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Dokument 62013CJ0536

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. Mai 2015.
"Gazprom" OAO gegen Lietuvos Respublika.
Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Geltungsbereich – Schiedsgerichtsbarkeit – Ausschluss – Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche – Anordnung eines Schiedsgerichts mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat – Anordnung, mit der die Einleitung oder Fortführung eines Verfahrens vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats untersagt wird – Befugnis der Gerichte eines Mitgliedstaats, die Anerkennung des Schiedsspruchs zu versagen – New Yorker Übereinkommen.
Rechtssache C-536/13.

Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2015:316

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

13. Mai 2015 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Geltungsbereich — Schiedsgerichtsbarkeit — Ausschluss — Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche — Anordnung eines Schiedsgerichts mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat — Anordnung, mit der die Einleitung oder Fortführung eines Verfahrens vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats untersagt wird — Befugnis der Gerichte eines Mitgliedstaats, die Anerkennung des Schiedsspruchs zu versagen — New Yorker Übereinkommen“

In der Rechtssache C‑536/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen) mit Entscheidung vom 10. Oktober 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Oktober 2013, in dem Verfahren

Gazprom OAO,

Beteiligte:

Republik Litauen,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, L. Bay Larsen, A. Ó Caoimh und J.‑C. Bonichot, der Richter E. Levits und M. Safjan (Berichterstatter), der Richterinnen M. Berger und A. Prechal sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Gazprom OAO, vertreten durch R. Audzevičius, advokatas,

der litauischen Regierung, vertreten durch A. A. Petravičienė, A. Svinkūnaitė und D. Kriaučiūnas als Bevollmächtigte im Beistand von V. Bernatonis und A. Šekštelo, advokatai,

der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte,

der spanischen Regierung, vertreten durch A. Rubio González als Bevollmächtigten,

der französischen Regierung, vertreten durch F.‑X. Bréchot, G. de Bergues und D. Colas als Bevollmächtigte,

der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch M. Holt als Bevollmächtigten im Beistand von B. Kennelly, Barrister,

der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch M. Jametti, M. Schöll und D. Klingele als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A.‑M. Rouchaud-Joët und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Dezember 2014

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsmittels der Gazprom OAO (im Folgenden: Gazprom) mit Sitz in Moskau (Russland) gegen die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs vom 31. Juli 2012 in Litauen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Die Verordnung Nr. 44/2001 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351, S. 1), die ab dem 10. Januar 2015 gilt, aufgehoben. Sie gilt jedoch in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens weiter.

4

Nach dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 wurde mit dieser im Interesse eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts bezweckt, „Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten zu vereinfachen“.

5

Die Erwägungsgründe 7 und 11 dieser Verordnung lauteten:

„(7)

Der sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich, von einigen genau festgelegten Rechtsgebieten abgesehen, auf den wesentlichen Teil des Zivil- und Handelsrechts erstrecken.

(11)

Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. …“

6

Art. 1 Abs. 1 und 2 Buchst. d in Kapitel I („Anwendungsbereich“) der Verordnung Nr. 44/2001 sah vor:

„(1)   Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

(2)   Sie ist nicht anzuwenden auf:

d)

die Schiedsgerichtsbarkeit.“

7

Art. 71 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmte:

„Diese Verordnung lässt Übereinkommen unberührt, denen die Mitgliedstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln.“

Litauisches Recht

8

Im zweiten Buch Teil II des Zivilgesetzbuchs steht das Kapitel X („Bestimmungen über die Untersuchung der Tätigkeiten einer juristischen Person“) mit den Art. 2.124 bis 2.131.

