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Document 52009AP0383
Bilateral agreements between Member States and third countries on judgments and decisions in matrimonial matters, parental responsibility and maintenance obligations * European Parliament legislative resolution of 7 May 2009 on the proposal for a Council regulation establishing a procedure for the negotiation and conclusion of bilateral agreements between Member States and third countries concerning sectoral matters and covering jurisdiction, recognition and enforcement of judgments and decisions in matrimonial matters, parental responsibility and maintenance obligations, and applicable law in matters relating to maintenance obligations (COM(2008)0894 – C6-0035/2009 – 2008/0266(CNS))
Bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern über die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen in Ehe- und Unterhaltssachen sowie in Fragen der elterlichen Verantwortung * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Verfahren für die Aushandlung und den Abschluss bilateraler Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern in Teilbereichen des Familienrechts, die die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen in Ehe- und Unterhaltssachen sowie in Fragen der elterlichen Verantwortung und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen betreffen (KOM(2008)0894 – C6-0035/2009 – 2008/0266(CNS))
Bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern über die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen in Ehe- und Unterhaltssachen sowie in Fragen der elterlichen Verantwortung * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Verfahren für die Aushandlung und den Abschluss bilateraler Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern in Teilbereichen des Familienrechts, die die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen in Ehe- und Unterhaltssachen sowie in Fragen der elterlichen Verantwortung und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen betreffen (KOM(2008)0894 – C6-0035/2009 – 2008/0266(CNS))
ABl. C 212E vom 5.8.2010, p. 456–473
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
5.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 212/456 |
Donnerstag, 7. Mai 2009
Bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern über die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen in Ehe- und Unterhaltssachen sowie in Fragen der elterlichen Verantwortung *
P6_TA(2009)0383
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Verfahren für die Aushandlung und den Abschluss bilateraler Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern in Teilbereichen des Familienrechts, die die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen in Ehe- und Unterhaltssachen sowie in Fragen der elterlichen Verantwortung und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen betreffen (KOM(2008)0894 – C6-0035/2009 – 2008/0266(CNS))
2010/C 212 E/58
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0894),
gestützt auf Artikel 61 Buchstabe c, Artikel 65 sowie Artikel 67 Absätze 2 und 5 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0035/2009),
gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0265/2009),
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern; |
3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
4. |
fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
VORSCHLAG DER KOMMISSION |
GEÄNDERTER TEXT |
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Abänderung 54 |
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Vorschlag für eine Verordnung Titel |
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Abänderung 55 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 |
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Abänderung 56 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 |
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Abänderung 57 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 |
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Abänderung 58 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 |
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Abänderung 59 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 |
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Abänderung 60 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 |
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Abänderung 61 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 |
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Betrifft nicht die deutsche Fassung. |
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Abänderung 62 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 |
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entfällt |
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Abänderung 43 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 |
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Abänderung 44 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 a (neu) |
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Abänderung 65 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 b (neu) |
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Abänderung 46 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 c (neu) |
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Abänderung 66 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 |
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entfällt |
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Abänderung 67 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 |
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Abänderung 47 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu) |
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Abänderung 69 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 b (neu) |
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Abänderung 70 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 c (neu) |
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Abänderung 48 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 d (neu) |
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Abänderung 49 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 e (neu) |
