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Document 52012AE0808

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (2014-2020)“ COM(2011) 834 final — 2011/0394 (COD)

ABl. C 181 vom 21.6.2012, p. 125–130 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 181/125


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (2014-2020)“

COM(2011) 834 final — 2011/0394 (COD)

2012/C 181/22

Berichterstatter: Ronny LANNOO

Mitberichterstatter: Brendan BURNS

Das Europäische Parlament beschloss am 13. Dezember 2011 und der Rat am 24. Januar 2012, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (2014-2020)

COM(2011) 834 final — 2011/0394 (COD).

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 8. März 2012 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 479. Plenartagung am 28./29. März 2012 (Sitzung vom 29. März) mit 142 Stimmen bei 6 Enthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1   Der EWSA stimmt den großen Zielen des „Programms für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU“ (COSME) zu, muss jedoch feststellen, dass darin nicht den in der Stellungnahme zum Small Business Act (SBA) (1) aufgeführten Forderungen entsprochen wird, insbesondere nach einer verstärkten Unterstützung und Beratung von KMU, der Übertragung von Unternehmen sowie dem Dialog und der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit KMU-Verbänden.

1.2   Er fordert, dass den konkreten Maßnahmen, die es zu ergreifen gilt, mehr Außenwirkung verliehen wird. Dazu stellen sich von vorneherein zwei Probleme:

das Ziel: Ziel der Verordnung ist die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen. Diese müssen in der Tat in die Lage versetzt werden, mit ihren Konkurrenten auf den Weltmärkten mithalten zu können. Der EWSA stimmt diesem Ziel zu, doch ist es seiner Ansicht nach genauso wichtig, das Überleben der KMU auf den europäischen, den regionalen und den lokalen Märkten zu sichern;

die Mittel: Der EWSA fordert die Kommission auf, dem Legislativvorschlag ein Arbeitsprogramm beizufügen, in dem konkrete Maßnahmen aufgelistet werden, um den Bedürfnissen aller KMU-Kategorien sowie ihren Erwartungen angesichts der derzeitigen Krise gerecht zu werden.

1.3   Jegliche Entscheidung über dieses Programm sollte im Mitentscheidungsverfahren vom Europäischen Parlament und dem Rat getroffen werden. Das Verfahren für delegierte Rechtsakte sollte lediglich bei der Festlegung und Umsetzung der in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und KMU-Verbänden aufgestellten Jahresarbeitsprogramme angewandt werden.

1.4   Der EWSA fordert, dass das Programm:

sich an alle Unternehmen richtet (2);

die Mittel vor allem für die zentralen Prioritäten einsetzt: Information, Begleitung und Beratung, Zugang zu den Märkten und zu Finanzmitteln, Anpassungen an die Anforderungen und Normen der EU, Förderung der Zusammenarbeit, Berücksichtigung der Prioritäten der Strategie Europa 2020 (Innovation, grüne Wirtschaft und Beschäftigung junger Menschen);

aus diesen Gründen ein fünftes Einzelziel nennt: die Begleitung von KMU und ihr Zugang zu Beratung, mit einem besonderen Fokus auf den Klein- und Kleinstunternehmen.

1.5   Der EWSA empfiehlt, noch eine vierte Maßnahme zur Verbesserung des rechtlichen Rahmens einzufügen, nämlich die Einrichtung eines „Office of Advocacy“ (3), damit der tatsächlichen Situation der Kleinunternehmen in den Rechtstexten besser Rechnung getragen wird. Die Rolle des „Office of Advocacy“ und seine Kohärenz mit anderen in diesem Bereich aktiven Einrichtungen, z.B. dem Netz der KMU-Beauftragten (SME Envoy Network), müssen jedoch noch festgelegt werden. Der EWSA spricht sich erneut gegen eine allgemeine Anwendung von Ausnahmeregelungen aus und fordert die Einbindung von KMU-Verbänden in das Rechtsetzungs- und Entscheidungsverfahren.

