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Document 52009IP0390

Entwurf einer Verordnung der Kommission über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission vom zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII

ABl. C 212E vom 5.8.2010, p. 106–108 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/106


Donnerstag, 7. Mai 2009
Entwurf einer Verordnung der Kommission über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII

P6_TA(2009)0390

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission vom zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII

2010/C 212 E/15

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe (1), insbesondere Artikel 131,

unter Hinweis auf die Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG) (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (3) ,

unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung (EG) Nr. … der Kommission vom … zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII („Entwurf einer Verordnung der Kommission“),

in Kenntnis der Stellungnahme, die der in Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannte Ausschuss abgegeben hat,

gestützt auf Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4),

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen mit Wirkung vom 1. Juni 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgehoben und ersetzt wird,

B.

in der Erwägung, dass Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG über Beschränkungen für gewisse gefährliche Stoffe und Zubereitungen durch Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) in der geänderten Fassung des Anhangs des Entwurfs einer Verordnung der Kommission ersetzt werden soll,

C.

in der Erwägung, dass Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nur hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen, wenn die Maßgaben der dafür in Anhang XVII festgelegten Beschränkungen beachtet werden,

D.

in der Erwägung, dass Nummer 2 Punkt 6 des Anhangs des Entwurfs einer Verordnung der Kommission darauf ausgerichtet ist, das derzeit geltende Verbot, Asbestfasern und Erzeugnisse, die diese Fasern enthalten, in Verkehr zu bringen und zu verwenden, auf die Herstellung dieser Fasern und von Erzeugnissen, die Asbestfasern enthalten, auszudehnen,

E.

in der Erwägung, dass gemäß Nummer 2 Punkt 6 des Anhangs des Entwurfs einer Verordnung der Kommission weiterhin Ausnahmen von dem für Asbestfasern geltenden Verbot gewährt werden, und zwar

für Erzeugnisse, die Asbestfasern enthalten, und die schon vor dem 1. Januar 2005 installiert bzw. in Betrieb waren, unter bestimmten Bedingungen, durch die ein hohes Maß an Sicherheit für die menschliche Gesundheit gewährleistet ist, und

bei bestehenden Elektrolyseanlagen für Diaphragmen, die Chrysolit enthalten,

F.

in der Erwägung, dass auf dem Gemeinschaftsmarkt – mit Ausnahme von Diaphragmen für die Elektrolyse – kein neues Asbest in Verkehr gebracht werden darf, sowie in der Erwägung, dass es konkrete gemeinschaftliche Bestimmungen gibt, um Arbeitnehmer bei der Beseitigung von Asbest vor einer Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz zu schützen, und dass es leider keine gemeinschaftlichen Bestimmungen für die Entfernung von Asbest bei asbesthaltigen Erzeugnissen gibt, sodass dieser Bereich weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt,

G.

in der Erwägung, dass eine große Zahl von Krankheiten auf die Belastung durch Asbestfasern zurückzuführen sind und damit nach wie vor durch Asbest verursacht werden,

H.

in der Erwägung, dass den Mitgliedstaaten, um PCB vollständig zu beseitigen, mit der Richtlinie 96/59/EG die Verpflichtung zur Entfernung und Beseitigung von PCB-haltigen Ausrüstungsgegenständen bzw. zur Beseitigung verwendeter PCB auferlegt wurde; in der Erwägung, dass die Gemeinschaft bei Asbestfasern in ähnlicher Weise verfahren sollte,

I.

in der Erwägung, dass die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sich auf sechs Asbestminerale (Krokydolith, Amosit, Anthophyllit, Aktinolith, Tremolit und Chrysotil) erstrecken, asbestartige Minerale wie Richterit oder Winchit dagegen bisher nicht berücksichtigt werden, obwohl diese durchaus als so gefährlich wie Tremolit, Amosit oder Krokydolith erachtet werden können und in Isoliermaterialien ganz ähnlich zum Einsatz kommen könnten,

J.

in der Erwägung, dass die Kommission die Ausnahmeregelung für Diaphragmen nach Eingang der Berichte der Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahme Gebrauch machen, überprüfen und die Agentur im Sinne eines Verbots, chrysolithaltige Diaphragmen in Verkehr zu bringen und zu verwenden, mit der Ausarbeitung eines Dossiers gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beauftragen wird,

K.

in der Erwägung, dass einige Interessenvertreter argumentieren, diese Ausnahmeregelung müsse sofort außer Kraft gesetzt werden, da bereits Ersatztechnologien (asbestfreie Membranen) verfügbar sind und in den meisten europäischen Chemieunternehmen zum Einsatz kommen,

L.

