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Dokument 62014CJ0258

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. Juni 2017.
Eugenia Florescu u. a. gegen Casa Judeţeană de Pensii Sibiu u. a.
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Alba Iulia.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 143 AEUV – Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines Mitgliedstaats – Finanzieller Beistand durch die Europäische Union – Grundsatzvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Empfängermitgliedstaat – Sozialpolitik – Grundsatz der Gleichbehandlung – Nationale Rechtsvorschriften, die den gleichzeitigen Bezug eines staatlichen Ruhegehalts und eines Einkommens aus einer Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung verbieten – Unterschiedliche Behandlung von Personen, deren Amtszeit durch die Verfassung festgelegt ist, und Berufsrichtern.
Rechtssache C-258/14.

Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2017:448

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

13. Juni 2017 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 143 AEUV — Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines Mitgliedstaats — Finanzieller Beistand durch die Europäische Union — Grundsatzvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Empfängermitgliedstaat — Sozialpolitik — Grundsatz der Gleichbehandlung — Nationale Rechtsvorschriften, die den gleichzeitigen Bezug eines staatlichen Ruhegehalts und eines Einkommens aus einer Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung verbieten — Unterschiedliche Behandlung von Personen, deren Amtszeit durch die Verfassung festgelegt ist, und Berufsrichtern“

In der Rechtssache C‑258/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Alba Iulia (Berufungsgericht Alba Iulia, Rumänien) mit Entscheidung vom 3. April 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Mai 2014, in dem Verfahren

Eugenia Florescu,

Ioan Poiană,

Cosmina Diaconu als Erbin von Herrn Mircea Bădilă,

Anca Vidrighin als Erbin von Herrn Bădilă,

Eugenia Elena Bădilă als Erbin von Herrn Bădilă

gegen

Casa Judeţeană de Pensii Sibiu,

Casa Națională de Pensii și alte Drepturi de Asigurări Sociale,

Ministerul Muncii, Familiei și Protecției Sociale,

Statul român,

Ministerul Finanțelor Publice

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça und E. Juhász, der Kammerpräsidentinnen M. Berger und A. Prechal, des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter A. Rosas, A. Borg Barthet (Berichterstatter), M. Safjan, D. Šváby und E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von E. Florescu und I. Poiană sowie von C. Diaconu, A. Vidrighin und E. Bădilă als Erbinnen von Herrn M. Bădilă, vertreten durch D. Târşia, avocat,

der Casa Judeţeană de Pensii Sibiu, vertreten durch D. Aldea und I. Stan als Bevollmächtigte,

der rumänischen Regierung, vertreten durch R. H. Radu, A. Wellman und M. Bejenar als Bevollmächtigte,

der griechischen Regierung, vertreten durch K. Georgiadis und S. Papaioannou als Bevollmächtigte,

der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch J.-P. Keppenne, H. Krämer, I. Rogalski und L. Nicolae als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Dezember 2016

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 6 EUV, 110 und 267 AEUV, der Art. 17, 20, 21 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien am 23. Juni 2009 in Bukarest und Brüssel geschlossenen Grundsatzvereinbarung (im Folgenden: Grundsatzvereinbarung), des Grundsatzes der Rechtssicherheit, der Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz sowie von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).

2

Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Eugenia Florescu und Ioan Poiană sowie Cosmina Diaconu, Anca Vidrighin und Eugenia Elena Bădilă als Erbinnen von Herrn Mircea Bădilă auf der einen und der Casa Judeţeană de Pensii Sibiu (Bezirksrentenkasse Sibiu, Rumänien), der Casa Naţională de Pensii şi alte Drepturi de Asigurări Sociale (Nationale Renten- und Sozialversicherungskasse, Rumänien), dem Ministerul Muncii, Familiei și Protecției Sociale (Ministerium für Arbeit, Familie und soziale Sicherheit, Rumänien), dem Statul român (Rumänischer Staat) und dem Ministerul Finanţelor Publice (Ministerium für öffentliche Finanzen, Rumänien) auf der anderen Seite. Gegenstand dieses Rechtsstreits sind Ruhegehaltsansprüche.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung (EG) Nr. 332/2002

3

Die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 53, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 431/2009 des Rates vom 18. Mai 2009 (ABl. 2009, L 128, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 332/2002) legt die Modalitäten des in Art. 143 AEUV vorgesehenen Systems des gegenseitigen Beistands fest.

4

Art. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„(1)   Es wird ein gemeinschaftliches System des mittelfristigen finanziellen Beistands eingeführt, aufgrund dessen einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die von Leistungs- oder Kapitalbilanzschwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht sind, Darlehen gewährt werden können. Nur die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, können diese Gemeinschaftsfazilität in Anspruch nehmen.

Der ausstehende Kapitalbetrag der Darlehen, die den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Fazilität gewährt werden können, ist auf 50 Mrd. [Euro] begrenzt.

(2)   Die Kommission wird zu diesem Zweck ermächtigt, auf der Grundlage einer Entscheidung des Rates gemäß Artikel 3 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft Anleihen auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufzunehmen.“

5

Art. 3 der Verordnung Nr. 332/2002 lautet:

„(1)   Die Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands kann vom Rat angewandt werden auf Initiative

a)

der Kommission, die aufgrund von Artikel 119 des Vertrags im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat tätig wird, der eine Gemeinschaftsfinanzierung in Anspruch nehmen möchte;

b)

eines Mitgliedstaats, der von Leistungs- oder Kapitalbilanzschwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht ist.