1.6   Der EWSA weist auf die mangelhafte partnerschaftliche Steuerung im Vorschlag für eine Verordnung hin. Er ist nicht damit einverstanden, dass sie sich auf eine reine Konsultation beschränkt, und macht das Europäische Parlament und den Rat auf die Notwendigkeit aufmerksam, diese Steuerung zu schaffen und die Partnerschaft mit den KMU-Vertreterverbänden auszubauen, wie das auch in anderen EU-Programmen der Fall ist (4). Der EWSA fordert die Schaffung einer Arbeitsgruppe, sodass die europäischen KMU-Verbände in allen Phasen der Ausarbeitung, der Konzipierung, der Umsetzung und der Nachbereitung des COSME-Programms konsultiert werden.

1.7   Bezüglich der in Artikel 9 genannten Maßnahmen zur Verbesserung des Marktzugangs fordert der EWSA, dass:

unterschieden wird zwischen dem Marktzugang einerseits und der Information, Beratung und Weiterbildung für KMU andererseits;

die bereits bestehenden, von KMU-Verbänden und öffentlichen Einrichtungen eingeleiteten Maßnahmen in den Mitgliedstaaten unterstützt werden;

die Aufgaben und der Aufbau des Europe Enterprise Network (EEN) so angepasst werden, dass das Netzwerk die Maßnahmen der KMU-Verbände ergänzt und letztere in die Tätigkeiten des Netzwerks eingebunden werden. Das Netzwerk muss bekannter werden. Außerdem sollte sein Potenzial voll ausgeschöpft werden.

1.8   Der EWSA stellt Widersprüche zwischen den vorgeschlagenen Finanzinstrumenten, dem Programm Horizont 2020 und den anderen Finanzierungsquellen, z.B. die in den Verordnungsvorschlägen über den territorialen Zusammenhalt, fest. Daraus können sich für KMU Schwierigkeiten ergeben. Er fordert daher, dass das Zusammenspiel dieser verschiedenen Finanzinstrumente geklärt wird. Zwar begrüßt der EWSA, dass 56 % der Mittel für die Finanzinstrumente vorgesehen sind, doch fordert er die Europäische Kommission und das Europäische Parlament auf, eine Aufteilung auf die beiden Instrumente vorzunehmen, sie für alle Unternehmen und alle Investitionsarten zugänglich zu machen und sie auf andere, ähnliche Finanzinstrumente der EU abzustimmen, damit sich die Unternehmen das adäquateste Instrument aussuchen können. Außerdem spricht er sich dafür aus, die Regelungen und Bedingungen der Kreditbürgschafts-Fazilität (LGF) zu ändern.

1.9   Er fordert, dass der Text über die Indikatoren in Anhang I überarbeitet wird und die KMU-Verbände in deren Festlegung mit eingebunden werden. Auch Anhang II und der Finanzbogen für Rechtsakte sollten aufgrund von Widersprüchen zum Vorschlag für eine Verordnung überprüft werden.

1.10   Der EWSA empfiehlt dem Europäischen Parlament und dem Rat, das Programm zu unterstützen und zu fördern, aber gleichzeitig seinen Inhalt, die operativen Maßnahmen und die Finanzierung der Prioritäten öffentlich wirksamer zu gestalten sowie eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den europäischen KMU-Verbänden sicherzustellen. Angesichts der ehrgeizigen Ziele erscheint der Finanzrahmen des Programms von 2,5 Mrd. EUR jedoch äußerst bescheiden. Der EWSA ist gegen jegliche Senkung der für das Programm vorgesehenen Mittel und fordert das Europäische Parlament inständig auf, sie vielmehr aufzustocken. Der EWSA ist davon überzeugt, dass die KMU Europa aus der Krise führen und neue Arbeitsplätze schaffen werden.

1.11   Der EWSA empfindet das Programm jedoch als nicht ehrgeizig genug. Er ist der Auffassung, dass der vorgeschlagene Finanzrahmen in Höhe von 2,5 Mrd. EUR nicht ausreicht, um die erforderlichen Bestimmungen zur Unterstützung der Tätigkeit und der ständigen Entwicklung der KMU umzusetzen. Dabei sind es die KMU, die Europa aus der Krise führen und neue Arbeitsplätze schaffen werden. Aus diesem Grund ist der EWSA gegen die Bestrebungen, den Finanzrahmen zu kürzen. Er fordert das Europäische Parlament auf, diesen auf das Niveau des Finanzrahmens des laufenden Programms für Wettbewerb und Innovation anzuheben, um insbesondere die für die Finanzinstrumente vorgesehenen Haushaltsmittel zu erhöhen.

