EUR-Lex Der Zugang zum EU-Recht

Zurück zur EUR-Lex-Startseite

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62007CJ0446

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 10. September 2009.
Alberto Severi gegen Regione Emilia Romagna.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale civile di Modena - Italien.
Richtlinie 2000/13/EG - Etikettierung von Lebensmitteln, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher abgegeben werden sollen - Etikettierung, die geeignet ist, den Käufer über Ursprung oder Herkunft des Lebensmittels in die Irre zu führen - Gattungsbezeichnungen im Sinne von Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 - Auswirkung.
Rechtssache C-446/07.

Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-08041

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2009:530

Rechtssache C-446/07

Alberto Severi

gegen

Regione Emilia-Romagna

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile di Modena)

„Richtlinie 2000/13/EG – Etikettierung von Lebensmitteln, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher abgegeben werden sollen – Etikettierung, die geeignet ist, den Käufer über Ursprung oder Herkunft des Lebensmittels in die Irre zu führen – Gattungsbezeichnungen im Sinne von Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 – Auswirkung“

Leitsätze des Urteils

1.        Landwirtschaft – Einheitliche Rechtsvorschriften – Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel –Verordnung Nr. 2081/92

(Verordnung Nr. 2081/92 des Rates, geändert durch Verordnung Nr. 2796/2000, Art. 3 Abs. 1 und 13 Abs. 3)

2.        Rechtsangleichung – Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie Werbung hierfür – Richtlinie 2000/13

(Verordnung Nr. 2081/92 des Rates, geändert durch Verordnung Nr. 2796/2000, Art. 3 Abs. 1 und 13 Abs. 3; Richtlinie Nr. 2000/13 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2)

1.        Die Art. 3 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der durch die Verordnung Nr. 2796/2000 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Bezeichnung eines Lebensmittels, die eine geografische Angabe enthält und für die ein Antrag auf Eintragung als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe im Sinne der Verordnung Nr. 2081/92 in der durch die Verordnung Nr. 2796/2000 geänderten Fassung gestellt wurde, bis zur etwaigen Übermittlung dieses Antrags durch die nationalen Behörden an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht als Gattungsbezeichnung anzusehen ist. Der generische Charakter einer Bezeichnung im Sinne der geänderten Verordnung Nr. 2081/92 kann nicht vermutet werden, solange die Kommission nicht über den Antrag auf Eintragung entschieden hat, gegebenenfalls durch Zurückweisung des Antrags mit der konkreten Begründung, dass die genannte Bezeichnung zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist.

Generischen Charakter erlangt die Bezeichnung eines Erzeugnisses nämlich im Wege eines objektiven Prozesses. Am Ende dieses Prozesses ist diese Bezeichnung, obwohl sie die Angabe des geografischen Ortes enthält, wo das fragliche Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, zum gemeinhin üblichen Namen des genannten Erzeugnisses geworden.

Unter diesen Umständen hat die Tatsache, dass die fragliche Bezeichnung Gegenstand eines Antrags auf Eintragung ist, als solche keine Auswirkungen auf den Ausgang eines solchen objektiven Prozesses einer allgemeinen Verbreitung der Bezeichnung oder einer Trennung von Bezeichnung und Gebiet.

(vgl. Randnrn. 50-51, 54, Tenor 1)

2.        Die Art. 3 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der durch die Verordnung Nr. 2796/2000 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 2000/13 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür sind dahin auszulegen, dass die Bezeichnung eines Lebensmittels, die geografische Angaben enthält und nicht als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe eingetragen ist, rechtmäßig verwendet werden kann, vorausgesetzt, die Etikettierung des so bezeichneten Erzeugnisses führt einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher nicht irre. Um zu beurteilen, ob das der Fall ist, können die nationalen Gerichte die Dauer der Verwendung der Bezeichnung berücksichtigen. Der etwaige gute Glaube des Herstellers oder des Händlers ist dagegen insoweit unerheblich.

Unter den Faktoren, die bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob die in Rede stehende Etikettierung möglicherweise irreführend ist, ist die Dauer der Verwendung einer Bezeichnung ein objektiver Faktor, der sich auf die Erwartungen des vernünftigen Verbrauchers auswirken könnte. Dagegen kann sich der etwaige gute Glaube des Herstellers oder des Händlers, der ein subjektiver Faktor ist, nicht auf den objektiven Eindruck auswirken, den ein Verbraucher aufgrund der Verwendung einer geografischen Bezeichnung auf einem Etikett gewinnt.

(vgl. Randnrn. 62-63, Tenor 2)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

10. September 2009(*)

„Richtlinie 2000/13/EG – Etikettierung von Lebensmitteln, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher abgegeben werden sollen – Etikettierung, die geeignet ist, den Käufer über Ursprung oder Herkunft des Lebensmittels in die Irre zu führen – Gattungsbezeichnungen im Sinne von Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 – Auswirkung“

In der Rechtssache C‑446/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunale civile di Modena (Italien) mit Entscheidung vom 26. September 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Oktober 2007, in dem Verfahren

Alberto Severi, handelnd im eigenen Namen und als gesetzlicher Vertreter der Cavazzuti e figli SpA, jetzt Grandi Salumifici Italiani SpA,

gegen

Regione Emilia-Romagna,

Beteiligte:

Associazione fra Produttori per la Tutela del „Salame Felino“,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters T. von Danwitz, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis und J. Malenovský (Berichterstatter),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: N. Nanchev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn Severi und der Grandi Salumifici Italiani SpA, vertreten durch G. Forte und C. Marinuzzi, avvocati,

