EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52005PC0490

Vorschlag für einen RahmenBeschluss des Rates über den Austausch von Informationen nach dem Grundsatz der Verfügbarkeit {SEK(2005) 1270}

/* KOM/2005/0490 endg. - CNS 2005/0207 */

52005PC0490

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Austausch von Informationen nach dem Grundsatz der Verfügbarkeit {SEK(2005) 1270} /* KOM/2005/0490 endg. - CNS 2005/0207 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 12.10.2005

KOM(2005) 490 endgültig

2005/0207 (CNS)

Vorschlag für einen

RAHMENBESCHLUSS DES RATES

über den Austausch von Informationen nach dem Grundsatz der Verfügbarkeit

(von der Kommission vorgelegt) {SEK(2005) 1270}

BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUND

- Ausgangspunkt und Ziele des Vorschlags

Das zur Stärkung des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erforderliche Maß an Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden (vgl. Artikel 29 EUV) verlangt nach einem neuen Konzept für den Austausch von strafverfolgungsrelevanten Informationen, damit die für die Kriminalitätsbekämpfung benötigten Informationen die Binnengrenzen der EU ungehindert passieren können. In Kapitel III.2.1 des Haager Programms wird die Kommission daher aufgefordert, spätestens bis Ende 2005 eine gesetzliche Regelung zum „Verfügbarkeitsgrundsatz“ vorzulegen, die am 1. Januar 2008 in Kraft treten soll[1]. In Abschnitt 3.1 des Aktionsplans des Rates und der Kommission zur Umsetzung des Haager Programms, der vom Rat Justiz und Inneres am 2. und 3. Juni 2005 angenommen wurde[2], wurde die Vorlage einer diesbezüglichen Rechtsetzungsinitiative für 2005 in Verbindung mit einem Vorschlag für angemessene Schutzmaßnahmen und einen wirksamen Rechtsschutz beim Transfer personenbezogener Daten zum Zwecke der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen aufgegriffen. Nach den Terroranschlägen von London am 7. Juli wurde die Kommission am 13. Juli 2005 auf einer außerordentlichen Tagung der Justiz- und Innenminister ersucht, die Vorlage des Vorschlags zum Verfügbarkeitsgrundsatz auf Oktober 2005 vorzuziehen, damit die Union über die Kooperationsinstrumente verfügt, die sie für eine wirksamere Terrorismusverhütung und -bekämpfung braucht.

Der Verfügbarkeitsgrundsatz bedeutet, dass der Austausch von strafverfolgungsrelevanten Informationen überall in der Union nach denselben Bedingungen erfolgt. Ein Strafverfolgungsbeamte oder Europolbediensteter, der für seine Arbeit innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Rahmens Informationen benötigt, soll diese Informationen von dem Mitgliedstaat, der über sie verfügt, für den erklärten Zweck erhalten können.

- Allgemeiner Rahmen

Wie wichtig der Informationsaustausch für die Sicherheitsstrategie der Union ist, zeigte sich nach Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen im Anschluss an das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen aus dem Jahr 1990 („Schengener Übereinkommen“). Das Durchführungsübereinkommen erleichterte den Informationsaustausch in Form der Beantwortung eines Auskunftsersuchens einer Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats sowie den elektronischen Datenaustausch über zur Fahndung ausgeschriebene Personen und Gegenstände. Seit Inkrafttreten des Schengener Übereinkommens im Jahr 1995 wurden die vorhandenen Möglichkeiten ausgiebig genutzt, sogar so sehr, dass der Ruf nach weitergehenden Regelungen laut wurde, wie die zahlreichen nachfolgenden bilateralen Kooperationsvereinbarungen zeigen.

Durch den vorliegenden Rahmenbeschluss erhalten Strafverfolgungsbehörden und Europolbedienstete direkten Online-Zugang zu verfügbaren Informationen bzw. bei Informationen, die nicht online zugänglich sind, zu Indexdaten. Der Rahmenbeschluss geht damit über den nach dem Schengener Übereinkommen vorgesehenen Informationsaustausch hinaus und führt so gesehen eine neue, bis dato nicht existierende Form der Zusammenarbeit ein, die folglich nicht Teil des Schengen-Besitzstands ist, der durch das dem Vertrag von Amsterdam von 1997 beigefügte Schengener Protokoll in den Besitzstand der Europäischen Union aufgenommen wurde. Der vorliegende Rahmenbeschluss stellt daher keine Weiterentwicklung des Schengener Besitzstands dar.

Der Rahmenbeschluss ermöglicht es Europol, die ihm gemäß dem Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)[3] übertragenen Aufgaben besser zu erfüllen und infolge der größeren Verfügbarkeit sachdienlicher Informationen unter Verwendung möglichst vieler verfügbarer Informationskanäle Informationsstrategien zur Verhütung und Bekämpfung des organisierten Verbrechens einschließlich Terrorismus zu entwickeln.

In letzter Zeit hat es innerhalb der EU eine ganze Reihe von Vorstößen in dieser Richtung gegeben. Zu erwähnen sind hier insbesondere die Initiative des Königreichs Schweden zum Erlass eines Rahmenbeschlusses über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen sowie der von sieben Mitgliedstaaten am 27. Mai 2005 in Prüm unterzeichnete Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration.

Genauer betrachtet gibt es sieben Haupthindernisse, weshalb Informationen, die wichtig wären, um die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu beschleunigen, nicht EU-weit zur Verfügung stehen:

- Zwei- oder mehrseitige Übereinkommen zwischen Mitgliedstaaten sind entweder räumlich begrenzt oder verpflichten die Mitgliedstaaten nicht zur Bereitstellung der Informationen, sondern stellen den Datenaustausch in deren Ermessen.

- Bei den gegenwärtigen Formen der Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden sind in der Regel landesweit operierende Dienststellen oder zentrale Anlaufstellen zwischengeschaltet. Ein direkter Informationsaustausch zwischen Behörden ist immer noch die Ausnahme.

- Auf EU-Ebene gibt es bisher noch kein einheitliches Verfahren für die Anforderung und den Erhalt der Informationen, doch wird mit der Initiative Schwedens ein Schritt in diese Richtung unternommen (siehe unten).

- Ein EU-weites effizientes System, mit dem sich feststellen lässt, ob und wo Informationen vorliegen, gibt es ebenfalls nicht.

- Einem effizienten Informationsaustausch abträglich sind ferner die unterschiedlichen Bedingungen, unter denen Informationen zugänglich gemacht und ausgetauscht werden dürfen, sowie Abweichungen bei der Unterscheidung zwischen polizeilicher, zollbehördlicher und justizieller Zusammenarbeit.

- Unterschiedliche Anforderungen an den Datenschutz behindern den Austausch vertraulicher Informationen.

- Es gibt keine gemeinsamen Regelungen, um zu kontrollieren, ob die aus einem anderen Mitgliedstaat bezogenen Informationen rechtmäßig verwendet werden, und wenig Möglichkeiten, um die Quelle und den ursprünglichen Verwendungszweck der Information zurückzuverfolgen.

Mit dem vorliegenden Rahmenbeschluss und dem Rahmenbeschluss zum Datenschutz sollen diese Hindernisse beseitigt werden.

- Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften

- Übereinkommen von 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen. Artikel 39 sieht die Möglichkeit des Informationsaustauschs zwischen Polizeibehörden vor. Hierzu muss ein Auskunftsersuchen gestellt werden, dass von dem jeweiligen Mitgliedstaat jedoch nicht beantwortet werden muss. Der Ausgang des Verfahrens ist daher ungewiss und außerdem langwierig. Außerdem laufen Auskunftsersuchen und Antworten in der Regel über übergeordnete Behörden und werden nur im Ausnahmefall direkt zwischen den beteiligten Beamten abgewickelt. Der vorliegende Vorschlag gibt dem Informationsaustausch auf direkten Weg den Vorzug und sieht unbeschadet einer Reihe einheitlicher Verweigerungsgründe eine generelle Auskunftspflicht vor.

- Europol-Übereinkommen von 1995 mit den dazugehörigen Protokollen. Gemäß Artikel 2 soll Europol die Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und deren Zusammenarbeit im Hinblick auf die Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und sonstiger Ausprägungen der internationalen Kriminalität und des organisierten Verbrechens verbessern. Derzeit wird im Rahmen des Europol-Mandats ein neues Verfahren für den Informationsaustausch entwickelt. Ein Grundproblem von Europol ist der Mangel an Informationen. Europol wird erfolgreicher arbeiten können, wenn es ihm gestattet wird, sich, soweit es das Mandat erlaubt, nach dem Verfügbarkeitsgrundsatz Informationen zu beschaffen.

