EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52012AE0800

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht“ COM(2011) 635 final — 2011/0284 (COD) und der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht zur Erleichterung grenzübergreifender Geschäfte im Binnenmarkt“ COM(2011) 636 final

ABl. C 181 vom 21.6.2012, p. 75–83 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 181/75


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht“

COM(2011) 635 final — 2011/0284 (COD)

und der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht zur Erleichterung grenzübergreifender Geschäfte im Binnenmarkt“

COM(2011) 636 final

2012/C 181/14

Berichterstatterin: Ana BONTEA

Die Europäische Kommission beschloss am 11. Oktober 2011, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 304 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Ein Gemeinsames europäisches Kaufrecht zur Erleichterung grenzübergreifender Geschäfte im Binnenmarkt

COM(2011) 636 final.

Der Rat und das Europäische Parlament beschlossen am 16. November bzw. 25. Oktober 2011, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 114 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht

COM(2011) 635 final — 2011/0284 (COD).

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 8. März 2012 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 479. Plenartagung am 28./29. März 2012 (Sitzung vom 29. März) mit 87 gegen 54 Stimmen bei 7 Enthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1   Der Ausschuss begrüßt die Absicht der Kommission, den grenzübergreifenden Handel für Unternehmen (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen - KMU) zu fördern, Verbraucher in stärkerem Maße zu Auslandseinkäufen zu ermuntern und die Vorteile des Binnenmarktes zu konsolidieren.

1.2   Im Hinblick auf die Form des gemeinsamen europäischen Kaufrechts (Verordnung) und die gewählte Option (fakultatives zweites Vertragsrecht) ist der Ausschuss darüber erfreut, dass seine früheren Vorschläge aufgegriffen wurden. Wie er bereits in seiner früheren Stellungnahme unterstrichen hat, „sollten diese Ziele schrittweise angestrebt werden, wobei mit Kaufverträgen für den grenzüberschreitenden gewerblichen Warenverkehr (Business-to-business oder B2B) in Form von Pilotprojekten begonnen werden könnte, anhand derer die Koexistenz verschiedener rechtlicher Regelungen sowie deren konkrete Anwendung überprüft werden können“ (1).

1.3   Der Ausschuss betont, dass das gemeinsame europäische Kaufrecht voll und ganz mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang stehen muss.

1.4   In inhaltlicher Hinsicht ist der EWSA der Ansicht, dass der Verordnungsvorschlag in einigen Punkten erheblich nachgebessert werden muss, um den folgenden Anforderungen gerecht zu werden:

Geschäfte innerhalb der Europäischen Union sollten erleichtert, ein wichtiger Beitrag zur Unterstützung von Wirtschaftsaktivitäten innerhalb des Binnenmarktes geleistet und dessen Potenzial weiter ausgeschöpft werden;

für Wirtschaftsakteure und Verbraucher sollte hinsichtlich der Kosten und der Vorteile ein echter europäischer Mehrwert entstehen;

im Hinblick auf eine bessere Rechtsetzung und ein vereinfachtes, verständliches und nutzerfreundliches Regelungsumfeld sollten deutliche Vorteile zu erkennen sein;

die Kosten im Zusammenhang mit grenzübergreifenden Geschäften müssen reduziert werden;

Rechtsicherheit und größere Kohärenz zwischen horizontalen und vertikalen Vorschriften müssen gewährleistet sein;

es muss sichergestellt sein, dass die neue Regelung für KMU und Verbraucher in der Praxis von Nutzen ist.

1.5   Die Aufteilung des gemeinsamen europäischen Kaufrechts in zwei getrennte Texte, von denen einer die Regelung für Verträge zwischen Unternehmen (B2B) enthält und der andere die Regelung für Verträge mit Verbrauchern, soll es Unternehmen und Verbrauchern leichter gemacht werden, sich über die neuen Regeln zu informieren und sie anzuwenden.

1.6   Der Ausschuss misst dem fakultativen Charakter der neuen Regelung und der Gewährleistung von Verhandlungsfreiheit im Hinblick auf die Akzeptanz des gemeinsamen europäischen Kaufrechts große Bedeutung zu.

1.7   Der Ausschuss verweist auf die folgenden zentralen Punkte:

die Umsetzung des gemeinsamen europäischen Kaufrechts ist mit größeren Schwierigkeiten verbunden;

die besonderen Charakteristika von KMU müssen stärker berücksichtigt werden;

Europäische Musterverträge für bestimmte Handels- oder Tätigkeitsbereiche, die die üblichen Geschäftsbedingungen enthalten und in allen Amtssprachen der EU verfügbar sind, sollten in Konsultation mit Unternehmer-, KMU- und Verbraucherverbänden erarbeitet werden. Musterverträge dieser Art wären in den Beziehungen zwischen Unternehmen und Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und Verbrauchern von großem Nutzen und sollten gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Verordnung zur Verfügung gestellt werden;

größere Rechtssicherheit muss garantiert und inhaltliche Verbesserung an dem gemeinsamen europäischen Kaufsrecht vorgenommen werden;

gemäß Artikel 12 und 169 des Vertrages muss bei der Konzipierung und Durchführung aller Bereiche der EU-Politik und der entsprechenden Maßnahmen den Erfordernissen des Verbraucherschutzes und des Schutzes für KMU Rechnung getragen werden.