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Abänderung 73 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 f (neu) |
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Abänderung 74 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 g (neu) |
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Abänderung 75 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 |
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Abänderung 76 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 |
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Abänderung 77 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 a (neu) |
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Abänderung 78 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 b (neu) |
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Abänderung 79 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 |
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entfällt |
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Abänderung 80 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 |
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Betrifft nicht die deutsche Fassung. |
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Abänderung 81 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 |
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Abänderung 82 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 |
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1. Mit dieser Verordnung wird ein Verfahren eingeführt, das es einem Mitgliedstaat unter den nachstehenden Bedingungen gestattet, ein von ihm mit einem Drittland geschlossenes bilaterales Abkommen zu ändern oder ein neues bilaterales Abkommen auszuhandeln und zu schließen. |
1. Mit dieser Verordnung wird ein Verfahren eingeführt, mit dem einem Mitgliedstaat unter den nachstehenden Bedingungen gestattet wird, ein bestehendes Abkommen zu ändern oder ein neues Abkommen auszuhandeln und zu schließen. |
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Das Verfahren lässt die jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unberührt. |
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Abänderung 83 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 |
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2. Die Verordnung gilt für bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern in Teilbereichen des Familienrechts , die die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen in Ehe- und Unterhaltssachen sowie in Fragen der elterlichen Verantwortung und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen betreffen . |
2. Diese Verordnung gilt für Abkommen über Fragen , die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (3) und der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (4) fallen, sofern diese Fragen in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen . |
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Abänderung 84 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 a (neu) |
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2a. Diese Verordnung ist nicht anwendbar, wenn die Gemeinschaft mit dem betreffenden Drittstaat oder den betreffenden Drittstaaten bereits ein Abkommen über denselben Gegenstand geschlossen hat. |
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Abänderung 85 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 |
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1. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff„Abkommen“ ein bilaterales Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland. |
1. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck„Abkommen“ |
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Abänderung 86 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 |
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2. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff„Mitgliedstaat“ jeden Mitgliedstaat mit Ausnahme Dänemarks. |
2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck„Mitgliedstaat“ die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks. |
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Abänderung 87 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 |
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1. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, mit einem Drittland Verhandlungen über die Änderung eines bestehenden oder den Abschluss eines neuen Abkommens im Sinne dieser Verordnung aufzunehmen, teilt er dies der Kommission in schriftlicher Form mit. |
1. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Verhandlungen aufzunehmen, um ein bestehendes oder ein neues Abkommen, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, zu ändern beziehungsweise zu schließen, so unterrichtet er die Kommission darüber schriftlich so früh wie möglich vor der geplanten Aufnahme förmlicher Verhandlungen . |
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Abänderung 88 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 |
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2. Der Notifzierung sind eine Kopie des bestehenden Abkommens oder des Entwurfs des neuen Abkommens oder, sofern vorhanden, des vorläufigen Vorschlags des betreffenden Drittlands sowie alle sonstigen sachdienlichen Unterlagen beizufügen. Der Mitgliedstaat erläutert die Verhandlungsziele und zentralen Problemstellungen oder im Falle der Änderung eines bestehenden Abkommens die zu ändernden Vorschriften und übermittelt alle sonstigen sachdienlichen Informationen. |
2. Der Unterrichtung werden gegebenenfalls eine Kopie des bestehenden Abkommens, des Entwurfs des neuen Abkommens oder des Entwurfs des Vorschlags sowie alle sonstigen sachdienlichen Unterlagen beigefügt. Der Mitgliedstaat erläutert den Gegenstand der Verhandlungen und gibt an, welche Fragen in dem geplanten Abkommen behandelt oder welche Vorschriften des bestehenden Abkommens geändert werden sollen. Der Mitgliedstaat kann alle sonstigen zusätzlichen Informationen übermitteln . |
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Abänderung 89 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 |
