedstaaten beeinflusst und sicherstellen sollte, dass die umweltschädlichsten und sozial nachteiligsten Flottenteile vorrangig stillgelegt werden. Daher muss die Kommission Maßnahmen zu ihrer Anpassung vorsehen und soziale und Beschäftigungsalternativen für den Fischereisektor anbieten, um die gegenwärtigen, durch den schlechten Zustand der Fischbestände verursachten Beschäftigungsverluste zu vermeiden. In diesem Sinne fordert der EWSA eine eingehende Abschätzung der kurz-, mittel- und langfristigen sozioökonomischen Auswirkungen der Mehrjahrespläne.

3.3.7   Der Inhalt der Mehrjahrespläne und die technischen Rahmenregelungen müssen ihren Geltungsbereich im Hinblick auf die Fischbestände, Fischereien und Meeresökosysteme sowie die Ziele angeben, die im Einklang mit den in Ziffer 3.1.1 dargelegten allgemeinen und spezifischen Zielen der GFP stehen müssen. Die technischen Rahmenregelungen für jeden Mehrjahresplan müssen zur Erhaltung oder Auffüllung der Fischbestände auf Größen, die den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglichen, beitragen, Fänge untermaßiger Fische und unerwünschter Meeresorganismen reduzieren und die Auswirkungen von Fanggeräten auf das Ökosystem mildern.

3.3.8   Der EWSA ist der Ansicht, dass sowohl der Inhalt als auch der Rahmen der in Artikel 14 vorgesehenen technischen Maßnahmen mit den Zielen der GFP-Reform übereinstimmen, und gibt daher seine Zustimmung. Diese technischen Maßnahmen sollten unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Fischereien zur Anwendung kommen.

3.3.9   Was die von der Kommission vorgeschlagene Verpflichtung angeht, alle Fänge anzulanden (Rückwurfverbot), so legt der Reformvorschlag für die GFP einen Zeitplan ab dem 1. Januar 2014 und ab dem 1. Januar 2016 fest, nach dem eine Reihe von Beständen, die Fangbeschränkungen unterliegen, ab dem 1. Januar jedes dieser Jahre an Bord der Fischereifahrzeuge geholt und behalten werden müssen. Es werden Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung aller jener Fischbestände bestimmt, deren Verkauf auf die Herstellung von Fischmehl oder Tierfutter beschränkt ist. Vermarktungsnormen für Fischfänge, die über die festgesetzten Fangmöglichkeiten hinaus getätigt wurden, werden in Einklang mit der gemeinsamen Marktorganisation festgelegt.

3.3.10   Den Vorschlag zum Rückwurfverbot bestimmter Fischarten nach einem festgelegten Zeitplan hält der EWSA für ein wünschenswertes Ziel, das bei bestimmten Fischereien, insbesondere den gemischten, im Moment jedoch sehr schwierig zu erreichen ist. Die sozialen und wirtschaftlichen Folgen wären in der Tat so gravierend, dass viele Fischereifahrzeuge abgewrackt werden müssten. Deshalb sollten nach Meinung des Ausschusses Maßnahmen zur Milderung dieser Folgen festgelegt werden. Der EWSA setzt sich für einen schrittweisen Ansatz mit größerer Verhältnismäßigkeit ein, der auf der Selektivität der Fanggeräte und der allmählichen Reduzierung der Rückwürfe beruht, Maßnahmen für ihre Nutzung durch die Verarbeitung in Erzeugnisse mit Wertzuwachs fördert und die Ausstattung der Schiffe und der Fischereihäfen anpasst.

3.3.11   Nach Auffassung des Ausschusses wäre es sehr angebracht und nützlich, die Ursachen der Rückwürfe für jede einzelne Fischerei eingehend zu untersuchen, um die Reduzierung der Rückwürfe mit den Maßnahmen anzugehen, die für die jeweilige Fischerei am besten geeignet sind.

3.3.12   Der Ausschuss meint, dass ohne eine angemessene Schulung der Arbeitnehmer keine wirksame Durchsetzung des Rückwurfverbots möglich ist. Die entsprechenden Schulungsmaßnahmen sollten durch den EMFF gefördert werden.

3.3.13   Im Zusammenhang mit der Regionalisierung kann die Kommission die Mitgliedstaaten ermächtigen, im Einklang mit einem Mehrjahresplan Bestandserhaltungsmaßnahmen und technische Maßnahmen für Schiffe unter ihrer Flagge für Bestände in EU-Gewässern zu erlassen, für die ihnen Fangmöglichkeiten zugeteilt wurden, wenn sie mit den Zielen der GFP vereinbar und nicht weniger streng als entsprechende Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Union sind. Diese Maßnahmen werden der Kommission, die sie jeweils bewertet, und gegebenenfalls anderen beteiligten Mitgliedstaaten und den einschlägigen Beiräten mitgeteilt.

3.3.14   Die einzelstaatlichen Maßnahmen, die ein Mitgliedstaat möglicherweise zur Bestandserhaltung in den Unionsgewässern ergreift, können durchgeführt werden, wenn sie nur für Fischereifahrzeuge gelten, die unter seiner Flagge fahren, oder sich auf Fangtätigkeiten von Personen beschränken, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, wenn sie mit den Zielen der GFP vereinbar und nicht weniger streng sind als entsprechende Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Union.

3.3.15   Ein Mitgliedstaat kann innerhalb der ersten 12 Seemeilen von seinen Basislinien nichtdiskriminierende Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände und zur Einschränkung der Folgen des Fischfangs für die Erhaltung der Meeresökosysteme verabschieden, sofern die Europäische Union keine spezifischen Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung speziell dieses Bereichs erlassen hat. Wenn diese Maßnahmen Auswirkungen auf Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten haben können, werden die Kommission, die betroffenen Mitgliedstaaten und einschlägigen Beiräte vor Verabschiedung der Maßnahmen zu dem Entwurf der Maßnahmen einschließlich Begründung konsultiert.

