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Document 52009AP0383

Bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern über die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen in Ehe- und Unterhaltssachen sowie in Fragen der elterlichen Verantwortung * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Verfahren für die Aushandlung und den Abschluss bilateraler Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern in Teilbereichen des Familienrechts, die die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen in Ehe- und Unterhaltssachen sowie in Fragen der elterlichen Verantwortung und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen betreffen (KOM(2008)0894 – C6-0035/2009 – 2008/0266(CNS))

ABl. C 212E vom 5.8.2010, p. 456–473 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/456


Donnerstag, 7. Mai 2009
Bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern über die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen in Ehe- und Unterhaltssachen sowie in Fragen der elterlichen Verantwortung *

P6_TA(2009)0383

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Verfahren für die Aushandlung und den Abschluss bilateraler Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern in Teilbereichen des Familienrechts, die die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen in Ehe- und Unterhaltssachen sowie in Fragen der elterlichen Verantwortung und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen betreffen (KOM(2008)0894 – C6-0035/2009 – 2008/0266(CNS))

2010/C 212 E/58

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0894),

gestützt auf Artikel 61 Buchstabe c, Artikel 65 sowie Artikel 67 Absätze 2 und 5 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0035/2009),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0265/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Titel

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

(1)

Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft („EG-Vertrag“) liefert die Rechtsgrundlage für die Annahme von Rechtsakten der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen.

(1)

Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen („EG-Vertrag“) liefert die Rechtsgrundlage für die Annahme von Rechtsakten der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

(2)

Traditionell wurden Fragen der justiziellen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern in Zivilsachen bisher in Abkommen zwischen diesen Parteien geregelt.

(2)

Traditionell wurden Fragen der justiziellen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern in Zivilsachen bisher in Abkommen zwischen diesen Parteien geregelt. Solche Abkommen, die es in großer Zahl gibt, spiegeln oft besondere Bindungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem bestimmten Drittland wider und sind dazu bestimmt, einen angemessenen Rechtsrahmen zur Befriedigung bestimmter Bedürfnisse der Beteiligten zu bieten.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

(3)

Artikel 307 EG-Vertrag schreibt vor, dass etwaige Unvereinbarkeiten zwischen dem gemeinschaftlichen Besitzstand und internationalen Übereinkünften, die Mitgliedstaaten mit Drittländern geschlossen haben, behoben werden müssen . Hieraus kann sich die Notwendigkeit ergeben, dass diese Übereinkünfte neu ausgehandelt werden müssen.

(3)

Artikel 307 EG-Vertrag schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel anwenden, um etwaige Unvereinbarkeiten zwischen dem gemeinschaftlichen Besitzstand und internationalen Übereinkünften, die Mitgliedstaaten mit Drittländern geschlossen haben, zu beheben . Hieraus kann sich die Notwendigkeit ergeben, dass solche Übereinkünfte neu ausgehandelt werden müssen.

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

(4)

Darüber hinaus kann auch Bedarf am Abschluss neuer Abkommen mit Drittländern in Bereichen der Ziviljustiz, die unter Titel IV des EG-Vertrags fallen, bestehen.

(4)

Um einen angemessenen Rechtsrahmen zur Befriedigung spezifischer Bedürfnisse eines bestimmten Mitgliedstaats bei seinen Beziehungen mit einem Drittland zu bieten, kann auch ein offensichtlicher Bedarf am Abschluss neuer Abkommen mit Drittländern in Bereichen der Ziviljustiz, die unter Titel IV des Dritten Teils des EG-Vertrags fallen, bestehen.

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

(5)

Der Gerichtshof bestätigte in seinem Gutachten 1/03 vom 7. Februar 2006zum Abschluss des neuen Lugano-Übereinkommens, dass die Gemeinschaft in einigen wichtigen von Titel IV des EG-Vertrags erfassten Bereichen die ausschließliche Zuständigkeit für die Aushandlung und den Abschluss völkerrechtlicher Übereinkünfte mit Drittländern erlangt hat. So habe die Gemeinschaft insbesondere die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss völkerrechtlicher Übereinkünfte mit Drittländern in Fragen erlangt , die unter anderem die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 („Brüssel I“) berühren und die speziell die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen betreffen .

(5)

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Gutachten 1/03 vom 7. Februar 2006betreffend den Abschluss des neuen Übereinkommens von Lugano bestätigt, dass die Gemeinschaft die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss einer völkerrechtlichen Übereinkunft, wie des Übereinkommens von Lugano, mit Drittstaaten in Fragen, die die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen berühren, erlangt hat  (1) („Brüssel I“).

