EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52007AE1445

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsrechten, langfristigen Urlaubsprodukten sowie des Wiederverkaufs und Tausches derselben KOM(2007) 303 endg. — 2007/0113 (COD)

ABl. C 44 vom 16.2.2008, p. 27–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/27


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsrechten, langfristigen Urlaubsprodukten sowie des Wiederverkaufs und Tausches derselben“

KOM(2007) 303 endg. — 2007/0113 (COD)

(2008/C 44/06)

Der Rat beschloss am 28. Juni 2007, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 95 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu obenerwähnter Vorlage zu ersuchen.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 4. Oktober 2007 an. Berichterstatter war Herr PEGADO LIZ.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 439. Plenartagung am 24./25. Oktober 2007 (Sitzung vom 24. Oktober) mit 129 gegen 3 Stimmen bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme:

1.   Zusammenfassung der Stellungnahme

1.1

Auf der Grundlage seiner vorherigen Stellungnahmen zum Grünbuch „Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz“ (1) und zur Mitteilung der Kommission zur Umsetzung der Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (2) unterstützt der EWSA die Initiative der Kommission, die Richtlinie 94/47/EG (3) vom 26.10.1994 wie in diesem Vorschlag (4) empfohlen zu überarbeiten, wobei die hier vorgebrachten Anmerkungen und Empfehlungen berücksichtigt werden sollten.

1.2

Was die Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie, die Definition und Beschreibung neuer Produkte, die Verschärfung der Informationspflichten vor und bei Vertragsabschluss und die Vereinheitlichung der Widerrufsfrist sowie das grundsätzliche Verbot von Zahlungen aller Art während dieser Frist betrifft, stimmt der Ausschuss im Wesentlichen mit dem Vorschlag der Kommission überein.

1.3

Der Ausschuss schließt sich dem Minimalansatz des Kommissionsvorschlags an, wonach es im Einklang mit den im Vertrag verankerten Grundsätzen den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, hinsichtlich des Verbraucherschutzes über den Vorschlag hinauszugehen. Folgt man der Argumentation der Kommission, wie sie im Grünbuch zur Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz zum Ausdruck kommt, wäre jedoch nach Ansicht des Ausschusses gerade in diesem Bereich eine maximale oder Vollharmonisierung angezeigt, da es sich hier um ein Recht „sui generis“ handelt, bei dem erhebliche nationale Unterschiede in der konzeptionellen Gestaltung und Beschreibung seiner vielfältigen Rechtsnatur bestehen, was in den einzelstaatlichen Rechtsordnungen zu sehr unterschiedlichen Folgen führt, insbesondere was die Mindest- und Höchstvertragsdauer, die Annullierung bzw. Nichtigkeit des Vertrags und seine Auflösung bzw. Kündigung betrifft.

1.4

Der Ausschuss kann nicht nachvollziehen, wenn die Kommission einerseits einräumt, dass die meisten in diesem Bereich auftretenden Probleme grenzüberschreitender Natur sind und daher aufgrund der unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften durch die einzelnen Mitgliedstaaten nicht in geeigneter Weise gelöst werden können, jedoch letztlich nur einige wenige Aspekte dieser Rechte rechtlich verankert und die Regelung der anderen Fälle einmal mehr dem freien Ermessen der Mitgliedstaaten überlässt, was am derzeitigen Stand der aufgezählten Probleme so gut wie nichts ändert.

1.5

Der EWSA stimmt zwar dem verfolgten Ansatz der „Mindestharmonisierung“ zu, vertritt jedoch in Übereinstimmung mit anderen Gemeinschaftsinstitutionen (5) die Auffassung, dass das Niveau für den Schutz der Verbraucherrechte zu niedrig angesetzt wurde. Die Erfahrung zeigt, dass die allermeisten Mitgliedstaaten die Minimalklausel nicht nutzen, sondern vielmehr die Mindestbestimmungen wörtlich übernehmen (6), womit kein ausreichender Verbraucherschutz erreicht wird. Der Ausschuss ersucht daher die Kommission, im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip in der vorgeschlagenen Richtlinie weitere, ebenfalls wichtige Aspekte zu regeln, um so ein höheres Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.

1.6

Der EWSA schlägt vor, die fraglichen Rechte und den Inhalt des Hauptvertrags und der ergänzenden Verträge (insbesondere der nicht verbundenen Kreditverträge) in einigen Bestimmungen rechtlich besser zu regeln, damit der Verbraucherschutz gestärkt und in angemessener Weise garantiert wird.