- die Initiative Schwedens für einen Rahmenbeschluss über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Kenntnissen, der den vom Schengener Übereinkommen geschaffenen Mechanismus durch weitere Harmonisierung des Rechtsrahmens für den Datenaustausch und kürzere Antwortzeiten zu verbessern sucht. Der vorliegende Vorschlag ermöglicht dem gegenüber den Online-Zugriff auf die verfügbaren Informationen sowie auf Indexdaten bei Informationen, die online nicht zugänglich sind, nachdem die Mitgliedstaaten die in ihrem Rechtsraum verfügbaren Informationen gemeldet haben. Die ziellose zeitraubende Suche nach Informationen wird so vermieden, da schon vor der Ausfertigung einer Informationsanfrage bekannt ist, ob die gesuchten Informationen verfügbar sind. Außerdem werden die Auskunftsverweigerungsgründe vereinheitlicht und sind auch für die Behörden verbindlich, die nach nationalem Recht den Zugang zu den Informationen oder den Informationstransfer genehmigen müssen. Die mit einem Informationsersuchen zwangsläufig verbundene Unsicherheit wird damit auf ein Minimum reduziert.

- der am 27. Mai 2005 in Prüm unterzeichnete Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration. Mit dem (noch nicht ratifizierten) Vertrag sollen u.a. weit reichende Maßnahmen zur Verbesserung des Informationsaustauschs eingeführt werden. Zwischen dem vorliegenden Vorschlag und dem Vertrag gibt es Gemeinsamkeiten wie das Index-System und der direkte Zugriff auf nationale Datenbanken, doch geht der Vertrag nicht so weit wie der vorliegende Vorschlag und betrifft auch nur sieben Mitgliedstaaten.

- Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Der Rahmenbeschluss ist bestrebt, die uneingeschränkte Achtung des Rechts auf Freiheit und auf Sicherheit, des Privat- und Familienlebens, des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten sowie der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen (Artikel 6, 7, 8, 48 und 49 der Grundrechtscharta der Europäischen Union) zu gewährleisten.

Dies geschieht dadurch, dass ausschließlich diejenigen nationalen Behörden Anspruch auf Erhalt der Informationen haben, die für die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten zuständig sind, und dass die beteiligten Behörden verpflichtet sind, Notwendigkeit und Qualität der Information zu prüfen. Außerdem wird ein Ausschuss ex ante dafür sorgen, dass die Information nur für eine gleichwertige zuständige Behörde zugänglich ist.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Rahmenbeschluss erfolgt im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2006/XX/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, bzw. dem Europol-Übereinkommen.

2. ANHÖRUNG INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG

- Anhörung interessierter Kreise

Methoden und Hauptzielgruppen der Anhörung sowie allgemeines Profil der Befragten

Die Kommission organisierte zwei Konsultationsrunden mit Vertretern verschiedener Interessengruppen im Hinblick auf den geplanten Datenaustausch zwecks Ermöglichung, Erleichterung oder Beschleunigung der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten. Die Beteiligten beschäftigten sich eingehend mit dem Begriff des Verfügbarkeitsgrundsatzes, nahmen Stellung zu Umsetzungsstrategien und äußerten sich zu Mittel und Wegen, wie die Grundrechte besser geschützt werden können. Sie testeten ebenfalls die Durchführbarkeit verschiedener im Rahmen der Folgenabschätzung entwickelter Optionen. Zunächst erfolgte anhand eines Fragebogens eine Bestandsaufnahme der gegenwärtigen Situation, auf der die zweite, eher lösungsorientierte Phase der Anhörung aufbaute.

Am 9. und 10. November 2004 sowie am 2. März 2005 wurde ein Treffen mit Vertretern der für die Strafverfolgungsbehörden zuständigen nationalen Ministerien sowie mit Vertretern von Europol und Eurojust organisiert.

Am 23. November 2004 und am 8. März 2005 fanden Anhörungen mit Vertretern von Menschenrechtsorganisationen sowie des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten des Europäischen Parlaments statt, um die kritische Meinung der Bürgergesellschaft einzuholen.

Am 22. November 2004 und am 11. Januar 2005 wurden Vertreter der nationalen Datenschutzbehörden sowie der Europäische Datenschutzbeauftragte und ein Vertreter der des Sekretariats der gemeinsamen Kontrollinstanz zu einer Anhörung eingeladen.

Zusammenfassung und Berücksichtigung der Antworten

Die Anhörung der Vertreter der Strafverfolgungsbehörden bestätigte, dass Bedarf an einem neuen Konzept zur Ausweitung der Möglichkeiten zum Austausch von Informationen besteht. Dieser Interessengruppe kam es vor allen Dingen darauf an, eine pragmatische Lösung zu finden, die austauschbaren Datentypen zu spezifizieren und ein gemeinsames Schema für den Informationsaustausch zu erarbeiten. Die Anhörung führte dazu, dass neben Elementen, die dem Bereich der gegenseitigen Anerkennung zuzuordnen sind, auch Elemente, die sich aus dem Grundsatz des gleichberechtigten Zugangs ergeben (d.h. Bearbeitung des Informationsgesuchs gemäß den Bedingungen des ersuchten Mitgliedstaats), Eingang in den Rahmenbeschluss gefunden haben. Ein weiteres Ergebnis der Anhörung war die Einführung des Komitologieverfahrens zur Ausarbeitung der technischen Details des Informationsaustauschs.

Die Vertreter von Menschenrechtsorganisationen und des Europäischen Parlaments legten das Gewicht vor allem auf die Rückverfolgbarkeit jedes einzelnen Schritts im Rahmen eines Informationsaustauschs, um gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen zu können.

Die Anhörung von Vertretern der Datenschutzbehörden führte zur Unterscheidung zwischen allgemeinen Datenschutzgrundsätzen, die für alle Bereiche gelten, und spezifischen Grundsätzen, die für bestimmte Arten von Informationen gelten. Eine weitere Folge war die Einfügung eines Artikels über die Rückverfolgbarkeit von nach dem Verfügbarkeitsgrundsatz verarbeiteten Informationen sowie die Aufnahme des Rechts auf Kenntnisnahme der angeforderten und ausgetauschten Informationen.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante Wissenschaftsbereiche / Spezialgebiete

Die Kommission gab eine Studie in Auftrag, in der u.a. im Wege eines Ländervergleichs untersucht werden sollte, wie der Rechtsrahmen für einen Informationsaustausch nach dem Verfügbarkeitsgrundsatz im Rahmen der Zusammenarbeit von Strafverfolgungsbehörden aussehen sollte und welches die besten Strategien zum Schutz der Grundrechte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in diesem Zusammenhang sind.

Methode

Gegenstand der beschränkten Ausschreibung war eine vergleichende Studie der bestehenden Systeme zum Austausch von Informationen zwischen Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten. Die Studie untersuchte die Faktoren, die einen Informationsaustausch behindern, und formulierte Lösungsstrategien. Auch Fachliteratur wurde herangezogen und ausgewertet. Die Formen des Informationsaustauschs wurden vor dem Hintergrund der einzelstaatlichen Rechtssysteme und der wichtigsten europäischen Rechtsinstrumente untersucht. Ein Einblick in die Spielräume der Strafverfolgungsbehörden beim Zugriff auf Daten lieferte die Auswertung der Antworten auf einen an die Mitgliedstaaten verschickten Fragebogen. In einer zweiten Phase wurden die Arbeitshypothesen mit Europol-Verbindungsbeamten und Europol-Bediensteten bei einer Gesprächsrunde bei Europol am 11. Mai 2005 getestet. Zur Studie gehörte auch eine Defizitanalyse, die die Grundlage für den anschließenden Test der Arbeitshypothesen bildete.

Wichtigste konsultierte Organisationen / Sachverständige

Nationale Verwaltungen, denen die Strafverfolgungsbehörden unterstehen, Vertreter von Datenschutzbehörden einschließlich des Europäischen Datenschutzbeauftragten, Europol und Europol-Verbindungsbeauftragte, Menschenrechtsorganisationen und der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten des Europäischen Parlaments.

Ergebnis des eingeholten Expertenwissens

Auf potenziell schwerwiegende Risiken mit irreversiblen Folgen wurde nicht hingewiesen.