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

(6)

Soweit die Gemeinschaft zuständig ist , obliegt es ihr somit, nach Maßgabe von Artikel 300 EG-Vertrag derartige Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland zu schließen.

(6)

Es obliegt der Gemeinschaft, nach Maßgabe von Artikel 300 EG-Vertrag Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland zu Fragen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, zu schließen.

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

(7)

Nach Artikel 10 EG-Vertrag sind die Mitgliedstaaten gehalten, der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern und alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele des Vertrags gefährden könnten. Die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit ist ein generelles Gebot, das unabhängig davon gilt, ob die Gemeinschaft ausschließliche Zuständigkeit besitzt oder nicht.

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

(8)

Es ist zu prüfen, ob die Gemeinschaft zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein hinreichendes Interesse daran hat, sämtliche bestehenden oder in Vorbereitung befindlichen bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern durch Abkommen der Gemeinschaft zu ersetzen. Dazu bedarf es eines Verfahrens, das einen doppelten Zweck erfüllt: Zunächst soll es der Gemeinschaft ermöglichen festzustellen, ob sie selbst ein hinreichendes Interesse am Abschluss eines bestimmten bilateralen Abkommens hat. Sodann soll es eine Handhabe bieten, um den Mitgliedstaaten zu gestatten, das fragliche Abkommen selbst zu schließen, wenn die Gemeinschaft zu dem betreffenden Zeitpunkt kein Interesse am Abschluss des Abkommens besitzt.

entfällt

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

(9)

Benötigt wird ein kohärentes, transparentes Verfahren, das es den Mitgliedstaaten gestattet, in Ausnahmefällen Abkommen , die sie mit Drittländern geschlossen haben, zu ändern oder neue Abkommen auszuhandeln und zu schließen, insbesondere solange die Gemeinschaft nicht selbst ihr Interesse an der Wahrnehmung ihrer Außenkompetenzen und dem Abschluss des Abkommens bekundet hat. Das Verfahren lässt die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft sowie die Bestimmungen der Artikel 300 und 307 EG-Vertrag unberührt. Da mit dem Verfahren vom Prinzip der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss völkerrechtlicher Abkommen auf den betreffenden Gebieten abgewichen wird, ist es als Sonderfall zu betrachten und daher sachlich und zeitlich zu begrenzen.

(9)

Bezüglich Abkommen mit Drittländern über spezifische zivilrechtliche Fragen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, wird ein kohärentes, transparentes Verfahren benötigt , das es einem Mitgliedstaat gestattet, ein bestehendes Abkommen zu ändern oder ein neues Abkommen auszuhandeln und zu schließen, insbesondere solange die Gemeinschaft nicht selbst ihr Interesse an der Wahrnehmung ihrer Außenkompetenzen und dem Abschluss eines Abkommens im Wege eines bereits bestehenden oder eines vorgeschlagenen Verhandlungsmandats bekundet hat. Das Verfahren lässt die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft sowie die Bestimmungen der Artikel 300 und 307 EG-Vertrag unberührt. Es ist als Sonderfall zu betrachten und daher sachlich und zeitlich zu begrenzen.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

 

(9a)

Diese Verordnung sollte nicht anwendbar sein, wenn die Gemeinschaft mit dem betreffenden Drittstaat oder den betreffenden Drittstaaten bereits ein Abkommen über denselben Gegenstand geschlossen hat. Bei zwei Abkommen sollte nur dann davon ausgegangen werden, dass sie denselben Gegenstand betreffen, wenn und insofern sie dieselben spezifischen rechtlichen Fragen substanziell regeln. Bestimmungen, die lediglich eine allgemeine Absicht zur Zusammenarbeit in solchen Fragen ausdrücken, sollten nicht als denselben Gegenstand betreffend gelten.

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 b (neu)

 

(9b)

Bestimmte regionale Abkommen, auf die in bestehenden Rechtsakten der Gemeinschaft Bezug genommen wird, sollten in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 c (neu)

 

(9c)

Die Kommission sollte gemäß Leitlinien, die der Rat möglicherweise in Zukunft annehmen wird, im Hinblick auf die Entwicklung der externen Beziehungen der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen Prioritäten festlegen.