1.7

Der EWSA unterstreicht, wie bereits in früheren Stellungnahmen (7), die Notwendigkeit einer wirksamen Information der Vertragsparteien, insbesondere der weniger gut informierten Verbraucher. Deshalb sollte seiner Ansicht nach nicht von vornherein die Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass die Mitgliedstaaten bei schwerer Verletzung der in der Richtlinie vorgesehenen Rechte die entsprechenden Praktiken, die im Kern zu definieren sind, strafrechtlich ahnden, wobei die Strafen angemessen sein und dem Abschreckungscharakter genügen müssen.

1.8

Der EWSA fordert die Kommission auf, die auf das Konsultationspapier  (8) eingegangenen Antworten sorgfältig zu prüfen und dabei insbesondere die Antworten aus den Mitgliedstaaten, die nicht in dem Bericht (9) über die Umsetzung der Richtlinie in 15 Mitgliedstaaten und in der Vergleichsstudie für 25 Mitgliedstaaten (10) untersucht wurden, unter Beachtung der zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede zu berücksichtigen.

1.9

Der EWSA schlägt insbesondere eine Reihe von Änderungen (11) vor und unterbreitet Empfehlungen zur Verbesserung rechtstechnischer Aspekte des Vorschlags und zur Konsolidierung und Harmonisierung von bereits in anderen Richtlinien (insbesondere in der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (12)) verwendeten Begriffen, Konzepten und Verfahren. Diese sollten Berücksichtigung finden, um die Sicherheit und das Vertrauen der Verbraucher in diese Art von Verträgen zu stärken, die ja so oft mit aggressiven Marketing- und Vertriebspraktiken einhergehen (13).

2.   Kurze Zusammenfassung des Vorschlags für eine Richtlinie

2.1

Mit diesem Richtlinienvorschlag strebt die Kommission eine Überprüfung der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien an und knüpft dabei an die Schlussfolgerungen des Rates vom 13.4.2000 zum Bericht über die Umsetzung der Richtlinie (14) und an die Empfehlungen des Europäischen Parlaments in seiner Entschließung vom 4.7.2002 (15) an.

2.2

Die Kommission hatte die Überarbeitung der Richtlinie bereits in der Mitteilung „Verbraucherpolitische Strategie 2002-2006“ (16) angekündigt. Sie ist Teil der Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Verbraucherschutz gemäß dem entsprechenden Grünbuch (17).

2.3

Im Hinblick auf die Ermittlung von Problemen bei der Umsetzung der Richtlinie schätzt die Kommission ein, dass im Zuge der Marktentwicklung in diesem Bereich in großem Umfang neue Produkte eingeführt wurden, die an sich die Nutzung von Ferienunterkünften beinhalten, jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

2.4

In dem 1999 von der Kommission vorgelegten Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) wurde bereits auf unzählige Mängel bei der Umsetzung in nationales Recht hingewiesen. Der Rat verabschiedete die Schlussfolgerungen dieses Berichts im April 2000 (19) und formulierte eine Reihe von Punkten, die bei der Überprüfung der Richtlinie berücksichtigt werden sollten.

2.5

Auch in der 2001 vorgelegten Stellungnahme des EP-Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (20) wurde hervorgehoben, dass in der Richtlinie „das akzeptable Mindestniveau an Verbraucherschutzmaßnahmen“ festgelegt worden war.

2.6

In seiner Entschließung vom 4. Juli 2002 empfahl das Europäische Parlament der Kommission, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen das größtmögliche Schutzniveau gewährleistet werden kann.

2.7

Aus diesen Gründen hält die Kommission die gesonderte Überarbeitung dieser Richtlinie für dringend notwendig und sogar für prioritär, vor allem angesichts „der Probleme der Verbraucher, insbesondere beim Wiederverkauf und bei neuen Produkten“, „die ähnlich vermarktet werden wie die Teilzeitnutzungsrechte, mit denen sie auch wirtschaftlich vergleichbar sind“, „wie Travel Discount Clubs und Wiederverkaufsverträge“.

2.8

In der Begründung des Vorschlags für eine Überprüfung der Richtlinie betont die Kommission insbesondere die Notwendigkeit, die Bestimmungen über die vorvertraglichen und vertraglichen Informationen auf den neuesten Stand zu bringen, das Anzahlungsverbot während der Rücktritts- bzw. Widerrufsfrist zu vereinheitlichen, diese Frist an sich zu harmonisieren und die Möglichkeit von strafrechtlichen Sanktionen zu erwägen.

2.9

Die wichtigsten beteiligten Kreise wurden zwischen 2004 und 2006 in entsprechenden Sitzungen konsultiert.