1.12   Der EWSA fordert die Europäische Kommission auf, die Mittelaufteilung des Programms (abgesehen von den Finanzinstrumenten) zu klären und dabei eine detaillierte Aufschlüsselung der für jede Programmaktivität bereitgestellten Mittel vorzulegen.

2.   Allgemeine Bemerkungen

2.1   In seiner Stellungnahme zu der „Überprüfung des ‚Small Business Act‘ “ (5) hatte der EWSA seine Prioritäten für das Programm „Wettbewerbsfähigkeit der KMU“ für den Zeitraum 2014-2020 dargelegt. Im Vorschlag der Kommission für ein „Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU“ (COSME) werden diese Prioritäten jedoch nicht ausreichend berücksichtigt. Außerdem fehlt es den in der Praxis zu ergreifenden Maßnahmen an Außenwirkung. Die Kommission wird daher aufgefordert, dem EWSA, dem Parlament und dem Rat für die Laufzeit dieses Programms ein Aktionsprogramm an die Hand zu geben.

2.2   Der EWSA ist immer noch erstaunt darüber, wie wenig Bezug auf den SBA genommen wird, obwohl dieser doch die Grundlage des Programms bilden sollte. Es wird nicht auf das „Einmal“-Prinzip („Only once“) verwiesen. Auch das Prinzip „Vorfahrt für KMU“ („Think small First“) wird nur selten erwähnt und es wird nicht ausreichend auf die Besonderheiten der unterschiedlichen Kategorien von KMU eingegangen.

2.3   Die Wettbewerbsfähigkeit folgt den Regeln des Marktes und hängt von anderen Faktoren ab, z.B. von unterschiedlich hohen Arbeitskosten, der Kaufkraft, dem Steuersystem, dem Zugang zu Finanzierungsmitteln oder der Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen. Der EWSA ist der Auffassung, dass im COSME-Programm nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit, sondern vielmehr die nachhaltige Entwicklung der Unternehmen im Mittelpunkt stehen sollte.

2.4   Schließlich sollten im COSME-Programm auch Maßnahmen zur gezielten Unterstützung der Klein- und Kleinstunternehmen vorgesehen werden.

2.5   Anlässlich der Untersuchung der Umsetzung der europäischen Definition von KMU im Jahr 2012 fordert der EWSA, dass der großen Heterogenität der KMU Rechnung getragen wird. Außerdem sollte die Kommission den EWSA über die Ergebnisse dieser Untersuchung informieren und ihn in die Folgemaßnahmen einbeziehen.

3.   Standpunkte zum Vorschlag für eine Verordnung

3.1   Erwägungsgründe

3.1.1   Der EWSA stimmt den in Erwägungsgrund 10 genannten Zielsetzungen zu. Außerdem sollte das „Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU“ Folgendes beinhalten:

Vereinfachung der Tätigkeit von KMU und Abbau des Verwaltungsaufwands;

Förderung der Umsetzung der Europa-2020-Prioritäten, z.B. Innovation, grüne Wirtschaft, Beschäftigung junger Menschen. Der EWSA begrüßt die Aufnahme des Erwägungsgrunds 11 in den Vorschlag für eine Verordnung, mit dem die Aufmerksamkeit besonders auf Kleinstunternehmen, Handwerksbetriebe und Sozialunternehmen gerichtet wird.

Anwendung der Grundsätze des SBA auf die nationalen und territorialen Gemeinschaftspolitiken und -programme;

Berücksichtigung der Bedürfnisse von KMU in den anderen Gemeinschaftsprogrammen sowie Koordinierung und Vereinfachung der Verwaltungsvorschriften.

3.1.2   Neben der Gründung und Weiterentwicklung von Unternehmen sollten dem EWSA zufolge auch die „zweite Chance“, die Übertragung und Übernahme von Unternehmen, die Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen, die Ausbildung der Unternehmer und ihrer Angestellten sowie ein Verweis auf die Bedeutung von Selbstständigen und freiberuflichen Tätigkeiten in den Erwägungsgrund 11 aufgenommen werden.