(2)   Der Mitgliedstaat, der den mittelfristigen finanziellen Beistand in Anspruch nehmen möchte, erörtert mit der Kommission die Bewertung seines Finanzbedarfs und unterbreitet der Kommission und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss einen Entwurf seines Sanierungsprogramms. Der Rat entscheidet nach Prüfung der Lage des betreffenden Mitgliedstaats und des zur Unterstützung seines Antrags unterbreiteten Sanierungsprogramms grundsätzlich auf derselben Tagung über

a)

die Gewährung eines Darlehens oder einer angemessenen Finanzierungsfazilität, ihren Betrag und ihre durchschnittliche Laufzeit;

b)

die wirtschaftspolitischen Bedingungen, an die der mittelfristige finanzielle Beistand geknüpft ist, um eine tragbare Zahlungsbilanzsituation wiederherzustellen oder zu gewährleisten;

c)

die Einzelheiten des Darlehens oder der Finanzierungsfazilität, dessen/deren Auszahlung oder Ziehung grundsätzlich in aufeinanderfolgenden Tranchen erfolgt, wobei die Freigabe der einzelnen Tranchen von einer Prüfung der Ergebnisse abhängt, die bei der Durchführung des Programms im Verhältnis zu den Zielvorgaben erreicht wurden.“

6

Art. 3a der Verordnung Nr. 332/2002 bestimmt:

„Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat schließen eine Absichtserklärung, in der die vom Rat gemäß Artikel 3 festgelegten Bedingungen im Einzelnen festgelegt werden. Die Kommission übermittelt diese Absichtserklärung dem Europäischen Parlament und dem Rat.“

Entscheidungen 2009/458/EG und 2009/459/EG

7

Nach Art. 1 der Entscheidung 2009/458/EG des Rates vom 6. Mai 2009 über einen gegenseitigen Beistand für Rumänien (ABl. 2009, L 150, S. 6) gewährt die Union Rumänien gegenseitigen Beistand gemäß Art. 143 AEUV. Außerdem gewährt die Europäische Union Rumänien nach der Entscheidung 2009/459/EG des Rates vom 6. Mai 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Rumänien (ABl. 2009, L 150, S. 8) ein mittelfristiges Darlehen in Höhe von maximal 5 Mrd. Euro.

8

In Art. 2 Abs. 1 und 2 der Entscheidung 2009/459 heißt es:

„(1)   Der Beistand wird von der Kommission in einer Weise verwaltet, die mit den Verpflichtungen Rumäniens und den Empfehlungen des Rates, insbesondere den länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen der Umsetzung des nationalen Reformprogramms und des Konvergenzprogramms im Einklang steht.

(2)   Die Kommission vereinbart mit den rumänischen Behörden nach Anhörung des [Wirtschafts- und Finanzausschusses] die spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen, an die der finanzielle Beistand gemäß Artikel 3 Absatz 5 geknüpft wird. Diese Auflagen werden im Einklang mit den Verpflichtungen und Empfehlungen im Sinne von Absatz 1 in einem Memorandum of Understanding niedergelegt. …“

9

Art. 3 Abs. 5 der Entscheidung 2009/459 sieht vor:

„Die Auszahlung jeder weiteren Tranche erfolgt auf der Grundlage einer zufrieden stellenden Umsetzung des neuen Wirtschaftsprogramms der rumänischen Regierung, das im Konvergenzprogramm Rumäniens, im nationalen Reformprogramm und insbesondere in den im Memorandum of Understanding festgelegten spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen zum Ausdruck zu bringen ist. Dazu gehören unter anderem:

a)

Einführung eines klar festgelegten mittelfristigen finanzpolitischen Programms, um das gesamtstaatliche Defizit bis 2011 zumindest auf den EGV-Referenzwert von 3 % des [Bruttoinlandsprodukts (BIP)] zu senken.

b)

Verabschiedung und Ausführung eines geänderten Haushalts für 2009 (bis zum zweiten Quartal 2009), der auf Basis des [Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG‑95)] ein gesamtstaatliches Zieldefizit von höchstens 5,1 % des BIP vorsieht.

c)

Nominale Senkung der Lohnsumme im öffentlichen Dienst gegenüber 2008, indem auf die 2009 vorgesehenen Lohnerhöhungen (um nominal insgesamt 5 %) verzichtet wird (oder entsprechend viele weitere Stellen gestrichen werden) und indem die Beschäftigung im öffentlichen Sektor abgebaut wird, unter anderem indem nur einer von sieben scheidenden Mitarbeitern ersetzt wird.

d)

Weitere Einsparungen bei den Ausgaben für Waren und Dienstleistungen und Subventionen für öffentliche Unternehmen.

e)

Verbesserung der Haushaltsverwaltung durch Verabschiedung und Einführung eines verbindlichen mittelfristigen Haushaltsrahmens, Einführung von Beschränkungen für Haushaltsänderungen im Laufe des Jahres einschließlich haushaltspolitischer Regeln und Einsetzung eines ‚Finanzrats‘ als unabhängige sachverständige Prüfungsinstanz.

f)

Reform des Vergütungssystems im öffentlichen Sektor, unter anderem durch Vereinheitlichung und Vereinfachung der Lohnskala und Reform der Vergünstigungsregelungen.

g)

Reform der maßgeblichen Parameter des Rentensystems, indem die Renten künftig an den Verbraucherpreisindex und nicht mehr an die Löhne gekoppelt werden, das Rentenalter über die aktuellen Pläne hinaus, insbesondere bei Frauen, stufenweise angehoben und die Beitragspflicht schrittweise auch für jene Beschäftigungsgruppen im öffentlichen Sektor eingeführt wird, die derzeit davon befreit sind.

…“

Grundsatzvereinbarung

10

Nach Nr. 5 der Grundsatzvereinbarung erfolgt die Auszahlung jeder Tranche des finanziellen Beistands, der Rumänien von der Union gewährt wird, unter dem Vorbehalt einer zufriedenstellenden Umsetzung des Wirtschaftsprogramms der rumänischen Regierung. Nr. 5 Buchst. a der Grundsatzvereinbarung sieht als eine der Bedingungen, an die dieser Beistand geknüpft ist, eine „Senkung der Lohnsumme im öffentlichen Dienst“ vor. In Nr. 5 Buchst. b Abs. 4 ist festgehalten, dass, „[u]m die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen langfristig zu verbessern, die maßgeblichen Parameter des Rentensystems reformiert werden“.