–        der Regione Emilia-Romagna, vertreten durch G. Puliatti, avvocato,

–        der l’Associazione fra Produttori per la Tutela del „Salame Felino“, vertreten durch S. Magelli und A. Ballestrazzi, avvocati,

–        der griechischen Regierung, vertreten durch I. Chalkia, V. Kondolaimos und M. Tassopoulou als Bevollmächtigte,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch R. Adam als Bevollmächtigten im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,

–        der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Cattabriga und B. Doherty als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 7. Mai 2009

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109, S. 29), der Art. 3 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1) und von Art. 15 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Severi, handelnd im eigenen Namen und im Namen der Grandi Salumifici Italiani SpA (im Folgenden: GSI), früher Cavazzuti e figli SpA, einerseits und der Regione Emilia-Romagna andererseits wegen der Etikettierung von Wurstwaren, die GSI unter der Bezeichnung „Salame tipo Felino“ (Salami Typ Felino) vertreibt.

 Rechtlicher Rahmen

 Gemeinschaftsrecht

 Die Richtlinie 2000/13

3        Der vierte Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/13 lautet:

„Mit dieser Richtlinie sollen die allgemeinen, horizontalen Gemeinschaftsregeln für alle Lebensmittel festgesetzt werden, die in den Handel gebracht werden.“

4        Im sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/13 wird erläutert:

„Jede Regelung der Etikettierung von Lebensmitteln soll vor allem der Unterrichtung und dem Schutz der Verbraucher dienen.“

5        Der achte Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/13 lautet:

„Eine detaillierte Etikettierung, die Auskunft gibt über die genaue Art und die Merkmale des Erzeugnisses, ermöglicht es dem Verbraucher, sachkundig seine Wahl zu treffen, und ist insofern am zweckmäßigsten, als sie die geringsten Handelshemmnisse nach sich zieht.“

6        In Art. 1 der Richtlinie 2000/13 heißt es:

„(1)      Diese Richtlinie gilt für die Etikettierung von Lebensmitteln, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, sowie für bestimmte Aspekte ihrer Aufmachung und der für sie durchgeführten Werbung.

(3)      Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

a)      ‚Etikettierung‘ alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller‑ oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf jeglicher Art von Verpackung, Schriftstück, Tafel, Etikett, Ring oder Verschluss angebracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen;

…“

7        Art. 2 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2000/13 bestimmt:

„(1)      Die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, dürfen nicht

a)      geeignet sein, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere nicht

i)      über die Eigenschaften des Lebensmittels, namentlich über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs‑ oder Gewinnungsart;

(3)      Die Verbote oder Einschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch

a)      für die Aufmachung von Lebensmitteln, insbesondere die Form oder das Aussehen dieser Lebensmittel oder ihrer Verpackung, das verwendete Verpackungsmaterial, die Art und Weise ihrer Anordnung sowie die Umgebung, in der sie feilgehalten werden;

b)      für die Werbung.“

8        Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie stellt eine abschließende Liste zwingender Angaben für die Etikettierung der Lebensmittel auf. Nr. 7 dieser Bestimmung schreibt die Angabe des Namens oder der Firma und der Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers vor, und Nr. 8 dieser Bestimmung sieht die Angabe des Ursprungs‑ oder Herkunftsorts vor, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über den tatsächlichen Ursprung oder die wahre Herkunft des Lebensmittels möglich wäre.

9        Art. 5 der Richtlinie 2000/13 bestimmt:

„(1)      Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist die Bezeichnung, die in den für dieses Lebensmittel geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

a)      Beim Fehlen gemeinschaftlicher Vorschriften ist die Verkehrsbezeichnung die Bezeichnung, die in den Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dem die Abgabe an den Endverbraucher oder an gemeinschaftliche Einrichtungen erfolgt.

Beim Fehlen einer solchen Bezeichnung ist die Verkehrsbezeichnung die verkehrsübliche Bezeichnung in dem Mitgliedstaat, in dem die Abgabe an den Endverbraucher oder an gemeinschaftliche Einrichtungen erfolgt, oder eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte.

…“

 Die Verordnung Nr. 2081/92

10      Das vorlegende Gericht verweist in seinem Vorlagebeschluss zwar auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93, S. 12), die die Verordnung Nr. 2081/92 ersetzt, doch ergibt sich aus dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, dass die Verordnung Nr. 510/2006 für den genannten Rechtsstreit nicht gilt. Angesichts des Zeitpunkts, zu dem die italienische Polizei der Cavazzuti e figli SpA ein Bußgeld auferlegte, ist jedoch die Verordnung Nr. 2081/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2796/2000 der Kommission vom 20. Dezember 2000 (ABl. L 324, S. 26) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2081/92 in geänderter Fassung) anzuwenden.

11      Die Verordnung Nr. 2081/92 in geänderter Fassung regelt den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und der geografischen Angaben von Agrarerzeugnissen und von Lebensmitteln. Dieser Schutz, der gewährt wird, wenn zwischen den Eigenschaften des Produktes oder des Lebensmittels und ihrem geografischen Ursprung ein Zusammenhang besteht, wird nach einem gemeinschaftlichen Eintragungsverfahren erlangt.

