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Document 52007AE1463

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz KOM(2007) 46 endg. — 2007/0020 (COD)

ABl. C 44 vom 16.2.2008, p. 103–105 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/103


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz“

KOM(2007) 46 endg. — 2007/0020 (COD)

(2008/C 44/22)

Der Rat beschloss am 19. März 2007, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu obenerwähnter Vorlage zu ersuchen.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft nahm ihre Stellungnahme am 2. Oktober 2007 an. Berichterstatter war Herr RETUREAU.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 439. Plenartagung am 24./25. Oktober 2007 (Sitzung vom 25. Oktober) mit 77 gegen 4 Stimmen bei 2 Stimmenthaltungen die vorliegende Stellungnahme.

1.   Zusammenfassung der Stellungnahme

1.1

Der Ausschuss billigt den Vorschlag für eine Verordnung und seine Rechtsgrundlage, denn er entspricht den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und ermöglicht es gleichzeitig, Statistiken zu sammeln, die für die Umsetzung der Gemeinschaftsstrategie im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz nützlich sind; diese Gemeinschaftsstrategie braucht nun einen klaren Rechtsrahmen.

1.2

Der Ausschuss betont, wie wichtig es vor allem aufgrund der Mobilität der Arbeitnehmer ist, folgende Begriffe klar zu definieren und gemeinsame Anerkennungssysteme zu erarbeiten:

Arbeitsunfälle und Wegeunfälle;

Berufskrankheiten, die durch die Arbeitsbedingungen und/oder -stoffe entstehen;

teilweise oder dauerhafte Arbeitsunfähigkeit und Invalidität, die durch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verursacht werden, und die verlorenen Arbeitstage.

1.3

Bei der Erhebung der Zahl der pro Unfallkategorie betroffenen Personen hält es der Ausschuss für nützlich, Geschlecht und Alter der Verunglückten und möglichst auch die Art ihres Beschäftigungsverhältnisses zu berücksichtigen. Die vertrauliche Behandlung der erhobenen personenbezogenen Daten sollte oberstes Gebot sein.

1.4

Nach Ansicht des Ausschusses sollte die Zusammenarbeit mit der ILO (Internationale Arbeitsorganisation) und der WHO (Weltgesundheitsorganisation) ausgebaut werden. Die vorgeschlagene Verordnung stellt für den Ausschuss ein ausgesprochen nützliches Mittel dar, um Art und Definitionen der zu erfassenden Daten sowie die entsprechenden Erhebungs- und Analysemethoden aufeinander abzustimmen.

2.   Vorschlag der Kommission

2.1

Die vorliegende Verordnung befasst sich nur mit statistischen Tätigkeiten, die sich auf Artikel 285 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft stützen. Mit ihr sollen keine politischen Maßnahmen für die beiden Bereiche öffentliche Gesundheit und Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz vorgegeben werden; dies geschieht gemäß Artikel 152 bzw. 137 des EG-Vertrags.

2.2

Gemeinschaftsstatistiken werden nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, erstellt (1).

2.3

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (2) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 (3), mit der die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft diesen Vorschriften unterworfen werden, erlauben die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses, sofern geeignete Garantien vorgesehen werden.

2.4

Die politischen Maßnahmen und Strategien der Gemeinschaft und der einzelnen Mitgliedstaaten in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz stellen ein wichtiges öffentliches Interesse dar, und die Verordnungen (EG) Nr. 322/97 und (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht (4) fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) bieten die erforderlichen Garantien für den Schutz natürlicher Personen bei der Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.

2.5

Der Beschluss 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) (5), die Entschließung des Rates vom 3. Juni 2002 über eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (2002-2006) (6) und die Mitteilung der Kommission vom 20. April 2004„Modernisierung des Sozialschutzes für die Entwicklung einer hochwertigen, zugänglichen und zukunftsfähigen Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege: Unterstützung der einzelstaatlichen Strategien durch die ‚offene Koordinierungsmethode‘“ (7) erfordern ein hochwertiges statistisches Informationssystem, um in beiden Bereichen die Ergebnisse der politischen Maßnahmen zu bewerten und weitere Tätigkeiten zu überwachen. Im Rahmen künftiger Programme und Strategien wird dies fortgesetzt und weiterentwickelt.