11

Abs. 5 („Strukturreform“) Buchst. d dieser Grundsatzvereinbarung enthält Empfehlungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz und Effektivität der öffentlichen Verwaltung sowie zur Erhöhung der Qualität der öffentlichen Verwaltung in mehreren Bereichen, insbesondere in Bezug auf Entscheidungsstrukturen, die Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Organen, die interne Organisation der wichtigsten Ministerien, den Umfang und die Verantwortung für die Umsetzung und Angemessenheit der Personalausstattung und die Verwaltung der Personalressourcen.

Richtlinie 2000/78

12

Gemäß Art. 1 der Richtlinie 2000/78 ist deren Zweck die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.

13

Art. 2 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)   Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz‘, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.

(2)   Im Sinne des Absatzes 1

a)

liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

b)

liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn:

i)

[D]iese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich …

…“

Rumänisches Recht

14

Art. 83 der Legea no 303/2004 privind statutul judecătorilor şi al procurorilor (Gesetz Nr. 303/2004 über die Stellung der Richter und Staatsanwälte) vom 28. Juni 2004 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 826 vom 13. September 2005) gestattete neben der Richtertätigkeit lediglich die Ausübung einer Tätigkeit als Hochschullehrer. Darüber hinaus sah dieses Gesetz vor, dass Richter und Staatsanwälte, die durch Eintritt in den Ruhestand aus ihrem Amt ausgeschieden waren, neben ihrem Ruhegehalt ein Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit unabhängig von dessen Höhe beziehen konnten.

15

Am 5. November 2009 wurde die Legea no 329/2009 privind reorganizarea unor autorităţi şi instituţii publice, raţionalizarea cheltuielilor publice, susţinerea mediului de afaceri şi respectarea acordurilor-cadru cu Comisia Europeană şi Fondul Monetar Internaţional (Gesetz Nr. 329/2009 über die Neuorganisation verschiedener Behörden und öffentlicher Einrichtungen, die Begrenzung der öffentlichen Ausgaben, die Förderung des Unternehmensumfelds und die Umsetzung der Rahmenabkommen mit der Europäischen Kommission und dem Internationalen Währungsfonds, Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 761 vom 9. November 2009) erlassen.

16

Art. 2 dieses Gesetzes sieht vor, dass die durch das Gesetz eingeführten Maßnahmen, die Ausnahmecharakter haben, der Abschwächung der Folgen der Wirtschaftskrise sowie der Erfüllung der Pflichten aus der Grundsatzvereinbarung und dem Stand-by-Abkommen zwischen Rumänien und der Kommission bzw. dem Internationalen Währungsfonds (IWF) dienen.

17

Das genannte Gesetz schreibt u. a. eine Herabsetzung der Höhe der Gehälter vor; diese Maßnahme wurde auf die Lehrtätigkeit an Hochschulen angewandt. Gemäß Art. 3 dieses Gesetzes zielen die im Einklang mit der Grundsatzvereinbarung erlassenen Maßnahmen darauf ab, die Finanzkrise zu überwinden. Sie bestehen in einer Verringerung der Personalkosten in der öffentlichen Verwaltung durch eine Senkung der Gehälter und durch die Neuorganisation oder Auflösung von Behörden oder öffentlichen Einrichtungen nach ihrer Neuordnung durch Übernahme, Verschmelzung, Teilung oder Personalabbau.

18

Die Art. 17 bis 26 des Gesetzes Nr. 329/2009 verbieten den gleichzeitigen Bezug eines Nettoruhegehalts und eines Einkommens aus einer Tätigkeit bei öffentlichen Einrichtungen, wenn das Ruhegehalt das durchschnittliche Bruttonationaleinkommen übersteigt, das als Grundlage für die Festlegung des staatlichen Sozialversicherungshaushalts gedient hat.

19

Art. 18 des genannten Gesetzes sieht vor, dass die in dessen Art. 17 genannten Ruhegehaltsempfänger verpflichtet sind, schriftlich ihre Wahl zwischen der Aussetzung der Ruhegehaltszahlungen für die Dauer der beruflichen Tätigkeit und der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses oder der Ernennung auszuüben, wenn das Nettoruhegehalt das durchschnittliche Bruttonationaleinkommen übersteigt. Art. 20 des Gesetzes Nr. 329/2009 bestimmt schließlich, dass die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Ausübung der Wahl innerhalb der vorgesehenen Frist von Rechts wegen zur Beendigung des durch Individualarbeitsvertrag oder Ernennung begründeten Arbeits- oder Dienstverhältnisses führt.

20

Nach Art. 21 der Legea no 554/2004 contenciosului administrativ (Gesetz Nr. 554/2004 über das verwaltungsgerichtliche Verfahren) vom 2. Dezember 2004 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 1154 vom 7. Dezember 2004) begründet der Erlass eines endgültigen und rechtskräftigen Urteils, das gegen den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verstößt, neben den anderen in der Zivilprozessordnung geregelten Wiederaufnahmegründen die Wiederaufnahme.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

21

Frau Florescu, Herr Poiană und Herr Bădilă waren beruflich als Richter tätig. Nach ihrer Zulassung zum Richteramt schlossen sie unbefristete Individualarbeitsverträge für Stellen als Hochschullehrer an der rechtswissenschaftlichen Fakultät von Sibiu, die durch Auswahlverfahren vergeben wurden. Sie übten somit neben ihrer Richtertätigkeit eine Tätigkeit als Hochschullehrer aus.

22

Im Jahr 2009 traten sie nach einer Dienstzeit von mehr als 30 Jahren von ihrem Richteramt in den Ruhestand. Bei ihrer Versetzung in den Ruhestand konnten sie gemäß dem Gesetz Nr. 303/2004 neben ihrem Ruhegehalt gleichzeitig das Einkommen aus ihrer beruflichen Tätigkeit als Hochschullehrer beziehen.