9

Art. 2.124 („Inhalt der Untersuchung der Tätigkeiten einer juristischen Person“) des Zivilgesetzbuchs bestimmt:

„Die in Art. 2.125 … aufgeführten Personen sind berechtigt, bei Gericht zu beantragen, dass Sachverständige ernannt werden, die zu untersuchen haben, ob eine juristische Person, die Geschäftsführungsorgane einer juristischen Person oder die Mitglieder der Geschäftsführungsorgane ordnungsgemäß gehandelt haben, und dass, soweit ein nicht ordnungsgemäßes Handeln festgestellt wird, die in Art. 2.131 dieses Gesetzbuchs genannten Maßnahmen angewandt werden …“

10

Nach Art. 2.125 Abs. 1 Nr. 1 des Zivilgesetzbuchs können ein oder mehrere Aktionäre, die über mindestens 1/10 des Aktienkapitals der juristischen Person verfügen, diesen Antrag stellen.

11

Zu den in Art. 2.131 des Zivilgesetzbuchs genannten Maßnahmen gehören u. a. die Nichtigerklärung von Entscheidungen der Geschäftsführungsorgane der juristischen Person, der Ausschluss oder die vorläufige Aussetzung der Befugnisse der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane und die mögliche Verpflichtung einer juristischen Person zur Vornahme oder Unterlassung bestimmter Handlungen.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12

Aus der Vorlageentscheidung und den beim Gerichtshof eingereichten Akten ergibt sich, dass in der für den vorliegenden Fall maßgebenden Zeit die wichtigsten Aktionäre der Lietuvos dujos AB (im Folgenden: Lietuvos dujos) die Gesellschaft deutschen Rechts E.ON Ruhrgas International GmbH mit 38,91 %, Gazprom mit 37,1 % und der litauische Staat mit 17,7 % des Gesellschaftskapitals waren.

13

Am 24. März 2004 schloss Gazprom mit der E.ON Ruhrgas International GmbH und der Staatlichen Vermögensverwaltung, diese handelnd im Namen der Republik Litauen, an deren Stelle später das Lietuvos Respublikos energetikos ministerija (Energieministerium der Republik Litauen, im Folgenden: Ministerium) trat, eine Aktionärsvereinbarung (im Folgenden: Aktionärsvereinbarung). Diese enthielt in Art. 7.14 eine Schiedsklausel, nach der „[a]lle Forderungen, Streitigkeiten oder Vertragsverstöße im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder ihrer Verletzung, ihrer Gültigkeit, ihrem Inkrafttreten oder ihrer Beendigung … durch ein Schiedsverfahren … endgültig beigelegt [werden]“.

14

Am 25. März 2011 erhob die Republik Litauen, vertreten durch das Ministerium, beim Vilniaus apygardos teismas (Regionalgericht Vilnius) eine Klage auf Untersuchung der Tätigkeiten einer juristischen Person.

15

Diese Klage war gegen Lietuvos dujos, ihren Generaldirektor, Herrn Valentukevičius, sowie die von Gazprom benannten Mitglieder des Vorstands dieser Gesellschaft, Herrn Golubev und Herrn Seleznev, die russische Staatsangehörige sind, gerichtet. Mit der genannten Klage beantragte das Ministerium ferner für den Fall, dass die genannte Untersuchung ergebe, dass die Tätigkeiten der genannten Gesellschaft oder der genannten Personen nicht ordnungsgemäß seien, die Anordnung bestimmter Abhilfemaßnahmen nach Art. 2.131 des Zivilgesetzbuchs.

16

Da Gazprom der Ansicht war, dass diese Klage gegen die in Art. 7.14 der Aktionärsvereinbarung enthaltene Schiedsklausel verstoße, reichte sie am 29. August 2011 beim Schiedsgerichtsinstitut der Stockholmer Handelskammer einen Antrag auf Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens gegen das Ministerium ein.

17

Gazprom beantragte bei dem vom Schiedsgerichtsinstitut der Stockholmer Handelskammer gebildeten Schiedsgericht u. a., dem Ministerium aufzugeben, die beim Vilniaus apygardos teismas anhängige Untersuchung zu beenden.

