ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 337

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
23. Dezember 2015


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ( 1 )

1

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG ( 1 )

35

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/2367 des Rates vom 30. November 2015 über den im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschuss hinsichtlich Beschluss Nr. 1/2015 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 zu Anhang 11 zu vertretenden Standpunkt

128

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/1


VERORDNUNG (EU) 2015/2365 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. November 2015

über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3)

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die weltweite Finanzkrise, die 2007/2008 ausbrach, wurden im Finanzsystem übermäßige Spekulationstätigkeiten, große Regelungslücken, ineffiziente Aufsicht, intransparente Märkte und übermäßig komplexe Finanzprodukte offenbar. Die Union hat eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um das Bankensystem solider und stabiler zu machen, darunter strengere Eigenmittelanforderungen, Vorschriften für eine bessere Unternehmensführung und -kontrolle sowie Regelungen für die Beaufsichtigung und die Abwicklung, und um sicherzustellen, dass das Finanzsystem seine Aufgabe erfüllt, Kapital hin zur Finanzierung der Realwirtschaft zu lenken. Den Fortschritten bei der Errichtung der Bankenunion kommt in diesem Zusammenhang ebenfalls entscheidende Bedeutung zu. Allerdings hat die Krise auch deutlich gemacht, dass Transparenz und Kontrolle nicht nur im traditionellen Bankensektor verbessert werden müssen, sondern auch bei bankähnlichen Kreditvermittlungstätigkeiten, die unter dem Begriff „Schattenbankwesen“ bekannt sind, dessen Ausmaß besorgniserregend ist, da sein Volumen schätzungsweise bereits fast die Hälfte des regulären Bankensystems erreicht. Treten bei diesen Tätigkeiten, die mit denen von Kreditinstituten vergleichbar sind, Unzulänglichkeiten auf, kann dies negative Auswirkungen auf die restliche Finanzbranche haben.

(2)

Im Rahmen ihrer Arbeiten zur Eindämmung des Schattenbankwesens haben der Rat für Finanzstabilität (FSB) und der mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichtete Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) ermittelt, welche Risiken von Wertpapierfinanzierungsgeschäften ausgehen. Durch Wertpapierfinanzierungsgeschäfte können Hebeleffekte, Prozyklizität und wechselseitige Verflechtungen auf den Finanzmärkten anwachsen. Insbesondere die mangelnde Transparenz bei der Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften hat dazu geführt, dass Regelungs- und Aufsichtsbehörden ebenso wie Anleger die einschlägigen bankähnlichen Risiken und das Ausmaß der wechselseitigen Verflechtungen im Finanzsystem vor und während der Finanzkrise nicht richtig einschätzen und verfolgen konnten. Vor diesem Hintergrund hat der FSB am 29. August 2013 ein Rahmenwerk über die „Stärkung der Aufsicht und der Überwachung des Schattenbankenwesens“ (im Folgenden „FSB-Rahmenwerk“) angenommen, um die mit dem Schattenbankwesen verbundenen Risiken bei Wertpapierleihe und Pensionsgeschäften anzugehen; dieser Rahmen wurde im September 2013 von den Staats- und Regierungschefs der G20 gebilligt.

(3)

Am 14. Oktober 2014 hat der FSB einen Regelungsrahmen für Sicherheitsabschläge bei nicht zentral geclearten Wertpapierfinanzierungsgeschäften veröffentlicht. Ohne Clearing stellen solche Geschäfte beträchtliche Risiken dar, wenn sie nicht ordnungsgemäß besichert sind. Während die Verbesserung der Transparenz bei der Weiterverwendung der Vermögenswerte der Kunden bereits ein erster Schritt wäre, um die Fähigkeit der Gegenparteien, Risiken zu analysieren und ihnen vorzubeugen, zu fördern, wird der FSB voraussichtlich bis 2016 seine Arbeiten zu einer Reihe von Empfehlungen zu Sicherheitsabschlägen bei nicht zentral geclearten Wertpapierfinanzierungsgeschäften abschließen, die dazu dienen sollen, übermäßige Hebeleffekte zu vermeiden und das Konzentrations- und Ausfallrisiko einzudämmen.

(4)

Am 19. März 2012 veröffentlichte die Kommission ein Grünbuch zum Schattenbankwesen. Ausgehend von den umfassenden Reaktionen darauf und unter Berücksichtigung internationaler Entwicklungen veröffentlichte die Kommission am 4. September 2013 eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament über das „Schattenbankwesen — Eindämmung neuer Risikoquellen im Finanzsektor“. In der Mitteilung wurde betont, dass es aufgrund der Komplexität und mangelnden Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften schwierig ist, Gegenparteien zu identifizieren und die Risikokonzentration zu überwachen, und dass dies auch zum Entstehen übermäßiger Hebeleffekte im Finanzsystem führt.

(5)

Im Oktober 2012 legte eine hochrangige Expertengruppe unter dem Vorsitz von Erkki Liikanen einen Bericht über Strukturreformen im Bankensektor der Union vor. Darin ging es unter anderem um die Interaktionen zwischen dem traditionellen und dem Schattenbankensektor. In dem Bericht wurden die Risiken von Schattenbanktätigkeiten, etwa hohe Hebeleffekte und Prozyklizität, anerkannt und eine Verringerung der engen Verflechtungen zwischen Banken und Schattenbanken gefordert, die bei der systemweiten Bankenkrise als Ansteckungsherd gewirkt hatten. Außerdem wurden in dem Bericht bestimmte strukturelle Maßnahmen vorgeschlagen, um die noch verbleibenden Schwachstellen im Bankensektor der Union auszumerzen.

(6)

Die Strukturreformen im Bankensystem der Union sind Gegenstand eines Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union. Werden den Banken jedoch strukturelle Maßnahmen abverlangt, so könnte dies dazu führen, dass bestimmte Tätigkeiten in weniger streng geregelte Bereiche, etwa den Schattenbankensektor, abwandern. Aus diesen Gründen sollte jener Vorschlag durch die in dieser Verordnung festgelegten verbindlichen Transparenz- und Meldeanforderungen für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte flankiert werden. Die Transparenzvorschriften dieser Verordnung ergänzen somit jenen Vorschlag.

(7)

Mit dieser Verordnung wird auf die Notwendigkeit reagiert, die Märkte für Wertpapierfinanzierungen und damit auch das Finanzsystem transparenter zu machen. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen und internationale Konvergenz zu gewährleisten, folgt diese Verordnung dem FSB-Rahmenwerk. Sie schafft einen Unionsrahmen, in dem Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften auf effiziente Weise an Transaktionsregister gemeldet werden können und Anleger in Organismen für gemeinsame Anlagen Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps (total return swaps) erhalten. Die Begriffsbestimmung des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts der vorliegenden Verordnung schließt Derivatekontrakte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) nicht ein. Sie schließt jedoch Geschäfte ein, die gewöhnlich als Liquiditätsswaps (liquidity swaps) und Sicherheitenaustausch (collateral swaps) bezeichnet werden und nicht unter die Begriffsbestimmung der Derivatekontrakte der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fallen. Die Notwendigkeit internationaler Konvergenz verstärkt sich durch die Wahrscheinlichkeit, dass derzeit von traditionellen Banken ausgeübte Tätigkeiten nach der Strukturreform des Bankensektors der Union in den Schattenbankensektor abwandern und von finanziellen wie nichtfinanziellen Unternehmen ausgeübt werden könnten. Derartige Tätigkeiten könnten daher für die Regelungs- und Aufsichtsbehörden sogar noch intransparenter werden, sodass diese sich keinen richtigen Überblick über die mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften verbundenen Risiken mehr verschaffen könnten. Dies würde die auf manchen Märkten bereits fest etablierten Verflechtungen zwischen dem regulären Bankensektor und dem der Schattenbanken noch enger werden lassen.

(8)

Infolge geänderter Marktgepflogenheiten und technologischer Entwicklungen können Marktteilnehmer andere Geschäfte als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte als Finanzierungsquelle, für das Liquiditäts- und Sicherheitenmanagement, als Strategie zur Renditeoptimierung, zur Deckung von Leerverkäufen oder für die Dividendenarbitrage nutzen. Solche Geschäfte könnten vergleichbare wirtschaftliche Auswirkungen haben und ähnliche Risiken wie Wertpapierfinanzierungsgeschäfte bergen, darunter: prozyklische Effekte aufgrund von Vermögenswertschwankungen und Volatilität, Fristen- oder Liquiditätstransformationen infolge der Finanzierung langfristiger oder schwer realisierbarer Aktiva durch kurzfristige oder leicht realisierbare Aktiva und finanzielle Ansteckungseffekte infolge der Verflechtungen von Transaktionsketten, bei denen Sicherheiten weiterverwendet werden.

(9)

Um auf die im FSB-Rahmenwerk angesprochenen Problemlagen und die nach der Strukturreform des Bankensektors der Union zu erwartenden Entwicklungen zu reagieren, werden die Mitgliedstaaten vermutlich unterschiedliche nationale Maßnahmen erlassen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts behindern und sich nachteilig auf die Marktteilnehmer und die Finanzstabilität auswirken könnten. Außerdem ist es für die nationalen Behörden ohne harmonisierte Transparenzvorschriften schwierig, aus verschiedenen Mitgliedstaaten stammende Daten auf Mikroebene zu vergleichen und so die realen Risiken, die einzelne Marktteilnehmer für das System darstellen, zu erkennen. Darum muss verhindert werden, dass in der Union solche Verzerrungen und Hindernisse entstehen. Folglich ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der Auslegung der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die geeignete Rechtsgrundlage für diese Verordnung.

(10)

Die neuen Transparenzvorschriften sollten daher die Meldung von Einzelheiten der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte zwischen allen Marktteilnehmern, d. h. finanziellen wie nichtfinanziellen Unternehmen, vorsehen, wobei unter anderem anzugeben ist, wie sich die Sicherheit zusammensetzt, ob die Sicherheit zur Weiterverwendung verfügbar ist oder bereits weiterverwendet wurde, ob am Tagesende Ersatz-Sicherheiten gestellt wurden und welche Sicherheitsabschläge vorgenommen wurden. Damit die den Marktteilnehmern entstehenden zusätzlichen operativen Kosten möglichst gering gehalten werden, sollten die neuen Vorschriften und Standards sich auf bereits bestehende Infrastrukturen, operative Verfahren und Formate stützen, die in Bezug auf die Meldung von Derivatekontrakten an Transaktionsregister eingeführt worden sind. In diesem Zusammenhang sollte die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde, ESMA) — soweit realisierbar und relevant — Überschneidungen zwischen den aufgrund dieser Verordnung und den nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen technischen Standards minimieren und Widersprüche zwischen ihnen vermeiden. Der durch diese Verordnung festgelegte Rechtsrahmen sollte so weit wie möglich mit jenem übereinstimmen, der durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für die Meldung von Derivatekontrakten an zu diesem Zwecke registrierte Transaktionsregister geschaffen wurde. Dies dürfte es auch gemäß jener Verordnung registrierten oder anerkannten Transaktionsregistern ermöglichen, nach Abschluss eines vereinfachten Registrierungsverfahrens die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Registerfunktion auszuüben, sofern sie bestimmte zusätzliche Kriterien erfüllen.

(11)

Um die Kohärenz und die Wirksamkeit der Befugnis der ESMA zur Verhängung von Sanktionen zu gewährleisten, sollten die von der vorliegenden Verordnung erfassten Marktteilnehmer denjenigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über die Befugnisse der ESMA unterliegen, die — für die Verfahrensregeln — durch delegierte, gemäß Artikel 64 Absatz 7 der genannten Verordnung erlassene Rechtsakte bestimmt werden.

(12)

Geschäfte mit Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) sollten von der Pflicht zur Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften an Transaktionsregister ausgenommen werden. Damit jedoch sichergestellt ist, dass Regelungs- und Aufsichtsbehörden sich einen umfassenden Überblick über die Risiken verschaffen können, die mit den Wertpapierfinanzierungsgeschäften der von ihnen geregelten oder beaufsichtigten Unternehmen verbunden sind, sollten die zuständigen Behörden und die Mitglieder des ESZB eng zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit sollte den Regelungs- und Aufsichtsbehörden die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate ermöglichen. Diese Zusammenarbeit sollte vertraulich sein und nur dann einsetzen, wenn ein begründetes Ersuchen der betroffenen zuständigen Behörden vorliegt, und sollte nur dazu dienen, diesen Behörden die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben zu ermöglichen; dies gilt unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze und Vorschriften in Bezug auf die Unabhängigkeit der Zentralbanken und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden, einschließlich der Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung der Geldwert-, Devisen- oder Finanzstabilität, welche die Mitglieder des ESZB zu ergreifen rechtlich befugt sind. Die Mitglieder des ESZB sollten es ablehnen können, Informationen weiterzugeben, wenn sie die Geschäfte in Erfüllung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden selbst abgeschlossen haben. Sie sollten der ersuchenden Behörde jede Ablehnung zusammen mit einer Begründung mitteilen.

(13)

Informationen über die Risiken, die den Märkten für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte innewohnen, sollten zentral gespeichert und unter anderem für die ESMA, die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, EIOPA), die jeweils zuständigen Behörden, den ESRB und die jeweiligen Zentralbanken des ESZB, einschließlich der Europäischen Zentralbank („EZB“) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (10), auf einfache Weise und unmittelbar zugänglich sein, um die Risiken von Schattenbanktätigkeiten geregelter und nicht geregelter Unternehmen für die Finanzstabilität erkennen und beobachten zu können. Bei der Ausarbeitung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen technischen Regulierungsstandards bzw. entsprechenden Änderungsvorschlägen sollte die ESMA die gemäß Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angenommenen bestehenden technischen Standards, mit Regelungen für Transaktionsregister für Derivatekontrakte und deren künftige Entwicklung berücksichtigen. Die ESMA sollte ferner bestrebt sein, sicherzustellen, dass die betroffenen zuständigen Behörden, der ESRB und die jeweiligen Zentralbanken des ESZB einschließlich der EZB direkt und unverzüglich auf die Informationen zugreifen können, die sie benötigen, um ihre Aufgaben, einschließlich der Aufgaben, die Geld- und Währungspolitik festzulegen und auszuführen und die Finanzmarktinfrastrukturen zu überwachen, wahrnehmen zu können. Damit dies gewährleistet ist, sollte die ESMA die Bedingungen für den Zugriff auf diese Informationen in Entwürfen für technische Regulierungsstandards festlegen.

(14)

Es ist notwendig, Bestimmungen über den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden vorzusehen und deren gegenseitige Verpflichtung zu Amtshilfe und Zusammenarbeit zu verstärken. In Anbetracht zunehmender grenzüberschreitender Tätigkeiten sollten die zuständigen Behörden einander die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlichen Informationen übermitteln, um eine wirksame Durchsetzung dieser Verordnung auch in Situationen zu gewährleisten, in denen Verstöße oder mutmaßliche Verstöße die Behörden in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten betreffen können. Bei diesem Informationsaustausch ist die strikte Wahrung des Berufsgeheimnisses erforderlich, um die reibungslose Übermittlung dieser Informationen und den Schutz individueller Rechte zu gewährleisten. Unbeschadet des nationalen Straf- oder Steuerrechts sollten die zuständigen Behörden, die ESMA sowie andere Stellen oder andere natürliche oder juristische Personen als die zuständigen Behörden, die vertrauliche Informationen erhalten, diese nur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Funktionen verwenden. Dies sollte die für die Verhütung, Untersuchung oder Beseitigung von Verwaltungsmissständen zuständigen nationalen Behörden jedoch nicht daran hindern, ihre Aufgaben gemäß dem nationalen Recht wahrzunehmen.

(15)

Zur effizienten Portfolioverwaltung machen Manager von Organismen für gemeinsame Anlagen ausgiebigen Gebrauch von Wertpapierfinanzierungsgeschäften. Dies kann die Wertentwicklung dieser Organismen für gemeinsame Anlagen signifikant beeinflussen. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte können zum Erreichen von Anlagezielen oder zur Steigerung der Rendite eingesetzt werden. Manager nutzen zudem Gesamtrendite-Swaps, die vergleichbare Wirkungen haben wie Wertpapierfinanzierungsgeschäfte. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps werden von Managern der Organismen für gemeinsame Anlagenausgiebig genutzt, um sich in bestimmten Strategien zu engagieren oder ihre Renditen zu optimieren. Durch die Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps könnte sich das allgemeine Risikoprofil des Organismus für gemeinsame Anlagen erhöhen, während die Anleger über diese Nutzung nicht ordnungsgemäß informiert werden. Es ist unerlässlich, sicherzustellen, dass die Anleger in solche Organismen für gemeinsame Anlagen in die Lage versetzt werden, fundierte Entscheidungen zu treffen und das allgemeine Risiko- und Ertragsprofil von Organismen für gemeinsame Anlagen einzuschätzen. Der Organismus für gemeinsame Anlagen sollte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps nicht nur nach formaljuristischen Kriterien, sondern nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt beurteilen.

(16)

Anlageentscheidungen aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Informationen über die Anlagestrategie eines Organismus für gemeinsame Anlagen können dem Anleger erhebliche Verluste bescheren. Daher ist es unabdingbar, dass Organismen für gemeinsame Anlagen alle relevanten Informationen über die Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps im Einzelnen offenlegen. Überdies ist eine lückenlose Transparenz bei Organismen für gemeinsame Anlagen besonders wichtig, da die gesamten Vermögenswerte, die Gegenstand von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps sind, nicht Eigentum der Manager der Organismen für gemeinsame Anlagen, sondern deren Anleger sind. Eine vollständige Offenlegung in Bezug auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps ist daher ein unverzichtbares Mittel zum Schutz gegen mögliche Interessenkonflikte.

(17)

Die neuen Transparenzvorschriften für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps sind eng mit den Richtlinien 2009/65/EG (11) und 2011/61/EU (12) des Europäischen Parlaments und des Rates verknüpft, da diese Richtlinien den Rechtsrahmen für die Errichtung, Verwaltung und Vermarktung von Organismen für gemeinsame Anlagen bilden.

(18)

Organismen für gemeinsame Anlagen können entweder als Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) betrieben werden, die durch eine nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder -Investmentgesellschaft verwaltet werden, oder als alternative Investmentfonds (AIF), die durch eine nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassener oder registrierter Manager alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet werden. Die durch die vorliegende Verordnung eingeführten neuen Transparenzvorschriften für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps ergänzen die Bestimmungen jener Richtlinien und sollten zusätzlich zu ihnen gelten.

(19)

Damit sich Anleger die mit der Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps verbundenen Risiken bewusst machen können, sollten Manager der Organismen für gemeinsame Anlagen in regelmäßigen Berichten detailliert angeben, inwieweit sie auf solche Techniken zurückgreifen. Die regelmäßigen Berichte, die schon jetzt von OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder OGAW-Investmentgesellschaften und AIFM vorzulegen sind, sollten um die zusätzlichen Informationen über die Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps ergänzt werden. Die ESMA sollte bei der genaueren Festlegung des Inhalts dieser regelmäßigen Berichte den Verwaltungsaufwand und die Besonderheiten der verschiedenen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps berücksichtigen.

(20)

Die Anlagepolitik eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Bezug auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps sollte in den vorvertraglichen Unterlagen unmissverständlich offengelegt werden, bei OGAW etwa im Prospekt und bei AIF im Rahmen der vorvertraglichen Informationspflichten gegenüber den Anlegern. Dies sollte sicherstellen, dass die Anleger die inhärenten Risiken erkennen und würdigen, bevor sie sich für eine Anlage in einen bestimmten OGAW oder AIF entscheiden.

(21)

Die Weiterverwendung von Sicherheiten bringt Liquidität und ermöglicht es Gegenparteien, die Finanzierungskosten zu senken. Sie lässt tendenziell jedoch komplexe Ketten von Sicherheiten zwischen traditionellen Banken und dem Schattenbanksektor entstehen, die Risiken für die Finanzstabilität bergen. Die mangelnde Transparenz in Bezug auf den Umfang, in dem als Sicherheit gestellte Finanzinstrumente weiterverwendet wurden, und in Bezug auf die damit im Insolvenzfall verbundenen Risiken kann das Vertrauen in Gegenparteien untergraben und die Risiken für die Finanzstabilität vergrößern.

(22)

Um die Transparenz bei der Weiterverwendung zu erhöhen, sollten Mindestinformationspflichten eingeführt werden. Eine Weiterverwendung sollte nur mit ausdrücklicher Kenntnis und Zustimmung der sicherungsgebenden Gegenpartei erfolgen. Daher sollte die Ausübung des Rechts auf Weiterverwendung auf dem Depotkonto der sicherungsgebenden Gegenpartei zum Ausdruck kommen, es sei denn, dieses Konto wird nach dem Recht eines Drittlands geführt, das möglicherweise andere geeignete Mittel vorsieht, um die Weiterverwendung zum Ausdruck zu bringen.

(23)

Obwohl der Anwendungsbereich der Vorschriften über die Weiterverwendung in der vorliegenden Verordnung umfassender ist als der der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13), ändert die vorliegende Verordnung den Anwendungsbereich jener Richtlinie nicht, sondern sollte eher als Ergänzung dazu gesehen werden. Die Bedingungen, unter denen die Gegenparteien ein Recht auf Weiterverwendung und auf Ausübung dieses Rechts haben, sollten in keiner Weise den Schutz einschränken, den die Richtlinie 2002/47/EG für Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung vorsieht. Vor diesem Hintergrund sollte ein Verstoß gegen die Transparenzanforderungen bei der Weiterverwendung nationale Rechtsvorschriften über die Wirksamkeit oder die Folgen eines Geschäfts nicht berühren.

(24)

In dieser Verordnung werden in Bezug auf die Weiterverwendung strenge Informationsplichten für die Gegenparteien festgelegt, die die Anwendung bereichsspezifischer, auf bestimmte Akteure, Strukturen und Situationen zugeschnittener Vorschriften nicht beeinträchtigen sollten. Daher sollten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Weiterverwendung beispielsweise für Organismen für gemeinsame Anlagen und Verwahrstellen oder Kunden von Wertpapierfirmen nur insofern gelten, als der Rechtsrahmen für Organismen für gemeinsame Anlagen oder für den Schutz der Vermögenswerte von Kunden als Spezialgesetz mit Vorrang vor den Bestimmungen dieser Verordnung keine strengeren Vorschriften für die Weiterverwendung vorsieht. Insbesondere sollte diese Verordnung alle Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts unberührt lassen, die die Möglichkeit einer Gegenpartei einschränken, Finanzinstrumente weiterzuverwenden, die von Gegenparteien oder anderen Personen als Sicherheit gestellt werden. Die Anwendung der Anforderungen in Bezug auf die Weiterverwendung sollte um sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung verschoben werden, damit Gegenparteien ausreichend Zeit haben, um ihre laufenden Sicherheitenvereinbarungen, einschließlich Master-Vereinbarungen (master agreements), anzupassen und um sicherzustellen, dass neue Sicherheitenvereinbarungen diese Verordnung einhalten.

(25)

Zur Förderung der Kohärenz der Begriffe auf internationaler Ebene wird in der vorliegenden Verordnung gemäß dem FSB-Rahmenwerk der Begriff „Weiterverwendung“ („reuse“) verwendet. Das sollte jedoch nicht zu einem Widerspruch innerhalb des Besitzstands der Union führen, und insbesondere sollte es die Bedeutung des Begriffs „Wiederverwendung“ in den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU unberührt lassen.

(26)

Um zu gewährleisten, dass Gegenparteien die aus der vorliegenden Verordnung erwachsenden Verpflichtungen erfüllen und unionsweit einer vergleichbaren Behandlung unterliegen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Aus diesem Grund sollten die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen nach der vorliegenden Verordnung bestimmte grundlegende Anforderungen in Bezug auf die Adressaten, die bei ihrer Verhängung zu berücksichtigenden Kriterien, ihre Bekanntmachung, die wesentlichen Befugnisse zur Verhängung von Sanktionen sowie die Höhe von Geldbußen erfüllen. Zweckmäßigerweise sollten die in den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU festgelegten Sanktionen und anderen Maßnahmen auch bei Verstößen gegen die Transparenzpflichten von Organismen für gemeinsame Anlagen im Rahmen der vorliegenden Verordnung zur Geltung kommen.

(27)

Die Befugnisse zur Verhängung von Sanktionen, die den zuständigen Behörden übertragen werden, sollten die ausschließliche Befugnis der EZB gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, Kreditinstituten aus aufsichtsrechtlichen Gründen die Zulassung zu entziehen, unberührt lassen.

(28)

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über den Antrag auf Registrierung von Transaktionsregistern und den Widerruf der Registrierung lassen die in Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Rechtsbehelfe unberührt.

(29)

Die Technischen Standards für die Finanzdienstleistungsbranche sollten eine kohärente Harmonisierung und einen unionsweit angemessenen Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern gewährleisten. Da die ESMA über hoch spezialisierte Fachkräfte verfügt, ist es sinnvoll und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, Entwürfe für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, auszuarbeiten. Die ESMA sollte bei der Ausarbeitung technischer Standards effiziente Verwaltungs- und Meldeverfahren gewährleisten. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV und in Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mittels delegierter Rechtsakte technische Regulierungsstandards in folgenden Bereichen zu erlassen: die Einzelheiten, die für die verschiedenen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften zu melden sind, die Einzelheiten des Antrags auf Registrierung oder Ausweitung der Registrierung eines Transaktionsregisters, die Einzelheiten der Verfahren, die Transaktionsregister bei der Überprüfung der Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, die ihnen gemeldet wurden, anzuwenden haben, die Häufigkeit und die Einzelheiten der Veröffentlichung von Daten der Transaktionsregister, die Anforderungen an diese Daten und der Zugang zu ihnen, sowie erforderlichenfalls eine genauere Angabe des Inhalts des Anhangs.

(30)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der ESMA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten im Sinne von Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen, mit denen Format und Häufigkeit der Meldungen, das Format des Antrags auf Registrierung oder Ausweitung der Registrierung eines Transaktionsregisters sowie Verfahren und Form des Informationsaustauschs mit der ESMA über Sanktionen und andere Maßnahmen festgelegt werden.

(31)

Der Kommission sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um die Auflistung der Einrichtungen, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind, und die Arten von Gebühren, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, in der sie von Transaktionsregistern zu entrichten sind, festzulegen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(32)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie über die Bewertung der Vorschriften von Drittländern zwecks Anerkennung von Transaktionsregistern aus diesen Drittländern entscheiden kann, und damit etwaige Überschneidungen bei den Anforderungen oder einander widersprechende Anforderungen vermieden werden. Die den Entscheidungen über die Gleichwertigkeit der Meldungsanforderungen in einem Drittland zugrunde liegende Bewertung sollte das Recht eines in diesem Drittland niedergelassenen und von der ESMA anerkannten Transaktionsregisters, Meldedienstleistungen für in der Union niedergelassene Unternehmen zu erbringen, nicht beeinträchtigen, da die Entscheidung über die Anerkennung für die Zwecke einer Entscheidung über die Gleichwertigkeit nicht von einer solchen Bewertung abhängig sein sollte.

(33)

Wird ein Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit zurückgenommen, sollten die Gegenparteien automatisch wieder allen Anforderungen dieser Verordnung unterliegen.

(34)

Die Kommission sollte gegebenenfalls mit den Behörden von Drittländern zusammenarbeiten, um für beide Seiten vorteilhafte Lösungen zu finden, mit denen die Kohärenz zwischen dieser Verordnung und den von den Drittländern festgelegten Anforderungen sichergestellt werden kann und somit etwaige Überschneidungen in dieser Hinsicht vermieden werden.

(35)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Stärkung der Transparenz bestimmter Tätigkeiten in den Finanzmärkten wie die Verwendung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und die Weiterverwendung von Sicherheiten, um die Kontrolle und Identifizierung der entsprechenden Risiken zu ermöglichen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(36)

Diese Verordnung achtet die Grundrechte und trägt den Grundsätzen Rechnung, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden, insbesondere dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, den Verteidigungsrechten und dem Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf Eigentum sowie dem Recht auf wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. Die Anwendung dieser Verordnung hat unter Beachtung dieser Rechte und Grundsätze zu erfolgen.

(37)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) angehört und hat am 11. Juli 2014 eine Stellungnahme abgegeben (15).

(38)

Jeder Austausch und jede Übermittlung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden der Mitgliedstaaten oder von Transaktionsregistern sollte unter Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen. Jeder Austausch und jede Übermittlung personenbezogener Daten durch die ESMA, die EBA oder die EIOPA sollte unter Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 über die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen.

(39)

Mit Unterstützung der ESMA sollte die Kommission die internationale Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Meldepflicht überwachen und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten. Die Frist für die Vorlage der Berichte der Kommission sollte eine vorherige tatsächliche Anwendung dieser Verordnung erlauben.

(40)

Im Anschluss an das Ergebnis der Arbeiten der einschlägigen internationalen Gremien und mit Unterstützung der ESMA, der EBA und des ESRB sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, der die Fortschritte bei den internationalen Bemühungen um eine Eindämmung der mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften verbundenen Risiken, einschließlich der Empfehlungen des FSB zu Sicherheitsabschlägen für nicht zentral geclearte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, und deren Angemessenheit im Hinblick auf Unionsmärkte behandelt.

(41)

Die Anwendung der Transparenzanforderungen nach dieser Verordnung sollte aufgeschoben werden, damit Transaktionsregister ausreichend Zeit haben, um die Zulassung und Anerkennung ihrer Tätigkeiten nach dieser Verordnung zu beantragen, und Gegenparteien und Organismen für gemeinsame Anlagen ausreichend Zeit haben, um diesen Anforderungen nachzukommen. Insbesondere sollte die Anwendung von zusätzlichen Transparenzanforderungen für die Organismen für gemeinsame Anlagen in Anbetracht der Leitlinien der ESMA für zuständige Behörden und OGAW-Verwaltungsgesellschaften vom 18. Dezember 2012, in denen ein fakultativer Rahmen für OGAW-Verwaltungsgesellschaften in Bezug auf die Offenlegungspflichten und das Erfordernis einer Verringerung des Verwaltungsaufwands für Organismen für gemeinsame Anlagen festgelegt wird, verschoben werden. Um die wirksame Anwendung der Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften sicherzustellen, ist eine schrittweise Anwendung der Auflagen je nach Art der Gegenpartei notwendig. Dieser Ansatz sollte die tatsächliche Fähigkeit der Gegenpartei, der Meldepflicht gemäß dieser Verordnung nachzukommen, berücksichtigen.

(42)

Die neuen einheitlichen Vorschriften der vorliegenden Verordnung über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und bestimmten OTC-Derivaten, insbesondere Gesamtrendite-Swaps, stehen in engem Zusammenhang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, da diese OTC-Derivate in den Anwendungsbereich der Meldepflichten gemäß jener Verordnung fallen. Zur Gewährleistung eines kohärenten Anwendungsbereichs beider Bündel von Transparenz- und Meldepflichten bedarf es einer klaren Beschreibung von OTC-Derivaten einerseits und börsengehandelten Derivaten andererseits, unabhängig davon, ob diese Kontrakte in der Union oder an Drittlandsmärkten gehandelt werden. Die Begriffsbestimmung von OTC-Derivaten in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte daher geändert werden, um sicherzustellen, dass ein und dieselbe Art von Derivatekontrakten — unabhängig davon, ob sie in der Union oder an Drittlandsmärkten gehandelt werden — entweder als OTC-Derivate oder als börsengehandelte Derivate gelten.

(43)

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden Transparenzvorschriften für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und die Weiterverwendung festgelegt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für

a)

Gegenparteien eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts, die niedergelassen sind:

i)

in der Union einschließlich aller ihrer Zweigniederlassungen, unabhängig von deren Standort;

ii)

in einem Drittland, wenn das Wertpapierfinanzierungsgeschäft im Rahmen der Tätigkeiten einer Zweigniederlassung in der Union dieser Gegenparteien geschlossen wird;

b)

Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und OGAW-Investmentgesellschaften gemäß der Richtlinie 2009/65/EG;

c)

Manager alternativer Investmentfonds („AIFM“), die gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen sind;

d)

Gegenparteien, die Weiterverwendung betreiben und die niedergelassen sind:

i)

in der Union einschließlich aller ihrer Zweigniederlassungen unabhängig von deren Standort;

ii)

in einem Drittland, wenn entweder

die Weiterverwendung im Rahmen der Tätigkeiten einer Zweigniederlassung in der Union dieser Gegenparteien erfolgt oder

die Weiterverwendung Finanzinstrumente betrifft, die eine in der Union niedergelassene Gegenpartei oder eine Zweigniederlassung in der Union einer in einem Drittland niedergelassenen Gegenpartei gemäß einer Sicherheitenvereinbarung gestellt hat.

(2)   Die Artikel 4 und 15 gelten nicht für

a)

Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), andere Stellen in den Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstige öffentliche Stellen der Union, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind;

b)

die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.

(3)   Artikel 4 gilt nicht für Geschäfte, bei denen ein Mitglied des ESZB Gegenpartei ist.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Auflistung in Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erlassen.

Zu diesem Zweck und vor dem Erlass eines solchen delegierten Rechtsakts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem beurteilt wird, wie Zentralbanken und öffentliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, international behandelt werden.

Dieser Bericht enthält eine vergleichende Analyse der Behandlung der Zentralbanken und jener Stellen innerhalb des Rechtsrahmens mehrerer Drittländer. Ergibt sich aus dem Bericht — vor allem angesichts der vergleichenden Analyse und möglicher Folgen —, dass es notwendig ist, die geldpolitischen Aufgaben der Zentralbanken und Stellen jener Drittländer von Artikel 15 auszunehmen, so erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt und nimmt diese Zentralbanken und Stellen in die Auflistung in Absatz 2 des vorliegenden Artikels auf.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Transaktionsregister“ eine juristische Person, die die Aufzeichnungen zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften zentral erhebt und vorhält;

2.

„Gegenpartei“ eine finanzielle oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei;

3.

„finanzielle Gegenpartei“

a)

eine gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (17) zugelassene Wertpapierfirma,

b)

ein gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (18) oder der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zugelassenes Kreditinstitut,

c)

ein gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19) zugelassenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen,

d)

einen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen OGAW und gegebenenfalls seine gemäß jener Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft,

e)

einen AIF, der von gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen oder eingetragenen AIFM verwaltet wird,

f)

eine gemäß der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20) zugelassene oder eingetragene Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung,

g)

eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene zentrale Gegenpartei,

h)

einen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) zugelassenen Zentralverwahrer,

i)

ein Drittlandsunternehmen, das eine Zulassung oder Registrierung gemäß den unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Gesetzgebungsakten benötigte, wenn es in der Union niedergelassen wäre;

4.

„nichtfinanzielle Gegenpartei“ ein in der Union oder einem Drittland niedergelassenes Unternehmen, das keines der Unternehmen im Sinne der Nummer 3 ist;

5.

„niedergelassen“

a)

bei einer Gegenpartei, die eine natürliche Person ist: der Ort, an dem sie ihre Hauptverwaltung hat,

b)

bei einer Gegenpartei, die eine juristische Person ist: der Ort, an dem sie ihren Sitz hat,

c)

bei einer Gegenpartei, die gemäß dem für sie maßgebenden nationalen Recht keinen Sitz hat: der Ort, an dem sie ihre Hauptverwaltung hat;

6.

„Zweigniederlassung“ eine Geschäftsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist und einen rechtlich unselbstständigen Teil einer Gegenpartei bildet;

7.

„Wertpapier- oder Warenleihgeschäft“ ein Geschäft, durch das eine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren in Verbindung mit der Verpflichtung überträgt, dass die die Wertpapiere bzw. Waren entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Partei gleichwertige Papiere bzw. Waren zurückgibt; für die Gegenpartei, welche die Wertpapiere oder Waren überträgt, ist das ein Wertpapier- oder Warenverleihgeschäft und für die Gegenpartei, der sie übertragen werden, ein Wertpapier- oder Warenentleihgeschäft;

8.

„Kauf-/Rückverkaufgeschäft“ (Buy/Sell-back-Geschäft) oder „Verkauf-/Rückkaufgeschäft“ (Sell/Buy-back-Geschäft) ein Geschäft, bei dem eine Gegenpartei Wertpapiere, Waren oder garantierte Rechte an Wertpapieren oder Waren mit der Vereinbarung kauft oder verkauft, Wertpapiere, Waren oder garantierte Rechte mit denselben Merkmalen zu einem bestimmten Preis zu einem zukünftigen Zeitpunkt zurückzuverkaufen bzw. zurückzukaufen; dieses Geschäft ist ein „Kauf-/Rückverkaufgeschäft“ für die Gegenpartei, die Wertpapiere, Waren oder garantierte Rechte kauft, und ein „Verkauf-/Rückkaufgeschäft“ für die Gegenpartei, die sie verkauft, wobei derartige „Kauf-/Rückverkaufgeschäfte“ oder „Verkauf-/Rückkaufgeschäfte“ weder von einer Pensionsgeschäftsvereinbarung noch von einer umgekehrten Pensionsgeschäftsvereinbarung im Sinne der Nummer 9 erfasst sind;

9.

„Pensionsgeschäft“ ein Geschäft aufgrund einer Vereinbarung, durch die eine Gegenpartei Wertpapiere, Waren oder garantierte Rechte an Wertpapieren oder Waren veräußert, und die Vereinbarung eine Verpflichtung zum Rückerwerb derselben Wertpapiere bzw. Waren oder Rechte — oder ersatzweise von Wertpapieren oder Waren mit denselben Merkmalen — zu einem festen Preis und zu einem vom Pensionsgeber festgesetzten oder noch festzusetzenden späteren Zeitpunkt enthält; Rechte an Wertpapieren oder Waren können nur dann Gegenstand eines solchen Geschäfts sein, wenn sie von einer anerkannten Börse garantiert werden, die die Rechte an den Wertpapieren oder Waren hält, und wenn die Vereinbarung der einen Gegenpartei nicht erlaubt, ein bestimmtes Wertpapier oder eine bestimmte Ware zugleich an mehr als eine andere Gegenpartei zu übertragen oder zu verpfänden; bei dem Geschäft handelt es sich für die Gegenpartei, die die Wertpapiere oder Waren veräußert, um eine Pensionsgeschäftsvereinbarung, und für die Gegenpartei, die sie erwirbt, um eine umgekehrte Pensionsgeschäftsvereinbarung;

10.

„Lombardgeschäft“ (margin lending transaction) ein Geschäft, bei dem eine Gegenpartei im Zusammenhang mit dem Kauf, Verkauf, Halten oder Handel von Wertpapieren einen Kredit ausreicht, ausgenommen sonstige Darlehen, die durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren besichert sind;

11.

„Wertpapierfinanzierungsgeschäft“

a)

ein Pensionsgeschäft,

b)

ein Wertpapier- oder Warenleihgeschäft,

c)

ein Kauf-/Rückverkaufgeschäft oder ein Verkauf-/Rückkaufgeschäft,

d)

ein Lombardgeschäft;

12.

„Weiterverwendung“ die Verwendung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten durch eine Gegenpartei im eigenen Namen und für eigene Rechnung oder für Rechnung einer anderen Gegenpartei, einschließlich natürlicher Personen; eine solche Verwendung schließt die Vollrechtsübertragung oder die Ausübung eines Verfügungsrechts gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/47/EG ein, nicht jedoch die Verwertung eines Finanzinstruments beim Ausfall der sicherungsgebenden Gegenpartei;

13.

„Sicherheit in Form der Vollrechtsübertragung“ eine Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/47/EG, die zwischen Gegenparteien zur Besicherung einer Verbindlichkeit vereinbart wurde;

14.

„Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts“ eine Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2002/47/EG, die zwischen Gegenparteien zur Besicherung einer Verbindlichkeit vereinbart wurde;

15.

„Sicherheitenvereinbarung“ eine Vereinbarung über eine Sicherheit in Form der Vollrechtsübertragung oder über eine Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts;

16.

„Finanzinstrument“ ein Finanzinstrument im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU;

17.

„Ware“ eine Ware im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission (22);

18.

„Gesamtrendite-Swap“ (total return swap) einen Derivatekontrakt im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, bei dem eine Gegenpartei einer anderen den Gesamtertrag einer Referenzverbindlichkeit einschließlich Einkünften aus Zinsen und Gebühren, Gewinnen und Verlusten aus Kursschwankungen sowie Kreditverlusten überträgt.

KAPITEL II

TRANSPARENZ VON WERTPAPIERFINANZIERUNGSGESCHÄFTEN

Artikel 4

Meldepflicht und Sicherheitsvorkehrungen für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

(1)   Gegenparteien von Wertpapierfinanzierungsgeschäften melden jedes von ihnen abgeschlossene Wertpapierfinanzierungsgeschäft sowie jede Änderung oder Beendigung eines solchen Geschäfts einem gemäß Artikel 5 registrierten oder gemäß Artikel 19 anerkannten Transaktionsregister. Diese Einzelheiten sind spätestens an dem auf den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung des Geschäfts folgenden Arbeitstag zu melden.

Die Meldepflicht nach Unterabsatz 1 gilt für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die

a)

vor dem in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten jeweiligen Anwendungszeitpunkt abgeschlossen werden und zu diesem Zeitpunkt noch ausstehen, sofern

i)

die Restlaufzeit der betreffenden Wertpapierfinanzierungsgeschäfte zu dem genannten Zeitpunkt noch mehr als 180 Tage beträgt oder

ii)

die Laufzeit dieser Wertpapierfinanzierungsgeschäfte unbefristet ist und sie 180 Tage nach dem genannten Zeitpunkt noch offen stehen;

b)

am oder nach dem in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten jeweiligen Anwendungszeitpunkt abgeschlossen werden.

Die Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Sinne des Unterabsatzes 2 Buchstabe a sind innerhalb von 190 Tagen nach dem in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten jeweiligen Anwendungszeitpunkt zu melden.

(2)   Eine der Meldepflicht unterliegende Gegenpartei darf die Meldung der Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften delegieren.

(3)   Schließt eine finanzielle Gegenpartei ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft mit einer nichtfinanziellen Gegenpartei ab, die an ihren Bilanzstichtagen die Grenzen von mindestens zwei der drei Größenmerkmale gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (23) nicht überschreitet, so obliegt die Verantwortung für die Meldung im Namen beider Gegenparteien der finanziellen Gegenpartei.

Ist ein von einer Verwaltungsgesellschaft verwalteter OGAW Gegenpartei von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, so ist die Verwaltungsgesellschaft für die Meldung im Namen dieses OGAW verantwortlich.

Ist ein AIF Gegenpartei von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, so ist die AIFM für die Meldung für dieses AIF verantwortlich.

(4)   Gegenparteien bewahren die Aufzeichnungen für von ihnen abgeschlossene, geänderte oder beendete Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Geschäfts auf.

(5)   Steht kein Transaktionsregister zur Verfügung, um die Einzelheiten eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts aufzuzeichnen, so stellen die Gegenparteien sicher, dass diese Einzelheiten der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, ESMA) gemeldet werden.

In diesen Fällen stellt die ESMA sicher, dass alle in Artikel 12 Absatz 2 genannten einschlägigen Stellen zu allen Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, die sie für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate benötigen, Zugang haben.

(6)   Die Transaktionsregister und die ESMA halten bei den nach diesem Artikel erhaltenen Informationen die einschlägigen Bestimmungen über die Vertraulichkeit, die Integrität und den Schutz der Informationen ein und erfüllen insbesondere die Pflichten des Artikels 80 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Für die Zwecke des vorliegenden Artikels sind Verweise in Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auf deren Artikel 9 und auf „Derivatekontrakte“ als Verweise auf den vorliegenden Artikel bzw. auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte zu verstehen.

(7)   Eine Gegenpartei, die einem Transaktionsregister oder der ESMA die Einzelheiten eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts meldet, oder eine Einrichtung, die die Meldung solcher Angaben im Namen einer Gegenpartei übernimmt, verstößt damit nicht gegen Beschränkungen, die vertraglich oder aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Weitergabe von Informationen gelten.

(8)   Die meldende Einrichtung oder ihre Leitungsmitglieder oder Beschäftigten haften nicht für die Weitergabe von Informationen.

(9)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels und die Kohärenz mit den Meldungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und international vereinbarten Standards zu gewährleisten, arbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und unter Berücksichtigung dessen Bedarfs Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten der Meldungen nach den Absätzen 1 und 5 des vorliegenden Artikels für die verschiedenen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften präzisiert werden und die zumindest Folgendes umfassen:

a)

die Parteien des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts und — falls mit diesen nicht identisch — den Inhaber der daraus erwachsenden Rechte und Pflichten,

b)

Nennwert; Währung; als Sicherheit verwendete Vermögenswerte und ihre Art und Qualität sowie ihr Wert; Methode zur Bereitstellung der Sicherheit; Verfügbarkeit der Sicherheit für die Weiterverwendung; etwaige Weiterverwendung der Sicherheit, wenn sie von anderen Vermögenswerten unterscheidbar ist; etwaige Ersatzsicherheit; Pensionssatz, Leihgebühr oder Spitzenrefinanzierungssatz; jeden Abschlag; Wertstellungstag; Fälligkeitstermin; erstmöglicher Kündigungstermin und Marktsegment.

c)

Je nach Wertpapierfinanzierungsgeschäft Einzelheiten zu Folgendem:

i)

Wiederanlage von Barsicherheiten,

ii)

Wertpapiere oder Waren, die Gegenstand eines Leihgeschäfts sind.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe für technische Standards trägt die ESMA den technischen Besonderheiten der Pools von Vermögenswerten Rechnung und sieht die Möglichkeit vor, Daten zu Sicherheiten auf Positionsebene zu melden.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis 13. Januar 2017 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(10)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels und — soweit möglich — die Kohärenz mit den Meldungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie die Harmonisierung der von den Transaktionsregistern verwendeten Formate zu gewährleisten, arbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und unter Berücksichtigung dessen Bedarfs Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das Format und die Häufigkeit der Meldungen nach den Absätzen 1 und 5 des vorliegenden Artikels für die verschiedenen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften festgelegt werden.

Das Format umfasst insbesondere

a)

globale Rechtsträgerkennungen (LEI) oder — bis zur vollständigen Anwendung des Systems der globalen Rechtsträgerkennungen — vorläufige LEI,

b)

internationale Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN) und

c)

eindeutige Transaktionskennungen.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe für technische Standards trägt die ESMA den internationalen Entwicklungen und auf Unionsebene oder weltweit vereinbarten Standards Rechnung.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 13. Januar 2017 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

KAPITEL III

REGISTRIERUNG UND BEAUFSICHTIGUNG EINES TRANSAKTIONSREGISTERS

Artikel 5

Registrierung eines Transaktionsregisters

(1)   Für die Zwecke des Artikels 4 lässt sich ein Transaktionsregister unter den Bedingungen und nach dem Verfahren dieses Artikels bei der ESMA registrieren.

(2)   Voraussetzung für eine Registrierung gemäß diesem Artikel ist, dass es sich bei dem Transaktionsregister um eine in der Union niedergelassene juristische Person handelt, die Verfahren anwendet, um die Vollständigkeit und Richtigkeit der ihr gemäß Artikel 4 Absatz 1 gemeldeten Einzelheiten zu überprüfen, und die den Anforderungen der Artikel 78, 79 und 80 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genügt. Für die Zwecke des vorliegenden Artikels sind Verweise in den Artikeln 78 und 80 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auf deren Artikel 9 als Verweise auf Artikel 4 der vorliegenden Verordnung zu verstehen.

(3)   Die Registrierung eines Transaktionsregisters gilt für das gesamte Gebiet der Union.

(4)   Ein registriertes Transaktionsregister muss zu jedem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Registrierung erfüllen. Ein Transaktionsregister unterrichtet die ESMA unverzüglich über jede wesentliche Änderung der Voraussetzungen für die Registrierung.

(5)   Ein Transaktionsregister richtet an die ESMA entweder:

a)

einen Antrag auf Registrierung oder

b)

einen Antrag auf eine Ausweitung der Registrierung für die Zwecke des Artikels 4 der vorliegenden Verordnung, wenn es bereits gemäß Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert ist.

(6)   Die ESMA überprüft den Antrag innerhalb von 20 Arbeitstagen nach seinem Eingang auf Vollständigkeit.

Ist der Antrag unvollständig, so setzt die ESMA eine Frist, innerhalb deren ihr das Transaktionsregister zusätzliche Informationen zu übermitteln hat.

Hat die ESMA festgestellt, dass der Antrag vollständig ist, teilt sie das dem Transaktionsregister mit.

(7)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten zu allen nachstehenden Punkten festgelegt werden:

a)

den Verfahren nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels, mit deren Hilfe die Transaktionsregister die Vollständigkeit und Richtigkeit der ihnen nach Artikel 4 Absatz 1 gemeldeten Einzelheiten überprüfen,

b)

dem Antrag auf Registrierung nach Absatz 5 Buchstabe a,

c)

einem vereinfachten Antrag auf eine Ausweitung der Registrierung nach Absatz 5 Buchstabe b zur Vermeidung einer Doppelung der Anforderungen.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis 13. Januar 2017 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(8)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das Format für die beiden folgenden Punkte festgelegt wird:

a)

den Antrag auf Registrierung nach Absatz 5 Buchstabe a

b)

den Antrag auf eine Ausweitung der Registrierung nach Absatz 5 Buchstabe b.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b arbeitet die ESMA ein vereinfachtes Format zur Vermeidung einer Doppelung der Verfahren aus.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 13. Januar 2017 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 6

Unterrichtung und Anhörung der zuständigen Behörden vor der Registrierung oder der Ausweitung der Registrierung

(1)   Handelt es sich bei dem die Registrierung oder eine Ausweitung einer Registrierung beantragenden Transaktionsregister um eine Einrichtung, die von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung zugelassen oder registriert wurde, so unterrichtet die ESMA unverzüglich diese zuständige Behörde und hört sie an, bevor sie die Registrierung des Transaktionsregisters vornimmt.

