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Document 52010XC1201(03)

Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG — Antrag eines Mitgliedstaats

ABl. C 324 vom 1.12.2010, p. 27–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 324/27


Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG

Antrag eines Mitgliedstaats

2010/C 324/10

Bei der Kommission ging am 22. November 2010 ein Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste ein. Der erste Werktag nach Eingang des Antrags ist der 23. November 2010.

Der von der Tschechischen Republik gestellte Antrag betrifft das Aufsuchen und den Abbau von Kohle in diesem Land. Gemäß Artikel 30 findet die Richtlinie 2004/17/EG keine Anwendung, wenn die betreffende Tätigkeit auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Die Bewertung des Sachverhalts erfolgt ausschließlich im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG und unbeschadet der Anwendung der Wettbewerbsregeln.

Die Kommission muss binnen drei Monaten, gerechnet ab dem oben genannten Werktag, über diesen Antrag entscheiden. Diese Frist läuft am 23. Februar 2011 ab.

Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 3 findet keine Anwendung. Daher kann die Frist, die der Kommission zur Verfügung steht, um drei Monate verlängert werden. Eine Fristverlängerung bedarf der Veröffentlichung.


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