12      Der vierte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2081/92 in geänderter Fassung lautet: „Angesichts der Vielfalt der im Handel befindlichen Erzeugnisse und der Vielzahl der entsprechenden Informationen benötigt der Verbraucher eine klar und knapp formulierte Auskunft über die Herkunft des Erzeugnisses, um so besser seine Wahl treffen zu können.“

13      Der fünfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2081/92 in geänderter Fassung sieht vor:

„Für die Etikettierung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln gelten die in der Gemeinschaft aufgestellten allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Richtlinie [2000/13]. Aufgrund der Spezifität von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln aus einem begrenzten geografischen Gebiet sollten für diese ergänzende Sonderbestimmungen erlassen werden.“

14      Der siebte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2081/92 in geänderter Fassung lautet: „Allerdings gelten derzeit unterschiedliche einzelstaatliche Verfahren zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben. Es ist daher ein gemeinschaftliches Konzept erforderlich. Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften über den Schutz geografischer Angaben und von Ursprungsbezeichnungen wären diesen förderlich, da sie über ein einheitlicheres Vorgehen gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller derart gekennzeichneter Erzeugnisse sicherstellen und dazu führen, dass solche Erzeugnisse beim Verbraucher mehr Vertrauen genießen.“

15      Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2081/92 in geänderter Fassung gilt diese unbeschadet sonstiger besonderer Gemeinschaftsvorschriften.

16      Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 in geänderter Fassung bestimmt:

„Bezeichnungen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, dürfen nicht eingetragen werden.

Im Sinne dieser Verordnung gilt als ‚Bezeichnung, die zur Gattungsbezeichnung geworden ist‘, der Name eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, wo das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel geworden ist.

Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

–        die bestehende Situation in dem Mitgliedstaat, aus dem der Name stammt, und in den Verbrauchsgebieten;

–        die Situation in anderen Mitgliedstaaten;

–        die einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

Wird ein Antrag auf Eintragung nach dem Verfahren der Artikel 6 und 7 abgelehnt, weil aus einer Bezeichnung eine Gattungsbezeichnung geworden ist, so veröffentlicht die Kommission diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.“

17      Art. 5 der Verordnung Nr. 2081/92 in geänderter Fassung regelt das Verfahren, das ein Mitgliedstaat bei Eingang eines Antrags auf Eintragung durchzuführen hat. Art. 5 Abs. 5 bestimmt:

„Der Mitgliedstaat prüft, ob der Antrag gerechtfertigt ist, und übermittelt ihn … der Kommission, wenn er der Auffassung ist, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.

Der Mitgliedstaat kann auf nationaler Ebene einen Schutz im Sinne dieser Verordnung sowie gegebenenfalls eine Anpassungsfrist für die übermittelte Bezeichnung lediglich übergangsweise vom Zeitpunkt der Übermittlung an gewähren; …

Der übergangsweise gewährte nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, zu dem nach dieser Verordnung über die Eintragung beschlossen wird. …

…“

18      Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2081/92 in geänderter Fassung bestimmt, dass „[g]eschützte Bezeichnungen … nicht zu Gattungsbezeichnungen werden [können]“.

 Nationales Recht

19      Art. 2 des Decreto legislativo Nr. 109/92 vom 27. Januar 1992, der Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 1979 L 33, S. 1) umgesetzt hat (diese Vorschrift wurde durch Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13 übernommen, durch die die Richtlinie 79/112 aufgehoben und ersetzt wurde), bestimmt:

„(1)      Die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, sind dazu bestimmt, den Verbraucher zutreffend und in transparenter Weise zu informieren. Sie hat so zu erfolgen, dass

a)      der Käufer nicht über die Eigenschaften des Lebensmittels, namentlich über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs‑ oder Gewinnungsart des fraglichen Lebensmittels irregeführt wird;

…“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

20      GSI mit Geschäftssitz in Modena befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Wurstwaren.

21      Am 12. Dezember 2002 teilte die Polizei der Stadt Mailand Herrn Severi als Person und als gesetzlichem Vertreter der genannten Gesellschaft den gegen ihn erhobenen Vorwurf eines Verstoßes gegen Art. 2 des Decreto legislativo Nr. 109/92 über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür mit, weil die Gesellschaft eine in Modena hergestellte Wurst vertrieben habe, deren Etikettierung die Bezeichnung „Salame tipo Felino“ enthalte.

22      In dem Ordnungswidrigkeitsprotokoll heißt es, zum einen sei in der fraglichen Etikettierung der Begriff „tipo“ (Art) in zu kleinen Buchstaben geschrieben, um hinreichend sichtbar zu sein, und zum anderen beträfen die übrigen Angaben auf dem Etikett lediglich die Zutaten, den Namen und den Sitz des herstellenden Unternehmens; es fehle jegliche Angabe über den Herstellungsort oder darauf, dass dieser mit dem Sitz des herstellenden Unternehmens übereinstimme. In dem Ordnungswidrigkeitsprotokoll wird festgestellt, dass die Etikettierung des Erzeugnisses unter diesen Umständen geeignet sei, den Verbraucher über den Ursprung und die Herkunft der Wurst irrezuführen, da sie keine klare und korrekte Feststellung der Herkunft des Erzeugnisses ermögliche, also des Ortes, an dem das Fleisch verarbeitet und verpackt worden sei. Die Bezeichnung „Salame tipo Felino“ weise nämlich auf eine traditionelle Herstellungsmethode und auf einen Herstellungsort – das Gebiet der Gemeinde Felino in der Emilia-Romagna in der Provinz Parma – hin, was nicht dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens entspreche, da es sich danach um ein Lebensmittel handele, das in Modena hergestellt worden sei, einer Stadt, die zwar auch in der Emilia-Romagna liege, jedoch in der Provinz Modena.

23      Aufgrund der Feststellungen, die die Polizei der Stadt Mailand in dem Ordnungswidrigkeitsprotokoll getroffen hatte, erließ die Regione Emilia-Romagna gegen Herrn Severi am 16. Mai 2006 einen Bußgeldbescheid über 3 108,33 Euro wegen Verstoßes gegen Art. 2 des Decreto legislativo Nr. 109/92.