1.8   Der Ausschuss weist darauf hin, dass zur Förderung des grenzübergreifenden Handels für Unternehmen und des Auslandseinkaufs für Verbraucher die Einführung des gemeinsamen europäischen Kaufrechts allein nicht ausreicht. Er fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf, sich weiterhin darum zu bemühen, das Potenzial des Binnenmarktes in Bezug auf Wirtschaftswachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen in vollem Umfang auszuschöpfen.

1.9   Der Ausschuss weist auf die Bedeutung flankierender Maßnahmen hin, um die Parteien, die das gemeinsame europäische Kaufrecht, falls es schließlich verabschiedet wird, anwenden könnten, darüber in Kenntnis zu setzen, wie dieses Recht wirksam durchgeführt und einheitlich ausgelegt wird.

1.10   Die Verbraucherorganisationen betonen, dass der vorliegende Vorschlag nicht für Verbrauchergeschäfte gelten sollte. Die KMU- und Arbeitgeberorganisationen heben hervor, dass der vorliegende Vorschlag für Verbrauchergeschäfte gelten kann, sofern eine Reihe von Änderungen vorgenommen und flankierende Maßnahmen getroffen werden. Die Vorschläge der KMU- und Verbraucherorganisationen fallen nach wie vor an zahlreichen Stellen abweichend aus. Die besten Lösungen zu finden, die von allen Seiten akzeptiert werden, ist ein komplexes und schwieriges Unterfangen.

1.11   Der Ausschuss fordert die Kommission, den Rat und das Parlament auf, bei der Konzipierung des gemeinsamen europäischen Kaufrechts bzw. jeglicher anderen Initiative zur Regelung der Verbraucherrechte in der EU diese Gesichtspunkten zu berücksichtigen und den Dialog mit KMU- und Verbraucherorganisationen fortzuführen, damit das gemeinsame europäische Kaufrecht den Bedürfnissen derjenigen, die es anwenden, besser entspricht und damit der Geschäftsverkehr innerhalb der EU spürbar erleichtert wird.

2.   Hintergrund

2.1   Gegenwärtiger rechtlicher Rahmen

2.1.1   Der gegenwärtige rechtliche Rahmen in der EU ist durch Unterschiede zwischen den nationalen Rechtssystemen und dem Vertragsrecht der 27 Mitgliedstaaten gekennzeichnet.

2.1.2   Das EU-Recht enthält eine Reihe gemeinsamer Rechtsvorschriften, insbesondere zu Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern, mit denen das materielle Verbrauchervertragsrecht harmonisiert wird. Mit der kürzlich verabschiedeten Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher (2) wurden zentrale Elemente des Fernabsatzes wie vorvertragliche Unterrichtung, formale Anforderungen, Widerrufsrecht, Risikotransfer und Lieferung vollständig harmonisiert, und nur noch die Bereiche rechtliche Garantien und missbräuchliche Klauseln unterliegen einer Mindestharmonisierung.

2.1.3   Die Artikel 12, 38, 164, 168 und Artikel 169 Absatz 4 des Vertrags stellen den Vorrang nationaler Vorschriften sicher, sofern diese verbraucherfreundlicher sind.

2.2   Probleme für Unternehmer und Verbraucher

2.2.1   Nur jeder zehnte im Warenhandel tätige Unternehmer in der EU exportiert derzeit innerhalb des Binnenmarktes, und in der Regel auch nur in wenige Mitgliedstaaten. Lediglich 8 % der Verbraucher kauft über das Internet Waren und Dienstleistungen aus einem andern Mitgliedstaat. Das Potenzial des Binnenmarkts und des grenzübergreifenden elektronischen Handels ist nur zu einem Teil ausgeschöpft.

2.2.2   Hindernisse bestehen u.a. in Form von Unterschieden bei Steuervorschriften, Verwaltungsanforderungen, Lieferschwierigkeiten, Sprach- und Kulturunterschieden, geringer Verbreitung von Breitbanddiensten, Datenschutzanforderungen, Bestimmungen zu Design, territorialen Beschränkungen bezüglich geistigem Eigentum, Zahlungsmodalitäten und unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen. Aus den von der Kommission aus anderen Forschungsarbeiten bezogenen Zahlen geht hervor, dass bei Geschäften zwischen Unternehmen und Verbrauchern eines der Hauptprobleme, die Verbraucher von grenzübergreifenden Käufen abhalten, das Fehlen wirkungsvoller Rechtsmittel ist. 62 % der Verbraucher sahen von grenzübergreifenden Online-Einkäufen ab, weil sie befürchteten, betrogen zu werden, 59 % wussten nicht, was bei Problemen zu tun wäre, 49 % befürchteten Lieferschwierigkeiten und 44 % waren sich hinsichtlich ihrer Verbraucherrechte unsicher (3).

Unternehmer, insbesondere KMU sind u.a. mit folgenden Problemen konfrontiert:

mangelnde Kenntnis der Bestimmungen des ausländischen Vertragsrechts;

größere rechtliche Komplexität des grenzübergreifenden Handels gegenüber dem Handel im Inland;

hohe zusätzliche Transaktionskosten.

2.2.3   Hindernisse im grenzübergreifenden Handel haben für Unternehmen und Verbraucher erhebliche negative Folgen.

3.   Der Vorschlag der Kommission

3.1   Die Mitteilung der Kommission (4) umfasst die Entscheidung, einen Vorschlag für eine Verordnung (5) zur Einführung eines gemeinsamen europäischen Kaufrechts vorzulegen, mit dem das Funktionieren des Binnenmarktes durch die Förderung des grenzübergreifenden Handels verbessert werden soll.