3.1.3   In Erwägungsgrund 12 sollte erwähnt werden, dass eines der Hauptprobleme für die meisten KMU der Zugang zu guter Beratung ist. Der EWSA unterstützt den Grundsatz des Enterprise Europe Network, doch ist er der Auffassung, dass dessen Potenzial voll ausgeschöpft werden sollte. Viele europäische KMU scheinen immer noch kaum über das Netzwerk informiert zu sein. Die Dienste des Enterprise Europe Network sollten weitestgehend auf die tatsächlichen Anforderungen und Bedürfnisse der KMU ausgerichtet sein. Der EWSA unterstützt den Vorschlag, dem Enterprise Europe Network eine neue Führungsstruktur zu geben und alle zuständigen Unternehmensverbände in die Steuerung dieses Netzes einzubinden.

3.1.4   Die in Erwägungsgrund 28 erwähnte Befugnis der Kommission zur Annahme besonderer Regelungen gemäß dem Delegationsverfahren sollte nach einer Anhörung der Interessenvertreter auf die Rechtsakte zur Ausführung der Programme – insbesondere der Jahresprogramme – und auf die Regeln für die Externalisierung beschränkt werden. Das operationelle Programm mit den konkreten Maßnahmen und den besonderen Beteiligungsregeln sollte dann vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen werden.

3.1.5   Der EWSA fordert, dass mit dem „Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU“ ein wahres System der Steuerung mit den europäischen KMU-Verbänden geschaffen wird. Das Programm sollte sich an das Konzept der Partnerschaft – wie es in Artikel 5 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die Strukturfonds (6) vorgeschlagen wird – anlehnen. Im Einklang mit dem SBA müssen die KMU-Verbände in alle Vorbereitungen zum Programm und in die jährliche Durchführung eingebunden werden.

3.1.6   Der Tourismus bringt der europäischen Wirtschaft einen klaren Mehrwert und die Unterstützungsmaßnahmen aus dem COSME-Programm sollten die Tourismusbranche mit einschließen. Die Kommission wird daher aufgefordert, dem EWSA, dem Parlament und dem Rat ein gemeinsam mit den KMU-Verbänden ausgearbeitetes operationelles Programm für diese Branche an die Hand zu geben. Es gibt jedoch auch viele andere Branchen, die einen klaren Mehrwert bringen.

3.2   Kapitel I: Gegenstand

3.2.1   Der EWSA fordert, dass unter Artikel 1 die Begriffe „Kleinstunternehmen“, „Handwerksbetriebe“, „Selbstständige“ und „freiberufliche Tätigkeiten“ hinzugefügt werden.

3.2.2   Der EWSA stimmt den in Artikel 2 aufgeführten allgemeinen Zielen zu. Er plädiert jedoch dafür, die nachhaltige Entwicklung von KMU und die Förderung der Übertragung von Unternehmen hinzuzufügen.

3.2.3   In Artikel 2 sollte noch ein viertes allgemeines Ziel hinzugefügt werden: die Umsetzung der SBA-Grundsätze und die Anwendung der SBA-Prioritäten in den Gemeinschaftspolitiken und -programmen.

3.3   Kapitel II: Einzelziele und Aktionsbereiche

3.3.1   Die vier in Artikel 3 genannten Einzelziele sind von entscheidender Bedeutung. Der EWSA spricht sich jedoch dafür aus, Folgendes hinzuzufügen:

In Absatz 1 Buchstabe d): Verbesserung des Zugangs zu den lokalen Märkten, insbesondere durch eine Anpassung der europäischen Anforderungen und Normen an die Bedürfnisse und die tatsächliche Situation der Klein- und Kleinstunternehmen,

ein fünftes Einzelziel: Unterstützung der Begleitung von KMU und Vereinfachung des Zugangs zu Beratung.

3.3.2   Der EWSA fordert das Europäische Parlament und den Rat auf, einen neuen Artikel über die Steuerung einzufügen. Für die Ausrichtung, die Umsetzung und die Nachbereitung des Programms sowie seiner jährlichen Ausarbeitungen sollte eine beratende Arbeitsgruppe eingerichtet werden, in der Vertreter europäischer KMU-Verbände aus unterschiedlichen Bereichen mitarbeiten.

3.3.3   Der EWSA weist darauf hin, dass in Artikel 6 gezielte Vorschläge eingefügt werden müssen:

zur Unterstützung der Folgenabschätzungen und der Errichtung eines „Office of Advocacy“-Systems, nachdem die Rolle und Zuständigkeiten dieses Systems klar festgelegt wurden,

zur Anwendung des Grundsatzes „Vorfahrt für KMU“ und des „Einmal“-Prinzips des SBA während des Legislativverfahrens und während der Umsetzung der Strategie Europa 2020,

Gewährleistung der Einbindung von KMU-Verbänden in das Rechtsetzungsverfahren.