24      Die Regione Emilia-Romagna schloss sich in ihrer Entscheidung der Auslegung der Stadtpolizei an und stellte fest, dass sich die Bezeichnung „Salame Felino“ auf ein echtes und typisches, für das Gebiet der Gemeinde Felino charakteristisches Erzeugnis beziehe. Da nicht alle nach gleichem Rezept hergestellten, jedoch aus anderen Gebieten stammenden oder „industriell“ hergestellten Wurstwaren die Merkmale einer „Salame Felino“ hätten, reiche es nicht aus, zur Verhinderung jeglicher Gefahr einer Täuschung der Verbraucher den Begriff „tipo“ (Art) hinzuzufügen. Die fragliche Etikettierung sei daher geeignet, den Verbraucher über den Herstellungsort des in Rede stehenden Erzeugnisses irrezuführen, denn sie biete diesem nicht die Möglichkeit, seinen Kauf in Kenntnis aller Umstände zu tätigen.

25      Herr Severi erhob gegen den Bußgeldbescheid vom 16. Mai 2006 beim Tribunale civile di Modena Klage. Er macht geltend, dass Art. 2 der Richtlinie 2000/13, der durch Art. 2 des Decreto legislativo Nr. 109/92 umgesetzt worden sei und die Art und Weise einer Etikettierung von unveränderten Lebensmitteln vorschreiben solle, durch die der Verbraucher nicht über Ursprung oder Herkunft des Erzeugnisses irregeführt werde, in Verbindung mit anderen Gemeinschaftsvorschriften ausgelegt werden müsse, insbesondere mit der Verordnung Nr. 2081/92 in geänderter Fassung. Da die Richtlinie 2000/13 nämlich keine Definition der Begriffe Ursprung und Herkunft enthalte, sei der Inhalt dieser Begriffe der Verordnung Nr. 2081/92 in geänderter Fassung zu entnehmen.

26      Die Regione Emilia-Romagna wies dieses Vorbringen unter Hinweis auf den eigenständigen Charakter von Art. 2 der Richtlinie 2000/13 zurück. Dieser Artikel bedürfe für seine Auslegung keines Rückgriffs auf die Verordnung Nr. 2081/92 in geänderter Fassung und gelte unabhängig davon, ob es sich um eine geschützte Ursprungsbezeichnung handele oder nicht, für jede Abweichung zwischen dem auf dem Etikett angegebenen Ort und dem tatsächlichen Herstellungsort.

27      Das Tribunale civile di Modena hält das auf die Eigenständigkeit von Art. 2 der Richtlinie 2000/13 gestützte Vorbringen der Regione Emilia-Romagna nicht für überzeugend. Es folgt der Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens mit der Feststellung, dass der Begriff des Ursprungs oder der Herkunft nicht auf den Ort des Herstellungsbetriebs begrenzt werden könne, sondern vielmehr auf die Erwartungen gestützt werden müsse, die der Verbraucher aus der Angabe des Ortsnamens hinsichtlich der Art des Erzeugnisses und seiner qualitativen Merkmale ableite. Um festzustellen, ob die Etikettierung des fraglichen Erzeugnisses als irreführend bezeichnet werden könne, sei es daher erforderlich, die Bezeichnung „Salame Felino“ rechtlich zu definieren. Außerdem müsse festgestellt werden, ob diese Bezeichnung ein Rezept oder eine Produkt-Typologie zum Ausdruck bringe und daher eine Gattungsbezeichnung sei oder ob sie Qualitäten, Merkmale und ein Ansehen besitze, die ausschließlich oder im Wesentlichen auf die geografische Umgebung, aus der das fragliche Produkt stamme, zurückgingen, und deshalb eine wirkliche Ursprungsbezeichnung im Sinne der Verordnung Nr. 2081/92 in geänderter Fassung darstelle.

28      Da es für die Angabe „Salame Felino“ eine Kollektivmarke gebe, stelle sich die Frage des Verhältnisses zwischen dieser Marke und der Bezeichnung, die seit mehr als zehn Jahren von Wirtschaftsteilnehmern außerhalb des Gebiets der Gemeinde Felino in gutem Glauben verwendet werde.

29      Nach alledem hat das Tribunale civile di Modena beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Sind die Art. 3 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 (jetzt Art. 3 Abs. 1 und 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006) im Hinblick auf Art. 2 des Decreto legislativo Nr. 109/92 (Art. 2 der Richtlinie 2000/13/EG) dahin auszulegen, dass die Bezeichnung eines Lebensmittels, die geografische Angaben enthält und für die auf nationaler Ebene die Übermittlung eines Antrags an die Kommission auf Eintragung als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe im Sinne der genannten Verordnungen „abgelehnt“ oder „ausgesetzt“ wurde, zumindest in der Zeit als Gattungsbezeichnungen anzusehen ist, in der eine solche Ablehnung oder Aussetzung wirksam ist?

2.      Sind die Art. 3 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2081/92 (jetzt Art. 3 Abs. 1 und 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 510/2006) im Hinblick auf Art. 2 des Decreto legislativo Nr. 109/92 (Art. 2 der Richtlinie 2000/13) dahin auszulegen, dass die auf einen Ort anspielende Bezeichnung eines Lebensmittels, die nicht als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe im Sinne der genannten Verordnungen eingetragen ist, auf dem europäischen Markt rechtmäßig von Erzeugern verwendet werden kann, die sie vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2081/92 (jetzt Verordnung Nr. 510/2006) und in der Zeit seit diesem Inkrafttreten in gutem Glauben und fortwährend über lange Zeit verwendet haben?

