ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 210

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
11. August 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1389 der Kommission vom 2. August 2022 zur Änderung und Berichtigung des Anhangs IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 hinsichtlich der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter Fischereierzeugnisse in die Union zulässig ist ( 1 )

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1390 der Kommission vom 9. August 2022 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5636)  ( 1 )

7

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG ( ABl. L 151 vom 14.6.2018 )

19

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1160 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 im Hinblick auf die Bedingungen für die Verwendung und die Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels Nicotinamid-Ribosidchlorid ( ABl. L 179 vom 6.7.2022 )

20

 

*

Berichtigung des Beschlusses (EU) 2015/2218 der Europäischen Zentralbank vom 20. November 2015 zum Verfahren bei Ausnahmen für Mitarbeiter von der Annahme ihres wesentlichen Einflusses auf das Risikoprofil eines beaufsichtigten Kreditinstituts (EZB/2015/38) ( ABl. L 314 vom 1.12.2015 )

21

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

11.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1389 DER KOMMISSION

vom 2. August 2022

zur Änderung und Berichtigung des Anhangs IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 hinsichtlich der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter Fischereierzeugnisse in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission (2) enthält die Anforderungen an den Eingang von Sendungen mit bestimmten Tieren und Waren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union, um sicherzustellen, dass die Sendungen den geltenden Anforderungen bezüglich der Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 oder Anforderungen entsprechen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind. Der Eingang dieser Waren und Tiere in die Union unterliegt insbesondere der Anforderung, dass sie aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet kommen müssen, das in einer Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführt ist.

(2)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission (3) sind die Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete festgelegt, aus denen gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist. Anhang IX der genannten Durchführungsverordnung enthält die Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Sendungen mit bestimmten Fischereierzeugnissen, einschließlich Erzeugnissen aus Aquakultur, in die Union zulässig ist.

(3)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/… (4) wurden die von Bangladesch, Brasilien, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, Honduras, Indonesien, Indien, Südkorea, Sri Lanka, Myanmar/Birma, Mexiko, Malaysia, Panama, Peru, den Philippinen, Saudi-Arabien, Thailand, Taiwan und Vietnam vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne für alle Fischereierzeugnisse der Kategorie „Aquakultur“ genehmigt und diese Drittländer in den Anhang des Beschlusses 2011/163/EU der Kommission (5) aufgenommen. Daher ist es angezeigt, Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 dahingehend zu ändern, dass dieser Genehmigung für alle Fischereierzeugnisse der Kategorie „Aquakultur“ Rechnung getragen wird. Die betreffenden Drittländer wurden entsprechend unterrichtet.

(4)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/… wurde der von Marokko vorgelegte Rückstandsüberwachungsplan für Erzeugnisse aus Fischen der Kategorie „Aquakultur“ genehmigt und dieses Drittland mit dem Hinweis, dass die Genehmigung nur für Erzeugnisse aus Fischen gilt, in den Anhang des Beschlusses 2011/163/EU aufgenommen. Daher ist es angezeigt, Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 dahingehend zu ändern, dass dieser Genehmigung, die sich auf Erzeugnisse aus Fischen der Kategorie „Aquakultur“ beschränkt, Rechnung getragen wird. Das betreffende Drittland wurde entsprechend unterrichtet.

(5)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/… wurde im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU in der Kategorie „Erzeugnisse aus Aquakultur“ zu Kaviar und Krebstieren noch Fischrogen mit dem Hinweis hinzugefügt, dass die Genehmigung nur für Fischrogen, Kaviar und Krebstiere gilt. Daher ist es angezeigt, Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 dahingehend zu ändern, dass dieser Genehmigung, die sich auf Fischrogen, Kaviar und Krebstiere der Kategorie „Aquakultur“ beschränkt, Rechnung getragen wird. Iran wurde entsprechend unterrichtet.

(6)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/… wurde die Genehmigung des Rückstandsüberwachungsplans Ugandas für Erzeugnisse aus Fischen der Kategorie „Aquakultur“ widerrufen, da Uganda für diese Erzeugnisse keinen Rückstandsüberwachungsplan vorgelegt hat. Daher sollte Uganda aus der in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 enthaltenen Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Sendungen mit bestimmten Fischereierzeugnissen in die Union zulässig ist, gestrichen werden, außer für Wildfang, für den kein Rückstandsüberwachungsplan erforderlich ist. Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollte folglich entsprechend geändert werden. Uganda wurde entsprechend unterrichtet.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/363 (6) geändert, wobei in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 die Vereinigten Arabischen Emirate irrtümlich für Erzeugnisse aus Aquakultur gelistet wurden, obwohl dieses Drittland keinen Rückstandsüberwachungsplan für Erzeugnisse aus Aquakultur vorgelegt hatte. Daher sollte der Eintrag für die Vereinigten Arabischen Emirate in der in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 enthaltenen Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Sendungen mit bestimmten Fischereierzeugnissen in die Union zulässig ist, berichtigt werden, damit ersichtlich ist, dass die Genehmigung nur für Wildfang gilt. Die Vereinigten Arabischen Emirate wurden entsprechend unterrichtet.

(8)

Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(9)

Um Störungen des Handels möglichst gering zu halten, im Interesse der Rechtssicherheit und aus Gründen der Kohärenz mit dem Beschluss 2011/163/EU sollte die vorliegende Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert und berichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. August 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/… der Kommission vom 9. August 2022 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (siehe Seite … dieses Amtsblatts).

(5)  Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/363 der Kommission vom 24. Januar 2022 zur Änderung und Berichtigung des Anhangs IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 hinsichtlich der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter Fischereierzeugnisse in die Union zulässig ist (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 40).


ANHANG

1.   

Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Bangladesch erhält folgende Fassung:

„BD

Bangladesch (1)“;

 

b)

der Eintrag für Brasilien erhält folgende Fassung:

„BR

Brasilien (1)“;

 

c)

der Eintrag für Kolumbien erhält folgende Fassung:

„CO

Kolumbien (1)“;

 

d)

der Eintrag für Costa Rica erhält folgende Fassung:

„CR

Costa Rica (1)“;

 

e)

der Eintrag für Ecuador erhält folgende Fassung:

„EC

Ecuador (1)“;

 

f)

der Eintrag für Honduras erhält folgende Fassung:

„HN

Honduras (1)“;

 

g)

der Eintrag für Indonesien erhält folgende Fassung:

„ID

Indonesien (1)“;

 

h)

der Eintrag für Indien erhält folgende Fassung:

„IN

Indien (1)“;

 

i)

der Eintrag für Iran erhält folgende Fassung:

„IR

Iran

Aquakultur: nur Fischrogen, Kaviar und Krebstiere.“;

j)

der Eintrag für Südkorea erhält folgende Fassung:

„KR

Südkorea (1)“;

 

k)

der Eintrag für Sri Lanka erhält folgende Fassung:

„LK

Sri Lanka (1)“;

 

l)

der Eintrag für Marokko erhält folgende Fassung:

„MA

Marokko

Aquakultur: nur Fische.“;

m)

der Eintrag für Myanmar/Birma erhält folgende Fassung:

„MM

Myanmar/Birma (1)“;

 

n)

der Eintrag für Mexiko erhält folgende Fassung:

„MX

Mexiko (1)“;

 

o)

der Eintrag für Malaysia erhält folgende Fassung:

„MY

Malaysia (1)“;

 

p)

der Eintrag für Panama erhält folgende Fassung:

„PA

Panama (1)“;

 

q)

der Eintrag für Peru erhält folgende Fassung:

„PE

Peru (1)“;

 

r)

der Eintrag für die Philippinen erhält folgende Fassung:

„PH

Philippinen (1)“;

 

s)

der Eintrag für Saudi-Arabien erhält folgende Fassung:

„SA

Saudi-Arabien (1)“;

 

t)

der Eintrag für Thailand erhält folgende Fassung:

„TH

Thailand (1)“;

 

u)

der Eintrag für Taiwan erhält folgende Fassung:

„TW

Taiwan (1)“;

 

v)

der Eintrag für Uganda erhält folgende Fassung:

„UG

Uganda

Nur Wildfang.“;

w)

der Eintrag für Vietnam erhält folgende Fassung:

„VN

Vietnam (1)“

 

(1)

Diese Drittländer oder Drittlandsgebiete dürfen alle Fischereierzeugnisse (Fische, Erzeugnisse aus Fischen und Krebstiere) ausführen.

2.   

Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 wird bezüglich des Eintrags für die Vereinigten Arabischen Emirate berichtigt; dieser erhält folgende Fassung:

„AE

Vereinigte Arabische Emirate

Nur Wildfang.“


BESCHLÜSSE

11.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/7


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1390 DER KOMMISSION

vom 9. August 2022

zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5636)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 96/23/EG müssen Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, die in den Geltungsbereich der genannten Richtlinie fallen, Rückstandsüberwachungspläne vorlegen (im Folgenden „Pläne“), die die erforderlichen Garantien enthalten. Die Pläne haben zumindest die Gruppen von Rückständen und Stoffen abzudecken, die in Anhang I der Richtlinie 96/23/EG aufgeführt sind.

(2)

Mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission (2) wurden die von bestimmten Drittländern vorgelegten Pläne für die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs genehmigt.

(3)

Bestimmte Drittländer verwenden für die Herstellung von zur Ausfuhr in die Union bestimmten Erzeugnissen gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2011/163/EU ausschließlich Rohstoffe entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern, die für die Einfuhr solcher Rohstoffe in die Union zugelassen sind. Aus Gründen der Klarheit sollten Einträge für diese Länder mit „Δ“ gekennzeichnet werden, um in der Tabelle des Anhangs zum Beschluss 2011/163/EU den Dreieckshandel mit der betreffenden Art oder Ware darzustellen.

(4)

Drittländern, die keinen Plan für Rinder, Schafe/Ziegen, Schweine, Equiden oder Geflügel vorgelegt haben, aber die Herstellung zusammengesetzter Erzeugnisse zur Ausfuhr in die Union unter Verwendung verarbeiteter Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus diesen Arten beantragen, sollte auf Antrag die Zubereitung solcher zusammengesetzter Erzeugnisse unter der Voraussetzung gestattet werden, dass sie die verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs entweder aus einem Mitgliedstaat oder aus einem zugelassenen Drittland beziehen, sofern die in den Delegierten Verordnungen (EU) 2019/625 (3) und (EU) 2020/692 (4) der Kommission sowie den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235 (5) und (EU) 2021/404 (6) der Kommission festgelegten tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Anforderungen erfüllt sind. Aus Gründen der Klarheit sollten Einträge für diese Länder in der Tabelle des Anhangs zum Beschluss 2011/163/EU ausschließlich in der Spalte für die betreffende Tierart, für die der Antrag gestellt wird, mit „O“ gekennzeichnet werden.

(5)

Drittländern, die einen Plan entweder für Aquakulturerzeugnisse, für Milch oder für Eier vorgelegt haben und die Herstellung zusammengesetzter Erzeugnisse beantragen, sollte die Zubereitung zusammengesetzter Erzeugnisse zur Ausfuhr in die Union, die solche verarbeiteten Erzeugnisse enthalten, unter Verwendung eines dieser verarbeiteten Erzeugnisse gestattet werden, sofern sie die verarbeiteten Erzeugnisse, für die sie keinen Plan vorgelegt haben, aus einem Mitgliedstaat oder einem zugelassenen Drittland beziehen. Aus Gründen der Klarheit sollten Einträge für diese Länder in der Tabelle des Anhangs zum Beschluss 2011/163/EU für den Rest dieser Kategorien mit „O“ gekennzeichnet werden.