2.10

Die Kommission hat Beschwerden im Zusammenhang mit Teilzeitnutzungsrechten und insbesondere mit neuen Produkten wie Ferienclubangeboten und bestimmten Verträgen für Ferienunterkünfte (Discountangebote, Tausch und Wiederverkauf) erhalten und veröffentlichte daraufhin ein Konsultationspapier (21). Diese Fragen wurden auch in der Sitzung der Ständigen Arbeitsgruppe der nationalen Sachverständigen zur Überarbeitung des Besitzstandes im März 2006 erörtert.

2.11

Der Vorschlag zur Überarbeitung ist Teil des Programms der Kommission zur Aktualisierung und Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts (22).

2.12

Nach Ansicht der Kommission sollte als Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag nach wie vor nur Artikel 95 des Vertrags (Verwirklichung des Binnenmarktes) herangezogen werden. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips will sich die Kommission auch nicht zur Rechtsnatur der Teilzeitnutzungsrechte äußern, womit die unterschiedlichen Auffassungen der Mitgliedstaaten respektiert werden.

2.13

Andererseits legt die Kommission den Schwerpunkt auf die grenzüberschreitenden Aspekte und stellt fest, dass „der überwiegende Teil der Verbraucherbeschwerden […] grenzüberschreitende Probleme [betrifft]“. In dem Vorschlag für eine Richtlinie werden nur bestimmte Aspekte der Teilzeitnutzung behandelt, „die sich als die problematischsten erwiesen haben und daher ein Handeln der Gemeinschaft erfordern“. Alle anderen Fragen und damit auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte, selbst wenn sie mit dem Widerrufsrecht im Zusammenhang stehen, werden aus der Richtlinie 94/47/EG herausgenommen und den einzelstaatlichen Rechtsordnungen überlassen.

3.   Wesentliche Bemerkungen zu dem Vorschlag

3.1   Allgemeine Bemerkungen

3.1.1

Der EWSA begrüßt die Initiative der Kommission, bemängelt jedoch, dass sie erst jetzt erfolgt, während die Probleme bereits 1999 festgestellt wurden und man schon vor geraumer Zeit entsprechende Lösungen hätte finden können.

3.1.2

Der Ausschuss verweist zudem darauf, dass er einige der jetzt aufgezeigten Probleme bereits zur Sprache gebracht hat, so in seiner in der Phase der Ausarbeitung der Richtlinie vorgelegten Stellungnahme vom 24. Februar 1993 (23).

3.1.3

Nach Auffassung des EWSA sollte nicht Art. 95, sondern Art. 153 EG-Vertrag als Rechtsgrundlage herangezogen werden, da es sich um einen Bereich handelt, der nicht nur den Binnenmarkt betrifft, sondern auch die Verbraucherschutzpolitik.

3.1.4

Der EWSA begrüßt die Ausweitung des Geltungsbereichs des Richtlinienvorschlags auf bestimmte Formen von beweglichem Eigentum, mit der in angemessener Weise auf die ständige Weiterentwicklung des Marktes reagiert wird.

3.1.5

Der Ausschuss begrüßt die in den Begriffsbestimmungen des Richtlinienvorschlags vorgenommenen Änderungen (24), da sie besser den in diesem Sektor vertriebenen neuen Produkten entsprechen.

3.1.6

Der EWSA begrüßt die Beibehaltung des generellen Anzahlungsverbots, das es dem Verbraucher ermöglicht, sein Widerrufsrecht wirksam und ohne finanziellen Druck auszuüben. Er ist zudem der Ansicht, dass der Bereich der Tausch- und Wiederverkaufsverträge durch die Ausdehnung der Bestimmungen auf Dritte angemessen abgedeckt wird.

3.1.7

Der EWSA begrüßt die Ausdehnung der Bedenkzeit auf 14 Tage, womit die entsprechende Frist vereinheitlicht wird. Es wäre seiner Ansicht nach jedoch besser gewesen, die Frist in Werktagen statt in Kalendertagen zu berechnen, wie er bereits in früheren Stellungnahmen gefordert hat (25). Bekanntlich hat der Rat bei Verabschiedung der Richtlinie 97/7/EG eine Erklärung abgegeben, in der die Kommission aufgefordert wird, die Möglichkeit einer Harmonisierung der Fristberechnungsmethode für die in den Verbraucherschutzrichtlinien vorgesehene Bedenkzeit zu prüfen.

