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Document 62009TN0090

Rechtssache T-90/09: Klage, eingereicht am 27. Februar 2009 — Mojo Concerts und Amsterdam Music Dome Exploitatie / Kommission

ABl. C 102 vom 1.5.2009, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/31


Klage, eingereicht am 27. Februar 2009 — Mojo Concerts und Amsterdam Music Dome Exploitatie / Kommission

(Rechtssache T-90/09)

2009/C 102/46

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerinnen: Mojo Concerts BV (Delft, Niederlande) und Amsterdam Music Dome Exploitatie BV (Delft, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Beeston)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen begehren die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 betreffend die Investition der Stadt Rotterdam in den Ahoy-Komplex (staatliche Beihilfe C 4/2008 [ex N 97/2007, ex CP 91/2007]).

Ihrer Ansicht nach lässt die Begründung der angefochtenen Entscheidung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission erkennen; die einzelnen Argumentationsschritte seien unzutreffend und/oder unzureichend begründet.

Die Klägerinnen rügen an erster Stelle, dass der festgestellte Mietwert und der Wert der Ahoy-Aktien nicht den Marktbedingungen entsprächen. Ferner könne eine Investition, die nur zu einem Werterhalt führe, sehr wohl einen Vorteil darstellen. Zudem sei bei der Feststellung des Mietwerts und des Werts der Aktien die Investition nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus verhinderten die zwischen der Stadt und dem Betreiber vereinbarten Beschränkungen nicht, dass sich aus der Investition ein Mehrwert ergebe. Schließlich biete die Gewinnaufteilungsregelung keine zusätzliche Garantie dafür, dass die Geschäfte den Marktbedingungen entsprächen.

Die Klägerinnen rügen außerdem Verfahrens- und Begründungsfehler, da die Kommission die von ihnen angeführten Argumente nicht oder unzureichend berücksichtigt habe, Teile der Akten zu Unrecht für vertraulich erklärt habe und ihnen infolgedessen nicht der gesamte Akteninhalt zugänglich gemacht worden sei, wodurch gegen die Anhörungspflicht verstoßen worden sei.


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