3.2   In dem Vorschlag der Kommission wird Folgendes festgelegt:

a)

hinsichtlich des gewählten Instruments:

ein alternatives, in allen Mitgliedstaaten gleiches und überall in der EU anwendbares Vertragsrecht, das neben dem bestehenden nationalen Vertragsrecht gelten wird;

es handelt sich um einen fakultativen, von den Parteien vereinbarten Rahmen. Der Verbraucher muss ausdrücklich in die Anwendung des europäischen Kaufsrechts einwilligen, gesondert von seiner Erklärung, mit der er dem Vertragsschluss zustimmt.

b)

hinsichtlich der Form: als Verordnung wird das gemeinsame europäische Kaufrecht allgemein und unmittelbar gelten.

c)

hinsichtlich des Inhalts:

ein umfassendes (183 Artikel), aber dennoch nicht erschöpfendes vertragsrechtliches Regelwerk, das folgende Aspekte enthält:

die allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts;

Bestimmungen über das Recht der Parteien auf wesentliche vorvertragliche Informationen, Regeln für das Zustandekommen eines Vertrags, das Widerrufsrecht des Verbrauchers und die Anfechtung von Verträgen;

Bestimmungen über die Auslegung von Vertragsbestimmungen, Bestimmungen zu Inhalt und Wirkungen von Verträgen und darüber, welche Vertragsbestimmungen unfair sein können;

Verpflichtungen und Abhilfen der Parteien eines Kaufvertrags;

zusätzliche gemeinsame Bestimmungen für Schadensersatz bei Verlust und Zinsen wegen verspäteter Zahlung;

Rückabwicklung und Verjährung.

Bestimmte Aspekte werden weiterhin nach der Verordnung 593/2008 (6) (Rom I) über das nationale Recht geregelt.

3.3   Das gemeinsame europäische Kaufrecht ist vor allem auf die im grenzübergreifenden Handel besonders wichtigen Verträge anwendbar (Kaufverträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern sowie Verträge zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines den Status eines KMU hat, einschließlich Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen).

3.4   Das gemeinsame europäische Kaufrecht ist auf grenzübergreifende Verträge beschränkt (wobei es den Mitgliedstaaten jedoch freisteht, dieses Recht auch auf andere Bereiche auszuweiten).

4.   Allgemeine Bemerkungen

4.1   Der Ausschuss begrüßt die Absicht der Kommission, den grenzübergreifenden Handel für Unternehmen (insbesondere KMU) zu fördern, Verbraucher in stärkerem Maße zu Auslandseinkäufen zu ermuntern und die Vorteile des Binnenmarktes zu konsolidieren.

4.2   Der Ausschuss betont, dass das gemeinsame europäische Kaufrecht voll und ganz mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang stehen muss.

4.3   Im Hinblick auf die Form (Verordnung) und die gewählte Option (in allen Mitgliedstaaten geltendes alternatives zweites Vertragsrecht, dessen Anwendung auf freiwilliger Basis erfolgt und der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragsparteien bedarf), „sollten diese Ziele schrittweise angestrebt werden, wobei mit Kaufverträgen für den grenzüberschreitenden gewerblichen Warenverkehr (Business-to-business oder B2B) in Form von Pilotprojekten begonnen werden könnte“, wie der Ausschuss bereits in der zuvor genannten Stellungnahme zum Ausdruck gebracht hat.

4.4   In inhaltlicher Hinsicht ist der EWSA der Ansicht, dass der Verordnungsvorschlag in einigen Punkten erheblich nachgebessert werden muss, um folgenden den Anforderungen gerecht zu werden:

Geschäfte innerhalb der Europäischen Union sollten erleichtert, ein wichtiger Beitrag zur Unterstützung von Wirtschaftsaktivitäten innerhalb des Binnenmarktes geleistet und dessen Potenzial weiter ausgeschöpft werden;

für Wirtschaftsakteure und Verbraucher sollte hinsichtlich der Kosten und der Vorteile ein echter europäischer Mehrwert entstehen;

im Hinblick auf eine bessere Rechtsetzung und ein vereinfachtes, verständliches und nutzerfreundliches Regelungsumfeld sollten deutliche Vorteile zu erkennen sein;

die Kosten im Zusammenhang mit grenzübergreifenden Geschäften zu reduzieren;

Rechtsicherheit und größere Kohärenz zwischen horizontalen und vertikalen Vorschriften zu gewährleisten, wobei insbesondere auf Transparenz, Klarheit und Einfachheit geachtet werden sollte. Hiervon werden nicht nur Juristen profitieren, sondern auch und gerade kleine Unternehmen und die Verbraucher;

sicherstellen, dass KMU und Verbrauchern die neuen Regeln in der Praxis zugutekommen.

4.5   In früheren Stellungnahme hob der Ausschuss hervor, dass „diese Ziele schrittweise angestrebt werden [sollten], wobei mit Kaufverträgen für den grenzüberschreitenden gewerblichen Warenverkehr (Business-to-Business oder B2B) in Form von Pilotprojekten begonnen werden könnte, anhand derer die Koexistenz verschiedener rechtlicher Regelungen sowie deren konkrete Anwendung überprüft werden können“ (7).