23

Nach dem Erlass des Gesetzes Nr. 329/2009, das den gleichzeitigen Bezug von Ruhegehalt und Einkommen aus beruflicher Tätigkeit nunmehr untersagte, entschieden sich Frau Florescu, Herr Poiană und Herr Bădilă für die Aussetzung der Zahlung ihres Ruhegehalts ab dem 1. Januar 2010. Die Bezirksrentenkasse Sibiu beschloss daraufhin am 28. Dezember 2009, die Zahlung ihrer Ruhegehälter auszusetzen.

24

Aus dem Urteil der Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof, Rumänien) vom 4. November 2009, mit dem das Gesetz Nr. 329/2009 für verfassungskonform erklärt wurde, da die Art. 17 bis 26 dieses Gesetzes nicht die Personen beträfen, deren Amtszeit ausdrücklich durch die Verfassung festgelegt sei, ergibt sich, dass von dem Verbot des gleichzeitigen Bezugs von Ruhegehalt und eines Gehalts aus öffentlichen Mitteln u. a. die Inhaber eines legislativen oder exekutiven Mandats sowie die Mitglieder der Curtea de Conturi (Rechnungshof, Rumänien), der Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof), des Consiliul Superior al Magistraturii (Oberster Rat der Richter und Staatsanwälte, Rumänien) und der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien) ausgenommen sind.

25

Am 1. März 2010 erhoben die Kläger des Ausgangsverfahrens beim Tribunalul Sibiu (Gericht Sibiu, Rumänien) Klage auf Nichtigerklärung der in Anwendung des Gesetzes Nr. 329/2009 getroffenen Entscheidungen, die Zahlung ihrer Ruhegehälter auszusetzen, und auf Verurteilung der Beklagten des Ausgangsverfahrens, ihnen mit Wirkung von Januar 2010 ihr monatliches Ruhegehalt zu zahlen. Zur Stützung ihrer Klage machten sie geltend, dass die Art. 17 bis 26 des Gesetzes Nr. 329/2009, die die Regelung zum gleichzeitigen Bezug von Ruhegehalt und Arbeitsentgelt enthielten, gegen das Unionsrecht, insbesondere gegen die Bestimmungen des EU-Vertrags und der Charta, verstießen, auch wenn dieses Gesetz erlassen worden sei, um der Grundsatzvereinbarung nachzukommen.

26

Die Klage wurde mit Urteil vom 3. Mai 2012 abgewiesen. Das hiergegen bei der Curtea de Apel Alba Iulia Secţia pentru conflicte de muncăşi asigurări sociale (Berufungsgericht Alba Iulia, Kammer für Arbeits- und Sozialversicherungsstreitigkeiten, Rumänien) eingelegte Rechtsmittel wurde mit Urteil vom 9. November 2012 zurückgewiesen.

27

Frau Florescu, Herr Poiană und Herr Bădilă stellten daraufhin beim vorlegenden Gericht einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und beantragten, dieses Urteil im vollen Umfang aufzuheben und erneut über ihre Klage zu entscheiden. Nach dem Tod von Herrn Bădilă traten dessen Erbinnen, Frau Diaconu, Frau Vidrighin und Frau Bădilă in das Ausgangsverfahren ein. Zur Stützung ihres Wiederaufnahmeantrags ersuchten die Kläger des Ausgangsverfahrens das vorlegende Gericht, dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

28

Die Curtea de Apel Alba Iulia (Berufungsgericht Alba Iulia) hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Kann die Grundsatzvereinbarung als Akt, Entscheidung, Mitteilung usw. mit Rechtskraft im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 3. Februar 1976, Manghera u. a., 59/75, EU:C:1976:14, und vom 20. März 1997, Frankreich/Kommission, C‑57/95, EU:C:1997:164) angesehen und dem Gerichtshof zur Auslegung vorgelegt werden?

2.

Wenn ja, ist die Grundsatzvereinbarung dahin auszulegen, dass die Kommission zur Abschwächung der Folgen der Wirtschaftskrise durch Senkung der Personalausgaben rechtmäßig die Annahme eines nationalen Gesetzes verlangen kann, mit dem das Recht einer Person auf Bezug eines gesetzlich festgelegten Ruhegehalts, das durch mehr als 30 Jahre entrichtete Beiträge erworben und vor Annahme dieses Gesetzes bezogen wurde, widerrufen wird, weil diese Person ein Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis erhält, das sich von dem der Pensionierung zugrunde liegenden unterscheidet?

3.

Ist die Grundsatzvereinbarung dahin auszulegen, dass die Kommission zur Abschwächung der Folgen der Wirtschaftskrise rechtmäßig die Annahme eines nationalen Gesetzes verlangen kann, mit dem das Recht einer Person auf Bezug eines gesetzlich festgelegten Ruhegehalts, das durch mehr als 30 Jahre entrichtete Beiträge erworben und vor Annahme dieses Gesetzes bezogen wurde, vollumfänglich und bis auf Weiteres widerrufen wird, weil diese Person ein Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis erhält, das sich von dem der Pensionierung zugrunde liegenden unterscheidet?

4.

Ist die Grundsatzvereinbarung im Ganzen und vor allem ihre Nr. 5 Buchst. d, die sich auf die Neuordnung und die Steigerung der Effizienz der öffentlichen Verwaltung bezieht, dahin auszulegen, dass die Kommission zur Abschwächung der Folgen der Wirtschaftskrise rechtmäßig die Annahme eines nationalen Gesetzes verlangt hat, mit dem für pensionierte Bedienstete öffentlicher Einrichtungen ein Verbot des gleichzeitigen Bezugs von Ruhegehalt und Arbeitsentgelt eingeführt worden ist?

5.

Können die Art. 17, 20, 21 und 47 der Charta, Art. 6 EUV, Art. 110 AEUV, der Grundsatz der Rechtssicherheit aus dem Unionsrecht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs dahin ausgelegt werden, dass sie einer Regelung wie der in Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 554/2004 entgegenstehen, die für den Fall einer Verletzung des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts eine Wiederaufnahmeklage nur gegen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergangene nationale Entscheidungen erlaubt und eine Wiederaufnahmeklage gegen nationale Entscheidungen, die in anderen Verfahren (auf dem Gebiet des Zivil-, Straf- und Handelsrechts) ergangen sind, im Fall einer Verletzung dieses Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts durch diese Entscheidungen nicht gestattet?