3.3.4   Der EWSA spricht sich erneut gegen die allgemeine Anwendung von Ausnahmeregelungen für Kleinstunternehmen (7) aus. Er plädiert für eine Beteiligung der KMU-Verbände, damit die Rechtsvorschriften an die tatsächlichen Gegebenheiten dieser Kleinstunternehmen angepasst werden können.

3.3.5   Der EWSA fordert, dass in Artikel 7 Maßnahmen hinzugefügt werden, mit denen die Übertragung und Übernahme von Unternehmen erleichtert wird, insbesondere in Form von Schulungen künftiger Übernehmer sowie der Information und Schulung von Schülern und Studenten über die Welt der KMU und die damit verbundenen Möglichkeiten.

3.3.6   In Artikel 9 sollte unterschieden werden zwischen den Maßnahmen zur Verbesserung des Marktzugangs einerseits und den Maßnahmen zur Information, Beratung und Begleitung von Unternehmen andererseits. Der EWSA fordert, dass Artikel 9 in zwei unterschiedliche Artikel unterteilt wird, und zwar:

3.3.6.1

Artikel 9: Maßnahmen zur Verbesserung des Marktzugangs

Die Absätze 2, 3 und 4 sollten bestehen bleiben und in Absatz 2 sollte erwähnt werden, dass das COSME-Programm insbesondere Maßnahmen zur Beteiligung von KMU und Kleinstunternehmen an der Ausarbeitung und Anpassung europäischer Normen und Anforderungen fördert sowie deren Umsetzung in den Unternehmen.

3.3.6.2

Artikel 9a: Maßnahmen zur Information, Beratung und Begleitung von Unternehmen

Der EWSA betont, dass eine der Prioritäten die Gewährleistung des Zugangs zu Information, Beratung und Begleitung für alle KMU sein muss. Daher sollte die COSME-Verordnung Folgendes bewirken:

EU-Programme für KMU-Verbände zugänglicher machen und technische Unterstützung bei der Information und Beratung von KMU leisten. KMU-Verbände müssen hier eine wichtigere Rolle einnehmen,

die Rolle von KMU-Verbänden als zentrale Beratungsstelle auf nationaler und regionaler Ebene stärken.

Der EWSA bedauert, dass nicht mehr KMU, insbesondere Klein- und Kleinstunternehmen, zur Zielgruppe des Enterprise Europe Network gehören oder von dessen Vorteilen profitieren können und dass es nicht alle KMU-Verbände einschließt. Er ist der Auffassung, dass das Netzwerk, um den Zugang zu Informationen für alle KMU sicherzustellen, in sämtliche Verbände integriert werden muss. Deren Tätigkeit muss unterstützt werden, ohne jedoch neue Zwischenstrukturen zu schaffen. Auch wenn sich das Modell der regionalen Konsortien in vielen Mitgliedstaaten und Regionen bewährt hat, wäre es wahrscheinlich angebracht, es so anzupassen, dass alle KMU-Verbände darin integriert werden können.

Der EWSA ist der Auffassung, dass das Netzwerk vorrangig repräsentativen KMU-Verbänden dienen sollte, die ihre Fähigkeit zur Erbringung und Strukturierung von Informations-, Beratungs- und Begleitungsdiensten für diese Unternehmen unter Beweis gestellt haben. Er empfiehlt, den Tätigkeitsbereich des Netzwerks gemeinsam mit den Vertreterverbänden europäischer KMU festzulegen und letztere in die Festlegung der Aufgaben des künftigen Netzwerks einzubeziehen.

3.4   Kapitel III: Durchführung des Programms

3.4.1   Artikel 10 legt fest, dass das Jahresarbeitsprogramm in Abstimmung mit einem Ausschuss aus Vertretern der Mitgliedstaaten angenommen wird. Der EWSA ist der Auffassung, dass die europäischen KMU-Verbände vorher im Rahmen der Arbeitsgruppe, deren Schaffung der EWSA unter Ziffer 3.3.2 vorschlägt, konsultiert werden sollten. Die in Artikel 12 vorgesehene Überwachung der Durchführung und Verwaltung des Programms muss in Abstimmung mit dieser Arbeitsgruppe erfolgen.