3.3.16   Der EWSA vertritt die Auffassung, dass die Maßnahmen vielleicht geeignet sind, der Verordnungsvorschlag jedoch keine konkreten Verfahrensweisen für eine Dezentralisierung der Beschlussfassung vorsieht und dass die in der jüngsten Stellungnahme „Die Entwicklung von Regionalgebieten für die Bewirtschaftung von Fischbeständen und die Kontrolle der Fischerei“ enthaltenen Erwägungen berücksichtigt werden müssen.

3.4   Zugang zu Ressourcen

3.4.1   Die den Mitgliedstaaten zugeteilten Fangmöglichkeiten werden im neuen Vorschlag erneut auf der Grundlage der Regelung der zulässigen Gesamtfangmenge und Quoten garantiert, wobei eine relative Stabilität zwischen den Mitgliedstaaten gilt.

3.4.2   Im Zusammenhang mit der relativen Stabilität wiederholt der EWSA die Aussage in seiner Stellungnahme zum Grünbuch und betont die Notwendigkeit der Aktualisierung dieses Kriteriums zur Berücksichtigung der Veränderungen seit seiner Schaffung im Jahr 1976. Die Notwendigkeit dieser Aktualisierung wird dadurch belegt, dass die Kommission die Mitgliedstaaten erneut die Genehmigung erteilt, die ihnen zugeteilten Fangrechte ganz oder teilweise auszutauschen, was ein untrügliches Indiz dafür bildet, dass die vor mehr als 35 Jahren eingeführte relative Stabilität veraltet ist und der heutigen Situation der Fischereiflotten und der stark von der Fischerei abhängigen Gebiete nicht gerecht wird. Der Ausschuss vertritt zudem die Ansicht, dass die Zuteilung der Fangquoten nach Aktualisierung der relativen Stabilität nicht allein auf historischen Fängen beruhen sollte, sondern auch auf einer Reihe transparenter ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Kriterien.

3.4.3   Der Vorschlag legt fest, dass jeder Mitgliedstaat bis 31. Dezember 2013 ein System übertragbarer Fischereibefugnisse für alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge von 12 m oder darüber und für alle mit einer Länge unter 12 m, die Schleppgerät einsetzen, vorschreibt. Die Mitgliedstaaten können das System übertragbarer Fischereibefugnisse auf Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 m, die anderes als geschlepptes Fanggerät einsetzen, ausweiten und unterrichten die Kommission entsprechend.

3.4.4   Der Ausschuss vertritt die Ansicht, dass der Text des Vorschlags verwirrend ist und die Kommission seine Interpretation präzisieren müsste, insbesondere im Hinblick auf die Definition der „transparenten und objektiven Kriterien“ für die Erteilung von Befugnissen. Hierbei sollten nach Meinung des Ausschusses jene Betreiber, die gegen Arbeitnehmerrechte verstoßen, von der Zuteilung ausgeschlossen werden. Die Festlegung übertragbarer Fischereibefugnisse kann eine Gelegenheit für die Herstellung einer allgemeinen Konformität mit den sozialen Normen im Sektor sein, die in der europäischen Fischerei Qualität und Arbeitsschutz gewährleistet und einen möglicherweise auftretenden unfairen Wettbewerb durch geringeren Kostenaufwand unattraktiv macht.

3.4.5   Der EWSA spricht sich gegen eine Privatisierung der Meeresressourcen aus. Daher hält er den Vorschlag der Kommission für einen Markt, auf dem Fangrechte zwischen Privatunternehmen übertragen werden können, für inakzeptabel, da dadurch das Ausscheiden von Unternehmen aus dem Sektor erleichtert wird, was zu mehr Unsicherheit für die Arbeitnehmer führt. Fangrechte dürfen nur durch die Mitgliedstaaten verwaltet werden.

3.4.6   Die übertragbaren Fischereibefugnisse können zu einem quantitativen Kapazitätsrückgang führen, nicht aber zu einer qualitativen Verminderung und Beseitigung der umweltmäßig schädlichsten, energiemäßig ineffizientesten und sozial nachteiligsten Elemente der Flotte. Außerdem kam es häufig zu einer Konzentration der Fischereibefugnisse in Händen weniger Betreiber, sogar einiger branchenfremder, die dann die Fischereitätigkeit an andere weiterverpachten, häufig dieselben, die früher in diesen Gewässern fischten.

3.4.7   Der Ausschuss würde den Vorschlag zur Errichtung von Systemen übertragbarer Fischereibefugnisse unterstützen, wenn diese Systeme nicht obligatorisch sind und die Mitgliedstaaten über deren Anwendung in ihren jeweiligen Gewässern selbst entscheiden können, wenn sie außerhalb von EU-Gewässern nicht gelten und wenn sie dem vorrangigen Ziel dienen, die Fischbestände langfristig nach ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zu erhalten.

3.4.8   Der EWSA hat gewisse Vorbehalte gegenüber seiner Anwendung auf die Mittelmeerflotte, da die Kommission in ihrem Vorschlag nicht konkretisiert hat, wie sie dies realisieren will.

3.4.9   Nach Auffassung des EWSA muss sichergestellt werden, dass die Übertragungen von Fischereibefugnissen zwischen den Mitgliedstaaten den gleichen Bedingungen unterliegen, die für die Angehörigen eines Mitgliedstaates gelten. Bei der Analyse der Auswirkungen dieses Systems auf die Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität der Flotten der verschiedenen Mitgliedstaaten muss besonderes Augenmerk auf jene gelegt werden, die eine hohe Importquote an Fischereierzeugnissen haben.

3.5   Verwaltung der Fangkapazitäten

3.5.1   In der Begründung des Vorschlags wird die Überkapazität der Flotte als eines der Hauptprobleme angesprochen. Im Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat betreffend die Mitteilungspflichten auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 heißt es, dass sich alle Mitgliedstaaten an die Vorschriften über die Begrenzung der Fangkapazitäten gehalten haben und dass die Kapazität der meisten Mitgliedstaaten heute in der Regel bei der Tonnage um 10 % und bei der Maschinenleistung um 8 % unter der zulässigen Obergrenze liegt.