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

(10)

Die vorliegende Verordnung sollte auf Sachverhalte, die die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen in Ehe- und Unterhaltssachen sowie in Fragen der elterlichen Verantwortung und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen betreffen, beschränkt werden.

entfällt

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

(11)

Um sicherzustellen, dass durch ein Abkommen eines Mitgliedstaates das Gemeinschaftsrecht nicht ausgehebelt und das durch dieses Recht geschaffene System in seiner Funktionsweise nicht beeinträchtigt wird, sollen sowohl die Aufnahme oder Fortführung von Verhandlungen als auch der Abschluss eines Abkommens der vorherigen Genehmigung bedürfen. Der Kommission kann so die voraussichtlichen Folgen des (potenziellen) Verhandlungsergebnisses auf das Gemeinschaftsrecht besser abschätzen. Wo es sich anbietet, kann sie auch Verhandlungsdirektiven ausgeben oder die Aufnahme spezieller Klauseln in das Abkommen verlangen.

(11)

Um sicherzustellen, dass durch ein von einem Mitgliedstaat geplantes Abkommen das Gemeinschaftsrecht nicht ausgehebelt und das durch dieses Recht geschaffene System in seiner Funktionsweise nicht beeinträchtigt wird, und damit gleichermaßen sichergestellt wird, dass es die von der Gemeinschaft beschlossene Politik im Bereich der Außenbeziehungen der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt, sollte der betreffende Mitgliedstaat die Kommission über seine Absicht im Hinblick darauf unterrichten müssen, dass ihm die Genehmigung für die Aufnahme oder Fortführung formeller Verhandlungen über ein Abkommen und den Abschluss eines Abkommens erteilt wird. Eine solche Unterrichtung sollte durch ein Schreiben oder durch eine elektronische Mitteilung erfolgen. Die Unterrichtung sollte alle sachdienlichen Angaben und Unterlagen enthalten, mit denen die Kommission in die Lage versetzt wird, die voraussichtlichen Folgen des Ergebnisses der Verhandlungen für das Gemeinschaftsrecht abzuschätzen.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

 

(11a)

Es sollte geprüft werden, ob die Gemeinschaft Interesse daran hat, ein bilaterales Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland zu schließen, oder gegebenenfalls ob die Gemeinschaft Interesse daran hat, ein bestehendes bilaterales Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland durch ein Abkommen der Gemeinschaft zu ersetzen.

Zu diesem Zweck sollten alle Mitgliedstaaten über jede bei der Kommission eingegangene Notifizierung betreffend ein von einem Mitgliedstaat vorgeschlagenes Abkommen in Kenntnis gesetzt werden, damit sie ihr Interesse bekunden können, sich der Initiative des Mitgliedstaats, der die Unterrichtung vornimmt, anzuschließen. Wenn aus diesem Informationsaustausch hervorgeht, dass ein Interesse der Gemeinschaft besteht, sollte die Kommission in Erwägung ziehen, im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland ein Verhandlungsmandat vorzuschlagen.

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 b (neu)

 

(11b)

Ersucht die Kommission einen Mitgliedstaat um ergänzende Informationen im Zusammenhang mit ihrer Beurteilung, ob dem Mitgliedstaat gestattet werden soll, mit einem Drittland oder Drittländern Verhandlungen aufzunehmen, so sollte dieses Ersuchen die Dauer des Zeitraums nicht beeinflussen, in dem die Kommission eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats auf Aufnahme dieser Verhandlungen erlassen muss.

Abänderung 70

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 c (neu)

 

(11c)

Wenn die Kommission die Aufnahme formeller Verhandlungen genehmigt, sollte sie – wenn sich dies anbietet – Verhandlungsdirektiven vorschlagen oder die Aufnahme spezieller Klauseln in das vorgeschlagene Abkommen verlangen können. Die Kommission sollte in den verschiedenen Verhandlungsstadien umfassend über Fragen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, auf dem Laufenden gehalten werden, und es kann ihr gestattet werden, im Zusammenhang mit diesen Fragen als Beobachterin an den Verhandlungen teilzunehmen.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 d (neu)

 

(11d)

Wenn die Mitgliedstaaten die Kommission über ihre Absicht in Kenntnis setzen, Verhandlungen mit einem Drittland aufzunehmen, müssen sie die Kommission über Elemente informieren, die für die von der Kommission vorzunehmende Beurteilung relevant sind. Die Genehmigung durch die Kommission sowie etwaige Verhandlungsdirektiven oder – gegebenenfalls – die ABlehnung durch die Kommission sollten nur Fragen betreffen, die in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 e (neu)

 

(11e)

Das Europäische Parlament, der Rat und die Mitgliedstaaten sollten über jede bei der Kommission eingegangene Notifizierung betreffend vorgeschlagene oder ausgehandelte Abkommen sowie über jede begründete Entscheidung der Kommission im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterrichtet werden. Bei einer derartigen Unterrichtung sollte jedoch den anwendbaren Vertraulichkeitsanforderungen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 f (neu)

 

(11f)

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten sicherstellen, dass alle Angaben, die als vertraulich gelten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (2) behandelt werden.