(6)

Die Listung von Drittländern in Bezug auf Weichtiere ist wegen der Änderung der Bescheinigungsanforderungen an Weichtiere aus Zuchtbetrieben nötig. Gegenwärtig ist es für Drittländer gemäß Richtlinie 96/23/EG nicht erforderlich, der Kommission Pläne für Weichtiere vorzulegen. Die einzige relevante Rückstandsüberwachung für Weichtiere aus Zuchtbetrieben in Bezug auf Kontaminanten erfolgt nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission (7), und die Drittländer, die diesen Anforderungen genügen, sind in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission (8) aufgeführt. Da diese Drittländer die Anforderungen der Artikel 56 bis 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 einschließlich derjenigen zur Rückstandsüberwachung erfüllen, sollten diese Länder aus Gründen der Klarheit in der Tabelle des Anhangs zum Beschluss 2011/163/EU in der Spalte „Aquakultur“ daher mit „M“ als Bezeichnung für Weichtiere („molluscs“) gekennzeichnet werden.

(7)

Bestimmte Länder haben die Ausfuhr in die Union von zusammengesetzten Erzeugnissen beantragt, die verarbeitete Erzeugnisse aus Weichtieren enthalten, welche entweder aus Mitgliedstaaten oder aus zugelassenen Drittländern, die in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 aufgeführt sind, stammen. Länder, die in der Tabelle des Anhangs zum Beschluss 2011/163/EU für mindestens eine der nachfolgenden Waren mit „X“ gekennzeichnet sind, bieten ausreichende Garantien hinsichtlich des dort bestehenden Systems amtlicher Kontrollen: Rinder, Schafe/Ziegen, Equiden, Schweine, Geflügel, Aquakultur, Milch, Eier oder Wild. Daher sollten alle diese Länder in der Spalte „Aquakultur“ der genannten Tabelle mit „P“ dafür gekennzeichnet werden, dass es ihnen gestattet ist, verarbeitete Erzeugnisse aus Weichtieren, welche entweder aus Mitgliedstaaten oder aus zugelassenen Drittländern stammen, für die Herstellung und Ausfuhr zusammengesetzter Erzeugnisse zu verwenden, die verarbeitete Erzeugnisse aus Weichtieren enthalten.

(8)

In der Tabelle des Anhangs zum Beschluss 2011/163/EU wurde die Kategorie „Erzeugnisse aus Aquakultur“ in vier Teilkategorien unterteilt zwecks Entsprechung dieser Teilkategorien mit denjenigen in den Mustern für Bescheinigungen für den Eingang in die Union, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission (9) festgelegt sind, sowie mit den entsprechenden Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union zulässig ist, welche in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 festgelegt sind.

(9)

Die jüngste Erfahrung zeigt, dass diese Teilkategorisierung der Erzeugnisse aus Aquakultur dem Personal, das die Kontrollen an den Grenzkontrollstellen der Union durchführt, nicht die nötige Klarheit bietet. Daher ist es angezeigt, in der Tabelle des Anhangs zum Beschluss 2011/163/EU wieder zu einer einzigen Spalte für „Aquakultur“ zurückzukehren.

(10)

Australien, Bangladesch, Brasilien, Kanada, China, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, Honduras, Indonesien, Indien, Südkorea, Sri Lanka, Madagaskar, Malaysia, Myanmar/Birma, Mexiko, Panama, Peru, die Philippinen, Saudi-Arabien, Thailand, Taiwan, die Vereinigten Staaten und Vietnam haben Pläne vorgelegt, durch die Erzeugnisse aus Aquakultur abgedeckt sind. Die Pläne bieten ausreichende Garantien und sollten daher genehmigt werden.

(11)

Albanien, Armenien, Argentinien, Bosnien und Herzegowina, Belarus, die Schweiz, Chile, die Falklandinseln, die Färöer, das Vereinigte Königreich, die Insel Man, Israel, Japan, Kenia, Marokko, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Mauritius, Neuseeland, Serbien, Singapur, Tunesien, die Türkei, die Ukraine und Uruguay haben Pläne vorgelegt, durch die lediglich Fische abgedeckt sind. Die Pläne bieten ausreichende Garantien und sollten daher unter Einschränkung des Geltungsbereichs auf Fische genehmigt werden.

(12)

Brunei, Belize, Kuba, Guatemala, Mosambik, Neukaledonien, Nigeria, Nicaragua, Tansania und Venezuela haben Pläne vorgelegt, durch die lediglich Krebstiere abgedeckt sind. Die Pläne bieten ausreichende Garantien und sollten daher unter Einschränkung des Geltungsbereichs auf Krebstiere genehmigt werden.

(13)

Iran hat einen Plan vorgelegt, durch den lediglich Fischrogen und Kaviar sowie Krebstiere abgedeckt sind. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte daher unter Einschränkung des Geltungsbereichs auf Fischrogen und Kaviar sowie Krebstiere genehmigt werden.

(14)

Andorra, die Vereinigten Arabischen Emirate, Kolumbien, das Vereinigte Königreich, Hongkong, Marokko, Mexiko, Malaysia, Singapur, San Marino, Thailand und das Kosovo haben für bestimmte Tierarten oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs keine Pläne gemäß den Anforderungen von Artikel 7 der Richtlinie 96/23/EG vorgelegt. Gleichwohl haben diese Länder ausreichende Garantien gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2011/163/EU gegeben, solche Erzeugnisse in die Union auszuführen, die ursprünglich aus einem Mitgliedstaat oder einem zugelassenen Drittland bezogen wurden. Daher sollte für diese Drittländer der Dreieckshandel genehmigt werden.

(15)

Australien, Kanada, die Schweiz, Chile, das Vereinigte Königreich, Guernsey, Grönland, die Insel Man, Jamaica, Jersey, Japan, Südkorea, Marokko, Neuseeland, Peru, Thailand, Tunesien, die Türkei, die Ukraine, die Vereinigten Staaten, Uruguay und Vietnam sind im Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 als Drittländer aufgeführt, aus denen der Eingang in die Union von lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiteten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken zulässig ist. Daher sollten diese Länder in der Spalte „Aquakultur“ der Tabelle im Anhang zum Beschluss 2011/163/EU mit „M“ gekennzeichnet werden.