Der Vorschlag folgt der Empfehlung, das Recht auf Erhalt verfügbarer Informationen auf die Informationen zu beschränken, auf die die zuständigen Behörden selbständig zugreifen können, gegebenenfalls nach Autorisierung durch eine andere als die verfügungsberechtigte Behörde. Auch der Vorschlag einer „Informationsanfrage“ nach einem Abgleich der gesuchten Informationen mit den Indexdaten, die die Mitgliedstaaten bei allen online nicht zugänglichen Informationen bereitstellen sollen, wurde übernommen, um die Verarbeitung von Informationen, die nicht online zugänglich sind, zu ermöglichen.

Öffentliche Verbreitung der Expertenempfehlung - Maßnahmen zur Veröffentlichung der Empfehlungen der Sachverständigen

Die Schlussfolgerungen beruhten auf einer vergleichenden Studie, die mittels einer beschränkten Ausschreibung in Auftrag gegeben worden war.

- Folgenabschätzung

Die folgenden vier Optionen wurden daraufhin überprüft, inwieweit sie geeignet sind, vor Beginn einer Strafverfolgung den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden zu verbessern.

- Verzicht auf jegliche Neu- oder Zusatzregelung:

Nichts zu tun, würde den Fortbestand der gegenwärtigen Situation bedeuten, die den aktuellen Sicherheitserfordernissen nur unzureichend gerecht wird. Keines der bestehenden Instrumente oder Vorhaben bringt die Verbesserungen, die mit dem vorliegenden Rahmenbeschluss erzielt werden sollen.

- Anwendung des Grundsatzes des gleichberechtigten Zugangs:

Informationsaustausch nach dem Grundsatz des gleichberechtigten Zugangs bedeutet, dass an die Bearbeitung von Ersuchen auf Zugang zu Informationen durch den ersuchten Mitgliedstaat keine strengeren Maßstäbe angelegt werden dürfen als die im eigenen Land geltenden Maßstäbe. Obwohl damit anders als bei der ersten Option die gemeinsame Verantwortung für die Sicherheit anerkannt wird, werden damit die systemimmanenten Mängel nicht behoben: lange Antwortzeiten, ungewisser Ausgang der Ersuchen, keine Antwortpflicht und Schwierigkeiten bei der Bearbeitung der Ersuchen angesichts der dabei zu beachtenden unterschiedlichen Bedingungen.

- Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in abgeschwächter Form: gleichberechtigter Zugang in Verbindung mit einem Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Behörden, die die Informationen entgegennehmen dürfen:

Wie bei der vorstehenden Option erfolgt auch hier eine Bearbeitung von Auskunftsersuchen aus anderen Mitgliedstaaten, doch werden einige praktische Probleme dadurch gelöst, dass die Bearbeitung eines Ersuchens Pflicht wird, sofern die Gleichwertigkeit zwischen der Behörde, die Zugang zu der Information in dem Mitgliedstaat hat, der über die Information verfügt, und der Behörde in dem anderen Mitgliedstaat, die diese Information zur Durchführung ihrer Arbeit innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Rahmens benötigt, offiziell festgestellt wurde. Allerdings ist damit immer noch nicht das Problem gelöst, das entsteht, wenn es keine zuverlässigen Mittel gibt, um festzustellen, ob überhaupt irgend welche sachdienlichen Informationen vorliegen.

- Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in abgeschwächter Form: gleichberechtigter Zugang in Verbindung mit einem Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Behörden, die die Informationen entgegennehmen dürfen, und einem Indexsystem für die Suche nach online nicht zugänglichen Informationen

Diese Option geht noch etwas weiter als die vorgenannte Option und schließt die Lücken, die einem Zugang zu den verfügbaren Informationen noch entgegenstehen, indem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einvernehmlich festgelegte Arten von Informationen gleichwertigen zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen zur Verfügung zu stellen wie ihren eigenen Behörden. Damit verbunden wäre somit das Recht auf Online-Zugang zu den nationalen Datenbanken, zu denen die nationalen zuständigen Behörden Online-Zugang haben, und Unterrichtung über das Vorhandensein von Informationen, die online nicht verfügbar sind. Der Vorschlag sieht vor, dass die Mitgliedstaaten einander Indexdaten zur Online-Abfrage zur Verfügung stellen, aus denen ersichtlich ist, ob außer den Online-Informationen noch andere Erkenntnisse vorliegen und welche Behörde verfügungsberechtigt ist bzw. die Anfrage bearbeitet. Neu bei dieser Option ist die Einführung einer "Informationsanfrage", mit der die Informationen, auf die die Indexdaten Bezug nehmen, angefordert werden können. Die Anfrage erfolgt durch die zuständige Behörde, die die Information benötigt. Eine solche Lösung ermöglicht gezielte, ergebnisorientierte Anfragen anstatt der planlosen Suche nach Informationen, da vorher bekannt ist, ob die gesuchten Informationen verfügbar sind. Durch Registrierung der Anfragen und Datenübermittlungen lässt sich die Verarbeitung der Informationen zurückverfolgen, so dass diejenigen, deren Daten verarbeitet werden, gegebenenfalls wirksame Rechtsmittel einlegen können.

Der Rahmenbeschluss hat auch einen direkten Bezug zu den Grundrechten. So trägt er zur Umsetzung der Artikel 2 und 3 der Grundrechtscharta bei, wonach jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat. Einen zusätzlichen Schutz für die Privatsphäre der Personen, deren Daten auf der Grundlage dieses Rahmenbeschlusses verarbeitet werden, bietet der Rahmenbeschluss über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden.

Der Rahmenbeschluss trägt auch Artikel 6 EUV Rechnung, der die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in den Mittelpunkt der Tätigkeiten der Union stellt. Er tut dies durch Umsetzung der oben analysierten vierten Option, die gewährleistet, dass das gesteckte Ziel erreicht wird.

Die Kommission hat eine (nicht im Arbeitsprogramm aufgeführte) Folgenabschätzung vorgenommen, die in einen Bericht Eingang gefunden hat, der unter folgender Internet-Anschrift abrufbar ist: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/impact/index_en.htm.

3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

- Zusammenfassung des Vorschlags

Der Rahmenbeschluss verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass strafverfolgungsrelevante Informationen, d.h. von hierzu ermächtigten Behörden oder privaten Einrichtungen kontrollierte Informationen, die die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten ermöglichen, erleichtern oder beschleunigen, von gleichwertigen zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten mit genutzt werden können, wenn sie die Informationen für ihre Arbeit innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Grenzen benötigen, sowie von Europol, soweit die Informationen zur Ausführung der dem Amt von Rechts wegen übertragenen Aufgaben im Einklang mit dem Europol-Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen erforderlich sind. Die gemeinsame Nutzung der verfügbaren Informationen erfolgt entweder durch Online-Zugriff oder durch Beantwortung einer Informationsanfrage nach erfolgreichem Abgleich der gesuchten Information mit den Indexdaten, die die Mitgliedstaaten zu nicht online zugänglichen Informationen zusammenstellen sollen.

Eine Verpflichtung zur Einholung von Informationen mittels Zwangsmaßnahmen besteht nicht.

Ist nach innerstaatlichem Recht für den Informationstransfer die Genehmigung einer anderen Behörde als derjenigen erforderlich, die rechtmäßig über die Information verfügt oder die Anfrage bearbeitet („verfügungsberechtigte Behörde“), muss dieser Behörde diese Genehmigung namens der Strafverfolgungsbehörde des anderen Mitgliedstaats, die die Information benötigt, erteilt werden.

Die Weitergabe der Informationen im Anschluss an eine Informationsanfrage kann nur aus den in dem Rahmenbeschluss genannten Gründen verweigert werden, die auch nur dann greifen, wenn weniger restriktive Maßnahmen erwiesenermaßen ihren Zweck verfehlen. Der Rahmenbeschluss gilt für den Informationsaustausch vor Beginn einer Strafverfolgungsmaßnahme und lässt Regelungen über eine gegenseitige Amtshilfe unberührt.

- Rechtsgrundlage

Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b) sowie Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b) EUV

- Subsidiaritätsprinzip

Es gilt das Subsidiaritätsprinzip, da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen nicht hinreichend von den Mitgliedstaaten verwirklicht werden:

Die jüngsten Erfahrungen, die die Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet gemacht haben, sind nicht sehr vielversprechend. Es bestehen noch zu viele gesetzliche und administrative Hindernisse, um an Informationen heranzukommen. Eine Ursache hierfür ist z.B. die Rivalität zwischen den nationalen Stellen, die dazu führt, dass Informationen zurückgehalten werden. Unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen verlangsamen ebenfalls den Informationsaustausch; in Ermangelung einer klaren gesetzlichen Regelung sind die betreffenden Behörden daher bisweilen auf den „guten Willen“ ihrer Kollegen in dem anderen Mitgliedstaat angewiesen.