3.      Ist Art. 15 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104 dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Kollektivmarke für ein Lebensmittelerzeugnis, die eine geografische Angabe enthält, es Erzeugern eines Erzeugnisses mit den gleichen Merkmalen nicht verwehren kann, es mit einer Bezeichnung zu versehen, die derjenigen der Kollektivmarke ähnlich ist, wenn die genannten Erzeuger diese Bezeichnung schon seit einem viel früheren Zeitpunkt als dem der Anmeldung der genannten Kollektivmarke in gutem Glauben und ständig verwendet haben?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

30      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine geografische Bezeichnung, für die auf nationaler Ebene ein Antrag auf Eintragung als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe abgelehnt oder ausgesetzt wurde, zumindest in der Zeit als Gattungsbezeichnung anzusehen ist, in der eine solche Ablehnung oder Aussetzung wirksam ist.

31      Zunächst ist daran zu erinnern, dass diese erste Frage, deren Zulässigkeit von der italienischen Regierung und von der Kommission bestritten wird, auf dem Vorbringen von GSI im Rahmen der Klage beruht, die diese wegen des Bußgelds erhoben hat, das ihr wegen Verstoßes gegen Art. 2 des Decreto legislativo Nr. 109/92 auferlegt wurde.

32      GSI stützt ihre Klage, mit der sie feststellen lassen will, dass die Etikettierung der von ihr unter der Bezeichnung „Salame Felino“ vertriebenen Würste nicht irreführend im Sinne von Art. 2 des Decreto legislativo Nr. 109/92 ist, auf eine zweistufige Argumentation.

33      Zunächst macht sie geltend, dass die in Rede stehende Etikettierung nicht als irreführend anzusehen sei, weil die Bezeichnung „Salame tipo Felino“ als Gattungsbezeichnung im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 2081/92 in geänderter Fassung anzusehen sei. Diese Bezeichnung „Salame tipo Felino“ sei auch deshalb als Gattungsbezeichnung anzusehen, weil zwei örtliche Herstellervereinigungen einen Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Salame Felino“ als geschützte geografische Angabe gestellt hätten und zum Zeitpunkt des Erlasses des fraglichen Bußgelds über diesen Antrag noch nicht entschieden worden sei.

34      Das vorlegende Gericht hält den ersten Teil des Vorbringens von GSI für zutreffend und hat deshalb dem Gerichtshof nur den zweiten Teil des Vorbringens vorgelegt, auf den sich die erste Frage bezieht.

35      Sowohl die italienische Regierung als auch die Kommission wenden sich jedoch gegen die Auffassung, dass die Bezeichnung „Salame tipo Felino“ als Gattungsbezeichnung im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 2081/92 in geänderter Fassung einen Einfluss auf die Beurteilung der Frage habe, ob die Etikettierung irreführend im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2000/13 sei. Die Frage nach der rechtlichen Bedeutung der Bezeichnung selbst sei unzulässig, da sie in keinem Zusammenhang mit dem Ausgangsrechtsstreit stehe, in dem es darum gehe, ob die Etikettierung von derart bezeichneten Erzeugnissen irreführend sei.

36      Vor der materiell‑rechtlichen Prüfung der Vorlagefrage ist daher über deren Zulässigkeit zu entscheiden.

 Zur Zulässigkeit der Frage

37      Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des Verfahrens nach Art. 234 EG grundsätzlich Sache der mit einem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Dieser kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts jedoch u. a. dann ablehnen, wenn die von diesem erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht und deshalb für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits objektiv nicht erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juni 1999, Tarantik, C‑421/97, Slg. 1999, I‑3633, Randnr. 33, und vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C‑393/04 und C‑41/05, Slg. 2006, I‑5293, Randnr. 24).

38      Gewiss kann das Vorliegen einer Gattungsbezeichnung im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 2081/92 in geänderter Fassung nicht von vornherein ausschließen, dass die Etikettierung der so bezeichneten Erzeugnisse irreführend im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2000/13 ist. Der Verbraucher könnte nämlich, wie die Generalanwältin in den Nrn. 53 und 54 ihrer Schlussanträge darlegt, unter bestimmten Umständen durch die Verwendung einer Gattungsbezeichnung auf dem Etikett eines Erzeugnisses aufgrund der Wesensmerkmale der Etikettierung dieses Erzeugnisses irregeführt werden. Die Tatsache, dass die Verwendung einer definitionsgemäß nicht geschützten Gattungsbezeichnung durch einen Hersteller nicht gegen die Verordnung Nr. 2081/92 in geänderter Fassung verstößt, hat also nicht zwangsläufig zur Folge, dass das durch die Richtlinie 2000/13 geschützte Interesse des Verbrauchers gewahrt ist.

39      Trotzdem ist entgegen dem Vorbringen der italienischen Regierung und der Kommission die rechtliche Bedeutung der Bezeichnung und insbesondere ihr etwaiger Gattungscharakter ein Kriterium, das – ohne als solches entscheidend zu sein – für die Beurteilung der Frage, ob die Etikettierung irreführend ist, in Betracht kommt.

40      Die Kommission muss nämlich bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer Bezeichnung um eine Gattungsbezeichnung handelt, eine Reihe von Faktoren berücksichtigen, insbesondere gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 2081/92 in geänderter Fassung „die bestehende Situation in dem Mitgliedstaat, aus dem der Name stammt, und in den Verbrauchsgebieten“. Auch das vorlegende Gericht muss diese Faktoren berücksichtigen, um festzustellen, ob die Etikettierung des fraglichen Erzeugnisses geeignet ist, den Verbraucher irrezuführen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/13.