(16)

Andorra, die Vereinigten Arabischen Emirate, Albanien, Armenien, Argentinien, Bosnien und Herzegowina, Bangladesch, Brunei, Brasilien, Botsuana, Belarus, Belize, China, Kolumbien, Costa Rica, Kuba, Ecuador, die Falklandinseln, die Färöer, Guatemala, Hongkong, Honduras, Indonesien, Israel, Indien, Iran, Kenia, Sri Lanka, Moldau, Montenegro, Madagaskar, Nordmazedonien, Myanmar, Mauritius, Mexiko, Malaysia, Mosambik, Namibia, Neukaledonien, Nigeria, Nicaragua, Panama, die Philippinen, St. Pierre und Miquelon, Paraguay, Serbien, Russland, Saudi-Arabien, Singapur, San Marino, Eswatini, Taiwan, Tansania, Venezuela und Südafrika haben die Ausfuhr zusammengesetzter Erzeugnisse, welche von Weichtieren gewonnene verarbeitete Erzeugnisse enthalten, beantragt. Diese Länder haben Garantien gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2011/163/EU gegeben, nur Weichtiere zu verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus zugelassenen Drittländern stammen, die in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 aufgeführt sind, und sollten in der Spalte „Aquakultur“ jener Tabelle mit einem „P“ gekennzeichnet werden.

(17)

Die Vereinigten Arabischen Emirate haben der Kommission einen Plan für Honig vorgelegt, durch den nur ein Gebiet abgedeckt ist. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte daher genehmigt werden. In die Tabelle des Anhangs zum Beschluss 2011/163/EU sollte ein Eintrag für die Vereinigten Arabischen Emirate für Honig aufgenommen werden, der auf das betreffende Gebiet beschränkt ist.

(18)

Chile und Grönland sind in der Tabelle des Anhangs zum Beschluss 2011/163/EU für ihre Ausfuhr von Schaf- und Ziegenfleisch in die Union aufgeführt. Chile und Grönland haben die Kommission jedoch darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie nicht mehr an der Ausfuhr von Ziegenfleisch in die Union interessiert sind. Die Einträge für Chile und Grönland für Schaf- und Ziegenfleisch in jener Tabelle sollten daher auf Schaffleisch beschränkt werden.

(19)

Guernsey ist in der Tabelle des Anhangs zum Beschluss 2011/163/EU für seine Ausfuhr von Rindfleisch und Milch in die Union aufgeführt. Guernsey hat die Kommission jedoch darüber in Kenntnis gesetzt, dass es nicht mehr an der Ausfuhr von Rindfleisch in die Union interessiert ist. Der Eintrag von Guernsey für Rindfleisch und Milch in jener Tabelle sollte daher auf Milch beschränkt werden.

(20)

Singapur und Thailand haben der Kommission keinen Plan für Eier vorgelegt. Gleichwohl haben Singapur und Thailand Garantien gegeben, nur Eier zu verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammen, aus denen der Eingang solcher Erzeugnisse in die Union zulässig ist, und sie haben die Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, dass solche Eier zur Ausfuhr in die Union nicht auf zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete Eiprodukte enthalten, beschränkt sein werden. Folglich sollten die Einträge für Singapur und Thailand für Eier in der Tabelle des Anhangs zum Beschluss 2011/163/EU mit „Δ“ gekennzeichnet werden.

(21)

Die Vereinigten Arabischen Emirate und Sri Lanka haben keine Pläne für Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch gemäß den Anforderungen von Artikel 7 der Richtlinie 96/23/EG vorgelegt. Gleichwohl haben sie Garantien gegeben, für die Erzeugung zusammengesetzter Erzeugnisse zur Ausfuhr in die Union nur Milcherzeugnisse zu verwenden, die aus Mitgliedstaaten oder aus zugelassenen Drittländern stammen. Folglich sollten die Einträge für die Vereinigten Arabischen Emirate und Sri Lanka für Milcherzeugnisse in der Tabelle des Anhangs zum Beschluss 2011/163/EU mit „O“ gekennzeichnet werden, einschließlich Eiprodukte, da diese Länder in dieser Tabelle zumindest mit „X“ entweder für Kamelmilch (Vereinigte Arabische Emirate) oder für Erzeugnisse aus Aquakultur (Sri Lanka) gekennzeichnet sind.

(22)

Malaysia hat keinen Plan für Milch und Eier gemäß den Anforderungen von Artikel 7 der Richtlinie 96/23/EG vorgelegt. Gleichwohl hat Malaysia Garantien gegeben, für die Erzeugung zusammengesetzter Erzeugnisse zur Ausfuhr in die Union nur Milch und Eier zu verwenden, die aus Mitgliedstaaten oder aus zugelassenen Drittländern stammen. Folglich sollte der Eintrag für Malaysia für Milch und Eier in der Tabelle des Anhangs zum Beschluss 2011/163/EU mit „O“ gekennzeichnet werden.

(23)

Sierra Leone ist gegenwärtig in der Tabelle des Anhangs zum Beschluss 2011/163/EU für Honig und Uganda ist für Erzeugnisse aus Aquakultur aufgeführt. Da diese Drittländer der Kommission keine Pläne für die betreffenden Erzeugnisse vorgelegt haben, sollten diese Einträge aus der Tabelle gestrichen werden.

(24)

Der Beschluss 2011/163/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(25)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/163/EU wird wie folgt geändert:

1.

Folgende Artikel werden nach Artikel 2 eingefügt:

„Artikel 2a

Drittländer, die keinen Rückstandsüberwachungsplan für Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs vorgelegt haben, jedoch beabsichtigen, auf der Grundlage eines Antrags des Drittlandes Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union auszuführen, für deren Zubereitung Rohstoffe tierischen Ursprungs verwendet werden, welche aus einem Mitgliedstaat oder aus einem Drittland stammen, das einen Rückstandsüberwachungsplan gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG vorgelegt hat, werden in der Tabelle im Anhang zu diesem Beschluss mit ‚Δ‘ für Dreieckshandel gekennzeichnet.