3.1.8

Wie bereits in früheren Stellungnahmen gefordert (26) und unbeschadet der Bestimmungen von Art. 1 Abs. 3 des Richtlinienvorschlags hält es der EWSA für unbedingt erforderlich, dass die Kommission Natur, Mängel und Wirkungen der Rechte auf Widerruf, Rücktritt und Kündigung genauer beschreibt, da sonst die angestrebte Annäherung der Rechtsvorschriften nicht erreicht wird, weil jeder Mitgliedstaat eigene Vorschriften erlässt, was die Entwicklung der grenzüberschreitenden Beziehungen entsprechend beeinträchtigt.

3.1.9

Da die Richtlinie eine Annäherung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über diese Art von Rechten bezweckt, sollte die Kommission nach Ansicht des Ausschusses im Gegensatz zu dem, was sie im 4. Erwägungsgrund aussagt, und ungeachtet der zwischen den Ländern bestehenden Unterschiede noch weiter gehen und die Rechtsnatur (27) dieser Rechte definieren, d.h. ob es sich um dingliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche handelt. Andernfalls kann der Richtlinienvorschlag nicht zur Lösung der Probleme beitragen, die bei der Festlegung der wesentlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts und — im Falle des dinglichen Rechts — für die logischerweise notwendige Grundbucheintragung aufgetreten sind.

3.1.9.1

Der EWSA ruft die Kommission deshalb dazu auf, eine Definition der Rechtsnatur von Teilzeitnutzungsrechten als dingliches Recht oder als persönliches Schuldverhältnis (d.h. Anspruch auf Erbringung einer Dienstleistung) festzulegen, was unweigerlich Folgen im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Brüsseler Verordnung und der Rom-Konvention (Rom I) hat, da sich die angestrebten Ziele der Harmonisierung und des Vertrauens der Verbraucher und Unternehmen ohne eine solche Definition nicht verwirklichen lassen. Zudem hat der EWSA in seiner bereits angeführten Stellungnahme (28) schon einen Beitrag zu dieser Definition geleistet, indem er feststellte, dass „es sich um ein persönliches bzw. dingliches Recht und nicht um ein Mietverhältnis [handelt], denn bei der Miete liegt keine Übertragung vor. Das übertragene Recht erstreckt sich auf einen ungeteilten Teil einer Sache, z.B. eine ungeteilte Wohnung, und hat bzw. kann die Rechtsnatur eines dinglichen Immobiliarrechts haben“.

3.1.10

Unbeschadet der notwendigen rechtlichen Ausgestaltung dieses Rechts, ggf. als Recht „sui generis“, — oder gerade deswegen — begrüßt der EWSA, dass der Richtlinienvorschlag unabhängig davon, ob es sich um bewegliche Güter oder Immobilien handelt, einige zentrale Elemente dieses Rechts nennt und es als Nutzungsrecht für eine Unterkunft (was eine Übernachtung impliziert) gegen ein entsprechendes „Entgelt“ und für eine Mindestdauer von einem Jahr definiert.

3.1.11

Der EWSA ersucht die Kommission trotz allem, neben den in Art. 2 des Vorschlags aufgelisteten Produkten eine Klausel vorzusehen (mit der notwendigen Definition der zentralen Elemente) für mögliche neue Produkte (29), die ggf. später (nach Inkrafttreten der Richtlinie) auf den Markt kommen und für die die in der Definition der neuen Produkte enthaltenen Voraussetzungen nicht erfüllt werden können.

3.1.12

Der EWSA ist der Ansicht, dass die Möglichkeit, dass der Verbraucher eine Gelderstattung oder Zahlung leisten muss, weil er fristgemäß von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, eine klare Aushöhlung dieses Rechts darstellt, das sich gerade dadurch auszeichnet, dass der Verbraucher keine Gründe angeben oder Zahlungen leisten muss. Art. 5 Abs. 5 und 6 sollte daher gestrichen werden.

3.1.13

Der EWSA macht auf den Verweis auf die jüngst verabschiedete Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (30) aufmerksam, den er begrüßt. Er merkt jedoch an, dass in Art. 14 und 15 der genannten Richtlinie keinerlei Verweis auf die hier behandelte Richtlinie enthalten ist und ein solcher Verweis auch in dem entsprechenden Richtlinienvorschlag, der derzeit geprüft wird, nicht vorgesehen ist.

3.1.14

Der EWSA stimmt zwar der Mindestharmonisierung zu, seines Erachtens fällt die vorgeschlagene Richtlinie aber restriktiver aus als die derzeit geltende. Die in dem Vorschlag vorgesehene Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten strengere Verbraucherschutzmaßnahmen ergreifen, erstreckt sich nur auf das Widerrufsrecht (Zeitpunkt, Modalitäten und Ausübung), während sie in Art. 11 (31) der geltenden Richtlinie für einen größeren Bereich vorgesehen ist. Der Ausschuss fordert daher die Kommission auf, diese Bestimmung in ähnlicher Form beizubehalten.