(2)   Die ESMA und die jeweils zuständige Behörde tauschen alle für die Registrierung des Transaktionsregisters oder die Ausweitung von einer Registrierung erforderlichen Informationen sowie alle Informationen aus, die erforderlich sind, um zu prüfen, ob die Einrichtung die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren ihre Registrierung oder Zulassung in dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung erfolgte.

Artikel 7

Prüfung des Antrags

(1)   Die ESMA prüft den Antrag auf Registrierung oder auf Ausweitung der Registrierung innerhalb von 40 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 6 daraufhin, ob das Transaktionsregister die Bestimmungen dieses Kapitels einhält, und erlässt einen ausführlich begründeten Beschluss über die Registrierung, die Ablehnung oder die Ausweitung der Registrierung.

(2)   Ein von der ESMA gemäß Absatz 1 erlassener Beschluss wird am fünften Werktag nach seinem Erlass wirksam.

Artikel 8

Mitteilung von Beschlüssen der ESMA über die Registrierung oder die Ausweitung der Registrierung

(1)   Hat die ESMA einen Beschluss gemäß Artikel 7 Absatz 1 erlassen oder widerruft sie die in Artikel 10 Absatz 1 genannte Registrierung, so teilt sie dem Transaktionsregister innerhalb von fünf Werktagen eine ausführliche Begründung ihres Beschlusses mit.

Die ESMA teilt der zuständigen Behörde nach Artikel 6 Absatz 1 unverzüglich ihren Beschluss mit.

(2)   Die ESMA unterrichtet die Kommission über jeden gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassenen Beschluss.

(3)   Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung registrierten Transaktionsregister. Dieses Verzeichnis wird innerhalb von fünf Werktagen nach Erlass eines Beschlusses gemäß Absatz 1 aktualisiert.

Artikel 9

Befugnisse der ESMA

(1)   Die Befugnisse, die der ESMA gemäß den Artikeln 61 bis 68, 73 und 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Verbindung mit deren Anhängen I und II übertragen werden, werden auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung ausgeübt. Verweise auf Artikel 81 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Anhang I jener Verordnung sind als Verweise auf Artikel 12 Absatz 1 bzw. Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zu verstehen.

(2)   Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 61, 62 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die dem Rechtsprivileg unterliegen.

Artikel 10

Widerruf der Registrierung

(1)   Unbeschadet des Artikels 73 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 widerruft die ESMA die Registrierung eines Transaktionsregisters, wenn dieses

a)

ausdrücklich auf die Registrierung verzichtet oder in den letzten sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht hat;

b)

die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder mit sonstigen rechtswidrigen Mitteln erlangt hat;

c)

die Voraussetzungen für die Registrierung nicht mehr erfüllt.

(2)   Die ESMA teilt der in Artikel 6 Absatz 1 genannten zuständigen Behörde den Beschluss, die Registrierung eines Transaktionsregisters zu widerrufen, unverzüglich mit.

(3)   Vertritt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem das Transaktionsregister seine Dienstleistungen und Tätigkeiten erbringt, die Auffassung, dass eine der Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt ist, kann sie die ESMA auffordern, zu prüfen, ob die Bedingungen für den Widerruf der Registrierung des betreffenden Transaktionsregisters erfüllt sind. Beschließt die ESMA, die Registrierung des betreffenden Transaktionsregisters nicht zu widerrufen, so begründet sie diese Entscheidung umfassend.

(4)   Die zuständige Behörde nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels ist die gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung benannte Behörde.

Artikel 11

Gebühren für die Beaufsichtigung

(1)   Die ESMA stellt den Transaktionsregistern gemäß der vorliegenden Verordnung und gemäß den nach Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des betreffenden Transaktionsregisters und decken die notwendigen Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung, Anerkennung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern sowie die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden infolge einer Delegation von Aufgaben nach Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung entstehen können, voll ab. Soweit Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung sich auf Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bezieht, sind Verweise auf Artikel 72 Absatz 3 jener Verordnung als Verweise auf Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu verstehen.

Wurde ein Transaktionsregister bereits gemäß Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert, so werden die Gebühren nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes nur angepasst, um notwendige Zusatzaufwendungen und -kosten im Zusammenhang mit der Registrierung, Anerkennung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern gemäß der vorliegenden Verordnung zu berücksichtigen.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 30 zu erlassen, um die Art der Gebühren, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise ihrer Entrichtung genauer festzulegen.

Artikel 12

Transparenz und Verfügbarkeit von Daten in Transaktionsregistern

(1)   Ein Transaktionsregister veröffentlicht regelmäßig und auf leicht zugängliche Art und Weise aggregierte Positionen für die einzelnen ihm gemeldeten Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften.

(2)   Ein Transaktionsregister erfasst die Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, hält sie vor und stellt sicher, dass die folgenden Stellen direkten und sofortigen Zugang zu diesen Einzelheiten haben, um ihre jeweiligen Aufgaben und Mandate erfüllen zu können:

a)

die ESMA,

b)

die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA),

c)

die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, EIOPA),

d)

der ESRB,

e)

die zuständige Behörde, die die Handelsplätze der gemeldeten Geschäfte beaufsichtigt,

f)

die betroffenen Mitglieder des ESZB, einschließlich der Europäischen Zentralbank (EZB), wenn sie Aufgaben im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wahrnimmt,

g)

die betroffenen Behörden eines Drittlands, in Bezug auf das ein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 19 Absatz 1 erlassen worden ist,

h)

die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24) benannten Aufsichtsstellen,

i)

die zuständigen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörden der Union, deren jeweilige Aufsichtsbefugnisse und -mandate sich auf Geschäfte, Märkte, Teilnehmer und Vermögenswerte im Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung erstrecken,

j)

die mit der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) eingerichtete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden,

k)

die nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (26) benannten Abwicklungsbehörden,

l)

der durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) eingerichtete Ausschuss für die einheitliche Abwicklung,

m)

die Behörden nach Artikel 16 Absatz 1.

(3)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und unter Berücksichtigung des Bedarfs der in Absatz 2 genannten Stellen Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Häufigkeit und die Einzelheiten der aggregierten Positionen nach Absatz 1 und die Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften nach Absatz 2,

b)

die erforderlichen operativen Standards, die es ermöglichen, fristgerecht, strukturiert und umfassend

i)

Daten von Transaktionsregistern zu erheben,

ii)

Daten zwischen Transaktionsregistern zu aggregieren und zu vergleichen,

c)

die Einzelheiten der Informationen, zu denen die in Absatz 2 genannten Stellen Zugang haben müssen, unter Berücksichtigung ihrer Mandate und ihres jeweiligen Bedarfs,

d)

die Modalitäten und Bedingungen, unter denen die in Absatz 2 genannten Stellen unmittelbar und unverzüglich Zugang zu den Daten in Transaktionsregistern haben sollen.

Diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards stellen sicher, dass aus den gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen keine Rückschlüsse auf eine Partei eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts gezogen werden können.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 13. Januar 2017 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

KAPITEL IV

TRANSPARENZ GEGENÜBER ANLEGERN

Artikel 13

Transparenz von Organismen für gemeinsame Anlagen in periodischen Berichten

(1)   OGAW-Verwaltungsgesellschaften, OGAW-Investmentgesellschaften und AIFM informieren Anleger in folgender Weise darüber, ob und wie sie Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps einsetzen:

a)

OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder -Investmentgesellschaften nehmen diese Informationen in die Halbjahres- und Jahresberichte nach Artikel 68 der Richtlinie 2009/65/EG auf;

b)

AIFM nehmen diese Informationen in den Jahresbericht nach Artikel 22 der Richtlinie 2011/61/EU auf.

(2)   Die Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps enthalten die Angaben, die im Anhang Abschnitt A vorgesehen sind.

(3)   Um Einheitlichkeit bei der Offenlegung der Informationen sicherzustellen, aber auch um die Besonderheiten der verschiedenen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps zu berücksichtigen, kann die ESMA, unter Berücksichtigung der Anforderungen der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU sowie der Entwicklung der Marktgepflogenheiten, Entwürfe für technische Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen der Inhalt des Anhangs Abschnitt A weiter präzisiert wird.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 14

Transparenz von Organismen für gemeinsame Anlagen in vorvertraglichen Unterlagen

(1)   In dem OGAW-Prospekt nach Artikel 69 der Richtlinie 2009/65/EG und in den von AIFM gegenüber Anlegern gemäß Artikel 23 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2011/61/EU offenzulegenden Informationen sind die WFG und Gesamtrendite-Swaps zu spezifizieren, die OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder -Investmentgesellschaften bzw. AIFM einsetzen dürfen, und es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass derartige Transaktionen und Instrumente eingesetzt werden.

(2)   Der Prospekt und die gegenüber den Anlegern offenzulegenden Informationen nach Absatz 1 enthalten die in Abschnitt B des Anhangs vorgesehenen Angaben.

(3)   Um die Entwicklung der Marktgepflogenheiten zu berücksichtigen oder die Einheitlichkeit bei der Offenlegung der Informationen sicherzustellen, kann die ESMA unter Berücksichtigung der Anforderungen der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU Entwürfe für technische Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen der Inhalt des Anhangs Abschnitt B weiter präzisiert wird.

Bei der Ausarbeitung der Entwürfe für technische Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 trägt die ESMA der Notwendigkeit Rechnung, eine ausreichend lange Zeit für ihre Anwendung vorzusehen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

KAPITEL V

TRANSPARENZ DER WEITERVERWENDUNG

Artikel 15

Weiterverwendung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten

(1)   Eine Gegenpartei kann als Sicherheit erhaltene Finanzinstrumente weiterverwenden, wenn mindestens die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die sicherungsnehmende Gegenpartei hat die sicherungsgebende Gegenpartei schriftlich in angemessener Weise auf die Risiken und Folgen hingewiesen, die mit einem der beiden folgenden Punkte verbunden sein können:

i)

der Einräumung eines Verfügungsrechts über Sicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/47/EG;

ii)

der Stellung einer Sicherheit in Form der Vollrechtsübertragung.

b)

die sicherungsgebende Gegenpartei hat zuvor ausdrücklich zugestimmt, was durch ihre Unterzeichnung — schriftlich oder in rechtlich gleichwertiger Form — einer Vereinbarung über eine Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts, die ein Verfügungsrecht gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/47/EG vorsieht, nachgewiesen ist, oder sie hat ausdrücklich vereinbart, eine Sicherheit in Form der Vollrechtsübertragung zu stellen.

Im Falle des Unterabsatzes 1 Buchstabe a wird die sicherungsgebende Gegenpartei schriftlich zumindest auf die möglichen Risiken und Folgen eines Ausfalls der sicherungsnehmenden Gegenpartei hingewiesen.

(2)   Die Ausübung des Rechts auf Weiterverwendung durch eine Gegenpartei unterliegt mindestens den beiden folgenden Voraussetzungen:

a)

die Sicherheit wird gemäß den Bedingungen der Sicherheitenvereinbarung nach Absatz 1 Buchstabe b weiterverwendet,

b)

die gemäß einer Sicherheitenvereinbarung erhaltenen Finanzinstrumente werden aus dem Konto der sicherungsgebenden Gegenpartei ausgebucht.

Ist eine der Gegenparteien einer Sicherheitenvereinbarung in einem Drittland niedergelassen und wird das Konto der sicherungsgebenden Gegenpartei in einem Drittland und nach dessen Recht geführt, so ist abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes die Weiterverwendung entweder durch eine Ausbuchung aus dem Konto der sicherungsgebenden Gegenpartei oder auf andere geeignete Weise nachzuweisen.

(3)   Strengere bereichsspezifische Rechtsvorschriften, insbesondere die Richtlinien 2009/65/EG und 2014/65/EU, und die nationalen Rechtsvorschriften, mit denen ein höheres Maß an Schutz von sicherungsgebenden Gegenparteien sichergestellt werden soll, bleiben von diesem Artikel unberührt.

(4)   Das nationale Recht über die Wirksamkeit oder die Folgen eines Geschäfts bleibt von diesem Artikel unberührt.

KAPITEL VI

AUFSICHT UND ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Artikel 16

Benennung und Befugnisse der zuständigen Behörden

(1)   Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sind die zuständigen Behörden

a)

für finanzielle Gegenparteien die zuständigen Behörden oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 1024/2013 und (EU) Nr. 909/2014 und der Richtlinien 2003/41/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU und 2014/65/EU sowie die Aufsichtsbehörden im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG,

b)

für nichtfinanzielle Gegenparteien die gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 benannten zuständigen Behörden,

c)

für die Zwecke der Artikel 13 und 14 der vorliegenden Verordnung für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW-Investmentgesellschaften die gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2009/65/EG benannten zuständigen Behörden,

d)

für die Zwecke der Artikel 13 und 14 der vorliegenden Verordnung für AIFM die gemäß Artikel 44 der Richtlinie 2011/61/EU benannten zuständigen Behörden.

(2)   Die zuständigen Behörden üben die ihnen mit den in Absatz 1 genannten Bestimmungen übertragenen Befugnisse aus und überwachen die Einhaltung der Verpflichtungen nach der vorliegenden Verordnung.

(3)   Die zuständigen Behörden nach Absatz 1 Buchstaben c und d überwachen die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen OGAW-Verwaltungsgesellschaften, OGAW-Investmentgesellschaften oder AIFM, um sicherzustellen, dass sie Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps nur dann nutzen, wenn sie die Artikel 13 und 14 beachten.

Artikel 17

Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

(1)   Die in Artikel 16 genannten zuständigen Behörden und die ESMA arbeiten eng zusammen und tauschen für die Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung Informationen aus, um insbesondere Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und diesen abzuhelfen.

(2)   Eine zuständige Behörde darf ein Ersuchen um Zusammenarbeit und Austausch von Informationen nach Absatz 1 nur unter einem der folgenden außergewöhnlichen Umstände ablehnen, wenn:

a)

aufgrund derselben Tat und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des Mitgliedstaats, dessen zuständige Behörden das Ersuchen erhalten haben, anhängig ist oder

b)

gegen diese Personen aufgrund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil in dem ersuchten Mitgliedstaat, dessen zuständige Behörden das Ersuchen erhalten haben, ergangen ist.

Im Falle einer Ablehnung teilt die zuständige Behörde das der ersuchenden Behörde und der ESMA mit und übermittelt ihnen möglichst genaue Informationen.

(3)   Die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Stellen und die betroffenen Mitglieder des ESZB arbeiten gemäß den in diesem Absatz festgelegten Bedingungen eng zusammen:

Eine solche Zusammenarbeit ist vertraulich und ist an die Bedingung geknüpft, dass ein mit Gründen versehenes Ersuchen der betroffenen zuständigen Behörden vorliegt; sie dient nur dazu, diesen Behörden die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben zu ermöglichen.

Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Mitglieder des ESZB jedoch ablehnen, Informationen weiterzugeben, wenn sie die Geschäfte in Erfüllung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden selbst abgeschlossen haben.

Im Falle einer Ablehnung nach Unterabsatz 3 teilt das betreffende Mitglied des ESZB der ersuchenden Behörde diese Ablehnung mit und begründet sie.

Artikel 18

Berufsgeheimnis

(1)   Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den Vorschriften der Absätze 2 und 3 über das Berufsgeheimnis.

(2)   Die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gilt für alle Personen, die für die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Stellen und die zuständigen Behörden nach Artikel 16, die ESMA, die EBA und die EIOPA oder für die von den zuständigen Behörden oder der ESMA, der EBA und der EIOPA beauftragten Prüfer und Sachverständigen tätig sind oder waren. Unbeschadet des nationalen Strafrechts oder Steuerrechts oder dieser Verordnung dürfen diese Personen vertrauliche Informationen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten, an keine Person oder Behörde weitergeben, es sei denn in zusammengefasster oder aggregierter Form, sodass einzelne Gegenparteien, Transaktionsregister oder sonstige Personen nicht identifiziert werden können.

(3)   Unbeschadet des nationalen Strafrechts oder Steuerrechts dürfen die zuständigen Behörden, die ESMA, die EBA, die EIOPA, andere Stellen oder andere natürliche oder juristische Personen als zuständige Behörden vertrauliche Informationen, die sie aufgrund dieser Verordnung erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Funktionen verwenden, und zwar im Fall der zuständigen Behörden innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung und im Fall anderer Behörden, Stellen oder natürlicher oder juristischer Personen für die Zwecke, für die ihnen die entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt wurden, und/oder in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die in besonderem Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktionen stehen. Gibt die ESMA, die EBA, die EIOPA, die zuständige Behörde oder eine andere Behörde, Stelle oder Person, die Informationen übermittelt, ihr Einverständnis, darf die Behörde, die Empfänger der Informationen ist, diese auch für andere nichtkommerzielle Zwecke verwenden.

(4)   Die Absätze 2 und 3 stehen dem jedoch nicht entgegen, dass die ESMA, die EBA, die EIOPA, die zuständigen Behörden oder die betroffenen Zentralbanken vertrauliche Informationen austauschen oder übermitteln, wenn das gemäß dieser Verordnung und gemäß anderen für Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Pensionsfonds, Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, Versicherungsunternehmen, geregelte Märkte oder Marktteilnehmer geltenden Rechtsvorschriften oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde bzw. der anderen Behörde oder Stelle oder juristischen oder natürlichen Person, die die Informationen übermittelt hat, geschieht.

(5)   Die Absätze 2 und 3 stehen dem Austausch oder der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts nicht entgegen, wenn diese Informationen nicht von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats empfangen wurden.

KAPITEL VII

BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN

Artikel 19

Gleichwertigkeit und Anerkennung von Transaktionsregistern

(1)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie feststellt, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittlands gewährleisten, dass

a)

die in dem betreffenden Drittland zugelassenen Transaktionsregister rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die denen dieser Verordnung entsprechen,

b)

in dem betreffenden Drittland dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der Transaktionsregister und eine wirkungsvolle Rechtsdurchsetzung ihrer Verpflichtungen sichergestellt ist,

c)

Garantien hinsichtlich der Wahrung des Berufsgeheimnisses bestehen, einschließlich des Schutzes der von den Behörden Dritten mitgeteilten Geschäftsgeheimnisse, und diese Garantien mindestens denen dieser Verordnung gleichwertig sind und

d)

die in dem betreffenden Drittland zugelassenen Transaktionsregister der rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtung unterliegen, den Stellen nach Artikel 12 Absatz 2 unmittelbar und unverzüglich Zugang zu den Daten zu gewähren.

In dem Durchführungsrechtsakt nach Unterabsatz 1 wird auch festgelegt, welche Behörden des betreffenden Drittlands ein Recht auf Zugang zu den Daten über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte in den Transaktionsregistern der Union haben.

Der Durchführungsrechtsakt nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird gemäß dem Prüfverfahren des Artikels 31 Absatz 2 erlassen.

(2)   Unterliegen die in einem Drittland zugelassenen Transaktionsregister nach dem Recht dieses Drittlands keiner rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtung, den Stellen nach Artikel 12 Absatz 2 unmittelbaren und unverzüglichen Zugang zu den Daten zu gewähren, so unterbreitet die Kommission dem Rat Empfehlungen für die Aushandlung internationaler Vereinbarungen mit dem betreffenden Drittland über den gegenseitigen Zugang zu Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte in den Transaktionsregistern dieses Drittlands und den Austausch solcher Informationen, damit sicherstellt wird, dass alle in Artikel 12 Absatz 2 genannten Stellen unmittelbar und unverzüglich Zugang zu allen Informationen haben, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.

(3)   Ein in einem Drittland eingerichtetes Transaktionsregister darf für in der Union niedergelassene Einrichtungen Dienstleistungen und Tätigkeiten für die Zwecke des Artikels 4 erst erbringen, wenn es von der ESMA gemäß den Anforderungen des Absatzes 4 dieses Artikels anerkannt worden ist.

(4)   Ein Transaktionsregister nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels richtet an die ESMA einen der folgenden Anträge:

a)

einen Antrag auf Anerkennung oder

b)

einen Antrag auf Ausweitung von Registrierungen für die Zwecke des Artikels 4 der vorliegenden Verordnung, wenn es bereits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt ist.

(5)   Einem Antrag nach Absatz 4 sind alle erforderlichen Informationen beizufügen, einschließlich mindestens der Informationen, die erforderlich sind, um zu überprüfen, dass das Transaktionsregister zugelassen ist und einer wirksamen Aufsicht in einem Drittland unterliegt, die sämtliche der folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Die Kommission hat in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 festgestellt, dass das Drittland über einen gleichwertigen und durchsetzbaren Rechts- und Aufsichtsrahmen verfügt;

b)

die einschlägigen Behörden des Drittlands haben mit der ESMA Kooperationsvereinbarungen geschlossen, in denen zumindest Folgendes festgelegt ist:

i)

ein Mechanismus für den Austausch von Informationen zwischen der ESMA und jeder anderen Behörde der Union, die infolge einer Delegation von Aufgaben aufgrund von Artikel 9 Absatz 1 Befugnisse ausübt, einerseits und den jeweils zuständigen Behörden des betroffenen Drittlands andererseits und

ii)

Verfahren für die Koordinierung von Aufsichtstätigkeiten.

Die ESMA wendet bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 an.

(6)   Die ESMA prüft den Antrag innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang auf Vollständigkeit. Stellt die ESMA fest, dass der Antrag unvollständig ist, so setzt sie eine Frist, innerhalb deren das beantragende Transaktionsregister ihr zusätzliche Informationen zu übermitteln hat.

(7)   Innerhalb von 180 Arbeitstagen nach Übermittlung eines vollständigen Antrags informiert die ESMA das beantragende Transaktionsregister schriftlich darüber, ob die Anerkennung gewährt oder abgelehnt wurde, und begründet ihre Entscheidung umfassend.

(8)   Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach diesem Artikel anerkannten Transaktionsregister.

Artikel 20

Indirekter Zugang zu Daten von Behörden untereinander

Die ESMA kann Kooperationsvereinbarungen mit den einschlägigen Behörden dritter Länder schließen, die ihre jeweiligen Aufgaben und Mandate in Bezug auf den gegenseitigen Austausch von Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die der ESMA von Transaktionsregistern der Union gemäß Artikel 12 Absatz 2 zur Verfügung gestellt werden, und Daten über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die von Drittlandsbehörden erhoben und vorgehalten werden, erfüllen müssen; Voraussetzung hierfür ist, dass Garantien zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, einschließlich des Schutzes der von den Behörden Dritten mitgeteilten Geschäftsgeheimnisse, bestehen.

Artikel 21

Gleichwertigkeit der Meldungen

(1)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie feststellt, dass die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittlands

a)

den in Artikel 4 festgelegten Anforderungen entsprechen,

b)

die Wahrung des Berufsgeheimnisses in einer Weise gewährleisten, die dieser Verordnung gleichwertig ist, und

c)

wirksam angewandt und in fairer und den Wettbewerb nicht verzerrender Weise durchgesetzt werden, sodass eine funktionierende Aufsicht und Rechtsdurchsetzung in diesem Drittland gewährleistet ist, und

d)

sicherstellen, dass die Einrichtungen nach Artikel 12 Absatz 2 zu den Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften entweder direkten Zugang nach Artikel 19 Absatz 1 oder indirekten Zugang nach Artikel 20 haben.

(2)   Hat die Kommission einen Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit mit einem Drittland gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassen, so gelten die Pflichten nach Artikel 4 der Gegenparteien, die ein Geschäft im Rahmen dieser Verordnung abschließen, als erfüllt, wenn mindestens eine von ihnen in dem betreffenden Drittland niedergelassen ist und die Gegenparteien die einschlägigen Pflichten des betreffenden Drittlands im Zusammenhang mit diesem Geschäft erfüllt haben.

Der betreffende Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren des Artikels 31 Absatz 2 erlassen.

Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit der ESMA, ob die Drittländer, für die ein Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit erlassen worden ist, die Anforderungen, die denen des Artikels 4 gleichwertig sind, tatsächlich erfüllen und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht. Geht aus diesem Bericht hervor, dass Drittlandsbehörden die Gleichwertigkeitsanforderungen nur unzureichend oder inkohärent erfüllen, so prüft die Kommission innerhalb von 30 Kalendertagen nach Vorlage des Berichts, ob die Anerkennung der Gleichwertigkeit der betreffenden rechtlichen Regelung des Drittlands zurückzunehmen ist.

KAPITEL VIII

VERWALTUNGSRECHTLICHE SANKTIONEN UND ANDERE VERWALTUNGSMASSNAHMEN

Artikel 22

Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen

(1)   Unbeschadet des Artikels 28 und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen festzulegen und zu verhängen, statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden nach ihrem nationalen Recht mit der Befugnis aus, zumindest bei Verstößen gegen Artikel 4 und Artikel 15 verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen.

Finden die Bestimmungen des Unterabsatzes 1 auf juristische Personen Anwendung, so statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden mit der Befugnis aus, im Falle eines Verstoßes unter den Voraussetzungen des nationalen Rechts Sanktionen gegen Mitglieder des Leitungsorgans und andere Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, zu verhängen.

(2)   Die für die Zwecke des Absatzes 1 ergriffenen verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(3)   Mitgliedstaaten, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen des Absatzes 1 festgelegt haben, stellen durch angemessene Vorkehrungen sicher, dass die zuständigen Behörden alle notwendigen Befugnisse haben, um mit den Justiz-, Strafverfolgungs- oder Strafrechtsbehörden in ihrem Hoheitsgebiet in Kontakt zu treten und bestimmte Informationen über strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren zu erhalten, die aufgrund möglicher Verstöße gegen die Artikel 4 oder 15 oder beide eingeleitet wurden; und dass sie diese Informationen anderen zuständigen Behörden und der ESMA liefern, um ihrer Verpflichtung, für die Zwecke dieser Verordnung untereinander sowie mit der ESMA zusammenzuarbeiten, nachzukommen.

Die zuständigen Behörden können bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und den einschlägigen Behörden dritter Länder zusammenarbeiten.

Die zuständigen Behörden können mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten auch zur Erleichterung der Einziehung von Geldbußen zusammenarbeiten.

(4)   Die Mitgliedstaaten statten die zuständigen Behörden nach ihrem nationalen Recht mit der Befugnis aus, bei Verstößen nach Absatz 1 zumindest folgende Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen:

a)

die Anordnung, dass die für den Verstoß verantwortliche Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat,

b)

die Bekanntmachung des Namens der für den Verstoß verantwortlichen Person und der Art des Verstoßes gemäß Artikel 26,

c)

den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung,

d)

das gegen eine Person mit Leitungsbefugnissen oder eine natürliche Person, die für den Verstoß zur Verantwortung gezogen wird, verhängte befristete Verbot, Leitungsaufgaben wahrzunehmen,

e)

maximale Geldbußen in mindestens dreifacher Höhe der durch den Verstoß erzielten Vermögensvorteile oder vermiedenen Verluste — sofern die zuständige Behörde diese beziffern kann —, auch wenn diese Geldbußen die unter den Buchstaben f und g genannten Beträge überschreiten,

f)

im Falle einer natürlichen Person maximale Geldbußen von mindestens 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem entsprechenden Wert in der Landeswährung zum 12. Januar 2016,

g)

im Falle einer juristischen Person maximale Geldbußen von mindestens:

i)

5 000 000 EUR oder, in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der am 12. Januar 2016 entsprechende Wert in der nationalen Währung oder bis zu 10 % ihres jährlichen Gesamtumsatzes, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist, bei Verstößen gegen Artikel 4,

ii)

15 000 000 EUR oder, in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der am 12. Januar 2016 entsprechende Wert in der nationalen Währung oder bis zu 10 % ihres jährlichen Gesamtumsatzes, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist, bei Verstößen gegen Artikel 15.

Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben g Ziffern i und ii der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zuständigen Behörden zusätzliche Befugnisse neben denen nach diesem Absatz haben; die Mitgliedstaaten können auch einen weiteren Anwendungsbereich für Sanktionen und höhere Sanktionen als nach diesem Absatz vorsehen.

(5)   Ein Verstoß gegen Artikel 4 beeinträchtigt weder die Wirksamkeit des Inhalts eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts noch die Möglichkeit der Parteien, den Inhalt eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts durchzusetzen. Ein Verstoß gegen Artikel 4 begründet keine Schadenersatzansprüche einer Partei des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts.

(6)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen nach Absatz 1 festzulegen, wenn die in Absatz 1 genannten Verstöße vor dem 13. Januar 2018 gemäß dem nationalen Recht bereits strafrechtlich bewehrt sind. Beschließen die Mitgliedstaaten, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen festzulegen, so teilen sie der Kommission und der ESMA die Einzelheiten der entsprechenden Bestimmungen ihres Strafrechts mit.

(7)   Bis zum 13. Juli 2017 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und der ESMA die von den Absätzen 1, 3 und 4 betroffenen Vorschriften mit. Sie teilen der Kommission und der ESMA umgehend alle Änderungen dieser Vorschriften mit.

Artikel 23

Festsetzung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und anderer Verwaltungsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festsetzung von Art und Höhe bzw. Umfang der verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen, darunter gegebenenfalls

a)

die Schwere und Dauer des Verstoßes,

b)

den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person,

c)

die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, unter Berücksichtigung von Faktoren wie dem Gesamtumsatz im Falle einer juristischen Person oder den Jahreseinkünften einer natürlichen Person,

d)

die Höhe der Vermögensvorteile, die von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielt wurden, oder die Höhe der von dieser Person vermiedenen Verluste, soweit diese Vorteile und Verluste sich beziffern lassen,

e)

das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die Abschöpfung der von dieser Person erzielten Vermögensvorteile oder vermiedenen Verluste sicherzustellen,

f)

frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person.

Die zuständigen Behörden können zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Faktoren weitere Faktoren berücksichtigen, wenn sie Art und Höhe bzw. Umfang der verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen festsetzen.

Artikel 24

Meldung von Verstößen

(1)   Die zuständigen Behörden richten wirksame Mechanismen ein, um die Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstöße gegen die Artikel 4 und 15 an andere zuständige Behörden zu ermöglichen.

(2)   Die Mechanismen nach Absatz 1 umfassen zumindest Folgendes:

a)

besondere Verfahren für die Entgegennahme von Meldungen über Verstöße gegen Artikel 4 oder 15 und für deren Weiterverfolgung, einschließlich der Einrichtung sicherer Kommunikationswege für derartige Meldungen,

b)

einen angemessenen Schutz für arbeitsvertraglich beschäftigte Personen, die Verstöße gegen die Artikel 4 oder 15 melden oder denen Verstöße gegen diese Artikel zur Last gelegt werden, vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung und anderen Arten ungerechter Behandlung,

c)

den Schutz personenbezogener Daten sowohl der Person, die den Verstoß gegen Artikel 4 oder 15 meldet, als auch der natürlichen Person, die den Verstoß mutmaßlich begangen hat, einschließlich der Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der betroffenen Personen in allen Verfahrensstufen, unbeschadet einer nach nationalem Recht im Rahmen von Ermittlungen oder einem darauf folgenden Gerichtsverfahren erforderlichen Offenlegung von Informationen.

(3)   Die Gegenparteien müssen über angemessene interne Verfahren verfügen, über die ihre Mitarbeiter Verstöße gegen die Artikel 4 und 15 melden können.

Artikel 25

Informationsaustausch mit der ESMA

(1)   Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA jährlich aggregierte und granulare Angaben über alle von ihnen gemäß Artikel 22 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen. Die ESMA veröffentlicht aggregierte Angaben in einem Jahresbericht.

(2)   Die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die in Artikel 22 genannten Bestimmungen festzulegen, übermitteln der ESMA alljährlich anonymisierte, aggregierte Daten zu allen strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Sanktionen. Die ESMA veröffentlicht die Daten zu den verhängten strafrechtlichen Sanktionen in einem Jahresbericht.

(3)   Hat die zuständige Behörde eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder andere Verwaltungsmaßnahme bzw. eine strafrechtliche Sanktion öffentlich bekannt gemacht, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig darüber.

(4)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Verfahren und Formate für den Informationsaustausch nach den Absätzen 1 und 2 festgelegt werden.

Sie legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 13. Januar 2017 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 26

Bekanntmachung von Entscheidungen

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 4 dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden auf ihrer Website jede Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder andere Verwaltungsmaßnahme im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen Artikel 4 oder 15 verhängt wird, umgehend bekannt machen, nachdem die betreffende Person über diese Entscheidung unterrichtet wurde.

(2)   Bekanntmachungen gemäß Absatz 1 enthalten mindestens Informationen über die Art und Natur des Verstoßes und die Identität der von der Entscheidung betroffenen Person.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.

Ist eine zuständige Behörde nach einer Prüfung des Einzelfalls der Ansicht, dass die Bekanntmachung der Identität der von der Entscheidung betroffenen juristischen Person oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Person unverhältnismäßig wäre oder würde die Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden, so

a)

schiebt sie die Bekanntmachung der Entscheidung auf, bis die Gründe für die Verschiebung nicht mehr gegeben sind;

b)

macht sie die Entscheidung in anonymisierter Form nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften bekannt, sofern durch eine derartige Bekanntmachung der wirksame Schutz der betroffenen personenbezogenen Daten sichergestellt ist, und stellt gegebenenfalls die Bekanntmachung der einschlägigen Angaben für einen angemessenen Zeitraum zurück, wenn absehbar ist, dass die Gründe für die anonymisierte Bekanntmachung während dieses Zeitraums wegfallen werden;

c)

macht sie die Entscheidung nicht bekannt, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Bekanntmachung nach Buchstabe a oder b nicht ausreicht, um sicherzustellen, dass

i)

die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder

ii)

die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Entscheidung in Anbetracht der Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, gewahrt ist.

(4)   Wird gegen die Entscheidung ein Rechtsbehelf vor einer nationalen Justiz-, Verwaltungs- oder anderen Behörde ergriffen, so machen die zuständigen Behörden diese Information und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsbehelfs unverzüglich auf ihrer Website bekannt. Jede Entscheidung zur Aufhebung einer mit dem Rechtsbehelf angegriffenen Entscheidung wird bekannt gemacht.

(5)   Die zuständigen Behörden teilen der ESMA alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen mit, die zwar verhängt, gemäß Absatz 3 Buchstabe c jedoch nicht bekannt gemacht wurden, sowie jeden Rechtsbehelf im Zusammenhang mit diesen Sanktionen und dessen Ergebnis. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Informationen und das endgültige Urteil im Zusammenhang mit verhängten strafrechtlichen Sanktionen erhalten und an die ESMA weiterleiten. Die ESMA unterhält eine zentrale Datenbank verwaltungsrechtlicher Sanktionen, anderer Verwaltungsmaßnahmen und strafrechtlicher Sanktionen, die ihr ausschließlich für die Zwecke des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden gemeldet werden. Diese Datenbank ist nur den zuständigen Behörden zugänglich und wird anhand der von den zuständigen Behörden übermittelten Informationen aktualisiert.

(6)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle nach diesem Artikel bekannt gemachten Entscheidungen ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung mindestens fünf Jahre lang auf ihrer Website zugänglich bleiben. Die in diesen Entscheidungen enthaltenen personenbezogenen Daten werden so lange wie erforderlich sowie im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde geführt.

Artikel 27

Rechtsmittel

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die aufgrund dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen ordnungsgemäß begründet sind und dass gegen sie Rechtsmittel bei einem Gericht eingelegt werden können. Rechtsmittel bei einem Gericht können ebenfalls eingelegt werden, wenn über einen Zulassungsantrag, der alle nach den geltenden Vorschriften erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden worden ist.

Artikel 28

Sanktionen und andere Maßnahmen für die Zwecke der Artikel 13 und 14

Bei Verstößen gegen die Artikel 13 und 14 der vorliegenden Verordnung finden die gemäß den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU festgelegten Sanktionen und anderen Maßnahmen Anwendung.

KAPITEL IX

ÜBERPRÜFUNG

Artikel 29

Berichte und Überprüfung

(1)   Innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten des von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Wirksamkeit, Effizienz und Verhältnismäßigkeit der Pflichten gemäß dieser Verordnung und gegebenenfalls angemessene Vorschläge vor. Dieser Bericht enthält insbesondere eine Übersicht über vergleichbare Meldepflichten in Drittländern unter Berücksichtigung der Arbeiten auf internationaler Ebene. Darin ist des Weiteren auf die Meldung wichtiger Geschäfte außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung einzugehen, unter Berücksichtigung etwaiger wesentlicher Entwicklungen bei den Marktgepflogenheiten sowie auf die möglichen Auswirkungen auf das Ausmaß der Transparenz bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften.

Für die Zwecke des Berichts gemäß Unterabsatz 1 legt die ESMA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten des von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts und danach alle drei Jahre oder häufiger, sofern wesentliche Entwicklungen in den Marktgepflogenheiten entstehen, einen Bericht vor, der sich zum einen mit der Wirksamkeit der Meldungen befasst und dabei auch die Angemessenheit einseitiger Meldungen, insbesondere unter dem Aspekt des durch sie erfassten Bereichs und ihrer Qualität, und die Verringerung von Meldungen an Transaktionsregister berücksichtigt, und zum anderen mit wesentlichen Entwicklungen bei den Marktgepflogenheiten, wobei besonderes Augenmerk auf Geschäfte gerichtet wird, die hinsichtlich ihres Ziels oder ihrer Wirkung Wertpapierfinanzierungsgeschäften gleichwertig sind.

(2)   Nach Abschluss der Arbeiten auf internationaler Ebene und unter Berücksichtigung dieser Arbeiten wird in den Berichten nach Absatz 1 auch ermittelt, welche wesentlichen Risiken mit der Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften durch Kreditinstitute und börsennotierte Gesellschaften verbunden sind, und geprüft, ob solchen Unternehmen zweckmäßigerweise zusätzliche Offenlegungen in ihren periodischen Berichten vorgeschrieben werden sollten.

(3)   Bis zum 13. Oktober 2017 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der die Fortschritte bei den internationalen Bemühungen um eine Eindämmung der mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften verbundenen Risiken, einschließlich der Empfehlungen des FSB zu Sicherheitsabschlägen für nicht zentral geclearte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, und die Angemessenheit dieser Empfehlungen für Unionsmärkte behandelt. Die Kommission legt diesen Bericht gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen vor.

Zu diesem Zweck unterbreitet die ESMA bis zum 13. Oktober 2016, in Zusammenarbeit mit der EBA und dem ESRB, unter gebührender Berücksichtigung der internationalen Bemühungen, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, einen Bericht zur Prüfung der Fragen,

a)

ob die Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften zum Entstehen erheblicher Hebeleffekte führt, die von den geltenden Vorschriften nicht erfasst werden,

b)

welche Möglichkeiten gegebenenfalls zur Verfügung stehen, um dem entgegenzuwirken, und

c)

ob weitere Maßnahmen zur Verminderung der prozyklischen Wirkung solcher Hebeleffekte erforderlich sind.

In dem Bericht der ESMA werden auch die quantitativen Auswirkungen der FSB-Empfehlungen geprüft.

(4)   Innerhalb von 39 Monaten nach Inkrafttreten des von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts und sechs Monate nach Übermittlung jedes Berichts der ESMA gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des Artikels 11 vor, insbesondere darüber, ob die von Transaktionsregistern zu entrichtenden Gebühren in einem angemessenem Verhältnis zu ihrem Umsatz stehen und nicht höher sind als nötig, um die notwendigen Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung, Anerkennung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern sowie die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß dieser Verordnung, insbesondere infolge einer Delegation von Aufgaben nach Artikel 9 Absatz 1 entstehen können, vollständig abzudecken.

Für die Zwecke der Berichte der Kommission nach Unterabsatz 1 legt die ESMA der Kommission innerhalb von 33 Monaten nach Inkrafttreten des von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts in Folge alle drei Jahre oder häufiger, sofern wesentliche Entwicklungen in Marktgepflogenheiten entstehen, einen Bericht über die von den Transaktionsregistern gemäß dieser Verordnung zu entrichtenden Gebühren vor. In diesen Berichten werden zumindest die notwendigen Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung, Anerkennung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern, die den zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben aufgrund dieser Verordnung, insbesondere infolge einer Delegation von Aufgaben, entstandenen Kosten sowie die von Transaktionsregistern zu entrichtenden Gebühren und deren Verhältnismäßigkeit im Vergleich zum Umsatz der Transaktionsregister dargelegt.

(5)   Nach Anhörung des ESRB veröffentlicht die ESMA einen jährlichen Bericht über die aggregierten Volumina der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte auf der Grundlage der gemäß Artikel 4 gemeldeten Daten, aufgeschlüsselt nach Art der Gegenparteien und der Geschäfte.

KAPITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 30

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte wird der Kommission unter den Bedingungen dieses Artikels übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 12. Januar 2016 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 4 oder Artikel 11 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach seiner Übermittlung Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 31

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission (28) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (29).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 32

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

‚OTC-Derivate‘ oder ‚OTC-Derivatekontrakte‘ Derivatekontrakte, deren Ausführung nicht an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG oder an einem Markt eines Drittstaats erfolgt, der gemäß Artikel 2a dieser Verordnung als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird;“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a

Entscheidungen über die Gleichwertigkeit für die Zwecke der Bestimmung des Begriffs ‚OTC-Derivate‘

(1)   Für die Zwecke des Artikels 2 Nummer 7 dieser Verordnung wird ein Markt eines Drittstaats im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen, wenn die Kommission gemäß dem Verfahren nach Absatz 2 dieses Artikels feststellt, dass er rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die denen des Titels III jener Richtlinie entsprechen, und in dem betreffenden Drittstaat dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegt.

(2)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie für die Zwecke des Absatzes 1 feststellt, dass ein Markt eines Drittstaats rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die denen des Titels III der Richtlinie 2004/39/EG entsprechen, und in dem betreffenden Drittstaat dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 86 Absatz 2 dieser Verordnung erlassen.

(3)   Die Kommission und die ESMA veröffentlichen auf ihren Websites ein Verzeichnis der Märkte, die gemäß dem Durchführungsrechtsakt nach Absatz 2 als gleichwertig anzusehen sind. Dieses Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert.“

(3)

Artikel 81 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Ein Transaktionsregister macht folgenden Stellen die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate erforderlichen Informationen zugänglich:

a)

der ESMA,

b)

der EBA,

c)

der EIOPA,

d)

dem ESRB,

e)

der zuständigen Behörde, die die CCPs mit Zugang zum Transaktionsregister beaufsichtigt,

f)

der zuständigen Behörde, die die Handelsplätze der gemeldeten Kontrakte beaufsichtigt,

g)

den einschlägigen Mitgliedern des ESZB, einschließlich der EZB, wenn sie ihre Aufgaben im Rahmen eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (30) wahrnimmt,

h)

den einschlägigen Behörden eines Drittstaats, der eine internationale Übereinkunft nach Artikel 75 mit der Union geschlossen hat,

i)

den gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (31) benannten Aufsichtsbehörden,

j)

den einschlägigen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörden der Union, deren jeweilige Aufsichtsbefugnisse und -mandate sich auf Geschäfte, Märkte, Teilnehmer und Vermögenswerte im Anwendungsbereich dieser Verordnung erstrecken,

k)

den einschlägigen Behörden eines Drittstaats, die eine Kooperationsvereinbarung nach Artikel 76 mit der ESMA geschlossen haben,

l)

der mit der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) errichteten Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden,

m)

den nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (33) benannten Abwicklungsbehörden,

n)

dem durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eingerichteten Ausschuss für die einheitliche Abwicklung,

o)

den zuständigen Behörden oder nationalen zuständigen Behörden im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2013 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinien 2003/41/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU und 2014/65/EU sowie den Aufsichtsbehörden im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG;

p)

den gemäß Artikel 10 Absatz 5 benannten zuständigen Behörden.

(30)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63)."

(31)  Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12)."

(32)  Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1)."

(33)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).“"

Artikel 33

Inkrafttreten und Geltung

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Diese Verordnung gilt ab dem 12. Januar 2016 mit Ausnahme von

a)

Artikel 4 Absatz 1, der wie folgt wirksam wird:

i)

12 Monate nach Inkrafttreten des von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts für die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten finanziellen Gegenparteien und die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe i genannten Einrichtungen eines Drittlandes, die gemäß den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Rechtsvorschriften eine Zulassung oder Registrierung benötigten, wenn sie in der Union niedergelassen wären,

ii)

15 Monate nach Inkrafttreten des von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts für die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben g und h genannten finanziellen Gegenparteien und die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe i genannten Drittlandsunternehmen, die gemäß den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben g und h genannten Rechtsvorschriften eine Zulassung oder Registrierung benötigten, wenn sie in der Union niedergelassen wären,

iii)

18 Monate nach Inkrafttreten des von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts für die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben c bis f genannten finanziellen Gegenparteien und die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe i genannten Drittlandsunternehmen, die gemäß den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben c bis f genannten Rechtsvorschriften eine Zulassung oder Registrierung benötigten, wenn sie in der Union niedergelassen wären, und

iv)

21 Monate nach Inkrafttreten des von der Kommission nach Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts für nichtfinanzielle Gegenparteien;

b)

Artikel 13, der ab dem 13. Januar 2017 wirksam wird;

c)

Artikel 14, der ab dem 13. Juli 2017 wirksam wird für Organismen für gemeinsame Anlagen, die der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU unterliegen und vor dem 12. Januar 2016 gegründet wurden;

d)

Artikel 15, der ab dem 13. Juli 2016 einschließlich für Sicherheiten, die an diesem Tag bestehen, gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 25. November 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  ABl. C 336 vom 26.9.2014, S. 5.

(2)  ABl. C 451 vom 16.12.2014, S. 59.

(3)  ABl. C 271 vom 19.8.2014, S. 87.

(4)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. Oktober 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. November 2015.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(11)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(12)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(13)  Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(15)  ABl. C 328 vom 20.9.2014, S. 3.

(16)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(17)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(18)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(19)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(20)  Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).

(21)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

(22)  Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1).

(23)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(24)  Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12).

(25)  Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).

(26)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(27)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

(28)  Beschluss 2001/528/EG der Kommission vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45).

(29)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


ANHANG

Abschnitt A —   In den Halbjahres- und Jahresberichten von OGAW bzw. den Jahresberichten von AIF bereitzustellende Informationen

Allgemeine Angaben:

Betrag der verliehenen Wertpapiere und Waren, ausgedrückt als Anteil an den verleihbaren Vermögenswerten insgesamt, d. h. definitionsgemäß ausschließlich Barmitteln oder Barmitteläquivalenten;

Betrag der Vermögenswerte, die bei den einzelnen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps eingesetzt worden sind, ausgedrückt als absoluter Betrag (in der Währung des Organismus für gemeinsame Anlagen) und als Anteil an den vom Organismus für gemeinsame Anlagenverwalteten Vermögenswerten.

Angaben zur Konzentration:

Die zehn wichtigsten Emittenten von Sicherheiten für alle Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps insgesamt (aufgeschlüsselt nach Volumen der als Sicherheit gestellten Wertpapiere und Waren für jeden Emittenten);

die zehn wichtigsten Gegenparteien für jede Einzelart von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps (Name der Gegenpartei und Bruttovolumen der ausstehenden Geschäfte).

Aggregierte Transaktionsdaten für jede Einzelart von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps, getrennt aufgeschlüsselt nach:

Art und Qualität der Sicherheiten;

Laufzeit der Sicherheiten, aufgeschlüsselt nach Laufzeitband: unter einem Tag, ein Tag bis eine Woche, eine Woche bis ein Monat, ein bis drei Monate, drei Monate bis ein Jahr, über ein Jahr, unbefristet;

Währung der Sicherheiten;

Laufzeit der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps, aufgeschlüsselt nach Laufzeitband: unter einem Tag, ein Tag bis eine Woche, eine Woche bis ein Monat, ein bis drei Monate, drei Monate bis ein Jahr, über ein Jahr, unbefristet;

Land, in dem die Gegenparteien niedergelassen sind;

Abwicklung und Clearing (z. B. trilateral, zentrale Gegenpartei, bilateral).

Angaben zur Weiterverwendung von Sicherheiten:

Anteil der erhaltenen Sicherheiten, die weiterverwendet werden, verglichen mit dem im Prospekt oder in den Informationen für die Anleger genannten Höchstbetrag;

Rendite des Organismus für gemeinsame Anlagen aus der Wiederanlage von Barsicherheiten.

Verwahrung von Sicherheiten, die der Organismus für gemeinsame Anlagen im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps erhalten hat:

Anzahl und Namen der Verwahrer sowie Betrag der jeweils als Sicherheit von jedem Verwahrer verwahrten Vermögenswerte.

Verwahrung von Sicherheiten, die der Organismus für gemeinsame Anlagen im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps gestellt hat:

Anteil der Sicherheiten, die auf gesonderten Konten, Sammelkonten oder anderen Konten gehalten werden.

Angaben zu Rendite und Kosten der einzelnen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps, aufgeschlüsselt nach Organismus für gemeinsame Anlagen, Manager des Organismus für gemeinsame Anlagen und Dritten (z. B. Leihstelle), ausgedrückt in absoluten Werten und als prozentualer Anteil an der Gesamtrendite, die mit der jeweiligen Art von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps erzielt wurde.