Abänderung 74

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 g (neu)

 

(11g)

Wenn die Kommission auf der Grundlage ihrer Prüfung beabsichtigt, die Aufnahme förmlicher Verhandlungen oder den Abschluss eines ausgehandelten Abkommens nicht zu genehmigen, sollte die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat eine Stellungnahme vorlegen, bevor sie ihre begründete Entscheidung erlässt. Im Falle des Abschlusses eines ausgehandelten Abkommens sollte die Stellungnahme dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt werden.

Abänderung 75

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

(12)

Um sicherzustellen, dass ein solches Abkommen der Politik der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen gegenüber Drittländern nicht entgegensteht, sollte dessen Auslaufen für den Fall vereinbart werden, dass die Gemeinschaft mit demselben Drittland ein Abkommen über denselben Gegenstand schließt.

(12)

Um sicherzustellen, dass ein solches ausgehandeltes Abkommen der Politik der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen gegenüber Drittländern nicht entgegensteht, sollte entweder dessen teilweises oder vollständiges Auslaufen für den Fall vereinbart werden, dass die Gemeinschaft oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten in der Folge mit demselben Drittland ein Abkommen über denselben Gegenstand schließt , oder die relevanten Bestimmungen sollten durch die Bestimmungen eines solchen späteren Abkommens direkt ersetzt werden .

Abänderung 76

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

(13)

Übergangsbestimmungen sind für die Fälle vorzusehen , in denen ein Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mit einem Drittland in Verhandlungen steht oder die Verhandlungen abgeschlossen, aber die Bindewirkung des Abkommens noch nicht anerkannt hat.

(13)

Übergangsbestimmungen sollten für die Fälle vorgesehen werden , in denen ein Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mit einem Drittstaat in Verhandlungen steht oder die Verhandlungen abgeschlossen, aber noch nicht seine Zustimmung bekundet hat, durch das Abkommen gebunden zu sein.

Abänderung 77

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

 

(13a)

Um zu gewährleisten, dass bezüglich der Anwendung dieser Verordnung genügend Erfahrungen gesammelt wurden, sollte die Kommission ihren Bericht frühestens acht Jahre nach ihrer Annahme vorlegen. In diesem Bericht sollte die Kommission – im Rahmen ihrer Befugnisse – den vorübergehenden Charakter dieser Verordnung bestätigen oder prüfen, ob diese Verordnung durch eine andere Verordnung ersetzt werden sollte, die den gleichen Gegenstand umfasst, oder auch bestimmte Angelegenheiten einbeziehen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen und durch andere gemeinschaftliche Instrumente geregelt sind.

Abänderung 78

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 b (neu)

 

(13b)

Wird in dem von der Kommission vorzulegenden Bericht der vorübergehende Charakter dieser Verordnung bestätigt, sollte ein Mitgliedstaat immer noch nach der Vorlage des Berichts die Möglichkeit haben, der Kommission laufende oder bereits angekündigte Verhandlungen im Hinblick auf die Erteilung einer Genehmigung zur Aufnahme formeller Verhandlungen mitzuteilen.

Abänderung 79

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

(14)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse beschlossen werden.

entfällt

Abänderung 80

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

(15)

Gemäß dem in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen.

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Abänderung 81

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

(16)

Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands insoweit an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung , als sie sich an der Annahme und Anwendung der Verordnungen, auf die diese Verordnung Bezug nimmt, beteiligt oder sich ihnen nach deren Annahme angeschlossen haben .

(16)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands haben das Vereinigte Königreich und Irland mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten .

Abänderung 82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

1.   Mit dieser Verordnung wird ein Verfahren eingeführt, das es einem Mitgliedstaat unter den nachstehenden Bedingungen gestattet, ein von ihm mit einem Drittland geschlossenes bilaterales Abkommen zu ändern oder ein neues bilaterales Abkommen auszuhandeln und zu schließen.

1.   Mit dieser Verordnung wird ein Verfahren eingeführt, mit dem einem Mitgliedstaat unter den nachstehenden Bedingungen gestattet wird, ein bestehendes Abkommen zu ändern oder ein neues Abkommen auszuhandeln und zu schließen.

 

Das Verfahren lässt die jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unberührt.

Abänderung 83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2

2.   Die Verordnung gilt für bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern in Teilbereichen des Familienrechts , die die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen in Ehe- und Unterhaltssachen sowie in Fragen der elterlichen Verantwortung und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen betreffen .

2.   Diese Verordnung gilt für Abkommen über Fragen , die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (3) und der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (4) fallen, sofern diese Fragen in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen .

Abänderung 84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 a (neu)

 

2a.     Diese Verordnung ist nicht anwendbar, wenn die Gemeinschaft mit dem betreffenden Drittstaat oder den betreffenden Drittstaaten bereits ein Abkommen über denselben Gegenstand geschlossen hat.

Abänderung 85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1

1.   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff„Abkommen“ ein bilaterales Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland.

1.   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck„Abkommen“

 

(a)

ein bilaterales Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat ;

 

(b)

die regionalen Abkommen, die genannt sind in Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, unbeschadet des Artikels 59 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 jener Verordnung, und in Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 .

Abänderung 86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2

2.   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff„Mitgliedstaat“ jeden Mitgliedstaat mit Ausnahme Dänemarks.

2.   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck„Mitgliedstaat“ die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

Abänderung 87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

1.   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, mit einem Drittland Verhandlungen über die Änderung eines bestehenden oder den Abschluss eines neuen Abkommens im Sinne dieser Verordnung aufzunehmen, teilt er dies der Kommission in schriftlicher Form mit.

1.   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Verhandlungen aufzunehmen, um ein bestehendes oder ein neues Abkommen, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, zu ändern beziehungsweise zu schließen, so unterrichtet er die Kommission darüber schriftlich so früh wie möglich vor der geplanten Aufnahme förmlicher Verhandlungen .

Abänderung 88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

2.   Der Notifzierung sind eine Kopie des bestehenden Abkommens oder des Entwurfs des neuen Abkommens oder, sofern vorhanden, des vorläufigen Vorschlags des betreffenden Drittlands sowie alle sonstigen sachdienlichen Unterlagen beizufügen. Der Mitgliedstaat erläutert die Verhandlungsziele und zentralen Problemstellungen oder im Falle der Änderung eines bestehenden Abkommens die zu ändernden Vorschriften und übermittelt alle sonstigen sachdienlichen Informationen.

2.   Der Unterrichtung werden gegebenenfalls eine Kopie des bestehenden Abkommens, des Entwurfs des neuen Abkommens oder des Entwurfs des Vorschlags sowie alle sonstigen sachdienlichen Unterlagen beigefügt. Der Mitgliedstaat erläutert den Gegenstand der Verhandlungen und gibt an, welche Fragen in dem geplanten Abkommen behandelt oder welche Vorschriften des bestehenden Abkommens geändert werden sollen. Der Mitgliedstaat kann alle sonstigen zusätzlichen Informationen übermitteln .

Abänderung 89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3

3.     Die Notifizierung muss mindestens drei Monate vor dem geplanten Beginn der Verhandlungen mit dem betreffenden Drittland erfolgen.

entfällt

Abänderung 90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

1.    Im Anschluss an die Notifizierung prüft die Kommission, ob der Mitgliedstaat die Verhandlungen mit dem betreffenden Drittland führen darf. Hat die Gemeinschaft mit dem betreffenden Drittland bereits ein Abkommen über denselben Gegenstand geschlossen, wird der Antrag des Mitgliedstaats von der Kommission ohne weitere Prüfung abgewiesen.

1.    Nach Eingang der Unterrichtung prüft die Kommission, ob der Mitgliedstaat förmliche Verhandlungen aufnehmen darf.

Abänderung 91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Einleitung

2.    Hat die Gemeinschaft mit dem betreffenden Drittland noch kein Abkommen über denselben Gegenstand geschlossen, prüft die Kommission zunächst, ob in absehbarer Zeit ein solches Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland geplant ist. Ist dies nicht der Fall, kann die Kommission die Genehmigung erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

2.   Die Kommission prüft dabei zunächst, ob innerhalb der folgenden 24 Monate ein einschlägiges Verhandlungsmandat im Hinblick auf ein Gemeinschaftsabkommen mit dem Drittstaat oder den Drittstaaten konkret geplant ist. Ist dies nicht der Fall, so prüft die Kommission, ob alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Abänderung 92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a

(a)

Der betreffende Mitgliedstaat hat nachgewiesen , dass er an dem Abschluss des Abkommens vor allem infolge besonderer wirtschaftlicher, geografischer, kultureller oder historischer Bindungen zu dem Drittland ein besonderes Interesse hat , und

(a)

Der betreffende Mitgliedstaat hat Angaben übermittelt , aus denen sich ergibt, dass er an dem Abschluss des Abkommens aufgrund wirtschaftlicher, geografischer, kultureller , historischer, gesellschaftlicher oder politischer Bindungen zu dem Drittstaat ein besonderes Interesse hat ;

Abänderung 93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b

(b)

die Kommission stellt fest , dass das geplante Abkommen auf die einheitliche und kohärente Anwendung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften und das reibungslose Funktionieren des durch diese Vorschriften errichteten Systems nur geringfügige Auswirkungen hat.