41      Daraus folgt, dass es für das vorlegende Gericht im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Beurteilung der Frage, ob die Etikettierung des Erzeugnisses im Ausgangsfall möglicherweise irreführend ist, erheblich ist, ob die in Rede stehende Bezeichnung eine Gattungsbezeichnung ist oder nicht.

42      Demzufolge ist die Vorlagefrage für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht offensichtlich unerheblich; sie ist daher zulässig.

 Zur Beantwortung der Frage

43      Zunächst ist zu bemerken, dass die erste Frage, wie sie in der Vorlageentscheidung enthalten ist, auf zwei tatsächliche Umstände verweist. Zum einen soll die Bezeichnung „Salame Felino“ Gegenstand eines Antrags auf Eintragung als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe im Sinne der Verordnung Nr. 2081/92 in geänderter Fassung gewesen sein, und zum anderen soll die Übermittlung dieses Antrags an die Kommission in der Folge von den italienischen Behörden abgelehnt oder zumindest ausgesetzt worden sein.

44      Aus Art. 5 Abs. 4 und 5, Art. 6 Abs. 2 bis 5 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2081/92 in geänderter Fassung folgt, dass die Kommission letztlich allein dafür zuständig ist, über Eintragungsanträge zu entscheiden, die ihr von den nationalen Behörden übermittelt werden, sei es, indem sie den begehrten Schutz gewährt, sei es, indem sie die gewünschte Eintragung ablehnt, weil es sich bei der fraglichen Bezeichnung gegebenenfalls um eine Gattungsbezeichnung handelt. Die Tatsache, dass der Antrag auf Eintragung von den nationalen Behörden zurückgewiesen oder ausgesetzt wurde, und die Gründe einer solchen Zurückweisung oder Aussetzung können daher keinerlei Einfluss auf die Antwort auf die Vorlagefrage haben.

45      Unter diesen Umständen fragt das vorlegende Gericht unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2081/92 in geänderter Fassung, ob nicht gegebenenfalls bereits vor der Entscheidung der Kommission, unmittelbar ab Antragstellung, das Bestehen einer Gattungsbezeichnung zu vermuten ist, und zwar zumindest für die Zeit zwischen dieser Antragstellung und der Übermittlung des Antrags an die Kommission durch die nationalen Behörden.

46      Das vorlegende Gericht möchte in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2081/92 in geänderter Fassung offenbar wissen, ob sich eine solche Vermutung nicht im Umkehrschluss aus dieser Vorschrift ergibt.

47      Das ist nicht der Fall. Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2081/92 in geänderter Fassung bestimmt, dass (bereits) geschützte Bezeichnungen nicht zu Gattungsbezeichnungen werden können. Zwar ergibt sich im Umkehrschluss aus dieser Vorschrift, dass Bezeichnungen, die noch nicht geschützt sind, weil sie Gegenstand eines Antrags auf Eintragung sind, zu Gattungsbezeichnungen werden können, wenn dem kein Hindernis in Form eines bereits bestehenden Schutzes entgegensteht.

48      Einer solchen Auslegung im Umkehrschluss ist jedoch nicht mehr zu entnehmen, als dass die fragliche Bezeichnung zu einer Gattungsbezeichnung werden kann. Diese Auslegung erlaubt es jedoch nicht, Bezeichnungen, die noch nicht geschützt sind und für die ein Antrag auf Eintragung gestellt wurde, als Gattungsbezeichnungen anzusehen.

49      Nach alledem sind Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2081/92 in geänderter Fassung nicht dahin auszulegen, dass eine Bezeichnung, die Gegenstand eines Antrags auf Eintragung ist, bis zur etwaigen Übermittlung dieses Antrags an die Kommission als Gattungsbezeichnung anzusehen wäre.

50      Dieses Ergebnis wird durch den Inhalt des von der Rechtsprechung des Gerichtshofs erläuterten Begriffs „generischer Charakter“ bestätigt. Generischen Charakter erlangt die Bezeichnung eines Erzeugnisses nämlich im Wege eines objektiven Prozesses. Am Ende dieses Prozesses ist diese Bezeichnung, obwohl sie die Angabe des geografischen Ortes enthält, wo das fragliche Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, zum gemeinhin üblichen Namen des genannten Erzeugnisses geworden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2005, Deutschland und Dänemark/Kommission, C‑465/02 und C‑466/02, Slg. 2005, I‑9115, Randnrn. 75 bis 100, und vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland, C‑132/05, Slg. 2008, I‑957, Randnr. 53).

51      Unter diesen Umständen hat die Tatsache, dass die fragliche Bezeichnung Gegenstand eines Antrags auf Eintragung ist, als solche keine Auswirkungen auf den Ausgang eines solchen objektiven Prozesses einer allgemeinen Verbreitung der Bezeichnung oder einer Trennung von Bezeichnung und Gebiet.

52      Die Einführung einer Vermutung eines generischen Charakters aufgrund der Beantragung einer Eintragung würde außerdem den mit der Verordnung Nr. 2081/92 in geänderter Fassung angestrebten Zielen zuwiderlaufen.