Artikel 2b

Drittländer, die keinen Rückstandsüberwachungsplan für Rinder, Schafe/Ziegen, Schweine, Equiden oder Geflügel vorgelegt haben, jedoch beabsichtigen, auf der Grundlage eines Antrags des Drittlandes zusammengesetzte Erzeugnisse in die Union auszuführen, für die verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs von diesen Arten verwendet werden, welche aus einem Mitgliedstaat oder aus einem zugelassenen Drittland stammen, werden in der Tabelle im Anhang ausschließlich für die betreffende Tierart mit ‚O‘ gekennzeichnet.

Artikel 2c

Auf der Grundlage eines Antrags des Drittlandes werden Drittländer, die in der Tabelle des Anhangs in einer der Kategorien ‚Erzeugnisse aus Aquakultur‘, ‚Milch‘ oder ‚Eier‘ mit ‚X‘ gekennzeichnet sind, in derselben Tabelle für den Rest dieser Kategorien mit ‚O‘ gekennzeichnet.

Artikel 2d

Alle Drittländer, die in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 für lebende, gekühlte, tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken aufgeführt sind, werden in der Tabelle im Anhang zu diesem Beschluss mit ‚M‘ für Weichtiere (‚molluscs‘) gekennzeichnet.

Artikel 2e

Alle Drittländer, die zusammengesetzte Erzeugnisse aus verarbeiteten Erzeugnissen, die von Weichtieren gewonnen wurden, herstellen, werden — insofern die verarbeiteten Muscheln aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammen, die in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 aufgeführt sind — in der Spalte ‚Aquakultur‘ der Tabelle im Anhang zu diesem Beschluss mit ‚P‘ für von Weichtieren gewonnene verarbeitete Erzeugnisse (‚processed products derived from molluscs‘) gekennzeichnet.“.

2.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. August 2022

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(2)  Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).


ANHANG

„ANHANG

ISO-2-Code

Land  (1)

Rinder

Schafe/Ziegen

Schweine

Equiden

Geflügel

Aquakultur  (17)

Milch

Eier

Kaninchen

Frei lebendes Wild

Zuchtwild

Honig

Tierdarmhüllen

AD

Andorra

X

X

Δ

X

 

P

 

 

 

 

 

X

 

AE

Vereinigte Arabische Emirate

 

 

 

 

 

Δ

P

X (2)

O

O

 

 

 

X (3)

 

AL

Albanien

 

X

 

 

 

X (14)

P

O

X

 

 

 

 

X

AM

Armenien

 

 

 

 

 

X (14)

P

O

O

 

 

 

X

 

AR

Argentinien

X

X

 

X

X

X (14)

P

X

X

X

X

X

X

X

AU

Australien

X

X

 

X

 

X

M

X

X

 

X

X

X

X

BA

Bosnien und Herzegowina

X

X

X

 

X

X (14)

P

X

X

 

 

 

X

 

BD

Bangladesch

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

 

 

BF

Burkina Faso

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

BJ

Benin

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

BN

Brunei

 

 

 

 

 

X (15)

P

O

O

 

 

 

 

 

BR

Brasilien

X

 

 

X

X

X

P

O

O

 

 

 

X

X

BW

Botsuana

X

 

 

 

 

P

 

 

 

 

 

 

 

BY

Belarus

 

 

 

X (8)

 

X (14)

P

X

X

 

 

 

X

X

BZ

Belize

 

 

 

 

 

X (15)

P

O

O

 

 

 

 

 

CA

Kanada

X

X

X

X

X

X

M

X

X

X

X

X

X

 

CH

Schweiz

X

X

X

X

X

X (14)

M

X

X

X

X

X

X

X

CL

Chile

X

X (5)

X

 

X

X (14)

M

X

O

 

X

 

X

X

CM

Kamerun

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

CN

China

 

 

 

 

X

X

P

O

X

X

 

 

X

X

CO

Kolumbien

 

 

 

 

 

X

P

X

Δ

 

 

 

 

X

CR

Costa Rica

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

 

 

CU

Kuba

 

 

 

 

 

X (15)

P

O

O

 

 

 

X

 

DO

Dominikanische Republik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

EC

Ecuador

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

 

 

EG

Ägypten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

ET

Äthiopien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

FK

Falklandinseln

X

X (5)

 

 

 

X (14)

P

O

O

 

 

 

 

 

FO

Färöer

 

 

 

 

 

X (14)

P

O

O

 

 

 

 

 

GB

Vereinigtes Königreich (6)

X

X

X

X

X

X (14)

Δ

M

X

X

X

X

X

X

X

GE

Georgien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

GG

Guernsey

 

 

 

 

 

O

M

X

O

 

 

 

 

 

GL

Grönland

 

X (5)

 

 

 

M

 

 

 

 

X

 

 

GT

Guatemala

 

 

 

 

 

X (15)

P

O

O

 

 

 

X

 

HK

Hongkong

 

 

 

 

 

Δ

P

 

Δ

 

 

 

 

 

HN

Honduras

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

 

 

ID

Indonesien

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

 

 

IL

Israel (4)

 

 

 

 

X

X (14)

P

X

X

 

 

 

X

 

IM

Insel Man

X

X

X

 

 

X (14)

M

X

O

 

 

 

X

 

IN

Indien

 

 

 

 

O

X

P

O

X

 

 

 

X

X

IR

Iran

 

 

 

 

 

X (15)

X (16)

P

O

O

 

 

 

 

X

JE

Jersey

X

 

 

 

 

M

X

O

 

 

 

 

 

JM

Jamaika

 

 

 

 

 

M

 

 

 

 

 

X

 

JP

Japan

X

 

X

 

X

X (14)

M

X

X

 

 

 

Δ

X

KE

Kenia

 

 

 

 

 

X (14)

P

O

O

 

 

 

 

 

KR

Südkorea

 

 