Abschnitt B —   In den OGAW-Prospekt und die Anlegerinformationen von AIF aufzunehmende Angaben:

Allgemeine Beschreibung der vom Organismus für gemeinsame Anlagen genutzten Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps und Gründe für deren Nutzung;

für jede Art von Wertpapierfinanzierungsgeschäft und Gesamtrendite-Swap zu meldende Gesamtdaten:

Arten von Vermögenswerten, die bei diesen Geschäften zum Einsatz kommen können,

Anteil der verwalteten Vermögenswerte, der höchstens bei diesen Geschäfte zum Einsatz kommen kann,

Anteil der verwalteten Vermögenswerte, der voraussichtlich bei diesen Geschäften zum Einsatz kommen wird;

Kriterien für die Auswahl von Gegenparteien (einschließlich Rechtsstatus, Herkunftsland, Mindestbonitätsbewertung);

akzeptierte Sicherheiten: Beschreibung der akzeptierten Sicherheiten nach Arten von Vermögenswerten, Emittenten, Laufzeit und Liquidität sowie die Strategien zur Diversifizierung und der Korrelation von Sicherheiten;

Bewertung von Sicherheiten: Beschreibung der Methode für die Bewertung von Sicherheiten und ihrer Grundlagen sowie die Angabe, ob tägliche Marktbewertungen und tägliche Nachschüsse genutzt werden;

Risikomanagement: Beschreibung der Risiken im Zusammenhang mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps sowie der Risiken im Zusammenhang mit der Sicherheitenverwaltung, z. B. operatives, Liquiditäts-, Gegenpartei-, Verwahr- und Rechtsrisiko sowie gegebenenfalls durch die Weiterverwendung der Sicherheiten bedingte Risiken;

genaue Angaben dazu, wie Vermögenswerte, die bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps zum Einsatz kommen, und erhaltene Sicherheiten verwahrt werden (z. B. über eine Verwahrstelle des Fonds);

genaue Angaben zu etwaigen (rechtlichen oder als Selbstverpflichtung) Beschränkungen für die Weiterverwendung von Sicherheiten;

Aufteilung der durch Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps erzielten Rendite: Beschreibung der durch Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps erzielten Anteile der Einkünfte, die wieder dem Organismus für gemeinsame Anlagen zufließen, und der dem Manager oder Dritten (z. B. der Leihstelle) zugeordneten Kosten und Gebühren. Im Prospekt bzw. den Anlegerinformationen ist ferner anzugeben, wenn es sich bei diesen um mit dem Manager verbundene Dritte handelt.


RICHTLINIEN

23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/35


RICHTLINIE (EU) 2015/2366 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. November 2015

über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den letzten Jahren sind bei der Integration von Massenzahlungen in der Union erhebliche Fortschritte erzielt worden, insbesondere im Zusammenhang mit den Rechtsakten der Union zum Zahlungsverkehr, und hier vor allem durch die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), die Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sowie die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7). Mit der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) wurde der Rechtsrahmen für Zahlungsdienste weiter ergänzt, indem durch die Festlegung einer bestimmten Obergrenze die Fähigkeit der Einzelhändler, ihren Kunden für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels einen Aufschlag zu berechnen, eingeschränkt wurde.

(2)

Der überarbeitete Rechtsrahmen der Union für Zahlungsdienste wird durch die Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ergänzt. Mit jener Verordnung werden insbesondere Vorschriften über das Erheben von Interbankenentgelten für kartengebundene Zahlungsvorgänge eingeführt und es wird bezweckt, die Vollendung eines tatsächlich integrierten Marktes für kartengebundene Zahlungen weiter zu beschleunigen.

(3)

Die Richtlinie 2007/64/EG wurde im Dezember 2007 auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags vom Dezember 2005 angenommen. Seitdem hat der Markt für Massenzahlungsverkehr bedeutende technische Innovationen erfahren, die mit einem raschen zahlenmäßigen Wachstum der elektronischen und mobilen Zahlungen und mit dem Aufkommen neuer Arten von Zahlungsdiensten am Markt einhergingen, die eine Herausforderung für den derzeit geltenden Rahmen darstellen.

(4)

Die Prüfung des Rechtsrahmens der Union für Zahlungsdienste und insbesondere die Analyse der Auswirkungen der Richtlinie 2007/64/EG sowie die Konsultation zum Grünbuch der Kommission vom 11. Januar 2012„Ein integrierter europäischer Markt für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen“ haben gezeigt, dass diese Entwicklungen in regulatorischer Hinsicht erhebliche Herausforderungen zur Folge haben. Wichtige Bereiche des Zahlungsverkehrsmarkts, insbesondere die Märkte für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen, sind nach wie vor entlang der nationalen Grenzen aufgeteilt. Viele innovative Zahlungsmittel oder -dienste fallen teilweise oder ganz aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64/EG heraus. Darüber hinaus hat sich der Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64/EG, insbesondere die davon ausgenommenen Elemente wie bestimmte zahlungsbezogene Aktivitäten, in Anbetracht der Marktentwicklung in einigen Fällen als zu wenig eindeutig, zu allgemein oder schlicht überholt erwiesen. Das hat in bestimmten Bereichen zu Rechtsunsicherheit, potenziellen Sicherheitsrisiken in der Zahlungskette und mangelndem Verbraucherschutz geführt. Es hat sich für Zahlungsdienstleister als schwierig erwiesen, innovative, sichere und benutzerfreundliche digitale Zahlungsdienste einzuführen und den Verbrauchern wie auch den Einzelhändlern in der Union wirksame, bequeme und sichere Zahlungsmethoden anzubieten. In diesem Bereich besteht jedoch ein großes positives Potenzial, das konsequenter geprüft werden sollte.

(5)

Die kontinuierliche Weiterentwicklung eines integrierten Binnenmarktes für sichere elektronische Zahlungen ist entscheidend für die Unterstützung des Wirtschaftswachstums der Union, und um sicherzustellen, dass Verbraucher, Händler und Unternehmen durch Wahlmöglichkeit und Transparenz bei Zahlungsdiensten in den vollen Genuss der Vorteile des Binnenmarkts kommen.

(6)

Zur Schließung der Regulierungslücken sollten neue Vorschriften vorgesehen werden, und gleichzeitig sollte mehr Rechtsklarheit geschaffen und die unionsweit einheitliche Anwendung des rechtlichen Rahmens sichergestellt werden. Den bestehenden sowie den neuen Marktteilnehmern sollten gleichwertige Bedingungen für ihre Tätigkeit garantiert werden, indem neuen Zahlungsmitteln der Zugang zu einem größeren Markt eröffnet und ein hohes Maß an Verbraucherschutz bei der Nutzung dieser Zahlungsdienstleistungen in der Union als Ganzes gewährleistet wird. Das dürfte zu Effizienzgewinnen im Zahlungssystem insgesamt sowie zu mehr Auswahl und Transparenz bei den Zahlungsdiensten führen und gleichzeitig das Vertrauen der Verbraucher in einen harmonisierten Markt für Zahlungen stärken.

(7)

In den letzten Jahren haben sich die Sicherheitsrisiken für elektronische Zahlungen erhöht. Das ist der größeren technischen Komplexität dieser Zahlungen, ihrem weltweit ständig wachsendem Volumen und den neu aufkommenden Arten von Zahlungsdiensten geschuldet. Zuverlässige und sichere Zahlungsdienste stellen eine entscheidende Bedingung für einen gut funktionierenden Zahlungsverkehrsmarkt dar. Die Nutzer von Zahlungsdiensten sollten daher vor solchen Risiken angemessen geschützt werden. Zahlungsdienste sind eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren zentraler wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Tätigkeiten.

(8)

Die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie über die Transparenz- und Informationspflichten für Zahlungsdienstleister und die Vorschriften über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Nutzung von Zahlungsdiensten sollten gegebenenfalls auch für Zahlungsvorgänge gelten, bei denen einer der Zahlungsdienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässig ist, damit voneinander abweichende Ansätze in den Mitgliedstaaten, die sich nachteilig auf die Verbraucher auswirken könnten, vermieden werden. Gegebenenfalls sollten diese Bestimmungen auf Zahlungsvorgänge in allen amtlichen Währungen zwischen im EWR ansässigen Zahlungsdienstleistern ausgedehnt werden.

(9)

Ein Finanztransfer ist ein einfacher Zahlungsdienst, der in der Regel auf Bargeld beruht, das der Zahler einem Zahlungsdienstleister übergibt, der den entsprechenden Betrag beispielsweise über ein Kommunikationsnetz an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister weiterleitet. In einigen Mitgliedstaaten bieten Supermärkte, Groß- und Einzelhändler ihren Kunden eine entsprechende Dienstleistung für die Bezahlung von Rechnungen von Versorgungsunternehmen und anderen regelmäßigen Haushaltsrechnungen. Derartige Bezahldienste sollten als Finanztransfer behandelt werden, sofern die zuständigen Behörden nicht der Auffassung sind, dass diese Tätigkeit von einem anderen Zahlungsdienst erfasst wird.

(10)

Mit dieser Richtlinie wird eine neutrale Definition der Annahme und Abrechnung („Acquiring“) von Zahlungsvorgängen eingeführt, um nicht nur die herkömmlichen Modelle der Annahme und Abrechnung auf der Grundlage der Nutzung von Zahlungskarten, sondern auch andere Geschäftsmodelle zu erfassen, einschließlich solcher, an denen mehr als ein Acquirer beteiligt ist. So soll sichergestellt werden, dass die Händler unabhängig von dem verwendeten Zahlungsinstrument denselben Schutz genießen, wenn die Tätigkeit der Annahme und Abrechnung von Kartentransaktionen entspricht. Technische Dienstleistungen für Zahlungsdienstleister wie die reine Verarbeitung und Speicherung von Daten oder das Betreiben von Terminals sollten nicht als Annahme und Abrechnung erachtet werden. Zudem sehen manche Modelle der Annahme und Abrechnung keinen tatsächlichen Geldtransfer vom Acquirer an den Zahlungsempfänger vor, da die Parteien unter Umständen andere Verrechnungsarten vereinbart haben.

(11)

Die Ausnahme für Zahlungsvorgänge, die über einen Handelsagenten im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers durchgeführt werden, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64/EG wird in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich angewandt. Bestimmte Mitgliedstaaten gestatten, dass die Ausnahme von Plattformen des elektronischen Geschäftsverkehrs in Anspruch genommen wird, die als zwischengeschaltete Stelle sowohl im Namen der einzelnen Käufer als auch der einzelnen Verkäufer fungieren, ohne über eine echte Spanne für die Aushandlung oder den Abschluss eines Verkaufs bzw. Kaufs von Waren und Dienstleistungen zu verfügen. Die Anwendung dieser Ausnahme geht über den beabsichtigten Anwendungsbereich gemäß jener Richtlinie hinaus und hat das Potenzial, die Risiken für Verbraucher zu erhöhen, da jene Anbieter außerhalb des durch den Rechtsrahmen gebotenen Schutzes bleiben. Unterschiedliche Anwendungspraktiken verzerren auch den Wettbewerb auf dem Zahlungsverkehrsmarkt. Um diesen Bedenken zu begegnen, sollte die Ausnahme daher dann anwendbar sein, wenn Agenten entweder ausschließlich im Namen des Zahlers oder ausschließlich im Namen des Zahlungsempfängers tätig sind, unabhängig davon, ob sie im Besitz von Kundengeldern sind oder nicht. Sind Agenten im Namen sowohl des Zahlers als auch des Zahlungsempfängers tätig (wie etwa bestimmte Plattformen des elektronischen Geschäftsverkehrs), sollte die Ausnahme für sie nur dann gelten, wenn sie zu keinem Zeitpunkt im Besitz von Kundengeldern sind oder diese kontrollieren.

(12)

Diese Richtlinie sollte nicht für die Tätigkeiten von Geldtransportunternehmen und Cash-Management-Unternehmen gelten, wenn sich die betreffenden Tätigkeiten auf den physischen Transport von Banknoten und Münzen beschränken.

(13)

Aus den Rückmeldungen des Marktes ergibt sich, dass die unter die Ausnahme für begrenzte Netze fallenden Zahlungen häufig beträchtliche Volumen und Werte umfassen und den Verbrauchern Hunderte oder Tausende verschiedener Produkte und Dienstleistungen angeboten werden. Das entspricht nicht dem Zweck der für begrenzte Netze geltenden Ausnahme im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG, und es bedeutet, dass für die Nutzer dieser Zahlungsdienste, insbesondere für Verbraucher, größere Risiken bestehen und kein rechtlicher Schutz gewährleistet ist und beaufsichtigten Akteuren am Markt eindeutige Nachteile entstehen. Zur Beschränkung jener Risiken sollte dasselbe Instrument nicht für Zahlungsvorgänge zum Erwerb von Waren und Dienstleistungen in mehr als einem begrenzten Netz oder zum Erwerb eines unbegrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums verwendet werden können. Als im Rahmen eines begrenzten Netzes verwendbar sollte ein Zahlungsinstrument gelten, wenn es unter den folgenden Umständen verwendet wird: für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen bei einem bestimmten Einzelhändler oder einer bestimmten Einzelhandelskette, wenn die beteiligten Stellen unmittelbar durch eine gewerbliche Vereinbarung verbunden sind, in der beispielsweise die Verwendung einer einheitlichen Zahlungsmarke vorgesehen ist, und diese Zahlungsmarke in den Verkaufsstellen verwendet wird und — nach Möglichkeit — auf dem dort verwendbaren Zahlungsinstrument aufgeführt ist; zweitens nur zum Erwerb einer sehr begrenzten Auswahl von Gütern oder Dienstleistungen, sofern beispielsweise der Verwendungszweck unabhängig vom geografischen Ort der Verkaufsstelle wirksam auf eine feste Zahl funktional verbundener Waren oder Dienstleistungen begrenzt ist; oder drittens wenn das Zahlungsinstrument einer Regelung durch eine nationale oder regionale öffentliche Stelle für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke zum Erwerb bestimmter Waren oder Dienstleistungen unterliegt.

(14)

Zahlungsinstrumente, die unter die Ausnahme für begrenzte Netze fallen, könnten Kundenkarten, Tankkarten, Mitgliedskarten, Fahrkarten des öffentlichen Verkehrs, Parktickets, Essensgutscheine oder Gutscheine für bestimmte Dienstleistungen sein, die manchmal einem bestimmten steuer- oder arbeitsrechtlichen Rahmen unterliegen, der die Verwendung solcher Instrumente zur Erfüllung der Ziele der Sozialgesetzgebung fördert. Entwickelt sich ein solches Instrument mit bestimmtem Verwendungszweck zu einem Instrument zur allgemeinen Verwendung, sollte die Ausnahme vom Geltungsbereich dieser Richtlinie keine Anwendung mehr finden. Instrumente, die für Einkäufe in den Geschäften der teilnehmenden Händler verwendet werden können, sollten nicht vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sein, da sie in der Regel für ein stetig wachsendes Netz von Dienstleistern gedacht sind. Die Ausnahme für begrenzte Netzwerke sollte in Verbindung mit der Pflicht gelten, dass potenzielle Zahlungsdienstleister in den Geltungsbereich der Ausnahme fallende Tätigkeiten melden.

(15)

Vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64/EG ausgenommen sind bestimmte Zahlungsvorgänge, die über ein Telekommunikations- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wobei der Netzbetreiber nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle für die Lieferung digitaler Waren und Dienstleistungen über das betreffende Gerät fungiert, sondern diesen Waren und Dienstleistungen auch einen Mehrwert verleiht. Insbesondere sind nach dieser Ausnahme die Abrechnung über den Betreiber bzw. direkte über die Telefonrechnung abgerechnete Käufe zugelassen, was bereits mit Klingeltönen und Premium-SMS-Diensten funktioniert und zur Entwicklung neuer Geschäftsmodelle beiträgt, die sich auf den Verkauf von digitalen Inhalten und Sprachdiensten im Kleinbetragsbereich stützen. Diese Dienste umfassen Unterhaltung wie Chat und Downloads wie Videos, Musik und Spiele, Informationen wie Wetter, Nachrichten, aktuelle Sportmeldungen und Aktienkurse, Auskunftsdienste sowie die Teilnahme an Fernseh- und Radiosendungen wie Abstimmungen, Wettbewerbe und Live-Feedback. Aus den Rückmeldungen des Marktes ergeben sich keine Belege dafür, dass sich diese bei den Verbrauchern im Falle niedrigschwelliger Zahlungen beliebten Zahlungsvorgänge zu einem allgemeinen Zahlungsvermittlungsdienst entwickelt haben. Aufgrund des zweideutigen Wortlauts der einschlägigen Ausnahme wird diese Vorschrift in den Mitgliedstaaten jedoch unterschiedlich angewandt, was zu einem Mangel an Rechtssicherheit für Betreiber und Verbraucher führt und es gelegentlich Zahlungsvermittlungsdiensten ermöglicht, auf ihre Berechtigung zu pochen, eine uneingeschränkte Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64/EG in Anspruch zu nehmen. Daher sollte der Anwendungsbereich dieser Ausnahme präzisiert und das Recht dieser Zahlungsdienstleister, sie in Anspruch zu nehmen, dadurch eingeengt werden, dass die Arten der Zahlungsvorgänge, für die die Ausnahme gilt, bezeichnet werden.

(16)

Die Ausnahme für Zahlungsvorgänge, die über ein Telekommunikations- oder IT-Gerät ausgeführt werden, sollte speziell auf Kleinstbetragszahlungen für digitale Inhalte und Sprachdienste ausgerichtet werden. Es sollte ein deutlicher Hinweis auf Zahlungsvorgänge für den Erwerb von elektronischen Tickets eingeführt werden, um der Entwicklung bei den Zahlungen gebührend Rechnung zu tragen, bei denen die Kunden insbesondere von jedem Ort aus und zu jeder Zeit über ihr Mobiltelefon oder ein anderes Gerät elektronische Tickets bestellen, bezahlen, erhalten und validieren können. Elektronische Tickets ermöglichen und erleichtern die Bereitstellung von Diensten, die die Kunden andernfalls in Papierform erwerben würden, und gelten in den Bereichen Beförderung, Unterhaltung, Parken und Eintritt zu Veranstaltungen, jedoch nicht für körperliche Waren. Sie senken also die Produktions- und Vertriebskosten, die für die herkömmliche Ausstellung von Tickets auf Papier anfallen, und steigern die Kundenfreundlichkeit durch die Bereitstellung neuer und einfacher Wege für den Kauf von Tickets. Um die Belastungen für Stellen zu verringern, die Spenden für gemeinnützige Zwecke sammeln, sollten Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit derartigen Spenden ebenfalls ausgenommen werden. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, die Ausnahme für Spenden auf registrierte gemeinnützige Organisationen nach Maßgabe ihres nationalen Rechts zu begrenzen. Insgesamt sollte die Ausnahme nur gelten, wenn der Wert des Zahlungsvorgangs unter einem bestimmten Schwellenwert liegt, um sie klar auf Zahlungen mit niedrigem Risikoprofil zu beschränken.

(17)

Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area — SEPA) hat die Einrichtung unionsweiter „Zahlungs- und Inkassozentralen“ erleichtert, die die Zentralisierung der Zahlungsvorgänge ein und derselben Gruppe ermöglicht. In diesem Zusammenhang sollten Zahlungsvorgänge zwischen einem Mutterunternehmen und seinem Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens, die von einem Zahlungsdienstleister derselben Gruppe ausgeführt werden, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Der Einzug von Zahlungsaufträgen im Namen der Gruppe durch ein Mutterunternehmen oder sein Tochterunternehmen für die Weiterleitung an einen Zahlungsdienstleister sollte nicht als Zahlungsdienst im Sinne dieser Richtlinie gelten.

(18)

Zahlungsdienste wurden vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64/EG ausgenommen, die von Aufstellern von Geldausgabeautomaten unabhängig von kontoführenden Zahlungsdienstleistern angeboten werden. Diese Ausnahme führte zur Zunahme unabhängiger Geldautomatendienste in vielen Mitgliedstaaten, insbesondere in dünn besiedelten Gebieten. Diesen schnell wachsenden Teil des Geldautomatenmarkts vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie vollständig auszunehmen, würde jedoch Verwirrung bei den Gebühren für Geldabhebungen stiften. In grenzüberschreitenden Situationen könnte das dazu führen, dass die Gebühren für dieselbe Abhebung doppelt in Rechnung gestellt werden — vom kontoführenden Zahlungsdienstleister und vom Geldautomatenbetreiber. Um die Bereitstellung von Geldautomatendiensten aufrechtzuerhalten und gleichzeitig Klarheit hinsichtlich der Gebühren für Geldabhebungen zu gewährleisten, sollte die Ausnahme daher weiter gelten, Geldautomatenbetreibern jedoch die Einhaltung bestimmter Transparenzvorschriften dieser Richtlinie vorgeschrieben werden. Zudem sollten die Gebühren der Geldautomatenbetreiber unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 gelten.

(19)

Dienstleister, die von der Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64/EG profitieren wollen, haben häufig nicht bei den Behörden nachgefragt, ob ihre Tätigkeiten von der genannten Richtlinie erfasst seien oder davon ausgenommen seien, sondern verließen sich auf eigene Einschätzungen. Das führte dazu, dass bestimmte Ausnahmen in den Mitgliedstaaten unterschiedlich angewandt werden. Außerdem wurden einige Ausnahmen offenbar von Zahlungsdienstleistern zum Anlass genommen, ihre Geschäftsmodelle so umzugestalten, dass die angebotenen Zahlungstätigkeiten nicht in den Anwendungsbereich jener Richtlinie fielen. Das kann zu erhöhten Risiken für Zahlungsdienstnutzer und zu unterschiedlichen Bedingungen für Zahlungsdienstleister im Binnenmarkt führen. Die Dienstleister sollten daher verpflichtet sein, den zuständigen Behörden einschlägige Tätigkeiten zu melden, damit diese beurteilen können, ob die Anforderungen der jeweiligen Bestimmungen erfüllt sind und gewährleistet ist, dass die Vorschriften im gesamten Binnenmarkt einheitlich ausgelegt werden. Insbesondere sollte für alle Ausnahmen, die auf der Einhaltung eines Schwellenwerts beruhen, ein Meldeverfahren vorgesehen sein, um die Einhaltung der besonderen Anforderungen sicherzustellen.

(20)

Darüber hinaus ist es wichtig, eine Vorschrift für potenzielle Zahlungsdienstleister aufzunehmen, wonach diese den zuständigen Behörden ihre Tätigkeiten melden müssen, die sie im Rahmen eines begrenzten Netzes auf der Grundlage der Kriterien dieser Richtlinie erbringen, sofern der Wert der entsprechenden Zahlungsvorgänge einen bestimmten Schwellenwert überschreitet. Die zuständigen Behörden sollten prüfen, ob die gemeldeten Tätigkeiten als Tätigkeiten innerhalb eines begrenzten Netzes betrachtet werden können.

(21)

Die Definition des Begriffs Zahlungsdienste sollte technologieneutral sein, die Entwicklung neuer Arten von Zahlungsdiensten zulassen und gleichzeitig sowohl bestehenden als auch neuen Zahlungsdienstleistern gleichwertige Bedingungen für ihre Tätigkeit gewährleisten.

(22)

Diese Richtlinie sollte dem Ansatz der Richtlinie 2007/64/EG folgen, der sämtliche Arten elektronischer Zahlungsdienste umfasst. Daher wäre es nicht angemessen, die neuen Vorschriften auf Dienste anzuwenden, bei denen ausschließlich Banknoten und Münzen vom Zahler an den Zahlungsempfänger transferiert oder transportiert werden oder der Transfer mit Hilfe eines Schecks in Papierform, eines Wechsels in Papierform, eines Schuldscheins oder anderen Instruments, eines Gutscheins in Papierform oder einer Karte, die auf einen Zahlungsdienstleister oder eine andere Partei gezogen sind, zwecks Bereitstellung eines Geldbetrags an einen Zahlungsempfänger erfolgt.

(23)

Diese Richtlinie sollte nicht für Barzahlungen gelten, da es bereits einen Binnenmarkt für Barzahlungen gibt. Ebensowenig sollte diese Richtlinie für Scheckzahlungen gelten, da Scheckzahlungen naturgemäß nicht so zügig bearbeitet werden können wie Zahlungen mit anderen Zahlungsmitteln. Allerdings sollte sich die gute Praxis in diesem Bereich an den Prinzipien dieser Richtlinie orientieren.

(24)

Es sollte festgelegt werden, welche Kategorien von Zahlungsdienstleistern die Erlaubnis zur unionsweiten Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten können, nämlich Kreditinstitute, die Einlagen von Nutzern entgegennehmen, die für Zahlungsvorgänge verwendet werden können und die weiterhin den in der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10) festgelegten aufsichtsrechtlichen Anforderungen unterliegen sollten, E-Geld-Institute, die E-Geld ausgeben, das für Zahlungsvorgänge verwendet werden kann und die weiterhin den in der Richtlinie 2009/110/EG festgelegten aufsichtsrechtlichen Anforderungen genügen sollten, sowie Zahlungsinstitute und Postscheckämter, die nach nationalem Recht zur Erbringung dieser Dienste berechtigt sind. Die Anwendung dieses Rechtsrahmens sollte auf Dienstleister beschränkt sein, die gemäß der vorliegenden Richtlinie Zahlungsdienste hauptberuflich oder gewerblich erbringen.

(25)

Diese Richtlinie legt Vorschriften für die Ausführung von Zahlungsvorgängen fest, soweit es sich bei den Geldbeträgen um E-Geld im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG handelt. Diese Richtlinie regelt jedoch nicht die Ausgabe von E-Geld im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG. Zahlungsinstitute sollten daher nicht befugt sein, E-Geld auszugeben.

(26)

Mit der Richtlinie 2007/64/EG wurden aufsichtsrechtliche Bestimmungen festgelegt, mit denen eine einheitliche Zulassung für alle Zahlungsdienstleister, die keine Einlagen entgegennehmen oder kein E-Geld ausgeben, eingeführt wird. Zu diesem Zweck wurde mit der Richtlinie 2007/64/EG eine neue Kategorie von Zahlungsdienstleistern, nämlich „Zahlungsinstitute“, eingeführt, wodurch juristische Personen, die aus den derzeitigen Kategorien herausfallen, unter strengen und umfassenden Auflagen die Zulassung zur unionsweiten Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten. Auf diese Weise würden die genannten Dienste unionsweit den gleichen Bedingungen unterliegen.

(27)

Seit der Verabschiedung der Richtlinie 2007/64/EG sind neue Arten von Zahlungsdiensten entstanden, vor allem im Bereich der Internetzahlungen. Insbesondere sind Zahlungsauslösedienste im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs entstanden. Diese Zahlungsdienste spielen eine Rolle bei Zahlungen im elektronischen Geschäftsverkehr, indem sie eine Softwarebrücke zwischen der Website des Händlers und der Plattform des kontoführenden Zahlungsdienstleisters des Zahlers einrichten, um auf Überweisungen gestützte Zahlungen über das Internet auszulösen.

(28)

Darüber hinaus sind im Zuge der technischen Entwicklung in den letzten Jahren eine Reihe ergänzender Dienstleistungen entstanden, wie zum Beispiel Kontoinformationsdienste. Diese Dienste bieten dem Zahlungsdienstnutzer aggregierte Online-Informationen zu einem oder mehreren Zahlungskonten bei einem oder mehreren anderen Zahlungsdienstleistern, die über Online-Schnittstellen des kontoführenden Zahlungsdienstleisters zugänglich sind. Der Zahlungsdienstnutzer erhält somit in Echtzeit einen Gesamtüberblick über seine finanzielle Situation zu einem bestimmten Zeitpunkt. Diese Dienste sollten gleichfalls von dieser Richtlinie erfasst werden, um Verbrauchern adäquaten Schutz ihrer Zahlungs- und Kontendaten zu verschaffen sowie Rechtssicherheit bezüglich des Status der Kontoinformationsdienstleister zu geben.

(29)

Zahlungsauslösedienste ermöglichen es dem Zahlungsauslösedienstleister, dem Zahlungsempfänger die Gewissheit zu geben, dass die Zahlung ausgelöst wurde, um den Zahlungsempfänger zu veranlassen, die Ware unverzüglich freizugeben oder die Dienstleistung unverzüglich zu erbringen. Solche Dienste bieten sowohl Händlern als auch Verbrauchern eine kostengünstige Lösung und ermöglichen es Verbrauchern, auch dann online einzukaufen, wenn sie nicht über Zahlungskarten verfügen. Da Zahlungsauslösedienstleister derzeit nicht der Richtlinie 2007/64/EG unterliegen, werden sie nicht zwangsläufig von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt und müssen nicht den Anforderungen der Richtlinie 2007/64/EG entsprechen. Das wirft eine Reihe rechtlicher Fragen auf, zum Beispiel in Bezug auf den Verbraucherschutz, die Sicherheit, die Haftung, den Wettbewerb und den Datenschutz, insbesondere den Schutz der Daten des Zahlungsdienstnutzers nach den Datenschutzvorschriften der Union. Daher sollten die neuen Vorschriften auf diese Aspekte eingehen.

(30)

Die personalisierten Sicherheitsmerkmale, die für die sichere Kundenauthentifizierung durch den Zahlungsdienstnutzer oder durch den Zahlungsauslösedienstleister verwendet werden, sind in der Regel diejenigen, die vom kontoführenden Zahlungsdienstleister zur Verfügung gestellt werden. Zahlungsauslösedienstleister treten nicht notwendigerweise in ein Vertragsverhältnis mit den kontoführenden Zahlungsdienstleistern ein, und unabhängig vom Geschäftsmodell der Zahlungsauslösedienstleister sollten die kontoführenden Zahlungsdienstleister es ihnen ermöglichen, sich auf die Authentifizierungsverfahren des kontoführenden Zahlungsdienstleisters zur Auslösung einer bestimmten Zahlung im Namen des Zahlers zu verlassen.

(31)

Erbringt der Zahlungsauslösedienstleister ausschließlich Zahlungsauslösedienste, so ist er zu keinem Zeitpunkt der Zahlungskette im Besitz der Gelder des Nutzers. Beabsichtigt ein Zahlungsauslösedienstleister andere Zahlungsdienste zu erbringen, für die er im Besitz der Gelder des Nutzers ist, sollte er die uneingeschränkte Autorisierung für diese Dienste erlangen.

(32)

Solche Zahlungsauslösedienste beruhen entweder auf dem unmittelbaren oder dem mittelbaren Zugang des Zahlungsauslösedienstleisters zu den Konten des Zahlers. Ein kontoführender Zahlungsdienstleister, der einen Mechanismus für den mittelbaren Zugang bereitstellt, sollte den Zahlungsauslösedienstleistern auch den unmittelbaren Zugang gestatten.

(33)

Diese Richtlinie sollte darauf abzielen, die Kontinuität im Markt sicherzustellen und gleichzeitig bestehenden und neuen Dienstleistern unabhängig von ihrem Geschäftsmodell die Möglichkeit zu geben, ihre Dienste in einem klaren und harmonisierten Rechtsrahmen anzubieten. Unbeschadet der Notwendigkeit, die Sicherheit von Zahlungsvorgängen und den Schutz der Verbraucher vor nachweislichen Betrugsrisiken zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Europäische Zentralbank (EZB) und die Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA), errichtet mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates Vorschriften) (11) bis zur Anwendung dieser Vorschriften den fairen Wettbewerb in diesem Markt sicherstellen und dabei eine ungerechtfertigte Diskriminierung der vorhandenen Marktteilnehmer vermeiden. Jeder Zahlungsdienstleister, auch der kontoführende Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers, sollte Zahlungsauslösungsdienste anbieten können.

(34)

Diese Richtlinie führt nicht zu einer wesentlichen Änderung der Bedingungen für die Erteilung und den Fortbestand der Zulassung als Zahlungsinstitut. Wie in der Richtlinie 2007/64/EG umfassen die Bedingungen aufsichtsrechtliche Vorschriften, die den operationellen und finanziellen Risiken dieser Institute gerecht werden. In diesem Zusammenhang bedarf es solider Anforderungen an das Anfangskapital in Verbindung mit der laufenden Kapitalausstattung, die zu gegebener Zeit je nach den Bedürfnissen des Marktes detaillierter ausgearbeitet werden könnten. Angesichts der großen Vielfalt im Bereich der Zahlungsdienste sollte diese Richtlinie verschiedene Methoden in Verbindung mit einem gewissen Ermessensspielraum der Aufsichtsbehörden zulassen, um sicherzustellen, dass gleiche Risiken bei allen Zahlungsdienstleistern gleich behandelt werden. Die Vorschriften für die Zahlungsinstitute sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass Zahlungsinstitute ein stärker spezialisiertes und eingeschränkteres Geschäftsfeld als Kreditinstitute haben und ihre betriebsbedingten Risiken deshalb enger sind und leichter überwacht und gesteuert werden können. So sollten Zahlungsinstitute insbesondere keine Einlagen von Nutzern entgegennehmen und Geldbeträge von Nutzern nur für das Erbringen von Zahlungsdiensten verwenden dürfen. Die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen einschließlich des vorgeschriebenen Anfangskapitals sollten dem Risiko angemessen sein, das mit dem jeweiligen vom Zahlungsinstitut erbrachten Zahlungsdienst verbunden ist. Zahlungsdienstleister, die lediglich Zahlungsauslösedienste bereitstellen, sollten im Hinblick auf das Anfangskapital als mittleres Risiko betrachtet werden.

(35)

Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister halten — wenn sie ausschließlich diese Dienste bereitstellen — keine Gelder des Nutzers. Es wäre daher unverhältnismäßig, diesen neuen Marktteilnehmern Eigenmittelanforderungen aufzuerlegen. Dessen ungeachtet ist es allerdings wichtig, dass sie ihre Haftungsverpflichtungen in Bezug auf ihre Tätigkeiten erfüllen können. Daher sollte von ihnen verlangt werden, im Besitz einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie zu sein. Die EBA sollte gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die Kriterien ausarbeiten, nach denen die Mitgliedstaaten die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder der gleichwertigen Garantie festlegen. Dabei sollte sie keine Unterscheidung zwischen einer Berufshaftpflichtversicherung und einer gleichwertigen Garantie vornehmen, da diese austauschbar sein sollten.

(36)

Zur Vermeidung von Verstößen gegen das Niederlassungsrecht muss vorgeschrieben werden, dass das Zahlungsinstitut, das die Zulassung in einem Mitgliedstaat beantragt, mindestens einen Teil seines Zahlungsdienstgeschäfts in diesem Mitgliedstaat ausübt.

(37)

Es sollte vorgesehen werden, dass Gelder der Zahlungsdienstnutzer von den Geldern des Zahlungsinstituts getrennt sind. Schutzanforderungen sind erforderlich, wenn ein Zahlungsinstitut Zahlungsdienstnutzergelder hält. Wickelt dasselbe Zahlungsinstitut einen Zahlungsvorgang sowohl für den Zahler als auch den Zahlungsempfänger ab und wird dem Zahler ein Kreditrahmen eingeräumt, könnte es angebracht sein, die Gelder zugunsten des Zahlungsempfängers abzusichern, sobald sie die Forderung des Zahlungsempfängers gegenüber dem Zahlungsinstitut darstellen. Auch sollten die Zahlungsinstitute wirksamen Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterworfen werden.

(38)

Diese Richtlinie ändert nicht die Verpflichtungen von Zahlungsinstituten zur Rechnungslegung oder zur Prüfung ihrer Jahresabschlüsse und konsolidierten Abschlüsse. Zahlungsinstitute müssen ihre Jahres- und konsolidierten Abschlüsse gemäß der Richtlinie 86/635/EWG des Rates (12) und der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) aufstellen. Der Jahresabschluss und der konsolidierte Abschluss müssen geprüft werden, es sei denn, das Zahlungsinstitut ist nach den genannten Richtlinien von dieser Auflage befreit.

(39)

Bei der Erbringung eines oder mehrerer der von dieser Richtlinie erfassten Zahlungsdienste sollten Zahlungsdienstleister stets Zahlungskonten führen, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden. Damit Zahlungsdienstleister Zahlungsdienste anbieten können, müssen sie die Möglichkeit haben, Konten bei Kreditinstituten zu eröffnen und zu führen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der Zugang zu derartigen Konten nichtdiskriminierend und in einer seinem legitimen Zweck angemessenen Weise gewährt wird. Zwar kann es sich dabei auch um einen einfachen Zugang handeln, doch sollte er immer hinreichend umfassend sein, dass das Zahlungsinstitut seine Dienstleistungen ungehindert und effizient erbringen kann.

(40)

Diese Richtlinie sollte die Gewährung von Krediten durch Zahlungsinstitute, und zwar die Einräumung von Kreditrahmen und die Ausgabe von Kreditkarten, nur in den Fällen regeln, in denen die Gewährung eng mit Zahlungsdiensten verbunden ist. Nur wenn Kredit gewährt wird, um Zahlungsdienste zu erleichtern, er für eine kurze Laufzeit — auch als revolvierender Kredit — für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten gewährt wird, ist es angemessen, den Zahlungsinstituten zu erlauben, solche Kredite für ihre grenzüberschreitenden Tätigkeiten zu gewähren, sofern sie hauptsächlich aus den Eigenmitteln des Zahlungsinstituts sowie anderen an den Kapitalmärkten aufgenommenen Mitteln finanziert werden, und nicht aus Geldern, die das Zahlungsinstitut im Namen von Kunden für Zahlungsdienste hält. Diese Vorschriften sollten die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) oder anderes einschlägiges Unionsrecht oder Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Bedingungen für die Gewährung von Krediten an Verbraucher, die durch diese Richtlinie nicht harmonisiert werden, unberührt lassen.

(41)

Insgesamt hat sich die Art der Zusammenarbeit zwischen den für die Erteilung von Zulassungen für Zahlungsinstitute, die Durchführung von Kontrollen und Entscheidungen über den Entzug dieser Zulassungen zuständigen nationalen Behörden als zufriedenstellend erwiesen. Diese Zusammenarbeit der zuständigen Behörden sollte jedoch in Fällen, in denen das zugelassene Zahlungsinstitut in Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr Zahlungsdienste, auch über das Internet, in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat erbringen will („Europäischer Pass“), verstärkt werden, sowohl was den Informationsaustausch als auch eine kohärente Anwendung und Auslegung dieser Richtlinie angeht. Die EBA sollte bei der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unterstützend tätig werden. Zudem sollte sie eine Reihe von Entwürfen technischer Regulierungsstandards für die Zusammenarbeit und den Datenaustausch ausarbeiten.

(42)

Zur Verbesserung der Transparenz der Tätigkeiten der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zugelassenen oder eingetragenen Zahlungsinstitute einschließlich deren Agenten und zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Verbraucherschutz in der Union muss sichergestellt werden, dass die Öffentlichkeit leichten Zugang zu der Liste der Stellen hat, die Zahlungsdienste erbringen. Daher sollte die EBA ein zentrales Register einrichten und führen, in dem sie eine Liste der Namen der Stellen veröffentlicht, die Zahlungsdienste erbringen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die von ihnen mitgeteilten Daten auf dem neuesten Stand gehalten werden. Diese Maßnahmen sollten auch der Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden dienen.

(43)

Die Verfügbarkeit zutreffender aktueller Informationen sollte dadurch verbessert werden, dass Zahlungsinstitute verpflichtet werden, der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich alle Änderungen mitzuteilen, die sich auf die Richtigkeit der hinsichtlich der Zulassung vorgelegten Daten und Nachweise auswirken, einschließlich zusätzlicher Agenten oder Stellen, an die Tätigkeiten ausgelagert werden. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden wenn Zweifel bestehen prüfen, ob die eingegangenen Informationen korrekt sind.

(44)

Die Mitgliedstaaten sollten von den in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Zahlungsinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verlangen können, ihnen zu Informations- oder statistischen Zwecken regelmäßig über ihre Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet zu berichten. Werden diese Zahlungsinstitute auf der Grundlage der Niederlassungsfreiheit tätig, sollten diese Informationen außerdem für die Überwachung der Einhaltung der Titel III und IV dieser Richtlinie verwendet werden können, und die Mitgliedstaaten sollten von den Zahlungsinstituten verlangen können, eine zentrale Kontaktstelle in ihrem Hoheitsgebiet zu benennen, um die Beaufsichtigung ihres Agentennetzes durch die zuständigen Behörden zu erleichtern. Die EBA sollte Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die Kriterien festgelegt sind, anhand deren ermittelt wird, unter welchen Umständen die Benennung einer zentralen Kontaktstelle angebracht ist und welche Aufgaben diese erfüllen sollte. Die Anforderung der Benennung einer zentralen Kontaktstelle sollte verhältnismäßig zu dem Ziel einer angemessenen Kommunikation und Information im Hinblick auf die Einhaltung der Titel III und IV im Aufnahmemitgliedstaat sein.

(45)

In Dringlichkeitsfällen, in denen Sofortmaßnahmen erforderlich sind, um eine ernste Bedrohung der kollektiven Interessen der Zahlungsdienstnutzer im Aufnahmemitgliedstaat, wie beispielsweise Betrug in großem Umfang, abzuwenden, sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats parallel zu der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Aufnahme- und des Herkunftsmitgliedstaats und solange die zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats noch keine Maßnahmen ergriffen haben, Sicherungsmaßnahmen treffen können. Diese Maßnahmen sollten sachdienlich, ihrem Zweck angemessen, nichtdiskriminierend und befristet sein. Jede dieser Maßnahmen sollte angemessen begründet werden. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des betreffenden Zahlungsinstituts und andere betroffene Behörden wie die Kommission und die EBA, sollten vorab und, falls das in Anbetracht des Dringlichkeitsfalls nicht möglich ist, so rasch wie möglich unterrichtet werden.

(46)

In dieser Richtlinie werden zwar die Befugnisse festgelegt, die die zuständigen Behörden bei der Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften durch die Zahlungsinstitute mindestens haben sollten, doch sind diese Befugnisse unter Achtung der Grundrechte einschließlich des Rechts auf Privatsphäre auszuüben. Unbeschadet der Überwachung durch eine unabhängige Behörde (die nationale Datenschutzbehörde) und im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sollten die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame Schutzmaßnahmen für die Fälle vorsehen, in denen die Ausübung dieser Befugnisse zu Missbrauch oder Willkür führen könnte, die auf einen schwerwiegenden Eingriff in derartige Rechte hinausliefe; das kann beispielsweise, sofern angemessen die vorherige Genehmigung durch die zuständige Justizbehörde des betreffenden Mitgliedstaats sein.

(47)

Es ist wichtig sicherzustellen, dass alle Personen, die Zahlungsdienste erbringen, bestimmten rechtlichen und regulatorischen Mindestanforderungen unterworfen werden. Somit ist es wünschenswert, vorzuschreiben, dass Name und Wohn- bzw. Standort aller Personen, die Zahlungsdienste erbringen registriert werden, einschließlich derjenigen, die nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Zulassung als Zahlungsinstitut erfüllen. Dieser Ansatz steht im Einklang mit der Logik der Sonderempfehlung VI der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“, die die Schaffung eines Mechanismus vorsieht, der es erlaubt, auch solche Zahlungsdienstleister, die nicht alle in der Empfehlung genannten Voraussetzungen erfüllen können, als Zahlungsinstitute zu behandeln. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten diese Personen in das Register der Zahlungsinstitute aufnehmen, auch wenn die Personen von allen oder einem Teil der Zulassungsvoraussetzungen ausgenommen sind. Jedoch sollte diese Ausnahmemöglichkeit an strikte Bedingungen, d. h. einen bestimmten Wert der Zahlungsvorgänge, geknüpft werden. Zahlungsinstituten, die unter diese Ausnahme fallen, sollte weder Niederlassungsfreiheit noch das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr gewährt werden, noch sollten sie diese Rechte indirekt ausüben können, solange sie Mitglieder eines Zahlungssystems sind.

(48)

Angesichts der Besonderheiten der ausgeübten Tätigkeit und der mit der Bereitstellung von Kontoinformationsdiensten verbundenen Risiken sollte eine besondere Aufsichtsregelung für Kontoinformationsdienstleister vorgesehen werden. Kontoinformationsdienstleistern sollte gestattet werden, ihre Dienste unter Nutzung eines „Europäischen Passes“ grenzüberschreitend zu erbringen.

(49)

Jeder Zahlungsdienstleister muss unbedingt Zugang zu den technischen Infrastrukturdiensten der Zahlungssysteme haben. Der Zugang sollte jedoch bestimmten Anforderungen unterliegen, um die Integrität und Stabilität dieser Systeme zu gewährleisten. Jeder Zahlungsdienstleister, der die Teilnahme an einem Zahlungssystem beantragt, sollte die Entscheidung für ein System auf eigenes Risiko treffen und gegenüber dem Zahlungssystem den Nachweis erbringen, dass seine internen Vorkehrungen hinreichend solide sind, um allen Arten von Risiken standhalten zu können. Typische Beispiele für solche Zahlungssysteme sind die Vier-Parteien-Kartensysteme sowie die wichtigsten Überweisungs- und Lastschriftsysteme. Um zwischen den einzelnen Kategorien von zugelassenen Zahlungsdienstleistern entsprechend ihrer Zulassung eine unionsweite Gleichbehandlung zu gewährleisten, sollten die Regeln für den Zugang zu Zahlungssystemen präzisiert werden.

(50)

Es sollte sichergestellt werden, dass es zwischen zugelassenen Zahlungsinstituten und Kreditinstituten zu keinerlei Diskriminierung kommt, sodass alle im Binnenmarkt konkurrierenden Zahlungsdienstleister die technischen Infrastrukturdienste dieser Zahlungsverkehrssysteme zu denselben Bedingungen nutzen können. Es sollte wegen des jeweils unterschiedlichen Aufsichtsrahmens eine unterschiedliche Behandlung zugelassener Zahlungsdienstleister und solcher, die sowohl unter eine Ausnahme nach dieser Richtlinie als auch unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 3 der Richtlinie 2009/110/EG fallen, vorgesehen werden. Unterschiedliche Preise sollten jedoch nur dann erlaubt sein, wenn den Zahlungsdienstleistern unterschiedlich hohe Kosten entstehen. Das gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, den Zugang zu den für das Gesamtsystem wesentlichen Systemen im Einklang mit der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) einzuschränken, sowie unbeschadet der Zuständigkeiten der Europäischen Zentralbank und des Europäischen Systems der Zentralbanken hinsichtlich des Zugangs zu Zahlungssystemen.

(51)

Diese Richtlinie lässt den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/26/EG unberührt. Um jedoch einen fairen Wettbewerb zwischen Zahlungsdienstleistern zu gewährleisten, sollte einem Teilnehmer eines unter den Bedingungen der Richtlinie 98/26/EG bezeichneten Zahlungssystems, das für einen zugelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleister Dienste im Zusammenhang mit einem solchen System erbringt, der Zugang zu diesen Diensten wie jedem anderen zugelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleister auf Antrag in objektiver, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Weise gewährt werden. Zahlungsdienstleister, denen dieser Zugang gewährt wird, sollten jedoch nicht als Teilnehmer im Sinne der Richtlinie 98/26/EG gelten und daher nicht den aufgrund jener Richtlinie gewährten Schutz genießen.

(52)

Die Bestimmungen über den Zugang zu den Zahlungssystemen sollten nicht für Systeme gelten, die von einem einzigen Zahlungsdienstleister eingerichtet und betrieben werden. Solche Zahlungssysteme können zwar auch in unmittelbarem Wettbewerb mit anderen Zahlungssystemen stehen, in der Regel aber besetzen sie eine Marktnische, die von diesen nicht ausreichend abgedeckt wird. Zu diesen Systemen zählen Dreiparteiensysteme wie Drei-Parteien-Kartensysteme, solange sie niemals de facto — beispielsweise durch Rückgriff auf Lizenznehmer, Agenten oder Markenpartner („Co-Branding-Partner“) — als Vier-Parteien-Kartensysteme betrieben werden. Zu ihnen zählen in der Regel auch Zahlungsdienste von Telekommunikationsdiensten, bei denen der Betreiber der Zahlungsdienstleister sowohl des Zahlers als auch des Zahlungsempfängers ist, sowie interne Systeme von Bankengruppen. Um den Wettbewerb zwischen diesen geschlossenen Zahlungssystemen und den etablierten gängigen Zahlungssystemen anzuregen, wäre es nicht angebracht, Dritten Zugang zu diesen geschlossenen firmeneigenen Zahlungssystemen zu gewähren. Allerdings sollten auch solche geschlossenen Systeme den Wettbewerbsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten unterliegen, sodass es nötig sein könnte, Zugang zu diesen Zahlungssystemen zu gewähren, um einen wirksamen Wettbewerb in den Zahlungsmärkten aufrechtzuerhalten.

(53)

Da die Situation von Verbrauchern und Unternehmen nicht dieselbe ist, brauchen sie nicht im selben Umfang geschützt zu werden. Zwar müssen die Verbraucherrechte durch Vorschriften geschützt werden, die nicht vertraglich abbedungen werden können, doch sollte es Unternehmen und Organisationen freistehen, abweichende Vereinbarungen zu schließen, wenn es nicht um vertragliche Beziehungen zu Verbrauchern geht. Gleichwohl sollten die Mitgliedstaaten vorschreiben können, dass Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (16) genauso behandelt werden wie Verbraucher. In jedem Fall sollten bestimmte zentrale Bestimmungen dieser Richtlinie unabhängig vom Status des Nutzers immer gelten.