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3. Die Notifizierung muss mindestens drei Monate vor dem geplanten Beginn der Verhandlungen mit dem betreffenden Drittland erfolgen. |
entfällt |
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Abänderung 90 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 |
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1. Im Anschluss an die Notifizierung prüft die Kommission, ob der Mitgliedstaat die Verhandlungen mit dem betreffenden Drittland führen darf. Hat die Gemeinschaft mit dem betreffenden Drittland bereits ein Abkommen über denselben Gegenstand geschlossen, wird der Antrag des Mitgliedstaats von der Kommission ohne weitere Prüfung abgewiesen. |
1. Nach Eingang der Unterrichtung prüft die Kommission, ob der Mitgliedstaat förmliche Verhandlungen aufnehmen darf. |
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Abänderung 91 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Einleitung |
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2. Hat die Gemeinschaft mit dem betreffenden Drittland noch kein Abkommen über denselben Gegenstand geschlossen, prüft die Kommission zunächst, ob in absehbarer Zeit ein solches Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland geplant ist. Ist dies nicht der Fall, kann die Kommission die Genehmigung erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: |
2. Die Kommission prüft dabei zunächst, ob innerhalb der folgenden 24 Monate ein einschlägiges Verhandlungsmandat im Hinblick auf ein Gemeinschaftsabkommen mit dem Drittstaat oder den Drittstaaten konkret geplant ist. Ist dies nicht der Fall, so prüft die Kommission, ob alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
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Abänderung 92 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a |
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Abänderung 93 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b |
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Abänderung 94 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu) |
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Abänderung 95 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 a (neu) |
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2a. Reichen die von dem Mitgliedstaat übermittelten Angaben für die Prüfung nicht aus, so kann die Kommission um zusätzliche Angaben ersuchen. |
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Abänderung 96 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 |
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1. Gelangt die Kommission zu den Schluss, dass die in Artikel 4 genannten Kriterien und Bedingungen dem Abschluss des Abkommens nicht entgegenstehen, kann dem Mitgliedstaat die Genehmigung zur Aufnahme der Verhandlungen über das Abkommen mit dem betreffenden Drittland erteilt werden . Gegebenenfalls kann die Kommission Verhandlungsdirektiven ausgeben und die Aufnahme spezieller Klauseln in das Abkommen verlangen. |
1. Erfüllt das vorgeschlagene Abkommen die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Voraussetzungen , so erteilt die Kommission dem Mitgliedstaat die Genehmigung zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen über das Abkommen. Gegebenenfalls kann die Kommission Verhandlungsleitlinien vorschlagen und die Aufnahme spezieller Bestimmungen in das Abkommen verlangen. |
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Abänderung 97 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 |
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2. In das Abkommen ist eine Klausel aufzunehmen , die dessen Auslaufen für den Fall vorsieht , dass die Europäische Gemeinschaft mit demselben Drittland ein Abkommen über denselben Gegenstand schließt. |
2. Das Abkommen muss eine Bestimmung enthalten , die Folgendes vorsieht : |
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Diese Klausel lautet: „(Name des Mitgliedstaates) kündigt das Abkommen, sobald die Europäische Gemeinschaft mit (Name des Drittlandes) ein Abkommen über denselben zivilrechtlichen Sachverhalt , der auch Gegenstand dieses Abkommen ist, schließt“. |
Die Bestimmung nach Buchstabe a sollte wie folgt formuliert werden: „(Name des Mitgliedstaats) kündigt dieses Abkommen ganz oder teilweise , falls und sobald die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ein Abkommen mit (Name des Drittstaats oder Namen der Drittstaaten ) über denselben zivilrechtlichen Gegenstand , der auch durch dieses Abkommen geregelt wird, schließt.“ |
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Die Bestimmung nach Buchstabe b sollte wie folgt formuliert werden: „Das Abkommen/die Vorschriften (zu präzisieren) ist/sind ab dem Tag nicht mehr anwendbar, an dem ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und (Name des Drittstaats oder der Drittstaaten) über den Gegenstand, der durch das Abkommen/die Vorschriften geregelt wird, in Kraft tritt.“ |
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Die Kommission erlässt eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Unterrichtung im Sinne von Artikel 3. |
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Abänderung 98 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 |
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3. Die Kommission trifft ihre Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung gemäß den Absätzen 1 und 2 nach dem Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 2. |
entfällt |
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Die Kommission entscheidet über den Antrag des Mitgliedstaats binnen sechs Monaten nach Erhalt der Notifizierung im Sinne von Artikel 3. |
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Abänderung 50 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 a (neu) |