3.1.15

Der EWSA vertritt die Auffassung, dass die Kommission ein System wirksamer Strafen vorsehen sollte, nicht nur zur Abschreckung gegenüber Verletzungen der in der Richtlinie vorgesehenen Pflichten, sondern auch aus Gründen der Rechtssicherheit (32). Der EWSA unterstützt die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten (und nicht die Kommission) innerhalb eines zuvor von der Kommission abgesteckten Rahmens (33) strafrechtliche Sanktionen einführen, die angemessen und im Hinblick auf die Verletzungen, insbesondere auf schwere Verstöße, hinreichend abschreckend wirken.

3.1.16

Der Ausschuss begrüßt die Aufnahme einer Klausel, die die regelmäßige Revision vorsieht und bisher nicht in der Richtlinie enthalten war. Damit soll verhindert werden, dass die Bestimmungen zu früh überholt sind.

3.1.17

Obgleich gegen einige Mitgliedstaaten (34), die konkrete Bestimmungen der Richtlinie nicht richtig umgesetzt haben, Klagen angestrengt wurden, bringt der EWSA seine Verwunderung darüber zum Ausdruck, dass die Kommission nicht stärker tätig geworden ist, insbesondere was die Nichteinhaltung der Frist für die Umsetzung in nationales Recht (30.4.1997) betrifft, die nur von zwei Mitgliedstaaten (35) eingehalten wurde. Der Ausschuss fordert daher die Kommission auf, bei der neuen Richtlinie so schwere Verstöße bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts unnachsichtiger zu verfolgen.

3.2   Besondere Bemerkungen

3.2.1

Nach Ansicht des EWSA fällt die in Art. 2 Abs. 1 Buchstabe g) enthaltene Definition, die im Zusammenhang mit Art. 7 steht, zu restriktiv aus, da sich der akzessorische Charakter von Verträgen aus ihrer Komplementarität ergibt. Zu berücksichtigen gilt es eben diese Komplementarität und nicht die Subordination der Verträge, zumal es sich im Rahmen solcher Geschäfte gerade bei den meisten Kreditverträgen um extrinsisch verknüpfte Verträge handelt, die aufgrund ihrer Rechtsnatur rechtlich eigenständige Verträge bleiben und damit nicht unter die vorgeschlagene Definition fallen.

3.2.2

Der EWSA ist nicht mit dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 einverstanden, insbesondere im Hinblick auf das schriftliche Informationsmaterial, das der Verbraucher nur „auf Anfrage“ und „sofern zutreffend“ erhält. Da sich dieser Artikel auf die vorvertragliche Information bezieht, auf deren Grundlage die Willensbildung des Verbrauchers für den Vertragsabschluss erfolgt, sollte eine Pflicht zur Aushändigung dieses Informationsmaterials bestehen. Der Ausschuss ersucht daher die Kommission, in diesem Sinne eine Bestimmung aufzunehmen.

3.2.3

Der EWSA appelliert an die Kommission, Art. 3 Abs. 4 und Art. 4 Abs. 1 sowie Anhang I Buchstabe l), Anhang III Buchstabe f) und Anhang IV Buchstabe d) durch eine Vorschrift zu ersetzen, die weitgehend den Bestimmungen von Art. 4 der derzeit geltenden Richtlinie (36) entspricht, da diese einen besseren Schutz gewährleisten, und zwar nicht nur in Bezug auf die vorgeschriebene Abfassung in der Sprache des Mitgliedstaates des Verbrauchers, sondern auch wegen der Pflicht zur Aushändigung einer beglaubigten Übersetzung des Vertrags in der Sprache des Mitgliedstaates, in dem die Immobilie belegen ist, was insbesondere im Hinblick auf mögliche Grundbuchformalitäten von Bedeutung ist.

3.2.3.1

Der EWSA rechnet nämlich damit, dass die Vertreiber solcher Rechte sonst generell auf Standardverträge zurückgreifen werden, in denen der Verbraucher lediglich erklärt, dass die jeweilige Sprache die von ihm gewählte Vertragssprache ist, ohne dass er diese selbst festlegen oder darüber verhandeln kann, was seinen wirtschaftlichen Interessen schwer schaden könnte.

3.2.4

Der EWSA fordert die Kommission auf, den Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 dahingehend zu ändern, dass die Formulierung „außer die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes“ gestrichen wird, da es hier um wesentliche Informationen geht, für die die Vertragsfreiheit der Parteien nicht gelten darf. Die Praxis hat gezeigt, dass eine solche Klausel die Vertreiber dazu verleitet, dem Verbraucher einen Standardvertrag vorzulegen, den dieser nur noch abzeichnet.