(b)

auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat übermittelten Angaben ist davon auszugehen , dass durch das vorgeschlagene Abkommen das Gemeinschaftsrecht in seiner Wirkung nicht aufgehoben und das durch dieses Recht geschaffene System in seiner Funktionsweise nicht beeinträchtigt wird; und

Abänderung 94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

(ba)

das vorgeschlagene Abkommen würde Ziel und Zweck der von der Gemeinschaft beschlossenen Politik im Bereich der Außenbeziehungen der Gemeinschaft nicht beeinträchtigen.

Abänderung 95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)

 

2a.     Reichen die von dem Mitgliedstaat übermittelten Angaben für die Prüfung nicht aus, so kann die Kommission um zusätzliche Angaben ersuchen.

Abänderung 96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

1.    Gelangt die Kommission zu den Schluss, dass die in Artikel 4 genannten Kriterien und Bedingungen dem Abschluss des Abkommens nicht entgegenstehen, kann dem Mitgliedstaat die Genehmigung zur Aufnahme der Verhandlungen über das Abkommen mit dem betreffenden Drittland erteilt werden . Gegebenenfalls kann die Kommission Verhandlungsdirektiven ausgeben und die Aufnahme spezieller Klauseln in das Abkommen verlangen.

1.    Erfüllt das vorgeschlagene Abkommen die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Voraussetzungen , so erteilt die Kommission dem Mitgliedstaat die Genehmigung zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen über das Abkommen. Gegebenenfalls kann die Kommission Verhandlungsleitlinien vorschlagen und die Aufnahme spezieller Bestimmungen in das Abkommen verlangen.

Abänderung 97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

2.    In das Abkommen ist eine Klausel aufzunehmen , die dessen Auslaufen für den Fall vorsieht , dass die Europäische Gemeinschaft mit demselben Drittland ein Abkommen über denselben Gegenstand schließt.

2.   Das Abkommen muss eine Bestimmung enthalten , die Folgendes vorsieht :

 

(a)

entweder die vollständige oder teilweise Kündigung des Abkommens für den Fall eines späteren Abkommens zwischen der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und demselben Drittstaat oder denselben Drittstaaten über denselben Gegenstand oder

 

(b)

das unmittelbare Ersetzen der entsprechenden Vorschriften des Abkommens durch Vorschriften eines späteren Abkommens zwischen der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und dem Drittstaat oder den Drittstaaten über denselben Gegenstand.

Diese Klausel lautet: „(Name des Mitgliedstaates) kündigt das Abkommen, sobald die Europäische Gemeinschaft mit (Name des Drittlandes) ein Abkommen über denselben zivilrechtlichen Sachverhalt , der auch Gegenstand dieses Abkommen ist, schließt.

Die Bestimmung nach Buchstabe a sollte wie folgt formuliert werden: „(Name des Mitgliedstaats) kündigt dieses Abkommen ganz oder teilweise , falls und sobald die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ein Abkommen mit (Name des Drittstaats oder Namen der Drittstaaten ) über denselben zivilrechtlichen Gegenstand , der auch durch dieses Abkommen geregelt wird, schließt.

 

Die Bestimmung nach Buchstabe b sollte wie folgt formuliert werden: „Das Abkommen/die Vorschriften (zu präzisieren) ist/sind ab dem Tag nicht mehr anwendbar, an dem ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und (Name des Drittstaats oder der Drittstaaten) über den Gegenstand, der durch das Abkommen/die Vorschriften geregelt wird, in Kraft tritt.“

 

Die Kommission erlässt eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Unterrichtung im Sinne von Artikel 3.

Abänderung 98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3

3.     Die Kommission trifft ihre Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung gemäß den Absätzen 1 und 2 nach dem Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 2.

entfällt

Die Kommission entscheidet über den Antrag des Mitgliedstaats binnen sechs Monaten nach Erhalt der Notifizierung im Sinne von Artikel 3.

 

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 a (neu)

 

Artikel 5a

Versagung der Genehmigung zur Aufnahme offizieller Verhandlungen

1.     Beabsichtigt die Kommission, auf der Grundlage ihrer Prüfung nach Artikel 4 die Aufnahme offizieller Verhandlungen über das vorgeschlagene Abkommen nicht zu genehmigen, so legt sie dem betroffenen Mitgliedstaat innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Notifizierung im Sinne von Artikel 3 eine Stellungnahme vor.