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Artikel 5a Versagung der Genehmigung zur Aufnahme offizieller Verhandlungen 1. Beabsichtigt die Kommission, auf der Grundlage ihrer Prüfung nach Artikel 4 die Aufnahme offizieller Verhandlungen über das vorgeschlagene Abkommen nicht zu genehmigen, so legt sie dem betroffenen Mitgliedstaat innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Notifizierung im Sinne von Artikel 3 eine Stellungnahme vor. 2. Innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage der Stellungnahme der Kommission kann der betroffene Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, Gespräche mit ihm aufzunehmen, die darauf gerichtet sind, eine Lösung zu finden. 3. Ersucht der betroffene Mitgliedstaat innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist die Kommission nicht, Gespräche mit ihm aufzunehmen, so erlässt die Kommission innerhalb von 130 Tagen nach Erhalt der Notifizierung im Sinne von Artikel 3 eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats. 4. Finden Gespräche im Sinne von Absatz 2 statt, so erlässt die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Gespräche eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats. |
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Abänderung 100 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 |
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Die Kommission kann den Verhandlungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittland als Beobachter beiwohnen. Nimmt sie nicht als Beobachter teil, wird sie über den Fortgang und die Ergebnisse der verschiedenen Verhandlungsstadien auf dem Laufenden gehalten. |
Die Kommission kann den Verhandlungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittland als Beobachter beiwohnen , sofern es sich um Angelegenheiten handelt, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Nimmt sie nicht als Beobachter teil, wird sie über den Fortgang und die Ergebnisse der verschiedenen Verhandlungsstadien auf dem Laufenden gehalten. |
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Abänderung 101 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 |
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1. Vor Paraphierung des Abkommens muss der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das Verhandlungsergebnis mitteilen und ihr den Wortlaut des Abkommens notifizieren. |
1. Vor Unterzeichnung des ausgehandelten Abkommens muss der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das Verhandlungsergebnis notifizieren und den Wortlaut des Abkommens übermitteln. |
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Abänderung 102 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 |
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2. Im Anschluss an die Notifizierung prüft die Kommission, ob das ausgehandelte Abkommen der von ihr vorgenommenen ursprünglichen Prüfung nach wie vor standhält. Dabei vergewissert sie sich, dass das Abkommen die Auflagen der Kommission, insbesondere was die Aufnahme von Klauseln gemäß Artikel 5 Absatz 1 betritt, erfüllt und dass durch den Abschluss des Abkommens das Gemeinschaftsrecht nicht ausgehebelt und das durch dieses Recht geschaffene System in seiner Funktionsweise nicht beeinträchtigt wird. |
2. Nach Erhalt dieser Notifizierung prüft die Kommission, ob das ausgehandelte Abkommen |
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Abänderung 103 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3 |
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3. Ist die Kommission der Auffassung, dass die Verhandlungen in ein Abkommen eingemündet haben, das die in Absatz 2 genannten Anforderungen nicht erfüllt, wird dem Mitgliedstaat die Genehmigung zum Abschluss des Abkommens versagt. |
entfällt |
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Abänderung 104 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 4 |
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4. Ist die Kommission der Auffassung, dass die Verhandlungen in ein Abkommen eingemündet haben , das die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt, kann dem Mitgliedstaat die Genehmigung zum Abschluss des Abkommens erteilt werden. |
4. Haben die Verhandlungen in ein Abkommen eingemündet, das die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt, wird dem Mitgliedstaat von der Kommission die Genehmigung zum Abschluss des Abkommens erteilt. |
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Abänderung 105 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 |
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5. Die Kommission trifft ihre Entscheidung gemäß den Absätzen 3 und 4 nach dem Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 3. |
entfällt |
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Abänderung 106 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 |
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Die Kommission entscheidet über den Antrag des Mitgliedstaats binnen sechs Monaten nach Erhalt der Notifizierung im Sinne von Absatz 1. |
5. Die begründete Entscheidung der Kommission über den Antrag des Mitgliedstaats ergeht binnen neunzig Tagen nach Erhalt der Notifizierung im Sinne von Absatz 1. |
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Abänderung 51 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 a (neu) |
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Artikel 7a Versagung der Genehmigung zum Abschluss des Abkommens 1. Beabsichtigt die Kommission, auf der Grundlage ihrer Prüfung nach Artikel 7 Absatz 2 den Abschluss des ausgehandelten Abkommens nicht zu genehmigen, so legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Notifizierung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 eine Stellungnahme vor. 2. Innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage der Stellungnahme der Kommission kann der betroffene Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, Gespräche mit ihm aufzunehmen, die darauf gerichtet sind, eine Lösung zu finden. 3. Ersucht der betroffene Mitgliedstaat innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist die Kommission nicht, Gespräche mit ihm aufzunehmen, so erlässt die Kommission innerhalb von 130 Tagen nach Erhalt der Notifizierung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats. 4. Finden Gespräche im Sinne von Absatz 2 statt, so erlässt die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Gespräche eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats. 5. Die Kommission teilt ihre Entscheidung binnen 30 Tagen, nachdem sie sie getroffen hat, dem Europäischen Parlament und dem Rat mit. |