Durch eine Aufteilung des gemeinsamen europäischen Kaufrechts auf zwei getrennte Texte, von denen der eine die Regelung für Verträge zwischen Unternehmen, der andere die Regelung für Verträge mit Verbrauchern umfasst und die beide jeweils klare Zeitvorgaben enthalten, wird es den Gesetzgebern leichter gemacht, zu entscheiden, welches Rechtsetzungsverfahren für jedes Normenwerk angewandt werden sollte. Dabei ist die unterschiedliche Verhandlungsmacht der Parteien zu berücksichtigen.

4.6   Der derzeitige Inhalt des gemeinsamen europäischen Kaufrechts hat auf Seiten der KMU- und Verbraucherorganisationen zu großer Unzufriedenheit geführt. Diese bezweifeln, ob eine fakultative Regelung für die Ankurbelung von Online-Geschäften tatsächlich notwendig ist und stellen das Rechtsetzungsverfahren (fakultative Regelung) im Bereich der Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern in Frage.

4.7   Der Ausschuss fordert die Kommission, den Rat und das Parlament auf, bei der Konzipierung des gemeinsamen europäischen Kaufrechts diesen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen und den Dialog mit KMU- und Verbraucherorganisationen fortzuführen, damit das gemeinsame europäische Kaufrecht den Bedürfnissen derjenigen, die es anwenden, besser entspricht.

4.8   Der Ausschuss misst dem fakultativen Charakter der neuen Regelung und der Gewährleistung von Verhandlungsfreiheit im Hinblick auf die Akzeptanz des gemeinsamen europäischen Kaufrechts große Bedeutung zu.

4.9   Im Hinblick auf große Unternehmen oder Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung empfiehlt der Ausschuss, flankierende Maßnahmen aufzuzeigen, damit KMU ihr Recht auf Wahl zwischen zwei rechtlichen Regelungen entsprechend dem fakultativen Charakter des gemeinsamen europäischen Kaufrechts besser wahrnehmen können.

4.10   Gemäß Artikel 12 und 169 des Vertrages muss bei der Konzipierung und Anwendung aller EU-Politikbereiche und der entsprechenden Maßnahmen den Erfordernissen des Verbraucherschutzes und des Schutzes für kleine und mittlere Unternehmen Rechnung getragen werden.

4.11   Der Ausschuss weist darauf hin, dass die Anwendung des gemeinsamen europäischen Kaufrechts mit größeren Schwierigkeiten verbunden ist:

die Vereinbarkeit des fakultativen Instruments mit dem internationalen Privatrecht der EU, u.a. in Bezug auf Eingriffsnormen der Mitgliedstaaten und auf Vorschriften der nationalen öffentlichen Ordnung (Artikel 9 bzw. 21 der Verordnung Nr. 593/2008) müssen geklärt werden;

die Rolle der Rom-I-Verordnung bei grenzübergreifenden Käufen zwischen Unternehmern und Verbrauchern sollte unter Berücksichtigung der jüngsten Urteile des Gerichtshofes der EU, die diesbezüglich als Leitlinien dienen, ausdrücklich geklärt werden;

Rechtssicherheit muss in stärkerem Maße garantiert und es muss ein komplettes vertragsrechtliches Regelwerk erstellt werden, das sich nicht auf die verschiedenen nationalen Gesetze der 27 Mitgliedstaaten beruft und dessen Anwendung und Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet.

4.12   Der Ausschuss weist darauf hin, dass zur Förderung des grenzübergreifenden Handels sowie zur umfassenden Ausschöpfung des Potenzials des Binnenmarktes in Bezug auf Wirtschaftswachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen die Einführung des gemeinsamen europäischen Kaufrechts allein nicht ausreicht.

4.13   Vor dem Hintergrund der Wirtschafts- und Finanzkrise muss alles unternommen werden, um einen Rahmen zu schaffen, mit dem Exporte gefördert und bürokratischer Aufwand verringert werden; das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt muss gestärkt und grenzübergreifendes Einkaufen gefördert werden, indem wirkungsvolle individuelle Rechtsmittel zur Verfügung gestellt werden.

4.14   Der Ausschuss fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich weiterhin um Beseitigung der verbleibenden Hindernisse im grenzübergreifenden Handel zu bemühen, die Exporttätigkeit von KMU zu fördern und zu unterstützen und sich aktiv an der Festlegung und Anwendung von Maßnahmen zu beteiligen, die den Unternehmen und Verbrauchern eine optimale Nutzung der Chancen des Binnenmarktes ermöglichen. Er hebt die Bedeutung einer Zusammenarbeit und eines echten Dialogs zwischen den Behörden und den Sozialpartnern, einschließlich KMU und Verbraucherorganisationen hervor.

4.15   Der Ausschuss weist auf die Bedeutung flankierender Maßnahmen hin, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die Parteien, die eventuell das gemeinsame europäische Kaufrecht – wenn es schließlich angenommen werden sollte – anwenden, darüber in Kenntnis gesetzt werden, wie das Recht wirksam anzuwenden und einheitlich auszulegen ist. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, alle Interessenten über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) und andere Informationskanäle über den allgemeinen Inhalt des gemeinsamen europäischen Kaufrechts sowie über die Unterschiede zwischen dem jeweiligen nationalen Recht und dem EU-Recht, auch unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung und bewährte Verfahren zu informieren.