3.2.4.1

Der EWSA ist auch der Ansicht, dass die Kommission die Umstände, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat und die gemäß Art. 4 Abs. 2 Vertragsänderungen bewirken können, aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit genauer definieren und klassifizieren sollte.

3.2.4.2

Ebenfalls zu Art. 4 ersucht der Ausschuss die Kommission, die Form der Mitteilung dieser Informationen festzulegen, die angemessen, objektiv und klar (37) und in „einer einfach lesbaren Schriftgröße“ (38) übermittelt werden müssen.

3.2.5

Nach Auffassung des EWSA sollte die Kommission die Formulierung „macht der Gewerbetreibende den Verbraucher ausdrücklich auf […] aufmerksam“ in Art. 4 Abs. 3 genauer fassen, da deren rechtliche Bedeutung nicht klar ist.

3.2.6

Da in Art. 5 Abs. 1 zwei verschiedene Stichdaten für den Beginn der Widerrufsfrist festgelegt sind, ersucht der EWSA die Kommission um eine einheitliche Regelung, wonach der Verbraucher das Geschäft auch bei Vorliegen eines verbindlichen Vorvertrags innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung des endgültigen Vertrags widerrufen kann, da das Objekt ja in der Zwischenzeit nicht genutzt wurde.

3.2.7

Der EWSA bekräftigt seine in früheren Stellungnahmen vorgebrachte Forderung, die Kommission möge die Form der Benachrichtigung über die Ausübung des Widerrufsrechts so festlegen, dass beide Parteien einen Nachweis über diese Mitteilung haben. Der Wortlaut der derzeit geltenden Richtlinie ist hier angemessener (39).

3.2.8

Nach Einschätzung des EWSA sollte der Titel von Art. 8 durch die Formulierung „Unveräußerlichkeit der Rechte“ ersetzt werden, da die „ratio legis“ nicht in der Unabdingbarkeit der Richtlinie, sondern darin liegt, dass diese Rechte unabhängig vom anzuwendenden Recht nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden dürfen.

3.2.9

In Bezug auf Art. 9 des Richtlinienvorschlags (Rechtsbehelfe bei Gericht oder Verwaltungsbehörden) hält der Ausschuss die Bestimmungen von Art. 11 und 12 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (40) für besser geeignet, da sie umfassender und vollständiger sind, und ersucht daher die Kommission, Art. 9 des Richtlinienvorschlags durch ähnlich geartete Bestimmungen zu ersetzen.

3.2.10

Der EWSA macht die Kommission auf den Wortlaut der einzelnen Sprachfassungen ihres Vorschlags aufmerksam, da bestimmte Aspekte einer sorgfältigeren Übersetzung bedürfen (41).

4.   Nicht behandelte Fragen

4.1

Der EWSA vertritt die Auffassung, dass es neben den bereits angesprochenen Versäumnissen weitere Fragen gibt, die bei der Überarbeitung der Richtlinie nochmals überprüft werden sollten und die in dem Vorschlag nicht behandelt wurden:

Dies gilt insbesondere für folgende Punkte:

a)

Regelung der Beweislast;

b)

Vermeidung der Risiken der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung des Vertrags;

c)

Aufnahme einer Bestimmung, welche die Verwendung von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte (für Unterkünfte) auf touristisch oder für Freizeitaktivitäten genutzte Gebäude oder Teile davon beschränkt (42), was zu einer Verbesserung der Qualität beitragen und die missbräuchliche Nutzung dieser Verträge im Immobiliensektor vermeiden würde;

d)

Regelung von Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für die Ausübung der entsprechenden Geschäftstätigkeit unter Nachweis der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit;

e)

Festlegung von finanziellen Sicherheiten im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses nach dem Vorbild anderer Gemeinschaftsvorschriften (43) und nicht nur für im Bau befindliche Unterkünfte;

f)

Festlegung der vorherigen Registrierung im Land der Vermarktung und/oder im Sitz-Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden (44);

g)

Einrichtung eines Systems der europaweiten Zertifizierung dieser Gewerbetreibenden und parallel dazu Schaffung eines Frühwarnsystems zwischen den Mitgliedstaaten zur Meldung von Verstößen mit Verlust der Zertifizierung und zur Informierung der Verbraucher (45);

h)

Festlegung zusätzlicher Informationspflichten (in den Anhängen) über die freie und unbelastete Übertragung der Rechte, da sonst die Rechte der Verbraucher z.B. im Falle der Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek beeinträchtigt würden (46);

i)

Festschreibung (in Anhang II) des Rechts des Verbrauchers auf Besichtigung des Objekts (bei Immobilien), um die Übereinstimmung mit dem Bauprojekt zu überprüfen;

j)

Festschreibung des Schutzes personenbezogener Daten bei Übertragung der Rechte an Dritte.