3.4.2   Artikel 11 sieht „unterstützende Maßnahmen“ vor, die hauptsächlich aus Studien und Untersuchungen bestehen. Auch hier fordert der EWSA die Kommission auf, ein klares Studien- und Untersuchungsprogramm vorzulegen, das gemeinsam mit den europäischen KMU-Verbänden erarbeitet wird, damit es den Erwartungen der Unternehmen gerecht wird.

3.5   Kapitel V: Ausschuss und Schlussbestimmungen

3.5.1   In Artikel 16 sollte ausgeführt werden, dass die Kommission nicht nur von einem Ausschuss aus Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird, sondern auch von der vom EWSA in Ziffer 3.3.2 vorgeschlagenen Arbeitsgruppe.

3.5.2   Der EWSA erklärt sich zwar mit dem Grundsatz der delegierten Rechtsakte für Durchführungsmaßnahmen einverstanden, ist jedoch der Auffassung, dass die in Artikel 17 Absatz 2 unterbreiteten Vorschläge Entscheidungsprozesse in der Zuständigkeit des Europäischen Parlamentes und des Rates betreffen, da es sich um die Änderung eines Einzelziels des Programms handelt. Er fordert das Europäische Parlament und den Rat daher auf, Artikel 17 Absatz 2 abzulehnen.

3.5.3   In Artikel 18 sollte ausgeführt werden, dass die delegierten Rechtsakte in Abstimmung mit der in Ziffer 3.3.2 vorgeschlagenen Arbeitsgruppe erfolgen muss. Gleiches gilt für Artikel 19 über das Dringlichkeitsverfahren.

3.6   Anhang I: Indikatoren für allgemeine Ziele und Einzelziele

3.6.1   Der EWSA empfiehlt der Kommission, diese Indikatoren gemeinsam mit den KMU-Verbänden auszuarbeiten und die bereits auf nationaler Ebene bestehenden Indikatoren dabei zu berücksichtigen.

3.6.2   Der EWSA schlägt vor, die Maßstäbe für die Bewertung der Wettbewerbsfähigkeit zu überdenken. Die Gründung eines Unternehmens (s. Anhang I des Verordnungsentwurfs) ist nur einer von vielen Indikatoren zur Messung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft. Sogar im COSME-Programm ist ein mittelfristiges Ziel (Ergebnis) von „ca. 7 Vereinfachungsmaßnahmen pro Jahr“ bis 2017 festgelegt. Daher empfiehlt der EWSA, für den Abbau des Verwaltungsaufwands Prioritätsbereiche festzulegen, die für die Wettbewerbsfähigkeit von KMU besonders wichtig sind, z.B. Baugenehmigungen, Kreditvergabe, Besteuerung, Durchsetzung von Verträgen, usw.

3.7   Anhang II: Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln für KMU

3.7.1   Der EWSA unterstützt die Finanzinstrumente und fordert das Europäische Parlament und den Rat auf, diese zu verstärken. Für die meisten KMU ist die Kreditbürgschafts-Fazilität eines der wirksamsten Instrumente.

3.7.2   Zu Absatz 3 stellt der EWSA fest, dass das Verhältnis zwischen dem Programm Horizont 2020, das nur Investitionen in den Bereichen Forschung und Innovation unterstützt, und den Finanzinstrumenten derselben Art, die die Regionen im Rahmen der Strukturfonds einsetzen können, nicht sehr klar ist. Der EWSA fordert die Kommission auf, das Zusammenspiel zwischen diesen scheinbar identischen Instrumenten auszuführen und gleiche Zugangsmöglichkeiten zu schaffen.

3.7.3   Der EWSA fordert die Einfügung eines neuen Absatzes 2a, nach dem „die Kreditbürgschafts-Fazilität (LGF) in allen Phasen des der Existenz eines Unternehmens angewandt werden kann: bei der Gründung, der Weiterentwicklung und der Übertragung, unabhängig vom Marktsegment oder der Marktgröße. Diese Fazilität gilt für sämtliche Investitionsarten, einschließlich der immateriellen Investitionen.“

3.7.4   Im Vorschlag für eine Verordnung heißt es, dass die Kreditbürgschafts-Fazilität Darlehen bis zu einer Höhe von 150 000 EUR umfasst.