6.

Steht Art. 6 EUV der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die die Zahlung des Ruhegehalts eines Berufsrichters, das auf während mehr als 30 Dienstjahren entrichteten Beiträgen beruht, von der Kündigung eines Arbeitsvertrags im Bereich der juristischen Hochschulausbildung abhängig macht?

7.

Stehen Art. 6 EUV, Art. 17 Abs. 1 der Charta und die Rechtsprechung des Gerichtshofs einer Regelung entgehen, die dem Ruhegehaltsempfänger sein Recht auf Ruhegehalt entzieht, auch wenn dieses auf während mehr als 30 Jahren entrichteten Beiträgen beruht und die Richter während der Hochschullehrertätigkeit eigenständige Rentenbeiträge abgeführt haben und noch abführen?

8.

Stehen Art. 6 EUV und Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs einem Urteil des Verfassungsgerichts eines Mitgliedstaats entgegen, in dem im Zuge der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes festgestellt wird, dass das Recht auf gleichzeitigen Bezug von Ruhegehalt und Arbeitsentgelt nur Personen zusteht, die über ein Mandat verfügen, so dass Berufsrichter hiervon ausgenommen sind, denen der Bezug von Ruhegehalt, das auf während mehr als 30 Jahren entrichteten persönlichen Beiträgen beruht, deshalb verwehrt ist, weil sie an ihrem Lehrauftrag im Rahmen der juristischen Hochschulausbildung festhalten?

9.

Stehen Art. 6 EUV und die Rechtsprechung des Gerichtshofs einer Regelung entgehen, die die Zahlung des Ruhegehalts von Richtern, das auf während mehr als 30 Jahren entrichteten Beiträgen beruht, bis auf Weiteres von der Beendigung der Hochschullehrertätigkeit abhängig macht?

10.

Stehen Art. 6 EUV und die Rechtsprechung des Gerichtshofs einer Regelung entgegen, die das rechtliche Gleichgewicht, das zwischen dem Schutz des persönlichen Eigentums und dem öffentlichen Interesse sicherzustellen ist, zerstört, indem sie nur einer gewissen Gruppe von Personen ihre Ruhegehaltsansprüche aus Richtertätigkeit entzieht, weil sie eine Tätigkeit im Hochschulbereich ausüben?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

29

Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Grundsatzvereinbarung, um deren Auslegung ersucht wird, als Handlung eines Organs im Sinne von Art. 267 AEUV anzusehen ist, die dem Gerichtshof zur Auslegung vorgelegt werden kann.

30

Nach ständiger Rechtsprechung verleiht Art. 267 AEUV dem Gerichtshof die Befugnis, im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Union ohne jede Ausnahme zu entscheiden (Urteile vom 13. Dezember 1989, Grimaldi, C‑322/88, EU:C:1989:646, Rn. 8, und vom 11. Mai 2006, Friesland Coberco Dairy Foods, C‑11/05, EU:C:2006:312, Rn. 36).

31

Im vorliegenden Fall wurde die Grundsatzvereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, und Rumänien geschlossen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 143 AEUV, der der Union die Befugnis verleiht, einem Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist und der von Zahlungsbilanzschwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht ist, gegenseitigen Beistand zu gewähren. Nach dieser Vorschrift empfiehlt die Kommission dem Rat unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung eines solchen gegenseitigen Beistands und die dafür geeigneten Methoden. Der Rat hat den gegenseitigen Beistand zu gewähren und die Bedingungen und Einzelheiten dieses Beistands durch den Erlass von Richtlinien oder Beschlüssen festzulegen.

32

Die Verordnung Nr. 332/2002 legt die Einzelheiten fest, die für das in Art. 143 AEUV vorgesehene System des gegenseitigen Beistands gelten. Nach Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung wird die Kommission ermächtigt, auf der Grundlage einer Entscheidung des Rates gemäß Art. 3 dieser Verordnung und nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses im Namen der Union Anleihen auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufzunehmen.

33

Art. 3a Satz 1 der Verordnung Nr. 332/2002 sieht vor, dass die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat eine Absichtserklärung schließen, in der die vom Rat gemäß Art. 3 dieser Verordnung festgelegten Bedingungen im Einzelnen festgelegt werden. Die zwischen der Union und Rumänien geschlossene Grundsatzvereinbarung, um deren Auslegung das vorlegende Gericht den Gerichtshof im vorliegenden Fall ersucht, wurde gemäß diesem Verfahren angenommen. Der Rat erließ nacheinander zwei Entscheidungen, nämlich die Entscheidung 2009/458 über einen gegenseitigen Beistand für Rumänien gemäß Art. 143 AEUV und die Entscheidung 2009/459, mit der Rumänien ein mittelfristiges Darlehen in Höhe von maximal 5 Mrd. Euro gewährt wird und nach deren Art. 2 Abs. 2 die spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen, an die der finanzielle Beistand der Union geknüpft wird, in einem Memorandum of Understanding niedergelegt werden.

34

Wie der Generalanwalt in Nr. 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist die Grundsatzvereinbarung die Konkretisierung einer Verpflichtung zwischen der Union und einem Mitgliedstaat über ein von diesen Parteien ausgehandeltes Wirtschaftsprogramm, mit der sich der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet, im Voraus festgelegte wirtschaftliche Ziele einzuhalten, um vorbehaltlich der Erfüllung dieser Verpflichtung die finanzielle Unterstützung der Union erhalten zu können.

35

Als Maßnahme, die ihre Rechtsgrundlage aus den in den Rn. 31 bis 33 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen des Unionsrechts schöpft und u. a. von der Union, vertreten durch die Kommission, getroffen wurde, stellt die Grundsatzvereinbarung eine Handlung eines Organs der Union im Sinne von Art. 267 Buchst. b AEUV dar.