 

 

X

X

M

O

O

 

 

 

Δ

 

LB

Libanon

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

LK

Sri Lanka

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

 

 

MA

Marokko

 

 

 

 

X

X (14)

Δ

M

O

O

 

 

 

 

X

MD

Moldau

 

 

 

 

X

X (14)

P

X

X

 

 

 

X

 

ME

Montenegro

X

X (5)

X

 

X

X (14)

P

X

X

 

 

 

X

 

MG

Madagaskar

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

X

 

MK

Nordmazedonien

X

X

X

 

X

X (14)

P

X

X

 

X

 

X

 

MM

Myanmar/Birma

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

X

 

MN

Mongolei

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

MU

Mauritius

 

 

 

 

 

X (14)

P

O

O

 

 

 

Δ

 

MX

Mexiko

 

 

Δ

 

 

X

P

O

X

 

 

 

X

 

MY

Malaysia

 

 

 

 

Δ

X

P

O

O

 

 

 

 

 

MZ

Mosambik

 

 

 

 

 

X (15)

P

O

O

 

 

 

 

 

NA

Namibia

X

X (5)

 

 

 

P

 

 

 

X

 

 

 

NC

Neukaledonien

 

 

 

 

 

X (15)

P

O

O

 

 

X

X

 

NG

Nigeria

 

 

 

 

 

X (15)

P

O

O

 

 

 

 

 

NI

Nicaragua

 

 

 

 

 

X (15)

P

O

O

 

 

 

X

 

NZ

Neuseeland

X

X

O

X

O

X (14)

M

X

O

O

X

X

X

X

PA

Panama

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

 

 

PE

Peru

 

 

 

 

 

X

M

O

O

 

 

 

 

 

PH

Philippinen

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

 

 

PK

Pakistan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

PM

St. Pierre und Miquelon

 

 

 

 

X

P

 

 

 

 

 

 

 

PN

Pitcairninseln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

PY

Paraguay

X

 

 

 

 

P

 

 

 

 

 

 

X

RS

Serbien (7)

X

X

X

X (8)

X

X (14)

P

X

X

X

X

 

X

X

RU

Russland

X

X

X

 

X

O

P

X

X

 

 

X (9)

X

X

RW

Ruanda

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

SA

Saudi-Arabien

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

 

 

SG

Singapur

Δ

Δ

Δ

X (10)

Δ

X (14)

P

Δ

Δ

 

X (10)

X (10)

 

 

SM

San Marino

X

 

Δ

 

 

O

P

X

O

 

 

 

X

 

SV

El Salvador

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

SY

Syrien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

SZ

Eswatini

X

 

 

 

 

P

 

 

 

 

 

 

 

TG

Togo

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

TH

Thailand

O

 

O

 

X

X

M

O

Δ

 

 

 

X

 

TN

Tunesien

 

 

 

 

 

X (14)

M

O

O

 

 

 

 

X

TR

Türkei

 

 

 

 

X

X (14)

M

X

X

 

 

 

X

X

TW

Taiwan

 

 

 

 

 

X

P

O

X

 

 

 

X

 

TZ

Tansania

 

 

 

 

 

X (15)

P

O

O

 

 

 

X

 

UA

Ukraine

X

 

X

 

X

X (14)

M

X

X

X

 

 

X

X

UG

Uganda

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

US

Vereinigte Staaten

X

X (11)

X

 

X

X

M

X

X

X

X

X

X

 

UY

Uruguay

X

X

 

X

 

X (14)

M

X

O

 

X

 

X

X

UZ

Usbekistan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

VE

Venezuela

 

 

 

 

 

X (15)

P

O

O

 

 

 

 

 

VN

Vietnam

 

 

 

 

 

X

M

O

O

 

 

 

X

 

WF

Wallis und Futuna

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

XK

Kosovo (12)

 

 

 

 

Δ

 

 

 

 

 

 

 

 

ZA

Südafrika

 

 

 

 

 

P

 

 

 

X

X (13)

 

 

ZM

Sambia

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 


(1)  Länder- und Gebietsliste (ohne Einschränkung auf von der Union anerkannte Länder).

(2)  Nur Kamelmilch.

(3)  Nur das Gebiet von Ras al Chaima.

(4)  Ohne die seit dem 5. Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, den Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland).

(5)  Nur Schafe.

(6)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke der Anhänge II bis XXII Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

(7)  Ohne das Kosovo (diese Benennung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo).

(8)  Ausfuhr lebender Schlachtequiden in die Union (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere).

(9)  Nur Rentiere.

(10)  Nur für Frischfleischwaren mit Ursprung in Neuseeland, die für die Union bestimmt sind und die mit oder ohne Lagerung entladen, umgeladen und durch Singapur durchgeführt werden.

(11)  Nur Ziegen.

(12)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

(13)  Nur Ziegen.

(14)  Nur Fische.

(15)  Nur Krebstiere.

(16)  Nur Fischrogen und Kaviar.

(17)  Die Aquakultur deckt Fische, einschließlich Aale, und Erzeugnisse von Fischen (wie Rogen und Kaviar) sowie Krebstiere ab.“


Berichtigungen

11.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/19


Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 151 vom 14. Juni 2018 )

Seite 72, Anhang I, TEIL A „Kriterien für die Klasseneinteilung von Fahrzeugen“, Nummer 5 „Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung“, Tabelle Eintrag 5.1 Begriffsbestimmung

Anstatt:

„Fahrzeug der Klasse M mit Platz für die Unterbringung von Personen, das mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:

a)

Sitze und Tisch,

b)

Sitze, die zu Schlafgelegenheiten geändert werden können,“.

muss es heißen:

„Fahrzeug der Klasse M mit Platz für die Unterbringung von Personen, das mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:

a)

Sitze und Tisch,

b)

Schlafgelegenheiten, die gegebenenfalls durch Umbau der Sitze geschaffen werden können,“.