(54)

In dieser Richtlinie sollten die Informationspflichten der Zahlungsdienstleister gegenüber den Zahlungsdienstnutzern festgelegt werden, damit Letztere ein gleich hohes Maß an verständlichen Informationen über Zahlungsdienste erhalten und so in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden und innerhalb der Union eine freie Wahl treffen können. Im Interesse der Transparenz legt diese Richtlinie die harmonisierten Anforderungen fest, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der Zahlungsdienstnutzer sowohl zu dem mit dem Zahlungsdienstleister geschlossenen Vertrag als auch zu den Zahlungsvorgängen alle notwendigen, ausreichenden und verständlichen Informationen erhält. Damit der Binnenmarkt für Zahlungsdienste reibungslos funktionieren kann, sollten die Mitgliedstaaten nur solche Informationsvorschriften erlassen, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

(55)

Verbraucher sollten gemäß der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) sowie gemäß der Richtlinien 2000/31/EG (18), 2002/65/EG (19), 2008/48/EG, 2011/83/EU (20) und 2014/92/EU (21) vor unlauteren oder irreführenden Praktiken geschützt werden. Die Bestimmungen jener Richtlinien gelten weiterhin. Doch sollte insbesondere präzisiert werden, in welchem Verhältnis die vorvertraglichen Informationspflichten der vorliegenden Richtlinie zu denen der Richtlinie 2002/65/EG stehen.

(56)

Zwecks größerer Effizienz sollten die Informationen den Bedürfnissen der Nutzer angemessen sein und in standardisierter Form übermittelt werden. Allerdings sollten für Einzelzahlungen andere Informationspflichten gelten als für Rahmenverträge, die mehrere Zahlungsvorgänge betreffen.

(57)

In der Praxis sind Rahmenverträge und darunter fallende Zahlungsvorgänge weitaus häufiger und fallen wirtschaftlich mehr ins Gewicht als Einzelzahlungen. Bei Zahlungskonten oder bestimmten Zahlungsinstrumenten ist ein Rahmenvertrag erforderlich. Daher sollten die Vorabinformationspflichten bei Rahmenverträgen umfassend sein und die Informationen sollten immer auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden, wie beispielsweise Ausdrucke von Kontoauszugsdruckern, CD-ROMs, DVDs, PC-Festplattenlaufwerken, auf denen elektronische Post gespeichert werden kann, sowie Websites, sofern diese Websites es erlauben, die dort gespeicherten Informationen in einem unveränderten Format zu reproduzieren. Allerdings sollten Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer in dem Rahmenvertrag vereinbaren können, in welcher Weise die nachträgliche Information über die ausgeführten Zahlungsvorgänge erfolgen soll, beispielsweise dadurch, dass beim Internetbanking alle das Zahlungskonto betreffenden Informationen online zugänglich gemacht werden.

(58)

Bei Einzelzahlungen sollte der Zahlungsdienstleister stets lediglich die wichtigsten Informationen von sich aus geben müssen. Da der Zahler in der Regel anwesend ist, wenn er den Zahlungsauftrag erteilt, sollte nicht vorgeschrieben werden dass die Informationen in jedem Fall auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden müssen. Der Zahlungsdienstleister sollte entweder mündlich am Schalter Auskunft erteilen können oder die Informationen anderweitig leicht zugänglich machen, indem er beispielsweise eine Tafel mit den Vertragsbedingungen in seinen Geschäftsräumen anbringt. Es sollte darauf hingewiesen werden, wo weitere Informationen erhältlich sind, z. B. auf der Website. Allerdings sollte der Verbraucher auf Verlangen die wichtigsten Informationen auch auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger erhalten können.

(59)

Diese Richtlinie sollte das Recht der Verbraucher festlegen, einschlägige Informationen kostenlos zu erhalten, bevor er an einen Zahlungsdienstvertrag gebunden ist. Zur Aufrechterhaltung eines hohes Verbraucherschutzniveaus sollte der Verbraucher ebenso während des Vertragsverhältnisses jederzeit verlangen können, dass ihm die vorvertraglichen Informationen und der Rahmenvertrag kostenlos in Papierform übermittelt werden, damit er die Dienste von Zahlungsdienstleistern und ihre Vertragsbedingungen vergleichen und im Streitfall überprüfen kann, welche Rechte und Pflichten sich für ihn aus dem Vertrag ergeben. Diese Bestimmungen sollten mit der Richtlinie 2002/65/EG im Einklang stehen. Die Tatsache, dass diese Richtlinie ausdrücklich die Entgeltfreiheit der Information vorschreibt, sollte nicht zur Folge haben, dass den Verbrauchern für Informationen, die nach anderen geltenden Richtlinien vorgeschrieben sind, Entgelte in Rechnung gestellt werden dürfen.

(60)

Die Art und Weise, in der der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer informieren muss, sollte den Erfordernissen des Letzteren sowie — je nach den im jeweiligen Zahlungsdienstvertrag getroffenen Vereinbarungen — praktischen technischen Aspekten und der Kosteneffizienz Rechnung tragen. Daher sollte in dieser Richtlinie zwischen zwei Arten unterschieden werden, auf denen Informationen vom Zahlungsdienstleister gegeben werden müssen: Entweder sollte die Information mitgeteilt, d. h. vom Zahlungsdienstleister zu dem in dieser Richtlinie geforderten Zeitpunkt von sich aus übermittelt werden, ohne dass der Zahlungsdienstnutzer sie ausdrücklich anfordern muss; oder die Information sollte dem Zahlungsdienstnutzer aufgrund seines Ersuchens um nähere Auskünfte zugänglich gemacht werden. In der zweiten Situation sollte der Zahlungsdienstnutzer selbst aktiv werden, um sich die Informationen zu verschaffen, indem er sie beispielsweise ausdrücklich vom Zahlungsdienstleister anfordert, sich in eine Mailbox des Bankkontos einloggt oder eine Bankkarte in den Drucker für Kontoauszüge einführt. Zu diesem Zweck sollte der Zahlungsdienstleister sicherstellen, dass die Informationen zugänglich sind und der Zahlungsdienstnutzer darauf zugreifen kann.

(61)

Der Verbraucher sollte für die elementaren Informationen über ausgeführte Zahlungsvorgänge kein zusätzliches Entgelt zu entrichten haben. Bei Einzelzahlungen sollte der Zahlungsdienstleister diese Informationen nicht getrennt in Rechnung stellen. Ebenso sollte die Information über die Zahlungsvorgänge im Rahmen eines Rahmenvertrags monatlich und kostenlos erfolgen. Da die Preisbildung jedoch transparent sein muss und die Kunden unterschiedliche Bedürfnisse haben, sollten die Parteien vereinbaren können, dass für die häufigere Übermittlung von Informationen oder die Übermittlung zusätzlicher Informationen Entgelte erhoben werden. Um den unterschiedlichen nationalen Gepflogenheiten Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten vorschreiben können, dass monatliche Kontoauszüge in Papierform stets kostenlos erhältlich sein müssen.

(62)

Um Kunden den Wechsel zwischen verschiedenen Zahlungsdienstleistern zu erleichtern, sollten Verbraucher einen Rahmenvertrag kostenlos kündigen können. Wird ein Vertrag weniger als sechs Monate nach Inkrafttreten vom Verbraucher gekündigt, sollte es Zahlungsdienstleistern allerdings gestattet sein, entsprechend den durch die Kündigung des Rahmenvertrags durch den Verbraucher entstandenen Kosten ein Entgelt zu erheben. Die vertraglich festgelegte Kündigungsfrist sollte für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten und für den Zahlungsdienstleister mindestens zwei Monate betragen. Diese Richtlinie sollte nicht die aus anderem einschlägigen Recht der Union oder der Mitgliedstaaten — wie etwa jenem über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Maßnahmen im Hinblick auf das Einfrieren von Geldern oder mit der Prävention und Aufklärung von Straftaten zusammenhängende Sondermaßnahmen — erwachsende Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters berühren, unter besonderen Umständen einen Zahlungsdienstvertrag zu kündigen.

(63)

Um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten im Interesse des Verbrauchers Beschränkungen oder Verbote einseitiger Änderungen der Bedingungen eines Rahmenvertrags aufrechterhalten oder einführen können, beispielsweise wenn eine solche Änderung nicht gerechtfertigt ist.

(64)

Vertragliche Bestimmungen sollten nicht die Diskriminierung von Verbrauchern mit rechtmäßigem Wohnsitz in der Union aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes bezwecken oder bewirken. Ist in einem Rahmenvertrag beispielsweise das Recht vorgesehen, das Zahlungsinstrument aus objektiv gerechtfertigten Gründen zu sperren, sollte der Zahlungsdienstleister nicht die Möglichkeit haben, dieses Recht in Anspruch zu nehmen, nur weil der Zahlungsdienstnutzer seinen Wohnsitz innerhalb der Union geändert hat.

(65)

Eine Aufteilung der Entgelte zwischen Zahler und Zahlungsempfänger ist erfahrungsgemäß der beste Weg, da sie die vollautomatisierte Abwicklung von Zahlungen erleichtert. Aus diesem Grund sollte sichergestellt werden, dass die jeweiligen Zahlungsdienstleister ihre Entgelte im Normalfall direkt beim Zahler und Zahlungsempfänger erheben. Es können auch gar keine Entgelte erhoben werden, denn diese Richtlinie sollte nicht die Praxis berühren, dass Zahlungsdienstleister Kontogutschriften für Verbraucher kostenlos ausführen. Ebenso kann ein Zahlungsdienstleister je nach Vertragsbedingungen lediglich beim Zahlungsempfänger (Händler) Entgelte für die Nutzung des Zahlungsdienstes erheben; in diesem Fall hat der Zahler keine Entgelte zu entrichten. Die Zahlungssysteme erheben möglicherweise Entgelte in Form einer Grundgebühr. Die Bestimmungen über die transferierten Beträge oder Entgelte haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Preisbildung zwischen Zahlungsdienstleistern oder sonstigen zwischengeschalteten Stellen.

(66)

Unterschiedliche Vorgehensweisen in den einzelnen Ländern bei der Entgeltberechnung für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments (nachstehend „zusätzliche Entgelte“") haben zu einer enormen Heterogenität des Zahlungsverkehrsmarkts in der Union geführt und bei den Verbrauchern Verwirrung ausgelöst, insbesondere beim elektronischen Geschäftsverkehr und im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr. Händler, die in Mitgliedstaaten ansässig sind, in denen Aufschlagsberechnung zulässig ist, bieten in Mitgliedstaaten, in denen das verboten ist, Produkte und Dienstleistungen an und berechnen dem Verbraucher einen Aufschlag. Viele Händler berechnen Verbrauchern auch einen Aufschlag, der viel höher ist als die Kosten, die ihnen durch die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments entstehen. Deutlich für eine Überprüfung der Praxis der zusätzlichen Entgelte spricht des Weiteren die Tatsache, dass in der Verordnung (EU) 2015/751 Vorschriften über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge festgelegt werden. Interbankenentgelte sind der wichtigste Bestandteil der Händlerentgelte für Karten und Kartenzahlungen. Die zusätzlichen Entgelte werden von Händlern manchmal als Vorgehensweise zur Kompensierung zusätzlicher Kosten von Kartenzahlungen verwendet. Die Verordnung (EU) 2015/751 begrenzt die Interbankenentgelte. Diese Begrenzungen gelten, bevor das in der vorliegenden Richtlinie bestimmte Verbot greift. Daher sollten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, Zahlungsempfänger davon abzuhalten, Entgelte für die Verwendung von Zahlungsinstrumenten zu fordern, für die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 Vorschriften für die Interbankenentgelte enthält.

(67)

In dieser Richtlinie wird zwar die Bedeutung von Zahlungsinstituten anerkannt, doch stellen nach wie vor Kreditinstitute die wichtigste Möglichkeit für Verbraucher dar, um ein Zahlungsinstrument zu erhalten. Das Ausstellen eines kartengebundenen Zahlungsinstruments durch einen Zahlungsdienstleister (unabhängig davon, ob dieser ein Kreditinstitut oder ein Zahlungsinstitut ist), der nicht das Konto des Verbrauchers führt, würde für mehr Wettbewerb am Markt sorgen und somit für mehr Auswahlmöglichkeiten und bessere Angebote für die Verbraucher. Derzeit sind die meisten Zahlungen an einer Verkaufsstelle zwar kartengebunden, doch das aktuelle Ausmaß an Innovation im Zahlungsverkehr könnte dazu führen, dass in den kommenden Jahren rasch neue Zahlungskanäle entstehen. Daher ist es angemessen, dass die Kommission bei ihrer Überprüfung dieser Richtlinie diesen Entwicklungen besondere Aufmerksamkeit widmet, ebenso wie der Frage, ob der Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrags geändert werden muss. Dem Zahlungsdienstleister, der das kartengebundene Zahlungsinstrument (insbesondere Debitkarten) ausstellt (Emittent), wäre es möglich, sein Kreditrisiko besser zu verwalten und es zu verringern, wenn ihm der kontoführende Zahlungsdienstleister die Deckung durch Gelder auf dem Konto des Verbrauchers bestätigte. Gleichzeitig sollte die Deckungsbestätigung es dem kontoführenden Zahlungsdienstleister nicht gestatten, einen Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers zu blockieren.

(68)

Die Verwendung einer Karte oder eines kartengebundenen Zahlungsinstruments für das Ausführen einer Zahlung bewirkt oft das Versenden einer Nachricht zur Bestätigung der Deckung und zwei sich daraus ergebende Zahlungsvorgänge. Der erste Zahlungsvorgang erfolgt zwischen dem Emittenten und dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Händlers, der zweite (gewöhnlich eine Lastschrift) erfolgt zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Emittenten. Beide Vorgänge sollten auf die gleiche Weise behandelt werden wie andere gleichwertige Zahlungsvorgänge. Zahlungsdienstleister, die kartengebundene Zahlungsinstrumente ausstellen, sollten die gleichen Rechte genießen und den gleichen Pflichten unterliegen, die sich aus der Richtlinie ergeben, — unabhängig davon, ob sie der kontoführende Zahlungsdienstleister des Zahlers sind oder nicht — insbesondere im Hinblick auf die Verantwortung (z. B. für die Authentifizierung) und die Haftung gegenüber den verschiedenen Akteuren in der Zahlungskette. Da das Ersuchen des Zahlungsdienstleisters und die Deckungsbestätigung unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen über bestehende sichere Kommunikationskanäle, technische Verfahren und Infrastrukturen für die Kommunikation zwischen Zahlungsauslösedienstleistern oder Kontoinformationsdienstleistern und kontoführenden Zahlungsdienstleistern erfolgen können, sollten Zahlungsdienstleistern oder Karteninhabern keine zusätzlichen Kosten entstehen. Darüber hinaus sollte der kontoführende Zahlungsdienstleister unabhängig davon, ob der Zahlungsvorgang im Internet (d. h. auf der Website eines Händlers) oder in Räumlichkeiten für Endkunden erfolgt, nur dann verpflichtet sein, die vom Emittenten verlangte Bestätigung zu geben, wenn die vom kontoführenden Zahlungsdienstleister unterhaltenen Konten für diese Bestätigung zumindest online auf elektronischem Wege zugänglich sind. Angesichts der Besonderheiten von E-Geld sollte es nicht möglich sein, diesen Mechanismus auf kartengebundene Zahlungsinstrumente anzuwenden, auf denen E-Geld im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG gelagert wird.

(69)

Die Verpflichtung, personalisierte Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen, ist äußerst wichtig, um die Gelder des Zahlungsdienstnutzers zu schützen und Betrugsrisiken und den unbefugten Zugriff auf das Zahlungskonto zu begrenzen. Die Geschäftsbedingungen oder andere dem Zahlungsdienstnutzer durch Zahlungsdienstleister auferlegte Pflichten zum Schutz personalisierter Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff sollten jedoch nicht so abgefasst sein, dass Zahlungsdienstnutzer davon abgehalten werden, die Vorteile der durch andere Zahlungsdienstleister angebotenen Dienste, einschließlich Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste, zu nutzen. Ferner sollten solche Geschäftsbedingungen keine Bestimmungen enthalten, die die Nutzung von Zahlungsdiensten anderer gemäß dieser Richtlinie zugelassener oder registrierter Zahlungsdienstleister in irgendeiner Weise erschweren.

(70)

Um die Risiken oder Folgen nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge gering zu halten, sollte der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsdienstleister so bald wie möglich über Einwendungen gegen angeblich nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge informieren, vorausgesetzt, der Zahlungsdienstleister hat seine Informationspflichten gemäß dieser Richtlinie erfüllt. Hält der Zahlungsdienstnutzer die Anzeigefrist ein, so sollte er diese Ansprüche innerhalb der nationalen Einschränkungen geltend machen können. Diese Richtlinie sollte andere Ansprüche zwischen Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern nicht berühren.

(71)

Im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs sollte der Zahlungsdienstleister dem Zahler unverzüglich den Betrag, der Gegenstand dieses Zahlungsvorgangs war, erstatten. Besteht jedoch ein dringender Verdacht, dass ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang Folge eines betrügerischen Verhaltens des Zahlungsdienstnutzers ist, und beruht dieser Verdacht auf objektiven Gründen, die der zuständigen nationalen Behörde mitgeteilt wurden, so sollte der Zahlungsdienstleister innerhalb einer angemessenen Frist eine Untersuchung durchführen können, bevor er dem Zahler den entsprechenden Betrag erstattet. Um den Zahler vor Nachteilen zu schützen, sollte das Wertstellungsdatum der Erstattung nicht nach dem Datum liegen, an dem das Konto mit dem Betrag belastet wurde. Um dem Zahlungsdienstnutzer einen Anreiz zu geben, seinem Zahlungsdienstleister jeden Diebstahl oder Verlust eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen und so das Risiko nicht autorisierter Zahlungsvorgänge zu verringern, sollte der Nutzer für einen begrenzten Betrag selbst haften, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig gehandelt. In diesem Zusammenhang erscheint ein Betrag von 50 EUR zur Gewährleistung eines harmonisierten und hochgradigen Schutzes der Nutzer innerhalb der Union angemessen. Ist der Zahler nicht in der Lage, den Verlust, den Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments zu bemerken, sollte die Haftung ausgeschlossen sein. Auch sollten Nutzer eines Zahlungsinstruments, sobald sie ihrem Zahlungsdienstleister angezeigt haben, dass ihr Zahlungsinstrument missbraucht worden sein könnte, keine weiteren, durch die nicht autorisierte Nutzung dieses Instruments verursachten Schäden tragen müssen. Diese Richtlinie sollte die Verantwortung der Zahlungsdienstleister für die technische Sicherheit ihrer eigenen Produkte nicht berühren.

(72)

Zur Feststellung einer möglichen Fahrlässigkeit oder einer groben Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers sollten alle Umstände berücksichtigt werden. Ob und in welchem Maße fahrlässig gehandelt wurde, sollte nach nationalem Recht beurteilt werden. Während der Begriff der Fahrlässigkeit einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht beinhaltet, sollte unter grober Fahrlässigkeit mehr als lediglich Fahrlässigkeit verstanden werden, d. h. ein Verhalten, das ein erhebliches Ausmaß an Nachlässigkeit aufweist, beispielsweise die offene und leicht für Dritte einzusehende Aufbewahrung der Sicherheitsmerkmale, die zur Autorisierung eines Zahlungsvorgangs verwendet werden, zusammen mit dem Zahlungsinstrument. Klauseln und Bedingungen in einem Vertrag über die Bereitstellung und Nutzung eines Zahlungsinstruments, die eine Erhöhung der Beweislast für den Verbraucher oder eine Verringerung der Beweislast für die kartenausgebende Stelle zur Folge hätten, sollten nichtig sein. Darüber hinaus ist es angemessen, dass in bestimmten Situationen und insbesondere dann, wenn das Zahlungsinstrument bei der Verkaufsstelle nicht vorliegt, wie im Falle von Online-Zahlungen, die Beweislast für eine angebliche Fahrlässigkeit beim Zahlungsdienstleister liegt, da die entsprechenden Möglichkeiten des Zahlers in solchen Fällen sehr begrenzt sind.

(73)

Die Aufteilung von Verlusten, die durch nicht autorisierte Zahlungsvorgänge verursacht werden, sollte geregelt werden. Für andere Zahlungsdienstnutzer als Verbraucher können andere Bestimmungen gelten, da diese in der Regel besser in der Lage sein dürften, das Betrugsrisiko einzuschätzen und Gegenmaßnahmen zu treffen. Zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus sollten Zahler stets berechtigt sein, ihren Antrag auf Erstattung an den kontoführenden Zahlungsdienstleister zu richten, auch wenn ein Zahlungsauslösedienstleister am Zahlungsvorgang beteiligt war. Die Haftungsverteilung zwischen den Zahlungsdienstleistern bleibt davon unberührt.

(74)

Im Fall von Zahlungsauslösediensten sollten die Rechte und Pflichten der Zahlungsdienstnutzer und der beteiligten Zahlungsdienstleister dem erbrachten Dienst angemessen sein. Insbesondere sollten der das Konto führende Zahlungsdienstleister und der in den Zahlungsvorgang eingebundene Zahlungsauslösedienstleister durch Haftungsverteilung gezwungen sein, für den jeweils von ihnen kontrollierten Teil des Zahlungsvorgangs die Verantwortung zu übernehmen.

(75)

Diese Richtlinie zielt darauf ab, den Verbraucherschutz in Fällen von kartengebundenen Zahlungsvorgängen zu stärken, bei denen der genaue Betrag zum Zeitpunkt, an dem der Zahler seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs erteilt, nicht bekannt ist, beispielsweise an automatischen Tankstellen, bei Mietwagenverträgen oder Hotelbuchungen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers sollte nur dann einen Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers blockieren können, wenn dieser seine Zustimmung zu der genauen Höhe des zu blockierenden Geldbetrags erteilt hat, und dieser sollte unverzüglich nach Eingang der Information zum genauen Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, spätestens jedoch unmittelbar nach Eingang des Zahlungsauftrags freigegeben werden.

(76)

Mit SEPA sollen gemeinsame unionsweite Zahlungsdienste weiterentwickelt werden, die die derzeitigen nationalen Zahlungsdienste bei auf Euro lautende Zahlungen ersetzen sollen. Um eine komplette Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften zu gewährleisten, werden mit der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro festgelegt. Für Lastschriften wird mit der genannten Verordnung beabsichtigt, dass der Zahler sowohl dem Zahlungsempfänger als auch dem Zahlungsdienstleister des Zahlers (direkt oder indirekt über den Zahlungsempfänger) seine Zustimmung erteilt und dass die Mandate zusammen mit nachfolgenden Änderungen oder Löschungen vom Zahlungsempfänger oder von einem Dritten im Auftrag des Zahlungsempfängers aufbewahrt werden. Das derzeitige und bisher einzige europaweite Lastschriftverfahren für Euro-Zahlungen von Verbrauchern, das vom Europäischen Zahlungsverkehrsausschuss entwickelt wurde, beruht auf dem Grundsatz, dass das Mandat für die Ausführung einer Lastschrift durch den Zahler an den Zahlungsempfänger erteilt wird, und — zusammen mit nachfolgenden Änderungen oder Löschungen — vom Zahlungsempfänger aufbewahrt wird. Das Mandat kann auch im Auftrag des Zahlungsempfängers durch einen Dritten aufbewahrt werden. Um für den SEPA eine breite Unterstützung in der Öffentlichkeit zu gewährleisten und ein hohes Maß an Verbraucherschutz im Rahmen des SEPA sicherzustellen, beinhaltet das bestehende europaweite Lastschriftverfahren ein bedingungsloses Erstattungsrecht für autorisierte Zahlungen. Um diesen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, soll mit der vorliegenden Richtlinie ein bedingungsloses Erstattungsrecht als eine allgemeine Anforderung an alle Euro-Lastschriftverfahren in der Union festgelegt werden.

Neben dem SEPA bestehen allerdings in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, weiterhin herkömmliche Lastschriftverfahren für andere Währungen als den Euro. Diese Verfahren haben sich als effizient erwiesen und gewährleisten dem Zahler das gleiche hohe Schutzniveau durch andere Formen des Schutzes, der nicht immer auf einem bedingungslosen Erstattungsrecht beruht. In diesem Fall sollte der Zahler durch den allgemeinen Grundsatz der Erstattung geschützt werden, wenn der ausgeführte Zahlungsvorgang den Betrag übersteigt, den der Zahler vernünftigerweise hätte erwarten können. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Recht auf Erstattung festlegen können, die für den Zahler günstiger sind. Es besteht eine tatsächliche Nachfrage für besondere Produkte des Euro-Lastschriftverfahrens innerhalb des SEPA, was an dem weiteren Bestehen bestimmter herkömmlicher Zahlungsdienste für den Euro in manchen Mitgliedstaaten zu erkennen ist. Es wäre angemessen, zuzulassen, dass der Zahler und sein Zahlungsdienstleister in einem Rahmenvertrag vereinbaren, dass der Zahler in den Fällen keinen Anspruch auf Erstattung hat, in denen er geschützt ist, entweder weil er die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs seinem Zahlungsdienstleister direkt erteilt hat — auch wenn der Zahlungsdienstleister im Auftrag des Zahlungsempfängers handelt- oder weil gegebenenfalls die Informationen über den anstehenden Zahlungsvorgang dem Zahler in einer vereinbarten Form mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger mitgeteilt oder zugänglich gemacht wurden. Im Falle eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs sollte der Zahler immer durch die allgemeine Erstattungsvorschrift geschützt sein.

(77)

Für ihre Finanzplanung und die fristgerechte Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen müssen Verbraucher und Unternehmen genau wissen, wie lange es dauert, bis ein Zahlungsauftrag ausgeführt ist. Daher sollte in dieser Richtlinie festgelegt werden, ab wann Rechte und Pflichten gelten, nämlich wenn der Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag erhält — auch wenn der Zahlungsauftrag ihm über die im Zahlungsdienstvertrag vereinbarten Kommunikationsmittel abrufbereit zugegangen ist —, ungeachtet einer etwaigen vorherigen Beteiligung an dem zur Erstellung und Übermittlung des Zahlungsauftrags führenden Prozess, z. B. im Rahmen von Sicherheits- oder Deckungsprüfungen, Information über die Nutzung der persönlichen Identifikationsnummer oder bei der Abgabe eines Zahlungsversprechens. Darüber hinaus sollte als Eingang eines Zahlungsauftrags der Zeitpunkt gelten, zu dem der Zahlungsauftrag, mit dem das Konto des Zahlers belastet werden soll, beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingeht. Der Tag oder Zeitpunkt, an dem ein Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister Zahlungsaufträge z. B. für das Inkasso von Kartenzahlungen oder Lastschriften übermittelt oder an dem er von seinem Zahlungsdienstleister eine Vorfinanzierung der entsprechenden Beträge (Gutschrift unter Vorbehalt) erhält, sollte hingegen unerheblich sein. Die Nutzer sollten sich darauf verlassen können, dass ihr vollständig ausgefüllter und gültiger Zahlungsauftrag ordnungsgemäß ausgeführt wird, wenn der Zahlungsdienstleister keinen vertraglichen oder gesetzlichen Grund hat, ihn abzulehnen. Lehnt der Zahlungsdienstleister es ab, einen Zahlungsauftrag auszuführen, sollte der Zahlungsdienstnutzer von der Ablehnung und den Gründen dafür unter Beachtung des Unionsrechts und des nationalen Rechts so rasch wie möglich in Kenntnis gesetzt werden. Bestimmt der Rahmenvertrag, dass der Zahlungsdienstleister ein Entgelt für die Ablehnung erheben kann, sollte ein derartiges Entgelt objektiv begründet und so niedrig wie möglich gehalten werden.

(78)

Da moderne vollautomatisierte Zahlungssysteme Zahlungen mit hoher Geschwindigkeit abwickeln und Zahlungsaufträge ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht ohne kostspieligen manuellen Eingriff widerrufen werden können, muss eine Widerrufsfrist festgelegt werden. Allerdings sollten die Parteien je nach Art des Zahlungsdienstes und des Zahlungsauftrags unterschiedliche Zeitpunkte vereinbaren können. Der Widerruf sollte dabei nur für die Beziehung zwischen einem Zahlungsdienstnutzer und einem Zahlungsdienstleister gelten und somit nicht die Unwiderruflichkeit und Endgültigkeit der Zahlungsvorgänge in Zahlungssystemen berühren.

(79)

Diese Unwiderruflichkeit sollte nicht die Rechte oder die Pflichten eines Zahlungsdienstleisters nach dem Recht einiger Mitgliedstaaten — soweit sie sich aus dem Rahmenvertrag des Zahlers, nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Leitlinien ergeben — berühren, im Falle einer Streitigkeit zwischen dem Zahler und dem Zahlungsempfänger dem Zahler den Betrag, der Gegenstand des ausgeführten Zahlungsvorgangs war, zu erstatten. Eine solche Erstattung sollte als neuer Zahlungsauftrag gelten. In allen anderen Fällen sollten Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der dem Zahlungsauftrag zugrunde liegenden Vertragsbeziehung ergeben, ausschließlich zwischen Zahler und Zahlungsempfänger geregelt werden.

(80)

Im Interesse einer voll integrierten und vollautomatisierten Abwicklung von Zahlungen und im Interesse der Rechtssicherheit im Hinblick auf sämtliche Verpflichtungen der Zahlungsdienstnutzer untereinander sollte der vom Zahler transferierte Betrag dem Konto des Zahlungsempfängers in voller Höhe gutgeschrieben werden. Aus diesem Grund sollte keine der an der Ausführung eines Zahlungsauftrags beteiligten zwischengeschalteten Stellen Abzüge vom transferierten Betrag vornehmen dürfen. Zahlungsempfänger sollten jedoch mit ihrem Zahlungsdienstleister eine ausdrückliche Vereinbarung treffen dürfen, die Letztere zum Abzug ihrer eigenen Entgelte berechtigt. Damit der Zahlungsempfänger jedoch überprüfen kann, ob der geschuldete Betrag ordnungsgemäß bezahlt wurde, sollten in den Informationen über die Ausführung des Zahlungsvorgangs nicht nur die transferierten Beträge in voller Höhe, sondern auch die abgezogenen Entgelte aufgeführt werden.

(81)

Zahlungsinstrumente für Kleinbetragszahlungen sollten bei Waren und Dienstleistungen des Niedrigpreissegments eine kostengünstige und benutzerfreundliche Alternative darstellen und nicht durch übermäßig hohe Anforderungen überfrachtet werden. Aus diesem Grund sollten die betreffenden Informationspflichten und Ausführungsvorschriften auf die unbedingt notwendigen Informationen beschränkt werden, wobei auch die technischen Möglichkeiten, die von diesen Instrumenten berechtigterweise erwartet werden können, berücksichtigt werden sollten. Trotz einer weniger strengen Regelung sollten die Zahlungsdienstnutzer gegen die mit diesen Zahlungsinstrumenten verbundenen begrenzten Risiken angemessen geschützt sein, speziell im Hinblick auf Instrumente auf Guthabenbasis.

(82)

Im Interesse einer zügigeren unionsweiten Abwicklung von Zahlungen sollte für alle Zahlungsaufträge, die vom Zahler in Euro oder einer Währung eines Mitgliedstaats, dessen Währung nicht der Euro ist, ausgelöst werden, einschließlich Überweisungen und Finanztransfers, eine Ausführungsfrist von maximal einem Tag festgelegt werden. Für alle anderen Zahlungen, z. B. solche, die vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst werden (einschließlich Lastschriften oder Kartenzahlungen), sollte ebenfalls eine Eintagesfrist gelten, sofern Zahlungsdienstleister und Zahler nicht ausdrücklich eine längere Frist vereinbart haben. Diese Fristen sollten um einen zusätzlichen Geschäftstag verlängert werden können, wenn ein Zahlungsauftrag in Papierform erteilt wird, um auch weiterhin Zahlungsdienste für die Verbraucher erbringen zu können, die nur mit Dokumenten in Papierform vertraut sind. Wenn ein Lastschriftverfahren genutzt wird, sollte der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Inkassoauftrag so rechtzeitig innerhalb der zwischen ihm und dem Zahlungsempfänger vereinbarten Frist übermitteln, dass eine Verrechnung zu dem vereinbarten Fälligkeitstermin möglich ist. In Anbetracht der in vielen Fällen äußerst effizienten Zahlungsinfrastrukturen sollten die Mitgliedstaaten jedoch gegebenenfalls Vorschriften über Ausführungsfristen von weniger als einem Geschäftstag beibehalten oder erlassen dürfen, um eine Verschlechterung des derzeitigen Leistungsniveaus zu vermeiden.

(83)

Die Vorschriften über die Gutschrift des vollen Betrags und die Ausführungsfrist sollten eine gute Praxis darstellen, wenn einer der Zahlungsdienstleister nicht in der Union ansässig ist.

(84)

Um das Vertrauen der Verbraucher in einen harmonisierten Zahlungsmarkt zu stärken, ist es unbedingt notwendig, dass Zahlungsdienstnutzer die tatsächlichen Kosten und Entgeltforderungen der Zahlungsdienste kennen, damit sie ihre Wahl treffen können. Eine intransparente Preisgestaltung sollte deshalb untersagt werden, da diese es den Nutzern anerkanntermaßen extrem erschwert, den tatsächlichen Preis eines Zahlungsdienstes zu ermitteln. Insbesondere sollte eine für den Nutzer ungünstige Wertstellungspraxis unzulässig sein.

(85)

Ein reibungslos und effizient funktionierendes Zahlungssystem setzt voraus, dass der Nutzer sich auf die ordnungsgemäße und fristgerechte Ausführung seines Zahlungsvorgangs durch den Zahlungsdienstleister verlassen kann. In der Regel ist der Zahlungsdienstleister in der Lage, die mit einem Zahlungsvorgang verbundenen Risiken einzuschätzen. Er ist es, der das Zahlungssystem vorgibt, Vorkehrungen trifft, um fehlgeleitete oder falsch zugewiesene Geldbeträge zurückzurufen, und in den meisten Fällen darüber entscheidet, welche zwischengeschalteten Stellen an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligt werden. Daher ist es außer im Falle ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse gerechtfertigt, dem Zahlungsdienstleister die Haftung für die Ausführung eines vom Nutzer entgegengenommenen Zahlungsauftrags zu übertragen, außer für Handlungen und Unterlassungen des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers, für dessen Auswahl allein der Zahlungsempfänger verantwortlich ist. Um jedoch den Zahler in der unwahrscheinlichen Situation, in der unklar bleibt, ob der Zahlungsbetrag tatsächlich beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist oder nicht, nicht ungeschützt zu lassen, sollte die entsprechende Beweislast in diesem Fall beim Zahlungsdienstleister des Zahlers liegen. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass das zwischengeschaltete Institut (üblicherweise eine „neutrale“ Stelle wie eine Zentralbank oder eine Clearingstelle), das den Zahlungsbetrag vom sendenden zum empfangenden Zahlungsdienstleister transferiert, die Kontendaten speichert und in der Lage ist, sie erforderlichenfalls mitzuteilen. Ist Zahlungsbetrag dem Konto des empfangenden Zahlungsdienstleisters gutgeschrieben worden, so sollte der Zahlungsempfänger einen unmittelbaren Anspruch gegen seinen Zahlungsdienstleister auf Gutschrift des Betrags auf seinem Konto haben.

(86)

Der Zahlungsdienstleister des Zahlers, also der kontoführende Zahlungsdienstleister oder, gegebenenfalls, der Zahlungsauslösedienstleister, sollte für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs haften, insbesondere dafür, dass die Zahlung in voller Höhe und fristgerecht ausgeführt wird, und für Fehler anderer Parteien in der Zahlungskette bis zum Zahlungskonto des Zahlungsempfängers vollverantwortlich sein. Im Zuge dieser Haftung sollte der Zahlungsdienstleister des Zahlers dann, wenn dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers der vollständige Betrag nicht oder zu spät gutgeschrieben wird, den Zahlungsvorgang korrigieren oder dem Zahler den betreffenden Betrag des Zahlungsvorgangs unbeschadet etwaiger anderer nach nationalem Recht angemeldeter Ansprüche unverzüglich zurückerstatten. Wegen der Haftung des Zahlungsdienstleisters sollten Zahler oder Zahlungsempfänger im Zusammenhang mit der fehlerhaften Zahlung keine Kosten tragen. Für den Fall der nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung von Zahlungsvorgängen sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Wertstellungsdatum korrigierender Zahlungen durch Zahlungsdienstleister stets dem Datum der Wertstellung bei korrekter Ausführung entspricht.

(87)

Diese Richtlinie sollte nur die vertraglichen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister zum Gegenstand haben. Allerdings setzt das ordnungsgemäße Funktionieren von Überweisungen und anderen Zahlungsdiensten voraus, dass die Zahlungsdienstleister und ihre zwischengeschalteten Stellen, wie z. B. Verarbeiter, an Verträge gebunden sind, die ihre wechselseitigen Rechte und Pflichten festlegen. Haftungsfragen bilden einen wesentlichen Teil dieser einheitlichen Verträge. Um sicherzustellen, dass die an einem Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleister und zwischengeschalteten Stellen sich aufeinander verlassen können, muss Rechtssicherheit dahin gehend geschaffen werden, dass ein Zahlungsdienstleister bei Nichtverschulden für Verluste oder gemäß der Haftungsbestimmungen dieser Richtlinie gezahlte Beträge entschädigt wird. Weitere Ansprüche und Einzelheiten der Ausgestaltung des Regressrechts sowie die Frage der praktischen Handhabung von Ansprüchen gegenüber dem Zahlungsdienstleister oder der zwischengeschalteten Stelle, aufgrund eines fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang sollten einer vertraglichen Regelung überlassen bleiben.

(88)

Der Zahlungsdienstleister sollte unmissverständlich angeben können, welche Angaben für die korrekte Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind. Andererseits sollte es den Mitgliedstaaten nicht gestattet sein, für Zahlungsvorgänge einen speziellen Identifikator vorzuschreiben, da das zu einer Fragmentierung führen und die Schaffung integrierter Zahlungssysteme in der Union gefährden würde. Das sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran hindern, vom Zahlungsdienstleister des Zahlers zu verlangen, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten und — soweit technisch und ohne manuelles Eingreifen möglich — zu überprüfen, ob der Kundenidentifikator kohärent ist, und wenn das nicht der Fall ist, den Zahlungsauftrag zurückzuweisen und den Zahler davon zu unterrichten. Die Haftung des Zahlungsdienstleisters sollte auf die korrekte Ausführung eines Zahlungsvorgangs gemäß dem vom Zahlungsdienstnutzer erteilten Auftrag beschränkt werden. Falls der Betrag, der Gegenstand eines Zahlungsvorgangs ist, dem falschen Empfänger gutgeschrieben wird, weil der Zahler einen falschen Kundenidentifikator angegeben hat, so sollte weder der Zahlungsdienstleister des Zahlers noch der des Zahlungsempfängers haften, doch sollten beide zur Zusammenarbeit verpflichtet sein, bei der sie sich im Rahmen des Zumutbaren — auch durch die Mitteilung sachdienlicher Informationen — darum bemühen, den Betrag wiederzuerlangen.

(89)

Das Erbringen von Zahlungsdiensten durch den Zahlungsdienstleister kann mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einhergehen. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22), die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der genannten Richtlinie und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) finden Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie. Insbesondere bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der genaue Zweck angegeben, die entsprechende Rechtsgrundlage genannt und die Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 95/46/EG erfüllt werden; darüber hinaus sollten die Grundsätze der Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit, Beschränkung auf den Zweck und Angemessenheit der Frist für die Speicherung der Daten zu achten sein. Ferner sollte in allen im Rahmen dieser Richtlinie entwickelten und eingesetzten Datenverarbeitungssystemen der Datenschutz durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen eingebaut sein.

(90)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und den mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätzen, einschließlich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, der unternehmerischen Freiheit, des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und des Rechts, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden. Diese Richtlinie muss im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen angewandt werden.

(91)

Zahlungsdienstleister sind für die Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. Diese Maßnahmen müssen den jeweiligen Sicherheitsrisiken angemessen sein. Die Zahlungsdienstleister sollten einen Rahmen festlegen, um Risiken zu vermindern und wirksame Verfahren für den Umgang mit Vorfällen aufrechtzuerhalten. Es sollte ein Mechanismus zur regelmäßigen Berichterstattung geschaffen werden, damit Zahlungsdienstleister den zuständigen Behörden regelmäßig eine aktualisierte Bewertung ihrer Sicherheitsrisiken und die als Reaktion darauf ergriffenen Maßnahmen übermitteln. Damit sichergestellt ist, dass Schäden für Nutzer, für andere Zahlungsdienstleister oder für Zahlungssysteme, zum Beispiel eine wesentliche Störung eines Zahlungssystems, auf ein Minimum begrenzt werden, ist es des Weiteren von entscheidender Bedeutung, dass Zahlungsdienstleister verpflichtet werden, schwere Sicherheitsvorfälle unverzüglich den zuständigen Behörden zu melden. Die EBA sollte dabei als Koordinatorin tätig werden.

(92)

Die Pflichten zur Meldung von Sicherheitsvorfällen sollten nicht die in anderen Rechtsakten der Union niedergelegten Pflichten zur Meldung anderer Vorfälle berühren und jede Anforderung nach dieser Richtlinie sollte an die Meldepflichten aufgrund anderer Vorschriften des Unionsrechts angeglichen und diesen angemessen sein.

(93)

Es ist notwendig, einen eindeutigen Rechtsrahmen festzulegen, der die Bedingungen dafür enthält, unter denen Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister ihre Dienste mit Zustimmung des Kontoinhabers erbringen können, ohne dass der kontoführende Zahlungsdienstleister von ihnen verlangt, für diese Arten von Diensten ein besonderes Geschäftsmodell, ob auf der Grundlage eines unmittelbaren oder eines mittelbaren Zugangs, zu verwenden. Die Zahlungsauslösedienstleister und die Kontoinformationsdienstleister einerseits und der kontoführende Zahlungsdienstleister andererseits sollten die erforderlichen Datenschutz- und die Sicherheitsanforderungen beachten, die in dieser Richtlinie festgelegt sind, oder auf die in dieser Richtlinie verwiesen wird, oder die in den Entwürfe für technische Regulierungsstandards enthalten sind. Diese technischen Regulierungsstandards sollten mit den verschiedenen verfügbaren technischen Lösungen vereinbar sein. Um eine sichere Kommunikation zwischen den einschlägigen Akteuren im Kontext dieser Dienste zu gewährleisten, sollte die EBA auch die Anforderungen an gemeinsame und offene Standards für die Kommunikation festlegen, die von allen kontoführenden Zahlungsdienstleistern anzuwenden sind, die Online-Zahlungsdienste zulassen. Das bedeutet, dass diese offenen Standards die Interoperabilität der verschiedenen technischen Kommunikationslösungen gewährleisten sollten. Diese gemeinsamen und offenen Standards sollten außerdem sicherstellen, dass dem kontoführenden Zahlungsdienstleister bewusst ist, dass er von einem Zahlungsauslösedienstleister oder einem Kontoinformationsdienstleister und nicht vom Kunden selbst kontaktiert wird. Die Standards sollten außerdem gewährleisten, dass Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister und dem betroffenen Verbraucher auf sichere Weise kommunizieren. Bei der Ausarbeitung dieser Anforderungen sollte die EBA besonders beachten, dass die anzuwendenden Standards die Verwendung sämtlicher herkömmlicher Gerätetypen (wie Computer, Tablet-Computer und Mobiltelefone) für die Ausführung verschiedener Zahlungsdienste erlauben.

(94)

Bei der Ausarbeitung der technischen Regulierungsstandards für die Authentifizierung und die Kommunikation sollte die EBA systematisch den Aspekt des Schutzes der Privatsphäre prüfen und berücksichtigen, um die mit jeder verfügbaren technischen Möglichkeit verbundenen Risiken zu erkennen und Lösungen zu finden, die zur Minimierung der Gefährdung des Datenschutzes vorgesehen werden könnten.

(95)

Die Sicherheit elektronischer Zahlungen ist von grundlegender Bedeutung für die Gewährleistung des Schutzes der Nutzer und die Entwicklung eines soliden Umfelds für den elektronischen Geschäftsverkehr. Alle elektronisch angebotenen Zahlungsdienste sollten sicher abgewickelt werden, wobei Technologien einzusetzen sind, die eine sichere Authentifizierung des Nutzers gewährleisten und das Betrugsrisiko möglichst weitgehend einschränken können. Es dürfte nicht notwendig sein, für Zahlungsvorgänge, die in anderer Form als unter Nutzung elektronischer Plattformen und Geräte ausgelöst und durchgeführt werden, wie etwa papiergestützte Zahlungsvorgänge oder Bestellungen per Post oder Telefon, dasselbe Schutzniveau zu gewährleisten. Die erhebliche Zunahme von Internetzahlungen und mobilen Zahlungen sollte mit einer allgemeinen Verbesserung der Sicherheitsmaßnahmen einhergehen. Zahlungsdienste, die über das Internet oder über andere Fernkommunikationskanäle angeboten werden und nicht davon abhängig sind, an welchem Ort sich das für die Auslösung des Zahlungsvorgangs verwendete Gerät oder das verwendete Zahlungsinstrument tatsächlich befinden, sollten daher die Authentifizierung von Zahlungsvorgängen durch dynamische Codes enthalten, damit der Nutzer stets Klarheit über den Betrag und über den Empfänger der Zahlung hat, die er veranlasst.

(96)

Die Sicherheitsmaßnahmen sollten dem Risikoniveau des Zahlungsdienstes angemessen sein. Um die Entwicklung benutzerfreundlicher und leicht zugänglicher Zahlungsmittel für Zahlungen mit einem niedrigen Risiko wie kontaktlose Kleinbetragszahlungen an der Verkaufsstelle, unabhängig davon, ob sie an ein Mobiltelefon gebunden sind, zu ermöglichen, sollten in den technischen Regulierungsstandards die Ausnahmen von der Anwendung der Sicherheitsanforderungen dargelegt sein. Die sichere Nutzung personalisierter Sicherheitsmerkmale ist notwendig, um die Risiken im Zusammenhang mit Phishing und anderen betrügerischen Tätigkeiten einzuschränken. Dabei sollte sich der Nutzer darauf verlassen können, dass Vorkehrungen getroffen werden, die die Vertraulichkeit und Integrität der personalisierten Sicherheitsmerkmale schützen. Diese Vorkehrungen umfassen in der Regel Verschlüsselungssysteme, die auf den persönlichen Geräten des Zahlers — einschließlich Kartenlesegeräten oder Mobiltelefonen — installiert sind oder dem Zahler von seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister über verschiedene Kanäle wie SMS oder E-Mails zur Verfügung gestellt werden. Die Maßnahmen, zu denen in der Regel auch Verschlüsselungssysteme gehören, die Authentifizierungscodes wie etwa einmalige Passwörter generieren, können die Sicherheit von Zahlungsvorgängen verbessern. Die Verwendung solcher Authentifizierungscodes durch Zahlungsdienstnutzer sollte auch dann als mit deren Pflichten im Hinblick auf Zahlungsinstrumente und personalisierte Sicherheitsmerkmale vereinbar betrachtet werden, wenn Zahlungsauslösedienstleister oder Kontoinformationsdienstleister daran beteiligt sind.

(97)

Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden, ob die für die Zulassung von Zahlungsinstituten benannten zuständigen Behörden auch als zuständige Behörden für Verfahren zur alternativen Streitbeilegung fungieren können.

(98)

Unbeschadet des Rechts der Kunden, die Gerichte anzurufen, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein leicht zugängliches, adäquates, unabhängiges, unparteiisches, transparentes und wirksames Verfahren zur alternativen Streitbeilegung zwischen Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern über die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten besteht. Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) sieht vor, dass der Schutz, der einem Verbraucher nach den zwingenden Rechtsvorschriften des Landes gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht durch vertragliche Bestimmungen über das auf den Vertrag anzuwendende Recht ausgehöhlt werden darf. Zur Einrichtung eines effizienten und wirksamen Streitbeilegungsverfahrens sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Zahlungsdienstleister ein wirksames Beschwerdeverfahren einführen, das von den Nutzern ihrer Zahlungsdienste befolgt werden kann, bevor auf ein Verfahren zur alternativen Streitbeilegung zurückgegriffen oder der Streitfall an ein Gericht verwiesen wird. In dem Beschwerdeverfahren sollten kurze und klar definierte zeitliche Rahmen vorgegeben sein, innerhalb deren der Zahlungsdienstleister auf eine Beschwerde antworten sollte. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die Stellen für alternative Streitbeilegung über ausreichende Kapazitäten für eine angemessene und effiziente grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Streitfällen über aus dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten verfügen.

(99)

Es muss sichergestellt werden, dass die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften auch tatsächlich durchgesetzt werden. Aus diesem Grund sollten geeignete Verfahren eingeführt werden, mit deren Hilfe gegen Zahlungsdienstleister, die diesen Vorschriften nicht nachkommen, Beschwerde erhoben werden kann, und die gewährleisten, dass gegebenenfalls wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden. Um die Einhaltung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten zuständige Behörden benennen, die die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erfüllen und unabhängig von den Zahlungsdienstleistern handeln. Aus Gründen der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, welche Behörden benannt wurden, und eine genaue Beschreibung der ihnen gemäß dieser Richtlinie übertragenen Aufgaben vorlegen.

(100)

Unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, um die Einhaltung der Richtlinie sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten ebenfalls gewährleisten, dass den zuständigen Behörden die notwendigen Befugnisse, einschließlich der Befugnis zur Auferlegung von Sanktionen, für den Fall erteilt werden, dass der Zahlungsdienstleister die Rechte und Pflichten gemäß dieser Richtlinie nicht erfüllt, insbesondere wenn die Gefahr eines erneuten Verstoßes oder andere Bedenken im Hinblick auf die kollektiven Verbraucherinteressen bestehen.

(101)

Es ist wichtig, dass die Verbraucher auf klare und verständliche Weise über ihre Rechte und Pflichten gemäß dieser Richtlinie informiert werden. Die Kommission sollte daher ein Merkblatt zu diesen Rechten und Pflichten erstellen.