36

Nach den vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Grundsatzvereinbarung als Handlung eines Organs der Union im Sinne von Art. 267 AEUV anzusehen ist, die dem Gerichtshof zur Auslegung vorgelegt werden kann.

Zu den Fragen 2 bis 4

37

Mit den Fragen 2 bis 4, die zusammen zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Grundsatzvereinbarung dahin auszulegen ist, dass sie den Erlass nationaler Rechtsvorschriften wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gebietet, die das Verbot vorsehen, gleichzeitig ein Nettoruhegehalt und ein Einkommen aus einer Tätigkeit bei öffentlichen Einrichtungen zu beziehen, wenn das Ruhegehalt das durchschnittliche Bruttonationaleinkommen übersteigt, das als Grundlage für die Festlegung des staatlichen Sozialversicherungshaushalts gedient hat.

38

Wie im Rahmen der Beantwortung der ersten Frage hervorgehoben, ist die Grundsatzvereinbarung die Konkretisierung einer Verpflichtung zwischen der Union und einem Mitgliedstaat über ein Wirtschaftsprogramm, die es dem Mitgliedstaat erlaubt, einen in Art. 143 AEUV genannten und durch die Verordnung Nr. 332/2002 näher geregelten Mechanismus mittelfristiger finanzieller Unterstützung hinsichtlich der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen. Sie enthält eine Reihe wirtschaftspolitischer Auflagen, an deren Erfüllung die Gewährung der finanziellen Unterstützung geknüpft ist und die von der Kommission und den rumänischen Behörden gemäß den Bestimmungen der Entscheidung 2009/459 einvernehmlich festgelegt wurden.

39

In Nr. 5 Abs. 1 der Grundsatzvereinbarung heißt es insoweit, dass die Auszahlung jeder Tranche unter dem Vorbehalt der zufrieden stellenden Umsetzung des Wirtschaftsprogramms der rumänischen Regierung erfolgt. Für jede Tranche sind spezifische wirtschafts- und finanzpolitische oder qualitative Kriterien festgelegt worden, die im Anhang I der genannten Vereinbarung im Einzelnen aufgeführt sind und die Rumänien im Rahmen der Ziele dieses Programms erfüllen muss, nämlich die Sanierung des Haushalts, die haushaltspolitische Steuerung, die Währungspolitik und die Regulierung des Finanzsektors sowie schließlich die Strukturreform. Im Rahmen der oben genannten Kriterien haben die rumänischen Behörden die konkreten wirtschaftlichen Lösungen umzusetzen, die es ihnen erlauben werden, diese Ziele zu erreichen und den mit den Unionsorganen vereinbarten Zeitplan einzuhalten.

40

Zudem sieht Nr. 5 Buchst. b Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung vor, dass das Rentensystem durch Maßnahmen wie die Erhöhung des Renteneintrittsalters oder die Kopplung der Pensionen des öffentlichen Sektors an den Verbraucherpreisindex reformiert werden muss.

41

Die Grundsatzvereinbarung, die zwar verpflichtend ist, enthält somit keine spezifische Bestimmung, die den Erlass der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung gebietet.

42

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die Fragen 2 bis 4 zu antworten, dass die Grundsatzvereinbarung dahin auszulegen ist, dass sie nicht den Erlass nationaler Rechtsvorschriften wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gebietet, die das Verbot des gleichzeitigen Bezugs eines Nettoruhegehalts und eines Einkommens aus einer Tätigkeit bei öffentlichen Einrichtungen vorsehen, wenn das Ruhegehalt das durchschnittliche Bruttonationaleinkommen übersteigt, das als Grundlage für die Festlegung des staatlichen Sozialversicherungshaushalts gedient hat.

Zu den Fragen 6, 7, 9 und 10

43

Mit den Fragen 6, 7, 9 und 10 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 EUV und Art. 17 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die ein Verbot des gleichzeitigen Bezugs eines Nettoruhegehalts und eines Einkommens aus einer Tätigkeit bei öffentlichen Einrichtungen vorsehen, wenn das Ruhegehalt einen gewissen Schwellenwert überschreitet.

44

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich der Charta, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, in Art. 51 Abs. 1 der Charta definiert ist. Danach gilt diese für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union (Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 17).

45

Im vorliegenden Fall wurde nach der Darstellung des vorlegenden Gerichts das Gesetz Nr. 329/2009 über „die Neuorganisation verschiedener Behörden und öffentlicher Einrichtungen, die Begrenzung der öffentlichen Ausgaben, die Förderung des Unternehmensumfelds und die Umsetzung der Rahmenabkommen mit der [Kommission] und dem [IWF]“ erlassen, damit Rumänien seinen in der Grundsatzvereinbarung festgehaltenen Verpflichtungen gegenüber der Union nachkommen kann. Nach Art. 2 dieses Gesetzes dienen die von Rumänien eingeführten Maßnahmen u. a. der „Erfüllung der Pflichten aus der Grundsatzvereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien“.

46

Zu den in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Bedingungen, an die der finanzielle Beitrag geknüpft ist, gehören nach Nr. 5 Buchst. a der Grundsatzvereinbarung die Senkung der Lohnsumme im öffentlichen Dienst und nach Nr. 5 Buchst. b Abs. 4 zur langfristigen Verbesserung der öffentlichen Finanzen die Reform der maßgeblichen Parameter des Rentensystems.

47

Daher ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren streitige Maßnahme des Verbots des gleichzeitigen Bezugs von Ruhegehalt und Arbeitsentgelt, mit der beide in der vorstehenden Randnummer genannten Ziele gleichzeitig verfolgt werden, dazu dient, die Verpflichtungen zu erfüllen, die Rumänien in der Grundsatzvereinbarung, die Teil des Unionsrechts ist, eingegangen ist.