Schwerkriminalität und organisiertes Verbrechen einschließlich Terrorismus sind internationale Phänomene, gegen die ein Mitgliedstaat allein nichts ausrichten kann. Um sie wirksam zu bekämpfen, bedarf es gemeinsamer Regeln und Verfahren, die einen Informationsaustausch auf Ebene der EU erleichtern.

Durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene lassen sich die Ziele aus folgendem Grund besser erreichen:

Bei einer Reglung auf EU-Ebene würde der Informationsaustausch weniger Ressourcen beanspruchen, da dann die zahlreichen bi- und multilateralen Netzwerke überflüssig würden. Die Kosten für die Aufrechterhaltung einer Ad-hoc-Zusammenarbeit zwischen den Regierungsstellen mit 25 unterschiedlichen Regelungen für den Informationstransfer sind bedeutend höher. Die Europäische Union ist die richtige Ebene für eine Regelung, weil der Informationsbedarf der Strafverfolgungsbehörden weitgehend durch den Grad der Integration zwischen den Ländern bestimmt wird. Infolge des hohen Integrationsniveaus befinden sich die meisten sachdienlichen Information in den Händen anderer Mitgliedstaaten.

Anstelle von 25 völlig unterschiedlichen Regelungen würde dann ein einziges Bündel von Vorschriften den Informationstransfer regeln.

Die Verarbeitung strafverfolgungsrelevanter Informationen in der gesamten EU durch die zuständigen Behörden hilft den Mitgliedstaaten und der Union bei der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und verbessert die Erfolgschancen. Die nationalen Strafverfolgungsbehörden und Europol sollen durch den Rahmenbeschluss Anspruch auf Übermittlung der von ihnen benötigten strafverfolgungsrelevanten Informationen erhalten, die in einem anderen Mitgliedstaat zugänglich sind. Ohne eine Regelung auf EU-Ebene ließe sich weder mit Gewissheit feststellen, ob noch in einem anderen Mitgliedstaat relevante Informationen vorliegen, noch dürfte es entsprechende einheitliche Verfahren geben, um sie sich zu verschaffen.

Der Vorschlag entspricht daher dem Subsidiaritätsprinzip, Artikel 33 EUV bleibt unberührt.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus folgenden Gründen in Einklang:

Der Vorschlag beschränkt sich auf die Festlegung von Mindeststandards, was nicht ausschließt, dass zwei- oder mehrseitige Regelungen im Hinblick auf den Informationsaustausch gefunden werden, die über den vorliegenden Rahmenbeschluss hinausgehen. Auf innerstaatliches Recht wurde verwiesen, wann immer dadurch die Effizienz und Berechenbarkeit der Informationsbeschaffungsmechanismen nicht beeinträchtigt werden und weil sich hieraus verfahrensrechtliche Garantien ergeben.

- Gewähltes Rechtsinstrument

Vorgeschlagen wird ein Rahmenbeschluss auf der Grundlage von Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b) EUV.

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:

Eine andere Möglichkeit wäre ein Beschluss des Rates auf der Grundlage von Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c) EUV gewesen. Auf diese Weise wäre jedoch keine Angleichung der Bedingungen möglich gewesen, unter denen Informationsanfragen gestellt und bearbeitet werden oder die Genehmigung für den Zugang zur Information oder den Informationstransfer über die zuständigen Behörden in dem ersuchenden oder ersuchten Mitgliedstaat erteilt wird.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Umsetzung des vorgeschlagenen Rahmenbeschlusses würde den Gemeinschaftshaushalt mit den Kosten für Sitzungen und Sekretariatsdienste des gemäß Artikel 15 und 19 einzusetzenden Ausschusses belasten.

5. ERGÄNZENDE INFORMATIONEN

- Entsprechungstabelle

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut ihrer nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses mitzuteilen und eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und denen des Rahmenbeschlusses zu übermitteln.

- Ausführliche Erläuterung des Vorschlags

Entfällt.

2005/0207 (CNS)

Vorschlag für einen

RAHMENBESCHLUSS DES RATES

über den Austausch von Informationen nach dem Grundsatz der Verfügbarkeit

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission[4],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[5],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Union hat sich das Ziel gesetzt, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten, indem sie ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entwickelt.

(2) In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999 wurde die Notwendigkeit eines verbesserten Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten bekräftigt.

(3) Das vom Europäischen Rat am 4. November 2004 angenommene Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union fordert ein innovatives Konzept für den grenzüberschreitenden Austausch von strafverfolgungsrelevanten Informationen nach dem Grundsatz der Verfügbarkeit. An die Kommission ergeht die Aufforderung, bis spätestens Ende 2005 diesbezügliche Vorschläge zu unterbreiten. Der Grundsatz der Verfügbarkeit bedeutet, dass der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Informationen benötigt, diese Informationen von dem Mitgliedstaat, der über die Informationen verfügt, zu dem erklärten Zweck erhält.

(4) Darüber hinaus soll auch Europol im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben und in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (nachstehend „Europol-Übereinkommen“)[6] auf verfügbare Informationen zugreifen dürfen.

(5) Im Gegenzug zur Ausweitung der Möglichkeiten des Informationsaustauschs muss der Schutz der Grundrechte der Personen, deren Daten im Zusammenhang mit diesem Rahmenbeschluss verarbeitet werden, durch entsprechende Vorkehrungen gewährleistet werden. Für auf der Grundlage dieses Rahmenbeschlusses von den Mitgliedstaaten verarbeitete personenbezogene Daten gilt daher der Rahmenbeschluss 2006/XX/JI des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden[7] (nachstehend „Rahmenbeschluss 2006/XX/JI zum Schutz personenbezogener Daten“). Für die von Europol verarbeiteten personenbezogenen Daten gelten die Datenschutzbestimmungen des Europol-Übereinkommens einschließlich der Befugnisse der aufgrund von Artikel 24 zur Überwachung der Arbeit von Europol eingesetzten gemeinsamen Kontrollinstanz. Europol haftet für die unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten.

(6) Der vorliegende Rahmenbeschluss soll die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, bestimmte Arten von Informationen, die ihren Behörden zur Verfügung stehen, gleichwertigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zugänglich zu machen oder zur Verfügung zu stellen, soweit diese Behörden die Informationen für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Hinblick auf die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten benötigen.

(7) Die Verpflichtung gilt nur für die in Anhang II aufgeführten Arten von Informationen.

(8) Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission melden, welche Behörden an der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses beteiligt sind, welche Informationen in ihrem Hoheitsgebiet verfügbar sind unter welchen Bedingungen sie dort zugänglich sind und verwendet werden dürfen.

(9) Anhand dieser Informationen muss ermittelt werden, welche der Behörden, die Zugang zu den verschiedenen Arten von Informationen haben, gleichwertig sind und unter welchen Bedingungen der Zugang und die Verwendung der Informationen erfolgen darf.

(10) Die zuständige gleichwertige Behörde, die aufgrund dieses Rahmenbeschlusses Informationen erhält, soll diese ausschließlich zu dem Zweck verwenden dürfen, für den sie bereitgestellt wurden. Die Informationen dürfen ohne vorherige Genehmigung einer Justizbehörde des Mitgliedstaats, der die Informationen zur Verfügung gestellt hat, nicht als Beweismittel für das Vorliegen einer Straftat verwendet werden.

(11) Die bezeichneten Behörden und Stellen, die hinsichtlich der von diesem Rahmenbeschluss erfassten Informationen verfügungsberechtigt sind, müssen gemäß dem Rahmenbeschluss 2006/XX/JI über den Schutz personenbezogener Daten die Qualität der Information vor und nach ihrer Bereitstellung prüfen.

(12) Elektronische Datenbanken mit Informationen der Art, wie sie von dem vorliegenden Rahmenbeschluss erfasst werden, zu denen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats online Zugang haben, müssen für gleichwertige zuständige Behörden der anderen Mitgliedstaaten ebenfalls online zugänglich sein.