3.5.2   Diese Beschränkungen hat die Kommission auch in ihrem neuen Vorschlag aufgegriffen. Artikel 35 legt die Obergrenzen der Fangkapazität der Mitgliedstaaten ab 1. Januar 2013 fest.

3.5.3   Der Ausschuss ist der Meinung, dass die Kommission auch bei Einhaltung dieser Obergrenzen der Fangkapazität durch die Mitgliedstaaten diese Grenzen auf der Grundlage einer genaueren Messung der Fangkapazität, die die Maschinenleistung und Tonnage, aber auch die Art der Fanggeräte und weitere Merkmale der Fischereifahrzeuge einschließt, anpassen und mit den verfügbaren Ressourcen in Einklang bringen sollte.

3.5.4   Weiterhin wäre es für den EWSA sehr interessant, wenn die in Artikel 36 über „Fischereiflottenregister“ vorgesehenen Mitteilungen auch Informationen darüber enthalten würden, wie sich diese Situation der Fangkapazität gegenüber den verfügbaren Ressourcen verhält.

3.6   Wissenschaftliche Grundlagen für das Fischereimanagement

3.6.1   Die Hauptlast der wissenschaftlichen Grundlagen für das Fischereimanagement haben die Mitgliedstaaten zu tragen, die die biologischen, technischen, ökologischen und sozioökonomischen Daten für ein ökosystembasiertes Management ihrer Fischereien zusammenstellen müssen.

3.6.2   Der Ausschuss hält es für grundlegend, bei der Datenerhebung für das ökosystembasierte Fischereimanagement besonderen Wert auf die Beschaffung von Umweltdaten zu legen; für die rechtzeitige Bereitstellung verlässlicher Daten ist im Quotenzuteilungssystem Sorge zu tragen, und für den Fall der Nichtbeachtung sind Strafen anzudrohen.

3.6.3   Die Datenerhebung, -verwaltung und -nutzung erfolgt ab 2014 im Rahmen eines mehrjährigen Programms. Bis dahin gilt weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 über die Programme zur Erhebung und Verwaltung von Daten.

3.6.4   Die Mitgliedstaaten verabschieden nationale Programme für die fischereiwissenschaftliche Datenerhebung, für Forschung und Innovation. Es wird das Amt eines nationalen Beauftragten für die Koordinierung der Erhebung und Verwaltung von wissenschaftlichen Daten für das Fischereimanagement auf nationaler Ebene geschaffen.

3.6.5   Der EWSA bringt seine Unterstützung für diesen wissenschaftlichen Impuls zum Ausdruck. Er ist der Ansicht, dass in den Forschungsprogrammen Informationen über alle Arten zusammengetragen werden müssen, für die es derzeit an wissenschaftlichen Daten mangelt, und dass in diese Bestrebungen die Beiräte und andere, dezentrale Gremien von Interessengruppen einzubeziehen sind.

3.7   Externe Politik

3.7.1   Die EU ist eine der wenigen großen Fischereimächte mit einer starken Präsenz in allen Meeren und Ozeanen der Welt aufgrund der Aktivitäten ihrer Flotten, der Investitionen, der bilateralen Abkommen mit Drittländern und ihrer Mitwirkung in den wichtigsten regionalen Fischereiorganisationen. Außerdem verfügt sie über einen stark internationalisierten Verarbeitungs- und Vermarktungssektor.

3.7.2   Darüber hinaus ist die EU bei Konsum und Importen einer der großen Märkte für Fischereierzeugnisse, was ihr eine große Verantwortung beim Engagement für das nachhaltige Management der Fischereiaktivitäten und die Erhaltung der weltweiten Fischereiressourcen und deren Gewährleistung auferlegt.

3.7.3   Der EWSA teilt die Meinung der Kommission, dass die EU auf der globalen und multilateralen Agenda die nachhaltige Fischerei in der ganzen Welt fördern und dabei den Grundsatz der verantwortungsbewussten Fischerei, insbesondere in ökologischer Hinsicht, aufrechterhalten, aber auch die sozialen und wirtschaftlichen Aspekte einbeziehen muss. Zu den Aufgaben der EU gehört es auch, transparente und faire kommerzielle Maßnahmen zu fördern, da ihre Handelspolitik mit den Grundsätzen der verantwortungsbewussten und nachhaltigen Fischerei kohärent sein muss.

3.7.4   Der EWSA teilt die allgemeinen Grundsätze, die im Vorschlag zu den internationalen Fischereiorganisationen und zu nachhaltigen Fischereiabkommen dargelegt werden. In dieser Hinsicht sollten auch die Fischereiunternehmen der Gemeinschaft mit Investitionen im Ausland einbezogen und ausdrücklich von EU-Rechtsvorschriften abgedeckt werden. Ebenso sollte von den Mitgliedstaaten verlangt werden, dass sie der Kommission alle Vereinbarungen zwischen Personen bzw. Unternehmen des jeweiligen Mitgliedstaats und einem Drittland melden, die vorsehen, dass unter der Flagge dieses Mitgliedstaats fahrende Fischereifahrzeuge in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit des Drittlandes fischen dürfen. Die Reform der externen Dimension der GFP vollzieht sich in einem für den Fischereisektor der EU und vieler Entwicklungsländer komplizierten Umfeld wegen des Rückgangs der Fischereiressourcen, der immer stärkeren Präsenz anderer Hochseeflotten und der Auswirkungen des Klimawandels. Die EU sollte deshalb für günstige Rahmenbedingungen für Investitionen der europäischen Privatwirtschaft in nachhaltige Fischereitätigkeiten in den AKP-Staaten sorgen, die in diesen Ländern einen erheblichen Mehrwert und gute Arbeitsplätze schaffen, indem sie für hohe Managementstandards sorgen.

3.7.5   Nach Einschätzung des EWSA muss die Präsenz der EU in den internationalen Organisationen, insbesondere in den regionalen Fischereiorganisationen, eine Verbesserung der Erhaltung der Bestände und die Gewährleistung einer guten Einhaltung der Maßnahmen des Fischereimanagements durch alle Beteiligten zum Ziel haben.