48

Zwar räumt die Grundsatzvereinbarung Rumänien ein Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen ein, mit denen die Erfüllung der genannten Verpflichtungen am besten erreicht werden kann. Doch ist, wenn ein Mitgliedstaat im Rahmen des Ermessens, das ihm durch einen Rechtsakt der Union gewährt worden ist, Maßnahmen ergreift, davon auszugehen, dass er das Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C‑411/10 und C‑493/10, EU:C:2011:865, Rn. 65 bis 68). Zudem sind die in Art. 3 Abs. 5 der Entscheidung 2009/459 und die in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Ziele hinreichend detailliert und präzise, um die Annahme zuzulassen, dass das Verbot des gleichzeitigen Bezugs von Ruhegehalt und Arbeitsentgelt, das sich aus dem Gesetz Nr. 329/2009 ergibt, der Umsetzung der Grundsatzvereinbarung und dieser Entscheidung und damit des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta dient. Folglich ist die Charta auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar.

49

Daher ist zu prüfen, ob Art. 17 der Charta, insbesondere sein Abs. 1, einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht. In Anbetracht von Art. 52 Abs. 3 der Charta ist zur Bestimmung des Umfangs des Grundrechts auf Achtung des Eigentums Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) heranzuziehen, in dem dieses Recht verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 356).

50

Ist die Gewährung von Sozialleistungen gesetzlich vorgesehen, schafft diese Gesetzgebung für Personen, die die Voraussetzungen hierfür erfüllen, ein vermögensrechtliches Interesse, das in den Anwendungsbereich von Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur EMRK fällt (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 7. Juli 2011, Stummer/Österreich, CE:ECHR:2011:0707JUD003745202, § 82). Die Rechte, die sich aus der Entrichtung von Beiträgen an ein Sozialversicherungssystem ergeben, stellen daher Vermögensrechte im Sinne dieses Artikels dar (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 12. Oktober 2004, Kjartan Ásmundsson/Island, CE:ECHR:2004:1012JUD006066900, § 39). Das in diesem Artikel verankerte Eigentumsrecht kann jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass es einen Anspruch auf ein Ruhegehalt in bestimmter Höhe gewährt (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 12. Oktober 2004, Kjartan Ásmundsson/Island, CE:ECHR:2004:1012JUD006066900, § 39).

51

Hinsichtlich Art. 17 der Charta ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das darin verbürgte Eigentumsrecht nicht uneingeschränkt gilt und seine Ausübung Beschränkungen unterworfen werden kann, die durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union gerechtfertigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52

Die innerstaatliche Maßnahme, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, führt zwar nicht einfach zu einer Entziehung des Ruhegehaltsanspruchs von Personen, die sich in der Situation der Kläger des Ausgangsverfahrens befinden, da die Betroffenen ihr Ruhegehalt weiter beziehen können, wenn sie darauf verzichten, gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung nachzugehen. Dennoch beschränkt eine solche Maßnahme die Nutzung und Ausübung des Ruhegehaltsanspruchs der Betroffenen, da sie eine Aussetzung der Zahlung ihres Ruhegehalts impliziert, wenn sich die Betroffenen dafür entschieden haben, diese Erwerbstätigkeit fortzusetzen.

53

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 52 Abs. 1 der Charta jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten muss. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte und Freiheiten nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

54

Es ist daher zu prüfen, ob die Einschränkung des Eigentumsrechts, die sich aus dem durch das Gesetz Nr. 329/2009 vorgesehenen Verbot ergibt, gleichzeitig ein Nettoruhegehalt und ein Einkommen aus einer Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung zu beziehen, den Wesensgehalt des Eigentumsrechts achtet, einer dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung entspricht und hierfür erforderlich ist.

55

Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass das Gesetz Nr. 329/2009, wie aus dem Wortlaut seines Art. 2 hervorgeht, Ausnahmecharakter hat und nicht auf Dauer angelegt ist. Außerdem stellt es das Recht auf ein Ruhegehalt nicht grundsätzlich in Frage, sondern schränkt dessen Ausübung unter genau festgelegten und geregelten Bedingungen ein, nämlich dann, wenn das Ruhegehalt neben einer Tätigkeit bei öffentlichen Einrichtungen bezogen wird und einen gewissen Schwellenwert überschreitet. Wie der Generalanwalt in Nr. 83 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, achtet das Gesetz Nr. 329/2009 somit den Wesensgehalt des Eigentumsrechts, das den Klägern des Ausgangsverfahrens an den fraglichen Ruhegehältern zusteht.

56

Des Weiteren bezweckt das Gesetz Nr. 329/2009, die öffentlichen Ausgaben unter den außergewöhnlichen Umständen einer globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu begrenzen (vgl. in diesem Sinne Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 20. März 2012, Ionel Panlife/Rumänien, CE:ECHR:2012:0320DEC001390211, § 21). Insbesondere soll mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden innerstaatlichen Regelung gleichzeitig das Ziel der Senkung der Lohnsumme im öffentlichen Sektor und das Ziel der Reform des Rentensystems erreicht werden, die durch die Entscheidung 2009/459 und die Grundsatzvereinbarung festgelegt wurden, um die Zahlungsbilanzschwierigkeiten zu reduzieren, die dazu geführt hatten, dass Rumänien finanziellen Beistand der Union beantragte und erhielt. Derartige Ziele stellen dem Gemeinwohl dienende Zielsetzungen dar.

57

Was die Geeignetheit und die Erforderlichkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des besonderen wirtschaftlichen Kontexts über ein weites Ermessen bei Entscheidungen auf wirtschaftlichem Gebiet verfügen und dass sie am besten in der Lage sind, die Maßnahmen zu bestimmen, die zur Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind.

58

Zudem bürdet das Gesetz Nr. 329/2009 den Personen, die von dem Verbot des gleichzeitigen Bezugs eines Nettoruhegehalts und eines Einkommens aus einer Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung betroffen sind, keine unverhältnismäßige und übermäßige Belastung auf, da sich die Betroffenen zum einen zwischen der Zahlung ihres Ruhegehalts oder der Zahlung dieses Einkommens nur entscheiden müssen, wenn ihr Ruhegehalt das durchschnittliche Bruttonationaleinkommen übersteigt, das als Grundlage für die Festlegung des staatlichen Sozialversicherungshaushalts gedient hat, und sich zum anderen, wie der Generalanwalt in Nr. 86 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, jederzeit für die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses entscheiden und wieder ihr Ruhegehalt beziehen können.