11.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/20


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1160 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 im Hinblick auf die Bedingungen für die Verwendung und die Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels Nicotinamid-Ribosidchlorid

( Amtsblatt der Europäischen Union L 179 vom 6. Juli 2022 )

Seite 28, Anhang, Nummer 1 zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470, Tabelle 1, Eintrag für „Nicotinamid-Ribosidchlorid“, Spalte „Höchstgehalte“, Zeile 4:

Anstatt:

„150 mg/Tag (maximal 2 Mahlzeiten/Tag bis zu einer Höchstmenge von 300 mg/Tag)“

muss es heißen:

„150 mg/Mahlzeit (maximal 2 Mahlzeiten/Tag bis zu einer Höchstmenge von 300 mg/Tag)“.


11.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/21


Berichtigung des Beschlusses (EU) 2015/2218 der Europäischen Zentralbank vom 20. November 2015 zum Verfahren bei Ausnahmen für Mitarbeiter von der Annahme ihres wesentlichen Einflusses auf das Risikoprofil eines beaufsichtigten Kreditinstituts (EZB/2015/38)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 314 vom 1. Dezember 2015 )

Auf Seite 66 in Erwägungsgrund 4:

Anstatt:

„(4)

Der aufsichtsrechtliche Rahmen, der durch die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegt wird, verpflichtet die Institute, alle Mitarbeiter zu ermitteln, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt. Jegliche für diesen Zweck verwendete Kriterien müssen gewährleisten, dass bei der Ermittlung der Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts hat, dem Risikoniveau unterschiedlicher Tätigkeiten innerhalb des Instituts Rechnung getragen wird.“

muss es heißen:

„(4)

Der aufsichtsrechtliche Rahmen, der durch die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegt wird, verpflichtet die Institute, alle Mitarbeiter zu ermitteln, deren berufliche Tätigkeiten sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirken. Jegliche für diesen Zweck verwendete Kriterien müssen gewährleisten, dass bei der Ermittlung der Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts haben, dem Risikoniveau unterschiedlicher Tätigkeiten innerhalb des Instituts Rechnung getragen wird.“

Auf Seite 67 in Artikel 2 Absatz 3:

Anstatt:

„(3)   „ausgewiesene Mitarbeiter“ bezeichnet alle Mitarbeiter eines beaufsichtigten Kreditinstituts, deren berufliche Tätigkeit sich gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 wesentlich auf das Risikoprofil des Kreditinstituts auswirkt, sei es auf Einzelebene, auf teilkonsolidierter oder auf konsolidierter Ebene im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 48 und 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5).“

muss es heißen:

„(3)   „ausgewiesene Mitarbeiter“ bezeichnet alle Mitarbeiter eines beaufsichtigten Kreditinstituts, deren berufliche Tätigkeiten sich gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 wesentlich auf das Risikoprofil des Kreditinstituts auswirken, sei es auf Einzelebene, auf teilkonsolidierter oder auf konsolidierter Ebene im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 48 und 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5).“

Auf Seite 68 in Artikel 4 Absatz 1:

Anstatt:

„1.   Wenn beaufsichtigte Kreditinstitute eine Meldung gemäß Artikel 4 Absatz 4 oder einen Antrag auf vorherige Zustimmung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 einreichen, übermitteln sie der EZB die nachstehenden Dokumente, um den Nachweis zu erbringen, dass ein Mitarbeiter oder die Mitarbeiterkategorie, der dieser Mitarbeiter angehört, seine bzw. ihre berufliche Tätigkeit ausschließlich in einem Geschäftsbereich ausübt, bei dem es sich nicht um einen wesentlichen Geschäftsbereich handelt, wie dies in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 vorgesehen ist:“

muss es heißen:

„1.   Wenn beaufsichtigte Kreditinstitute eine Meldung gemäß Artikel 4 Absatz 4 oder einen Antrag auf vorherige Zustimmung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 einreichen, übermitteln sie der EZB die nachstehenden Dokumente, um den Nachweis zu erbringen, dass ein Mitarbeiter oder die Mitarbeiterkategorie, der dieser Mitarbeiter angehört, seine bzw. ihre beruflichen Tätigkeiten ausschließlich in einem Geschäftsbereich ausübt, bei dem es sich nicht um einen wesentlichen Geschäftsbereich handelt, wie dies in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 vorgesehen ist:“

Auf Seite 68 in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e:

Anstatt:

„e)

eine Erklärung, der zu entnehmen ist, warum das beaufsichtigte Kreditinstitut dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterkategorie, der er angehört, eine Vergütung gewährt hat, die die Kriterien nach Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 erfüllt, obwohl der Mitarbeiter seine berufliche Tätigkeit in einem nicht wesentlichen Geschäftsbereich ausübt;“

muss es heißen:

„e)

eine Erklärung, der zu entnehmen ist, warum das beaufsichtigte Kreditinstitut dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterkategorie, der er angehört, eine Vergütung gewährt hat, die die Kriterien nach Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 erfüllt, obwohl der Mitarbeiter seine beruflichen Tätigkeiten in einem nicht wesentlichen Geschäftsbereich ausübt;“.

Auf Seite 69 in Artikel 5:

Anstatt:

Vorlage von Dokumenten zum Nachweis des fehlenden wesentlichen Einflusses der beruflichen Tätigkeit eines Mitarbeiters auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs

muss es heißen:

Vorlage von Dokumenten zum Nachweis des fehlenden wesentlichen Einflusses der beruflichen Tätigkeiten eines Mitarbeiters auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs“.