in der Erwägung, dass die wirksamste Möglichkeit zum Schutz der menschlichen Gesundheit darin besteht, die Verwendung von Chrysotilasbestfasern und Erzeugnissen, die diese Fasern enthalten, ausnahmslos zu verbieten,

M.

in der Erwägung, dass es inzwischen für die meisten der verbleibenden Einsatzbereiche von Chrysotilasbest Substituenten oder Alternativen gibt, die nicht als karzinogen eingestuft werden und als weniger gefährlich gelten,

N.

in der Erwägung, dass im Rahmen der Überprüfung der für Chrysotilasbestdiaphragmen geltenden Ausnahmeregelungen, die gemäß Richtlinie 76/769/EWG durchgeführt wurde (5), sowohl gesundheitliche als auch wirtschaftliche Auswirkungen untersucht wurden und in den differenzierten Lösungsansatz der Kommission eingeflossen sind, der im Entwurf für eine Verordnung der Kommission festgelegt wurde und von der überwiegenden Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wird,

1.

verzichtet angesichts

des im Entwurf einer Verordnung der Kommission verfolgten Ansatzes, die Verwendung von Asbestfasern mittelfristig schrittweise einzustellen,

der nach der Richtlinie 1999/77/EG der Kommission durchgeführten Überprüfung der für Chrysotilasbestdiaphragmen geltenden Ausnahmeregelung und

der Erklärung, die die Kommission am 20. Februar 2008 in dem in Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Ausschuss anlässlich der Annahme des Entwurfs einer Verordnung der Kommission abgegeben hat,

darauf, sich gegen die Verabschiedung des Entwurfs einer Verordnung der Kommission auszusprechen;

2.

nimmt die Überprüfung der für Chrysotilasbestdiaphragmen geltenden Ausnahmeregelungen zur Kenntnis und betont, dass Hochspannungsanlagen einwandfrei mit Ersatzmaterialien betrieben werden können, und dass einige dieser Anlagen in der Europäischen Union bereits umgestellt wurden;

3.

unterstreicht, dass Asbestdiaphragmen zurzeit noch in vier Mitgliedstaaten in Niederspannungsanlagen zum Einsatz kommen, für deren Diaphragmen es noch kein Ersatzmaterial gibt, obwohl die betreffenden Unternehmen hierzu ein umfangreiches Forschungsprogramm durchgeführt haben;

4.

betont, dass die Überprüfung der für Chrysotilasbestdiaphragmen geltenden Ausnahmeregelungen ergeben hat, dass Arbeitnehmer nur dann einer potenziellen Exposition ausgesetzt sind, wenn die Diaphragmen (deren Lebensdauer bis zu 10 Jahre beträgt) ersetzt werden müssen, da die Elektrolysezellen mit dem Chlorgas beim Betrieb hermetisch versiegelt sind und die für die Chrysotilbelastung der Arbeitnehmer geltenden Grenzwerte Branchenberichten zufolge vollkommen eingehalten werden;

5.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die strikte Umsetzung der Richtlinie 83/477/EWG sicherzustellen;

6.

bedauert, dass es bisher nicht möglich war, auf europäischer Ebene eine Liste der Erzeugnisse aufzustellen, die von dem Verbot nach Nummer 2 Punkt 6 des Anhangs des Entwurfs einer Verordnung der Kommission zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ausgenommen sind;

7.

fordert die Kommission auf, eine solche Liste unmittelbar nach Mitteilung der betreffenden einzelstaatlichen Maßnahmen, jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2012 aufzustellen;

8.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, zur vollständigen Beseitigung von Asbestfasern bis Ende 2009 einen Legislativvorschlag über die kontrollierte Beseitigung von Asbestfasern und die Entfernung und Beseitigung von Ausrüstungsgegenständen, die Asbestfasern enthalten, vorzulegen;

9.

fordert die Kommission ferner mit Nachdruck auf, eine Strategie zu erarbeiten, um bis 2015 ein Verbot aller Formen von Asbest und sämtlicher Arten der Verwendung von Asbestfasern durchzusetzen, einschließlich geeigneter Ausfuhrbestimmungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen, und dem Grundsatz der Nähe gemäß Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle Rechnung zu tragen, da eine große Zahl von Krankheiten auf die Belastung durch Asbestfasern zurückzuführen sind und damit nach wie vor durch Asbest verursacht werden;

10.

fordert die Kommission auf, dem Parlament über die Umsetzung des Entwurfs einer Verordnung der Kommission regelmäßig Bericht zu erstatten;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 263 vom 24.9.1983, S. 25.

(3)  ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, p. 23.

(5)  http://ec.europa.eu/enterprise/chemicals/legislation/markrestr/index_en.htm


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