(102)

Nationale Rechtsvorschriften, die die Rechtsfolgen einer Haftung für ungenaue Formulierungen oder eine ungenaue Übermittlung von Angaben betreffen, sollten von dieser Richtlinie unberührt bleiben.

(103)

Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (25) über die mehrwertsteuerliche Behandlung von Zahlungsdienstleistungen sollten von dieser Richtlinie unberührt bleiben.

(104)

Werden in dieser Richtlinie Beträge in Euro genannt, so sind diese Beträge als entsprechender Gegenwert in der nationalen Währung der Mitgliedstaaten zu verstehen, deren Währung nicht der Euro ist.

(105)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollten Übergangsregelungen getroffen werden, die es Zahlungsinstituten, welche ihre Tätigkeit nach den vor Inkrafttreten dieser Richtlinie geltenden nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG aufgenommen haben, ermöglichen, diese Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum fortzusetzen.

(106)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um im Falle einer Änderung der Empfehlung 2003/361/EG den Verweis auf diese Empfehlung anzupassen und den durchschnittlichen Betrag der vom Zahlungsdienstleister ausgeführten Zahlungsvorgänge zu aktualisieren, der als Schwelle für Mitgliedstaaten dient, die von der Option Gebrauch machen, kleinere Zahlungsinstitute ganz oder teilweise von den Zulassungsanforderungen auszunehmen, um die Inflation zu berücksichtigen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(107)

Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, sollte die Kommission auf das Fachwissen und die Unterstützung der EBA zurückgreifen können, die damit betraut werden sollte, Leitlinien aufzustellen und Entwürfe technischer Regulierungsstandards für Sicherheitsaspekte im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten — insbesondere im Hinblick auf eine starke Kundenauthentifizierung — auszuarbeiten; ferner sollte sie im Zusammenhang mit dem Erbringen von Dienstleistungen und der Niederlassung zugelassener Zahlungsinstitute in anderen Mitgliedstaaten auf die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vertrauen können. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu erlassen. Diese spezifischen Aufgaben stehen uneingeschränkt im Einklang mit der Rolle und den Zuständigkeiten der EBA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

(108)

Die EBA sollte bei der Ausarbeitung von Leitlinien, Entwürfen technischer Regulierungsstandards und Entwürfen technischer Durchführungsstandards gemäß dieser Richtlinie und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 gewährleisten, dass sie alle einschlägigen Interessenträger, einschließlich derer des Zahlungsdienstmarktes, anhört und den Interessen aller Beteiligten Rechnung trägt. Falls es für die Ausgewogenheit der Ansichten erforderlich ist, sollte sich die EBA besonders um die Ansichten wichtiger Akteure bemühen, bei denen es sich nicht um Banken handelt.

(109)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die stärkere Integration eines Binnenmarkts für Zahlungsdienste, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil hierfür die Harmonisierung einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten erforderlich ist, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(110)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (26) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(111)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 angehört und hat am 5. Dezember 2013 eine Stellungnahme (27) abgegeben.

(112)

Die Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sollten daher entsprechend geändert werden.

(113)

Angesichts der Vielzahl der an der Richtlinie 2007/64/EG vorzunehmenden Änderungen sollte diese aufgehoben und ersetzt werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   In dieser Richtlinie werden die Regeln festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten die folgenden Kategorien von Zahlungsdienstleistern unterscheiden:

a)

Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (28), einschließlich deren Zweigstellen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 17 der genannten Verordnung, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb der Union befinden, unabhängig davon, ob sich die Hauptverwaltungen dieser Zweigstellen innerhalb der Union befinden oder gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2013/36/EU und nationalem Recht außerhalb der Union;

b)

E-Geld-Institute im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG, einschließlich deren Zweigniederlassungen gemäß Artikel 8 der genannten Richtlinie und dem nationalen Recht, sofern sich die Zweigniederlassungen innerhalb der Union befinden und die Hauptverwaltung des E-Geld-Instituts, dem sie angehören, sich außerhalb der Union befindet und nur insofern, als die von diesen Zweigniederlassungen erbrachten Zahlungsdienste mit der Ausgabe von E-Geld in Zusammenhang stehen;

c)

Postscheckämter, die nach nationalem Recht zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind;

d)

Zahlungsinstitute;

e)

die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder andere Behörden handeln;

f)

die Mitgliedstaaten oder ihre regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Behörden handeln.

(2)   Darüber hinaus werden in dieser Richtlinie Regelungen festgelegt

a)

zur Transparenz der Vertragsbedingungen und zu Informationspflichten für Zahlungsdienste sowie

b)

zu den jeweiligen Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern bei der hauptberuflichen oder gewerblichen Erbringung von Zahlungsdiensten.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für Zahlungsdienste, die innerhalb der Union erbracht werden.

(2)   Die Titel III und IV gelten für Zahlungsvorgänge in der Währung eines Mitgliedstaats, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers oder — falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist — dieser in der Union ansässig ist.

(3)   Titel III, mit Ausnahme des Artikels 45 Absatz 1 Buchstabe b, des Artikels 52 Nummer 2 Buchstabe e und des Artikels 56 Buchstabe a, sowie Titel IV, mit Ausnahme der Artikel 81 bis 86, gelten für Zahlungsvorgänge in einer Währung, die keine Währung eines Mitgliedstaats ist, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in der Union ansässig sind oder — falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist — dieser in der Union ansässig ist, für die Bestandteile der Zahlungsvorgänge, die in der Union getätigt werden.

(4)   Titel III, mit Ausnahme des Artikels 45 Absatz 1 Buchstabe b, des Artikels 52 Nummer 2 Buchstabe e, des Artikels 52 Nummer 5 Buchstabe g und des Artikels 56 Buchstabe a, sowie Titel IV, mit Ausnahme des Artikels 62 Absätze 2 und 4 und der Artikel 76, 77 und 81, des Artikels 83 Absatz 1 und der Artikel 89 und 92, gelten für Zahlungsvorgänge in allen Währungen, bei denen lediglich einer der beteiligten Zahlungsdienstleister in der Union ansässig ist, für die Bestandteile der Zahlungsvorgänge, die in der Union getätigt werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 2 Absatz 5 Nummern 4 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Institute von der Anwendung dieser Richtlinie ganz oder teilweise ausnehmen.

Artikel 3

Ausnahmen

Diese Richtlinie gilt nicht für

a)

Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschließlich als direkte Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen;

b)

Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsagenten, der aufgrund einer Vereinbarung befugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen nur im Namen des Zahlers oder nur im Namen des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen;

c)

den gewerbsmäßigen Transport von Banknoten und Münzen einschließlich Entgegennahme, Bearbeitung und Übergabe;

d)

die nicht gewerbsmäßige Entgegennahme und Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit ohne Erwerbszweck;

e)

Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs aushändigt, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich hierum gebeten hat;

f)

Bargeldwechselgeschäfte, sofern die betreffenden Beträge nicht auf einem Zahlungskonto liegen;

g)

Zahlungsvorgänge, denen eines der folgenden Dokumente zugrunde liegt, das auf den Zahlungsdienstleister gezogen ist und die Bereitstellung eines Geldbetrags an einen Zahlungsempfänger vorsieht:

i)

ein Papierscheck im Sinne des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das Einheitliche Scheckgesetz;

ii)

ein dem unter Ziffer i genannten Scheck vergleichbarer Papierscheck nach dem Recht der Mitgliedstaaten, die nicht Vertragspartei des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das Einheitliche Scheckgesetz sind;

iii)

ein Wechsel in Papierform im Sinne des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das Einheitliche Wechselgesetz;

iv)

Wechsel in Papierform, die den unter Ziffer iii genannten ähnlich sind und dem Recht von Mitgliedstaaten unterliegen, die nicht Mitglied des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das Einheitliche Wechselgesetz sind;

v)

ein Gutschein in Papierform;

vi)

ein Reisescheck in Papierform;

vii)

eine Postanweisung in Papierform im Sinne der Definition des Weltpostvereins;

h)

Zahlungsvorgänge, die innerhalb eines Zahlungs- oder Wertpapierabwicklungssystems zwischen Zahlungsausgleichsagenten, zentralen Gegenparteien, Clearingstellen und/oder Zentralbanken und anderen Teilnehmern des Systems und Zahlungsdienstleistern abgewickelt werden; Artikel 35 bleibt hiervon unberührt;

i)

Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieranlagen, wie z. B. Dividenden, Erträge oder sonstige Ausschüttungen oder deren Einlösung oder Veräußerung, die von den unter Buchstabe h genannten Personen oder von Wertpapierdienstleistungen erbringenden Wertpapierfirmen, Kreditinstituten, Organismen für gemeinsame Anlagen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften und jeder anderen Stelle, die für die Verwahrung von Finanzinstrumenten zugelassen ist, durchgeführt werden;

j)

Dienste, die von technischen Dienstleistern erbracht werden, die zwar zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen, wie die Verarbeitung und Speicherung von Daten, vertrauensbildende Maßnahmen und Dienste zum Schutz der Privatsphäre, Nachrichten- und Instanzenauthentisierung, Bereitstellung von Informationstechnologie- (IT-) und Kommunikationsnetzen sowie Bereitstellung und Wartung der für Zahlungsdienste genutzten Endgeräte und Einrichtungen mit Ausnahme von Zahlungsauslösediensten und Kontoinformationsdiensten;

k)

Dienste, die auf bestimmten nur begrenzt verwendbaren Zahlungsinstrumenten beruhen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

die Instrumente gestatten ihrem Inhaber, Waren oder Dienstleistungen lediglich in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten zu erwerben;

ii)

die Instrumente können nur zum Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums verwendet werden;

iii)

die Instrumente sind nur in einem Mitgliedstaat gültig, werden auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle bereitgestellt, unterliegen zu bestimmten sozialen oder steuerlichen Zwecken den Vorschriften einer nationalen oder regionalen öffentlichen Stelle und dienen dem Erwerb bestimmter Waren oder Dienstleistungen von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben.

l)

Zahlungsvorgänge, die von einem Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste zusätzlich zu elektronischen Kommunikationsdiensten für einen Teilnehmer des Netzes oder Dienstes bereitgestellt werden:

i)

im Zusammenhang mit dem Erwerb von digitalen Inhalten und Sprachdiensten, ungeachtet des für den Erwerb oder Konsum des digitalen Inhalts verwendeten Geräts, und die auf der entsprechenden Rechnung abgerechnet werden, oder

ii)

die von einem elektronischen Gerät aus oder über dieses ausgeführt und auf der entsprechenden Rechnung im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit oder für den Erwerb von Tickets abgerechnet werden;

sofern der Wert einer Einzelzahlung nach den Ziffern i und ii 50 EUR nicht überschreitet und

der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge eines einzelnen Teilnehmers monatlich 300 EUR nicht überschreitet oder

der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge innerhalb pro Monat 300 EUR nicht überschreitet, wenn ein Teilnehmer auf sein Konto bei einem Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste Vorauszahlungen tätigt;

m)

Zahlungsvorgänge, die zwischen Zahlungsdienstleistern, ihren Agenten oder Zweigniederlassungen auf eigene Rechnung ausgeführt werden;

n)

Zahlungsvorgänge zwischen einem Mutterunternehmen und seinem Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens und damit verbundene Dienste ohne Mitwirkung eines Zahlungsdienstleisters, es sei denn, es handelt sich bei diesem um ein Unternehmen derselben Gruppe;

o)

Bargeldabhebungsdienste, die von Dienstleistern über Geldausgabeautomaten für einen oder mehrere Kartenemittenten angeboten werden, die keinen Rahmenvertrag mit dem Geld von einem Zahlungskonto abhebenden Kunden geschlossen haben, vorausgesetzt, dass diese Dienstleister keine anderen der in Anhang I genannten Zahlungsdienste erbringen. Jedoch sind dem Kunden über alle Gebühren für Geldabhebungen nach den Artikeln 45, 48, 49 und 59 sowohl vor der Abhebung als auch auf der Quittung nach dem Erhalt von Bargeld mitzuteilen.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Herkunftsmitgliedstaat“

a)

den Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des Zahlungsdienstleisters befindet, oder

b)

wenn der Zahlungsdienstleister nach dem für ihn geltenden nationalen Recht keinen Sitz hat, den Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet;

2.

„Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Zahlungsdienstleister einen Agenten oder eine Zweigniederlassung hat oder Zahlungsdienste erbringt und der nicht der Herkunftsmitgliedstaat dieses Zahlungsdienstleisters ist;

3.

„Zahlungsdienst“ eine oder mehrere der in Anhang I aufgeführten gewerblichen Tätigkeiten;

4.

„Zahlungsinstitut“ eine juristische Person, der nach Artikel 11 eine Zulassung für die unionsweite Erbringung und Ausführung von Zahlungsdiensten erteilt wurde;

5.

„Zahlungsvorgang“ die bzw. den vom Zahler, im Namen des Zahlers oder vom Zahlungsempfänger ausgelöste(n) Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger;

6.

„Fernzahlungsvorgang“ einen Zahlungsvorgang, der über das Internet oder mittels eines Geräts, das für die Fernkommunikation verwendet werden kann, ausgelöst wird;

7.

„Zahlungssystem“ ein System zum Transfer von Geldbeträgen mit formalen und standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften für die Verarbeitung, das Clearing und/oder die Verrechnung von Zahlungsvorgängen;

8.

„Zahler“ eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet oder — falls kein Zahlungskonto vorhanden ist — eine natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt;

9.

„Zahlungsempfänger“ eine natürliche oder juristische Person, die den Geldbetrag, der Gegenstand eines Zahlungsvorgangs ist, als Empfänger erhalten soll;

10.

„Zahlungsdienstnutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt;

11.

„Zahlungsdienstleister“ eine Stelle im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 oder eine natürliche oder juristische Personen, für die die Ausnahme gemäß Artikel 32 oder 33 gilt;

12.

„Zahlungskonto“ ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer(s) lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird;

13.

„Zahlungsauftrag“ einen Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;

14.

„Zahlungsinstrument“ jedes personalisierte Instrument und/oder jeden personalisierten Verfahrensablauf, das bzw. der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und zur Erteilung eines Zahlungsauftrags verwendet wird;

15.

„Zahlungsauslösedienst“ einen Dienst, der auf Antrag des Zahlungsdienstnutzers einen Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto auslöst;

16.

„Kontoinformationsdienst“ einen Online-Dienst zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein Zahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten, das/die ein Zahlungsdienstnutzer entweder bei einem anderen Zahlungsdienstleister oder bei mehr als einem Zahlungsdienstleister hält;

17.

„kontoführender Zahlungsdienstleister“ einen Zahlungsdienstleister, der für einen Zahler ein Zahlungskonto bereitstellt und führt;

18.

„Zahlungsauslösedienstleister“ einen Zahlungsdienstleister, der gewerbliche Tätigkeiten nach Anhang I Nummer 7 ausübt;

19.

„Kontoinformationsdienstleister“ einen Zahlungsdienstleister, der gewerbliche Tätigkeiten nach Anhang I Nummer 8 ausübt;

20.

„Verbraucher“ eine natürliche Person, die bei den von dieser Richtlinie erfassten Zahlungsdienstverträgen zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

21.

„Rahmenvertrag“ einen Zahlungsdienstvertrag, der die zukünftige Ausführung einzelner und aufeinander folgender Zahlungsvorgänge regelt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos und die entsprechenden Bedingungen enthalten kann;

22.

„Finanztransfer“ einen Zahlungsdienst, bei dem ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers nur zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird und/oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird;

23.

„Lastschrift“ einen Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers, wenn ein Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger aufgrund der Zustimmung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister ausgelöst wird;

24.

„Überweisung“ einen auf Aufforderung des Zahlers ausgelösten Zahlungsdienst zur Erteilung einer Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt;

25.

„Geldbetrag“ Banknoten und Münzen, Giralgeld oder E-Geld im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG;

26.

„Wertstellungsdatum“ den Zeitpunkt, den ein Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt;

27.

„Referenzwechselkurs“ den Wechselkurs, der bei jedem Währungsumtausch zugrunde gelegt und vom Zahlungsdienstleister zugänglich gemacht wird oder aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt;

28.

„Referenzzinssatz“ den Zinssatz, der bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird und aus einer öffentlich zugänglichen und für beide Parteien eines Zahlungsdienstvertrags überprüfbaren Quelle stammt;

29.

„Authentifizierung“ ein Verfahren, mit dessen Hilfe der Zahlungsdienstleister die Identität eines Zahlungsdienstnutzers oder die berechtigte Verwendung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich der Verwendung der personalisierten Sicherheitsmerkmale des Nutzers, überprüfen kann;

30.

„starke Kundenauthentifizierung“ eine Authentifizierung unter Heranziehung von mindestens zwei Elementen der Kategorien Wissen (etwas, das nur der Nutzer weiß), Besitz (etwas, das nur der Nutzer besitzt) oder Inhärenz (etwas, das der Nutzer ist), die insofern voneinander unabhängig sind, als die Nichterfüllung eines Kriteriums die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt, und die so konzipiert ist, dass die Vertraulichkeit der Authentifizierungsdaten geschützt ist;

31.

„personalisierte Sicherheitsmerkmale“ personalisierte Merkmale, die der Zahlungsdienstleister einem Zahlungsdienstnutzer zum Zwecke der Authentifizierung bereitstellt;

32.

„sensible Zahlungsdaten“ Daten, einschließlich personalisierter Sicherheitsmerkmale, die für betrügerische Handlungen verwendet werden können. Für die Tätigkeiten von Zahlungsauslösedienstleistern und Kontoinformationsdienstleistern stellen der Name des Kontoinhabers und die Kontonummer keine sensiblen Zahlungsdaten dar;

33.

„Kundenidentifikator“ eine Kombination aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit ein anderer am Zahlungsvorgang beteiligter Zahlungsdienstnutzer und/oder dessen Zahlungskonto bei einem Zahlungsvorgang zweifelsfrei ermittelt werden kann;

34.

„Fernkommunikationsmittel“ ein Verfahren, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer für den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden kann;

35.

„dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Zahlungsdienstnutzer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass die Information für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer zugänglich bleibt, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;;

36.

„Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zahlungsdienstvertrags ein Unternehmen im Sinne des Artikels 1 und des Artikels 2 Absätze 1 und 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG ist;

37.

„Geschäftstag“ einen Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister des Zahlers bzw. des Zahlungsempfängers den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält;

38.

„Agent“ eine natürliche oder juristische Person, die im Namen eines Zahlungsinstituts Zahlungsdienste ausführt;

39.

„Zweigniederlassung“ eine Geschäftsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist und die einen Teil eines Zahlungsinstituts bildet, keine Rechtspersönlichkeit hat und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Zahlungsinstituts verbunden sind; alle Geschäftsstellen eines Kredit- bzw. Zahlungsinstituts mit Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung;

40.

„Gruppe“ eine Gruppe von Unternehmen, die untereinander durch eine in Artikel 22 Absätze 1, 2 oder 7 der Richtlinie 2013/34/EU genannte Beziehung verbunden sind, oder Unternehmen im Sinne der Artikel 4, 5, 6 und 7 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission (29), die untereinander durch eine in Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel 113 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Beziehung verbunden sind;

41.

„elektronisches Kommunikationsnetz“ ein Netz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (30);

42.

„elektronische Kommunikationsdienste“ ein Dienst im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 2002/21/EG;

43.

„digitale Inhalte“ Waren oder Dienstleistungen, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, deren Nutzung oder Verbrauch auf ein technisches Gerät beschränkt ist und die in keiner Weise die Nutzung oder den Verbrauch von Waren oder Dienstleistungen in physischer Form einschließen;

44.

„Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring)“ einen den Transfer von Geldbeträgen zum Zahlungsempfänger bewirkenden Zahlungsdienst eines Zahlungsdienstleisters, der mit einem Zahlungsempfänger eine vertragliche Vereinbarung über die Annahme und die Verarbeitung von Zahlungsvorgängen schließt;

45.

„Ausgabe von Zahlungsinstrumenten“ einen Zahlungsdienst, bei dem ein Zahlungsdienstleister eine vertragliche Vereinbarung schließt, um einem Zahler ein Zahlungsinstrument zur Auslösung und Verarbeitung der Zahlungsvorgänge des Zahlers zur Verfügung zu stellen;

46.

„Eigenmittel“ Mittel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei mindestens 75 % des Kernkapitals in Form von hartem Kernkapital nach Artikel 50 der genannten Verordnung gehalten werden und das Ergänzungskapital höchstens ein Drittel des harten Kernkapitals beträgt;

47.

„Zahlungsmarke“ jeder reale oder digitale Name, jeder reale oder digitale Begriff, jedes reale oder digitale Zeichen, jedes reale oder digitale Symbol oder jede Kombination davon, mittels dem oder der bezeichnet werden kann, unter welchem Zahlungskartensystem kartengebundene Zahlungsvorgänge ausgeführt werden;

48.

„Co-badging“ das Aufnehmen von zwei oder mehr Zahlungsmarken oder Zahlungsanwendungen derselben Zahlungsmarke auf dasselbe Zahlungsinstrument.

TITEL II

ZAHLUNGSDIENSTLEISTER

KAPITEL 1

Zahlungsinstitute

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 5

Beantragung der Zulassung

(1)   Die Zulassung als Zahlungsinstitut ist bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zu beantragen; dem Antrag ist Folgendes beizufügen:

a)

das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht;

b)

der Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über geeignete und angemessene Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuführen;

c)

der Nachweis, dass das Zahlungsinstitut über das Anfangskapital nach Artikel 7 verfügt;

d)

für die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Zahlungsinstitute eine Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer nach Artikel 10;

e)

eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind;

f)

eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für Überwachung, Handhabung und Folgemaßnahmen bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden, einschließlich eines Mechanismus für die Meldung von Vorfällen, der die Meldepflichten des Zahlungsinstituts nach Artikel 96 berücksichtigt;

g)

eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für die Erfassung, Überwachung, Rückverfolgung sowie Beschränkung des Zugangs zu sensiblen Zahlungsdaten;

h)

eine Beschreibung der Regelungen zur Geschäftsfortführung im Krisenfall, einschließlich klarer Angaben der entscheidenden Operationen, der wirksamen Notfallpläne und eines Verfahrens für die regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit solcher Pläne;

i)

eine Beschreibung der Grundsätze und Definitionen für die Erfassung statistischer Daten über Leistungsfähigkeit, Geschäftsvorgänge und Betrugsfälle;

j)

ein Dokument zur Sicherheitsstrategie, einschließlich einer detaillierten Risikobewertung der erbrachten Zahlungsdienste und eine Beschreibung von Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmaßnahmen zur Gewährleistung eines angemessen Schutzes der Zahlungsdienstnutzer vor den festgestellten Risiken, einschließlich Betrug und illegaler Verwendung sensibler und personenbezogener Daten;

k)

bei Zahlungsinstituten, die den Pflichten der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) und der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Antragsteller eingeführt hat, um diese Pflichten zu erfüllen;

l)

eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von Agenten und Zweigniederlassungen und von deren -Überprüfungen vor Ort bzw. von außerhalb ihres Standorts erfolgenden Überprüfungen, zu deren mindestens jährlicher Durchführung der Antragsteller sich verpflichtet, sowie einer Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen, und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem nationalen oder internationalen Zahlungssystem;

m)

die Namen der Personen, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an dem Antragsteller halten, die Höhe ihrer Beteiligung sowie der Nachweis, dass sie den Anforderungen genügen, die zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts zu stellen sind;

n)

die Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsführung des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen und gegebenenfalls der für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen sowie der Nachweis, dass sie zuverlässig sind und über die vom Herkunftsmitgliedstaat des Zahlungsinstituts festgelegten angemessenen Kenntnisse und Erfahrungen zur Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen;

o)

gegebenenfalls die Namen der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (33);

p)

die Rechtsform und die Satzung des Antragstellers;

q)

die Anschrift der Hauptverwaltung des Antragstellers.

Für die Zwecke der Buchstaben d, e, f und l legt der Antragsteller eine Beschreibung seiner Prüfmodalitäten und seiner organisatorischen Vorkehrungen für das Ergreifen aller angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Interessen seiner Nutzer und zur Gewährleistung der Kontinuität und Verlässlichkeit der von ihm erbrachten Zahlungsdienste vor.

Bei den unter Buchstabe j genannten Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmaßnahmen ist anzugeben, auf welche Weise dadurch ein hohes Maß an technischer Sicherheit und Datenschutz gewährleistet wird; das gilt auch für Software und IT-Systeme, die der Antragsteller oder die Unternehmen, an die er alle oder einen Teil seiner Tätigkeiten auslagert, verwenden. Zu diesen Maßnahmen gehören auch die Sicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 1. Bei diesen Maßnahmen ist den in Artikel 95 Absatz 3 genannten Leitlinien für Sicherheitsmaßnahmen der EBA Rechnung zu tragen, sobald diese vorliegen.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Unternehmen, die eine Zulassung für die Erbringung der in Anhang I Nummer 7 genannten Zahlungsdienste beantragen, als Voraussetzung für ihre Zulassung über eine Berufshaftpflichtversicherung für die Gebiete, in denen sie ihre Dienste anbieten, oder eine andere gleichwertige, die Haftung abdeckende Garantie verfügen, um sicherzustellen, dass sie ihre Haftungsverpflichtungen gemäß den Artikeln 73, 89, 90 und 92 erfüllen können.

(3)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Unternehmen, die eine Eintragung in das Register für die Erbringung der in Anhang I Nummer 8 genannten Zahlungsdienste beantragen, als Voraussetzung für ihre Eintragung eine Berufshaftpflichtversicherung für die Gebiete, in denen sie ihre Dienste anbieten, oder eine andere gleichwertige Garantie abgeschlossen haben, die ihre Haftung gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister oder dem Zahlungsdienstnutzer für einen nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang zu Zahlungskontoinformationen oder deren nicht autorisierte oder betrügerische Nutzung abdeckt.

(4)   Die EBA gibt bis zum 13. Januar 2017 und nach Anhörung aller maßgeblichen Akteure, einschließlich jener des Zahlungsverkehrsmarktes, und unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten, für die zuständigen Behörden Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für die Kriterien heraus, anhand deren die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichwertigen Garantie nach den Absätzen 2 und 3 festzulegen ist.

Bei der Ausarbeitung der Kriterien nach Unterabsatz 1 trägt die EBA den folgenden Aspekten Rechnung:

a)

dem Risikoprofil des Unternehmens;

b)

der Frage, ob das Unternehmen andere in Anhang I genannte Zahlungsdienste erbringt oder andere gewerbliche Tätigkeiten ausübt;

c)

dem Umfang der Tätigkeit, d. h.:

i)

bei Unternehmen, die eine Zulassung für die Erbringung der in Anhang I Nummer 7 genannten Zahlungsdienste beantragen, dem Wert der ausgelösten Zahlungsvorgänge;

ii)

bei Unternehmen, die eine Eintragung in das Register für die Erbringung der in Anhang I Nummer 8 genannten Zahlungsdienste beantragen, der Zahl der Kunden, die die Kontoinformationsdienste nutzen.

d)

den besonderen Merkmalen der gleichwertigen Garantien und den Kriterien für deren Anwendung.

Die EBA überprüft diese Leitlinien regelmäßig.

(5)   Die EBA gibt bis zum 13. Juli 2017 und nach Anhörung aller maßgeblichen Akteure, einschließlich jener des Zahlungsverkehrsmarktes, und unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten, Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für die Informationen heraus, die den zuständigen Behörden in dem Antrag auf Zulassung von Zahlungsinstituten zu übermitteln sind, einschließlich der Anforderungen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c, e, g, h, i und j des vorliegenden Artikels.

Die EBA überprüft diese Leitlinien regelmäßig, mindestens aber alle drei Jahre.

(6)   Die EBA kann — gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Anwendung der in Absatz 5 genannten Leitlinien — Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Informationen ausarbeiten, die den zuständigen Behörden in dem Antrag auf Zulassung von Zahlungsinstituten zu übermitteln sind, einschließlich der Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e, g, h, i und j.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(7)   Die in Absatz 4 genannten Angaben werden gemäß Absatz 1 den zuständigen Behörden mitgeteilt.

Artikel 6

Kontrolle der Beteiligung

(1)   Jede natürliche oder juristische Person, die beschlossen hat, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an einem Zahlungsinstitut zu erwerben oder zu erhöhen, mit der Folge, dass der Anteil am Kapital oder an den Stimmrechten 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten würde oder das Zahlungsinstitut ihr Tochterunternehmen würde, hat diese Absicht den zuständigen Behörden dieses Zahlungsinstituts vorher schriftlich anzuzeigen. Dasselbe gilt für jede natürliche oder juristische Person, die beschlossen hat, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung zu veräußern oder ihre qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass ihr Anteil am Kapital oder an den Stimmrechten 20 %, 30 % oder 50 % unterschreiten würde oder das Zahlungsinstitut nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre.

(2)   Der interessierte Erwerber einer qualifizierten Beteiligung legt der zuständigen Behörde Angaben über den Umfang der geplanten Beteiligung sowie alle relevanten Angaben gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU vor.

(3)   Für den Fall, dass sich der Einfluss, der von dem in Absatz 2 genannten interessierten Erwerber ausgeübt wird, voraussichtlich zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des Zahlungsinstituts auswirkt, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die zuständigen Behörden Einspruch erheben oder andere angemessene Maßnahmen ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Maßnahmen können in einstweiligen Verfügungen, Sanktionen gegen Direktoren oder die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen oder in der Aussetzung der Ausübung des Stimmrechts für Aktien oder Anteile, die von den Anteilseignern oder Gesellschaftern des betreffenden Zahlungsinstituts gehalten werden, bestehen.

Entsprechende Maßnahmen gelten für natürliche oder juristische Personen, die der Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung nach diesem Artikel nicht nachkommen.

(4)   Für den Fall, dass eine Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörden erworben wird, sehen die Mitgliedstaaten unbeschadet der sonstigen zu verhängenden Sanktionen vor, dass die Ausübung der entsprechenden Stimmrechte ausgesetzt wird, die Stimmrechtsausübung ungültig ist oder diese Stimmen für nichtig erklärt werden können.

Artikel 7

Anfangskapital

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Zahlungsinstitute zum Zeitpunkt der Zulassung wie folgt über ein Anfangskapital verfügen müssen, das einen oder mehrere der in Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bestandteile umfasst:

a)

Betreibt das Zahlungsinstitut nur den in Anhang I Nummer 6 genannten Zahlungsdienst, darf sein Kapital zu keinem Zeitpunkt weniger als 20 000 EUR betragen;

b)

betreibt das Zahlungsinstitut nur die in Anhang I Nummer 7 genannten Zahlungsdienste, darf sein Kapital zu keinem Zeitpunkt weniger als 50 000 EUR betragen;

c)

betreibt das Zahlungsinstitut einen der in Anhang I Nummern 1 bis 5 genannten Zahlungsdienste, darf sein Kapital zu keinem Zeitpunkt weniger als 125 000 EUR betragen.

Artikel 8

Eigenmittel

(1)   Die Eigenmittel des Zahlungsinstituts dürfen nicht unter den Betrag des Anfangskapitals nach Artikel 7 oder den Betrag der Eigenmittel gemäß der Berechnung nach Artikel 9 der vorliegenden Richtlinie, absinken, wobei der jeweils höhere Betrag maßgebend ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um in Fällen, in denen ein Zahlungsinstitut zu derselben Gruppe gehört wie ein anderes Zahlungsinstitut, ein anderes Kreditinstitut, eine andere Wertpapierfirma, eine andere Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein anderes Versicherungsunternehmen, die Mehrfachbelegung anerkennungsfähiger Eigenmittelbestandteile zu verhindern. Dieser Absatz findet auch Anwendung, wenn ein Zahlungsinstitut hybriden Charakter hat und neben der Erbringung von Zahlungsdiensten noch andere Tätigkeiten ausübt.

(3)   Sofern die Anforderungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden davon absehen, Artikel 9 der vorliegenden Richtlinie auf Zahlungsinstitute anzuwenden, die in die konsolidierte Beaufsichtigung des Mutterkreditinstituts nach der Richtlinie 2013/36/EU einbezogen sind.

Artikel 9

Berechnung der Eigenmittel

(1)   Ungeachtet der Anfangskapitalanforderungen nach Artikel 7 schreiben die Mitgliedstaaten Zahlungsinstituten — mit Ausnahme der Zahlungsinstitute, die lediglich Dienste nach Anhang I Nummer 7 oder 8 oder nach beiden Nummern anbieten — vor, jederzeit Eigenmittel in einer Höhe zu halten, die nach einer der folgenden drei Methoden, wie von den zuständigen Behörden nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts festgelegt, berechnet wird:

 

Methode A

Zahlungsinstitute müssen Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 % ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahres aufweisen. Die zuständigen Behörden können diese Anforderung bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit eines Zahlungsinstituts anpassen. Zahlungsinstitute, die ihre Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Berechnung seit weniger als einem Jahr ausüben, müssen Eigenmittel in Höhe von 10 % der im Geschäftsplan vorgesehenen entsprechenden fixen Gemeinkosten aufweisen, sofern die zuständigen Behörden nicht eine Anpassung dieses Plans verlangen.

 

Methode B

Zahlungsinstitute müssen Eigenmittel aufweisen, die mindestens der Summe der folgenden Elemente multipliziert mit dem Skalierungsfaktor k des Absatzes 2 entspricht, wobei das Zahlungsvolumen (ZV) einem Zwölftel der Gesamtsumme der von dem Zahlungsinstitut im Vorjahr ausgeführten Zahlungsvorgänge entspricht:

a)

4,0 % der Tranche des ZV bis 5 Mio. EUR

plus

b)

2,5 % der Tranche des ZV von über 5 Mio. EUR bis 10 Mio. EUR

plus

c)

1 % der Tranche des ZV von über 10 Mio. EUR bis 100 Mio. EUR

plus

d)

0,5 % der Tranche des ZV von über 100 Mio. EUR bis 250 Mio. EUR

plus

e)

0,25 % der Tranche des ZV über 250 Mio. EUR.

 

Methode C

Zahlungsinstitute müssen Eigenmittel aufweisen, die mindestens dem maßgeblichen Indikator des Buchstabens a entsprechen, multipliziert mit dem Multiplikationsfaktor des Buchstabens b und mit dem Skalierungsfaktor k des Absatzes 2.

a)

Der maßgebliche Indikator ist die Summe der folgenden Werte:

i)

Zinserträge

ii)

Zinsaufwand

iii)

Einnahmen aus Provisionen und Entgelten sowie

iv)

sonstige betriebliche Erträge.

In die Summe geht jeder Wert mit seinem positiven oder negativen Vorzeichen ein. Außerordentliche oder unregelmäßige Erträge dürfen nicht in die Berechnung des maßgeblichen Indikators einfließen. Aufwendungen für die Auslagerung von Dienstleistungen, die durch Dritte erbracht werden, dürfen den maßgeblichen Indikator dann mindern, wenn die Aufwendungen von einem Unternehmen getragen werden, das gemäß dieser Richtlinie beaufsichtigt wird. Der maßgebliche Indikator wird auf der Grundlage der letzten Zwölfmonatsbeobachtung, die am Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres erfolgt, berechnet. Der maßgebliche Indikator wird für das vorausgegangene Geschäftsjahr berechnet. Jedoch dürfen die nach Methode C berechneten Eigenmittel nicht weniger als 80 % des Betrags ausmachen, der als Durchschnittswert des maßgeblichen Indikators für die vorausgegangenen drei Geschäftsjahre berechnet wurde. Liegen keine geprüften Zahlen vor, können Schätzungen herangezogen werden.

b)

Der Multiplikationsfaktor entspricht:

i)

10 % der Tranche des maßgeblichen Indikators bis 2,5 Mio. EUR,

ii)

8 % der Tranche des maßgeblichen Indikators von 2,5 Mio. EUR bis 5 Mio. EUR,

iii)

6 % der Tranche des maßgeblichen Indikators von 5 Mio. EUR bis 25 Mio. EUR,

iv)

3 % der Tranche des maßgeblichen Indikators von 25 Mio. EUR bis 50 Mio. EUR,

v)

1,5 % der Tranche des maßgeblichen Indikators über 50 Mio. EUR.

(2)   Der bei den Methoden B und C anzuwendende Skalierungsfaktor k entspricht:

a)

0,5, wenn das Zahlungsinstitut nur den in Anhang I Nummer 6 genannten Zahlungsdienst erbringt;

b)

1, wenn das Zahlungsinstitut einen der in Anhang I Nummern 1 bis 5 genannten Zahlungsdienste erbringt.

(3)   Die zuständigen Behörden können auf der Grundlage einer Bewertung der Risikomanagementprozesse, der Verlustdatenbank und der internen Kontrollmechanismen des Zahlungsinstituts vorschreiben, dass die Eigenmittel des Zahlungsinstituts einem Betrag entsprechen müssen, der bis zu 20 % höher ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der gemäß Absatz 1 gewählten Methode ergeben würde, oder dem Zahlungsinstitut gestatten, dass seine Eigenmittel einem Betrag entsprechen, der bis zu 20 % niedriger ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der gemäß Absatz 1 gewählten Methode ergeben würde.

Artikel 10

Sicherungsanforderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden schreiben Zahlungsinstituten, die die in Anhang I Nummern 1 bis 6 genannten Zahlungsdienste erbringen, vor, alle Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, nach einer der beiden folgenden Vorgehensweisen zu sichern:

a)

Geldbeträge dürfen zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen anderer natürlicher oder juristischer Personen als der Zahlungsdienstnutzer, für die sie gehalten werden, vermischt werden und müssen, wenn sie sich am Ende des auf den Tag ihres Eingangs folgenden Geschäftstags noch in Händen des Zahlungsinstituts befinden und noch nicht dem Zahlungsempfänger übergeben oder an einen anderen Zahlungsdienstleister transferiert wurden, auf einem gesonderten Konto bei einem Kreditinstitut hinterlegt oder in von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats als solche definierte sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko investiert werden; sie sind gemäß dem nationalen Recht im Interesse dieser Zahlungsdienstnutzer gegen Ansprüche anderer Gläubiger des Zahlungsinstituts, insbesondere im Falle einer Insolvenz zu schützen;

b)

Geldbeträge müssen durch eine Versicherungspolice oder eine andere vergleichbare Garantie einer Versicherungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts, die bzw. das nicht zur selben Gruppe gehört wie das Zahlungsinstitut selbst, in Höhe eines Betrags abgesichert werden, der demjenigen entspricht, der ohne die Versicherungspolice oder andere vergleichbare Garantie getrennt gehalten werden müsste und im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Zahlungsinstituts auszuzahlen wäre.

(2)   Muss ein Zahlungsinstitut Geldbeträge nach Absatz 1 absichern und ist ein Teil dieser Geldbeträge für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwenden, während der verbleibende Teil für Nicht-Zahlungsdienste verwendet werden muss, so gelten die Auflagen des Absatzes 1 auch für diesen Anteil der für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwendenden Geldbeträge. Ist dieser Anteil variabel oder nicht im Voraus bekannt, so gestatten die Mitgliedstaaten Zahlungsinstituten, den vorliegenden Absatz unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils anzuwenden, der typischerweise für Zahlungsdienste verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der zuständigen Behörden mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt.

Artikel 11

Erteilung der Zulassung

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass andere Unternehmen als Unternehmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und f sowie andere als die unter die Ausnahmen der Artikel 32 oder 33 fallende natürliche oder juristische Personen, die Zahlungsdienste zu erbringen beabsichtigen, vor dem Beginn der Erbringung von Zahlungsdiensten die Zulassung als Zahlungsinstitut erlangen müssen. Die Zulassung wird lediglich in einem Mitgliedstaat ansässigen juristischen Personen erteilt.

(2)   Die zuständigen Behörden erteilen die Zulassung, wenn die dem Antrag beigefügten Angaben und Nachweise allen Anforderungen gemäß Artikel 5 genügen und die zuständigen Behörden nach eingehender Prüfung des Antrags zu einer positiven Gesamtbewertung gelangen. Vor Erteilung der Zulassung können die zuständigen Behörden gegebenenfalls die nationale Zentralbank oder andere einschlägige Behörden anhören.

(3)   Zahlungsinstitute, die gemäß dem nationalen Recht ihres Herkunftsmitgliedstaats einen Sitz haben müssen, müssen ihre Hauptverwaltung in demselben Mitgliedstaat haben, in dem sich dieser Sitz befindet, und müssen zumindest einen Teil ihres Zahlungsdienstgeschäfts dort erbringen.

(4)   Die zuständigen Behörden erteilen die Zulassung nur, wenn, im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung eines Zahlungsinstituts, das Zahlungsinstitut über solide Unternehmenssteuerungsregelungen für sein Zahlungsdienstgeschäft verfügt, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen es ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, sowie angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, zählen; diese Regelungen, Verfahren und Mechanismen müssen umfassend und der Art, dem Umfang und der Komplexität der von dem Zahlungsinstitut erbrachten Zahlungsdienste angemessen sein.

(5)   Erbringt ein Zahlungsinstitut einen der in Anhang I Nummern 1 bis 7 genannten Zahlungsdienste und übt es zugleich andere Geschäftstätigkeiten aus, so können die zuständigen Behörden vorschreiben, dass ein eigenes Unternehmen für das Zahlungsdienstgeschäft geschaffen werden muss, wenn die Nicht-Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts entweder die finanzielle Solidität des Zahlungsinstituts oder die Möglichkeit der zuständigen Behörden, zu überprüfen, ob das Zahlungsinstitut sämtlichen Anforderungen dieser Richtlinie genügt, beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.

(6)   Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die Anteilseigner oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen.

(7)   Bestehen zwischen dem Zahlungsinstitut und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so erteilen die zuständigen Behörden die Zulassung nur dann, wenn diese Verbindungen sie nicht an der wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben hindern.

(8)   Die zuständigen Behörden erteilen die Zulassung nur dann, wenn sie bei der wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nicht durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Zahlungsinstitut enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Durchsetzung behindert werden.

(9)   Die Zulassung gilt in allen Mitgliedstaaten und gestattet dem betreffenden Zahlungsinstitut, auf der Grundlage der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit überall in der Union die Zahlungsdienste zu erbringen, die von der Zulassung erfasst sind.

Artikel 12

Mitteilung des Bescheids

Die zuständige Behörde teilt dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für die Entscheidung erforderlichen Angaben mit, ob die Zulassung erteilt oder verweigert wird. Die zuständige Behörde begründet eine Verweigerung der Zulassung.

Artikel 13

Entzug der Zulassung

(1)   Die zuständigen Behörden dürfen die einem Zahlungsinstitut erteilte Zulassung nur dann entziehen, wenn:

a)

das Institut nicht binnen 12 Monaten von der Zulassung Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, sofern der betreffende Mitgliedstaat in diesen Fällen keine Regelung für das Erlöschen der Zulassung getroffen hat;

b)

das Institut die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt hat;

c)

das Institut die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung nicht mehr erfüllt oder seiner Pflicht zur Unterrichtung der zuständigen Behörde über wichtige Entwicklungen in diesem Zusammenhang nicht nachkommt;

d)

das Institut bei einer Fortsetzung seines Zahlungsdienstgeschäfts die Stabilität des Zahlungssystems oder das Vertrauen in das Zahlungssystem gefährden würde; oder

e)

ein anderer im nationalen Recht vorgesehener Fall für den Entzug vorliegt.

(2)   Die zuständige Behörde begründet jeden Entzug einer Zulassung und teilt den Betroffenen die Gründe mit.

(3)   Die zuständige Behörde macht jeden Entzug einer Zulassung, auch in den Registern nach den Artikeln 14 und 15, öffentlich bekannt.

Artikel 14

Eintragung im Herkunftsmitgliedstaat

(1)   Die Mitgliedstaaten richten ein öffentliches Register ein, in das Folgendes eingetragen wird:

a)

zugelassene Zahlungsinstitute und ihre Agenten,

b)

natürliche und juristische Personen, für die nach den Artikeln 32 oder 33 eine Ausnahme gilt, sowie gegebenenfalls ihre Agenten,

c)

und die Institute nach Artikel 2 Absatz 5, die gemäß nationalem Recht berechtigt sind, Zahlungsdienste zu erbringen.

Zweigniederlassungen von Zahlungsinstituten werden in das Register des Herkunftsmitgliedstaats eingetragen, wenn sie Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat erbringen.

(2)   In diesem Register werden die Zahlungsdienste genannt, für die das Zahlungsinstitut zugelassen bzw. die natürliche oder juristische Person registriert worden ist. Zugelassene Zahlungsinstitute werden im Register getrennt von den natürlichen und juristischen Personen eingetragen, denen eine Ausnahme nach den Artikeln 32 oder 33 gewährt wurde. Das Register ist öffentlich zugänglich und kann online eingesehen werden; es wird unverzüglich auf den neuesten Stand gebracht.

(3)   Die zuständigen Behörden tragen in das öffentliche Register jeden Entzug einer Zulassung und jede Aufhebung einer nach Artikel 32 oder 33 gewährten Ausnahme ein.

(4)   Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA über die Gründe für den Entzug einer Zulassung und für eine Aufhebung einer nach Artikel 32 oder 33 gewährten Ausnahme.

Artikel 15

Register der EBA

(1)   Die EBA entwickelt, betreibt und führt ein elektronisches zentrales Register, das die von den zuständigen Behörden nach Absatz 2 übermittelten Angaben enthält. Die EBA ist für die korrekte Wiedergabe dieser Angaben verantwortlich.

Die EBA macht das Register auf ihrer Website kostenlos öffentlich zugänglich und stellt einen leichten Zugang zu den darin enthaltenen Angaben und eine einfache Suche danach sicher.

(2)   Die zuständigen Behörden übermitteln der EBA unverzüglich in einer im Finanzsektor gebräuchlichen Sprache die in ihre öffentlichen Register aufgenommenen Angaben nach Artikel 14.

(3)   Die zuständigen Behörden sind dafür verantwortlich, dass die Angaben nach Absatz 2 richtig sind und auf dem neuesten Stand gehalten werden.

(4)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der technischen Anforderungen für die Entwicklung, den Betrieb und die Führung des elektronischen zentralen Registers und für den Zugang zu den darin enthaltenen Angaben aus. Durch die technischen Anforderungen wird sichergestellt, dass die Angaben nur von den zuständigen Behörden und der EBA geändert werden können.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 13. Januar 2018.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(5)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards für die Einzelheiten und die Struktur der nach Absatz 1 zu übermittelnden Angaben aus, einschließlich des gemeinsamen Formats und Musters, in dem diese Angaben zu übermitteln sind.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 13. Juli 2017.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 16

Fortbestand der Zulassung

Das Zahlungsinstitut teilt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich jede Änderung mit, durch die die Richtigkeit der nach Artikel 5 vorgelegten Angaben und Nachweise beeinträchtigt wird.

Artikel 17

Rechnungslegung und Abschlussprüfung

(1)   Die Richtlinien 86/635/EWG und 2013/34/EU sowie die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (34) finden auf Zahlungsinstitute entsprechend Anwendung.

(2)   Die Jahresabschlüsse und die konsolidierten Abschlüsse von Zahlungsinstituten werden von Abschlussprüfern oder von Prüfungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG geprüft, sofern die Zahlungsinstitute hiervon nicht gemäß der Richtlinie 2013/34/EU und gegebenenfalls der Richtlinie 86/635/EWG ausgenommen sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten schreiben für Aufsichtszwecke vor, dass die Zahlungsinstitute für Zahlungsdienste und für die Tätigkeiten nach Artikel 18 Absatz 1 getrennte Rechnungslegungsangaben vorlegen, über die ein Prüfbericht erstellt wird. Dieser Bericht wird gegebenenfalls von den Abschlussprüfern oder einer Prüfungsgesellschaft erstellt.

(4)   Die Pflichten nach Artikel 63 der Richtlinie 2013/36/EU gelten in Bezug auf Zahlungsdienste entsprechend für die Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaften von Zahlungsinstituten.

Artikel 18

Tätigkeiten

(1)   Über die Erbringung von Zahlungsdiensten hinaus dürfen Zahlungsinstitute folgende Tätigkeiten ausüben:

a)

Erbringen betrieblicher und eng verbundener Nebendienstleistungen, wie die Sicherstellung der Ausführung von Zahlungsvorgängen, Devisengeschäfte, Verwahrleistungen, sowie Datenspeicherung und -verarbeitung;

b)

Betrieb von Zahlungssystemen, unbeschadet des Artikels 35;

c)

andere gewerbliche Tätigkeiten als das Erbringen von Zahlungsdiensten, unter Einhaltung der geltenden Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts.

(2)   Bei der Erbringung eines oder mehrerer Zahlungsdienste dürfen Zahlungsinstitute nur Zahlungskonten führen, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden.

(3)   Geldbeträge, die Zahlungsinstitute von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten, gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2013/36/EU oder als E-Geld im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG.

(4)   Zahlungsinstitute dürfen Kredite im Zusammenhang mit den in Anhang I Nummer 4 oder Nummer 5 genannten Zahlungsdiensten nur gewähren, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Kreditgewährung ist eine Nebentätigkeit und erfolgt ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsvorgangs;

b)

ungeachtet der nationalen Vorschriften über die Kreditgewährung mittels Kreditkarten wird der im Zusammenhang mit einer Zahlung gewährte und gemäß Artikel 11 Absatz 9 und Artikel 28 vergebene Kredit innerhalb einer kurzen Frist zurückgezahlt, die zwölf Monate in keinem Fall überschreiten darf;

c)

der Kredit wird nicht aus den zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entgegengenommenen oder gehaltenen Geldbeträgen gewährt;

d)

die Eigenmittel des Zahlungsinstituts stehen nach Auffassung der Aufsichtsbehörden jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite.

