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Document 52010IP0233

Spielervermittler im Sport Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zu Spielervermittlern im Sport

ABl. C 236E vom 12.8.2011, p. 99–101 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/99


Donnerstag, 17. Juni 2010
Spielervermittler im Sport

P7_TA(2010)0233

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zu Spielervermittlern im Sport

2011/C 236 E/14

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. März 2007 zur Zukunft des Profifußballs in Europa (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Mai 2008 zum Weißbuch Sport (2),

unter Hinweis auf das Weißbuch Sport (KOM(2007)0391),

gestützt auf Artikel 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Januar 2005 (3),

unter Hinweis auf die Anfrage vom 10. März 2010 an die Kommission zu Sport, insbesondere Spielervermittlern (O-0032/2010 – B7-0308/2010),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

1.

verweist darauf, dass es die Kommission in seiner Entschließung vom 29. März 2007 zur Zukunft des Profifußballs in Europa auffordert, die Bemühungen der Führungsgremien im Fußball betreffend die Regulierung von Spielervermittlern, nötigenfalls durch die Vorlage eines Vorschlags für eine Richtlinie über die Spielervermittler, zu unterstützen;

2.

begrüßt die „Studie zu Vermittlern im Bereich des Sports in der Europäischen Union“, die die Kommission in Auftrag gegeben hat und deren Ergebnisse nun vorliegen;

3.

ist besonders besorgt darüber, dass laut der Studie im Umfeld des Sports kriminelle Aktivitäten zu verzeichnen sind, wobei auf Fälle verwiesen wird, in denen dem Sport durch das Vorgehen der organisierten Kriminalität im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Spielervermittlern geschadet wurde; ist der Auffassung, dass diese Entwicklung dem Ansehen des Sports, seiner Integrität und damit letztlich seinem Stellenwert in der Gesellschaft schadet;

4.

nimmt zur Kenntnis, dass in der Studie festgestellt wurde, dass Sportvermittler eine zentrale Rolle bei den – oft intransparenten – Finanzströmen spielen, was sie anfällig für illegales Handeln macht; begrüßt die Initiativen einiger Vereine und Führungsgremien, durch die die Transparenz von Finanztransaktionen erhöht werden soll;

5.

stellt fest, dass in der Studie auf die Undurchsichtigkeit, die den Transfersystemen vor allem bei den Mannschaftssportarten innewohnt, hingewiesen wird, die illegalen Aktivitäten Vorschub leisten, wenn Vermittler sowie Verbände und Spieler beteiligt sind;

6.

betont die besondere Gefährdung junger Spieler und die Gefahr, dass sie Opfer von Menschenhandel werden;

7.

betont die besondere Verantwortung der Spielervermittler und der Verbände, vor allem gegenüber jungen Spielern, und fordert beide Seiten deshalb auf, dieser Verantwortung gerecht zu werden, vor allem was die Schulbildung und die berufliche Bildung junger Spieler betrifft;

8.

betont die Feststellung der Studie, dass die Regelungen für Vermittler, die die Sportverbände festgelegt haben, vor allem darauf gerichtet sind, den Zugang zum Beruf zu kontrollieren und seine Ausübung zu regeln, dass diese Gremien jedoch über nur begrenzte Kontroll- und Sanktionsbefugnisse verfügen, da sie keinerlei Möglichkeiten der Kontrolle oder der Ergreifung direkter Maßnahmen gegenüber Vermittlern haben, die bei ihnen nicht registriert sind, und auch nicht berechtigt sind, zivil- oder strafrechtliche Sanktionen zu verhängen;

9.

stimmt der Auffassung der Führungsgremien und der Interessengruppen im Bereich des Sports zu, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Probleme im Zusammenhang mit der Integrität und Glaubwürdigkeit des Sports und der Akteure im Sportbereich anzugehen;

10.

ist der Auffassung, dass die Abschaffung des gegenwärtigen Lizenzsystems der FIFA für Spielervermittler ohne die Schaffung eines funktionierenden Alternativsystems keine angemessene Möglichkeit darstellt, die Probleme im Zusammenhang mit Spielervermittlern im Fußball zu lösen;

11.

begrüßt die Bemühungen der Führungsgremien im Bereich des Sports, für mehr Transparenz und Kontrolle der Finanzströme zu sorgen;

12.

fordert den Rat auf, seine Bemühungen um die Koordinierung im Kampf gegen kriminelle Aktivitäten im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Vermittlern, einschließlich Geldwäsche, Spielmanipulationen und Menschenhandel, zu verstärken;

13.

verweist auf das oben genannte Urteil in der Rechtssache T-193/02, in dem das Gericht zu dem Schluss kommt, dass die Regelung der Tätigkeit der Spielervermittler, die eine Reglementierung einer wirtschaftlichen Tätigkeit darstellt und damit die Grundfreiheiten berührt, grundsätzlich in die Zuständigkeit der Träger hoheitlicher Gewalt fällt;

14.

verweist darauf, dass das Gericht in demselben Urteil eingeräumt hat, dass Verbände wie die FIFA berechtigt sind, den Beruf des Vermittlers zu regeln, wenn diese Regelung darauf abzielt, die Professionalität und die Berufsethik der Tätigkeit der Vermittler zum besseren Schutz der Spieler zu erhöhen, und die Regelung nicht wettbewerbswidrig ist; verweist darauf, dass Vermittler keine Berufsorganisationen haben und dass der Beruf in den Mitgliedstaaten nur einer sehr eingeschränkten Reglementierung unterliegt;

15.

ist überzeugt davon, dass Probleme der Wirksamkeit der Kontrolle und der Durchsetzung von Sanktionen bei einer grenzübergreifenden Tätigkeit und verschiedenen nationalen Regelungen, die im Bereich des Sports gelten, nur durch gemeinsame Bemühungen der Führungsgremien des Sports und der staatlichen Behörden angegangen werden können;

16.

stellt fest, dass die Tätigkeit von Vermittlern in einigen Disziplinen auf internationaler und nationaler Ebene durch die Sportgremien in hohem Maße geregelt ist, dass aber nur wenige Mitgliedstaaten Gesetze in Bezug auf Sportvermittler erlassen haben;

17.

ist der Auffassung, dass angesichts der verwirrenden Vielfalt von Regelungen, die für die Tätigkeit von Sportvermittlern gelten, ein kohärenter EU-weiter Ansatz erforderlich ist, um Schlupflöcher aufgrund unklarer Regelungen zu vermeiden und für eine angemessene Überwachung und Kontrolle der Tätigkeit der Vermittler zu sorgen;

18.

bekräftigt seine Forderung nach einer EU-Initiative im Hinblick auf die Tätigkeit von Spielervermittlern, die folgende Aspekte umfassen sollte:

strenge Standards und Prüfungskriterien, die anzulegen sind, bevor die Tätigkeit als Spielervermittler aufgenommen wird,

Transparenz bei der Tätigkeit des Vermittlers,

ein Verbot der Entlohnung von Spielervermittlern im Falle des Transfers von Minderjährigen,

harmonisierte Mindeststandards für die Vermittlerverträge,

ein wirksames Kontroll- und Disziplinarsystem,

die Einführung eines EU-weiten „Vermittlerlizenzsystems“ und eines Vermittlerregisters,

ein Ende der „zweifachen Vertretung“,

eine abgestufte Entlohnung in Abhängigkeit von der Vertragserfüllung;

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 27 E vom 31.1.2008, S. 232.

(2)  ABl. C 271 E vom 12.11.2009, S. 51.

(3)  Rechtssache T-193/02, Laurent Piau./. Kommission [2005], Slg. 2005, II-00209.


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