18

Mit Schiedsspruch vom 31. Juli 2012 stellte dieses Schiedsgericht eine teilweise Verletzung der in der Aktionärsvereinbarung enthaltenen Schiedsklausel fest und gab dem Ministerium u. a. auf, bestimmte Klageanträge, die sie beim Vilniaus apygardos teismas gestellt hatte, zurückzunehmen oder zu beschränken (im Folgenden: Schiedsspruch vom 31. Juli 2012).

19

Mit Beschluss vom 3. September 2012 eröffnete das Vilniaus apygardos teismas eine Untersuchung der Tätigkeiten der Lietuvos dujos. Außerdem stellte es fest, dass ein Antrag auf Untersuchung der Tätigkeiten einer juristischen Person in seine Zuständigkeit falle und nach litauischem Recht nicht der Schiedsgerichtsbarkeit unterliege.

20

Lietuvos dujos sowie Herr Valentukevičius, Herr Golubev und Herr Seleznev legten gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel beim Lietuvos apeliacinis teismas (Litauischer Appellationsgerichtshof) ein. In einem weiteren Verfahren beantragte Gazprom bei diesem Gericht die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs vom 31. Juli 2012 in Litauen.

21

Mit einem ersten Beschluss vom 17. Dezember 2012 wies das Lietuvos apeliacinis teismas diesen letztgenannten Antrag zurück. Es stellte fest, das Schiedsgericht, das diesen Schiedsspruch erlassen habe, sei zum einen nicht befugt gewesen, über eine Frage zu entscheiden, die bereits vor dem Vilniaus apygardos teismas aufgeworfen und von diesem Gericht geprüft worden sei, und habe zum anderen dadurch, dass es über diese Frage entschieden habe, gegen Art. V Abs. 2 Buchst. a des am 10. Juni 1958 in New York unterzeichneten Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (United Nations Treaty Series, Bd. 330, S. 3, im Folgenden: New Yorker Übereinkommen) verstoßen.

22

Durch den Schiedsspruch vom 31. Juli 2012, dessen Anerkennung und Vollstreckung begehrt werde, habe das genannte Schiedsgericht nicht nur die Befugnis des Ministeriums, vor einem litauischen Gericht auf Eröffnung einer Untersuchung der Tätigkeiten einer juristischen Person zu klagen, beschränkt, sondern dem nationalen Gericht auch die Zuständigkeit abgesprochen, über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden. Damit habe dieses Schiedsgericht die staatliche Souveränität der Republik Litauen beschränkt, was der öffentlichen Ordnung der Republik Litauen und der internationalen öffentlichen Ordnung widerspreche. Die Versagung der Anerkennung des Schiedsspruchs sei auch aufgrund von Art. V Abs. 2 Buchst. b des New Yorker Übereinkommens gerechtfertigt.

23

Mit einem zweiten Beschluss vom 21. Februar 2013 wies das Lietuvos apeliacinis teismas das Rechtsmittel von Lietuvos dujos sowie von Herrn Valentukevičius, Herrn Golubev und Herrn Seleznev gegen die Entscheidung des Vilniaus apygardos teismas über die Eröffnung einer Untersuchung der Tätigkeiten von Lietuvos dujos zurück. Ferner bestätigte es die Zuständigkeit der litauischen Gerichte für diesen Rechtsstreit.

24

Gegen die beiden Beschlüsse des Lietuvos apeliacinis teismas vom 17. Dezember 2012 und 21. Februar 2013 wurde jeweils Kassationsbeschwerde beim Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Oberster Gerichtshof von Litauen) eingelegt. Dieses Gericht setzte mit Beschluss vom 20. November 2013 die Prüfung des Rechtsmittels gegen den genannten zweiten Beschluss bis zu seiner Entscheidung über das Rechtsmittel bezüglich der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs vom 31. Juli 2012 aus.