Brüssel, den 24. Oktober 2007

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Dimitris DIMITRIADIS


(1)  ABl. C 256 vom 27.10.2007, Berichterstatter: Herr ADAMS.

(2)  ABl. C 175 vom 27.7.2007, Berichterstatter: Herr PEGADO LIZ.

(3)  Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. L 280 vom 29.10.1994, S. 83). — Stellungnahme des EWSA (veröffentlicht im ABl. C 108 vom 19.4.1993, S. 1).

(4)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsrechten, langfristigen Urlaubsprodukten sowie des Wiederverkaufs und Tausches derselben, KOM(2007) 303 endg. vom 7.6.2007.

(5)  Bericht der Kommission von 1999 über die Anwendung der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (SEK(1999) 1795 endg.) und Bericht des Europäischen Parlaments von 2002 (RR\470922DE.doc, PE 298.410).

(6)  Dänemark, Finnland, Niederlande, Irland, Italien, Luxemburg, Schweden, Deutschland und Österreich.

(7)  Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zur Umsetzung der Richtlinie 1997/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz“, ABl. C 175 vom 27.7.2007.

(8)  Konsultationspapier zur Überprüfung der Timesharing-Richtlinie:

http://ec.europa.eu/consumers/cons_int/safe_shop/timeshare/consultation_paper010606_en.doc.

(9)  Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.10.1994 (SEK(1999) 1795 endg.).

(10)  EG-Verbraucherrechtskompendium, Rechtsvergleichende Studie, D. Teilzeitwohnrechterichtlinie (94/47), erstellt von Hans Schulte-Nölke, Andreas Börger und Sandra Fischer.

(11)  Namentlich Änderungen an Art. 2 Abs. 1 Buchstabe g), Art. 3 Abs. 2 und 4, Art. 4 Abs. 1, 2 und 3, Art. 5 Abs. 1, 5 und 6, Art. 8 und Art. 9 sowie Anhang I Buchstabe l), Anhang III Buchstabe f) und Anhang IV Buchstabe d).

(12)  Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22). Stellungnahme des EWSA veröffentlicht in: ABl. C 108 vom 30.4.2004, S. 81.

(13)  Wie sowohl in der Stellungnahme des WSA zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zum Schutz der Erwerber bei Verträgen über die Nutzung von Immobilien als Teilzeiteigentum“ (Berichterstatter: Herr ATÁIDE FERREIRA, ABl. C 108 vom 19.4.1993, S. 1) als auch in der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Aktionsplan der Gemeinschaft zur Förderung des Fremdenverkehrs“ (Berichterstatter: Herr CUNHA, Mitberichterstatter: Herr FRANDI (ABl. C 49 vom 24.2.1992) dargestellt wird.

(14)  SEK(1999) 1795 endg.

(15)  Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Beobachtung der Gemeinschaftspolitik im Bereich des Schutzes der Erwerber von Teilnutzungsrechten an Immobilien (Richtlinie 94/47/EG) (doc. P5_TA(2002)0369, ABl. C 271 E vom 12.11.2003, S. 578).

(16)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Verbraucherpolitische Strategie 2002-2006 (KOM(2002) 208 endg., ABl. C 137 vom 8.6.2002, S. 2). Stellungnahme des EWSA veröffentlicht in: ABl. C 95 vom 23.4.2003, S. 1.

(17)  KOM(2006) 744 endg. Stellungnahme des EWSA, ABl. C 256 vom 27.10.2007.

(18)  SEK(1999) 1795 endg.

(19)  Tagung des Rates zu Verbraucherschutzfragen am 13. April 2000 in Luxemburg.

(20)  PE 298.410 RR\470922DE.doc.

(21)  Konsultationspapier zur Überprüfung der Timesharing-Richtlinie:

http://ec.europa.eu/consumers/cons_int/safe_shop/timeshare/consultation_paper010606_en.doc.

(22)  KOM(2006) 629 endg.

(23)  ABl. C 108 vom 19.4.1993, S. 1.

(24)  „Erwerber“ wurde in „Verbraucher“ geändert.

(25)  Abl. C 175 vom 27.7.2007, Berichterstatter: Herr PEGADO LIZ, zum Thema „Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz“.

(26)  Siehe vorhergehende Fußnote.

(27)  Entscheidung des Obersten Gerichtshofs Portugals vom 4.3.2004.