Auf Seite 69 in Artikel 5 Absatz 1:

Anstatt:

„1.   Wenn beaufsichtigte Kreditinstitute eine Meldung gemäß Artikel 4 Absatz 4 oder einen Antrag auf vorherige Zustimmung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 einreichen, übermitteln sie der EZB die nachstehenden Dokumente, um den Nachweis zu erbringen, dass die berufliche Tätigkeit eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterkategorie keinen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs hat, wie dies in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 vorgesehen ist:“

muss es heißen:

„1.   Wenn beaufsichtigte Kreditinstitute eine Meldung gemäß Artikel 4 Absatz 4 oder einen Antrag auf vorherige Zustimmung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 einreichen, übermitteln sie der EZB die nachstehenden Dokumente, um den Nachweis zu erbringen, dass die beruflichen Tätigkeiten eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterkategorie keinen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs haben, wie dies in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 vorgesehen ist:“

Auf Seite 69 in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c:

Anstatt:

„c)

eine ausführliche Beschreibung der in Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 festgelegten objektiven Kriterien, die für die Beurteilung, dass die berufliche Tätigkeit des jeweiligen Mitarbeiters oder der jeweiligen Mitarbeiterkategorie, der er angehört, keinen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs hat, herangezogen wurden, wobei darzulegen ist, wie diese Kriterien angewandt wurden und wie allen relevanten Risiken und Leistungsindikatoren, die für die interne Risikomessung herangezogen werden, Rechnung getragen wurde;“

muss es heißen:

„c)

eine ausführliche Beschreibung der in Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 festgelegten objektiven Kriterien, die für die Beurteilung, dass die beruflichen Tätigkeiten des jeweiligen Mitarbeiters oder der jeweiligen Mitarbeiterkategorie, der er angehört, keinen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs haben, herangezogen wurden, wobei darzulegen ist, wie diese Kriterien angewandt wurden und wie allen relevanten Risiken und Leistungsindikatoren, die für die interne Risikomessung herangezogen werden, Rechnung getragen wurde;“.

Auf Seite 69 in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

eine ausführliche Beschreibung der mit der beruflichen Tätigkeit des jeweiligen Mitarbeiters verbundenen außergewöhnlichen Umstände und ihre Auswirkung auf das Risikoprofil des beaufsichtigten Kreditinstituts. Ein starker Wettbewerbsdruck gilt nicht als außergewöhnlicher Umstand;“

muss es heißen:

„a)

eine ausführliche Beschreibung der mit den beruflichen Tätigkeiten des jeweiligen Mitarbeiters verbundenen außergewöhnlichen Umstände und ihre Auswirkung auf das Risikoprofil des beaufsichtigten Kreditinstituts. Ein starker Wettbewerbsdruck gilt nicht als außergewöhnlicher Umstand;“.

Auf Seite 69 in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

eine ausführliche Beschreibung etwaiger außergewöhnlicher Umstände, die mit der Vergütung des jeweiligen Mitarbeiters verbunden sind, mit einer Erläuterung der Gründe, aus denen das beaufsichtigte Kreditinstitut, dem Mitarbeiter eine Vergütung von mindestens 1 000 000 EUR gewährt hat, obwohl der Mitarbeiter den Angaben zufolge keinen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des beaufsichtigten Kreditinstituts ausübt.“

muss es heißen:

„b)

eine ausführliche Beschreibung etwaiger außergewöhnlicher Umstände, die mit der Vergütung des jeweiligen Mitarbeiters verbunden sind, mit einer Erläuterung der Gründe, aus denen das beaufsichtigte Kreditinstitut dem Mitarbeiter eine Vergütung von mindestens 1 000 000 EUR gewährt hat, obwohl der Mitarbeiter den Angaben zufolge keinen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des beaufsichtigten Kreditinstituts ausübt.“.

Auf Seite 70 in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c:

Anstatt:

„c)

ob der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterkategorie, der dieser Mitarbeiter angehört, durch die ausgeübte berufliche Tätigkeit keinen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs nimmt, und verifiziert:“

muss es heißen:

„c)

ob der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterkategorie, der dieser Mitarbeiter angehört, durch die ausgeübten beruflichen Tätigkeiten keinen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs nimmt, und verifiziert:“.

Auf Seite 70 in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii:

Anstatt:

„ii)

ob das beaufsichtigte Kreditinstitut die Verpflichtungen und Befugnisse des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterkategorie, der er angehört, und seinen bzw. ihren Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts mit den Auswirkungen der beruflichen Tätigkeit von Mitarbeitern, die anhand der qualitativen Kriterien gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 ermittelt wurden, verglichen hat;“

muss es heißen:

„ii)

ob das beaufsichtigte Kreditinstitut die Verpflichtungen und Befugnisse des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterkategorie, der er angehört, und seinen bzw. ihren Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts mit den Auswirkungen der beruflichen Tätigkeiten von Mitarbeitern, die anhand der qualitativen Kriterien gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 ermittelt wurden, verglichen hat;“.

Auf Seite 71 in Artikel 10:

Anstatt:

„1.   Eine von der EZB nach Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 erteilte vorherige Zustimmung gilt nur für die Tätigkeit des Mitarbeiters in dem Geschäftsjahr, das auf das Jahr folgt, in dem der EZB-Aufsichtsbeschluss dem beaufsichtigten Kreditinstitut mitgeteilt wurde.

2.   Im Fall eines erstmaligen Antrags für den jeweiligen Mitarbeiter wird die Zustimmung für die Tätigkeit des Mitarbeiters in dem Geschäftsjahr, in dem der EZB-Aufsichtsbeschluss über die Zustimmung dem beaufsichtigten Kreditinstitut mitgeteilt wurde, sowie für die Tätigkeit des Mitarbeiters im darauffolgenden Geschäftsjahr erteilt.“

muss es heißen:

„1.   Eine von der EZB nach Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 erteilte vorherige Zustimmung gilt nur für die Leistung des Mitarbeiters in dem Geschäftsjahr, das auf das Jahr folgt, in dem der EZB-Aufsichtsbeschluss dem beaufsichtigten Kreditinstitut mitgeteilt wurde.

2.   Im Fall eines erstmaligen Antrags für den jeweiligen Mitarbeiter wird die Zustimmung für die Leistung des Mitarbeiters in dem Geschäftsjahr, in dem der EZB-Aufsichtsbeschluss über die Zustimmung dem beaufsichtigten Kreditinstitut mitgeteilt wurde, sowie für die Leistung des Mitarbeiters im darauffolgenden Geschäftsjahr erteilt.“