25

Das vorlegende Gericht wirft im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs und Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 die Frage auf, ob die Anerkennung und Vollstreckung des genannten Schiedsspruchs, den es als „anti-suit injunction“ einstuft, deswegen versagt werden könne, weil nach dieser Anerkennung und Vollstreckung ein litauisches Gericht in der Ausübung seiner Befugnis, über seine eigene Entscheidungszuständigkeit für einen Antrag auf Eröffnung einer Untersuchung der Tätigkeiten einer juristischen Person zu entscheiden, beschränkt werde,

26

Unter diesen Umständen hat das Lietuvos Aukščiausiasis Teismas das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Wenn ein Schiedsgericht eine „anti-suit injunction“ erlässt und hierdurch einer Partei untersagt, bestimmte Ansprüche bei einem Gericht eines Mitgliedstaats geltend zu machen, das nach den Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 für die zivilrechtliche Streitigkeit in der Sache zuständig ist, ist dann das mitgliedstaatliche Gericht berechtigt, die Anerkennung eines solchen Schiedsspruchs des Schiedsgerichts abzulehnen, weil er die Befugnis des Gerichts beschränkt, selbst darüber zu entscheiden, ob es für den Rechtsstreit nach den Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 zuständig ist?

2.

Wenn die erste Frage zu bejahen ist, gilt dies auch dann, wenn die „anti-suit injunction“ des Schiedsgerichts einer Partei aufgibt, ihre Ansprüche in einem Rechtsstreit zu beschränken, der in einem anderen Mitgliedstaat anhängig ist, und das Gericht dieses Mitgliedstaats für den Rechtsstreit nach den Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 zuständig ist?

3.

Kann ein nationales Gericht zur Sicherstellung des Vorrangs des Unionsrechts und der vollen Wirksamkeit der Verordnung Nr. 44/2001 die Anerkennung des Schiedsspruchs eines Schiedsgerichts ablehnen, wenn ein solcher Schiedsspruch das Recht des nationalen Gerichts beschränkt, über seine eigene Zuständigkeit und seine eigenen Befugnisse in einem Rechtsstreit zu entscheiden, der in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fällt?

Zu den Vorlagefragen

27

Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass sie einem Gericht eines Mitgliedstaats die Anerkennung und Vollstreckung oder die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung in Bezug auf einen Schiedsspruch verwehrt, der es einer Partei untersagt, bei einem Gericht dieses Mitgliedstaats bestimmte Anträge zu stellen.

28

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 44/2001 in ihrem Art. 1 Abs. 2 Buchst. d die Schiedsgerichtsbarkeit von ihrem Anwendungsbereich ausschließt.

29

Bei der Feststellung, ob ein Rechtsstreit in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fällt, ist nur der Gegenstand dieses Rechtsstreits zu berücksichtigen (Urteil Rich, C‑190/89, EU:C:1991:319, Rn. 26).

30

Zum Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass das Lietuvos Aukščiausiasis Teismas mit einem Rechtsmittel gegen den Beschluss des Lietuvos apeliacinis teismas befasst ist, der die Anerkennung und Vollstreckung des vom vorlegenden Gericht als „anti-suit injunction“ eingestuften Schiedsspruchs versagt, mit dem ein Schiedsgericht dem Ministerium die Rücknahme oder Beschränkung bestimmter Anträge aufgibt, die dieses bei den litauischen Gerichten eingereicht hat. Parallel dazu ist das vorlegende Gericht außerdem mit einem Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Lietuvos apeliacinis teismas befasst, mit dem die Entscheidung des Vilniaus apygardos teismas über die Eröffnung einer Untersuchung der Tätigkeiten der Lietuvos dujos bestätigt wird, in der das vorlegende Gericht eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 sieht.

31

Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts könnte ein Schiedsspruch, der es einer Partei untersagt, bei einem nationalen Gericht bestimmte Anträge zu stellen, die praktische Wirksamkeit der Verordnung Nr. 44/2001 in dem Sinne beeinträchtigen, dass er dieses Gericht in der Ausübung seiner Befugnis beschränkt, selbst darüber zu entscheiden, ob es für einen Rechtsstreit, der in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fällt, zuständig ist.