3.7.6   Im Rahmen der aktuellen partnerschaftlichen Fischereiabkommen wird EU-Schiffen das Recht eingeräumt, unter regulierten und rechtssicheren Bedingungen den Überschuss an Fangmengen in der ausschließlichen Wirtschaftszone einer Reihe von Drittländern zu fangen. Die Kommission ist der Auffassung, dass statt der bisherigen Partnerschaftsabkommen künftig nachhaltige Fischereiabkommen geschlossen werden sollten, deren Schwerpunkte auf der Erhaltung der Bestände, verbesserten Entscheidungsstrukturen und einer wirksamen Förderung des Sektors liegen.

3.7.7   Der EWSA hält diese Neuorientierung für erforderlich. Zu diesem Zweck sollte die EU in dem betreffenden Entwicklungsdrittland nachhaltige Fischereiabkommen entwickeln, die ein geeignetes Umfeld für ökologisch, sozial und wirtschaftlich nachhaltige Tätigkeiten schaffen, auf der Grundlage eines partizipativen und transparenten Dialogs mit allen beteiligten Interessengruppen, um den Prioritäten des Entwicklungslandes für die nachhaltige Entwicklung seines Fischereisektors nachzukommen. Die nachhaltigen Fischereiabkommen sollten auf fundierten und transparenten wissenschaftlichen Gutachten, auf Bewertungen der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Konsequenzen jedes Abkommens, auf einer stärkeren Beteiligung der Eigner an den Kosten der Zugangsrechte und der Achtung der Menschenrechte basieren. Der EWSA hält es auch für notwendig, die Wahrung der Arbeitnehmerrechte in die Grundsätze aufzunehmen, die von den innerhalb der nachhaltigen Fischereiabkommen operierenden Unternehmen eingehalten werden müssen. Außerdem sollten sie die Entwicklungsländer dabei unterstützen, ihre Fähigkeit zur Durchführung von Forschungen und Bewertungen der Meeresbestände in ihren eigenen Gewässern zu verbessern. Die nachhaltigen Fischereiabkommen mit Drittländern sollen nicht nur den Zugang der Gemeinschaftsflotte zu den Gewässern von Drittstaaten erlauben, sondern auch zur Entwicklung der Fischereiwirtschaft des Drittlands beitragen, indem neue Industrieunternehmen innerhalb des Fischereisektors des Landes zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und zur Förderung einer stärkeren Ausgewogenheit geschaffen werden, die Aktivität seiner Häfen verstärkt und insgesamt der Sozialstandard durch die Entwicklung neuer, nachhaltiger Arbeitsplätze für seine Bürgerinnen und Bürger verbessert wird. Der Ausschuss ersucht die Kommission, die Entscheidungsfindung durch die Anwendung sozialer und ökologischer Kriterien und die Errichtung aller notwendigen Instrumente zur Gewährleistung einer ständigen Überwachung der Anwendung und Einhaltung der nachhaltigen Fischereiabkommen zu verbessern. Folgenabschätzungen über die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen auf die Entwicklung der Fischerei in dem von dem Fischereiabkommen betroffenen Drittland sind vorzunehmen und allen Beteiligten öffentlich zugänglich zu machen, damit die beteiligten Parteien in der EU und in den jeweiligen AKP-Ländern mit entsprechenden Informationen am Prozess und Dialog teilnehmen können.

3.7.8   Der EWSA begrüßt den Vorschlag, in künftige Fischereiabkommen eine Transparenzbestimmung aufzunehmen, um sicherzustellen, dass der kumulierte Fischereiaufwand (durch örtliche Flotten und alle ausländischen Flotten, die in einer bestimmten ausschließlichen Wirtschaftszone tätig sind) bekannt ist. Eine solche Bestimmung, zusammen mit einer verbesserten Datensammlung und Forschung, wird die Bewertung des Umfangs verfügbarer Überschussbestände erleichtern. Der EWSA hält eine größere Transparenz in der Funktionsweise von Abkommen über eine nachhaltige Fischerei in Bezug auf die Veröffentlichung von Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen für nötig, die wichtige Angaben enthalten, wie z.B. den Wert der Fänge, die EU-Flotten in AKP-Gewässern gemacht haben.

3.7.9   Der EWSA bringt jedoch seine Besorgnis über einige Vorschläge der Kommission zur externen Dimension der GFP zum Ausdruck. In Bezug auf die nachhaltigen Fischereiabkommen bedauert er insbesondere, dass die Kommission sie nicht mehr als Mittel zum Erhalt der Fischerei und der mit dem Einsatz der Fischereiflotten im Rahmen dieser Abkommen verbundenen Arbeitsplätze aufgrund ihrer besonderen Art und ihrer Verbindung mit stark vom Fischfang abhängigen Regionen erwähnt. Zudem hat er kein Verständnis für die Verschärfung der Ausschließlichkeitsklausel. Der EWSA ist der Auffassung, dass diese Klausel eher flexibilisiert werden muss, um der Gemeinschaftsflotte in Ausnahmefällen den Zugang zu den Gewässern von Drittländern zu erleichtern. Hinsichtlich der Gebühren für den Zugang zu den Gewässern von Drittländern vertritt der EWSA die Ansicht, dass die Eigner der Gemeinschaft einen angemessenen und verhältnismäßigen Betrag zahlen sollten, der nicht die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen schädigt, wobei die Situation in jedem Einzelfall analysiert werden sollte, da die Fischereibedingungen nicht in allen Drittländern gleich sind. Schließlich verweist die Kommission nicht auf die Notwendigkeit, geeignete technische Bedingungen auszuhandeln, die die maximale Nutzung der Fangmöglichkeiten gestatten.

3.7.10   Der EWSA bekräftigt die unzweifelhafte Notwendigkeit, die Erhaltung der Bestände zu fördern und weltweit in allen relevanten internationalen Organisationen mit vereinten Kräften die illegale Fischerei (IUU) zu bekämpfen.

