EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31998F0716(02)

Rechtsakt des Rates vom 28. Mai 1998 über die Ausarbeitung des Protokolls aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

ABl. C 221 vom 16.7.1998, p. 19–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

31998F0716(02)

Rechtsakt des Rates vom 28. Mai 1998 über die Ausarbeitung des Protokolls aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. C 221 vom 16/07/1998 S. 0019 - 0019


RECHTSAKT DES RATES vom 28. Mai 1998 über die Ausarbeitung des Protokolls aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (98/221/03)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c),

gestützt auf Artikel 45 des Übereinkommens über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen,

in der Erwägung, daß in den aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags ausgearbeiteten Übereinkommen gemäß Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags vorgesehen werden kann, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für die Auslegung der darin enthaltenen Bestimmungen zuständig ist, wobei entsprechende Einzelheiten in diesen Übereinkommen festgelegt werden können,

nach Prüfung der Auffassungen des Europäischen Parlaments (1) aufgrund der Anhörung durch den Vorsitz nach Artikel K.6 des Vertrags -

HAT BESCHLOSSEN, daß die Ausarbeitung des in der Anlage beigefügten Protokolls, das heute von den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde, abgeschlossen ist,

EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten, das Protokoll gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW

(1) Stellungnahme vom 30. April 1998 (ABl. C 152 vom 18.5.1998).

Top