2.     Innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage der Stellungnahme der Kommission kann der betroffene Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, Gespräche mit ihm aufzunehmen, die darauf gerichtet sind, eine Lösung zu finden.

3.     Ersucht der betroffene Mitgliedstaat innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist die Kommission nicht, Gespräche mit ihm aufzunehmen, so erlässt die Kommission innerhalb von 130 Tagen nach Erhalt der Notifizierung im Sinne von Artikel 3 eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats.

4.     Finden Gespräche im Sinne von Absatz 2 statt, so erlässt die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Gespräche eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats.

Abänderung 100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6

Die Kommission kann den Verhandlungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittland als Beobachter beiwohnen. Nimmt sie nicht als Beobachter teil, wird sie über den Fortgang und die Ergebnisse der verschiedenen Verhandlungsstadien auf dem Laufenden gehalten.

Die Kommission kann den Verhandlungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittland als Beobachter beiwohnen , sofern es sich um Angelegenheiten handelt, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Nimmt sie nicht als Beobachter teil, wird sie über den Fortgang und die Ergebnisse der verschiedenen Verhandlungsstadien auf dem Laufenden gehalten.

Abänderung 101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

1.   Vor Paraphierung des Abkommens muss der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das Verhandlungsergebnis mitteilen und ihr den Wortlaut des Abkommens notifizieren.

1.   Vor Unterzeichnung des ausgehandelten Abkommens muss der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das Verhandlungsergebnis notifizieren und den Wortlaut des Abkommens übermitteln.

Abänderung 102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

2.    Im Anschluss an die Notifizierung prüft die Kommission, ob das ausgehandelte Abkommen der von ihr vorgenommenen ursprünglichen Prüfung nach wie vor standhält. Dabei vergewissert sie sich, dass das Abkommen die Auflagen der Kommission, insbesondere was die Aufnahme von Klauseln gemäß Artikel 5 Absatz 1 betritt, erfüllt und dass durch den Abschluss des Abkommens das Gemeinschaftsrecht nicht ausgehebelt und das durch dieses Recht geschaffene System in seiner Funktionsweise nicht beeinträchtigt wird.

2.    Nach Erhalt dieser Notifizierung prüft die Kommission, ob das ausgehandelte Abkommen

 

(a)

den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten Bedingungen entspricht;

 

(b)

den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe ba genannten Bedingungen entspricht, soweit neue und außergewöhnliche Umstände im Zusammenhang mit diesen Bedingungen vorliegen; und

 

(c)

die Auflagen nach Artikel 5 Absatz 2 erfüllt.

Abänderung 103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3

3.     Ist die Kommission der Auffassung, dass die Verhandlungen in ein Abkommen eingemündet haben, das die in Absatz 2 genannten Anforderungen nicht erfüllt, wird dem Mitgliedstaat die Genehmigung zum Abschluss des Abkommens versagt.

entfällt

Abänderung 104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4

4.    Ist die Kommission der Auffassung, dass die Verhandlungen in ein Abkommen eingemündet haben , das die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt, kann dem Mitgliedstaat die Genehmigung zum Abschluss des Abkommens erteilt werden.

4.    Haben die Verhandlungen in ein Abkommen eingemündet, das die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt, wird dem Mitgliedstaat von der Kommission die Genehmigung zum Abschluss des Abkommens erteilt.

Abänderung 105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

5.     Die Kommission trifft ihre Entscheidung gemäß den Absätzen 3 und 4 nach dem Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 3.

entfällt

Abänderung 106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

Die Kommission entscheidet über den Antrag des Mitgliedstaats binnen sechs Monaten nach Erhalt der Notifizierung im Sinne von Absatz 1.

5.     Die begründete Entscheidung der Kommission über den Antrag des Mitgliedstaats ergeht binnen neunzig Tagen nach Erhalt der Notifizierung im Sinne von Absatz 1.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 a (neu)

 

Artikel 7a

Versagung der Genehmigung zum Abschluss des Abkommens

1.     Beabsichtigt die Kommission, auf der Grundlage ihrer Prüfung nach Artikel 7 Absatz 2 den Abschluss des ausgehandelten Abkommens nicht zu genehmigen, so legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Notifizierung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 eine Stellungnahme vor.

2.     Innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage der Stellungnahme der Kommission kann der betroffene Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, Gespräche mit ihm aufzunehmen, die darauf gerichtet sind, eine Lösung zu finden.

3.     Ersucht der betroffene Mitgliedstaat innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist die Kommission nicht, Gespräche mit ihm aufzunehmen, so erlässt die Kommission innerhalb von 130 Tagen nach Erhalt der Notifizierung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats.

