EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52009IP0093

„Made in“ (Ursprungskennzeichnung) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2009 zur Ursprungskennzeichnung

ABl. C 285E vom 21.10.2010, p. 44–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/44


Mittwoch, 25. November 2009
„Made in“ (Ursprungskennzeichnung)

P7_TA(2009)0093

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2009 zur Ursprungskennzeichnung

2010/C 285 E/05

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (2),

unter Hinweis auf Artikel IX und Artikel XXIV Absatz 5 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994),

unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) und die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (4), in denen das System der nicht präferenziellen Ursprungsregeln der Gemeinschaft festgelegt wird,

unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2009 zur Stärkung der Rolle der europäischen KMU im internationalen Handel (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2006 zur Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern („Ursprungskennzeichnung“) (7),

unter Hinweis auf seine Erklärung zur Ursprungskennzeichnung (8),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 16. Dezember 2005 für eine Verordnung des Rates über die Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern (COM(2005)0661),

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass es gegenwärtig in der Europäischen Union keine harmonisierten Vorschriften und einheitlichen Verfahren in Bezug auf die Ursprungskennzeichnung gibt und dass die Unterschiede zwischen den in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen und das Fehlen klarer gemeinschaftlicher Regeln in diesem Bereich ein zersplittertes Regelwerk zur Folge haben,

B.

unter Hinweis darauf, dass die Mitgliedstaaten die Ursprungskennzeichnung bei aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Waren nicht vorschreiben dürfen, dass aber eine solche Beschränkung in Bezug auf eine vorgeschriebene Ursprungskennzeichnung von aus Drittstaaten eingeführten Waren nicht besteht,

C.

unter Hinweis darauf, dass bestimmte wichtige Handelspartner der Europäischen Union, wie die Vereinigten Staaten, China, Japan und Kanada, verbindliche Ursprungskennzeichnungsvorschriften in Kraft gesetzt haben,

D.

unter Hinweis darauf, dass die Europäische Union es sich in der Agenda von Lissabon zum Ziel gesetzt hat, ihre Wirtschaft unter anderem dadurch zu stärken, dass sie die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Industrie in der Weltwirtschaft erhöht, und dass der Wettbewerb nur dann als fair gelten kann, wenn er nach klaren Regeln für Hersteller ebenso wie für Exporteure und Importeure funktioniert und auf gemeinsamen sozial- und umweltpolitischen Grundsätzen und Werten aufbaut,

E.

in der Erwägung, dass eine Ursprungskennzeichnungsregelung dem Zweck zu dienen hätte, dass sich die Verbraucher ohne Einschränkung über das Herkunftsland der Waren, die sie kaufen, informieren können, und in der Erwägung, dass die Verbraucher auf diese Weise die Waren mit den allgemein mit dem betreffenden Land assoziierten Sozial-, Umwelt- und Sicherheitsstandards in Verbindung bringen können,

F.

unter Hinweis darauf, dass sich der Vorschlag zur Einführung einer verbindlichen Ursprungskennzeichnungsregelung in der Europäischen Union auf eine begrenzte Auswahl von Einfuhrwaren wie Textilwaren, Schmuck, Bekleidung, Schuhe, Möbel, Lederwaren, Lampen und Leuchten, Glaswaren, Keramikwaren und Handtaschen beschränkt, bei denen diese Anforderung für wertvolle Informationen im Hinblick auf die endgültige Entscheidung der Verbraucher sorgt,

G.

in der Erwägung, dass es wesentlich darauf ankommt, für gleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber den Herstellern in den wichtigen Partnerländern der Europäischen Union, die die Ursprungskennzeichnung eingeführt haben, zu sorgen,

H.

in der Erwägung, dass mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 das Europäische Parlament und der Rat bezüglich der gemeinsamen Handelspolitik gleichberechtigte Partner werden und dass für künftige Vorschriften über die Ursprungskennzeichnung gemäß Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gelten wird,

1.

weist erneut darauf hin, dass zum Schutz der Verbraucher transparente und kohärente Handelsvorschriften vonnöten sind, wozu auch Ursprungskennzeichnungen gehören;

2.

fordert die Kommission und den Rat auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber den Handelspartnern zu sorgen, die Ursprungskennzeichnungsvorschriften in Kraft gesetzt haben;

3.

fordert die Kommission und den Rat auf, geeignete Zollkontrollen und Durchsetzungsmechanismen zu schaffen;

4.

fordert die Mitgliedstaaten auf, einen schlüssigen gemeinschaftlichen Ansatz zu diesem Problem beizubehalten, sodass die Verbraucher umfassender und genauer informiert werden; betrachtet die verbindliche Ursprungskennzeichnung als wichtigen Schritt, wenn es gilt, für vollständigere Informationen über Sozial- und Umweltnormen auf der Ebene von Herstellung und Verarbeitung zu sorgen;

5.

legt der Kommission nahe, sich gemeinsam mit den Mitgliedstaaten stets nachdrücklich für die legitimen Verbraucherrechte und -erwartungen einzusetzen, wenn Importeure und Hersteller in Drittstaaten nachweislich in betrügerischer Absicht bzw. auf irreführende Weise Ursprungskennzeichnungen verwendet haben;

6.

betrachtet den genannten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung verbindlich vorgeschriebener Angaben des Ursprungslandes bei bestimmten aus Drittstaaten in die Europäische Union eingeführten Produkten als nützlichen Beitrag zum Erreichen des Ziels der Transparenz und der angemessenen Verbraucherinformation sowie der Kohärenz der Vorschriften im internationalen Handel;

7.

vertritt die Auffassung, dass mit dem 1. Dezember 2009 Konsultationen und Meinungsaustausch zwischen dem Parlament und dem Rat im Zusammenhang mit dem durch den Vertrag von Lissabon eingeführten ordentlichen Gesetzgebungsverfahren formell beginnen sollten und dass jede weitere Verzögerung den Bürgerrechten, der Beschäftigung in der Europäischen Union und dem Grundsatz des freien und fairen Handels erheblichen Schaden zufügen würde;

8.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag unverändert zu lassen und ihn dem Parlament auf der Grundlage von Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unverzüglich nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erneut vorzulegen;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.

(3)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(5)  ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1.

(6)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0048.

(7)  ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 881.

(8)  ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 140.


Top