53      Das mit der Verordnung Nr. 2081/92 in geänderter Fassung eingeführte System der Eintragung von Bezeichnungen als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe im Sinne dieser Verordnung entspricht nämlich sowohl, wie es sich aus ihrem Erwägungsgrund ergibt, dem Erfordernis des Verbraucherschutzes als auch, wie sich aus ihrem siebten Erwägungsgrund ergibt, dem Erfordernis, unter den Herstellern einen lauteren Wettbewerb zu erhalten. Die Anerkennung des generischen Charakters der Bezeichnung stünde definitionsgemäß der Gewährung eines solchen Schutzes entgegen. Würde daher allein aufgrund der Stellung eines Eintragungsantrags die Vermutung gelten, dass eine Bezeichnung generischen Charakter hat, die sich letztlich nicht als Gattungsbezeichnung herausstellt, so könnte dies die Erreichung der beiden genannten Ziele gefährden. Somit ist nicht von der Anerkennung des generischen Charakters einer Bezeichnung während des gesamten Zeitraums bis zur Entscheidung der Kommission über den Antrag auf Eintragung auszugehen.

54      Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 3 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2081/92 in geänderter Fassung dahin auszulegen sind, dass die Bezeichnung eines Lebensmittels, die geografische Angaben enthält und für die ein Antrag auf Eintragung als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe im Sinne der genannten Verordnung gestellt wurde, bis zur etwaigen Übermittlung dieses Antrags durch die nationalen Behörden an die Kommission nicht als Gattungsbezeichnung anzusehen ist. Der generische Charakter einer Bezeichnung im Sinne der Verordnung Nr. 2081/92 in geänderter Fassung kann nicht vermutet werden, solange die Kommission nicht über den Antrag auf Eintragung entschieden hat, gegebenenfalls durch Zurückweisung des Antrags mit der konkreten Begründung, dass die genannte Bezeichnung zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist.

 Zur zweiten Frage

55      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 3 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2081/92 in geänderter Fassung im Hinblick auf Art. 2 der Richtlinie 2000/13 dahin auszulegen sind, dass die auf einen Ort anspielende Bezeichnung eines Lebensmittels, die nicht als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe eingetragen ist, von Erzeugern rechtmäßig verwendet werden kann, die sie sowohl vor als auch nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2081/92 in gutem Glauben und fortwährend verwendet haben.

 Zur Zulässigkeit der Frage

56      Die italienische Regierung und die Associazione fra Produttori per la Tutela del „Salame Felino” machen geltend, dass diese zweite Frage unzulässig sei. Die italienische Regierung trägt insbesondere vor, dass diese Frage im Hinblick auf den Gegenstand des Rechtsstreits unerheblich sei, weil keine gemeinschaftliche oder nationale Vorschrift über die Etikettierung von Erzeugnissen auf den guten Glauben des Wirtschaftsteilnehmers abstelle, der ein in irreführender Weise etikettiertes Erzeugnis in den Verkehr gebracht habe.

57      Es ist allerdings festzustellen, dass sich ein solches Vorbringen, das den Inhalt der Vorlagefrage betrifft, nicht auf deren Zulässigkeit auswirken kann.

 Zur Beantwortung der Frage

58      Zunächst ist mit der Generalanwältin (Nr. 49 der Schlussanträge) daran zu erinnern, dass die Angabe geografischer Bezeichnungen bei der Etikettierung von Lebensmitteln – trotz der Unterschiede zwischen der Richtlinie 2000/13 und der Verordnung Nr. 2081/92 in geänderter Fassung sowohl im Hinblick auf ihre Zielsetzungen als auch auf den Umfang des jeweils gewährten Schutzes – in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens in den Regelungsbereich dieser beiden Rechtsinstrumente zugleich fallen kann.

59      Das vorlegende Gericht muss sich im Ausgangsverfahren jedoch allein zu der Frage äußern, ob GSI die Verbraucher dadurch im Hinblick auf Art. 2 des Decreto legislativo Nr. 109/92, mit dem Art. 2 der Richtlinie 2000/13 umgesetzt wurde, irreführen konnte, dass die Etikettierung der von ihr vertriebenen Waren die Bezeichnung „Salame tipo Felino“ („Salami Typ Felino“) enthielt. Das vorlegende Gericht wirft also die Frage auf, ob die Tatsache, dass die fragliche Bezeichnung, die nicht als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe eingetragen ist, von den Herstellern in gutem Glauben und fortwährend über lange Zeit verwendet worden ist, einen Einfluss darauf hat, ob die in Rede stehende Etikettierung irreführend ist.

60      Es ist grundsätzlich nicht Sache des Gerichtshofs, darüber zu entscheiden, ob die Etikettierung bestimmter Erzeugnisse den Käufer oder den Verbraucher irreführen kann, oder darauf einzugehen, ob eine Verkehrsbezeichnung möglicherweise irreführend ist. Dies ist Aufgabe des nationalen Gerichts (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1998, Gut Springenheide und Tusky, C‑210/96, Slg. 1998, I‑4657, Randnr. 30, und vom 12. September 2000, Geffroy, C‑366/98, Slg. 2000, I‑6579, Randnrn. 18 und 19). Der Gerichtshof kann dem nationalen Gericht jedoch auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin gegebenenfalls sachdienliche Hinweise für seine Entscheidung geben (Urteil Geffroy, Randnr. 20).

61      Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass das nationale Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob eine Angabe auf einem Etikett irreführend sein kann, hauptsächlich auf die mutmaßliche Erwartung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abstellen muss, die dieser in Bezug auf den Ursprung, die Herkunft und die Qualität des Lebensmittels hegt, wobei es hauptsächlich darauf ankommt, dass der Verbraucher nicht irregeführt und nicht zu der irrtümlichen Annahme verleitet wird, dass das Erzeugnis einen anderen Ursprung, eine andere Herkunft oder eine andere Eigenschaft als in Wirklichkeit hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 1995, Mars, C‑470/93, Slg. 1995, I‑1923, Randnr. 24, Gut Springenheide und Tusky, Randnr. 31, und vom 13. Januar 2000, Estée Lauder, C‑220/98, Slg. 2000, I‑117, Randnr. 30).