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Abänderung 108 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 |
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Artikel 8 Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das in Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Beratungsverfahren unter Beachtung von Artikel 7 des Beschlusses anzuwenden. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das in Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Verwaltungsverfahren unter Beachtung von Artikel 7 des Beschlusses anzuwenden. 4. Die Frist gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG beträgt drei Monate. |
entfällt |
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Abänderung 52 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 a (neu) |
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Artikel 8a Informationen für das Europäische Parlament, den Rat und die Mitgliedstaaten Die Kommission macht dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten alle Notifizierungen, die sie nach den Artikeln 3 und 7 erhalten hat, und gegebenenfalls die Begleitunterlagen sowie alle ihrer begründeten Entscheidungen nach den Artikeln 5, 5a, 7 und 7a im Einklang mit den Vertraulichkeitsanforderungen zugänglich. |
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Abänderung 53 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 b (neu) |
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Artikel 8b Vertraulichkeit 1. Bei der Übermittlung von Informationen an die Kommission gemäß Artikel 3, Artikel 4 Absatz 2a und Artikel 7 kann der betreffende Mitgliedstaat angeben, ob die übermittelten Angaben als vertraulich gelten und ob sie an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden dürfen. 2. Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Angaben, die als vertraulich gelten, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 behandelt werden. |
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Abänderung 111 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 |
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1. Ist ein Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Verhandlungen über ein Abkommen mit einem Drittland eingetreten, finden Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 4 bis 7 Anwendung. |
1. Ist ein Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Verhandlungen über ein Abkommen eingetreten, finden Artikel 3 bis 7a Anwendung. |
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Je nach dem Stand der Verhandlungen kann die Kommission Verhandlungsdirektiven ausgeben oder die Aufnahme spezieller Klauseln nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 1 vorschlagen . |
Je nach dem Stand der Verhandlungen kann die Kommission Verhandlungsdirektiven ausgeben oder um die Aufnahme spezieller Klauseln nach Maßgabe von Artikel 5 Absätze 1 und 2 ersuchen. |
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Abänderung 112 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 |
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2. Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Verhandlungen über ein Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland bereits abgeschlossen, finden Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 7 Absätze 2 bis 5 Anwendung. |
2. Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Verhandlungen über ein Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland bereits abgeschlossen, finden Artikel 3 , Artikel 7 Absätze 2 bis 5 sowie Artikel 7a Anwendung. |
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Die Kommission prüft bei ihrer Entscheidung über die Genehmigung des Abschlusses des Abkommens darüber hinaus, ob dem Abkommen Hinderungsgründe im Sinne von Artikel 4 entgegenstehen. |
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Abänderung 113 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 |
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Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis spätestens 1. Januar 2014 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, dem gegebenenfalls ein geeigneter Legislativvorschlag beizufügen ist. |
1. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss frühestens acht Jahre nach dem Datum der Annahme dieser Verordnung einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung. |
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2. In diesem Bericht wird entweder |
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3. Wenn in dem Bericht empfohlen wird, diese Verordnung gemäß Absatz 2 Buchstabe b zu ersetzen, ist ein geeigneter Legislativvorschlag beizufügen. |
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Abänderung 114 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 a (neu) |
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Artikel 10a Außerkrafttreten 1. Diese Verordnung tritt drei Jahre nach Vorlage des in Artikel 10 genannten Berichts durch die Kommission außer Kraft. Der Zeitraum von drei Jahren beginnt am ersten Tag des Monats nach der letzten Übermittlung des Berichts entweder an das Europäische Parlament oder an den Rat. 2. Ungeachtet des Endes der Geltungsdauer der Verordnung zu dem gemäß Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt können alle zu diesem Zeitpunkt andauernden Verhandlungen, die ein Mitgliedstaat im Rahmen dieser Verordnung aufgenommen hat, um ein bestehendes Abkommen zu ändern oder ein neues Abkommen auszuhandeln und zu schließen, nach den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen weitergeführt und abgeschlossen werden. |
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Abänderung 115 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 |
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Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. |
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. |
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Sie gilt bis zum 31. Dezember 2014. |
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(1) ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.
(2) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
(3) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S.1.).
(4) Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1).