3.7.11   Nach Auffassung des Ausschusses müssen von den Flotten aus Drittländern, die ihre Erzeugnisse in die EU exportieren, die gleichen sozialen und ökologischen Bedingungen wie von der Gemeinschaftsflotte gefordert werden.

3.7.12   Der EWSA begrüßt die Einbeziehung eines Abschnitts über die Kohärenz mit anderen EU-Politikfeldern in den Vorschlag, was die Bereiche Umwelt, Handel, Hygiene, Soziales, Arbeitsbedingungen, Entwicklung und externe Beziehungen umfassen muss.

3.8   Aquakultur

3.8.1   Der EWSA begrüßt die Anerkennung der gemeinsamen europäischen Dimension der Aquakulturpolitik und die Festlegung von unverbindlichen, strategischen EU-Leitlinien über gemeinsame Prioritäten und Ziele für die Entwicklung der Aquakultur durch die Kommission und insbesondere den Vorschlag, von den Mitgliedstaaten die Erstellung von mehrjährigen nationalen Strategieplänen in ihrem Hoheitsgebiet bis 2014 zu fordern.

3.8.2   Der EWSA erachtet die Zielsetzung als wichtig, eindeutig die Indikatoren für ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit zu definieren, vor allem angesichts des Wachstumspotenzials der Aquakultur in der Europäischen Union und ihres großen Beitrags zur Versorgungssicherheit.

3.8.3   Der EWSA hält es für wesentlich, die Schlussfolgerungen der Mitteilung „Neuer Schwung für die Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur“ (5) in die reformierte GFP einzubringen, konkret in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, die Schaffung der Voraussetzungen für ein nachhaltiges Wachstum und die Verbesserung des Images und der Verwaltung des Sektors.

3.8.4   In diesem Sinne fordert der Ausschuss die Anpassung eines flexiblen administrativen Rahmens und eines einheitlichen Rechtsraums für die Entwicklung einer nachhaltigen Aquakultur, die die Bindung der Bevölkerung und die Schaffung von Wohlstand in nichtstädtischen Randgebieten ermöglicht, und unterstreicht die Notwendigkeit der Achtung, des Erhalts und der umfassenden Berücksichtigung der lokalen Umwelt.

3.8.5   Der EWSA hält es für möglich, den Titel der künftigen Verordnung zu erweitern, sodass er folgendermaßen lauten könnte: „Verordnung über die Gemeinsame Fischerei- und Aquakulturpolitik“.

3.9   Überwachung und Durchsetzung

3.9.1   Die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik wird durch eine wirksame Fischereikontrollregelung der EU einschließlich des Kampfes gegen die illegale, ungemeldete und unregulierte (IUU-)Fischerei gewährleistet.

3.9.2   Der EWSA befürwortet die Vorschläge der Kommission in Bezug auf die Überwachung und Durchsetzung der Vorschriften der GFP, obwohl er der Auffassung ist, dass eine ausreichende Rechtsgrundlage geschaffen werden muss, damit die Sanktionen nicht von Rechtsbrechern umgangen werden können.

3.9.3   Hinsichtlich des Vorschlags, dass die Mitgliedstaaten ihre Fischereifahrzeuge verpflichten können, sich anteilig an den Kosten der Durchführung der Kontrollregelung zu beteiligen, ist der Ausschuss der Auffassung, dass eine solche Belastung für die Schiffe sehr schädlich wäre, da sie bereits sehr hohe Kosten in materieller und personeller Hinsicht zu tragen haben, um sämtliche Forderungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Einführung einer Kontrollregelung zu erfüllen.

3.10   Finanzinstrumente

3.10.1   Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik kann den Mitgliedstaaten und den Betreibern eine finanzielle Unterstützung der Europäischen Union gewährt werden.

3.10.2   Die finanzielle Unterstützung für die Mitgliedstaaten kann unterbrochen (Aussetzung der Zahlungen) oder durch eine Korrektur reduziert werden, wenn die Ziele der GFP nicht erfüllt werden. Entsprechende Maßnahmen werden in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang, Dauer und Wiederholung des Versäumnisses getroffen.

3.10.3   Die finanzielle Unterstützung für die Betreiber kann vorübergehend oder endgültig unterbrochen und/oder reduziert werden, wenn diese schwere Verstöße gegen die Vorschriften der GFP begehen. Entsprechende Maßnahmen werden in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang, Dauer und Wiederholung des Verstoßes getroffen. Der Ausschuss begrüßt diese Bestimmung und meint, dass sie auf Mitgliedstaaten ausgedehnt werden sollte, die die Vorschriften der GFP nicht anwenden.

3.10.4   Der EWSA vertritt die Auffassung, dass das neue Finanzinstrument die Rolle der Fischer bei der nachhaltigen Entwicklung der Küstengebiete, einschließlich Schutzmaßnahmen gegen den Verlust von Arbeitsplätzen und Ausbildungs- und Umschulungsbeihilfen für andere Tätigkeiten, wie der Aquakultur, der Verarbeitungsindustrie, der Konservierung oder des Seetransports, aufwerten sollte.

3.10.5   Da die Kommission ihre finanziellen Vorschläge nicht mit in das Reformpaket aufgenommen hat, fordert der EWSA sie auf, dies umgehend zu tun, um eine umfassende Beurteilung der künftigen GFP zu ermöglichen. In dem Vorschlag für den neuen mehrjährigen Finanzrahmen ist zwar ein nahezu unveränderter Betrag von 6,7 Mrd. EUR (6) vorgesehen, doch wie sich dieser auf die Kapitel Fischerei und maritime Angelegenheiten aufteilt, bleibt unklar.

3.11   Beiräte

3.11.1   Um zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik beizutragen und im Interesse einer ausgewogenen Vertretung aller Akteure wird für jeden in der Verordnung aufgeführten Zuständigkeitsbereich ein Beirat eingesetzt, der durch einen solchen für Aquakultur ergänzt wird.