(13) Ist kein Online-Zugang zu diesen Informationen möglich, sollen gleichwertige zuständige Behörden online auf Daten zugreifen können, die auf von diesem Rahmenbeschluss erfasste Informationen verweisen und die mittels einer Suchroutine abgefragt werden können, um festzustellen, ob Informationen, zu denen sie aufgrund dieses Rahmenbeschlusses Zugang haben, in einem anderen Mitgliedstaat verfügbar sind oder nicht. Die Indexdaten müssen auch einen Verweis auf die Behörde enthalten, die in Bezug auf diese Information verfügungsberechtigt ist oder die Information bearbeitet.

(14) War die Abfrage der Indexdaten erfolgreich, ist eine Informationsanfrage nach dem Muster in Anhang I an die verfügungsberechtigte Behörde zu richten. Die verfügungsberechtigte Behörde muss die Anfrage innerhalb einer bestimmten Frist beantworten, indem sie der zuständigen gleichwertigen Behörde entweder die Information übermittelt oder ihr die Gründe mitteilt, weshalb die Anfrage nicht oder nicht sofort beantwortet werden kann.

(15) Die verfügungsberechtigte Behörde, die die Information im Anschluss an eine Informationsanfrage zur Verfügung stellt, soll die Verwendung der Information an bestimmte Bedingungen knüpfen können, die für die zuständige Behörde, von der die Informationsanfrage stammt, verbindlich sind.

(16) Ist nach innerstaatlichem Recht für die Bereitstellung der Information eine vorherige Genehmigung erforderlich, muss diese Genehmigung von der verfügungsberechtigten Behörde beantragt werden. Die für die Genehmigung zuständige Behörde muss über den Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nach seinem Eingang entscheiden. Betrifft die Anfrage Informationen, die als Beweismittel vor Gericht verwendet werden sollen, ist die Genehmigung von einer Justizbehörde des Mitgliedstaats der verfügungsberechtigten Behörde zu erteilen.

(17) Der verfügungsberechtigten Behörde ist es gestattet, die Informationsanfrage aus einem der in diesem Rahmenbeschluss genannten Gründe abschlägig zu bescheiden.

(18) Fehlt es vorübergehend an der nötigen technischen Infrastruktur, sind die den verfügungsberechtigten Behörden obliegenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Informationen im Rahmen des Möglichen von nationalen Kontaktstellen zu übernehmen.

(19) Die zuständige gleichwertige Behörde muss sämtliche auf der Grundlage dieses Rahmenbeschlusses erhaltenen Informationen nach den Vorgaben des Rahmenbeschlusses 2006/XX/JI über den Schutz personenbezogener Daten registrieren. Als Beweismittel verwendete Informationen müssen in die entsprechende Strafakte aufgenommen werden.

(20) Die Person, die Gegenstand der verarbeiteten Information ist, muss entsprechend den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2006/XX/JI über den Schutz personenbezogener Daten Kenntnis von der sie betreffenden Informationsanfrage und der Antwort hierauf erhalten.

(21) Um die Bereitstellung von Informationen auf der Grundlage dieses Rahmenbeschlusses weiter zu vereinfachen oder zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten bi- oder multilaterale Vereinbarungen oder Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen ihren Behörden nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses schließen.

(22) In dem Rahmenbeschluss muss das Verfahren festgelegt werden, nach dem sich bestimmt, welche Behörden, die Zugang zu den verschiedenen Arten von Informationen haben, gleichwertig sind, nach welchen Modalitäten der Zugang und die Verwendung der Informationen erfolgen soll, welches elektronische Format für die Übermittlung der Informationen oder die Indexdaten gelten soll und wie die technischen Spezifikationen für die Versendung und Beantwortung von Informationsanfragen aussehen und die angeforderten Informationen übermittelt werden sollen.

(23) Da die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme, nämlich der Austausch von in der Europäischen Union verfügbaren Informationen, wegen des grenzüberschreitenden Charakters von Sicherheitsfragen von den Mitgliedstaaten allein nicht in zufrieden stellender Weise verwirklicht werden können und die Mitgliedstaaten in dieser Frage aufeinander angewiesen sind, lassen sie sich besser auf Ebene der Europäischen Union erreichen. Der Rat darf daher gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nach Maßgabe von Artikel 5 EG-Vertrag, auf den Artikel 2 des EU-Vertrags verweist, Maßnahmen ergreifen. In Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe von Artikel 5 EG-Vertrag geht der vorliegende Rahmenbeschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(24) Der Rahmenbeschluss lässt spezielle aufgrund von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union zwischen öffentlichen Behörden getroffene Kooperationsvereinbarungen unberührt. Gemäß Artikel 47 des Vertrags über die Europäische Union bleibt auch der Schutz personenbezogener Daten nach dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[8] von diesem Rahmenbeschluss unberührt.

(25) Der vorliegende Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die Grundsätze, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck kommen ―

HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

1. Der Rahmenbeschluss legt die Bedingungen und Modalitäten fest, nach denen die in Anhang II aufgeführten Arten von Informationen, die den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats zur Verfügung stehen, gleichwertigen zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zum Zwecke der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Hinblick auf die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten zur Verfügung gestellt werden.

2. Der Rahmenbeschluss ist in keinem seiner Punkte so auszulegen, dass dadurch die Verfahrensgarantien zum Schutz der Grundrechte und Grundprinzipien im Sinne von Artikel 6 EU-Vertrag beeinträchtigt werden.

Artikel 2

Anwendungsbereich

1. Der Rahmenbeschluss gilt für die Verarbeitung von Informationen vor Einleitung einer Strafverfolgungsmaßnahme.

2. Der Rahmenbeschluss verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, zu dem ausschließlichen Zweck der Weitergabe an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und Europol Informationen zu sammeln – sei es mit oder ohne Zwangsmaßnahmen - und zu speichern. Informationen, die rechtmäßig unter Einsatz von Zwangsmaßnahmen erlangt wurden, gelten als verfügbare Informationen, die unter den in diesem Rahmenbeschluss genannten Bedingungen zugänglich sind.

3. Der Rahmenbeschluss findet keine Anwendung, wenn aufgrund von Titel VI des EU-Vertrags zwischen zuständigen Behörden spezielle Kooperationsvereinbarungen getroffen wurden.

4. Der Rahmenbeschluss lässt geltende Instrumente, die eine gegenseitige Rechtshilfe ermöglichen oder für die gegenseitige Anerkennung von Strafurteilen sorgen, unberührt.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Rahmenbeschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) “Information”: vorhandene Informationen im Sinne von Anhang II,

b) „zuständige Behörde“: jede nationale Polizei-, Zoll- oder sonstige Behörde im Sinne von Artikel 29, erster Gedankenstrich, des EU-Vertrags, die gemäß dem Verfahren in Artikel 4 gemeldet wurde, sowie Europol im Rahmen der ihm durch das Europol-Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle übertragenen Befugnisse;

c) “gleichwertige zuständige Behörde”: jede zuständige Behörde, deren Gleichwertigkeit mit einer anderen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zum Zwecke dieses Rahmenbeschlusses gemäß dem Verfahren in Artikel 5 festgestellt wurde,

d) “verfügungsberechtigte Behörden” und „verfügungsberechtige Stellen“: Stellen und Behörden, die rechtmäßig über die Informationen verfügen und gemäß dem Verfahren in Artikel 4 gemeldet wurden,

e) “nationale Kontaktstelle“: die gemäß dem Verfahren in Artikel 4 gemeldete Behörde, die mangels der gemäß diesem Rahmenbeschluss erforderlichen technischen Hilfsmittel den Zugang zur Information oder deren Bereitstellung gewährleistet,

f) “Online-Zugang”: automatisierter Zugang zu einer elektronischen Datenbank zum Zwecke der Abfrage ihrer Inhalts von einem Standort aus, der mit dem Standort der Datenbank nicht identisch ist, ohne dass eine Behörde oder sonstige Stelle zwischengeschaltet ist,

g) „Indexdaten“: Daten, deren Zweck darin besteht, gezielt auf Informationen zu verweisen, die online nicht zugänglich sind, und die mit Hilfe einer Suchroutine abgefragt werden können, um festzustellen, ob Informationen vorliegen oder nicht.