(5)   Zahlungsinstitute dürfen die Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2013/36/EU nicht gewerbsmäßig betreiben.

(6)   Diese Richtlinie berührt nicht die Richtlinie 2008/48/EG oder anderes einschlägiges Unionsrecht oder andere einschlägige nationale Maßnahmen über nicht durch diese Richtlinie harmonisierte Bedingungen für die Gewährung von Krediten an Verbraucher, die dem Unionsrecht entsprechen.

Abschnitt 2

Sonstige Anforderungen

Artikel 19

Inanspruchnahme von Agenten, Zweigniederlassungen oder Stellen, an die Tätigkeiten ausgelagert werden

(1)   Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, Zahlungsdienste über einen Agenten zu erbringen, so teilt es den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats Folgendes mit:

a)

Name und Anschrift des Agenten;

b)

eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Agent anwendet, um die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu erfüllen, und die bei sachlichen Änderungen der im Rahmen der Erstbenachrichtigung übermittelten Angaben unverzüglich zu aktualisieren ist;

c)

die Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen des Agenten, der für die Erbringung von Zahlungsdiensten in Anspruch genommen werden soll, und im Falle von Agenten, die keine Zahlungsdienstleister sind, den Nachweis, dass sie zuverlässig und fachlich geeignet sind;

d)

die Zahlungsdienste des Zahlungsinstituts, mit denen der Agent beauftragt ist, und

e)

gegebenenfalls den Identifikationscode oder die Kennnummer des Agenten.

(2)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt dem Zahlungsinstitut innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Angaben nach Absatz 1 mit, ob der Agent in das Register gemäß Artikel 14 eingetragen wird. Nach Eintragung in das Register darf der Agent mit der Erbringung von Zahlungsdiensten beginnen.

(3)   Vor der Eintragung eines Agenten in das Register ergreifen die zuständigen Behörden weitere Maßnahmen zur Prüfung der ihnen übermittelten Angaben, wenn sie der Auffassung sind, dass diese nicht korrekt sind.

(4)   Sind die zuständigen Behörden im Anschluss an diese Maßnahmen zur Prüfung der ihnen nach Absatz 1 übermittelten Angaben nicht überzeugt, dass diese korrekt sind, so verweigern sie die Eintragung des Agenten in das Register gemäß Artikel 14 und setzen das Zahlungsinstitut hiervon unverzüglich in Kenntnis.

(5)   Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, in einem anderen Mitgliedstaat durch Inanspruchnahme eines Agenten oder durch Errichtung einer Zweigniederlassung Zahlungsdienste zu erbringen, so wendet es die Verfahren nach Artikel 28 an.

(6)   Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten auszulagern, so setzt es die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis.

Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben, einschließlich IT-Systeme, darf nicht auf eine Weise erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle des Zahlungsinstituts und die Möglichkeit der zuständigen Behörde, zu überprüfen und zurückzuverfolgen, ob das Zahlungsinstitut sämtlichen Anforderungen dieser Richtlinie genügt, wesentlich beeinträchtigt werden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 wird eine betriebliche Aufgabe als wichtig betrachtet, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Zulassungsanforderungen gemäß diesem Titel oder der anderen Verpflichtungen des Zahlungsinstituts gemäß dieser Richtlinie, seine finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Solidität oder Kontinuität seiner Zahlungsdienste wesentlich beeinträchtigen würde. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsinstitute, die wichtige betriebliche Aufgaben auslagern, folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Die Auslagerung darf nicht zu einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung führen;

b)

das Verhältnis und die Pflichten des Zahlungsinstituts gegenüber seinen Zahlungsdienstnutzern gemäß dieser Richtlinie müssen unverändert bleiben;

c)

die Voraussetzungen, die ein Zahlungsinstitut erfüllen muss, um gemäß diesem Titel zugelassen zu werden und diese Zulassung zu behalten, dürfen nicht ausgehöhlt werden;

d)

keine der anderen Voraussetzungen, unter denen dem Zahlungsinstitut die Zulassung erteilt wurde, darf entfallen oder sich verändern.

(7)   Das Zahlungsinstitut gewährleistet, dass Agenten oder Zweigniederlassungen, die in seinem Namen tätig sind, das den Zahlungsdienstnutzern mitteilen.

(8)   Das Zahlungsinstitut teilt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich alle Änderungen hinsichtlich der Inanspruchnahme von Stellen, an die Tätigkeiten ausgelagert werden und, gemäß dem Verfahren der Absätze 2, 3 und 4, der Inanspruchnahme von Agenten, einschließlich zusätzlicher Agenten, mit.

Artikel 20

Haftung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsinstitut, das Dritte mit betrieblichen Aufgaben betraut, angemessene Vorkehrungen trifft, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Zahlungsinstitute für jede Handlung ihrer Angestellten oder jedes Agenten, jeder Zweigniederlassung oder jeder Stelle, an den bzw. die Tätigkeiten ausgelagert werden, uneingeschränkt haften.

Artikel 21

Führung von Aufzeichnungen

Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2015/849 oder anderem einschlägigen Unionsrecht schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Zahlungsinstitute für die Zwecke dieses Titels alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens fünf Jahre aufbewahren.

Abschnitt 3

Zuständige Behörden und Beaufsichtigung

Artikel 22

Benennung der zuständigen Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen als zuständige Behörden für die Zulassung und Beaufsichtigung der Zahlungsinstitute, denen die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß diesem Titel obliegt, entweder Behörden oder Stellen, die durch nationales Recht oder von gesetzlich ausdrücklich hierzu befugten Behörden, einschließlich der nationalen Zentralbanken, anerkannt worden sind.

Die zuständigen Behörden müssen ihre Unabhängigkeit von der Wirtschaft gewährleisten und Interessenkonflikte vermeiden. Unbeschadet des Unterabsatzes 1 dürfen Zahlungsinstitute, Kreditinstitute, E-Geld-Institute oder Postscheckämter nicht als zuständige Behörden benannt werden.

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission hiervon in Kenntnis.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden mit allen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Befugnissen ausgestattet sind.

(3)   Mitgliedstaaten, auf deren Hoheitsgebiet es für den unter diesen Titel fallenden Regelungsbereich mehr als eine zuständige Behörde gibt, stellen sicher, dass diese Behörden eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben effizient erfüllen können. Das gilt auch, wenn die Behörden, die für den unter diesen Titel fallenden Regelungsbereich zuständig sind, nicht die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden sind.

(4)   Die Wahrnehmung der Aufgaben der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.

(5)   Absatz 1 bedeutet nicht, dass die zuständigen Behörden verpflichtet sind, gewerbliche Tätigkeiten der Zahlungsinstitute zu beaufsichtigen, bei denen es sich weder um Zahlungsdienste noch um die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten handelt.

Artikel 23

Beaufsichtigung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kontrollen der zuständigen Behörden, mit denen sie die laufende Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels überprüfen, verhältnismäßig, geeignet und den Risiken von Zahlungsinstituten angemessen sind.

Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zu überprüfen, sind die zuständigen Behörden insbesondere befugt,

a)

von dem Zahlungsinstitut die Angaben anzufordern, die notwendig sind, um die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überprüfen, wobei sie gegebenenfalls den Zweck der Anforderung und die Frist für die Bereitstellung der Angaben festlegen;

b)

Inspektionen vor Ort bei dem Zahlungsinstitut, bei allen Agenten und Zweigniederlassungen, die unter der Verantwortung des Zahlungsinstituts Zahlungsdienste erbringen, sowie bei allen Stellen, an die Zahlungsdienste ausgelagert werden, durchzuführen;

c)

Empfehlungen und Leitlinien sowie gegebenenfalls verbindliche Verwaltungsvorschriften zu erlassen;

d)

die Zulassung in den in Artikel 13 genannten Fällen auszusetzen oder zu entziehen.

(2)   Unbeschadet des Verfahrens zum Entzug der Zulassung und der strafrechtlichen Bestimmungen sehen die Mitgliedstaaten vor, dass ihre zuständigen Behörden gegen die Zahlungsinstitute oder diejenigen, die tatsächlich die Geschäfte leiten und gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Beaufsichtigung oder der Ausübung ihres Zahlungsdienstgeschäfts verstoßen, Sanktionen verhängen oder Maßnahmen ergreifen können, damit die festgestellten Verstöße abgestellt oder ihre Ursachen beseitigt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen ungeachtet der Anforderungen des Artikels 7, des Artikels 8 Absätze 1 und 2 sowie des Artikels 9 sicher, dass die zuständigen Behörden befugt sind, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels beschriebenen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass Kapital in ausreichendem Umfang für die Zahlungsdienste zur Verfügung steht, insbesondere, wenn die Nicht-Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts seine finanzielle Solidität beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.

Artikel 24

Geheimhaltungspflicht

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von diesen Behörden beauftragten Sachverständigen der beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen, unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen.

(2)   Der Informationsaustausch nach Artikel 26 unterliegt der uneingeschränkten beruflichen Geheimhaltungspflicht, um den Schutz der Rechte von Privatpersonen und Unternehmen zu gewährleisten.

(3)   Die Mitgliedstaaten können bei der Anwendung des vorliegenden Artikels die Artikel 53 bis 61 der Richtlinie 2013/36/EU sinngemäß anwenden.

Artikel 25

Rechtsweggarantie

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsinstituten hinsichtlich der sie betreffenden Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden nach Maßgabe von gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, der Rechtsweg offen steht.

(2)   Absatz 1 findet auch bei Untätigkeit Anwendung.

Artikel 26

Informationsaustausch

(1)   Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und gegebenenfalls mit der EZB und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, der EBA und anderen zuständigen Behörden zusammen, die nach dem auf Zahlungsdienstleister anwendbaren Recht der Union oder der Mitgliedstaaten benannt worden sind,.

(2)   Darüber hinaus erlauben die Mitgliedstaaten den Austausch von Informationen zwischen ihren zuständigen Behörden und

a)

den für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten,

b)

der EZB und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Währungs- und Aufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls anderen Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind,

c)

anderen zuständigen Behörden, die gemäß dieser Richtlinie, der Richtlinie (EU) 2015/849 oder gemäß anderem für Zahlungsdienstleister Unionsrecht, z. B. über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, benannt wurden,

d)

der EBA im Rahmen ihrer Aufgabe, zum einheitlichen und kohärenten Funktionieren von Überwachungsmechanismen gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 beizutragen.

Artikel 27

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten

(1)   Ist eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Auffassung, dass bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nach den Artikeln 26, 28, 29, 30 und 31 der vorliegenden Richtlinie in einer bestimmten Angelegenheit die einschlägigen Bedingungen jener Bestimmungen nicht eingehalten werden, so kann sie gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen und um ihre Unterstützung ersuchen.

(2)   Wird die EBA auf ein Ersuchen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels tätig, so fasst sie unverzüglich einen Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Sie kann die zuständigen Behörden gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung auch von Amts wegen dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen. In jedem Fall stellen die beteiligten zuständigen Behörden ihre Entscheidung bis zu einer Beilegung gemäß Artikel 19 jener Verordnung zurück.

Artikel 28

Antrag auf Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr

(1)   Ein zugelassenes Zahlungsinstitut, das in Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr erstmals in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat Zahlungsdienste erbringen will, übermittelt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats die folgenden Angaben:

a)

Name, Anschrift und gegebenenfalls Zulassungsnummer des Zahlungsinstituts;

b)

den bzw. die Mitgliedstaat(en), in dem bzw. denen es seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt;

c)

den bzw. die Zahlungsdienste, der bzw. die erbracht werden;

d)

die Angaben nach Artikel 19 Absatz 1, wenn das Zahlungsinstitut beabsichtigt, einen Agenten in Anspruch zu nehmen;

e)

die Angaben nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und e über das Zahlungsdienstgeschäft im Aufnahmemitgliedstaat, eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus der Zweigniederlassung und die Identität der Personen, die für die Geschäftsführung der Zweigniederlassung verantwortlich sind, wenn das Zahlungsinstitut beabsichtigt, eine Zweigniederlassung in Anspruch zu nehmen.

Beabsichtigt das Zahlungsinstitut, betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten an andere Stellen im Aufnahmemitgliedstaat auszulagern, so setzt es die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis.

(2)   Innerhalb eines Monats nach Erhalt aller Angaben gemäß Absatz 1 leiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats diese an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiter.

Innerhalb eines Monats nach Erhalt der Angaben von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats bewerten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Angaben und teilen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die einschlägigen Angaben zu den Zahlungsdiensten mit, die das betreffende Zahlungsinstitut in Ausübung seiner Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit zu erbringen beabsichtigt. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats insbesondere jeden begründeten Anlass zur Besorgnis im Hinblick auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 im Zusammenhang mit der geplanten Inanspruchnahme eines Agenten oder der Errichtung einer Zweigniederlassung mit.

Stimmen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Bewertung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nicht zu, so teilen sie Letzteren die Gründe für ihre Entscheidung mit.

Fällt die Bewertung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats insbesondere vor dem Hintergrund der von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats übermittelten Angaben negativ aus, so lehnt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Eintragung des Agenten oder der Zweigniederlassung ab oder löschen diese Eintragung, falls sie bereits erfolgt ist.

(3)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen ihre Entscheidung den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und dem Zahlungsinstitut innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Angaben mit.

Nach Eintragung in das in Artikel 14 genannte Register dürfen die Agenten oder Zweigniederlassungen ihre Tätigkeiten in dementsprechenden Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen.

Das Zahlungsinstitut teilt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den Zeitpunkt mit, ab dem es seine Tätigkeiten über den Agenten oder die Zweigniederlassung in dem betreffenden Aufnahmemitgliedstaat aufnimmt. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats hiervon in Kenntnis.

(4)   Das Zahlungsinstitut teilt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich jede relevante Änderung der nach Absatz 1 übermittelten Angaben mit, einschließlich Angaben zu zusätzlichen Agenten, Zweigniederlassungen oder Stellen, an die Tätigkeiten in den Aufnahmemitgliedstaaten, in denen es operiert, ausgelagert werden. Das Verfahren der Absätze 2 und 3 findet Anwendung.

(5)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch gemäß diesem Artikel zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und denen des Aufnahmemitgliedstaats aus. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden die Verfahren, Instrumente und Einzelheiten der Zusammenarbeit bei der Meldung grenzüberschreitend tätiger Zahlungsinstitute und insbesondere der Umfang und die Verarbeitung der vorzulegenden Informationen einschließlich einer gemeinsamen Terminologie und Standardformblättern für die Meldungen festgelegt, um die Kohärenz und Effizienz des Mitteilungsverfahrens zu gewährleisten.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe bis zum 13. Januar 2018.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 29

Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten, die ihr Niederlassungsrecht und das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr ausüben

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats arbeiten gemäß Artikel 100 Absatz 5 mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zusammen, um in Bezug auf den Agenten oder die Zweigniederlassung eines Zahlungsinstituts im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats die Kontrollen und erforderlichen Maßnahmen nach diesem Titel und den zur Umsetzung der Titel III und IV erlassenen nationalen Rechtsvorschriften durchführen bzw. ergreifen zu können.

Beabsichtigen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats Inspektionen vor Ort durchzuführen, so setzen sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats im Rahmen der Zusammenarbeit nach Unterabsatz 1 davon in Kenntnis.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können jedoch den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Aufgabe übertragen, bei dem betreffenden Institut Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen.

(2)   Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können vorschreiben, dass Zahlungsinstitute mit Agenten oder Zweigniederlassungen in ihrem Hoheitsgebiet ihnen in regelmäßigen Abständen über die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten berichten.

Solche Meldungen sind für Informations- oder statistische Zwecke und, sofern die Agenten oder Zweigniederlassungen das Zahlungsdienstgeschäft im Rahmen der Niederlassungsfreiheit ausüben, für die Überwachung der Einhaltung der zur Umsetzung der Titel III und IV erlassenen nationalen Rechtsvorschriften vorzuschreiben. Die Agenten und Zweigniederlassungen unterliegen Anforderungen an die berufliche Geheimhaltungspflicht, die denen des Artikels 24 mindestens gleichwertig sind.

(3)   Die zuständigen Behörden teilen einander alle wesentlichen und/oder zweckdienlichen Informationen mit, insbesondere bei Zuwiderhandlungen oder mutmaßlichen Zuwiderhandlungen eines Agenten oder einer Zweigniederlassung, und wenn diese Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechts auf Dienstleistungsfreiheit erfolgten. Dabei übermitteln die zuständigen Behörden auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen und legen von sich aus alle wesentlichen Informationen vor, einschließlich solcher über die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 11 Absatz 3 durch das Zahlungsinstitut.

(4)   Die Mitgliedstaaten können Zahlungsinstituten, die in ihrem Hoheitsgebiet über Agenten auf Grundlage des Niederlassungsrechts tätig sind und deren Sitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, vorschreiben, eine zentrale Kontaktstelle in ihrem Hoheitsgebiet zu benennen, um — unbeschadet aller Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung — eine angemessene Kommunikation und Berichterstattung über die Einhaltung der Titel III und IV sicherzustellen, und um die Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden des Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaaten zu erleichtern, wozu auch die Übermittlung von Unterlagen und Informationen an die zuständigen Behörden auf Verlangen gehört.

(5)   Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Kriterien bestimmt werden, die bei der Festlegung — in Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — der Umstände, unter denen die Benennung einer zentralen Kontaktstelle angebracht ist, und bei der Festlegung der Aufgaben dieser Kontaktstellen gemäß Absatz 4 anzuwenden sind.

Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigen insbesondere:

a)

Gesamtvolumen und Wert der von dem Zahlungsinstitut im Aufnahmemitgliedstaaten ausgeführten Zahlungsvorgänge,

b)

Art der erbrachten Zahlungsdienste und

c)

Gesamtzahl der im Aufnahmemitgliedstaat ansässigen Agenten.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 13. Januar 2017.

(6)   Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemäß diesem Titel und für die Überwachung der Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung der Titel III und IV erlassen werden. In den Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden die Verfahren, Instrumente und Einzelheiten der Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Zahlungsinstitute und insbesondere der Umfang und die Verarbeitung der auszutauschenden Informationen festgelegt, um die Kohärenz und Effizienz der Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten, die Zahlungsdienste grenzübergreifend erbringen, zu gewährleisten.

In den Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden ferner die Instrumente und Einzelheiten der Meldungen festgelegt, die die Aufnahmemitgliedstaaten von den Zahlungsinstituten über die in ihrem Hoheitsgebiet erbrachten Zahlungsdiensttätigkeiten nach Absatz 2 verlangen, einschließlich der Häufigkeit solcher Meldungen.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 13. Januar 2018.

(7)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in den Absätzen 5 und 6 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 30

Maßnahmen bei Nichteinhaltung, einschließlich Sicherungsmaßnahmen

(1)   Stellt die zuständige Behörden des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass ein Zahlungsinstitut, das Agenten oder Zweigniederlassungen in ihrem Hoheitsgebiet hat, diesen Titel oder die zur Umsetzung der Titel III oder IV erlassenen nationalen Rechtsvorschriften nicht einhält, so setzt sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis; die Zuständigkeit der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats bleibt hiervon unberührt.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats trifft nach Bewertung der gemäß Unterabsatz 1 erhaltenen Informationen unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Zahlungsinstitut seine vorschriftswidrige Situation beendet. Sie teilt diese Maßnahmen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und den zuständigen Behörden jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats unverzüglich mit.

(2)   In Notfallsituationen, in denen Sofortmaßnahmen erforderlich sind, um eine ernste Bedrohung der kollektiven Interessen der Zahlungsdienstnutzer im Aufnahmemitgliedstaat abzuwenden, können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats parallel zu der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und solange die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats noch keine Maßnahmen nach Artikel 29 ergriffen haben, Sicherungsmaßnahmen treffen.

(3)   Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2 müssen zweckmäßig und dem mit ihnen verfolgten Zweck, eine ernste Bedrohung für die kollektiven Interessen der Zahlungsdienstnutzer im Aufnahmemitgliedstaat abzuwenden, angemessen sein. Sie dürfen nicht zu einer Bevorzugung der Zahlungsdienstnutzer des Zahlungsinstituts im Aufnahmemitgliedstaat gegenüber den Zahlungsdienstnutzern von Zahlungsinstituten in anderen Mitgliedstaaten führen.

Die Sicherungsmaßnahmen sind befristet und werden beendet, wenn die festgestellte ernste Bedrohung, auch mit Hilfe der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder der EBA gemäß Artikel 27 Absatz 1 oder in Zusammenarbeit mit diesen, abgewendet wurde.

(4)   Sofern es mit der Notfallsituation vereinbar ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats sowie die Kommission und die EBA vorab, in jedem Fall aber unverzüglich, über die nach Absatz 2 ergriffenen Sicherungsmaßnahmen und die Gründe hierfür.

Artikel 31

Begründung und Mitteilung

(1)   Jede gemäß den Artikeln 23, 28, 29 oder 30 von einer zuständigen Behörde ergriffene Maßnahme, die Sanktionen oder Einschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit umfasst, wird ordnungsgemäß begründet und dem betroffenen Zahlungsinstitut mitgeteilt.

(2)   Die Artikel 28 bis 30 gelten unbeschadet der Verpflichtung der zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie(EU) 2015/849, insbesondere ihres Artikels 48 Absatz 1, und der Verordnung (EU) 2015/847, insbesondere ihres Artikels 22 Absatz 1, die Einhaltung der Anforderungen jener Rechtsinstrumente zu beaufsichtigen oder zu überwachen.

Abschnitt 4

Ausnahme

Artikel 32

Bedingungen

(1)   Die Mitgliedstaaten können natürliche oder juristische Personen, die Zahlungsdienste nach Anhang I Nummern 1 bis 6 erbringen, von der Anwendung des Verfahrens und der Bedingungen nach den Abschnitten 1 bis 3 mit Ausnahme der Artikel 14, 15, 22, 24, 25 und 26 ganz oder teilweise ausnehmen oder ihren zuständigen Behörden gestatten, sie ganz oder teilweise auszunehmen, wenn

a)

der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge, die von der betreffenden Person, einschließlich der Agenten, für die sie unbeschränkt haftet, ausgeführt werden, im Monatsdurchschnitt der vorangegangenen 12 Monate die von dem Mitgliedstaat festgesetzte Obergrenze, in jeden Fall aber höchstens 3 Mio. EUR nicht überschreitet. Diese Anforderung wird unter Zugrundelegung des im Geschäftsplan vorgesehenen Gesamtbetrags der Zahlungsvorgänge bewertet, sofern die zuständigen Behörden nicht eine Anpassung dieses Plans verlangen, und

b)

keine der für die Leitung oder den Betrieb des Unternehmens verantwortlichen natürlichen Personen wegen Verstößen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder mit Terrorismusfinanzierung oder wegen anderer Finanzstraftaten verurteilt wurde.

(2)   Natürliche oder juristische Personen, die nach Absatz 1 registriert sind, sind zu verpflichten, ihre Hauptverwaltung oder den Wohnort in dem Mitgliedstaat zu haben, in dem sie ihre Tätigkeit tatsächlich ausüben.

(3)   Die Personen nach Absatz 1 werden wie Zahlungsinstitute behandelt; Artikel 11 Absatz 9 sowie die Artikel 28, 29 und 30 gelten jedoch nicht für sie.

(4)   Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, dass natürliche oder juristische Personen, die gemäß Absatz 1 registriert sind, nur bestimmte der in Artikel 18 genannten Tätigkeiten ausüben dürfen.

(5)   Die Personen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels melden den zuständigen Behörden jede Änderung ihrer Verhältnisse, die für die Bedingungen des genannten Absatzes von Bedeutung sind. Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die betroffenen Personen binnen 30 Kalendertagen eine Zulassung nach dem Verfahren des Artikels 11 beantragen, wenn die Bedingungen der Absätze 1, 2 oder 4 des vorliegenden Artikels nicht mehr erfüllt sind.

(6)   Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht in Bezug auf die Richtlinie (EU) 2015/849 oder nationales Recht zur Bekämpfung der Geldwäsche.

Artikel 33

Kontoinformationsdienstleister

(1)   Natürliche oder juristische Personen, die ausschließlich den in Anhang I Nummer 8 genannten Zahlungsdienst erbringen, sind von der Anwendung des Verfahrens und der Bedingungen nach den Abschnitten 1 und 2 mit Ausnahme des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a, b, e bis h, j, l, n, p und q und Absatz 3 sowie der Artikel 14 und 15 ausgenommen. Abschnitt 3 findet mit Ausnahme des Artikels 23 Absatz 3 Anwendung.

(2)   Die Personen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden wie Zahlungsinstitute behandelt; Titel III und IV gelten jedoch mit Ausnahme der Artikel 41, 45 und 52 sowie — soweit anwendbar -der Artikel 67, 69 und 95 bis 98 nicht für sie.

Artikel 34

Mitteilung und Angaben

Macht ein Mitgliedstaat von der Ausnahmeregelung nach Artikel 32 Gebrauch, so übermittelt er der Kommission seine Entscheidung bis zum 13. Januar 2018 und setzt sie von allen nachfolgenden Änderungen unverzüglich in Kenntnis. Des Weiteren teilt er der Kommission die Zahl der betroffenen natürlichen und juristischen Personen sowie jährlich den Gesamtwert der zum 31. Dezember jedes Kalenderjahres ausgeführten Zahlungsvorgänge im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe a mit.

KAPITEL 2

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 35

Zugang zu Zahlungssystemen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften für den Zugang zugelassener oder registrierter Zahlungsdienstleister, die juristische Personen sind, zu Zahlungssystemen objektiv, nicht diskriminierend und verhältnismäßig sind und dass diese Vorschriften den Zugang zu diesen Systemen nicht stärker einschränken, als es für die Absicherung bestimmter Risiken, wie beispielsweise Erfüllungsrisiko, operationelles Risiko und unternehmerisches Risiko, sowie den Schutz der finanziellen und operativen Stabilität des Zahlungssystems nötig ist.

Zahlungssysteme dürfen Zahlungsdienstleistern, Zahlungsdienstnutzern oder anderen Zahlungssystemen keine der folgenden Beschränkungen auferlegen:

a)

restriktive Regelungen über die effektive Teilnahme an anderen Zahlungssystemen;

b)

Regelungen, die zugelassene Zahlungsdienstleister oder registrierte Zahlungsdienstleister untereinander in Bezug auf Rechte, Pflichten und Ansprüche der Teilnehmer des Zahlungssystems unterschiedlich behandeln;

c)

Beschränkungen, die auf den institutionellen Status des Instituts abstellen.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für

a)

die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannten Zahlungssysteme;

b)

Zahlungssysteme, die ausschließlich aus einer einzigen Unternehmensgruppe angehörenden Zahlungsdienstleistern bestehen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Teilnehmer eines benannten Systems, der einem zugelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleister, der kein Teilnehmer des Systems ist, gestattet, Überweisungsaufträge über das System zu erteilen, anderen zugelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleistern auf Antrag dieselbe Möglichkeit gemäß Absatz 1 in objektiver, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Weise gewährt.

Der Teilnehmer teilt dem beantragenden Zahlungsdienstleister für eine etwaige Ablehnung eine umfassende Begründung mit.

Artikel 36

Zugang zu Konten, die bei einem Kreditinstitut geführt werden

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsinstitute auf objektiver, nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Grundlage Zugang zu Zahlungskontodiensten von Kreditinstituten haben. Ein solcher Zugang muss so umfassend sein, dass Zahlungsinstitute Zahlungsdienste ungehindert und effizient erbringen können.

Das Kreditinstitut teilt der zuständigen Behörde für jede Ablehnung eine nachvollziehbare Begründung mit.

Artikel 37

Verbot des Erbringens von Zahlungsdiensten durch andere Personen als Zahlungsdienstleister, und Meldepflicht

(1)   Die Mitgliedstaaten untersagen natürlichen oder juristischen Personen, die weder Zahlungsdienstleister noch ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, Zahlungsdienste zu erbringen.

(2)   Die Mitgliedstaaten verpflichten Dienstleister, die eine der Tätigkeiten nach Artikel 3 Buchstabe k Ziffer i und ii oder beide Tätigkeiten ausüben, wobei der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge der vorangegangenen 12 Monate den Betrag von 1 Mio. EUR überschreitet, diese Tatsache den zuständigen Behörden anzuzeigen und in einer Beschreibung der angebotenen Dienstleistungen anzugeben, welche Ausnahme nach Artikel 3 Buchstabe k Ziffern i und ii für die Ausübung der Tätigkeit in Anspruch genommen wird.

Auf der Grundlage dieser Anzeige trifft die zuständige Behörde eine ordnungsgemäß begründete, auf die Kriterien des Artikels 3 Buchstabe k gestützte Entscheidung, falls die Tätigkeit nicht als begrenztes Netz anerkannt wird, und setzt den Dienstleister hiervon in Kenntnis.

(3)   Die Mitgliedstaaten verpflichten Dienstleister, die eine Tätigkeit nach Artikel 3 Buchstabe l ausüben, diese Tatsache den zuständigen Behörden anzuzeigen und ihnen einen jährlichen Bestätigungsvermerk mitzuteilen, aus dem hervorgeht, dass die Tätigkeit mit den in Artikel 3 Buchstabe l festgesetzten Obergrenzen vereinbar ist.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 1 unterrichten die zuständigen Behörden die EBA über die nach den Absätzen 2 oder 3 angezeigten Dienstleistungen und geben an, im Rahmen welcher Ausnahme sie erbracht werden.

(5)   Die Beschreibung der nach den Absätzen 2 oder 3 des vorliegenden Artikels angezeigten Dienstleistungen wird in den Registern gemäß den Artikeln 14 und 15 öffentlich zugänglich gemacht.

TITEL III

TRANSPARENZ DER VERTRAGSBEDINGUNGEN UND INFORMATIONSPFLICHTEN DER ZAHLUNGSDIENSTE

KAPITEL 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 38

Anwendungsbereich

(1)   Dieser Titel gilt für Einzelzahlungen sowie für Rahmenverträge und die von ihnen erfassten Zahlungsvorgänge. Die Parteien können vereinbaren, dass dieser Titel insgesamt oder teilweise keine Anwendung findet, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Bestimmungen dieses Titels auf Kleinstunternehmen in gleicher Weise anwenden wie auf Verbraucher.

(3)   Diese Richtlinie berührt nicht die Richtlinie 2008/48/EG, anderes einschlägiges Unionsrecht oder mit dem Unionsrecht vereinbare nationale Maßnahmen im Zusammenhang mit den durch die vorliegende Richtlinie nicht harmonisierten Bedingungen für die Gewährung von Krediten an Verbraucher,.

Artikel 39

Andere Bestimmungen des Unionsrechts

Dieser Titel lässt sonstiges Unionsrecht, das zusätzliche Anforderungen an die vorvertragliche Unterrichtung enthält, unberührt.

Jedoch werden in den Fällen, in denen auch die Richtlinie 2002/65/EG Anwendung findet, die Informationsbestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 jener Richtlinie mit Ausnahme von Nummer 2 Buchstaben c bis g, Nummer 3 Buchstaben a, d und e sowie Nummer 4 Buchstabe b jenes Absatzes durch die Artikel 44, 45, 51 und 52 der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 40

Entgelte für Informationen

(1)   Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsdienstnutzer die Bereitstellung von Informationen nach diesem Titel nicht in Rechnung stellen.

(2)   Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können Entgelte für darüber hinausgehende Informationen oder für deren häufigere Bereitstellung oder für ihre Übermittlung über andere als die im Rahmenvertrag vorgesehenen Kommunikationsmittel vereinbaren, sofern die betreffenden Leistungen auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht werden.

(3)   Darf ein Zahlungsdienstleister für die Bereitstellung von Informationen nach Absatz 2 ein Entgelt in Rechnung stellen, so muss es angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

Artikel 41

Beweislast hinsichtlich der Informationsanforderungen

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister den Nachweis zu erbringen hat, dass er den Informationspflichten dieses Titels nachgekommen ist.

Artikel 42

Ausnahmen von den Informationsanforderungen für Kleinbetragszahlungsinstrumente und E-Geld

(1)   Im Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem entsprechenden Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 EUR betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 EUR haben oder Geldbeträge speichern, die zu keiner Zeit 150 EUR übersteigen,

a)

teilt der Zahlungsdienstleister dem Zahler abweichend von den Artikeln 51, 52 und 56 nur die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes, einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments, Haftungshinweise sowie anfallende Entgelte und andere wesentliche Informationen mit, die notwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können; ferner gibt er an, wo die weiteren nach Artikel 52 vorgeschriebenen Informationen und Vertragsbedingungen in leicht zugänglicher Form verfügbar sind;

b)

kann vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister abweichend von Artikel 54 Änderungen der Bedingungen des Rahmenvertrags nicht in der in Artikel 51 Absatz 1 vorgesehenen Weise vorschlagen muss,

c)

kann abweichend von den Artikeln 57 und 58 vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs

i)

dem Zahlungsdienstnutzer nur eine Referenz mitteilt oder zugänglich macht, die diesem die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs, des Betrags des Zahlungsvorgangs und der entsprechenden Entgelte ermöglicht und/oder im Falle mehrerer gleichartiger Zahlungsvorgänge an den gleichen Zahlungsempfänger nur Informationen über den Gesamtbetrag und die entsprechenden Entgelte für diese Zahlungsvorgänge bereitstellt;

ii)

die unter Ziffer i genannten Informationen nicht mitteilen bzw. zugänglich machen muss, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister ansonsten technisch nicht in der Lage ist, diese Informationen mitzuteilen. Der Zahlungsdienstleister bietet dem Zahler jedoch die Möglichkeit zur Überprüfung der gespeicherten Beträge.

(2)   Für innerstaatliche Zahlungsvorgänge können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden die in Absatz 1 genannten Beträge verringern oder verdoppeln. Für Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis können die Mitgliedstaaten diese Beträge auf bis zu 500 EUR erhöhen.

KAPITEL 2

Einzelzahlungen

Artikel 43

Anwendungsbereich

(1)   Dieses Kapitel gilt für Einzelzahlungen, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrags sind.

(2)   Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsinstrument übermittelt, so ist der Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet, Informationen, mitzuteilen oder zugänglich zu machen, die der Zahlungsdienstnutzer aufgrund eines Rahmenvertrags mit einem anderen Zahlungsdienstleister bereits erhalten hat oder noch erhalten wird,.

Artikel 44

Allgemeine vorvertragliche Unterrichtung

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel 45 für seine eigenen Dienste in leicht zugänglicher Form verfügbar macht, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Angebot über eine Einzelzahlung gebunden ist. Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers teilt ihm der Zahlungsdienstleister die Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mit. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache in leicht verständlichen Worten und in klarer und verständlicher Form abzufassen.

(2)   Wurde der Vertrag über eine Einzelzahlung auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 nachzukommen, so erfüllt der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs.

(3)   Die Pflichten gemäß Absatz 1 können auch erfüllt werden, indem eine Kopie des Entwurfs für einen Vertrag über eine Einzelzahlung bzw. des Entwurfs für einen Zahlungsauftrag, der die nach Artikel 45 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält, zur Verfügung gestellt wird.

Artikel 45

Informationen und Vertragsbedingungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister folgende Informationen und Vertragsbedingungen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden:

a)

die vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Auslösung oder Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind;

b)

die maximale Ausführungsfrist für den zu erbringenden Zahlungsdienst;

c)

alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und gegebenenfalls eine Aufschlüsselung dieser Entgelte;

d)

gegebenenfalls der dem Zahlungsvorgang zugrunde zu legende tatsächliche Wechselkurs oder Referenzwechselkurs.

(2)   Zudem stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Zahlungsauslösedienstleister dem Zahler vor der Auslösung die folgenden klaren und umfassenden Informationen mitteilen oder zugänglich machen:

a)

den Namen des Zahlungsauslösedienstleisters, die Anschrift seiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls die Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, sowie alle anderen Kontaktdaten einschließlich der E-Mail-Adresse, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsauslösedienstleister von Belang sind, und

b)

die Kontaktdaten der zuständigen Behörde.

(3)   Die anderen in Artikel 52 genannten einschlägigen Informationen und Vertragsbedingungen sind dem Zahlungsdienstnutzer gegebenenfalls in einer leicht zugänglichen Form zur Verfügung zu stellen.

Artikel 46

Informationen für Zahler und Zahlungsempfänger nach Auslösung eines Zahlungsauftrags

Wird ein Zahlungsauftrag über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so teilt der Zahlungsauslösedienstleister zusätzlich zu den Informationen und Vertragsbedingungen nach Artikel 45 dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsempfänger unmittelbar nach der Auslösung alle nachstehenden Daten mit oder macht sie ihnen zugänglich:

a)

eine Bestätigung der erfolgreichen Auslösung des Zahlungsauftrags beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers;

b)

eine Referenz, die dem Zahler und dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des Zahlungsvorgangs und dem Zahlungsempfänger gegebenenfalls die Identifizierung des Zahlers ermöglicht, sowie jede weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angabe;

c)

den Betrag des Zahlungsvorgangs;

d)

gegebenenfalls die Höhe aller an den Zahlungsauslösedienstleister für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte.

Artikel 47

Informationen für den kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers im Falle eines Zahlungsauslösedienstes

Erfolgt die Auslösung eines Zahlungsauftrags durch einen Zahlungsauslösedienstleister, so macht dieser dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers die Referenz des Zahlungsvorgangs zugänglich.

Artikel 48

Informationen an den Zahler nach Eingang des Zahlungsauftrags

Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 1 alle nachstehenden Daten in Bezug auf seine eigenen Dienste mit oder macht sie ihm zugänglich:

a)

eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;

b)

den Betrag des Zahlungsvorgangs in der im Zahlungsauftrag verwendeten Währung;

c)

die Höhe der vom Zahler für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte, sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte;

d)

gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, oder einen Verweis darauf, sofern dieser Kurs von dem in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d genannten Kurs abweicht, und den Betrag des Zahlungsvorgangs nach dieser Währungsumrechnung;

e)

das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags.

Artikel 49

Informationen an den Zahlungsempfänger nach Ausführung des Zahlungsvorgangs

Unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsempfänger nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 1 alle nachstehenden Daten in Bezug auf seine eigenen Dienste mit oder macht sie ihm zugänglich:

a)

eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie jede weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angabe;

b)

den Betrag des Zahlungsvorgangs, in der Währung, in der er dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht;

c)

die Höhe aller vom Zahlungsempfänger für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte, und gegebenenfalls die Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte;

d)

gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag des Zahlungsvorgangs vor dieser Währungsumrechnung;

e)

das Wertstellungsdatum der Gutschrift.

KAPITEL 3

Rahmenverträge

Artikel 50

Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Zahlungsvorgänge, die von einem Rahmenvertrag erfasst sind.

Artikel 51

Allgemeine Vorabunterrichtung

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel 52 in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger rechtzeitig mitteilt, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache in leicht verständlichen Worten und in klarer und verständlicher Form abzufassen.

(2)   Wurde der Rahmenvertrag auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 nachzukommen, so erfüllt der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Abschluss des Rahmenvertrags.

(3)   Die Pflichten gemäß Absatz 1 können auch erfüllt werden, indem eine Kopie des Rahmenvertragsentwurfs, der die nach Artikel 52 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält, übermittelt wird.

Artikel 52

Informationen und Vertragsbedingungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Zahlungsdienstnutzer folgende Informationen und Bedingungen mitgeteilt werden:

1.

über den Zahlungsdienstleister:

a)

der Name des Zahlungsdienstleisters, die Anschrift seiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls die Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, sowie alle anderen Anschriften einschließlich der E-Mail-Adresse, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsdienstleister von Belang sind;

b)

die Angaben über die zuständigen Aufsichtsbehörden und das Register nach Artikel 14 oder jedes andere relevante öffentliche Register, in das der Zahlungsdienstleister als zugelassen eingetragen ist, sowie seine Registernummer oder eine gleichwertige in dem betreffenden Register verwendete Kennung;

2.

über die Nutzung des Zahlungsdienstes:

a)

eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes;

b)

die vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Auslösung oder Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind;

c)

die Form und das Verfahren für die Zustimmung zur Auslösung eines Zahlungsauftrags oder zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs bzw. des Widerrufs dieser Zustimmung gemäß den Artikeln 64 und 80;

d)

der Zeitpunkt des Eingangs eines Zahlungsauftrags gemäß Artikel 78 und gegebenenfalls der vom Zahlungsdienstleister festgelegte Annahmeschluss;

e)

die maximale Ausführungsfrist für die zu erbringenden Zahlungsdienste;

f)

die Angabe, ob die Möglichkeit besteht, gemäß Artikel 68 Absatz 1 Ausgabenobergrenzen für die Nutzung des Zahlungsinstruments zu vereinbaren;

g)

im Fall von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten, die durch Co-Badging mehrere Zahlungsmarken tragen, die Rechte des Zahlungsdienstnutzers gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/751.

3.

über Entgelte, Zinsen und Wechselkurse:

a)

alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, einschließlich derjenigen, die sich danach richten, wie und wie oft die nach dieser Richtlinie geforderten Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, sowie gegebenenfalls die Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte;

b)

gegebenenfalls die zugrunde gelegten Zinssätze und Wechselkurse oder — bei Anwendung von Referenzzinssätzen bzw. -wechselkursen — die Methode für die Berechnung der tatsächlichen Zinsen sowie den maßgeblichen Stichtag und den maßgeblichen Index oder die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Referenzzinssatzes bzw. -wechselkurses;

c)

soweit vereinbart, die unmittelbare Anwendung von Änderungen des Referenzzinssatzes bzw. -wechselkurses und die Informationspflichten in Bezug auf diese Änderungen gemäß Artikel 54 Absatz 2;

4.

über die Kommunikation:

a)

gegebenenfalls die Kommunikationsmittel, die zwischen den Parteien für die Übermittlung von Informationen und Anzeigen nach Maßgabe dieser Richtlinie vereinbart werden, einschließlich der technischen Anforderungen an die Ausstattung und die Software des Zahlungsdienstnutzers;

b)

Angaben dazu, wie und wie oft die nach dieser Richtlinie geforderten Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen sind;

c)

die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen der Rahmenvertrag geschlossen wird und in der bzw. denen die Kommunikation für die Dauer des Vertragsverhältnisses erfolgen soll;

d)

ein Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, Informationen und die Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags nach Maßgabe des Artikels 53 zu erhalten;

5.

über Schutz- und Abhilfemaßnahmen:

a)

gegebenenfalls eine Beschreibung der Vorkehrungen, die der Zahlungsdienstnutzer für die sichere Aufbewahrung eines Zahlungsinstruments zu treffen hat, und wie der Anzeigepflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b nachzukommen ist;

b)

eine Beschreibung des sicheren Verfahrens zur Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers durch den Zahlungsdienstleister im Falle vermuteten oder tatsächlichen Betrugs oder bei Sicherheitsrisiken;

c)

sofern vereinbart, die Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehält, ein Zahlungsinstrument nach Maßgabe des Artikels 68 zu sperren;

d)

Informationen zur Haftung des Zahlers nach Artikel 74 einschließlich Angaben zum relevanten Betrag;

e)

Angaben dazu, wie und innerhalb welcher Frist der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgelöste oder ausgeführte Zahlungsvorgänge gemäß Artikel 71 anzeigen muss, sowie Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen gemäß Artikel 73;

f)

Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei der Auslösung oder Ausführung von Zahlungsvorgängen gemäß Artikel 89;

g)

die Bedingungen für Erstattungen nach den Artikeln 76 und 77;

6.

über Änderungen und Kündigung des Rahmenvertrags:

a)

soweit vereinbart, die Angabe, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung der Vertragsbedingungen nach Artikel 54 als erteilt gilt, außer der Zahlungsdienstnutzer zeigt dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen an;

b)

die Laufzeit des Rahmenvertrags;

c)

ein Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, den Rahmenvertrag zu kündigen, sowie auf sonstige kündigungsrelevante Vereinbarungen nach Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 55;

7.

über den Rechtsbehelf:

a)

die Vertragsklauseln über das auf den Rahmenvertrag anwendbare Recht und/oder die zuständigen Gerichte;

b)

ein Hinweis auf die dem Zahlungsdienstnutzer gemäß den Artikeln 99 bis 102 offenstehenden außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren.

Artikel 53

Zugänglichkeit der Informationen und der Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags

Der Zahlungsdienstnutzer hat jederzeit während der Vertragslaufzeit Anspruch darauf, auf seine Aufforderung hin die Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags sowie die in Artikel 52 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu erhalten.

Artikel 54

Änderungen der Vertragsbedingungen

(1)   Der Zahlungsdienstleister schlägt Änderungen des Rahmenvertrags oder der in Artikel 52 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in der in Artikel 51 Absatz 1 vorgesehenen Weise spätestens zwei Monate vor dem geplanten Tag ihrer Anwendung vor. Der Zahlungsdienstnutzer kann den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens entweder zustimmen oder sie ablehnen.

Sofern gemäß Artikel 52 Nummer 6 Buchstabe a vereinbart, setzt der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer davon in Kenntnis, dass dessen Zustimmung zu den Änderungen als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Tag des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen angezeigt hat. Der Zahlungsdienstleister setzt den Zahlungsdienstnutzer ferner davon in Kenntnis, dass der Zahlungsdienstnutzer, wenn er diese Änderungen ablehnt, das Recht hat, den Rahmenvertrag jederzeit bis zum Tag der Anwendung der Änderungen kostenlos zu kündigen.

(2)   Änderungen der Zinssätze oder der Wechselkurse können unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung angewandt werden, sofern dieses Recht im Rahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen der Zinssätze oder Wechselkurse auf den gemäß Artikel 52 Nummer 3 Buchstaben b und c vereinbarten Referenzzinssätzen oder -wechselkursen beruhen. Der Zahlungsdienstnutzer ist so rasch wie möglich in der in Artikel 51 Absatz 1 vorgesehenen Weise von jeder Änderung des Zinssatzes zu unterrichten, es sei denn, die Parteien haben eine besondere Vereinbarung darüber getroffen, wie oft und wie die Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen sind. Änderungen der Zinssätze oder Wechselkurse, die für den Zahlungsdienstnutzer günstiger sind, können jedoch ohne Benachrichtigung angewandt werden.

(3)   Die den Zahlungsvorgängen zugrunde gelegten geänderten Zinssätze oder Wechselkurse sind neutral anzuwenden und so zu berechnen, dass Zahlungsdienstnutzer nicht benachteiligt werden.

Artikel 55

Kündigung

(1)   Der Zahlungsdienstnutzer kann den Rahmenvertrag jederzeit kündigen, sofern die Parteien nicht eine Kündigungsfrist vereinbart haben. Die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten.

(2)   Die Kündigung des Rahmenvertrags muss für den Zahlungsdienstnutzer kostenlos sein, es sei denn, der Vertrag war weniger als sechs Monate in Kraft. Sofern Entgelte für die Kündigung des Rahmenvertrags anfallen, müssen sie angemessen und an den Kosten ausgerichtet sein.

(3)   Sofern im Rahmenvertrag vereinbart, kann der Zahlungsdienstleister einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Rahmenvertrag unter Einhaltung einer Zweimonatsfrist nach Maßgabe des Artikels 51 Absatz 1 kündigen.

(4)   Regelmäßig erhobene Zahlungsdienstentgelte sind nur anteilmäßig bis zur Kündigung des Vertrags durch den Zahlungsdienstnutzer zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte sind anteilmäßig zu erstatten.

(5)   Dieser Artikel berührt nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Recht der Parteien, den Rahmenvertrag für aufgehoben oder nichtig zu erklären.

(6)   Die Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen, die für Zahlungsdienstnutzer vorteilhafter sind.

Artikel 56

Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge

Im Fall eines einzelnen Zahlungsvorgangs innerhalb eines Rahmenvertrags, der durch den Zahler ausgelöst wurde, teilt der Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers für diesen bestimmten Zahlungsvorgang genaue Informationen über alles Folgende mit:

a)

die maximale Ausführungsfrist;

b)

die dem Zahler in Rechnung gestellten Entgelte;

c)

gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Beträge aller Entgelte.

Artikel 57

Informationen an den Zahler bei einzelnen Zahlungsvorgängen

(1)   Nach Belastung des Kontos des Zahlers mit dem Betrag eines einzelnen Zahlungsvorgangs oder — falls der Zahler kein Zahlungskonto verwendet — nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler unverzüglich und nach Maßgabe des Artikels 51 Absatz 1 alle nachstehenden Informationen mit:

a)

eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;

b)

den Betrag des Zahlungsvorgangs, in der Währung, in der das Zahlungskonto des Zahlers belastet wird, oder in der Währung, die im Zahlungsauftrag verwendet wird;

c)

die für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte oder die vom Zahler zu entrichtenden Zinsen;

d)

gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag des Zahlungsvorgangs nach dieser Währungsumrechnung;

e)

das Wertstellungsdatum der Belastung oder das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags.

(2)   Der Rahmenvertrag enthält eine Klausel, der zufolge der Zahler verlangen kann, dass die Informationen nach Absatz 1 mindestens einmal monatlich kostenlos und nach einem vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahler die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Zahlungsdienstleistern jedoch vorschreiben, dass die Informationen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mindestens einmal monatlich kostenlos mitgeteilt werden.

Artikel 58

Informationen an den Zahlungsempfänger bei einzelnen Zahlungsvorgängen

(1)   Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsempfänger unverzüglich alle nachstehenden Angaben nach Maßgabe des Artikels 51 Absatz 1 alle folgenden Informationen mit:

a)

eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des Zahlungsvorgangs und des Zahlers ermöglicht, sowie alle weiteren mit dem Zahlungsvorgang übermittelten Angaben;

b)

den Betrag des Zahlungsvorgangs, in der Währung, in der der Betrag dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird;

c)

die für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls eine Aufschlüsselung dieser Entgelte oder die vom Zahlungsempfänger zu entrichtenden Zinsen;

d)

gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag des Zahlungsvorgangsvor dieser Währungsumrechnung;

e)

das Wertstellungsdatum der Gutschrift.