5.   Besondere Bemerkungen

5.1   Stärkere Berücksichtigung der besonderen Charakteristika von KMU

5.1.1   Der EWSA ist der Ansicht, dass der Verordnungsvorschlag einer Nachbesserung bedarf und die besonderen Charakteristika der KMU stärker berücksichtigt werden sollten:

99,8 % aller Unternehmen sind KMU, 92 % hiervon sind Kleinstunternehmen mit durchschnittlich zwei Angestellten (8);

Kleinstunternehmen exportieren nach eingehender Marktanalyse in nur wenige Länder;

das Geschäftsmodell eines typischen Kleinstunternehmen sieht nicht vor, grenzübergreifende Verträge in 27 Mitgliedstaaten abzuschließen;

KMU stoßen bei grenzübergreifenden Transaktionen auf beträchtliche Hindernisse (siehe Ziffer 2.2.2).

5.1.2   Der Vorschlag ist aus Sicht der KMU nicht ausreichend benutzerfreundlich. Die KMU können ein komplexes und abstraktes vertragsrechtliches Instrument, das in manchen Bereichen auf die unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften der 27 Mitgliedstaaten Bezug nimmt, nicht ohne unterstützende Dienstleistungen und Rechtsberatung anwenden. Hier sind Instrumente gefragt, die den KMU die Entscheidung für das gemeinsame europäische Kaufrecht erleichtern könnten.

5.1.3   KMU-Organisationen (9) plädieren bei Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern für eine größere Ausgewogenheit zwischen den Rechten und den Pflichten der Parteien; sie fordern im Einzelnen die Klarstellung und Vereinfachung der folgenden Fragen:

Artikel 23 (Absatz 1 über die Offenlegungspflicht in Bezug auf Waren und verbundene Dienstleistungen ist nicht hinreichend klar formuliert);

Artikel 29 (Sanktionen sind zu umfangreich und unsicher);

Artikel 39 (die Bestimmungen der Partei, die das Angebot macht, sollten maßgeblich sein);

Artikel 42 Absatz 1a (Widerrufsfrist) (die Bestimmungen der Verbraucherschutzrichtlinie sollten übernommen werden);

Artikel 51 („dringende Bedürfnisse“ oder „unvorsichtig, unwissend oder unerfahren“ zu sein, sollten keine Rechtfertigung sein - das Gebot, nach Treu und Glauben zu handeln und einen redlichen Geschäftsverkehr zu betreiben deckt die in diesem Artikel vorgesehenen Tatbestände ab;

Artikel 72 (bei langwierigen Verhandlungsprozessen sollten die Vertragsparteien alle Vereinbarungen in einem Vertrag zusammenfassen können, andernfalls wäre der Verwaltungsaufwand für KMU in finanzieller und zeitlicher Hinsicht zu groß);

Artikel 78 (in Absatz 1 muss klargestellt werden, dass auch das Einverständnis der anderen Partei eingeholt werden sollte, wenn Rechte auf Dritte übertragen werden;)

in Artikel 78 Absatz 4 über die Zurückweisung eines an einen Dritten übertragenen Rechts durch diesen Dritten müssen die Worte „stillschweigende Annahme“ gestrichen werden, da diese Unklarheit hervorrufen;

Artikel 97 (die Verpflichtungen für die Parteien müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen);

Artikel 130 Absatz 3 und Absatz 5 (es fehlt der Hinweis auf die sorgfältige Aufbewahrung durch den Käufer);

Artikel 142 Absatz 4 (einfügen: den „ersten“ Beförderer);

Artikel 159 Absatz 1 (nähere Erläuterungen sind erforderlich);

5.1.4   Mit dem gemeinsamen europäischen Kaufrecht muss in allen Phasen eine umfassende Anwendung des Grundsatzes „Vorfahrt für die KMU“ und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ebenso gewährleistet sein wie die Verringerung von Verwaltungsaufwand und unnötigen Kosten für KMU. Der Ausschuss betont, dass die Rechtsbefolgungskosten für die KMU auf ein Minimum beschränkt bleiben müssen, und fordert die Kommission, den Rat und das Parlament dazu auf, diesen Gesichtspunkt bei der Konzipierung des gemeinsamen europäischen Kaufrechts zu berücksichtigen.

5.2   Verbraucherschutz

5.2.1   Der Ausschuss weist erneut darauf hin, dass „ausgehend von den am weitesten entwickelten Schutzmethoden für Verbraucher und Unternehmen“ Rechtssicherheit sicherzustellen ist, ohne einen „Mitgliedstaat daran zu hindern, striktere Verbraucherschutzmaßnahmen beizubehalten oder einzuführen“ (10) und spricht sich für einen Binnenmarkt als „Instrument“ zum Nutzen des Bürgers als Verbraucher" aus (11).

5.2.2   Der Inhalt des gemeinsamen europäischen Kaufrechts ist bei zahlreichen Verbraucherorganisationen mit Unzufriedenheit und Kritik aufgenommen werden. Im Mittelpunkt steht dabei das hinsichtlich Artikel 169 Absatz 4 niedrige Verbraucherschutzniveau, die Tatsache, dass das gemeinsame europäische Kaufrecht ohne Berücksichtigung der Meinung der Verbraucher umgesetzt wird, die es vorziehen würden, wenn Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern aus dem Geltungsbereich des gemeinsamen europäischen Kaufrechts ausgeklammert würden u.ä.