32

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Urteil des Gerichtshofs Allianz und Generali Assicurazioni Generali (C‑185/07, EU:C:2009:69) eine Anordnung, mit der es einer Partei von einem Gericht eines Mitgliedstaats untersagt wird, sich eines anderen Verfahrens als des Schiedsverfahrens zu bedienen und das vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats, das gemäß der Verordnung Nr. 44/2001 zuständig ist, eingeleitete Verfahren fortzuführen, nicht mit dieser Verordnung vereinbar ist.

33

Eine Anordnung eines Gerichts eines Mitgliedstaats, mit der eine Partei eines Schiedsverfahrens verpflichtet wird, ein Verfahren vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats nicht fortzuführen, verstößt nämlich gegen den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden allgemeinen Grundsatz, wonach jedes angerufene Gericht nach geltendem Recht selbst bestimmt, ob es für die Entscheidung über den bei ihm anhängig gemachten Rechtsstreit zuständig ist. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Verordnung Nr. 44/2001, abgesehen von einigen begrenzten Ausnahmen, die Prüfung der Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats nicht gestattet. Diese Zuständigkeit bestimmt sich unmittelbar nach den Vorschriften der Verordnung einschließlich derjenigen über ihren Anwendungsbereich. Ein Gericht eines Mitgliedstaats ist daher in keinem Fall besser in der Lage, über die Zuständigkeit eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats zu befinden (vgl. Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali, C‑185/07, EU:C:2009:69, Rn. 29).

34

Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats durch eine solche Anordnung daran gehindert würde, die ihm durch die Verordnung Nr. 44/2001 verliehenen Befugnisse auszuüben, dies dem Vertrauen, das die Mitgliedstaaten gegenseitig ihren Rechtssystemen und Rechtspflegeorganen entgegenbringen, widerspräche und den Kläger, der eine Schiedsvereinbarung für hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar hält, vom Zugang zu dem staatlichen Gericht, das er angerufen hat, ausschließen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali, C‑185/07, EU:C:2009:69, Rn. 30 und 31).

35

Im vorliegenden Fall fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof jedoch nicht nach der Vereinbarkeit einer solchen Anordnung eines Gerichts eines Mitgliedstaats mit der Verordnung Nr. 44/2001, sondern, ob es mit dieser vereinbar ist, wenn von einem Gericht eines Mitgliedstaats ein Schiedsspruch anerkannt und vollstreckt wird, mit dem eine Partei eines Schiedsverfahrens verpflichtet wird, Anträge, die sie in einem Verfahren, das bei einem Gericht desselben Mitgliedstaats anhängig ist, gestellt hat, in ihrer Tragweite zu beschränken.

36

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie in Rn. 28 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeschlossen ist und diese nur Zuständigkeitskonflikte zwischen Gerichten der Mitgliedstaaten regelt. Da Schiedsgerichte nicht zu den staatlichen Gerichten gehören, liegt im Ausgangsverfahren kein solcher Konflikt im Sinne der genannten Verordnung vor.

37

Sodann ist im Hinblick auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten in ihre Rechtssysteme und Rechtspflegeorgane, der in der Vereinheitlichung der Zuständigkeitsvorschriften auf der Grundlage des mit der Verordnung Nr. 44/2001 geschaffenen Systems zum Ausdruck kommt, festzustellen, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens, da die Anordnung von einem Schiedsgericht erlassen wurde, keine Rede davon sein kann, dass durch einen Eingriff des Gerichts eines Mitgliedstaats in die Zuständigkeit eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats gegen diesen Grundsatz verstoßen worden wäre.

