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Document 62011TN0257

Rechtssache T-257/11: Klage, eingereicht am 23. Mai 2011 — Pangyrus/HABM — RSVP Design (COLOURBLIND)

ABl. C 211 vom 16.7.2011, p. 29–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/29


Klage, eingereicht am 23. Mai 2011 — Pangyrus/HABM — RSVP Design (COLOURBLIND)

(Rechtssache T-257/11)

2011/C 211/62

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Pangyrus Ltd (York, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: S. Clubb, Solicitor).

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: RSVP Design Ltd (Renfrewshire, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. März 2011 in der Sache R 751/2009-4 aufzuheben;

die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. Mai 2009 wiederherzustellen und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „COLOURBLIND“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28, 35 und 41 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3337979.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf zwei Gründe gestützt, nämlich auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da ein älteres nicht eingetragenes Recht bestehe, das im Vereinigten Königreich gemäß dem Recht des „Passing off“ geschützt sei, und auf das Vorliegen von Bösgläubigkeit nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Die Eintragung der Gemeinschaftsmarke wurde in vollem Umfang für nichtig erklärt.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und Ablehnung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Klagegründe: Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer sei rechtsfehlerhaft zum Ergebnis gekommen, dass (i) die Inhaberin der Gemeinschaftsmarke bei der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke nicht bösgläubig gehandelt habe und dass (ii) die Klägerin nicht nachgewiesen hätte, dass sie ein älteres Zeichen vor dem Tag der Anmeldung der angefochtenen Gemeinschaftsmarke im geschäftlichen Verkehr benutzt hätte.


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