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Document 42011Y1220(01)

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Vertretung der EU-Mitgliedstaaten im Stiftungsrat der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) und zur Koordinierung der Standpunkte der EU und ihrer Mitgliedstaaten vor den WADA-Sitzungen

ABl. C 372 vom 20.12.2011, p. 7–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/7


Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Vertretung der EU-Mitgliedstaaten im Stiftungsrat der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) und zur Koordinierung der Standpunkte der EU und ihrer Mitgliedstaaten vor den WADA-Sitzungen

2011/C 372/02

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

UNTER HINWEIS AUF:

(1)

die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 4. Dezember 2000 zur Dopingbekämpfung (1),

(2)

die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 18. November 2010 über die Rolle der EU im internationalen Kampf gegen Doping (2)

STELLEN FOLGENDES FEST:

(1)

Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, bei der Ausarbeitung, Aushandlung und Annahme unter anderem von Regelungen, Normen und Richtlinien durch die Welt-Anti-Doping-Agentur (im Folgenden „WADA“) ihre Zuständigkeiten auszuüben und eine angemessene Rolle zu spielen.

(2)

Es müssen praktische Modalitäten für die Beteiligung der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten an den Arbeiten der WADA sowie für die Koordinierung der Standpunkte vor den WADA-Sitzungen festgelegt werden.

(3)

Die Koordinierung der Standpunkte des europäischen Kontinents im Vorfeld der WADA-Sitzungen findet im Europarat unter gebührender Berücksichtigung der geltenden EU-Rechtsvorschriften statt.

(4)

Es ist dringend erforderlich, die Kontinuität der Vertretung der EU-Mitgliedstaaten im WADA-Stiftungsrat sicherzustellen, die durch ein politisches Mandat und angemessene Fachkenntnisse gestützt wird;

KOMMEN DAHER WIE FOLGT ÜBEREIN:

(1)

Die EU-Mitgliedstaaten sind im WADA-Stiftungsrat auf Ministerebene vertreten, wobei die Sitze folgendermaßen zu verteilen sind:

Ein Sitz sollte auf einen der Mitgliedstaaten des amtierenden Dreiervorsitzes entfallen;

ein Sitz sollte auf einen der Mitgliedstaaten des künftigen Dreiervorsitzes entfallen;

ein Sitz sollte von den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten gemeinsam an eine Person vergeben werden, die auf Ministerebene für den Bereich Sport zuständig ist und über entsprechende Erfahrungen und Kenntnisse verfügt (im Folgenden „Experte auf Regierungsebene“).

(2)

Gegebenenfalls können sich die Vertreter der Mitgliedstaaten von Experten des Mitgliedstaats, der den Vorsitz innehat, und/oder der Kommission begleiten lassen.

(3)

Die in Anhang I enthaltenen Regelungen für die Vertretung der EU-Mitgliedstaaten im WADA-Stiftungsrat werden am 1. Januar 2013 wirksam.

(4)

Für die Vorbereitung der WADA-Sitzungen gelten die zwischen dem Rat, den Mitgliedstaaten und der Kommission vereinbarten Verhaltensleitlinien gemäß Anhang II.

(5)

Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten befassen sich vor dem 31. Dezember 2015 mit den bei der Anwendung dieser Entschließung gewonnenen Erfahrungen und prüfen, ob die in dieser Entschließung festgelegte Regelung angepasst werden muss.


(1)  ABl. C 356 vom 12.12.2000, S. 1.

(2)  ABl. C 324 vom 1.12.2010, S. 18.


ANLAGE I

Regelungen für die Vertretung der EU-Mitgliedstaaten im WADA-Stiftungsrat

Die EU-Mitgliedstaaten vereinbaren folgende Vertretungsregelung:

VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN DES AMTIERENDEN UND DES KÜNFTIGEN DREIERVORSITZES

Die Mitgliedstaaten des amtierenden Dreiervorsitzes wählen nach internen Konsultationen einen dieser Staaten als Vertreter der EU-Mitgliedstaaten im WADA-Stiftungsrat aus. Der ausgewählte Mitgliedstaat benennt gemäß seinen innerstaatlichen Verfahren einen entsprechenden Vertreter. Dieser muss die Person sein, die in dem betreffenden Mitgliedstaat auf Ministerebene für den Bereich Sport zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der ausgewählt worden ist, um einen Vertreter zu entsenden, und der Name dieses Vertreters sind dem Generalsekretariat des Rates der EU mitzuteilen.

Scheidet der Vertreter aus seinem Amt auf Ministerebene aus, so benennt der Mitgliedstaat einen Ersatz auf Ministerebene.

Diese Regelung gilt auch für die Mitgliedstaaten des künftigen Dreiervorsitzes.

Die Amtszeit der genannten Vertreter beträgt drei Jahre.

Der Vertreter der Mitgliedstaaten des künftigen Dreiervorsitzes bleibt im Amt, auch nachdem dieser zum amtierenden Dreiervorsitz geworden ist, um Kontinuität und den Erhalt der dreijährigen Amtszeit zu gewährleisten.

VON DEN IM RAT VEREINIGTEN MITGLIEDSTAATEN GEMEINSAM BENANNTER EXPERTE AUF REGIERUNGSEBENE

Vorschläge für den Experten werden von den Mitgliedstaaten spätestens einen Monat vor der Tagung des Rates der EU eingereicht, auf der die Ernennung erfolgen soll. Minister aus den Mitgliedstaaten des amtierenden oder des künftigen Dreiervorsitzes sollten nicht vorgeschlagen werden. Die Vorschläge sind an das Generalsekretariat des Rates der EU zu senden.

Die erste Benennung eines Mitglieds im WADA-Stiftungsrat nach dem oben beschriebenen Verfahren findet auf der Tagung des Rates (Bildung, Jugend, Kultur und Sport) der EU spätestens im November 2012 statt.