2.6

In ihrer nichtlegislativen Mitteilung SEK(2007)214, 215, 216 (8)„Die Arbeitsplatzqualität verbessern und die Arbeitsproduktivität steigern: Gemeinschaftsstrategie 2007-2012 für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz“ betont die Kommission, dass die Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz ganz oben auf der politischen Agenda der Union stehen sollten. Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer sind maßgebend für die Steigerung der Produktivität und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und tragen zu einer besseren Nachhaltigkeit der Sozialversicherungssysteme bei, indem sie die unfall- und krankheitsbedingten Kosten senken. Es geht darum, das Wohlbefinden am Arbeitsplatz für die Bürgerinnen und Bürger Realität werden zu lassen und so zur Umsetzung der Bürgeragenda vom 10. Mai 2006 beizutragen.

2.7

Bisher wurden statistische Angaben aufgrund von „Gentlemen's Agreements“ mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der statistischen Fünfjahresprogramme der Gemeinschaft (derzeit: Entscheidung 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007 (9)) und der dazugehörigen jährlichen Arbeiten erhoben.

2.8

Im Bereich der Statistik zur öffentlichen Gesundheit werden die Entwicklung und Umsetzung in den drei Teilbereichen (Todesursachen, Gesundheitswesen und Gesundheitsumfragen, Behinderung und Morbidität) insbesondere mithilfe einer partnerschaftlichen Struktur zwischen Eurostat und führenden Ländern (derzeit mit dem Vereinigten Königreich als Hauptkoordinator und Bereichsleitern aus Estland, Luxemburg und Dänemark) sowie den Mitgliedstaaten ausgerichtet und organisiert. In diesem Rahmen wurde bereits viel methodische Arbeit geleistet, einschließlich der Erstellung von Leitlinien, und es wurde mit der Erhebung von Daten begonnen.

2.9

Der derzeitige Ansatz hat jedoch folgende Schwachstellen: Zunächst sollte den Mitgliedstaaten, auch wenn Qualität und Vergleichbarkeit der Daten etwas besser geworden sind, für die Durchführung der bereits vorhandenen Datenerhebungen eine solide Grundlage bereitgestellt werden.

2.10

Mit einem Rechtsrahmen ließen sich die Fortschritte in Richtung höherer Qualitäts- und Vergleichbarkeitsstandards für alle einschlägigen Routineerhebungen konsolidieren. Ein solcher Rechtsrahmen würde mittelfristig eine höhere Nachhaltigkeit und Stabilität der europäischen Anforderungen sicherstellen und klare Ziele für Standards vorgeben, die Vergleiche auf EU-Ebene ermöglichen.

2.11

Zudem haben die meisten neuen Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie die Anforderungen der EU in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz ohne einen derartigen europäischen Rechtsrahmen nicht erfüllen können.

2.12

Schließlich brauchen alle Mitgliedstaaten genauere Vorstellungen vom Zeitplan und den einzelnen Etappen für die Implementierung neuer statistischer Werkzeuge, die derzeit entwickelt werden, sowie für die in Vorbereitung befindlichen Maßnahmen zur Steigerung der Qualität. Die vorgeschlagene Verordnung ist ein geeigneter Rahmen für die Erstellung genauer Pläne für die Vorgehensweise in den verschiedenen Teilbereichen der Gesundheits- und Sicherheitsstatistik.

2.13

Daher ist die Kommission (Eurostat) der Ansicht, dass jetzt ein solides Fundament zu errichten ist, indem ein Basisrechtsakt für die Bereiche öffentliche Gesundheit und Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz bereitgestellt wird. Die im Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates erfassten Themenbereiche stehen in Verbindung mit laufenden Tätigkeiten und Entwicklungen, die zusammen mit den Mitgliedstaaten in den einschlägigen Eurostat-Gruppen oder — für den Bereich der öffentlichen Gesundheit — im Rahmen der Partnerschaft im Bereich Statistik der öffentlichen Gesundheit durchgeführt werden. In erster Linie soll eine konsolidierte und solide Grundlage für Erhebungen geschaffen werden, die bereits stattgefunden haben, deren Methodik derzeit ausgearbeitet oder deren Durchführung vorbereitet wird.

2.14

Gemäß dem Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) (10) wird der statistische Teil des Informationssystems über die öffentliche Gesundheit in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erforderlichenfalls unter Nutzung des Gemeinschaftlichen Statistikprogramms entwickelt, um Synergien zu fördern und Doppelarbeit zu vermeiden.