5.2.3   Anhand zahlreicher Beispiele lässt sich belegen, dass der Vorschlag nicht auf ein möglichst hohes Maß an Verbraucherschutz abzielt:

Artikel 5 (objektive Bestimmung der „Angemessenheit“);

Artikel 13 Absatz 1 (genaue Bedeutung von „klarer und verständlicher Form“);

Artikel 13 Absatz 3c (Fehlen einer Definition von „dauerhaftem Datenträger“);

Artikel 19 Absatz 5 (Fehlen einer Definition von „angemessener Frist“);

Artikel 20 Absatz 2 (genaue Bedeutung von „Alltagsgeschäft“);

Artikel 28 Absatz 1 (genaue Bedeutung von „vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt“);

Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c) (Fehlen einer Definition von „ausreichenden Inhalt hat und hinreichend bestimmt ist“);

Artikel 42 Absatz 2 (bei Nichtbereitstellung von Informationen sollte der Vertrag für null und nichtig erklärt werden);

Artikel 45 (die Kosten der Rücksendung sollten niemals zu Lasten des Verbrauchers gehen);

Artikel 52 Absatz 2 (die Fristen sollten im Fall (a) ein Jahr und im Fall (b) zwei Jahre betragen);

Artikel 53 (eine Bestätigung sollte niemals stillschweigend sein);

Artikel 71 (Formulierung sollte klarer sein);

Artikel 74 (Bedeutung von „grob unangemessen“);

Artikel 79 Absatz 1 (Fehlen einer Definition der unfairen Vertragsbestimmung, die eine „nicht bindende“ Wirkung hat);

Artikel 79 Absatz 2 (in der Richtlinie wird nicht zwischen wichtigen und unwichtigen Vertragselementen unterschieden);

Artikel 82 (in der Richtlinie nicht erwähnt sind die Vorschriften für die Mitteilung von Klauseln, Regeln zur Informationspflicht und Bestimmungen, die automatisch wegen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben von Verträgen auszuschließen sind, unabhängig davon, ob sie inhaltlich unangemessen sind);

Artikel 84 (Liste von unzulässigen Klauseln ist zu kurz und entspricht nicht den fortschrittlichsten nationalen Gesetzgebungen);

Artikel 85 (das gleiche gilt für die Klauseln, die eine Vermutung von Unfairness erlauben);

Artikel 99 Absatz 3 (vollkommen inakzeptabel);

Artikel 105 Absatz 2 (die Frist sollte mindestens zwei Jahre betragen);

Artikel 142 (die rechtliche Bedeutung und die Art des „Besitzes an den Waren“ ist aufgrund der unterschiedlichen nationalen Rechtsysteme nicht in allen Sprachen und dementsprechend nicht in allen Sprachfassungen gleichbedeutend);

Artikel 142 Absatz 2 (Bedeutung von „Kontrolle über die digitalen Inhalte“);

Artikel 167 Absatz 2 (die Möglichkeit einer Mitteilung bevor die Zahlung fällig wird, sollte ausgeschlossen werden);

Artikel 179 und 180 (Formulierung sollte klarer sein).

5.2.4   Im Hinblick auf eine Stärkung des Verbrauchervertrauens sind besondere Maßnahmen notwendig, um im Falle von Betrug und Täuschung eine entsprechende Haftung und grenzüberschreitende Verfolgung sicherzustellen. 59 % der Verbraucher geben an, dass sie das Fehlen solcher Garantien von grenzübergreifenden Geschäften abhalte.

5.3   Europäische Musterverträge

5.3.1   Der Ausschuss betont, dass europäische Musterverträge erarbeitet werden müssen, die folgenden Anforderungen entsprechen:

sie müssen gleichzeitig mit der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten des europäischen Kaufrechts zur Verfügung stehen;

sie werden für bestimmte Handels- oder Tätigkeitsbereiche erarbeitet;

sie enthalten umfassende Standardvertragsbestimmungen, die sich auf den gemeinschaftlichen Besitzstand gründen, einen sehr hohen Verbraucherschutz in Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern sowie Vertragsfreiheit in Verträgen zwischen Unternehmen garantieren und in vollem Umfang dem „Small Business Act“ gerecht werden;

sie sind allen Amtssprachen der EU verfügbar;

sie müssen überwacht und im Hinblick auf ihre inhaltliche Verbesserung unter Bezugnahme auf bewährte Verfahren, die Rechtslehre und Rechtsprechung in bestimmten Zeitabständen überprüft werden.

Diese Instrumente sind von großem Nutzen für KMU, die grenzübergreifende Verträge mit Verbrauchern abschließen möchten.

5.3.2   Sehr wichtig ist auch, dass Unternehmerverbände, KMU-Verbände und Verbraucherverbände bei der Erstellung europäischer Musterverträge miteinbezogen werden.

5.4   Gewährleistung größerer Rechtssicherheit

5.4.1   Der Vorschlag für eine Verordnung wirft Fragen bezüglich der angemessenen Rechtsgrundlage, der Auslegung und der Anwendung auf.