4.     Finden Gespräche im Sinne von Absatz 2 statt, so erlässt die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Gespräche eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats.

5.     Die Kommission teilt ihre Entscheidung binnen 30 Tagen, nachdem sie sie getroffen hat, dem Europäischen Parlament und dem Rat mit.

Abänderung 108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8

Artikel 8

Ausschussverfahren

1.     Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2.     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das in Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Beratungsverfahren unter Beachtung von Artikel 7 des Beschlusses anzuwenden.

3.     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das in Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Verwaltungsverfahren unter Beachtung von Artikel 7 des Beschlusses anzuwenden.

4.     Die Frist gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG beträgt drei Monate.

entfällt

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 a (neu)

 

Artikel 8a

Informationen für das Europäische Parlament, den Rat und die Mitgliedstaaten

Die Kommission macht dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten alle Notifizierungen, die sie nach den Artikeln 3 und 7 erhalten hat, und gegebenenfalls die Begleitunterlagen sowie alle ihrer begründeten Entscheidungen nach den Artikeln 5, 5a, 7 und 7a im Einklang mit den Vertraulichkeitsanforderungen zugänglich.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 b (neu)

 

Artikel 8b

Vertraulichkeit

1.     Bei der Übermittlung von Informationen an die Kommission gemäß Artikel 3, Artikel 4 Absatz 2a und Artikel 7 kann der betreffende Mitgliedstaat angeben, ob die übermittelten Angaben als vertraulich gelten und ob sie an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden dürfen.

2.     Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Angaben, die als vertraulich gelten, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 behandelt werden.

Abänderung 111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

1.   Ist ein Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Verhandlungen über ein Abkommen mit einem Drittland eingetreten, finden Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 4 bis 7 Anwendung.

1.   Ist ein Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Verhandlungen über ein Abkommen eingetreten, finden Artikel 3 bis 7a Anwendung.

Je nach dem Stand der Verhandlungen kann die Kommission Verhandlungsdirektiven ausgeben oder die Aufnahme spezieller Klauseln nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 1 vorschlagen .

Je nach dem Stand der Verhandlungen kann die Kommission Verhandlungsdirektiven ausgeben oder um die Aufnahme spezieller Klauseln nach Maßgabe von Artikel 5 Absätze 1 und 2 ersuchen.

Abänderung 112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

2.   Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Verhandlungen über ein Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland bereits abgeschlossen, finden Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 7 Absätze 2 bis 5 Anwendung.

2.   Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Verhandlungen über ein Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland bereits abgeschlossen, finden Artikel 3 , Artikel 7 Absätze 2 bis 5 sowie Artikel 7a Anwendung.

Die Kommission prüft bei ihrer Entscheidung über die Genehmigung des Abschlusses des Abkommens darüber hinaus, ob dem Abkommen Hinderungsgründe im Sinne von Artikel 4 entgegenstehen.

 

Abänderung 113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis spätestens 1. Januar 2014 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, dem gegebenenfalls ein geeigneter Legislativvorschlag beizufügen ist.

1.    Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss frühestens acht Jahre nach dem Datum der Annahme dieser Verordnung einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

 

2.     In diesem Bericht wird entweder

 

(a)

bestätigt, dass es angemessen ist, dass diese Verordnung an dem gemäß Artikel 10a Absatz 1 festgelegten Datum ausläuft, oder

 

(b)

empfohlen, dass diese Verordnung ab diesem Tag durch eine neue Verordnung ersetzt wird.

 

3.     Wenn in dem Bericht empfohlen wird, diese Verordnung gemäß Absatz 2 Buchstabe b zu ersetzen, ist ein geeigneter Legislativvorschlag beizufügen.

Abänderung 114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 a (neu)

 

Artikel 10a

Außerkrafttreten

1.     Diese Verordnung tritt drei Jahre nach Vorlage des in Artikel 10 genannten Berichts durch die Kommission außer Kraft.

Der Zeitraum von drei Jahren beginnt am ersten Tag des Monats nach der letzten Übermittlung des Berichts entweder an das Europäische Parlament oder an den Rat.

2.    Ungeachtet des Endes der Geltungsdauer der Verordnung zu dem gemäß Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt können alle zu diesem Zeitpunkt andauernden Verhandlungen, die ein Mitgliedstaat im Rahmen dieser Verordnung aufgenommen hat, um ein bestehendes Abkommen zu ändern oder ein neues Abkommen auszuhandeln und zu schließen, nach den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen weitergeführt und abgeschlossen werden.

Abänderung 115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2014.

 


(1)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(2)   ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(3)   Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S.1.).

(4)   Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1).


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