2.15

Nach dem geänderten Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2007-2013) (11) muss die bisherige Tätigkeit zur Entwicklung eines EU-Gesundheitsüberwachungssystems erweitert werden; dabei soll erforderlichenfalls, das Statistikprogramm der Gemeinschaft verwendet werden. In der Gemeinschaftsstrategie für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (2002-2006) (12) werden die Kommission und die Mitgliedstaaten ersucht, die derzeit laufenden Arbeiten zur Harmonisierung der Statistiken über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu intensivieren, damit vergleichbare Daten vorliegen, anhand deren sich Wirkung und Effizienz der im Rahmen der neuen Gemeinschaftsstrategie getroffenen Maßnahmen objektiv beurteilen lassen.

3.   Bemerkungen des Ausschusses

3.1

Der Ausschuss billigt den Vorschlag für eine Verordnung und seine Rechtsgrundlage, denn er entspricht den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und erlaubt es gleichzeitig, Statistiken zu sammeln, die für die Umsetzung der Gemeinschaftsstrategie im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz nützlich sind, diese Gemeinschaftsstrategie braucht nun einen klaren Rechtsrahmen.

3.2

Der Ausschuss betont, wie wichtig es vor allem aufgrund der Mobilität der Arbeiter ist, folgende Begriffe klar zu definieren und gemeinsame Anerkennungssysteme zu erarbeiten:

Arbeitsunfälle (die sich am Arbeitsplatz ereignen) und Wegeunfälle (die sich auf dem Weg zwischen Wohnort und Arbeitsplatz und zurück und während langer Pausen außerhalb der Arbeitsstätte ereignen) und im Falle einer mit Reisen verbundenen Arbeit (Dienstleistungen);

Berufskrankheiten, die durch die Arbeitsbedingungen und/oder -stoffe entstehen (Staub, chemische Produkte, Vibrationen, schädigender Lärm, Muskel-, Skelett- und periartikuläre Erkrankungen, die durch Tragen schwerer Lasten und repetitive Tätigkeiten verursacht werden);

Teilweise oder dauerhafte Arbeitsunfähigkeit und Invalidität, die durch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verursacht werden, und die verlorenen Arbeitstage.

3.3

Bei der Erhebung der Zahl der pro Unfallkategorie betroffenen Personen hält es der Ausschuss für nützlich, Geschlecht und Alter der Verunglückten, den Wirtschaftszweig und möglichst auch die Art der vertraglichen Bindung zum Arbeitsplatz (unbefristeter Arbeitsvertrag, atypisches Beschäftigungsverhältnis, Leiharbeit, selbständige Arbeit) zu berücksichtigen. Nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften sollte die vertrauliche Behandlung der erhobenen personenbezogenen Daten oberstes Gebot sein.

3.4

Nach Ansicht des Ausschusses sollte die Zusammenarbeit mit der ILO (Internationale Arbeitsorganisation) und der WHO (Weltgesundheitsorganisation) ausgebaut werden, da sie in einen interessanten Meinungsaustausch münden kann, und zwar auf theoretischer Ebene (Ursachenforschung bei Krankheiten und Unfällen, Ergonomie und Rehabilitation) ebenso wie hinsichtlich der methodischen Vorgehensweise bei Datenerhebungen und statistischen Methoden.

3.5

Die vorgeschlagene Verordnung stellt für den Ausschuss ein ausgesprochen nützliches Mittel dar, um Art und Definitionen der zu erfassenden Daten sowie die Erhebungs- und Analysemethoden dieser Daten aufeinander abzustimmen und die Qualität, Kompatibilität und Vergleichbarkeit der Daten dauerhaft zu verbessern.

Brüssel, den 25. Oktober 2007

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Dimitris DIMITRIADIS


(1)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 61. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31997R0322:DE:HTML Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:284:0001:0053:DE:PDF).

(2)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:DE:HTML Richtlinie geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:008:0001:0022:DE:PDF.

(4)  ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 322/97.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31990R1588:DE:HTML.

(5)  ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2002:271:0001:0011:DE:PDF.

(6)  ABl. C 161 vom 5.7.2002, S. 1.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2002:161:0001:0004:DE:PDF.

(7)  KOM(2004) 304 endg. vom 20.4.2004.

(8)  SEK(2007) 214 vom 21.2.2007.

(9)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 1. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2002:358:0001:0027:DE:PDF Entscheidung geändert durch Entscheidung Nr. 787/2004/CE des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:138:0012:0016:DE:PDF).

(10)  Siehe Fußnote 5.

(11)  KOM(2006) 234 endg. vom 24.5.2006.

(12)  Siehe Fußnote 6.


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