59

Somit ist die innerstaatliche Regelung, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, zur Verwirklichung des angestrebten Gemeinwohlziels geeignet und erforderlich.

60

Nach diesen Erwägungen ist auf die Fragen 6, 7, 9 und 10 zu antworten, dass Art. 6 EUV und Art. 17 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die ein Verbot des gleichzeitigen Bezugs eines Nettoruhegehalts und eines Einkommens aus einer Tätigkeit bei öffentlichen Einrichtungen vorsehen, wenn das Ruhegehalt einen gewissen Schwellenwert überschreitet, nicht entgegenstehen.

Zur achten Frage

61

Mit der achten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass er einer Auslegung nationaler Rechtsvorschriften wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der das Verbot des gleichzeitigen Bezugs eines Nettoruhegehalts und eines Einkommens aus einer Tätigkeit bei öffentlichen Einrichtungen, das diese Rechtsvorschriften vorsehen, wenn das Ruhegehalt das durchschnittliche Bruttonationaleinkommen übersteigt, das als Grundlage für die Festlegung des staatlichen Sozialversicherungshaushalts gedient hat, für Berufsrichter gilt, nicht aber für Personen, die über ein nach der innerstaatlichen Verfassung vorgesehenes Mandat verfügen.

62

Der Gerichtshof hat sich in der Rechtssache, in der das Urteil vom 21. Mai 2015, SCMD (C‑262/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:336), ergangen ist, in der es um die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 im Zusammenhang mit denselben Bestimmungen des Gesetzes Nr. 329/2009 ging, bereits zu einer ähnlichen Frage geäußert.

63

In Rn. 29 jenes Urteils hat der Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie 2000/78, da der darin verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß ihrem Art. 2 Abs. 1 der Bekämpfung jeder Form von Diskriminierung wegen eines der in Art. 1 dieser Richtlinie abschließend aufgezählten Gründe dient, Diskriminierungen wegen der Berufskategorie oder des Arbeitsplatzes nicht erfasst.

64

Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht keinen der in Art. 1 dieser Richtlinie aufgeführten Gründe an und weist in seinen Fragen lediglich darauf hin, dass Berufsrichter und Personen, die über ein in der rumänischen Verfassung vorgesehenes Mandat verfügen, unterschiedlich behandelt werden.

65

Folglich fällt eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens nicht in den durch Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 zur Bekämpfung bestimmter Diskriminierungen geschaffenen allgemeinen Rahmen (vgl. Urteil vom 21. Mai 2015, SCMD, C‑262/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:336, Rn. 31).

66

Nach den vorstehenden Erwägungen ist auf die achte Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass er keine Anwendung auf eine Auslegung nationaler Rechtsvorschriften wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden findet, nach der das Verbot des gleichzeitigen Bezugs eines Nettoruhegehalts und eines Einkommens aus einer Tätigkeit bei öffentlichen Einrichtungen, das diese Rechtsvorschriften für den Fall vorsehen, dass das Ruhegehalt das durchschnittliche Bruttonationaleinkommen übersteigt, das als Grundlage für die Festlegung des staatlichen Sozialversicherungshaushalts gedient hat, für Berufsrichter gilt, nicht aber für Personen, die über ein nach der innerstaatlichen Verfassung vorgesehenes Mandat verfügen.

Zur fünften Frage

67

Mit der fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht, insbesondere der Grundsatz der Äquivalenz und der Grundsatz der Effektivität, dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die vorsieht, dass nur rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergangen sind, im Fall einer Verletzung des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts Gegenstand einer Wiederaufnahmeklage sein können.

68

In Anbetracht der Antworten auf die übrigen Fragen ist diese Frage nicht zu beantworten.

Kosten

69

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Die zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien am 23. Juni 2009 in Bukarest und Brüssel geschlossene Grundsatzvereinbarung ist als Handlung eines Organs der Europäischen Union im Sinne von Art. 267 AEUV anzusehen, die dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung vorgelegt werden kann.

 

2.

Die zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien am 23. Juni 2009 in Bukarest und Brüssel geschlossene Grundsatzvereinbarung ist dahin auszulegen, dass sie nicht den Erlass nationaler Rechtsvorschriften wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gebietet, die ein Verbot des gleichzeitigen Bezugs eines Nettoruhegehalts und eines Einkommens aus einer Tätigkeit bei öffentlichen Einrichtungen vorsehen, wenn das Ruhegehalt das durchschnittliche Bruttonationaleinkommen übersteigt, das als Grundlage für die Festlegung des staatlichen Sozialversicherungshaushalts gedient hat.

 

3.

Art. 6 EUV und Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die ein Verbot des gleichzeitigen Bezugs eines Nettoruhegehalts und eines Einkommens aus einer Tätigkeit bei öffentlichen Einrichtungen vorsehen, wenn das Ruhegehalt einen gewissen Schwellenwert überschreitet, nicht entgegenstehen.

 

4.

Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er keine Anwendung auf eine Auslegung nationaler Rechtsvorschriften wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden findet, nach der das Verbot des gleichzeitigen Bezugs eines Nettoruhegehalts und eines Einkommens aus einer Tätigkeit bei öffentlichen Einrichtungen, das diese Rechtsvorschriften für den Fall vorsehen, dass das Ruhegehalt das durchschnittliche Bruttonationaleinkommen übersteigt, das als Grundlage für die Festlegung des staatlichen Sozialversicherungshaushalts gedient hat, für Berufsrichter gilt, nicht aber für Personen, die über ein nach der innerstaatlichen Verfassung vorgesehenes Mandat verfügen.

 

Unterschriften.


( *1 ) Verfahrenssprache: Rumänisch.

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