62      Unter den Faktoren, die bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Etikettierung möglicherweise irreführend ist, ist die Dauer der Verwendung einer Bezeichnung ein objektiver Faktor, der sich auf die Erwartungen des vernünftigen Verbrauchers auswirken könnte. Dagegen kann sich der etwaige gute Glaube des Herstellers oder des Händlers, der ein subjektiver Faktor ist, nicht auf den objektiven Eindruck auswirken, den ein Verbraucher aufgrund der Verwendung einer geografischen Bezeichnung auf einem Etikett gewinnt.

63      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Art. 3 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2081/92 in geänderter Fassung in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 2000/13 dahin auszulegen sind, dass die Bezeichnung eines Lebensmittels, die geografische Angaben enthält und nicht als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe eingetragen ist, rechtmäßig verwendet werden kann, vorausgesetzt, die Etikettierung des so bezeichneten Erzeugnisses führt einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher nicht irre. Um zu beurteilen, ob das der Fall ist, können die nationalen Gerichte die Dauer der Verwendung der Bezeichnung berücksichtigen. Der etwaige gute Glaube des Herstellers oder des Händlers ist dagegen insoweit unerheblich.

 Zur dritten Frage

64      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob gemäß der Richtlinie 89/104 der Inhaber einer Kollektivmarke für ein Lebensmittelerzeugnis, die eine mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bezeichnung identische geografische Angabe enthält, der Verwendung der genannten Bezeichnung widersprechen kann.

65      Die italienische Regierung macht geltend, dass diese dritte Frage unzulässig sei, weil der Rechtsstreit, mit dem das nationale Gericht befasst sei, keine Kollektivmarken betreffe. Die Regione Emilia-Romagna, die GSI im Ausgangsfall das fragliche Bußgeld auferlegt habe, sei nicht Inhaber einer Marke und behaupte nicht einmal, dass GSI irgendeine Kollektivmarke verletzt habe. Außerdem hat die italienische Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass das vorlegende Gericht nur die Frage aufgeworfen habe, ob die Etikettierung „Salame tipo Felino“ wie sie von GSI praktiziert werde, geeignet sei, den Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des fraglichen Erzeugnisses irrezuführen. Trotz der Streithilfe durch eine Vereinigung örtlicher Hersteller, Inhaberin der Kollektivmarke „Salame Felino“, sei in dem Rechtsstreit, den das vorlegende Gericht zu entscheiden habe, das Argument, dass möglicherweise eine Kollektivmarke verletzt worden sei, nicht geltend gemacht worden.

66      Nach ständiger Rechtsprechung, die in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils angeführt worden ist, ist der Gerichtshof im Verfahren nach Art. 234 EG nicht dafür zuständig, dem Gericht, das ihm ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt hat, eine Antwort zu erteilen, wenn die ihm vorgelegten Fragen offensichtlich keinen Zusammenhang mit der Realität und dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits aufweisen und folglich für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht objektiv erforderlich sind.

67      Es steht fest, dass das vorlegende Gericht in dem Rechtsstreit, mit dem es befasst ist, nur darüber zu entscheiden hat, ob die Etikettierung von Wurstwaren mit der Bezeichnung „Salame tipo Felino“ geeignet ist, den Verbraucher irrezuführen, und dadurch gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2000/13 verstößt.

68      Deshalb ist die Frage, ob der Inhaber einer Kollektivmarke für ein Lebensmittelerzeugnis, die eine mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bezeichnung identische geografische Angabe enthält, der Verwendung der genannten Bezeichnung widersprechen kann, für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits offensichtlich unerheblich und ist deshalb für unzulässig zu erklären.

 Kosten

69      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Die Art. 3 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2796/2000 der Kommission vom 20. Dezember 2000 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Bezeichnung eines Lebensmittels, die eine geografische Angabe enthält und für die ein Antrag auf Eintragung als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe im Sinne der Verordnung Nr. 2081/92 in der durch die Verordnung Nr. 2796/2000 geänderten Fassung gestellt wurde, bis zur etwaigen Übermittlung dieses Antrags durch die nationalen Behörden an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht als Gattungsbezeichnung anzusehen ist. Der generische Charakter einer Bezeichnung im Sinne der Verordnung Nr. 2081/92 in der durch die Verordnung Nr. 2796/2000 geänderten Fassung kann nicht vermutet werden, solange die Kommission nicht über den Antrag auf Eintragung entschieden hat, gegebenenfalls durch Zurückweisung des Antrags mit der konkreten Begründung, dass die genannte Bezeichnung zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist.

2.      Die Art. 3 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2081/92 in der durch die Verordnung Nr. 2796/2000 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür sind dahin auszulegen, dass die Bezeichnung eines Lebensmittels, die eine geografische Angabe enthält und nicht als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe eingetragen ist, rechtmäßig verwendet werden kann, vorausgesetzt, die Etikettierung des so bezeichneten Erzeugnisses führt einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher nicht irre. Um zu beurteilen, ob das der Fall ist, können die nationalen Gerichte die Dauer der Verwendung der Bezeichnung berücksichtigen. Der etwaige gute Glaube des Herstellers oder des Händlers ist dagegen insoweit unerheblich.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Italienisch.

nach oben