3.7.4.1   Der EWSA fordert die Kommission auf, genauer auszuführen, auf Grundlage welcher Kriterien diese Höchstgrenze festgelegt wurde, da im Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) keine Obergrenzen festgesetzt wurden. Der EWSA stellt fest, dass die vorgeschlagene Summe der Höhe des Darlehens entspricht. Doch fallen diese Darlehen sowohl für die Gründung, die Investitionen und die Übertragung eines Unternehmens in den allermeisten Fällen deutlich höher aus. Folglich würden im Rahmen des Programms Horizont 2020 höhere Darlehen gewährt, obwohl dieses Programm eigentlich nur für die Finanzierung von Projekten im Bereich Innovation vorgesehen ist.

3.7.4.2   Der EWSA schlägt demnach vor, auf das frühere CIP-Programm zurückzugreifen, in dem keine Obergrenze festgelegt war. Falls dies nicht möglich sein sollte, fordert er, dass die Obergrenze von 150 000 EUR für die Rückbürgschaften gilt und nicht für die Darlehen. Bei der Übertragung und der Übernahme von Unternehmen, die oftmals mehr Kosten verursachen als die Gründung eines Unternehmens, sollen nach Auffassung des EWSA keine Obergrenzen für die Rückbürgschaften festgelegt werden.

3.7.5   In demselben Absatz ist die Rede von einer Berichterstattung über die unterstützten „innovativen KMU“. Die Kreditbürgschafts-Fazilität (LGF) muss jedoch allen Unternehmen zugute kommen, ob innovativ oder nicht. Der EWSA äußert erneut seine Zweifel über die Nützlichkeit solcher Berichte, die sich auf unmittelbar verwendbare Informationen beschränken sollten und die für die Finanzierung der Unternehmen vorgesehenen Finanzrahmen nicht belasten dürften.

3.7.6   Der EWSA fordert, dass alle Maßnahmen bezüglich der Festlegung und Umsetzung der Finanzinstrumente nur in engster Zusammenarbeit mit den europäischen KMU-Verbänden und ihren Finanzpartnern angenommen werden.

3.8   Finanzbogen zu Rechtsakten

3.8.1   In Ziffer 1.4.1 über die mehrjährigen strategischen Ziele der Kommission sollte erwähnt werden, dass das Programm nicht nur die Gründung und das Wachstum von Unternehmen fördert, sondern ebenfalls die Übertragung/Übernahme von Unternehmen.

3.8.2   In Ziffer 1.5.4 wird im dritten Absatz hervorgehoben, dass „das neue Programm auf KMU in ihrer Wachstums- und in ihrer Internationalisierungsphase ausgerichtet wäre“. Diese Einschränkung steht im Widerspruch zum übrigen Text und zu den SBA-Grundsätzen: Das neue Programm muss sich auf alle Tätigkeitsbereiche von KMU erstrecken, unabhängig von ihrem jeweiligem Marktsegment.

3.8.3   Der EWSA stellt fest, dass der letzte Satz des dritten Absatzes im Widerspruch zum Verordnungstext steht und gestrichen werden sollte.

3.8.4   Im letzten Satz des fünften Absatzes wird in Ziffer 1.5.4 die Einrichtung einer zentralen Beratungsstelle erwähnt. Doch dem EWSA zufolge müssen auch die bereits bestehenden Beratungsstellen und Dienste berücksichtigt, die jeweiligen nationalen Verfahren und Organisationsformen respektiert und die Maßnahmen nur gemeinsam mit den KMU-Verbänden durchgeführt werden.

3.8.5   In Ziffer 2.1 über die Überwachung und Berichterstattung fordert der EWSA eine Halbzeitbewertung, um das COSME-Programm in der zweiten Phase anzupassen. Diese Bewertung muss rechtzeitig von einer externen, unabhängigen Einrichtung durchgeführt und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt werden.

Brüssel, den 29. März 2012

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Staffan NILSSON


(1)  ABl. C 376 vom 22.12.2011, S. 51-57.

(2)  Vgl. Fußnote 1.

(3)  Vgl. Fußnote 1.

(4)  Artikel 5 der Verordnung mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds.

(5)  Vgl. Fußnote 1.

(6)  Vgl. Fußnote 1.

(7)  Vgl. Fußnote 1.


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