(28)  Stellungnahme des EWSA zur Richtlinie 94/47/EG, Berichterstatter: Herr ATAÍDE FERREIRA (ABl. C 108 vom 19.4.1993, S. 1).

(29)  Wie dies z.B. im entsprechenden portugiesischen Gesetz erfolgt (Art. 45 Abs. 3 des D.L 180/99 vom 22.5.1999): „Die im vorstehenden Absatz genannten Rechte an Ferienunterkünften umfassen insbesondere auch Schuldverhältnisse aus Verträgen über Urlaubs-Discountkarten und Ferienklubs, Tourismuskarten und ähnliche Formeln.“

(30)  Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22). Stellungnahme des EWSA veröffentlicht in: ABl. C 108 vom 30.4.2004, S. 81.

(31)  Art. 11 der Richtlinie 94/47/EG: „Diese Richtlinie lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, unbeschadet der ihnen aus dem Vertrag erwachsenden Verpflichtungen vorteilhaftere Vorschriften zum Schutz des Erwerbers in dem unter die Richtlinie fallenden Bereich zu erlassen oder beizubehalten“.

(32)  Im Bericht von 1999 über die Umsetzung der Richtlinie 94/47/EG wurde festgestellt, dass bei Verletzung ein und desselben Rechts in verschiedenen Mitgliedstaaten die unterschiedlichsten Strafen verhängt wurden, u.a. Bußgelder, Annullierung des Vertrags, Verlängerung der Bedenkzeit, Verbot der Geschäftstätigkeit und der damit verbotenen Werbung usw.

(33)  ABl. C 256 vom 27.10.2007 und Stellungnahmeentwurf CESE 867/2007 fin (Berichterstatter: in beiden Fällen Herr RETUREAU) über den strafrechtlichen Schutz des geistigen Eigentums und der Umwelt.

(34)  Spanien, Schweden, Luxemburg und Irland.

(35)  Vereinigtes Königreich und Bundesrepublik Deutschland.

(36)  Dort heißt es:

„Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor: […]

dass der Vertrag und das in Artikel 3 Absatz 1 genannte Schriftstück nach Wahl des Erwerbers in der oder einer zu den Amtssprachen der Gemeinschaft zählenden Sprache des Mitgliedstaats, in dem der Erwerber seinen Wohnsitz hat, oder des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehöriger er ist, abgefasst sein müssen. Der Mitgliedstaat, in dem der Erwerber seinen Wohnsitz hat, kann jedoch vorschreiben, dass der Vertrag auf jeden Fall zumindest in seiner oder seinen zu den Amtsprachen der Gemeinschaft zählenden Sprache(n) abgefasst ist; und

dass der Verkäufer dem Erwerber eine beglaubigte Übersetzung des Vertrages in der oder einer zu den Amtssprachen der Gemeinschaft zählenden Sprache des Mitgliedstaats aushändigen muss, in dem die Immobilie belegen ist.“

(37)  Wie dies z.B. in Art. 8 des portugiesischen Verbraucherschutzgesetzes festgelegt ist.

(38)  Entscheidung des Tribunal da Relação de Lisboa (etwa: Oberlandesgericht Lissabon (AdÜ)) vom 3.5.2001.

(39)  „und so, dass dies […] nachgewiesen werden kann“.

(40)  Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22), Stellungnahme des EWSA veröffentlicht in: ABl. C 108 vom 30.4.2004, S. 81.

(41)  So die portugiesische Fassung von: Art. 2 Buchstabe b), die keinen Sinn ergibt; Anhang I, der genau das Gegenteil von dem besagt, was er eigentlich besagen soll; Art. 7 Abs. 1, wo „dissolvido“ aus offensichtlichen rechtstechnischen Gründen sowie wegen der Kohärenz mit der Überschrift dieses Artikels durch „resolvido“ ersetzt werden sollte.

(42)  Bereits angeführte Stellungnahme des EWSA zur Richtlinie 94/47/EG, ABl. C 108 vom 19.4.1993, S. 1.

(43)  Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59; Stellungnahme des EWSA: veröffentlicht in ABl. C 102 vom 24.4.1989, S. 27.

(44)  Bereits angeführte Stellungnahme des EWSA zur Richtlinie 94/47/EG, ABl. C 108 vom 19.4.1993, S. 1.

(45)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und. des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen. im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36); Stellungnahme des EWSA veröffentlicht in: ABl. C 221 vom 8.9.2005, S. 113.

(46)  Bereits angeführte Stellungnahme des EWSA zur Richtlinie 94/47/EG, ABl. C 108 vom 19.4.1993, S. 1.


Top