(2)   Der Rahmenvertrag kann eine Klausel enthalten, wonach die Informationen nach Absatz 1 mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahlungsempfänger die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Zahlungsdienstleistern jedoch vorschreiben, dass die Informationen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mindestens einmal monatlich kostenlos mitgeteilt werden.

KAPITEL 4

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 59

Währung und Währungsumrechnung

(1)   Die Zahlungen erfolgen in der zwischen den Parteien vereinbarten Währung.

(2)   Wird vor Auslösung eines Zahlungsvorgangs eine Währungsumrechnung angeboten, und zwar an einem Geldautomaten, an der Verkaufsstelle oder vom Zahlungsempfänger, so muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offen legen.

Der Zahler muss der auf dieser Grundlage angebotenen Währungsumrechnung zustimmen.

Artikel 60

Informationen über zusätzliche Entgelte oder Ermäßigungen

(1)   Verlangt der Zahlungsempfänger für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt oder bietet er eine Ermäßigung an, so teilt er das dem Zahler vor Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.

(2)   Verlangt der Zahlungsdienstleister oder eine andere, an dem Zahlungsvorgang beteiligte Partei für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt, so teilt der Zahlungsdienstleister oder die andere Partei das dem Zahlungsdienstnutzer vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.

(3)   Der Zahler ist nur dann zur Zahlung der Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 verpflichtet, wenn deren volle Höhe vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs bekannt gemacht wurde.

TITEL IV

RECHTE UND PFLICHTEN BEI DER ERBRINGUNG UND NUTZUNG VON ZAHLUNGSDIENSTEN

KAPITEL 1

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 61

Anwendungsbereich

(1)   Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, können der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass Artikel 62 Absatz 1, Artikel 64 Absatz 3 sowie die Artikel 72, 74, 76, 77, 80 und 89 ganz oder teilweise nicht angewandt werden. Der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister können auch andere als die in Artikel 71 vorgesehenen Fristen vereinbaren.

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Artikel 102 keine Anwendung findet, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Bestimmungen dieses Titels auf Kleinstunternehmen in gleicher Weise angewandt werden wie auf Verbraucher.

(4)   Diese Richtlinie berührt nicht die Richtlinie 2008/48/EG, anderes einschlägiges Unionsrecht oder mit dem Unionsrecht vereinbare nationale Maßnahmen im Zusammenhang mit den durch die vorliegende Richtlinie nicht harmonisierten Bedingungen für die Gewährung von Krediten an Verbraucher.

Artikel 62

Entgelte

(1)   Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsdienstnutzer für die Erfüllung seiner Informationspflichten oder für Berichtigungs- und Schutzmaßnahmen nach diesem Titel nur dann Entgelte in Rechnung stellen, wenn das in Artikel 79 Absatz 1, Artikel 80 Absatz 5 und Artikel 88 Absatz 2 ausdrücklich vorgesehen ist. Diese Entgelte müssen zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart werden; sie müssen angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass bei Zahlungsvorgängen innerhalb der Union, bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in der Union ansässig ist oder — falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist — dieser in der Union ansässig ist, Zahlungsempfänger und Zahler die von ihrem jeweiligen Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte tragen.

(3)   Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, vom Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen, ihm eine Ermäßigung anzubieten oder ihm anderweitig einen Anreiz zur Nutzung dieses Instruments zu geben. Entgelte dürfen nicht höher sein als die direkten Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung des betreffenden Zahlungsinstruments entstehen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen in jedem Fall sicher, dass der Zahlungsempfänger keine Entgelte für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten verlangt, für die mit Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 Interbankenentgelte festgelegt geregelt werden, und für die Zahlungsdienstleistungen, auf die die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 anwendbar ist.

(5)   Die Mitgliedstaaten können dem Zahlungsempfänger die Erhebung von Entgelten untersagen oder dieses Recht begrenzen; dabei tragen sie der Notwendigkeit Rechnung, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern.

Artikel 63

Ausnahmeregelung für Kleinbetragszahlungsinstrumente und E-Geld

(1)   Im Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 EUR betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 EUR haben oder Geldbeträge speichern, die zu keiner Zeit 150 EUR übersteigen, können die Zahlungsdienstleister mit ihren Zahlungsdienstnutzern vereinbaren, dass

a)

Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Artikel 74 Absatz 2 keine Anwendung finden, wenn das Zahlungsinstrument nicht gesperrt werden oder eine weitere Nutzung nicht verhindert werden kann;

b)

die Artikel 72 und 73 sowie Artikel 74 Absätze 1 und 3 keine Anwendung finden, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die dem Zahlungsinstrument immanent sind, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war;

c)

abweichend von Artikel 79 Absatz 1 der Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung aus dem Zusammenhang hervorgeht;

d)

abweichend von Artikel 80 der Zahler den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung bzw. nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann;

e)

abweichend von den Artikeln 83 und 84 andere Ausführungsfristen gelten.

(2)   Für innerstaatliche Zahlungsvorgänge können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden die in Absatz 1 genannten Beträge verringern oder verdoppeln. Für Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis können diese Beträge auf bis zu 500 EUR erhöht werden.

(3)   Die Artikel 73 und 74 gelten auch für E-Geld im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG, außer in dem Fall, in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Möglichkeit hat, das Zahlungskonto, auf dem das E-Geld gespeichert ist, oder das Zahlungsinstrument zu sperren. Die Mitgliedstaaten können diese Ausnahmeregelung auf Zahlungskonten, auf denen das E-Geld gespeichert ist, oder auf Zahlungsinstrumente mit einem gewissen Wert beschränken.

KAPITEL 2

Autorisierung von Zahlungsvorgängen

Artikel 64

Zustimmung und Widerruf der Zustimmung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsvorgang nur dann als autorisiert gilt, wenn der Zahler der Ausführung des Zahlungsvorgangs zugestimmt hat. Der Zahler kann einen Zahlungsvorgang entweder vor oder — sofern zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister so vereinbart — nach der Ausführung autorisieren.

(2)   Die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs oder mehrerer Zahlungsvorgänge wird in der zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form erteilt. Die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs kann auch über den Zahlungsempfänger oder den Zahlungsauslösedienstleister erteilt werden.

Fehlt diese Zustimmung, gilt der Zahlungsvorgang als nicht autorisiert.

(3)   Die Zustimmung kann vom Zahler jederzeit widerrufen werden, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem nach Artikel 80 die Unwiderruflichkeit eintritt. Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann widerrufen werden; in diesem Fall gilt jeder nachfolgende Zahlungsvorgang als nicht autorisiert.

(4)   Das Verfahren für die Erteilung der Zustimmung wird zwischen dem Zahler und dem(den) betroffenen Zahlungsdienstleister(n) vereinbart.

Artikel 65

Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrags

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein kontoführender Zahlungsdienstleister auf Ersuchen eines Zahlungsdienstleisters, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt, unverzüglich bestätigt, ob ein für die Ausführung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs erforderlicher Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers verfügbar ist, sofern alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

das Zahlungskonto des Zahlers ist zum Zeitpunkt des Ersuchens online zugänglich;

b)

der Zahler hat dem kontoführenden Zahlungsdienstleister seine ausdrückliche Zustimmung erteilt, den Ersuchen eines bestimmten Zahlungsdienstleisters um Bestätigung der Verfügbarkeit des Betrags, der einem bestimmten kartengebundenen Zahlungsvorgang entspricht, auf dem Zahlungskonto des Zahlers nachzukommen;

c)

die Zustimmung nach Buchstabe b ist erteilt worden, bevor das erste Ersuchen um Bestätigung ergeht.

(2)   Der Zahlungsdienstleister kann um die Bestätigung nach Absatz 1 ersuchen, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

der Zahler hat dem Zahlungsdienstleister seine ausdrückliche Zustimmung erteilt, um die Bestätigung nach Absatz 1 zu ersuchen;

b)

der Zahler hat den kartengebundenen Zahlungsvorgang für den betreffenden Betrag unter Verwendung eines vom Zahlungsdienstleister ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstruments ausgelöst;

c)

der Zahlungsdienstleister authentifiziert sich gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister vor jedem einzelnen Ersuchen um Bestätigung und kommuniziert mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe d auf sichere Weise.

(3)   Die Bestätigung nach Absatz 1 besteht im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG ausschließlich aus „Ja“ oder „Nein“, nicht jedoch in der Mitteilung des Kontostands. Diese Antwort darf nicht gespeichert oder für andere Zwecke als für die Ausführung des kartengebundenen Zahlungsvorgangs verwendet werden.

(4)   Die Bestätigung nach Absatz 1 gestattet dem kontoführenden Zahlungsdienstleister nicht, einen Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers zu blockieren.

(5)   Der Zahler kann den kontoführenden Zahlungsdienstleister ersuchen, ihm die Identifizierungsdaten des Zahlungsdienstleisters und die erteilte Antwort mitzuteilen.

(6)   Dieser Artikel gilt nicht für Zahlungsvorgänge, die durch kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst wurden, auf denen E-Geld im Sinne im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG gespeichert ist.

Artikel 66

Vorschriften für den Zugang zum Zahlungskonto im Fall von Zahlungsauslösediensten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahler das Recht hat, die in Anhang I Nummer 7 genannten Zahlungsdienste über einen Zahlungsauslösedienstleister zu nutzen. Das Recht, einen Zahlungsauslösedienstleister zu nutzen, besteht nicht, wenn das Zahlungskonto nicht online zugänglich ist.

(2)   Erteilt der Zahler seine ausdrückliche Zustimmung zur Ausführung einer Zahlung gemäß Artikel 64, so nimmt der kontoführende Zahlungsdienstleister die Handlungen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels vor, um das Recht des Zahlers, den Zahlungsauslösedienst zu nutzen, zu gewährleisten.

(3)   Der Zahlungsauslösedienstleister:

a)

darf zu keiner Zeit Geldbeträge des Zahlers im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Zahlungsauslösedienstes halten;

b)

muss sicherstellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsdienstnutzers keiner anderen Partei als dem Nutzer und dem Emittenten der personalisierten Sicherheitsmerkmale zugänglich sind und dass sie vom Zahlungsauslösedienstleister über sichere und effiziente Kanäle übermittelt werden;

c)

muss sicherstellen, dass alle anderen Informationen über den Zahlungsdienstnutzer, die er bei der Bereitstellung von Zahlungsauslösediensten erlangt hat, nur dem Zahlungsempfänger und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers mitgeteilt werden;

d)

muss sich gemäß Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe d gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers jedes Mal, wenn eine Zahlung ausgelöst wird, identifizieren und mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister, dem Zahler und dem Zahlungsempfänger auf sichere Weise kommunizieren;

e)

darf keine sensiblen Zahlungsdaten des Zahlungsdienstnutzers speichern;

f)

darf vom Zahlungsdienstnutzer keine anderen als die für das Erbringen des Zahlungsauslösedienstes erforderlichen Daten verlangen;

g)

darf Daten nicht für andere Zwecke als für das Erbringen des vom Zahler ausdrücklich geforderten Zahlungsauslösedienstes verwenden, darauf zugreifen und speichern;

h)

darf den Betrag, den Zahlungsempfänger oder ein anderes Merkmal des Zahlungsvorgangs nicht ändern.

(4)   Der kontoführende Zahlungsdienstleister muss

a)

gemäß Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe d mit Zahlungsauslösedienstleistern auf sichere Weise kommunizieren;

b)

unmittelbar nach Eingang des Zahlungsauftrags von einem Zahlungsauslösedienstleister diesem alle Informationen über die Auslösung des Zahlungsvorgangs und alle ihm selbst zugänglichen Informationen hinsichtlich der Ausführung des Zahlungsvorgangs mitteilen oder zugänglich machen;

c)

Zahlungsaufträge, die über die Dienste eines Zahlungsauslösedienstleisters übermittelt werden, insbesondere in Bezug auf zeitliche Abwicklung, Prioritäten oder Entgelte, in derselben Weise behandeln wie Zahlungsaufträge, die der Zahler direkt übermittelt hat, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine Andersbehandlung vor.

(5)   Das Erbringen von Zahlungsauslösediensten ist nicht vom Bestehen einer vertraglichen Beziehung zu diesem Zweck zwischen den Zahlungsauslösedienstleistern und den kontoführenden Zahlungsdienstleistern abhängig.

Artikel 67

Vorschriften für den Zugang zu Zahlungskontoinformationen und deren Nutzung im Fall von Kontoinformationsdiensten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsdienstnutzer das Recht hat, Dienste, die den Zugang zu Zahlungskontoinformationen gemäß Anhang I Nummer 8 ermöglichen, zu nutzen. Dieses Recht besteht nicht, wenn das Zahlungskonto nicht online zugänglich ist.

(2)   Der Kontoinformationsdienstleister:

a)

darf die Dienstleistungen nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers erbringen;

b)

muss sicherstellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsdienstnutzers keiner anderen Partei als dem Nutzer und dem Emittenten der personalisierten Sicherheitsmerkmale zugänglich sind und dass die Übermittlung durch den Kontoinformationsdienstleister über sichere und effiziente Kanäle erfolgt;

c)

muss sich gemäß Artikel 98Absatz 1 Buchstabe d gegenüber dem (den) kontoführenden Zahlungsdienstleister(n) des Zahlungsdienstnutzers bei jedem Kommunikationsvorgang identifizieren und mit dem (den) kontoführenden Zahlungsdienstleister(n) und dem Zahlungsdienstnutzer auf sichere Weise kommunizieren;

d)

darf nur auf Informationen von bezeichneten Zahlungskonten und damit in Zusammenhang stehenden Zahlungsvorgängen zugreifen;

e)

darf keine sensiblen Zahlungsdaten anfordern, die mit den Zahlungskonten in Zusammenhang stehen;

f)

darf im Einklang mit den Datenschutzvorschriften Daten nicht für andere Zwecke als für den vom Zahlungsdienstnutzer ausdrücklich geforderten Kontoinformationsdienst verwenden, darauf zugreifen oder speichern.

(3)   Der kontoführende Zahlungsdienstleister muss in Bezug auf Zahlungskonten

a)

gemäß Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe d mit den Zahlungsauslösedienstleistern auf sichere Weise kommunizieren und

b)

Datenanfragen, die über die Dienste eines Kontoinformationsdienstleisters übermittelt werden, ohne Diskriminierung behandeln, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine Andersbehandlung vor.

(4)   Das Erbringen von Kontoinformationsdiensten ist nicht vom Bestehen einer vertraglichen Beziehung zu diesem Zweck zwischen den Kontoinformationsdienstleistern und den kontoführenden Zahlungsdienstleistern abhängig.

Artikel 68

Begrenzung der Nutzung des Zahlungsinstruments und des Zugangs von Zahlungsdienstleistern zu Zahlungskonten

(1)   Wenn eine Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt wird, können der Zahler und sein Zahlungsdienstleister Ausgabenobergrenzen für Zahlungsvorgänge, die durch dieses Zahlungsinstrument ausgeführt werden, vereinbaren.

(2)   Bei einer entsprechenden Vereinbarung im Rahmenvertrag kann der Zahlungsdienstleister sich das Recht vorbehalten, ein Zahlungsinstrument zu sperren, wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments es rechtfertigen, der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Nutzung des Zahlungsinstruments besteht oder im Fall eines Zahlungsinstruments mit einer Kreditlinie ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.

(3)   In diesen Fällen unterrichtet der Zahlungsdienstleister den Zahler möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung des Zahlungsinstruments in einer vereinbarten Form von der Sperrung und den Gründen hierfür, es sei denn, das würde objektiv gerechtfertigten Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen oder gegen sonstiges einschlägiges Recht der Union oder der Mitgliedstaaten verstoßen.

(4)   Der Zahlungsdienstleister hebt die Sperrung des Zahlungsinstruments auf oder ersetzt es durch ein neues Zahlungsinstrument, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind.

(5)   Ein kontoführender Zahlungsdienstleister kann einem Kontoinformationsdienstleister oder einem Zahlungsauslösedienstleister den Zugang zu einem Zahlungskonto verweigern, wenn objektive und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang des Kontoinformationsdienstleisters oder des Zahlungsauslösedienstleisters zum Zahlungskonto, einschließlich der nicht autorisierten oder betrügerischen Auslösung eines Zahlungsvorgangs, es rechtfertigen. In diesen Fällen unterrichtet der kontoführende Zahlungsdienstleister den Zahler in einer vereinbarten Form über die Verweigerung des Zugangs und die Gründe hierfür. Diese Information wird dem Zahler möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto gegeben, es sei denn, das würde objektiv begründeten Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen oder gegen sonstiges einschlägiges Recht der Union oder der Mitgliedstaaten verstoßen.

Der kontoführende Zahlungsdienstleister gewährt Zugang zu dem Zahlungskonto, sobald die Gründe für die Verweigerung des Zugangs nicht mehr bestehen.

(6)   In den Fällen nach Absatz 5 meldet der kontoführende Zahlungsdienstleister der zuständigen Behörde unverzüglich den Vorfall im Zusammenhang mit dem Kontoinformationsdienstleister oder dem Zahlungsauslösedienstleister. Die gemeldeten Informationen umfassen die einschlägigen Einzelheiten des Vorfalls und die Gründe für das Tätigwerden. Die zuständige Behörde bewertet den Fall und ergreift erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen.

Artikel 69

Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente und personalisierte Sicherheitsmerkmale

(1)   Der zur Nutzung eines Zahlungsinstruments berechtigte Zahlungsdienstnutzer

a)

hält bei der Nutzung des Zahlungsinstruments die Bedingungen für dessen Ausgabe und Nutzung ein, die objektiv, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein müssen;

b)

zeigt dem Zahlungsdienstleister oder der von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments unverzüglich an, sobald er davon Kenntnis erhält.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a trifft der Zahlungsdienstnutzer unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen, um seine personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

Artikel 70

Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente

(1)   Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt:

a)

muss unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers nach Artikel 69 sicherstellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale keiner anderen Person als dem zur Nutzung des Zahlungsinstruments berechtigten Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind;

b)

darf dem Zahlungsdienstnutzer nicht unaufgefordert ein Zahlungsinstrument zusenden, es sei denn, ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsinstrument muss ersetzt werden;

c)

muss sicherstellen, dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, eine Anzeige gemäß Artikel 69Absatz 1 Buchstabe b vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung des Zahlungsinstruments gemäß Artikel 68 Absatz 4 zu verlangen; er stellt dem Zahlungsdienstnutzer auf Verlangen die Mittel zur Verfügung, mit denen dieser bis zu 18 Monate nach der Anzeige nachweisen kann, dass der Zahlungsdienstnutzer seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist;

d)

bietet dem Zahlungsdienstnutzer die Möglichkeit, eine Anzeige gemäß Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b kostenlos vorzunehmen, und darf allenfalls, ausschließlich die direkt mit dem Zahlungsinstrument verbundenen Ersatzkosten anrechnen;

e)

muss jede Nutzung des Zahlungsinstruments verhindern, sobald eine Anzeige nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b erfolgt ist.

(2)   Der Zahlungsdienstleister trägt das Risiko der Versendung eines Zahlungsinstruments oder personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer.

Artikel 71

Anzeige und Korrektur nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge

(1)   Der Zahlungsdienstnutzer kann nur dann eine Korrektur eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs durch den Zahlungsdienstleister erwirken, wenn der Zahlungsdienstnutzer unverzüglich nach Feststellung eines solchen Zahlungsvorgangs, der zur Entstehung eines Anspruchs — einschließlich eines solchen nach Artikel 80 — geführt hat, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung seinen Zahlungsdienstleister hiervon unterrichtet.

Die in Unterabsatz 1 festgelegten Fristen gelten nicht, wenn der Zahlungsdienstleister die Angaben nach Titel III zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder nicht zugänglich gemacht hat.

(2)   Ist ein Zahlungsauslösedienstleister beteiligt, erwirkt der Zahlungsdienstnutzer unbeschadet des Artikels 73 Absatz 2 und des Artikels 89 Absatz 1 eine Korrektur von dem kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß Absatz 1.

Artikel 72

Nachweis der Authentifizierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Zahlungsdienstleister in dem Fall, dass ein Zahlungsdienstnutzer bestreitet, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, oder geltend macht, dass der Zahlungsvorgang nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, nachweisen muss, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert war, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht und nicht durch eine technische Panne oder einen anderen Mangel des von dem Zahlungsdienstleister erbrachten Dienstes beeinträchtigt wurde.

Wird der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang — innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs — authentifiziert, ordnungsgemäß aufgezeichnet und nicht durch eine technische Panne oder einen anderen Mangel im Zusammenhang mit dem von ihm verantworteten Zahlungsdienst beeinträchtigt wurde.

(2)   Bestreitet ein Zahlungsdienstnutzer, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, so reicht die vom Zahlungsdienstleister, gegebenenfalls einschließlich des Zahlungsauslösedienstleisters aufgezeichnete Nutzung eines Zahlungsinstruments für sich gesehen nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler entweder den Zahlungsvorgang autorisiert oder aber in betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Artikel 69 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Der Zahlungsdienstleister, gegebenenfalls einschließlich des Zahlungsauslösedienstleisters, muss unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen.

Artikel 73

Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet des Artikels 71 sicher, dass im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich, auf jeden Fall spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags erstattet, nachdem er von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder dieser ihm angezeigt wurde, es sei denn, er hat berechtigte Gründe für den Verdacht, dass Betrug vorliegt, und teilt der zuständigen nationalen Behörde diese Gründe schriftlich mit. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers bringt gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Dabei wird sichergestellt, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertgestellt wird.

(2)   Wird der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so erstattet der kontoführende Zahlungsdienstleister unverzüglich, auf jeden Fall spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.

Haftet der Zahlungsauslösedienstleister für den nicht autorisierten Zahlungsvorgang, so entschädigt er den kontoführenden Zahlungsdienstleister auf dessen Verlangen unverzüglich für die infolge der Erstattung an den Zahler erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge, einschließlich des Betrags des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs. Im Einklang mit Artikel 72 Absatz 1 muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang — innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs — authentifiziert, ordnungsgemäß aufgezeichnet und nicht durch eine technische Panne oder einen anderen Mangel im Zusammenhang mit dem von ihm verantworteten Zahlungsdienst beeinträchtigt wurde.

(3)   Eine darüber hinausgehende finanzielle Entschädigung kann nach dem auf den Vertrag zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister oder gegebenenfalls auf den Vertrag zwischen dem Zahler und dem Zahlungsauslösedienstleister anwendbaren Recht festgelegt werden.

Artikel 74

Haftung des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

(1)   Abweichend von Artikel 73 kann der Zahler dazu verpflichtet werden, Schäden, die infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unter Nutzung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsinstruments oder infolge der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments entstehen, bis höchstens 50 EUR zu tragen.

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn

a)

der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments für den Zahler vor einer Zahlung nicht bemerkbar war, es sei denn, der Zahler hat selbst in betrügerischer Absicht gehandelt oder

b)

der Verlust durch Handlungen oder Unterlassungen eines Angestellten oder eines Agenten, einer Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder einer Stelle, an den bzw. die Tätigkeiten ausgelagert werden, verursacht wurde.

Der Zahler trägt alle Verluste, die in Verbindung mit nicht autorisierten Zahlungsvorgängen entstanden sind, wenn er sie in betrügerischer Absicht oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer oder mehrerer der Pflichten nach Artikel 69 herbeigeführt hat.

In diesen Fällen findet der Höchstbetrag nach Unterabsatz 1 keine Anwendung.

Wenn der Zahler weder in betrügerischer Absicht gehandelt hat noch seinen Pflichten nach Artikel 69 vorsätzlich nicht nachgekommen ist, können die Mitgliedstaaten die Haftung nach dem vorliegenden Absatz einschränken, wobei sie insbesondere der Art der personalisierten Sicherheitsmerkmale sowie den besonderen Umständen Rechnung tragen, unter denen der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments stattgefunden hat.

(2)   Verlangt der Zahlungsdienstleister des Zahlers keine starke Kundenauthentifizierung, so trägt der Zahler einen finanziellen Verlust nur, wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Akzeptiert der Zahlungsempfänger oder der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eine starke Kundenauthentifizierung nicht, muss er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers den finanziellen Schaden ersetzen.

(3)   Nach einer Anzeige gemäß Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b trägt der Zahler keine finanziellen Folgen der Nutzung des verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt.

Stellt der Zahlungsdienstleister nicht nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe c geeignete Mittel bereit, um jederzeit den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung eines Zahlungsinstruments anzeigen zu können, so haftet der Zahler nicht für die finanziellen Folgen der Nutzung dieses Zahlungsinstruments, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt.

Artikel 75

Zahlungsvorgänge, bei denen der Betrag nicht im Voraus bekannt ist

(1)   Wird ein Zahlungsvorgang im Zusammenhang mit einem kartengebundenen Zahlungsvorgang von dem oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, und ist dabei der genaue Betrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zahler seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs erteilt, nicht bekannt, so darf der Zahlungsdienstleister des Zahlers einen Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers nur blockieren, wenn der Zahler der genauen Höhe des zu blockierenden Geldbetrags, zugestimmt hat.

(2)   Der Zahlungsdienstleister des Zahlers gibt den Geldbetrag, der gemäß Absatz 1 auf dem Zahlungskonto des Zahlers blockiert ist, unverzüglich nach Eingang der Information über den genauen Betrag des Zahlungsvorgangs, spätestens jedoch unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags frei.

Artikel 76

Erstattung eines von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahler gegen den Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung eines autorisierten, von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten und bereits ausgeführten Zahlungsvorgangs hat, wenn beide der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Bei der Autorisierung wurde der genaue Betrag des Zahlungsvorgangs nicht angegeben,

b)

der Betrag des Zahlungsvorgangs, übersteigt den Betrag, den der Zahler entsprechend dem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Rahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise hätte erwarten können.

Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters muss der Zahler nachweisen, dass diese Bedingungen erfüllt sind.

Erstattet wird der vollständige Betrag des ausgeführten Zahlungsvorgangs. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertgestellt.

Unbeschadet des Absatzes 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Zahler bei Lastschriften nach Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zusätzlich zu dem Anspruch nach dem vorliegenden Absatz einen bedingungslosen Anspruch auf Erstattung innerhalb der Fristen des Artikels 77 der vorliegenden Richtlinie hat.

(2)   Jedoch darf der Zahler für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b keine mit dem Währungsumtausch zusammenhängenden Gründe geltend machen, wenn der mit seinem Zahlungsdienstleister nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 1 Buchstabe d und des Artikels 52 Absatz 3 Buchstabe b vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde.

(3)   In einem Rahmenvertrag zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister kann vereinbart werden, dass der Zahler keinen Anspruch auf Erstattung hat, wenn

a)

er die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs dem Zahlungsdienstleister direkt erteilt hat und

b)

ihm gegebenenfalls die Informationen über den anstehenden Zahlungsvorgang in einer vereinbarten Form mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger mitgeteilt oder zugänglich gemacht wurden.

(4)   Für Lastschriften in anderen Währungen als dem Euro können die Mitgliedstaaten ihren Zahlungsdienstleistern vorschreiben, im Rahmen ihrer Lastschriftverfahren günstigere Erstattungsrechte anzubieten, sofern diese für den Zahler vorteilhafter sind.

Artikel 77

Verlangen der Erstattung eines von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahler die Erstattung eines autorisierten und von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs nach Artikel 76 innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Geldbetrags verlangen kann.

(2)   Der Zahlungsdienstleister erstattet innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Erhalt eines Erstattungsbegehrens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs, oder er teilt dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung unter Angabe der Stellen mit, an die sich der Zahler nach den Artikeln 99 bis 102 wenden kann, wenn er diese Begründung nicht akzeptiert.

Das Recht des Zahlungsdienstleisters nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes, eine Erstattung abzulehnen, erstreckt sich nicht auf den Fall nach Artikel 76 Absatz 1 Unterabsatz 4.

KAPITEL 3

Ausführung von Zahlungsvorgängen

Abschnitt 1

Zahlungsaufträge und transferierte Beträge

Artikel 78

Eingang von Zahlungsaufträgen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass als Zeitpunkt des Eingangs der Zeitpunkt gilt, an dem der Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingeht.

Das Konto des Zahlers darf nicht vor dem Eingang des Zahlungsauftrags belastet werden. Fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so gilt der Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsaufträge die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe dem Ende des Geschäftstages eingehen, als am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen gelten.

(2)   Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer, der einen Zahlungsauftrag auslöst, und der Zahlungsdienstleister, dass die Ausführung des Zahlungsauftrags zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des Artikels 83 als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters, so gilt der eingegangene Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen.

Artikel 79

Ablehnung von Zahlungsaufträgen

(1)   Lehnt der Zahlungsdienstleister es ab, einen Zahlungsauftrag auszuführen oder einen Zahlungsvorgang auszulösen, so zeigt er das dem Zahlungsdienstnutzer, sofern möglich unter Angabe der Gründe, an und teilt ihm mit, nach welchem Verfahren sachliche Fehler, die zur Ablehnung des Auftrags geführt haben, berichtigt werden können, sofern das nicht gegen sonstiges einschlägiges Recht der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt.

Der Zahlungsdienstleister hat diese Unterrichtung so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß Artikel 83, vorzunehmen oder in einer vereinbarten Form zugänglich zu machen.

Der Rahmenvertrag kann vorsehen, dass der Zahlungsdienstleister für diese Ablehnung ein angemessenes Entgelt in Rechnung stellen darf, sofern die Ablehnung sachlich gerechtfertigt ist.

(2)   Sind alle im Rahmenvertrag des Zahlers festgelegten Bedingungen erfüllt, so darf der kontoführende Zahlungsdienstleister des Zahlers die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages, unabhängig davon, ob der Zahlungsauftrag von einem Zahler, auch durch einen Zahlungsauslösedienstleister, oder von einem Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wurde, nicht ablehnen, sofern das nicht gegen sonstiges einschlägiges Recht der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt.

(3)   Für die Zwecke der Artikel 83und 89 gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung abgelehnt wurde, als nicht eingegangen.

Artikel 80

Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag nach dem Eingang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen kann, sofern dieser Artikel nichts anderes vorsieht.

(2)   Wurde der Zahlungsvorgang von einem Zahlungsauslösedienstleister oder vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, darf der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung des Zahlungsvorgangs erteilt oder dem Zahlungsempfänger die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsauftrags erteilt hat.

(3)   Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet etwaiger Erstattungsansprüche spätestens bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Belastungstag widerrufen.

(4)   In dem Fall von Artikel 78 Absatz 2 kann der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag spätestens bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Tag widerrufen.

(5)   Nach Ablauf der Fristen der Absätze 1 bis 4 kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und die betreffenden Zahlungsdienstleister es vereinbart haben. In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers erforderlich. Wenn das im Rahmenvertrag vereinbart ist, kann der betreffende Zahlungsdienstleister den Widerruf in Rechnung stellen.

Artikel 81

Transferierte und eingegangene Beträge

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten den/die Zahlungsdienstleister des Zahlers, den/die Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und alle zwischengeschalteten Stellen, den Betrag in voller Höhe zu transferieren und keine Entgelte davon abzuziehen.

(2)   Der Zahlungsempfänger und der Zahlungsdienstleister können jedoch vereinbaren, dass der betreffende Zahlungsdienstleister seine Entgelte von dem transferierten Betrag abziehen darf, bevor er ihn dem Zahlungsempfänger gutschreibt. In diesem Fall werden der vollständige Betrag des Zahlungsvorgangs und die Entgelte in den Informationen für den Zahlungsempfänger getrennt ausgewiesen.

(3)   Werden andere Entgelte als die in Absatz 2 genannten von dem transferierten Betrag abgezogen, stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlers sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs in voller Höhe erhält. Wird der Zahlungsvorgang von dem Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorgangs, in voller Höhe erhält.

Abschnitt 2

Ausführungsfrist und Wertstellungsdatum

Artikel 82

Anwendungsbereich

(1)   Dieser Abschnitt gilt für

a)

Zahlungsvorgänge in Euro,

b)

innerstaatliche Zahlungsvorgänge in der Währung des Mitgliedstaats, der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehört,

c)

Zahlungsvorgänge, bei denen nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und der Währung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats stattfindet, sofern die erforderliche Währungsumrechnung in dem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat durchgeführt wird und — im Falle von grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen — der grenzüberschreitende Transfer in Euro stattfindet.

(2)   Dieser Abschnitt findet auf in Absatz 1 nicht genannte Zahlungsvorgänge Anwendung, sofern nicht zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister etwas anderes vereinbart wurde; hiervon ausgenommen ist Artikel 87, den die Parteien nicht vertraglich abbedingen können. Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister jedoch für Zahlungsvorgänge innerhalb der Union eine längere Frist als die nach Artikel 83, so darf diese längere Frist vier Geschäftstage ab dem in Artikel 78 genannten Zeitpunkt des Eingangs nicht überschreiten.

Artikel 83

Zahlungsvorgänge mit Übertragung auf ein Zahlungskonto

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben dem Zahlungsdienstleister des Zahlers vor, sicherzustellen, dass nach Eingang im Sinne des Artikels 78 der Betrag des Zahlungsvorgangs bis Ende des folgenden Geschäftstags dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Diese Frist kann für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Betrag des Zahlungsvorgangs dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gemäß Artikel 87 wertstellt und verfügbar macht, nachdem er seinerseits den Geldbetrag erhalten hat.

(3)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsdienstleister des Zahlers einen vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelösten Zahlungsauftrag innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen übermittelt, um im Falle von Lastschriften die Verrechnung am vereinbarten Fälligkeitstermin zu ermöglichen.

Artikel 84

Fehlen eines Zahlungskontos des Zahlungsempfängers beim Zahlungsdienstleister

Hat der Zahlungsempfänger beim Zahlungsdienstleister kein Zahlungskonto, so macht der Zahlungsdienstleister, bei dem Geldbeträge zugunsten des Zahlungsempfängers eingegangen sind, diese Geldbeträge für den Zahlungsempfänger innerhalb der Frist des Artikels 83 verfügbar.

Artikel 85

Auf ein Zahlungskonto eingezahltes Bargeld

Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in der Währung des betreffenden Zahlungskontos ein, so stellt dieser Zahlungsdienstleister sicher, dass der Betrag unverzüglich nach der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird. Ist der Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher, muss der Geldbetrag spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht und wertgestellt sein.

Artikel 86

Innerstaatliche Zahlungsvorgänge

Für innerstaatliche Zahlungsvorgänge können die Mitgliedstaaten kürzere Ausführungsfristen als nach diesem Abschnitt festlegen.

Artikel 87

Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Datum der Wertstellung einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens der Geschäftstag ist, an dem der Betrag des Zahlungsvorgangs, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird.

(2)   Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers stellt sicher, dass der Betrag des Zahlungsvorgangs dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem er dem Konto seines Zahlungsdienstleisters gutgeschrieben wurde, wenn auf Seiten des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers

a)

keine Währungsumrechnung erfolgt oder

b)

eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und einer Währung eines Mitgliedstaats oder zwischen den Währungen zweier Mitgliedstaaten erfolgt.

Die Verpflichtung nach diesem Absatz gilt auch für Zahlungen innerhalb eines Zahlungsdienstleisters.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Datum der Wertstellung einer Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers frühestens der Zeitpunkt ist, an dem dieses Zahlungskonto mit dem Betrag des Zahlungsvorgangs belastet wird.

Abschnitt 3

Haftung

Artikel 88

Fehlerhafte Kundenidentifikatoren

(1)   Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgeführt, gilt der Zahlungsauftrag gegenüber dem durch den Kundenidentifikator bezeichneten Zahlungsempfänger als korrekt ausgeführt.

(2)   Ist der vom Zahlungsdienstnutzer angegebene Kundenidentifikator fehlerhaft, haftet der Zahlungsdienstleister nicht gemäß Artikel 89 für die nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung des Zahlungsvorgangs.

(3)   Der Zahlungsdienstleister des Zahlers bemüht sich jedoch im Rahmen des Zumutbaren, den Geldbetrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs war, wiederzuerlangen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers beteiligt sich an diesen Bemühungen auch dadurch, dass er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers alle für die Wiedererlangung des Geldbetrags maßgeblichen Informationen mitteilt.

Ist die Einziehung des Geldbetrags nach Unterabsatz 1 nicht möglich, so teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler auf schriftlichen Antrag alle Informationen mit, über die der Zahlungsdienstleister des Zahlers verfügt, und die für den Zahler relevant sind, damit dieser seinen Anspruch auf Rückerstattung des Betrags auf dem Rechtsweg geltend machen kann.

(4)   Der Zahlungsdienstleister kann dem Zahlungsdienstnutzer für die Wiederbeschaffung ein Entgelt in Rechnung stellen, wenn das im Rahmenvertrag vereinbart wurde.

(5)   Macht der Zahlungsdienstnutzer weitergehende Angaben als die nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 52 Nummer 2 Buchstabe b, haftet der Zahlungsdienstleister nur für die Ausführung von Zahlungsvorgängen in Übereinstimmung mit dem vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenidentifikator.

Artikel 89

Haftung der Zahlungsdienstleister für nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung von Zahlungsvorgängen

(1)   Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahler direkt ausgelöst, so haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers unbeschadet des Artikels 71, des Artikels 88 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 93 gegenüber dem Zahler für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs, es sei denn, er kann gegenüber dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nachweisen, dass der Betrag des Zahlungsvorgangs gemäß Artikel 83 Absatz 1 beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist. In diesem Fall haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs.

Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach Unterabsatz 1, so erstattet er dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.

Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu dem Datum der Belastung des Kontos wertgestellt.

Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach Unterabsatz 1, so stellt er dem Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorgangs unverzüglich zur Verfügung und schreibt gegebenenfalls dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers den entsprechenden Betrag gut.

Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung gemäß Artikel 87 wertgestellt worden wäre.

Wird ein Zahlungsvorgang verspätet ausgeführt, stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf Verlangen des für den Zahler auftretenden Zahlungsdienstleisters des Zahlers sicher, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt wird, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.

Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag durch den Zahler ausgelöst wurde, bemüht sich der Zahlungsdienstleister des Zahlers auf Verlangen — ungeachtet der Haftung nach diesem Absatz — unverzüglich darum, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahler über das Ergebnis zu unterrichten. Dem Zahler wird dafür kein Entgelt in Rechnung gestellt.

(2)   Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers unbeschadet des Artikels 71, des Artikels 88 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 93 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers gemäß Artikel 88 Absatz 3. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach diesem Unterabsatz, muss er den fraglichen Zahlungsauftrag unverzüglich zurück an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermitteln.

Bei verspäteter Übermittlung des Zahlungsauftrags wird der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.

Darüber hinaus haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers unbeschadet des Artikels 71, des Artikels 88 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 93 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die Bearbeitung des Zahlungsvorgangs entsprechend seinen Pflichten nach Artikel 87. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach diesem Unterabsatz, stellt er sicher, dass der Betrag des Zahlungsvorgangs dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem er dem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wurde. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.

Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, für den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht nach den Unterabsätzen 1 und 2 haftet, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers wie vorgenannt, erstattet er dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu dem Datum der Belastung des Kontos wertgestellt.

Die Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers gemäß Unterabsatz 4 besteht nicht, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers nachweist, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Betrag des Zahlungsvorgangs, erhalten hat, auch wenn die Zahlung lediglich mit einer geringfügigen Verzögerung ausgeführt wurde.

In diesem Fall wird der Betrag vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.

Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wurde, bemüht sich der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf dessen Verlangen — ungeachtet der Haftung nach diesem Absatz — unverzüglich darum, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahlungsempfänger über das Ergebnis zu unterrichten. Dem Zahlungsempfänger wird dafür kein Entgelt in Rechnung gestellt.

(3)   Zahlungsdienstleister haften darüber hinaus gegenüber ihren jeweiligen Zahlungsdienstnutzern für alle von ihnen zu verantwortenden Entgelte und für Zinsen, die dem Zahlungsdienstnutzer infolge einer nicht erfolgten oder fehlerhaften oder verspäteten Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt werden.

Artikel 90

Haftung im Fall von Zahlungsauslösediensten für nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung von Zahlungsvorgängen

(1)   Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahler über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so erstattet der kontoführende Zahlungsdienstleister unbeschadet des Artikels 71 und des Artikels 88 Absätze 2 und 3 dem Zahler den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.

Der Zahlungsauslösedienstleister muss nachweisen, dass der Zahlungsauftrag gemäß Artikel 78 beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers eingegangen ist und dass der Zahlungsvorgang innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs authentifiziert, ordnungsgemäß aufgezeichnet und nicht durch ein technisches Versagen oder einen anderen Mangel im Zusammenhang mit der nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung des Vorgangs beeinträchtigt wurde.

(2)   Haftet der Zahlungsauslösedienstleister für die nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung des Zahlungsvorgangs, so entschädigt er den kontoführenden Zahlungsdienstleister auf dessen Verlangen unverzüglich für die infolge der Erstattung an den Zahler erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge.

Artikel 91

Zusätzliche Entschädigung

Eine etwaige über die Bestimmungen dieses Abschnitts hinausgehende finanzielle Entschädigung kann nach dem auf den Vertrag zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister anwendbaren Recht festgelegt werden.

Artikel 92

Regressanspruch

(1)   Kann in Bezug auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Artikeln 73 und 89 ein anderer Zahlungsdienstleister oder eine zwischengeschaltete Stelle in Regress genommen werden, entschädigt dieser Zahlungsdienstleister oder diese Stelle den erstgenannten Zahlungsdienstleister für alle nach den Artikeln 73 und 89 erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge. Das umfasst Entschädigungen in dem Falle, dass einer der Zahlungsdienstleister keine starke Kundenauthentifizierung verlangt.

(2)   Eine darüber hinausgehende finanzielle Entschädigung kann nach den Vereinbarungen zwischen Zahlungsdienstleistern und/oder zwischengeschalteten Stellen und gemäß dem auf diese Vereinbarungen anwendbaren Recht festgelegt werden.

Artikel 93

Ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse

Die Haftung nach den Kapiteln 2 oder 3 entsteht nicht für ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die die Partei, die sich darauf beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder auf Fälle, in denen ein Zahlungsdienstleister durch andere rechtliche Verpflichtungen nach dem Recht der Union oder nach nationalem Recht gebunden ist.

KAPITEL 4

Datenschutz

Artikel 94

Datenschutz

(1)   Die Mitgliedstaaten gestatten die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Zahlungssysteme und Zahlungsdienstleister, sofern das zur Verhütung, Ermittlung und Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr notwendig ist. Die Unterrichtung natürlicher Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die Verarbeitung solcher personenbezogener Daten und jede andere Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie erfolgt gemäß der Richtlinie 95/46/EG, den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG, und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

(2)   Zahlungsdienstleister dürfen die für das Erbringen ihrer Zahlungsdienste notwendigen personenbezogenen Daten nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers abrufen, verarbeiten und speichern.

KAPITEL 5

Operationelle und sicherheitsrelevante Risiken und Authentifizierung

Artikel 95

Management operationeller und sicherheitsrelevanter Risiken

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister einen Rahmen angemessener Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen zur Beherrschung der operationellen und der sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten schaffen. Als Teil dieses Rahmens müssen die Zahlungsdienstleister wirksame Verfahren für das Management von Vorfällen- auch zur Aufdeckung und Klassifizierung schwerer Betriebs- und Sicherheitsvorfälle — festlegen und anwenden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister der zuständigen Behörde jährlich oder in den von den zuständigen Behörde festgelegten kürzeren Abständen eine aktualisierte und umfassende Bewertung der operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten und der Angemessenheit der zur Beherrschung dieser Risiken ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen übermitteln.

(3)   Die EBA gibt bis zum 13. Juli 2017 in enger Zusammenarbeit mit der EZB und nach Anhörung aller maßgeblichen Akteure, einschließlich der des Zahlungsverkehrsmarktes, unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für die Festlegung, Anwendung und Überwachung der Sicherheitsmaßnahmen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Zertifizierungsverfahren, heraus.

Die EBA überprüft die in Unterabsatz 1 genannten Leitlinien in enger Zusammenarbeit mit der EZB regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre.

(4)   Unter Berücksichtigung der bei der Anwendung der Leitlinien nach Absatz 3 gewonnenen Erfahrung erstellt die EBA, wenn von der Kommission darum ersucht, einen Entwurf von technischen Regulierungsstandards zu den Kriterien und den Bedingungen für die Festlegung und Überwachung von Sicherheitsmaßnahmen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(5)   Die EBA fördert die Zusammenarbeit, einschließlich des Austauschs von Informationen, zwischen den zuständigen Behörden untereinander sowie zwischen den zuständigen Behörden und der EZB und gegebenenfalls der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit im Bereich der operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten.

Artikel 96

Meldung von Vorfällen

(1)   Im Falle eines schwerwiegenden Betriebs- oder eines Sicherheitsvorfalls unterrichten die Zahlungsdienstleister unverzüglich die zuständige Behörde in dem Herkunftsmitgliedstaat des Zahlungsdienstleisters.

Wenn sich der Vorfall auf die finanziellen Interessen seiner Zahlungsdienstnutzer auswirkt oder auswirken könnte, benachrichtigt der Zahlungsdienstleister unverzüglich seine Zahlungsdienstnutzer über den Vorfall und über alle Maßnahmen, die sie ergreifen können, um die negativen Auswirkungen des Vorfalls zu begrenzen.

(2)   Nach Eingang der Meldung nach Absatz 1 unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die EBA und die EZB unverzüglich über die maßgeblichen Einzelheiten des Vorfalls. Nachdem die genannte zuständige Behörde die Relevanz des Vorfalls für die maßgeblichen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats geprüft hat, unterrichtet sie auch diese entsprechend.

Die EBA und die EZB prüfen in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Relevanz des Vorfalls für andere maßgebliche Behörden der Union und der Mitgliedstaaten und informieren diese entsprechend. Die EZB unterrichtet die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken über die für das Zahlungssystem relevanten Aspekte.

Auf der Grundlage der Unterrichtung treffen die zuständigen Behörden gegebenenfalls alle für die unmittelbare Sicherheit des Finanzsystems notwendigen Schutzvorkehrungen.

(3)   Bis zum 13. Januar 2018 gibt die EBA in enger Zusammenarbeit mit der EZB und nach Anhörung aller maßgeblichen Akteure, einschließlich des Zahlungsverkehrsmarktes, unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für jeden der folgenden Akteure heraus:

a)

Zahlungsdienstleister: Klassifizierung der schwerwiegenden Vorfälle im Sinne des Absatzes 1 sowie Inhalt, Format — einschließlich Standardformblättern für die Meldungen — und Verfahren für die Meldung solcher Vorfälle;

b)

die zuständigen Behörden: Kriterien für die Bewertung der Relevanz eines Vorfalls und Einzelheiten der Meldung von Vorfällen an andere nationale Behörden.

(4)   Die EBA überprüft die in Absatz 3 genannten Leitlinien in enger Zusammenarbeit mit der EZB regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre.

(5)   Bei der Ausarbeitung und Überprüfung der Leitlinien nach Absatz 3 berücksichtigt die EBA die von der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit entwickelten und veröffentlichten Standards und/oder Spezifikationen für Branchen, in denen andere Tätigkeiten als Zahlungsdienstleistungen ausgeübt werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister den für sie zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln vorlegen. Die betreffenden zuständigen Behörden stellen der EBA und der EZB diese Daten in aggregierter Form zur Verfügung.

Artikel 97

Authentifizierung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung verlangt, wenn der Zahler

a)

online auf sein Zahlungskonto zugreift,

b)

einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst,

c)

über einen Fernzugang eine Handlung vornimmt, die das Risiko eines Betrugs im Zahlungsverkehr oder anderen Missbrauchs birgt.

(2)   Im Fall der Einleitung elektronischer Fernzahlungsvorgänge nach Absatz 1 Buchstabe b stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Zahlungsdienstleister für elektronische Fernzahlungsvorgänge eine starke Kundenauthentifizierung verlangen, die Elemente umfasst, die den Zahlungsvorgang dynamisch mit einem bestimmten Betrag und einem bestimmten Zahlungsempfänger verknüpfen.

(3)   Im Fall des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Zahlungsdienstleister über angemessene Sicherheitsvorkehrungen verfügen, um die Vertraulichkeit und die Integrität der personalisierten Sicherheitsmerkmale der Zahlungsdienstnutzer zu schützen.

(4)   Die Absätze 2 und 3 gelten auch, wenn Zahlungen über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst werden. Die Absätze 1 und 3 gelten auch, wenn die Informationen über einen Kontoinformationsdienstleister angefordert werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der kontoführende Zahlungsdienstleister dem Zahlungsauslösedienstleister und dem Kontoinformationsdienstleister gestattet, sich auf die Authentifizierungsverfahren zu stützen, die er dem Zahlungsdienstnutzer gemäß den Absätzen 1 und 3 sowie — in Fällen, in denen der Zahlungsauslösedienstleister beteiligt ist — auch gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 bereitstellt.