Artikel 4

Meldepflicht

1. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses

a) die im Sinne dieses Rahmenbeschlusses zuständigen Behörden unter Angabe der Befugnisse, die sie nach innerstaatlichem Recht besitzen,

b) die nationalen Kontaktstellen für die einzelnen Arten von Informationen,

c) die verfügungsberechtigten Behörden und gegebenenfalls die sonstigen verfügungsgberechtigten Stellen für die verschiedenen Arten von Informationen oder die dazugehörigen Indexdaten sowie für jede verfügungsberechtigte Stelle die entsprechende Behörde, die Anfragen zu den Informationen bearbeitet, über die die verfügungsberechtigte Stelle verfügt,

d) die Verwahrstelle für die verschiedenen Arten von Informationen und dazugehörigen Imdexdaten sowie die Modalitäten, unter denen der Zugang zu ihnen möglich ist, und insbesondere, ob die Informationen online zur Verfügung stehen,

e) der Zweck, zu dem die verschiedenen Arten von Informationen verarbeitet werden dürfen, und die Befugnisse, die die Behörden des anderen Mitgliedstaats, die Zugang zu ihnen erhalten, nach innerstaatlichem Recht besitzen,

f) falls vor Bereitstellung der Information die Genehmigung einer Behörde eingeholt werden muss, die hierfür zuständige Behörde und das Verfahren,

g) gegebenenfalls für jede Informationsart den Kanal, über den die Informationen, auf die die Indexdaten Bezug nehmen, übermittelt werden sollen.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen an den gemäß Absatz 1 gemachten Angaben mit, wobei die neuen Angaben an die Stelle der früheren Angaben treten.

Artikel 5

Gleichwertigkeit von zuständigen Behörden

1. Um die zuständigen Behörden zu bestimmen, die auf verfügbare Informationen im Sinne dieses Rahmenbeschlusses zugreifen dürfen, werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anhand der in Anhang III aufgeführten Kriterien und der gemäß Artikel 4 gemachten Angaben bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses auf ihre Gleichwertigkeit hin überprüft.

2. Bei allen Maßnahmen zur Bestimmung der Gleichwertigkeit von zuständigen Behörden ist nach dem in Artikel 19 beschriebenen Verfahren vorzugehen. Festzulegen ist:

a) für jede Informationsart, zu der nationale zuständige Behörden in einem Mitgliedstaat Zugang haben, welche zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten mit gleichwertigen Befugnissen das Recht auf Online-Zugang haben sollen, wobei diese die Informationen nur zu dem in dem erstgenannten Mitgliedstaat zulässigen Zweck verarbeiten dürfen,

b) für jede Art von Indexdaten, die auf Informationen Bezug nehmen, zu denen nationale zuständige Behörden in einem Mitgliedstaat Zugang haben, welche zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten mit gleichwertigen Befugnissen das Recht zu ihrer Abfrage erhalten sollen, wobei diese die Informationen nur zu dem in dem erstgenannten Mitgliedstaat zulässigen Zweck verarbeiten dürfen.

3. Die auf der Grundlage dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen sind als „EU-Vertraulich“ einzustufen.

4. Nach Eingang einer Meldung gemäß Artikel 4 Absatz 2 sind die auf der Grundlage dieses Artikels getroffenen Maßnahmen innerhalb von sechs Monaten anzupassen.

Artikel 6

Bereitstellungspflicht

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gleichwertigen zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie Europol unter den in dem Rahmenbeschluss genannten Bedingungen die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Hinblick auf die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten benötigen.

Artikel 7

Eingrenzung des Verwendungszecks

Die auf der Grundlage dieses Rahmenbeschlusses erlangten Informationen dürfen nur zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung der Straftat verwendet werden, für die sie bereitgestellt wurden.

Artikel 8

Verpflichtungen von verfügungsberechtigten Behörden und Stellen

1. Die verfügungsberechtigte Behörde oder die verfügungsberechtigte Stelle prüft gemäß dem Rahmenbeschluss 2006/XX/JI über den Schutz personenbezogener Daten die Qualität der Informationen vor und nach ihrer Bereitstellung und unterrichtet die gleichwertige zuständige Behörde unverzüglich über etwaige qualitätsmindernde Faktoren.

2. Die Information wird in der verfügbaren Sprache geliefert.

3. Wird die Information im Anschluss an eine Informationsanfrage gemäß Artikel 11 bereitgestellt, ist neben den Erfordernissen nach Maßgabe von Artikel 10 des Rahmenbeschlusses 2006/XX/JI über den Schutz personenbezogener Daten Folgendes festzuhalten:

a) Referenz, auf die die Informationsanfrage Bezug nimmt, und

b) Name der Person, die die Übermittlung der Information genehmigte.

4. Nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/XX/JI über den Schutz personenbezogener Daten sind die registrierten Dokumente und/oder Protokollierungsdaten der zuständigen Kontrollstelle zu übermitteln.

5. Die technischen Details der Protokollierung und Registrierung der Daten sind im Wege des in Artikel 19 vorgesehenen Regelungsverfahrens festzulegen.

Artikel 9

Online-Zugang

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gleichwertige zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie Europol online auf die in elektronischen Datenbanken gespeicherten Informationen zugreifen können, zu denen ihre entsprechenden zuständigen Behörden einen Online-Zugang besitzen.

2. Ist ein Online-Zugang im Sinne von Absatz 1 nicht möglich, gilt Artikel 10.

3. Die technischen Details des Online-Zugangs werden im Wege des Regelungsverfahrens nach Artikel 19 festgelegt.

Artikel 10

Online-Abfrage von Indexdaten

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Indexdaten, die auf online nicht zugängliche Informationen verweisen, von gleichwertigen zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie von Europol online abgefragt werden dürfen, und schaffen hierfür die technischen Voraussetzungen.

2. Indexdaten müssen wenigstens einen Verweis auf die Art der Information enthalten, auf die sie sich beziehen, sowie auf die Behörde, die in Bezug auf die Information verfügungsberechtigt ist oder die Anfrage abwickelt, sowie auf die Behörde, die die Indexdaten zum Zwecke dieses Rahmenbeschlusses verwaltet.

3. Die Regeln für die Zusammenstellung der Indexdaten und das elektronische Format werden im Wege des Regelungsverfahrens nach Artikel 19 festgelegt.

Artikel 11

Informationsanfrage

1. Ist die Suche einer gleichwertigen zuständigen Behörde in den Indexdaten erfolgreich, kann diese eine Informationsanfrage gemäß Anhang I an die verfügungsberechtigte Behörde richten, um sich die durch die Indexdaten bezeichneten Informationen zu beschaffen.

2. Die verfügungsberechtigte Behörde muss die Informationsanfrage innerhalb von zwölf Stunden nach ihrem Eingang beantworten. Gegebenenfalls ist hierzu die in Artikel 13 erwähnte Genehmigung einzuholen.

3. Kann die verfügungsberechtigte Behörde die angeforderte Information nicht oder nicht sofort bereitstellen, müssen in der Antwort an die gleichwertige zuständige Behörde die Gründe hierfür angegeben werden. Gegebenenfalls ist darauf hinzuweisen, auf welchem Weg die verfügbare Information beschafft werden muss oder wie sie schneller erlangt werden kann.

4. Ist die bezeichnete verfügungsberechtigte Behörde für die Bearbeitung der Informationsanfrage nicht zuständig, ist der gleichwertigen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, welche der gemeldeten Behörden über die angeforderten Informationen verfügen bzw. die Anfrage bearbeiten darf. Bei Bedarf sind die Angaben zu der verfügungsberechtigten Behörde in den betreffenden Indexdaten zu berichtigen.

5. Eine verfügungsberechtigte Behörde, die eine Informationsanfrage erhält, kann die Verwendung der daraufhin zur Verfügung gestellten Informationen mit Verwendungshinweisen im Sinne von Artikel 12 versehen.

6. Die Informationen sind auf eine Weise zu übermitteln, die die Vollständigkeit und Echtheit der Information garantiert.

7. Einzelheiten zum elektronischen Format von Informationsanfrage und Antwort sowie zur Art der Übermittlung der Informationen sind im Wege des Regelungsverfahrens nach Artikel 19 festzulegen.

Artikel 12

Verwendungshinweise

1. Eine verfügungsberechtigte Behörde kann in ihrer Antwort die Verwendung der Informationen mit Hinweisen versehen, die nötig sind, um

a) den Erfolg laufender Ermittlungen nicht zu gefährden,

b) eine Informationsquelle oder die körperliche Unversehrtheit einer natürlichen Person zu schützen,

c) die Vertraulichkeit von Informationen in jedem Stadium der Verarbeitung zu schützen.

2. Die Verwendungshinweise sind für die zuständige Behörde, von der die Informationsanfrage stammt, bindend.

3. Im Wege des Regelungsverfahrens nach Artikel 19 ist ein Standardformat zur Übermittlung von Verwendungshinweisen festzulegen.