Die Amtszeit des Vertreters beträgt drei Jahre.

Scheidet der Experte in seinem Mitgliedstaat aus seinem Amt auf Ministerebene aus, so wird ein neues Benennungsverfahren eingeleitet. Der derzeitige Vertreter bleibt bis zum Abschluss des neuen Benennungsverfahrens im Amt.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Die geltenden Bestimmungen über die Vertretung der EU-Mitgliedstaaten im WADA-Stiftungsrat gelten bis zum 31. Dezember 2012.

Die Amtszeit des von Irland, Litauen und Griechenland benannten Vertreters beträgt lediglich 18 Monate; sie beginnt am 1. Januar 2013.

BESTÄTIGUNG DURCH DIE IM RAT VEREINIGTEN MITGLIEDSTAATEN

Der Experte auf Regierungsebene und die durch den amtierenden und den künftigen Dreiervorsitz zur Benennung von Vertretern im WADA-Stiftungsrat ausgewählten Mitgliedstaaten werden von den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten mit angemessener Vorlaufzeit bestätigt.

Die Namen aller Mitglieder des WADA-Stiftungsrats, die Vertreter der EU-Mitgliedstaaten sind, werden der WADA über das Generalsekretariat des Rates der EU mitgeteilt.


ANLAGE II

Verhaltensleitlinien zwischen dem Rat, den Mitgliedstaaten und der Kommission vereinbarter Verhaltenskodex hinsichtlich der Vorbereitung der Sitzungen der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA)

Eingedenk der Tatsache, dass die Standpunkte der EU und der Mitgliedstaaten zu den in den WADA-Sitzungen erörterten Punkten gegebenenfalls im Lichte des Besitzstands der Europäischen Union und der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit unter Federführung des Vorsitzes binnen einer angemessenen Frist vor den Sitzungen der WADA effizient koordiniert werden müssen,

kommen der Rat, die Mitgliedstaaten und die Kommission überein, folgende Verhaltensleitlinien anzuwenden:

ART UND ANWENDUNGSBEREICH DER LEITLINIEN

Diese Verhaltensleitlinien gelten für die Vorbereitung sämtlicher Sitzungen des WADA-Stiftungsrats.

In diesen Verhaltensleitlinien sind die zwischen dem Rat, den Mitgliedstaaten und der Kommission für die Vorbereitung dieser Sitzungen sowie der vorausgehenden Sitzungen des Europarats (CAHAMA-Ausschuss) vereinbarten Regelungen niedergelegt.

KOORDINIERUNGSPROZESS

Der Koordinierungsprozess sollte mit einer gemeinsamen Prüfung der Tagesordnung für die WADA-Sitzung durch den amtierenden Vorsitz des Rates mit Unterstützung durch das Generalsekretariat des Rates der EU und die Europäische Kommission beginnen.

Der Vorsitz arbeitet unter Berücksichtigung der vorliegenden Regelung und des Vorschlags der Europäischen Kommission hinsichtlich der Fragen, in denen die EU zuständig ist, einen umfassenden Entwurf eines Positionspapiers aus.

Das Positionspapier wird von der Arbeitsgruppe „Sport“ des Rates ausgearbeitet und — außer in besonders dringenden Fällen — im Allgemeinen vom Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) gebilligt.

BEZIEHUNGEN ZUM EUROPARAT

In den Sitzungen des CAHAMA-Ausschusses (1) legt der Vertreter des Vorsitzes das Positionspapier zu den Punkten vor, zu denen ein Standpunkt ausgearbeitet worden ist. Die Europäische Kommission legt den Standpunkt der EU zu den Punkten vor, in denen die EU zuständig ist und sofern ein Standpunkt gemäß den einschlägigen Vertragsbestimmungen festgelegt worden ist.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten sollten anstreben, dass dieser Standpunkt in dem vom CAHAMA-Ausschuss erstellten Positionspapier des europäischen Kontinents berücksichtigt wird.

AD-HOC-KOORDINIERUNG

Falls erforderlich, kann jederzeit eine Ad-hoc-Koordinierung zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten — im Allgemeinen unter Federführung des Vorsitzes — vorgenommen werden. Diese kann am Rande der CAHAMA- oder der WADA-Sitzungen stattfinden.

WORTMELDUNG UND STIMMABGABE

Wortmeldungen der Vertreter der EU-Mitgliedstaaten und ihr Abstimmungsverhalten erfolgen im Einklang mit den vereinbarten Standpunkten.

BERICHTERSTATTUNG

Der Vertreter des amtierenden Dreiervorsitzes im WADA-Stiftungsrat erstattet auf der nachfolgenden Tagung des Rates (Bildung, Jugend, Kultur und Sport) der EU über die Ergebnisse der Sitzung des WADA-Stiftungsrats Bericht.

Der Vertreter des amtierenden Dreiervorsitzes im WADA-Stiftungsrat legt der Arbeitsgruppe „Sport“ des Rates einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse der Sitzung des WADA-Stiftungsrats vor.


(1)  Der im Juli 2003 eingesetzte Ad-hoc-Ausschuss des Europarats für die Welt-Anti-Doping-Agentur (CAHAMA) ist für die Koordinierung der Standpunkte aller Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens in Bezug auf Fragen hinsichtlich der WADA zuständig. Reguläre CAHAMA-Sitzungen werden unmittelbar vor oder nach den Sitzungen der Beobachtenden Begleitgruppe zur Umsetzung der Maßnahmen des Übereinkommens gegen Doping (Monitoring Group) und, sofern möglich, mindestens eine Woche vor den regulären Sitzungen des WADA-Stiftungsrats und -Exekutivkomitees einberufen.


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