3.11.2   Diese Beiräte ersetzen die regionalen Beiräte aus der Reform von 2003. Ihre Aufgaben bestehen in der Übermittlung von Empfehlungen, Anregungen und Problemen an die Kommission und den jeweiligen Mitgliedstaat zu Fragen des Fischereimanagements und der Aquakultur und in der Beteiligung an der Erhebung, Vorlage und Auswertung der notwendigen Daten für Bestandserhaltungsmaßnahmen in enger Zusammenarbeit mit den Wissenschaftlern (die nach Ansicht des EWSA an ihrer Schaffung und Tätigkeit mitwirken müssen) sowie in der Abgabe von Berichten und Gutachten über die Vorschläge von Management- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, für die ihre Konsultation vorgeschrieben ist.

3.11.3   Der Ausschuss ist der Auffassung, dass der Verordnungsvorschlag die „ausgewogene Vertretung aller Akteure“ stärker konkretisieren und die Mitwirkung der Sozialpartner auf den entsprechenden Ebenen und nach den Gewohnheiten jedes Mitgliedstaates angeben müsste.

3.11.4   Die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollen den Beteiligten der Beiräte, insbesondere der Kleinfischerei, stärkeren Rückhalt geben.

3.11.5   Der EWSA bringt seine Verwunderung darüber zum Ausdruck, dass die Kommission in ihrem Vorschlag nicht die Rolle des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur der EU erwähnt, und ist besorgt über das mögliche Verschwinden der bereichsübergreifenden Arbeitsgruppen, die die Marktproblematik, die Handelspolitik und allgemeine Themen behandeln. Die Existenz der Beiräte, einschließlich des Beirats für Aquakultur, bietet keine intersektoralen Foren zur gemeinschaftlichen Behandlung der gemeinsamen Fragen im Rahmen der Fischerei, der Aquakultur und der Verarbeitung.

3.12   Soziale Dimension und handwerkliche Fischerei

3.12.1   Der EWSA ist der Auffassung, dass es im Vorschlag der Kommission einige Lücken gibt, die geschlossen werden sollten, insbesondere das Fehlen der sozialen Dimension und einer geeigneten Definition der kleinen Küstenfischerei und der Meeresfrüchtezucht und -fischerei.

3.12.2   Zwischen 2001 und 2010 ging die Zahl der Fischer nach Angaben von Eurostat um 20 % zurück und belief sich schließlich auf 203 200, von denen nur 40 % selbstständig arbeiten. Der gesamte Sektor beschäftigte im Jahre 2005 seinerseits 5 Mio. Menschen. Nach Meinung des EWSA verdient die sozioökonomische Dimension der Nachhaltigkeit die gleiche Aufmerksamkeit wie die ökologische.

3.12.3   Wie in der Stellungnahme zum Grünbuch erwähnt, berücksichtigt die Kommission nach Auffassung des EWSA nicht ausreichend die sozialen Aspekte der Gemeinsamen Fischereipolitik. Deshalb wiederholt der Ausschuss die dortigen Aussagen, insbesondere das Fehlen einer systematischen Anerkennung der Berufsabschlüsse zwischen den Mitgliedstaaten, die Notwendigkeit einer Zusammenstellung harmonisierter statistischer Daten über Unfälle und deren Ursachen – die gegenwärtig auf EU-Ebene nicht existiert – und die Dringlichkeit einer Aufwertung des Sektors durch die Garantie einer gerechten Bezahlung.

3.12.4   Der EWSA glaubt nicht, dass die laufende Reform die Beschäftigungsprobleme der Arbeitnehmer des Sektors lösen wird, und schlägt deshalb die Einführung von Begleitmaßnahmen sozioökonomischer Art vor (Diversifizierung von Aktivitäten, berufliche Umorientierung, Ausbildung und Sicherheit der Beschäftigten des Sektors), die helfen, den Reformprozess unter weitestgehender Mitwirkung der Akteure in den Institutionen sowie in Wirtschaft und Gesellschaft zu bewältigen.

3.12.5   Die sozialen Aspekte müssen in allen Phasen der Fischerei und Aquakultur (Produktion, Verarbeitung und Vermarktung) mit konkreten Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen in Betracht gezogen werden.

3.12.6   Für die Flotte der kleinen Küstenfischerei hält die Kommission die derzeitige Definition von Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, ausgenommen Trawler, aufrecht. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass die Realität der Kleinfischereiflotte in den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt und ein einziges willkürliches Kriterium festgelegt wird, das zu diskriminierenden Situationen führen kann. Deshalb fordert der EWSA zusätzliche Kriterien zu dem der Abmessungen, die angewendet werden könnten, um diese hoch diversifizierte Art der Fischerei abzugrenzen, wie zum Beispiel die auf hoher See verbrachte Zeit, die Entfernung zur Küste oder den Bezug zu einem Küstenort. Eine Definition dieser Art auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene wäre nach Ansicht des Ausschusses zweckmäßiger als die Festlegung eines einheitlichen Kriteriums auf Gemeinschaftsebene, das einen großen Teil der Kleinfischerei in die industrielle Fischerei einordnet.

3.12.7   Darüber hinaus ist der EWSA der Meinung, dass Reusen- und Tonnare-Fischerei in die Definition der Kleinfischerei einbezogen werden müssten beziehungsweise ihnen dieselben Rechte und Pflichten zustehen müssten wie den übrigen Flotten der Kleinfischerei.

3.13   Der EWSA stellt fest, dass der Verordnungsvorschlag der Kommission umfassende Vollmachten für den Erlass delegierter Rechtsakte einräumt. Aber unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Inanspruchnahme dieser Vollmachten durch die Kommission gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat mitgeteilt werden muss und jederzeit durch einen von beiden widerrufen werden kann, sind nach Ansicht des EWSA Garantien für ihre Anwendung vorhanden.

4.   Analyse des Vorschlags zur Reform der GMO und Bemerkungen des Ausschusses

4.1   Einleitung

4.1.1   Die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur findet Anwendung auf die im Anhang der Verordnung aufgeführten Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die in der EU auf den Markt kommen, wird zur Erreichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik beitragen und lässt sich von den darin festgelegten Grundsätzen guter Entscheidungsfindung leiten.