Artikel 13

Vorherige Genehmigung

1. Wenn das innerstaatliche Recht es vorschreibt, ist vor der Bereitstellung der Information die Genehmigung hierzu einzuholen, es sei denn, es liegt ein Verweigerungsgrund im Sinne von Artikel 14 vor. Die Genehmigung ist von der verfügungsberechtigten Behörde zu beantragen. Der Antrag ist innerhalb von zwölf Stunden nach seinem Eingang von der für die Genehmigung zuständigen Behörde zu beantworten.

2. Soll die Information als Beweismittel für das Vorliegen einer Straftat verwendet werden, ist die Genehmigung bei einer Justizbehörde in dem Mitgliedstaat der verfügungsberechtigten Behörde zu beantragen.

Artikel 14

Gründe für die Verweigerung der Information

1. Die verfügungsberechtigte Behörde kann die Bereitstellung der Information aus folgenden Gründen verweigern:

a) um den Erfolg laufender Ermittlungen nicht zu gefährden,

b) um eine Informationsquelle oder die körperliche Unversehrtheit einernatürlichen Person zu schützen,

c) um die Vertraulichkeit von Informationen in jedem Stadium der Verarbeitung zu schützen,

d) um die Grundrechte und Grundfreiheiten von Personen zu schützen, dessen Daten auf der Grundlage dieses Rahmenbeschlusses verarbeitet werden.

2. Im Wege des Regelungsverfahrens nach Artikel 19 ist ein Standardformat zur Übermittlung der Verweigerungsgründe festzulegen.

Artikel 15

Übergangs- und Behelfslösungen

Im Falle eines vorübergehenden Ausfalls der technischen Infrastruktur zur Bereitstellung der Informationen sind diese im Rahmen des Möglichen über die nationalen Kontaktstellen zu übermitteln.

Artikel 16

Rückverfolgbarkeit

Die gleichwertigen zuständigen Behörden

a) registrieren sämtliche Informationen im Sinne von Artikel 8,

b) nehmen, wenn die Genehmigung zur Verwendung als Beweismittel vorliegt, alle Informationen, die sie nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses erhalten haben, zusammen mit einer Kopie der nach Artikel 11 gestellten Informationsanfrage in die entsprechende Strafakte auf.

Artikel 17

Auskunftsrecht

Die Person, die die Information betrifft, hat entsprechend den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2006/XX/JI über den Schutz personenbezogener Daten Anspruch auf Kenntnisnahme der sie betreffenden gemäß Artikel 11 gestellten Informationsanfrage und der Antwort hierauf einschließlich etwaiger Verwendungshinweise, die gemäß Artikel 12 hinzugefügt wurden.

Artikel 18

Bilaterale Kooperationsabkommen zwischen den von diesem Rahmenbeschluss erfassten Behörden

1. Zur weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Modalitäten für die Bereitstellung von Informationen auf der Grundlage dieses Rahmenbeschlusses können die Mitgliedstaaten bi- oder multilaterale Abmachungen treffen, die die Zusammenarbeit zwischen den Behörden im Sinne dieses Rahmenbeschlusses regeln, soweit sie mit diesem Rahmenbeschluss und dem Rahmenbeschluss 2006/XX/JI über den Schutz personenbezogener Daten vereinbar sind.

2. Derartige Vereinbarungen sind der Kommission zu melden.

Artikel 19

Ausschuss

1. Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

2. Jeder Ausschuss gibt sich auf Vorschlag seines Vorsitzenden eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.

3. Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewichtet. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

4. Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses in Einklang stehen.

Stehen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht in Einklang oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen und unterrichtet das Europäische Parlament.

5. Der Rat kann innerhalb von zwei Monaten ab seiner Befassung mit qualifizierter Mehrheit über den Vorschlag befinden.

Hat sich der Rat innerhalb dieser Frist mit qualifizierter Mehrheit gegen den Vorschlag ausgesprochen, so überprüft die Kommission den Vorschlag. Sie kann dem Rat daraufhin einen geänderten Vorschlag vorlegen, die Wiedervorlage ihres Vorschlag beschließen oder einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorlegen.

Hat der Rat nach Ablauf dieser Frist weder den vorgeschlagenen Durchführungsrechtsakt erlassen noch sich gegen den Vorschlag für die Durchführungsmaßnahmen ausgesprochen, so wird der vorgeschlagene Durchführungsrechtsakt von der Kommission erlassen.

6. Die Aussschussmitglieder werden von den Behörden ernannt, die für die Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses zuständig sind. Jeder Mitgliedstaat benennt einen Vertreter.

Artikel 20

Umsetzung und Anwendung

1. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss innerhalb der in diesem Beschluss genannten Fristen, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2007, nachzukommen.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens zu diesem Datum den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

3. Bis spätestens Dezember 2008 und danach alle zwei Jahre überprüft der Rat anhand eines Berichts der Kommission, den diese mit Hilfe der Unterlagen nach Absatz 2 sowie sonstiger einschlägiger Informationen der Mitgliedstaaten und nach Anhörung der gemäß Artikel 31 des Rahmenbeschlusses 2006/XX/JI über den Schutz personenbezogener Daten eingesetzten Gruppe erstellt, inwieweit diesem Rahmenbeschluss Folge geleistet wurde, und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass der Beschluss vollständig umgesetzt wird.

Artikel 21

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I

Informationsanfrage

[ANFRAGE]

Unter Bezugnahme auf [Referenz im jeweiligen nationalen Indexierungssystem N.LESIS] fordert die unterzeichnete Behörde [Name der zuständigen Behörde] hiermit bei [Name der verfügungsberechtigten Behörde] folgende nachstehend näher bezeichnete Informationen an .

1) Art(en) der angeforderten Information

2) Anfordernde zuständige Behörde:

Name :Anschrift :Mitgliedstaat :Telefon :Telefax :E-Mail :

3) Verfügungsberechtigte Behörde:

Name :Anschrift :Mitgliedstaat :Telefon :Telefax :E-Mail :

4) Art der zugrunde liegenden Straftat(en) oder kriminellen Handlung(en):

5) Verwendungszweck der angeforderten Information:

6) Identität der Person(en), die Gegenstand der Maßnahme ist (sind), für die die Information angefordert wird (soweit bekannt):

7) Soll die Information als Beweismittel für das Vorliegen einer Straftat verwendet werden?

[AUSTELLUNGSORT], [Datum] <UNTERSCHRIFT<

[ANTWORT]

Unter Bezugnahme auf die Informationsanfrage von [Name der Behörde] verpflichtet die unterzeichnete Behörde [Name der Behörde] die Behörde [Name der Behörde] zur Einhaltung folgender Verwendungshinweise in Bezug auf die hiermit zur Verfügung gestellten Informationen:

Verwendungshinweise

1. Die Informationen, auf die gemäß dem Rahmenbeschluss … zugegriffen werden darf, dienen ausschließlich dazu, die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu beschleunigen, und dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden.

2. [Sonstige]

[Ausstellungsdatum], [Datum] <UNTERSCHRIFT<

ANHANG II

Art der Informationen, auf die nach diesem Rahmenbeschluss zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten zugegriffen werden darf

Folgende Arten von Informationen sind unter den in diesem Rahmenbeschluss genannten Voraussetzungen zugänglich:

- DNS-Profile, d.h. ein aus Zahlen und Buchstaben bestehender Kode, der auf sieben DNS-Markern des Europäischen Standardsatzes ESS basiert, wie er in der Entschließung des Rates 2001/C 187/01 vom 25. Juni 2001 über den Austausch von DNS-Analyseergebnissen[9] definiert ist. Die Marker sollen keine Informationen über spezifisches Erbgut enthalten.

- Fingerabdrücke.

- Ballistische Erkenntnisse.

- Kfz-Halterermittlungen.

- Telefonnummern und sonstige Verbindungsdaten unter Ausschluss des Inhalts der Nachrichtenübermittlung sowie von Verkehrsdaten, es sei denn, letztere befinden sich bereits im Gewahrsam einer verfügungsberechtigten Behörde.

- Mindestauskünfte zur Identifizierung von Personen aus Personenstandsregistern.

ANHANG III

Kriterien für die Ermittlung von gleichwertigen Behörden im Sinne von Artikel 5

Der gemäß Artikel 19 eingesetzte Ausschuss soll anhand nachstehender Kriterien für jede der in Anhang II aufgeführten Informationsarten feststellen, welche zuständigen Behörden als gleichwertig gelten können.