38

Zudem kann unter diesen Umständen durch eine Anordnung eines Schiedsgerichts, mit der es einer Partei untersagt wird, bei einem Gericht eines Mitgliedstaats bestimmte Anträge zu stellen, diese Partei nicht den in Rn. 34 des vorliegenden Urteils genannten gerichtlichen Schutz verlieren, da sie sich der Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs in dem diesen betreffenden Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung widersetzen könnte und das angerufene Gericht auf der Grundlage des nationalen Verfahrensrechts und der anwendbaren völkerrechtlichen Vorschriften festzustellen hätte, ob dieser Schiedsspruch anzuerkennen und zu vollstrecken ist oder nicht.

39

Unter den genannten Umständen können somit weder dieser Schiedsspruch noch die Entscheidung, mit der ihn ein Gericht eines Mitgliedstaats gegebenenfalls anerkennt, das gegenseitige Vertrauen zwischen den Gerichten der verschiedenen Mitgliedstaaten erschüttern, auf dem die Verordnung Nr. 44/2001 beruht.

40

Schließlich setzt sich, anders als bei der Anordnung, um die es im Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (C‑185/07, EU:C:2009:69, Rn. 20) ging, im Ausgangsverfahren das Ministerium keinerlei Sanktionen durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats aus, wenn es den Schiedsspruch vom 31. Juli 2012 in dem auf Eröffnung einer Untersuchung der Tätigkeiten einer juristischen Person gerichteten Verfahren vor den litauischen Gerichten nicht befolgt. Folglich unterscheiden sich die Rechtswirkungen eines Schiedsspruchs wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden von denen der Anordnung in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen war.

41

Folglich unterliegt das Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem diese Anerkennung und Vollstreckung beantragt werden, und den in diesem Mitgliedstaat anwendbaren völkerrechtlichen Vorschriften, und nicht der Verordnung Nr. 44/2001.

42

Somit könnte sich unter den Umständen des Ausgangsverfahrens eine etwaige Beschränkung der Befugnis eines Gerichts eines Mitgliedstaats, das mit einem parallelen Rechtsstreit befasst ist, über seine Zuständigkeit selbst zu entscheiden, nur dann ergeben, wenn die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden durch ein Gericht desselben Mitgliedstaats nach dem Verfahrensrecht dieses Mitgliedstaats und gegebenenfalls dem New Yorker Übereinkommen erfolgt, die dieses vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 ausgenommene Gebiet regeln.

43

Da das New Yorker Übereinkommen ein vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 ausgenommenes Gebiet regelt, betrifft es insbesondere nicht ein „besonderes Rechtsgebiet“ im Sinne von Art. 71 Abs. 1 dieser Verordnung. Dieser Art. 71 regelt nämlich lediglich das Verhältnis zwischen der Verordnung Nr. 44/2001 und den Übereinkommen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil TNT Express Nederland, C‑533/08, EU:C:2010:243, Rn. 48 und 51).

44

Nach alledem ist auf die Fragen zu antworten, dass die Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass sie einem Gericht eines Mitgliedstaats die Anerkennung und Vollstreckung oder die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung in Bezug auf einen Schiedsspruch, der es einer Partei untersagt, bei einem Gericht dieses Mitgliedstaats bestimmte Anträge zu stellen, nicht verwehrt, da diese Verordnung nicht die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs in einem Mitgliedstaat regelt, der von einem Schiedsgericht in einem anderen Mitgliedstaat erlassen worden ist.

Kosten

45

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sie einem Gericht eines Mitgliedstaats die Anerkennung und Vollstreckung oder die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung in Bezug auf einen Schiedsspruch, der es einer Partei untersagt, bei einem Gericht dieses Mitgliedstaats bestimmte Anträge zu stellen, nicht verwehrt, da diese Verordnung nicht die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs in einem Mitgliedstaat regelt, der von einem Schiedsgericht in einem anderen Mitgliedstaat erlassen worden ist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Litauisch.

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