4.1.2   Wie in Ziffer 2.2.2 angeführt, umfasst die gemeinsame Marktorganisation folgende Instrumente: Berufsverbände, Vermarktungsnormen, Verbraucherinformation, Wettbewerbsregeln und Marktuntersuchung.

4.1.3   Der EWSA unterstützt die Zielsetzungen und Grundsätze, von denen sich die neue GMO-Verordnung leiten lässt.

4.2   Berufsverbände

4.2.1   Die Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse gründen sich als Verbände auf Initiative von Erzeugern von Fischereiprodukten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten und werden wie im Verordnungsvorschlag dargelegt anerkannt.

4.2.2   Trotz ihrer Schlüsselrolle bei der Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik stößt die Entwicklung der Erzeugerorganisationen an ihre Grenzen, und zwar sowohl durch die Komplexität der GMO selbst als auch und vor allem durch die Vermarktungsschwierigkeiten in einem Kontext, in dem es aufgrund der kartellrechtlichen Vorschriften unmöglich ist, der Macht der Großhandelsketten entgegenzuwirken, und in dem Billigeinfuhren von Fisch und Meeresfrüchten zulässig sind, die nicht einmal die grundlegenden Anforderungen des Gesundheitsschutzes erfüllen, wie die volle Rückverfolgbarkeit vom Erzeuger bis zum Verbraucher.

4.2.3   Der EWSA fordert eine Vereinfachung der bürokratischen und administrativen Vorschriften, erst recht, wenn die Erzeugerorganisationen wegen des Rückwurfverbots die unerwünschten Beifänge übernehmen müssen. Zudem fordert er eine Revision der Wettbewerbspolitik, die den Erzeugerorganisationen die Möglichkeit gibt, operativ nützlich und juristisch unbedenklich ein konzentriertes Angebot zu erstellen, das gegenwärtig zu stark zersplittert ist. Insbesondere sollte der Zusammenschluss kleiner Betriebe der handwerklichen Fischerei gefördert werden.

4.2.4   Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse können sich auf Initiative von Produzenten von Aquakulturerzeugnissen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gründen und werden wie im Verordnungsvorschlag dargelegt anerkannt.

4.2.5   Der Ausschuss unterstützt trotz der geschilderten Schwierigkeiten die Gründung von Erzeugerorganisationen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, weil sie bisher der GFP einen großen Impuls verliehen haben.

4.2.6   Weiterhin können sich Branchenverbände auf Initiative von Erzeugern von Fischerei- und von Aquakulturerzeugnissen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gründen und werden wie im Verordnungsvorschlag dargelegt anerkannt.

4.2.7   Der Ausschuss begrüßt die Möglichkeit der Gründung von Branchenverbänden, die einen wesentlichen Teil der Erzeugung, Vermarktung und Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder daraus gefertigten Erzeugnissen vertreten. Obwohl es ihnen untersagt ist, direkt die Tätigkeiten der Gewinnung, Verarbeitung und Vermarktung auszuführen, könnten die Branchenverbände zusätzlich zu den im Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen dazu dienen, die Fischereierzeugnisse in verschiedenen Märkten zu diversifizieren und eine Steigerung der Rentabilität in allen Phasen der Fischerei- und Aquakulturkette zu erreichen.

4.2.8   Der EWSA unterstützt die Ziele der Branchenverbände und die Maßnahmen, die von ihnen ergriffen werden können, obwohl er einen Artikel über die Finanzierung dieser Art von Organisationen vermisst.

4.3   Ausdehnung der Regeln

4.3.1   Ein Mitgliedstaat kann die innerhalb einer Erzeugerorganisation oder eines Branchenverbands vereinbarten Regeln für Erzeuger oder Betreiber, die dieser Organisation nicht angehören, unter bestimmten Bedingungen verbindlich vorschreiben und kann diese Erzeuger oder Betreiber gegenüber der Erzeugerorganisation oder dem Branchenverband ganz oder teilweise für das Äquivalent der den Mitgliedern aus der Ausdehnung der Regeln entstehenden Kosten haftbar machen.

4.3.2   Der EWSA ist der Ansicht, dass dieser Vorschlag die Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse verbessern kann und zur Stabilisierung der Märkte beitragen wird.

4.4   Stabilisierung der Märkte

4.4.1   Die Erzeugerorganisationen können die Lagerhaltung bestimmter Fischereierzeugnisse finanzieren, um die Stabilität der Märkte zu erhalten, sofern eine Reihe von Bedingungen eingehalten wird.

4.4.2   Der EWSA hält diesen Mechanismus für zweckmäßig, meint aber auch, dass die Erzeugerorganisationen auch selbstständig entscheiden können sollten, welche Arten in diesen Mechanismus einbezogen werden können. Andererseits hält er es für notwendig, für die Aquakulturerzeugnisse Richtpreise anzubieten, ähnlich denen, die für die Fischereierzeugnisse vorgeschlagen werden. Diese Preisreferenzen müssen durch wirksame und an die Märkte der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse angepasste Interventionsmechanismen ergänzt werden.

4.4.3   Der EWSA fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Branche auf, flexiblere und leistungsfähigere Mechanismen zu suchen, um ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage von Meereserzeugnissen zu erreichen. Die Maßnahmen zur Koordinierung und Vereinbarung innerhalb der Branchenverbände könnten einen guten Ausgangspunkt bilden.

4.5   Verbraucherinformation

4.5.1   Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß Anhang des Verordnungsvorschlags, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, einschließlich der Importe, können nur dann auf der Stufe des Einzelhandels dem Endverbraucher angeboten werden, wenn eine angemessene Kennzeichnung oder Etikettierung bestimmte obligatorische Mindestangaben enthält: Handelsbezeichnung, Produktionsmethode, das Gebiet, in dem das Erzeugnis gefangen oder in Aquakultur gewonnen wurde, Zeitpunkt des Fanges oder der Entnahme und ob das Erzeugnis frisch ist oder aufgetaut wurde. Nur zubereitete oder haltbar gemachte Fische, Kaviar und Kaviarersatz und zubereitete oder haltbar gemachte Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere können verkauft werden, wenn auf der Kennzeichnung oder Etikettierung die drei ersten der für die übrigen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse obligatorischen Angaben vorhanden sind: Handelsbezeichnung, Produktionsmethode und Gebiet, in dem das Erzeugnis gefangen oder in Aquakultur gewonnen wurde.