I Name der Behörde(n) in dem Mitgliedstaat, der über die Information verfügt, der (denen) der Zugang zu einer oder mehreren der in Anhang II genannten Informationsarten gestattet ist (sind).

I.1 Befugnisse der Behörde(n) für jede der in Anhang II genannten Informationsarten in Bezug auf

I.1.a Erfassung oder Erzeugung

I.1.b Zugang

I.1.c Nutzung

I.1.d sonstige Formen der Verarbeitung

I.2 Zweck, für den die Informationen von der (den) Behörde(n) nach dem Recht des Mitgliedstaates, der über die Information verfügt, verarbeitet werden dürfen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang II genannten Informationsarten

I.2.a Verhütung

I.2.b Aufdeckung

I.2.c Untersuchung

II Name der gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) gemeldeten zuständigen Behörde(n) für jeden Mitgliedstaat

II.1 Befugnisse der Behörde(n) für jede der in Anhang II genannten Informationsarten in Bezug auf

II.1.a Erfassung oder Erzeugung

II.1.b Zugang

II.1.c Nutzung

II.1.d sonstige Formen der Verarbeitung

II.2 Zweck zu dem sie nach innerstaatlichem Recht verarbeitet werden dürfen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang II genannten Informationsarten

II.2.a Verhütung

II.2.b Aufdeckung

II.2.c Untersuchung

ANNEX IV

LEGISLATIVE FINANCIAL STATEMENT

Policy area(s): Justice and Home Affairs Activit(y/ies): 1806 – Establishing a genuine area in criminal and civil matters |

TITLE OF ACTION: PROPOSAL FOR A COUNCIL FRAMEWORK DECISION ON THE EXCHANGE OF INFORMATION UNDER THE PRINCIPLE OF AVAILABILITY |

1. BUDGET LINE(S) + HEADING(S)

NA

2. OVERALL FIGURES

2.1. Total allocation for action (Part B): € million for commitment

NA

2.2. Period of application:

Starting 2006.

2.3. Overall multi-annual estimate of expenditure:

(a) Schedule of commitment appropriations/payment appropriations (financial intervention) (see point 6.1.1)

€ million ( to three decimal places)

[2006] | [2007] | [2008] | [2009] | [2010] | [2011] | Total |

Commitments |

Payments |

(b) Technical and administrative assistance and support expenditure (see point 6.1.2)

Commitments |

Payments |

Subtotal a+b |

Commitments |

Payments |

(c) Overall financial impact of human resources and other administrative expenditure (see points 7.2 and 7.3)

Commitments/ payments | 0.362 | 0.362 | 0.362 | 0.362 | 0.362 | 0.362 | 2,172 |

TOTAL a+b+c |

Commitments | 0.362 | 0.362 | 0.362 | 0.362 | 0.362 | 0.362 | 2,172 |

Payments | 0.362 | 0.362 | 0.362 | 0.362 | 0.362 | 0.362 | 2,172 |

2.4. Compatibility with financial programming and financial perspective

NA

2.5. Financial impact on revenue:

Proposal has no financial implications

3. BUDGET CHARACTERISTICS

Type of expenditure | New | EFTA contribution | Contributions form applicant countries | Heading in financial perspective |

Non-comp | Non-diff | NA | NA | NA | No NA |

4. LEGAL BASIS

Article 30, and 34 (2)(b)TEU

5. DESCRIPTION AND GROUNDS

5.1. Need for Community intervention

5.1.1. Objectives pursued

The Framework Decision establishes an obligation for Member States to make existing information that is accessible to their competent authorities, also accessible to the competent authorities of other Member States and to Europol. It lays down the obligation to make information contained in electronic databases, and directly accessible to competent authorities via online access also accessible via the same means to the competent authorities of other Member States and to Europol. Where this information is indirectly accessible based on an authorisation of an authority other than the one that controls the data, the authorisation shall be given promptly unless a ground for refusal foreseen by this Framework Decision exists. It also lays down the obligation to provide online access to index data of information that is not accessible online, and to transfer that information further to a formal information demand. It furthermore lays down the limits to these obligations.

Furthermore, according to the Articles 5 and 19 of the Framework Decision a committee, composed of the representatives of the Member States and chaired by a representative of the Commission, shall assist the Commission in order to determine the equivalence between competent authorities of the Member States and to develop, where necessary, technical details of the exchange of information.

5.1.2. Measures taken in connection with ex ante evaluation

Representatives of the Governments and of the independent supervisory authorities of the Member States as well as of the European Data Protection Supervisor, Europol and Eurojust were consulted. In particular, taking into account different views the Commission proposes to establish the information exchange on the basis of the principle of availability. In order to estimate the possible cost caused by this measure, the Commission verified the cost (travel expenses, secretarial support for the preparation and organisation of meetings) estimated for the Committee proposed in Article 3(3) of the Proposal for a Council Decision on the improvement of police cooperation between the Member States of the European Union, especially at the internal borders and amending the Convention implementing the Schengen Agreement - COM (2005) 317, 18 July 2005 -, and those currently incurred by the Working Party established according Article 29 of Directive 95/46/EC.

5.2. Action envisaged and budget intervention arrangements

The above mentioned Committee will probably meet regularly, estimated three times a year, whenever necessary. One participant per Member State will have to be reimbursed.

5.3. Methods of implementation

All meetings will have to be organised and hosted by the Commission. The Commission will have to provide secretarial services for the above mentioned committee and to prepare/organise their meetings.

6. FINANCIAL IMPACT

6.1. Total financial impact on Part B - (over the entire programming period)

6.1.1. Financial intervention

NA

6.1.2. Technical and administrative assistance, support expenditure and IT expenditure (commitment appropriations)

NA

6.2. Calculation of costs by measure envisaged in Part B (over the entire programming period)

NA

7. IMPACT ON STAFF AND ADMINISTRATIVE EXPENDITURE

The impact on staff and administrative expenditure will be covered in the context of allocation of resources of the lead DG in the context of the annual allocation procedure.

The allocation of posts also depends on the attribution of functions and resources in the context of the financial perspectives 2007-2013.

7.1. Impact on human resources

Types of post | Staff to be assigned to management of the action using existing and/or additional resources | Total | Description of tasks deriving from the action |

Number of permanent posts | Number of temporary posts |

Officials or temporary staff | A B C | 0.25 A 0,50 B 1,00 C | 0,25A0,50B 1,00C | Providing secretarial support, preparing the meetings of the working party and the committee |

Other human resources |

Total |

7.2. Overall financial impact of human resources

Type of human resources | Amount (€) | Method of calculation * |

Officials Temporary staff | 1rst year: 189. 000 | 1 X 108 000 0.5 X 108 000 0,25 X 108.000 = 189 .000 |

Other human resources (specify budget line) |

Total | 189.000 |

The amounts are total expenditure for twelve months.

7.3. Other administrative expenditure deriving from the action

Budget line (number and heading) | Amount € | Method of calculation |

Overall allocation (Title A7) A0701 – Missions A07030 – Meetings A07031 – Compulsory committees A07032 – Non-compulsory committees A07040 – Conferences A0705 – Studies and consultations Other expenditure (specify) | 55.000 | 3 meetings * (25 * 740€) per annum |

Information systems (A-5001/A-4300) |

Other expenditure - Part A (specify) |

Total | 55.000 |

The amounts are total expenditure for twelve months.

Specify the type of committee and the group to which it belongs.

I. Annual total (7.2 + 7.3) II. Duration of action III. Total cost of action (I x II) | € 244.000 |

8. FOLLOW-UP AND EVALUATION

8.1. Follow-up arrangements

The working party and the committee will lay down their rules of procedure, including rules on confidentiality. The European Parliament will be informed analogous to Article 7 of Council Decision 99/468/EC of 28 June 1999 laying down the procedures for the exercise of implementing powers conferred on the Commission - OJ L 184, 17.7.1999, p. 23.

8.2. Arrangements and schedule for the planned evaluation

NA

9. ANTI-FRAUD MEASURES

NA[pic][pic][pic][pic][pic][pic]

[1] ABl. C 53 vom 3.3.2005, S. 1.

[2] ABl. C 198 vom 12.8.2005, S. 1.

[3] ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2.

[4] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

[5] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

[6] ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2, zuletzt geändert durch das Protokoll aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) zur Änderung dieses Übereinkommens - ABl. C 2 vom 6.1.2004, S. 3.

[7] ABl. L […] vom […], S. […].

[8] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

[9] ABl. C 187 vom 3.7. 2001, S. 1.

Top