5.4.2   An vielen Stellen wird auf innerstaatliches Recht verwiesen, u.a. in Bezug auf die Frage der Rechtspersönlichkeit, die Ungültigkeit eines Vertrags wegen Geschäftsunfähigkeit, Rechts- oder Sittenwidrigkeit, die Bestimmung der Vertragssprache, das Diskriminierungsverbot, die Stellvertretung, die Schuldner- und Gläubigermehrheit, der Wechsel der Parteien einschließlich Abtretung, die Aufrechnung und Konfusion, das Sachenrecht einschließlich der Eigentumsübertragung, das Recht des geistigen Eigentums sowie das Deliktsrecht. Dadurch sind die Händler gezwungen, den Rechtsrahmen zu untersuchen und für Rechtsberatung zu bezahlen. Dies führt auch zu größerer Rechtsunsicherheit.

5.4.3   Es gibt keinen Mechanismus, um eine in der ganzen EU einheitliche Anwendung der Verordnung sicherzustellen. Eine Datenbank mit richterlichen Entscheidungen wird für nationale Gerichte, die für die Auslegung und Anwendung der Verordnung zuständig sind, nicht die Wirkung eines gültigen juristischen Präzedenzfalls haben; angesichts verschiedener Auslegungsmöglichkeiten wird die Rechtsunsicherheit zunehmen.

5.4.4   Zumindest in den ersten fünf Jahren nach dem Erlass der Verordnung sollten richterliche Entscheidungen beobachtet, bewährte Verfahren gefördert und jährliche Berichte erstellt werden, um so die Ergebnisse fortlaufend zu bewerten, bewährte Verfahren zu fördern und die Maßnahmen zu ergreifen, die für eine einheitliche Auslegung der Verordnung in der ganzen EU notwendig sind.

5.5   Weitere Anmerkungen

In Krisenzeiten ist es wenig wahrscheinlich, dass auf nationaler Ebene größere Summen für Maßnahmen zur Information über die neue Regelung und deren Förderung bereitgestellt werden. Ziffer 4 der Begründung (Auswirkungen auf den Haushalt) sollte Unterstützungsmaßnahmen enthalten, wie etwa Schulungen der Kommission für Vertreter von Unternehmen, KMU und Verbraucherorganisationen, damit diese wiederum ihre Mitglieder über das gemeinsame europäische Kaufrecht informieren. Zudem sollten Maßnahmen enthalten sein, um diese Organisationen bei der kostenlosen Beratung über die Anwendung der Verordnung zu unterstützen.

Brüssel, den 29. März 2012

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Staffan NILSSON


(1)  ABl. C 84 vom 17.3.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64.

(3)  Verbraucherbarometer, 5. Ausgabe März 2011.

(4)  COM(2011) 636 final.

(5)  COM(2011) 635 final.

(6)  ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.

(7)  ABl. C 84 vom 17.3.2011, S. 1.

(8)  EUROSTAT.

(9)  Positionspapiere des europäischen Dachverbands des Handwerks und der KMU (UEAPME):

 

http://www.ueapme.com/IMG/pdf/120119_pp_General_Remarks_CESL.pdf,

 

http://www.ueapme.com/IMG/pdf/120119_pp_Specific_Remarks_CESL.pdf.

(10)  ABl. C 84 vom 17.3.2011, S. 1.

(11)  ABl. C 132 vom 3.5.2011, S. 3.


ANHANG

zu der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

I.   Die folgenden Ziffern der Stellungnahme der Fachgruppe wurden gemäß den vom Plenum angenommenen Änderungsanträgen geändert, obwohl ihre Beibehaltung in der ursprünglichen Fassung mit mehr als einem Viertel der abgegebenen Stimmen unterstützt wurde (Artikel 54 Absatz 4 der Geschäftsordnung):

a)   Ziffer 1.2

„Im Hinblick auf die Form des gemeinsamen europäischen Kaufrechts (Verordnung) und die gewählte Option (fakultatives zweites Vertragsrecht) ist der Ausschuss darüber erfreut, dass seine früheren Vorschläge aufgegriffen wurden. Wie er bereits in seiner früheren Stellungnahme unterstrichen hat  (1), sollte die Kommission im Rahmen ihrer Initiative zunächst eine Toolbox in Form des gemeinsamen Referenzrahmens einrichten, auf den die Vertragsparteien beim Aufsetzen grenzüberschreitender Verträge zurückgreifen können, und könnte dann in einem zweiten Schritt ein fakultatives Instrument für Kaufverträge des grenzüberschreitenden gewerblichen Warenverkehrs (Business-to-Business oder B2B) in Form von Pilotprojekten vorschlagen, anhand derer sich die Koexistenz verschiedener rechtlicher Regelungen sowie deren konkrete Anwendung überprüfen lässt.“

Ergebnis der Abstimmung über den Änderungsantrag:

Ja-Stimmen

:

93

Nein-Stimmen

:

41

Enthaltungen

:

6

b)   Ziffer 1.7

„Der Ausschuss verweist auf die folgenden zentralen Punkte:

die Umsetzung des gemeinsamen europäischen Kaufrechts ist mit größeren Schwierigkeiten verbunden;

die besonderen Charakteristika von KMU müssen stärker berücksichtigt werden;