4.5.2   Der Vorschlag zur Verbraucherinformation führt einerseits neue Anforderungen ein (sowohl für die Erzeugnisse aus Kapitel 3 als auch für die aus Kapitel 16 in Anhang II über die Warenbezeichnung), die in der gegenwärtigen GMO-Regelung nicht vorgesehen sind, und dehnt diese Maßnahmen andererseits auf Importe aus.

4.5.3   Der EWSA ist der Auffassung, dass die Forderung nach neuen Bestimmungen auf dem Gebiet der Verbraucherinformation ein positiver Schritt ist, der jedoch eine gründliche Analyse unter Berücksichtigung der Besonderheiten der verschiedenen Formen der Darbietung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen erfordert.

4.5.4   Diese neuen Anforderungen müssen wirklich positiven Faktoren entsprechen, die für den Verbraucher einen echten Wert mit sich bringen, dürfen keine Verwirrung zwischen Etikettierung und Rückverfolgbarkeit auslösen, dürfen keine technischen Hemmnisse für die Produzenten darstellen und müssen mit den jüngsten Reformen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (7) und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (8) übereinstimmen.

4.5.5   Aus allen diesen Gründen ist der EWSA der Auffassung, dass die Kommission vor der Einbeziehung neuer Anforderungen auf dem Gebiet der Etikettierung eine Impaktstudie zur Untersuchung von Realisierbarkeit, Durchsetzbarkeit und Nutzwert für den Verbraucher durchführen sollte.

4.5.6   Als Antwort auf die Forderungen nach einer größeren Transparenz sieht der Vorschlag auch die Möglichkeit vor, auf freiwilliger Basis und ohne den für die obligatorischen Angaben verfügbaren Platz zu schmälern, Umweltinformationen, ethische oder soziale Informationen und Informationen über Produktionstechniken und über den Nährstoffgehalt des Erzeugnisses bereitzustellen. Der EWSA ist der Auffassung, dass sich jeglicher Vorschlag zu freiwilligen Angaben auf regulierte Mindeststandards gründen muss, die verhindern, dass diese Informationen zu Verwirrung beim Verbraucher oder zu einer Verzerrung des Marktes führen.

4.5.7   Der Ausschuss unterstreicht die Notwendigkeit, die Kontrolle der Regeln der Rückverfolgbarkeit der Meeresprodukte als Formel zur besseren Kennzeichnung des Ursprungs der gefangenen oder gezüchteten Güter und zur Gewährleistung der Erfüllung der Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit während der gesamten Fischerei- und Aquakulturkette in ihren verschiedenen Phasen der Produktion, Verarbeitung und Vermarktung zu verstärken.

4.5.8   Der EWSA fordert zur Vermeidung des unlauteren Wettbewerbs auf dem EU-Markt für importierte Erzeugnisse die gleichen Hygiene- und Kontrollbedingungen wie für Gemeinschaftserzeugnisse, einschließlich der vollen Rückverfolgbarkeit vom Erzeuger bis zum Verbraucher („Aus dem Wasser auf den Tisch“), und hebt hervor, dass gründliche Kontrollen sowohl an der Grenze als auch am Ursprungsort die sachgemäße Einhaltung dieser Regelungen garantieren müssen, die zur Lebensmittelsicherheit beitragen. Aus Sicht des Ausschusses sollten die verschiedenen Generaldirektionen der Europäischen Kommission eine kohärente Strategie festlegen.

4.5.9   Der Ausschuss ruft dazu auf, die Möglichkeiten zur Ausdehnung der Harmonisierung der Produktionskriterien auf den sozialen und beschäftigungspolitischen Bereich sowie auf den Umweltschutz und die ökologische Nachhaltigkeit auszuloten. Er empfiehlt in diesem Zusammenhang, vor dem Abschluss von Handelsabkommen zwischen der EU und Drittstaaten deren Reichweite und Auswirkungen in sozialer und ökologischer Hinsicht zu analysieren und eine regelmäßige, intensive Überwachung ihrer Ergebnisse vorzunehmen, um so eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Sektors der Fischerei, Meeresfrüchtezucht und -fischerei und Aquakultur sowie seiner Vermarktungs- und Verarbeitungskette zu verhindern.

4.6   Marktuntersuchung

4.6.1   Der Vorschlag sieht vor, dass die Kommission eine Reihe von Maßnahmen durchführt, um die verschiedenen Akteure des Fischerei- und Aquakultursektors über ihre Situation und Entwicklung im internationalen Kontext durch die Überwachung der Versorgungskette, die Analyse von Markttendenzen und die Bereitstellung von Ad-hoc-Marktstudien über die Preisbildung zu informieren. Der EWSA begrüßt diesen Vorschlag.

4.7   Ausübung der Befugnisübertragung

4.7.1   Der EWSA ist mit der Übertragung von Befugnissen an die Kommission einverstanden, da sie alle die effiziente Einhaltung und Kontrolle des Vorschlags für eine Verordnung über die GMO betreffen.

Brüssel, den 28. März 2012

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Staffan NILSSON


(1)  COM(2009) 163 final.

(2)  CESE; ABl. C 18 vom 19.1.2011, S. 53-58.

(3)  CESE; ABl. C 24 vom 28.1.2012, S. 48.

(4)  COM(2011) 417 final.

(5)  COM(2009) 162, Stellungnahme CESE 646/2010 vom 28.4.2010 (ABl. C 18 vom 19.1.2011, S. 59-63).

(6)  COM(2011) 500 vom 29.6.2011, Ein Haushalt für „Europa 2020“, Teil II, S 88.

(7)  ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18-63.

(8)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


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