Europäische Musterverträge für bestimmte Handels- oder Tätigkeitsbereiche, die die üblichen Geschäftsbedingungen enthalten und in allen Amtssprachen der EU verfügbar sind, sollten in Konsultation mit Unternehmer-, KMU- und Verbraucherverbänden erarbeitet werden. Musterverträge dieser Art wären in den Beziehungen zwischen Unternehmen und Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und Verbrauchern von großem Nutzen und könnten gefördert werden ungeachtet der Tatsache, ob das gemeinsame europäische Kaufrecht zur Verfügung steht oder nicht;

größere Rechtssicherheit muss garantiert und inhaltliche Verbesserung an dem gemeinsamen europäischen Kaufsrecht vorgenommen werden;

gemäß Artikel 12 und 153 des Vertrages muss bei der Konzipierung und Durchführung aller Bereiche der EU-Politik und der entsprechenden Maßnahmen den Erfordernissen des Verbraucherschutzes und des Schutzes für KMU Rechnung getragen werden.“

Ergebnis der Abstimmung über den Änderungsantrag:

Ja-Stimmen

:

75

Nein-Stimmen

:

68

Enthaltungen

:

7

c)   Ziffer 1.9

„Der Ausschuss weist auf die Bedeutung flankierender Maßnahmen hin, um die Parteien, die das gemeinsame europäische Kaufrecht, falls es schließlich verabschiedet wird, anwenden könnten, darüber in Kenntnis zu setzen, wie dieses Recht wirksam durchgeführt und einheitlich ausgelegt wird. Der Ausschuss betont jedoch, dass der vorliegende Vorschlag nicht für Verbrauchergeschäfte gelten sollte.“

Ergebnis der Abstimmung über den Änderungsantrag:

Ja-Stimmen

:

85

Nein-Stimmen

:

53

Enthaltungen

:

5

d)   Ziffer 4.3

„Im Hinblick auf die Form (Verordnung) und die gewählte Option (in allen Mitgliedstaaten geltendes alternatives zweites Vertragsrecht, dessen Anwendung auf freiwilliger Basis erfolgt und der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragsparteien bedarf), könnte sich das Rechtsinstrument lediglich auf Handelsverträge beschränken und Verbraucherverträge vorerst außer Acht lassen, wie der Ausschuss bereits in der zuvor genannten Stellungnahme zum Ausdruck gebracht hat.“

Ergebnis der Abstimmung über den Änderungsantrag:

Ja-Stimmen

:

93

Nein-Stimmen

:

41

Enthaltungen

:

6

e)   Ziffer 4.13

„Vor dem Hintergrund der Wirtschafts- und Finanzkrise muss alles unternommen werden, um einen Rahmen zu schaffen, mit dem Exporte gefördert und bürokratischer Aufwand verringert werden; das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt muss gestärkt und grenzübergreifendes Einkaufen gefördert werden, indem wirkungsvolle individuelle und kollektive Rechtsmittel zur Verfügung gestellt werden.“

Ergebnis der Abstimmung über den Änderungsantrag:

Ja-Stimmen

:

71

Nein-Stimmen

:

66

Enthaltungen

:

8

f)   Ziffer 5.3.1

„Der Ausschuss betont, dass europäische Musterverträge erarbeitet werden müssen, die folgenden Anforderungen entsprechen:

sie müssen unbeschadet des Inkrafttretens des europäischen Kaufrechts zur Verfügung stehen;

sie werden für bestimmte Handels- oder Tätigkeitsbereiche erarbeitet;

sie enthalten umfassende Standardvertragsbestimmungen, die sich auf den gemeinschaftlichen Besitzstand gründen, einen sehr hohen Verbraucherschutz in Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern sowie Vertragsfreiheit in Verträgen zwischen Unternehmen garantieren und in vollem Umfang dem ‚Small Business Act‘ gerecht werden;

sie sind allen Amtssprachen der EU verfügbar;

sie müssen überwacht und im Hinblick auf ihre inhaltliche Verbesserung unter Bezugnahme auf bewährte Verfahren, die Rechtslehre und Rechtsprechung in bestimmten Zeitabständen überprüft werden.

Diese Instrumente sind von großem Nutzen für KMU, die grenzübergreifende Verträge mit Verbrauchern abschließen möchten.“

Ergebnis der Abstimmung über den Änderungsantrag:

Ja-Stimmen

:

75

Nein-Stimmen

:

68

Enthaltungen

:

7

II.   Der folgende Absatz wurde aufgrund des im Plenum angenommenen Änderungsantrags gestrichen, obwohl seine Beibehaltung in der ursprünglichen Fassung mit mehr als einem Viertel der abgegebenen Stimmen unterstützt wurde (Artikel 54 Absatz 4 der Geschäftsordnung):

a)   Ziffer 5.4.1

„Der Ausschuss hebt hervor, dass aus Sicht der Verbraucher eine der Hauptsorgen bei grenzübergreifenden Geschäften das Fehlen wirksamer Rechtsmittel ist. Die jüngsten Vorschläge der Kommission für eine Richtlinie über alternative Streitbeilegung und zu einer Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten stellen zwar wichtige Fortschritte dar, aber ein europäischer Mechanismus zur gerichtlichen Durchsetzung kollektiver Rechtsansprüche fehlt noch immer.“

Ergebnis der Abstimmung über den Änderungsantrag:

Ja-Stimmen

:

71

Nein-Stimmen

:

71

Enthaltungen

:

7

Gemäß Artikel 56Absatz 6 der Geschäftsordnung des EWSA gibt bei Stimmengleichheit in einer Abstimmung die Stimme des Sitzungsvorsitzenden den Ausschlag. Der Vorsitzende beschloss demgemäß, für den Änderungsantrag zu stimmen.


(1)  ABl. C 84 vom 17.3.2011, S. 1 (Ziffer 1.2 und 1.3).


Top