Artikel 98

Technische Regulierungsstandards für die Authentifizierung und die Kommunikation

(1)   Die EBA arbeitet im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in enger Zusammenarbeit mit der EZB und nach Anhörung aller maßgeblichen Akteure, einschließlich des Zahlungsverkehrsmarktes, unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten für Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 dieser Richtlinie technische Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a)

die Erfordernisse des Verfahrens zur starken Kundenauthentifizierung gemäß Artikel 97 Absätze 1 und 2,

b)

die Ausnahmen von der Anwendung des Artikels 97 Absätze 1, 2 und 3 unter Zugrundelegung der Kriterien des Absatzes 3 dieses Artikels,

c)

die Anforderungen, die Sicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 97 Absatz 3 erfüllen müssen, um die Vertraulichkeit und die Integrität der personalisierten Sicherheitsmerkmale der Zahlungsdienstnutzer zu schützen, und

d)

die Anforderungen an gemeinsame und sichere offene Standards für die Kommunikation zwischen kontoführenden Zahlungsdienstleistern, Zahlungsauslösedienstleistern, Kontoinformationsdienstleistern, Zahlern, Zahlungsempfängern und anderen Zahlungsdienstleistern zum Zwecke der Identifizierung, der Authentifizierung, der Meldung und der Weitergabe von Informationen sowie der Anwendung von Sicherheitsmaßnahmen.

(2)   Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards gemäß Absatz 1 werden von der EBA mit folgender Zielsetzung ausgearbeitet:

a)

Sicherstellung eines angemessenen Sicherheitsniveaus für Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister durch die Festlegung wirksamer und risikobasierter Anforderungen,

b)

Gewährleistung der Sicherheit für die Gelder und die personenbezogenen Daten der Zahlungsdienstnutzer,

c)

Sicherstellung und Aufrechterhaltung eines fairen Wettbewerbs zwischen allen Zahlungsdienstleistern,

d)

Gewährleistung der Neutralität im Hinblick auf die Technologie und das Geschäftsmodell,

e)

Ermöglichung der Entwicklung benutzerfreundlicher, allgemein zugänglicher und innovativer Zahlungsmittel.

(3)   Die Ausnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b werden unter Zugrundelegung folgender Kriterien gewährt:

a)

mit der Dienstleistung verbundenes Risikoniveau,

b)

der Betrag des Zahlungsvorgangs oder dessen Periodizität, oder beide,

c)

für die Ausführung des Zahlungsvorgangs genutzter Zahlungsweg.

(4)   Die EBA übermittelt der Kommission diese in Absatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 13. Januar 2017.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(5)   Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 überprüft und aktualisiert die EBA — soweit erforderlich — die technischen Regulierungsstandards regelmäßig, um unter anderem der Innovation und den technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

KAPITEL 6

Alternative Streitbeilegungsverfahren

Abschnitt 1

Beschwerdeverfahren

Artikel 99

Beschwerden

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren bestehen, nach denen Zahlungsdienstnutzer und andere interessierte Parteien einschließlich Verbraucherverbänden bei den zuständigen Behörden Beschwerde wegen mutmaßlicher Verstöße der Zahlungsdienstleister gegen diese Richtlinie einlegen können.

(2)   Gegebenenfalls und unbeschadet des Rechts, die Gerichte nach dem nationalen Verfahrensrecht anrufen zu können, verweist die zuständige Behörde in ihrer Antwort an den Beschwerdeführer auf die nach Artikel 102 eingerichteten alternativen Streitbeilegungsverfahren.

Artikel 100

Zuständige Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die für die Gewährleistung und Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie zuständigen Behörden. Diese Behörden ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um die Einhaltung sicherzustellen.

Sie sind entweder

a)

zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder

b)

anerkannte Stellen nach nationalem Recht oder durch Behörden, die nach nationalem Recht ausdrücklich hierzu befugt sind.

Sie sind keine Zahlungsdienstleister, es sei denn, es handelt sich um nationale Zentralbanken.

(2)   Die Behörden nach Absatz 1 werden mit allen Befugnissen und mit angemessenen Mitteln ausgestattet, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ist mehr als eine zuständige Behörde befugt, die Einhaltung dieser Richtlinie zu gewährleisten und zu überwachen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden eng zusammenarbeiten, um ihre Aufgaben effizient wahrnehmen zu können.

(3)   Die zuständigen Behörden üben ihre Befugnisse im Einklang mit dem nationalen Recht wie folgt aus:

a)

entweder unmittelbar in eigener Verantwortung oder unter Aufsicht der Justizbehörden oder

b)

durch Anrufen der Gerichte, die für den Erlass der erforderlichen Entscheidung zuständig sind, gegebenenfalls auch durch Einlegen von Rechtsmitteln, wenn der Antrag auf Erlass der erforderlichen Entscheidung keinen Erfolg hatte.

(4)   Bei Verstößen oder mutmaßlichen Verstößen gegen die zur Umsetzung der Titel III und IV erlassenen nationalen Rechtsvorschriften sind die zuständigen Behörden nach Absatz 1 die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Zahlungsdienstleisters, im Falle von Agenten und Zweigniederlassungen, die auf Grundlage des Niederlassungsrechts tätig sind, jedoch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission so bald wie möglich, auf jeden Fall aber bis zum 13. Januar 2018 die gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden mit. Ferner unterrichten sie die Kommission über eine etwaige Aufgabenteilung zwischen diesen Behörden. Sie teilen der Kommission unmittelbar jede Änderung der Benennung und der Zuständigkeiten dieser Behörden mit.

(6)   Die EBA gibt nach Anhörung der EZB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die zuständigen Behörden zu den Beschwerdeverfahren heraus, die in Betracht zu ziehen sind, um die Einhaltung gemäß Absatz 1 sicherzustellen. Diese Leitlinien werden bis 13. Januar 2018 herausgegeben und gegebenenfalls regelmäßig aktualisiert.

Abschnitt 2

Alternative Streitbeilegungsverfahren und Sanktionen

Artikel 101

Streitbeilegung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher und überprüfen, dass Zahlungsdienstleister angemessene und wirksame Beschwerdeverfahren für die Abhilfe bei Beschwerden von Zahlungsdienstnutzern in Bezug auf aus Titel III und IV dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten schaffen und anwenden.

Diese Verfahren gelten in jedem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienstleister die Zahlungsdienste anbietet, und stehen in einer Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats oder in einer anderen zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer vereinbarten Sprache zur Verfügung.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Zahlungsdienstleister jede Anstrengung unternehmen, um Beschwerden der Zahlungsdienstnutzer in Papierform oder — bei entsprechender Vereinbarung zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer — auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu beantworten. In dieser Antwort, die innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Beschwerde zu erfolgen hat, ist auf alle angesprochenen Fragen einzugehen. Kann der Zahlungsdienstleister in Ausnahmefällen aus Gründen, die er nicht zu verantworten hat, nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen antworten, ist er verpflichtet, ein vorläufiges Antwortschreiben mit eindeutiger Angabe der Gründe für die Verzögerung bei der Beantwortung der Beschwerde zu versenden und darin einen Zeitpunkt zu nennen, bis zu dem der Zahlungsdienstnutzer die endgültige Antwort spätestens erhält. Die Frist für den Erhalt der endgültigen Antwort darf 35 Arbeitstage in keinem Fall überschreiten.

Die Mitgliedstaaten können Vorschriften über Streitbeilegungsverfahren einführen oder beibehalten, die für den Zahlungsdienstnutzer vorteilhafter sind als die in Unterabsatz 1 genannten. In diesem Fall gelten jene Vorschriften.

(3)   Der Zahlungsdienstleister informiert den Zahlungsdienstnutzer über mindestens eine Stelle zur alternativen Streitbeilegung, die für die Beilegung von Streitigkeiten über aus Titel III und IV erwachsende Rechte und Pflichten zuständig ist.

(4)   Die Informationen nach Absatz 3 müssen klar, umfassend und leicht zugänglich auf der Website des Zahlungsdienstleisters, sofern vorhanden, in der Zweigniederlassung sowie in den Allgemeinen Bedingungen des Vertrags zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer genannt werden. Dabei ist auch anzugeben, wo weitere Informationen über die betreffende Stelle zur alternativen Streitbeilegung und über die Bedingungen für deren Anrufung erhältlich sind.

Artikel 102

Alternative Streitbeilegungsverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gemäß der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (35) nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts und des Unionsrechts angemessene, unabhängige, unparteiische, transparente und wirksame alternative Streitbeilegungsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern über aus den Titeln III und IV dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten geschaffen werden, wobei gegebenenfalls auf bestehende zuständige Einrichtungen zurückgegriffen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die alternativen Streitbeilegungsverfahren auf Zahlungsdienstleister anwendbar sind und auch die Tätigkeiten benannter Stellvertreter erfassen.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Einrichtungen nach Absatz 1 dieses Artikels bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten über aus den Titeln III und IV erwachsende Rechte und Pflichten wirksam zusammenarbeiten.

Artikel 103

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über die Sanktionen fest, die bei Zuwiderhandlungen gegen nationales Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten erlauben ihren zuständigen Behörden, jede Verwaltungssanktion, die bei einem Verstoß gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verhängt wird, bekanntzumachen, sofern eine solche Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten unverhältnismäßigen Schaden zufügt.

TITEL V

DELEGIERTE RECHTSAKTE UND TECHNISCHE REGULIERUNGSSTANDARDS

Artikel 104

Delegierte Rechtsakte

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a)

die Anpassung des Verweises auf die Empfehlung 2003/361/EG in Artikel 4 Nummer 36, wenn diese Empfehlung geändert wird;

b)

die Anpassung der in Artikel 32 Absatz 1 und in Artikel 74 Absatz 1 genannten Beträge, um der Inflation Rechnung zu tragen.

Artikel 105

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 104 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 12. Januar 2016 übertragen.

(3)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 104 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss, mit dem der Widerruf ausgesprochen wird, beendet die Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 104 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 106

Verpflichtung zur Belehrung der Verbraucher über ihre Rechte

(1)   Die Kommission erstellt bis zum 13. Januar 2018 ein benutzerfreundliches elektronisches Merkblatt, in dem die Rechte der Verbraucher nach dieser Richtlinie und dem einschlägigen Unionsrecht klar und leicht verständlich aufgeführt sind.

(2)   Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, die europäischen Verbände der Zahlungsdienstleister und die europäischen Verbraucherverbände über die Veröffentlichung des Merkblatts nach Absatz 1.

Die Kommission, die EBA und die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass das Merkblatt auf ihren jeweiligen Websites leicht zugänglich gemacht wird.

(3)   Die Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass das Merkblatt auf ihren Websites, sofern vorhanden, sowie in Papierform in ihren Zweigniederlassungen, bei ihren Agenten und bei den Stellen, an die sie ihre Tätigkeiten ausgelagert haben, leicht zugänglich gemacht wird.

(4)   Die Zahlungsdienstleister dürfen ihren Kunden keine Kosten dafür in Rechnung stellen, dass sie ihnen Informationen nach diesem Artikel zugänglich machen.

(5)   Auf Menschen mit Behinderungen werden die Bestimmungen dieses Artikels durch den Einsatz geeigneter alternativer Mittel angewandt, welche es ermöglichen, ihnen die Informationen in einem zugänglichen Format zugänglich zu machen.

TITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 107

Vollständige Harmonisierung

(1)   Unbeschadet des Artikels 2, des Artikels 8 Absatz 3, des Artikels 32, des Artikels 38 Absatz 2, des Artikels 42 Absatz 2, des Artikels 55 Absatz 6, des Artikels 57 Absatz 3, des Artikels 58Absatz 3, des Artikels 61 Absätze 2 und 3, des Artikels 62 Absatz 5, des Artikels 63 Absätze 2 und 3, des Artikels 74Absatz 1 Unterabsatz 2 und des Artikels 86 dürfen die Mitgliedstaaten in den Bereichen, in denen diese Richtlinie harmonisierte Bestimmungen enthält, keine anderen als die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen beibehalten oder einführen.

(2)   Macht ein Mitgliedstaat von einer der in Absatz 1 genannten Optionen Gebrauch, so teilt er das der Kommission mit und setzt sie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis. Die Kommission veröffentlicht die Informationen auf einer Website oder auf eine sonstige leicht zugängliche Weise.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zahlungsdienstleister nicht zum Nachteil der Zahlungsdienstnutzer von den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie abweichen, es sei denn, das ist in diesen Vorschriften ausdrücklich vorgesehen.

Zahlungsdienstleister können jedoch beschließen, Zahlungsdienstnutzern günstigere Konditionen einzuräumen.

Artikel 108

Überprüfungsklausel

Die Kommission legt bis zum 13. Januar 2021 dem Europäischen Parlament, dem Rat, der EZB und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieser Richtlinie und insbesondere über folgende Aspekte vor:

a)

die Eignung und Wirkung der Bestimmungen des Artikels 62 Absätze 3, 4 und 5 über Entgelte;

b)

die Anwendung des Artikels 2 Absätze 3 und 4, einschließlich einer Prüfung, ob Titel III und IV, sofern technisch möglich, in vollem Umfang auf Zahlungsvorgänge nach jenen Absätzen angewendet werden kann;

c)

den Zugang zu Zahlungssystemen, insbesondere im Hinblick auf das Ausmaß des Wettbewerbs;

d)

die Angemessenheit und die Auswirkungen der Schwellenwerte für die Zahlungsvorgänge nach Artikel 3 Nummer 1;

e)

die Angemessenheit und die Auswirkungen der Schwelle für die Ausnahme nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a;

f)

die Frage, ob es unter Berücksichtigung der Entwicklungen wünschenswert wäre, ergänzend zu den Bestimmungen des Artikels 75 über Zahlungsvorgänge, bei denen der Betrag nicht im Voraus bekannt ist und Geldbeträge blockiert werden, Höchstgrenzen für die Beträge einzuführen, die in solchen Situationen auf dem Zahlungskonto des Zahlers blockiert werden dürfen.

Die Kommission legt auf zusammen mit dieser Überprüfung gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

Artikel 109

Übergangsbestimmung

(1)   Die Mitgliedstaaten gestatten Zahlungsinstituten, die bis zum 13. Januar 2018 Tätigkeiten gemäß dem nationalen Recht zur Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG aufgenommen haben, diese Tätigkeiten gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2007/64/EG bis zum 13. Juli 2018 fortzusetzen, ohne eine Zulassung gemäß Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie beantragen oder die anderen Bestimmungen des Titel IIs oder die dort genannten Bestimmungen einhalten zu müssen.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass diese Zahlungsinstitute den zuständigen Behörden alle sachdienlichen Informationen übermitteln, damit die Letztgenannten bis zum 13. Juli 2018 beurteilen können, ob die betreffenden Zahlungsinstitute die Anforderungen des Titels II erfüllen und welche Maßnahmen andernfalls zu ergreifen sind, um die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen, oder ob ein Entzug der Zulassung angebracht ist.

Zahlungsinstitute, die nach Überprüfung durch die zuständigen Behörden die Anforderungen des Titels II erfüllen, erhalten eine Zulassung und werden in die in den Artikeln 14 und 15 genannten Register eingetragen. Erfüllen die betreffenden Zahlungsinstitute die Anforderungen des Titels II nicht bis zum 13. Juli 2018, so wird ihnen gemäß Artikel 37 untersagt, Zahlungsdienste zu erbringen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zahlungsinstitute automatisch eine Zulassung erhalten und in die in den Artikeln 14 und 15 genannten Register eingetragen werden, wenn den zuständigen Behörden bereits nachgewiesen wurde, dass die Anforderungen der Artikel 5 und 11 erfüllt sind. Die zuständigen Behörden setzen die betroffenen Zahlungsinstitute in Kenntnis, bevor die Zulassung erteilt wird.

(3)   Dieser Absatz gilt für natürliche oder juristische Personen, die vor dem 13. Januar 2018 in den Genuss einer Ausnahme gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2007/64/EG gekommen sind, und die Zahlungsdienste im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG erbracht haben.

Die Mitgliedstaaten gestatten diesen Personen, diese Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe der Richtlinie 2007/64/EG bis zum 13. Januar 2019 fortzusetzen, ohne eine Zulassung gemäß Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie beantragen oder eine Ausnahme gemäß Artikel 32 der vorliegenden Richtlinie erlangen oder die anderen Bestimmungen des Titels II der vorliegenden Richtlinie oder die dort genannten Bestimmungen einhalten zu müssen.

Alle Personen, auf die in Unterabsatz 1 Bezug genommen wird, denen nicht bis 13. Januar 2019 eine Zulassung erteilt bzw. eine Ausnahme gemäß dieser Richtlinie gewährt wurde, wird gemäß Artikel 37 untersagt, Zahlungsdienste zu erbringen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können erlauben, dass natürliche und juristische Personen, denen eine Ausnahme nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels gewährt wird, als Institute betrachtet werden, die in den Genuss einer Ausnahme kommen und automatisch in die Register der Artikel 14 bzw. 15 eingetragen werden, wenn den zuständigen Behörden nachgewiesen wurde, dass die Anforderungen des Artikels 32 erfüllt sind. Die zuständigen Behörden setzen die betroffenen Zahlungsinstitute in Kenntnis.

(5)   Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels behalten Zahlungsinstitute, die eine Zulassung für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten haben, die unter Nummer 7 des Anhangs der Richtlinie 2007/64/EG genannt sind, die Zulassung zur Erbringung dieser Zahlungsdienste, die als Zahlungsdienste im Sinne der Nummer 3 des Anhangs I der vorliegenden Richtlinie gelten, wenn den zuständigen Behörden spätestens bis zum 13. Januar 2020 nachgewiesen wurde, dass den in Artikel 7 Buchstabe c und Artikel 9 der vorliegenden Richtlinie genannten Anforderungen genügt wird.

Artikel 110

Änderungen der Richtlinie 2002/65/EG

Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2002/65/EG erhält folgende Fassung:

„(5)   In den Fällen, in denen auch die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (36) Anwendung findet, werden die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie über die Unterrichtung mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstaben c bis g, Absatz 3 Buchstaben a, d und e sowie Absatz 4 Buchstabe b durch die Artikel 44, 45, 51 und 52 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ersetzt.

Artikel 111

Änderungen der Richtlinie 2009/110/EG

Richtlinie 2009/110/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet der vorliegenden Richtlinie gelten Artikel 5, die Artikel 11 bis 17, Artikel 19 Absätze 5 und 6 sowie die Artikel 20 bis 31 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) einschließlich der nach Artikel 15 Absatz 4, Artikel 28 Absatz 5 und Artikel 29 Absatz 7 angenommenen delegierten Rechtsakte für E-Geld-Institute entsprechend.

(37)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).“"

b)

Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten erlauben E-Geld-Instituten den Vertrieb und den Rücktausch von E-Geld über natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Namen tätig sind. Vertreibt ein E-Geld-Institut in einem anderen Mitgliedstaat unter Inanspruchnahme einer solchen natürlichen oder juristischen Person E-Geld, so gelten die Artikel 27 bis 31, mit Ausnahme des Artikels 29 Absätze 4 und 5, der Richtlinie (EU) 2015/2366, einschließlich der nach Artikel 28 Absatz 5und Artikel 29 Absatz 7 angenommenen delegierten Rechtsakte, für ein solches E-Geld-Institut entsprechend.

(5)   Ungeachtet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels emittieren E-Geld-Institute elektronisches Geld nicht über Agenten. E-Geld-Institute sind befugt, Zahlungsdienste gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie über Agenten zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 19 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erfüllt sind.“

2.

In Artikel 18 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Die Mitgliedstaaten gestatten E-Geld-Instituten, die vor dem Erlass der Richtlinie … im Mitgliedstaat ihres Sitzes vor dem 13. Januar 2018 Tätigkeiten gemäß der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie 2007/64/EG aufgenommen haben, diese Tätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat bis 13. Juli 2018 fortzusetzen, ohne eine Zulassung gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie beantragen und ohne die anderen Bestimmungen des Titels II der vorliegenden Richtlinie oder die dort genannten Bestimmungen einhalten zu müssen.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass E-Geld-Institute nach Unterabsatz 1 den zuständigen Behörden alle sachdienlichen Informationen übermitteln, damit diese bis zum 13. Juli 2018 beurteilen können, ob die betreffenden E-Geld-Institute die Anforderungen des Titels II erfüllen und welche Maßnahmen andernfalls zu ergreifen sind, um das sicherzustellen, oder ob die Zulassung entzogen werden muss.

Die E-Geld-Institute nach Unterabsatz 1, die nach Überprüfung durch die zuständigen Behörden die Anforderungen des Titels II erfüllen, erhalten eine Zulassung und werden in das Register eingetragen. Erfüllen die E-Geld-Institute die Anforderungen des Titels II nicht bis zum 13. Juli 2018, so wird ihnen die Ausgabe von E-Geld untersagt.“

Artikel 112

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Behörde handelt im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse und innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2002/87/EG, der Richtlinie 2009/110/EG, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (38), der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (39), der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (40), der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates (41), der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (42) und, soweit diese Rechtsvorschriften sich auf Kredit- und Finanzinstitute sowie die zuständigen Behörden, die diese beaufsichtigen, beziehen, der einschlägigen Teile der Richtlinie 2002/65/EG und der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (43), einschließlich sämtlicher Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, die der Behörde Aufgaben übertragen. Die Behörde handelt ferner im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (44) des Rates.

(38)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)."

(39)  Richtlinie 2003/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)."

(40)  Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149)."

(41)  Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)."

(42)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35)."

(43)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73)."

(44)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).“"

2.

Artikel 4 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   ’Finanzinstitute‘ Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzkonglomerate im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Richtlinie 2002/87/EG, Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366 sowie E-Geld-Institute im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG; bezüglich der Richtlinie (EU) 2015/849 bezeichnet der Ausdruck ’Finanzinstitute‘ Kreditinstitute und Finanzinstitute im Sinne des Artikels 3 Nummern 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849;“

Artikel 113

Änderung der Richtlinie 2013/36/EG

Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 2013/36/EU erhält folgende Fassung:

„(4)

Zahlungsdienste im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (45);

Artikel 114

Aufhebung

Die Richtlinie 2007/64/EG wird mit Wirkung vom 13. Januar 2018 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II der vorliegenden Richtlinie zu lesen.

Artikel 115

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 13. Januar 2018 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)   Sie wenden diese Vorschriften ab dem 13. Januar 2018 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(4)   Abweichend von Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in den Artikeln 65, 66, 67 und 97 genannten Sicherheitsmaßnahmen 18 Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 98 genannten technischen Regulierungsstandards angewandt werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten untersagen juristischen Personen, die vor dem 12. Januar 2016 in ihrem Hoheitsgebiet Tätigkeiten von Zahlungsauslösedienstleistern und Kontoinformationsdienstleistern im Sinne dieser Richtlinie ausgeübt haben, nicht, dieselben Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet während der Übergangsfrist nach den Absätzen 2 und 4 im Einklang mit dem derzeit geltenden Rechtsrahmen weiterhin auszuüben.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einzelnen kontoführenden Zahlungsdienstleister bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie die technischen Regulierungsstandards nach Absatz 4 einhalten, das Nichteinhalten nicht dazu missbrauchen, die Nutzung von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten für die von ihnen geführten Konten zu blockieren oder zu behindern.

Artikel 116

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 117

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 25. November 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  ABl. C 224 vom 15.7.2014, S. 1.

(2)  ABl. C 170 vom 5.6.2014, S. 78.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. November 2015.

(4)  Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11).

(6)  Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).

(8)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(9)  Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1).

(10)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(12)  Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

(13)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2014, S. 19).

(14)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).

(15)  Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

(16)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(17)  Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

(18)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

(19)  Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).

(20)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(21)  Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).

(22)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(24)  Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).

(25)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(26)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14).

(27)  ABl. C 38 vom 8.2.2014, S. 14.

(28)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(29)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8).

(30)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).

(31)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(32)  Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1).

(33)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

(34)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(35)  Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).


ANHANG I

ZAHLUNGSDIENSTE

(gemäß Artikel 4 Nummer 3)

(1)

Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge

(2)

Dienste, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge

(3)

Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister:

a)

Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften;

b)

Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments;

c)

Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen.

(4)

Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind:

a)

Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften;

b)

Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments;

c)

Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen.

(5)

Ausgabe von Zahlungsinstrumenten und/oder Annahme und Abrechnung („Acquiring“) von Zahlungsvorgängen.

(6)

Finanztransfer.

(7)

Zahlungsauslösedienste

(8)

Kontoinformationsdienste


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Vorliegende Richtlinie

Richtlinie 2007/64/EG

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

 

Artikel 2 Absatz 3

 

Artikel 2 Absatz 4

 

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Nummern 1, 2, 3, 4, 5 und 10

Nummern 1, 2, 3, 4, 5 und 10

Nummer 7

Nummer 6

Nummer 8

Nummer 7

Nummer 9

Nummer 8

Nummer 11

Nummer 9

Nummer 12

Nummer 14

Nummer 13

Nummer 16

Nummer 14

Nummer 23

Nummern 20, 21, 22

Nummern 11, 12, 13

Nummer 23

Nummer 28

Nummer 25

Nummer 15

Nummern 26, 27

Nummern 17, 18

Nummer 28

Nummer 20

Nummer 29

Nummer 19

Nummer 33

Nummer 21

Nummern 34, 35, 36, 37

Nummern 24, 25, 26, 27

Nummer 38

Nummer 22

Nummern 39, 40

Nummern 29, 30

Nummern 6, 15-19, 24, 30-32, 41-48

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5

Artikel 5 Absatz 2

 

Artikel 5 Absatz 3

 

Artikel 5Absatz 4

 

Artikel 5 Absatz 5

 

Artikel 5 Absatz 6

 

Artikel 5 Absatz 7

 

Artikel 6 Absatz 1

 

Artikel 6 Absatz 2

 

Artikel 6 Absatz 3

 

Artikel 6 Absatz 4

 

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absätze 3 und 4

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 11 Absatz 6

Artikel 10 Absatz 6

Artikel 11 Absatz 7

Artikel 10 Absatz 7

Artikel 11 Absatz 8

Artikel 10 Absatz 8

Artikel 11 Absatz 9

Artikel 10 Absatz 9

Artikel 12

Artikel 11

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 13

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 13

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 15 Absatz 5

Artikel 16

Artikel 14

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 4

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 4

Artikel 16 Absatz(3)

Artikel 18 Absatz 5

Artikel 16 Absatz 4

Artikel 18 Absatz 6

Artikel 16 Absatz 5

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 4

Artikel 17 Absatz 4

Artikel 19 Absatz 5

Artikel 17 Absatz 5

Artikel 19 Absatz 6

Artikel 17 Absatz 7

Artikel 19 Absatz 7

Artikel 17 Absatz 8

Artikel 19 Absatz 8

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 19

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 22 Absatz 3

Artikel 20 Absatz 3

Artikel 22 Absatz 4

Artikel 20 Absatz 4

Artikel 22 Absatz 5

Artikel 20 Absatz 5

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 2

 

 

Artikel 24 Absatz 1

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 24 Absatz 2

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 22 Absatz 3

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 25 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 24 Absatz 1

Artikel 26 Absatz 2

Artikel 24 Absatz 2

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 27 Absatz 2

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 28 Absatz 2

 

Artikel 28 Absatz 3

 

Artikel 28 Absatz 4

 

Artikel 28 Absatz 5

 

Artikel 29 Absatz 1

Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 3

Artikel 29 Absatz 2

 

Artikel 29 Absatz 3

Artikel 25 Absatz 4

Artikel 29 Absatz 4

 

Artikel 29 Absatz 5

 

Artikel 29 Absatz 6

 

Artikel 30 Absatz 1

 

Artikel 30 Absatz 2

 

Artikel 30 Absatz 3

 

Artikel 30 Absatz 4

 

Artikel 31 Absatz 1

 

Artikel 31 Absatz 2

Artikel 25 Absatz 4

Artikel 32 Absatz 1

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 32 Absatz 2

Artikel 26 Absatz 2

Artikel 32 Absatz 3

Artikel 26 Absatz 3

Artikel 32 Absatz 4

Artikel 26 Absatz 4

Artikel 32 Absatz 5

Artikel 26 Absatz 5

Artikel 32 Absatz 6

Artikel 26 Absatz 6

Artikel 33 Absatz 1

Artikel 33 Absatz 2

Artikel 34

Artikel 27

Artikel 35 Absatz 1

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 35 Absatz 2

Artikel 28 Absatz 2

Artikel 36

Artikel 37 Absatz 1

Artikel 29

Artikel 37 Absatz 2

Artikel 37 Absatz 3

Artikel 37 Absatz 4

Artikel 37 Absatz 5

Artikel 38 Absatz 1

Artikel 30 Absatz 1

Artikel 38 Absatz 2

Artikel 30 Absatz 2

Artikel 38 Absatz 3

Artikel 30 Absatz 3

Artikel 39

Artikel 31

Artikel 40 Absatz 1

Artikel 32 Absatz 1

Artikel 40 Absatz 2

Artikel 32 Absatz 2

Artikel 40 Absatz 3

Artikel 32 Absatz 3

Artikel 41

Artikel 33

Artikel 42 Absatz 1

Artikel 34 Absatz 1

Artikel 42 Absatz 2

Artikel 34 Absatz 2

Artikel 43 Absatz 1

Artikel 35 Absatz 1

Artikel 43 Absatz 2

Artikel 35 Absatz 2

Artikel 44 Absatz 1

Artikel 36 Absatz 1

Artikel 44 Absatz 2

Artikel 36 Absatz 2

Artikel 44 Absatz 3

Artikel 36 Absatz 3

Artikel 45 Absatz 1

Artikel 37 Absatz 1

Artikel 45 Absatz 2

 

Artikel 45 Absatz 3

Artikel 37 Absatz 2

Artikel 46

 

Artikel 47

 

Artikel 48

Artikel 38

Artikel 49

Artikel 39

Artikel 50

Artikel 40

Artikel 51 Absatz 1

Artikel 41 Absatz 1

Artikel 51 Absatz 2

Artikel 41 Absatz 2

Artikel 51 Absatz 3

Artikel 41 Absatz 3

Artikel 52 Nummer 1

Artikel 42 Absatz 1

Artikel 52 Nummer 2

Artikel 42 Absatz 2

Artikel 52 Nummer 3

Artikel 42 Absatz 3

Artikel 52 Nummer 4

Artikel 42 Absatz 4

Artikel 52 Nummer 5

Artikel 42 Absatz 5

Artikel 52 Nummer 6

Artikel 42 Absatz 6

Artikel 52 Nummer 7

Artikel 42 Absatz 7

Artikel 53

Artikel 43

Artikel 54 Absatz 1

Artikel 44 Absatz 1

Artikel 54 Absatz 2

Artikel 44 Absatz 2

Artikel 54 Absatz 3

Artikel 44 Absatz 3

Artikel 55 Absatz 1

Artikel 45 Absatz 1

Artikel 55 Absatz 2

Artikel 45 Absatz 2

Artikel 55 Absatz 3

Artikel 45 Absatz 3

Artikel 55 Absatz 4

Artikel 45 Absatz 4

Artikel 55 Absatz 5

Artikel 45 Absatz 5

Artikel 55 Absatz 6

Artikel 45 Absatz 6

Artikel 56

Artikel 46

Artikel 57 Absatz 1

Artikel 47 Absatz 1

Artikel 57 Absatz 2

Artikel 47 Absatz 2

Artikel 57 Absatz 3

Artikel 47 Absatz 3

Artikel 58 Absatz 1

Artikel 48 Absatz 1

Artikel 58 Absatz 2

Artikel 48 Absatz 2

Artikel 58 Absatz 3

Artikel 48 Absatz 3

Artikel 59 Absatz 1

Artikel 49 Absatz 1

Artikel 59 Absatz 2

Artikel 49 Absatz 2

Artikel 60 Absatz 1

Artikel 50 Absatz 1

Artikel 60 Absatz 2

Artikel 50 Absatz 2

Artikel 60 Absatz 3

 

Artikel 61 Absatz 1

Artikel 51 Absatz 1

Artikel 61 Absatz 2

Artikel 51 Absatz 2

Artikel 61 Absatz 3

Artikel 51 Absatz 3

Artikel 61 Absatz 4

Artikel 51 Absatz 4

Artikel 62 Absatz 1

Artikel 52 Absatz 1

Artikel 62 Absatz 2

Artikel 52 Absatz 2

Artikel 62 Absatz 3

Artikel 52 Absatz 3

Artikel 62 Absatz 4

 

Artikel 62 Absatz 5

 

Artikel 63 Absatz 1

Artikel 53 Absatz 1

Artikel 63 Absatz 2

Artikel 53 Absatz 2

Artikel 63 Absatz 3

Artikel 53 Absatz 3

Artikel 64 Absatz 1

Artikel 54 Absatz 1

Artikel 64 Absatz 2

Artikel 54 Absatz 2

Artikel 64 Absatz 3

Artikel 54 Absatz 3

Artikel 64 Absatz 4

Artikel 54 Absatz 4

Artikel 65 Absatz 1

 

Artikel 65 Absatz 2

 

Artikel 65 Absatz 3

 

Artikel 65 Absatz 4

 

Artikel 65 Absatz 5

 

Artikel 65 Absatz 6

 

Artikel 66 Absatz 1

 

Artikel 66 Absatz 2

 

Artikel 66 Absatz 3

 

Artikel 66 Absatz 4

 

Artikel 66 Absatz 5

 

Artikel 67 Absatz 1

 

Artikel 67 Absatz 2

 

Artikel 67 Absatz 3

 

Artikel 67 Absatz 4

 

Artikel 68 Absatz 1

Artikel 55 Absatz 1

Artikel 68 Absatz 2

Artikel 55 Absatz 2

Artikel 68 Absatz 3

Artikel 55 Absatz 3

Artikel 68 Absatz 4

Artikel 55 Absatz 4

Artikel 69 Absatz 1

Artikel 56 Absatz 1

Artikel 69 Absatz 2

Artikel 56 Absatz 2

Artikel 70 Absatz 1

Artikel 57 Absatz 1

Artikel 70 Absatz 2

Artikel 57 Absatz 2

Artikel 71 Absatz 1

Artikel 58

Artikel 71 Absatz 2

 

Artikel 72 Absatz 1

Artikel 59 Absatz 1

Artikel 72 Absatz 2

Artikel 59 Absatz 2

Artikel 73 Absatz 1

Artikel 60 Absatz 1

Artikel 73 Absatz 2

 

Artikel 73 Absatz 3

Artikel 60 Absatz 2

Artikel 74 Absatz 1

Artikel 61 Absätze1, 2 und 3

Artikel 74 Absatz 2

 

Artikel 74 Absatz 3

Artikel 61 Absätze 4 und 5

Artikel 75 Absatz 1

 

Artikel 75 Absatz 2

 

Artikel 76 Absatz 1

Artikel 62 Absatz 1

Artikel 76 Absatz 2

Artikel 62 Absatz 2

Artikel 76 Absatz 3

Artikel 62 Absatz 3

Artikel 76 Absatz 4

 

Artikel 77 Absatz 1

Artikel 63 Absatz 1

Artikel 77 Absatz 2

Artikel 63 Absatz 2

Artikel 78 Absatz 1

Artikel 64 Absatz 1

Artikel 78 Absatz 2

Artikel 64 Absatz 2

Artikel 79 Absatz 1

Artikel 65 Absatz 1

Artikel 79 Absatz 2

Artikel 65 Absatz 2

Artikel 79 Absatz 3

Artikel 65 Absatz 3

Artikel 80 Absatz 1

Artikel 66 Absatz 1

Artikel 80 Absatz 2

Artikel 66 Absatz 2

Artikel 80 Absatz 3

Artikel 66 Absatz 3

Artikel 80 Absatz 4

Artikel 66 Absatz 4

Artikel 80 Absatz 5

Artikel 66 Absatz 5

Artikel 81 Absatz 1

Artikel 67 Absatz 1

Artikel 81 Absatz 2

Artikel 67 Absatz 2

Artikel 81 Absatz 3

Artikel 67 Absatz 3

Artikel 82 Absatz 1

Artikel 68 Absatz 1

Artikel 82 Absatz 2

Artikel 68 Absatz 2

Artikel 83 Absatz 1

Artikel 69 Absatz 1

Artikel 83 Absatz 2

Artikel 69 Absatz 2

Artikel 83 Absatz 3

Artikel 69 Absatz 3

Artikel 84

Artikel 70

Artikel 85

Artikel 71

Artikel 86

Artikel 72

Artikel 87 Absatz 1

Artikel 73 Absatz 1

Artikel 87 Absatz 2

Artikel 73 Absatz 1

Artikel 87 Absatz 3

Artikel 73 Absatz 2

Artikel 88 Absatz 1

Artikel 74 Absatz 1

Artikel 88 Absatz 2

Artikel 74 Absatz 2

Artikel 88 Absatz 3

Artikel 74 Absatz 2

Artikel 88 Absatz 4

Artikel 74 Absatz 2

Artikel 88 Absatz 5

Artikel 74 Absatz 3

Artikel 89 Absatz 1

Artikel 75 Absatz 1

Artikel 89 Absatz 2

Artikel 75 Absatz 2

Artikel 89 Absatz 3

Artikel 75 Absatz 3

Artikel 90 Absatz 1

 

Artikel 90 Absatz 2

 

Artikel 91

Artikel 76

Artikel 92 Absatz 1

Artikel 77 Absatz 1

Artikel 92 Absatz 2

Artikel 77 Absatz 2

Artikel 93

Artikel 78

Artikel 94 Absatz 1

Artikel 79 Absatz 1

Artikel 94 Absatz 2

 

Artikel 95 Absatz 1

 

Artikel 95 Absatz 2

 

Artikel 95 Absatz 3

 

Artikel 95 Absatz 4

 

Artikel 95 Absatz 5

 

Artikel 96 Absatz 1

 

Artikel 96 Absatz 2

 

Artikel 96 Absatz 3

 

Artikel 96 Absatz 4

 

Artikel 96 Absatz 5

 

Artikel 96 Absatz 6

 

Artikel 97 Absatz 1

 

Artikel 97 Absatz 2

 

Artikel 97 Absatz 3

 

Artikel 97 Absatz 4

 

Artikel 97 Absatz 5

 

Artikel 98 Absatz 1

 

Artikel 98 Absatz 2

 

Artikel 98 Absatz 3

 

Artikel 98 Absatz 4

 

Artikel 98 Absatz 5

 

Artikel 99 Absatz 1

Artikel 80 Absatz 1

Artikel 99 Absatz 2

Artikel 80 Absatz 2

Artikel 100 Absatz 1

 

Artikel 100 Absatz 2

 

Artikel 100 Absatz 3

 

Artikel 100 Absatz 4

Artikel 82 Absatz 2

Artikel 100 Absatz 5

 

Artikel 100 Absatz 6

 

Artikel 101 Absatz 1

 

Artikel 101 Absatz 2

 

Artikel 101 Absatz 3

 

Artikel 101 Absatz 4

 

Artikel 102 Absatz 1

Artikel 83 Absatz 1

Artikel 102 Absatz 2

Artikel 83 Absatz 2

Artikel 103 Absatz 1

Artikel 81 Absatz 1

Artikel 103 Absatz 2

 

Artikel 104

 

Artikel 105 Absatz 1

 

Artikel 105 Absatz 2

 

Artikel 105 Absatz 3

 

Artikel 105 Absatz 4

 

Artikel 105 Absatz 5

 

Artikel 106 Absatz 1

 

Artikel 106 Absatz 2

 

Artikel 106 Absatz 3

 

Artikel 106 Absatz 4

 

Artikel 106 Absatz 5

 

Artikel 107 Absatz 1

Artikel 86 Absatz 1

Artikel 107 Absatz 2

Artikel 86 Absatz 2

Artikel 107 Absatz 3

Artikel 86 Absatz 3

Artikel 108

Artikel 87

Artikel 109 Absatz 1

Artikel 88 Absatz 1

Artikel 109 Absatz 2

Artikel 88 Absatz 3

Artikel 109 Absatz 3

Artikel 88 Absätze 2 und 4

Artikel 109 Absatz 4

 

Artikel 109 Absatz 5

 

Artikel 110

Artikel 90

Artikel 111 Absatz 1

 

Artikel 111 Absatz 2

 

Artikel 112 Nummer 1

 

Artikel 112 Nummer 2

 

Artikel 113

Artikel 92

Artikel 114

Artikel 93

Artikel 115 Absatz 1

Artikel 94 Absatz 1

Artikel 115 Absatz 2

Artikel 94 Absatz 2

Artikel 115 Absatz 3

 

Artikel 115 Absatz 4

 

Artikel 115 Absatz 5

 

Artikel 116

Artikel 95

Artikel 117

Artikel 96

ANHANG I

Anhang


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/128


BESCHLUSS (EU) 2015/2367 DES RATES

vom 30. November 2015

über den im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschuss hinsichtlich Beschluss Nr. 1/2015 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 zu Anhang 11 zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (1) (im Folgenden „Agrarabkommen“) trat am 1. Juni 2002 in Kraft.

(2)

Gemäß Anhang 11 Artikel 19 Absatz 1 des Agrarabkommens ist der Gemischte Veterinärausschuss (im Folgenden „Gemischter Veterinärausschuss“) dafür zuständig, alle Fragen zu prüfen, die sich im Zusammenhang mit dem genannten Anhang und seiner Durchführung stellen, und die in diesem Anhang vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen. Nach Artikel 19 Absatz 3 des genannten Anhangs kann der Gemischte Veterinärausschuss die Anlagen zu Anhang 11 ändern und aktualisieren.

(3)

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Beschlusses 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission (2) ist der Standpunkt der Europäischen Union im Gemischten Veterinärausschuss vom Rat auf Vorschlag der Kommission festzulegen.

(4)

Die Europäische Union sollte ihren im Gemischten Veterinärausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Annahme der erforderlichen Änderungen festlegen.

(5)

Der Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Veterinärausschusses sollte gemäß dem Agrarabkommen (im Folgenden „Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Veterinärausschusses“) am Tag seiner Annahme in Kraft treten.

(6)

Um eine Unterbrechung bestehender und gut funktionierender Praktiken zu vermeiden und eine Rechtskontinuität zu gewährleisten, die keinerlei vorhersehbare negative Auswirkungen hätte, sollte in dem Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Veterinärausschusses vorgesehen werden, dass der Beschluss rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 gilt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch Anhang 11 Artikel 19 Absatz 1 des Agrarabkommens eingesetzten Gemischten Veterinärausschuss zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 zu Anhang 11 zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Veterinärausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Verabschiedung in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

É. SCHNEIDER


(1)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(2)  Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS NR. 1/2015 DES DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN EINGESETZTEN GEMISCHTEN VETERINÄRAUSSCHUSSES

vom …

zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens

DER GEMISCHTE VETERINÄRAUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (1), insbesondere auf Anhang 11 Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden "Agrarabkommen") trat am 1. Juni 2002 in Kraft.

(2)

Gemäß Anhang 11 Artikel 19 Absatz 1 des Agrarabkommens ist der Gemischte Veterinärausschuss (im Folgenden "Gemischter Veterinärausschuss") dafür zuständig, alle Fragen zu prüfen, die sich im Zusammenhang mit dem genannten Anhang und seiner Durchführung stellen, und die in diesem Anhang vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen. Nach Artikel 19 Absatz 3 des genannten Anhangs kann der Gemischte Veterinärausschuss die Anlagen zu diesem Anhang ändern und aktualisieren.

(3)

Mit dem Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Veterinärausschusses (2) wurden die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erstmals geändert.

(4)

Mit dem Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses (3) wurden die Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Agrarabkommens zuletzt geändert.

(5)

Seit der letzten Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Agrarabkommens durch den Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses sind verschiedene Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Schweiz geändert worden. Angesichts des Umfangs dieser Änderungen werden die Verweise auf die betreffenden Rechtsvorschriften aktualisiert.

(6)

Das schweizerische Bundesamt für Veterinärwesen wurde zum 1. Januar 2013 in das Departement des Innern transferiert und zum 1. Januar 2014 mit der Abteilung Lebensmittelsicherheit des Bundesamts für Gesundheit zu einem neuen Amt fusioniert. Das neue Amt trägt die Bezeichnung Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen. Nach der Zusammenlegung musste eine Reihe von Rechtstexten angepasst werden.

(7)

Die Schweiz hat dem Gemischten Veterinärausschuss gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2009/158/EG des Rates (4) ihren Plan unterbreitet, in dem die Maßnahmen für die Zulassung von Betrieben festgelegt sind. Gemäß dem Agrarabkommen ist der Gemischte Veterinärausschuss befugt, diesen Plan zu genehmigen.

(8)

Die Schweiz kann bis zum 31. Dezember 2014 bei Schlachtkörpern oder Fleisch von Hausschweinen, die zur Mast und Schlachtung in kleinen Schlachtbetrieben gehalten werden, von der Trichinenuntersuchung absehen. Gemäß Artikel 9a der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Inneren (EDI) vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108) müssen diese Schlachtkörper und dieses Fleisch sowie die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse ein besonderes Genusstauglichkeitskennzeichen tragen und dürfen nicht in den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz gelangen. Mit der Verordnung (EU) Nr. 216/2014 der Kommission (5) wurden die spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen geändert; unter anderem ist vorgesehen, dass bestimmte Vorschriften zu einem späteren Zeitpunkt angewendet werden. Um der Schweiz eine schrittweise Anpassung ihrer aktuellen Verfahren zu ermöglichen, ist es wünschenswert, die Möglichkeit einer Ausnahme von der Untersuchung auf Trichinen bis zum 31. Dezember 2016 zu verlängern.

(9)

Um eine Unterbrechung bestehender und gut funktionierender Praktiken zu vermeiden und eine Rechtskontinuität zu gewährleisten, die keinerlei vorhersehbare negative Auswirkungen hätte, ist es angebracht, dass dieser Beschluss rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 gilt.

(10)

Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Annahme in Kraft treten.

(11)

Die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 zu Anhang 11 des Agrarabkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens werden nach Maßgabe der Anhänge I bis IX des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Der von der Schweiz vorgelegte Plan mit den Maßnahmen zur Zulassung von Betrieben gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2009/158/EG wird als übereinstimmend mit den Anforderungen jener Richtlinie anerkannt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den beiden Vorsitzenden oder anderen Personen, die befugt sind, im Namen der Parteien des Agrarabkommens zu handeln, unterzeichnet.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2015.

Geschehen zu Bern,

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Für die Europäische Union


(1)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(2)  Beschluss Nr. 2/2003 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 25. November 2003 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 des Anhangs 11 des Abkommens (2004/78/EG) (ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 27).

(3)  Beschluss Nr. 1/2013 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 22. Februar 2013 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6, und 10 des Anhangs 11 des Abkommens (2013/479/EU) (ABl. L 264 vom 5.10.2013, S. 1).

(4)  Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 216/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 85).


ANHANG I

Anhang 11 Anlage 1 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

»Anlage 1

Seuchenbekämpfung/Seuchenmeldung

I.   Maul- und Klauenseuche

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (1)

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. L 306 vom 22.11.2003 S. 1)

1.

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40), insbesondere die Artikel 1 bis 10b (Ziele der Tierseuchenbekämpfung, Maßnahmen zur Bekämpfung hochansteckender Seuchen) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit)

2.

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen), 73 und 74 (Reinigung, Desinfektion und Entwesung), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 99 bis 103 (besondere Bestimmungen betreffend die Maul- und Klauenseuche)

3.

Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI; SR 172.212.1), insbesondere Artikel 12 (Referenzlaboratorium, Registrierung, Kontrolle und Bereitstellung von Impfstoff gegen die Maul- und Klauenseuche)

B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1.

Die Kommission und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen teilen einander mit, wenn sie eine Notimpfung durchzuführen beabsichtigen. In äußersten Dringlichkeitsfällen werden der Beschluss über die Durchführung der Notimpfung und die einschlägigen Durchführungsvorschriften mitgeteilt. In jedem Falle finden im Rahmen des Gemischten Veterinärausschusses umgehend Beratungen statt.

2.

Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Notfallplan, der auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht wird.

3.

Das Pirbright Institute, Pirbright Laboratory, Ash Road, Pirbright, Surrey, GU24 0NF, Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinsamem Referenzlaboratorium zur Identifizierung des Maul- und Klauenseuchevirus benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang XVI der Richtlinie 2003/85/EG festgelegt.

II.   Klassische Schweinepest

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (2)

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5).

1.

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40), insbesondere die Artikel 1 bis 10b (Ziele der Tierseuchenbekämpfung, Maßnahmen zur Bekämpfung hochansteckender Seuchen) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit)

2.

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 40 und 47 (Entsorgung und Verwertung von Nebenprodukten), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen), 73 und 74 (Reinigung, Desinfektion und Entwesung), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 116 bis 121 (Feststellung der Schweinepest bei der Schlachtung, besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Schweinepest)

3.

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 2000 (OV-EDI; SR 172.212.1), insbesondere Artikel 12 (Referenzlaboratorium)

4.

Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22)

B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1.

Die Kommission und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen teilen einander mit, wenn sie eine Notimpfung durchzuführen beabsichtigen. Im Rahmen des Gemischten Veterinärausschusses finden umgehend entsprechende Beratungen statt.

2.

Gemäß Artikel 117 Absatz 5 der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erforderlichenfalls technische Vorschriften für die Kennzeichnung und Behandlung von Fleisch aus den Schutz- und Überwachungszonen.

3.

Gemäß Artikel 121 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Plan zur Tilgung der Klassischen Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen gemäß den Artikeln 15 und 16 der Richtlinie 2001/89/EG.

4.

Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Notfallplan, der auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht wird.

5.

Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 21 der Richtlinie 2001/89/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

6.

Gemäß Artikel 89 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erforderlichenfalls technische Vorschriften für die serologische Kontrolle von Schweinebeständen in den Schutz- und Überwachungszonen gemäß Kapitel IV des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission (3).

7.

Das Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover, Bünteweg 17, 30559 Hannover, Deutschland, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für Klassische Schweinepest benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang IV der Richtlinie 2001/89/EG festgelegt.

III.   Afrikanische Schweinepest

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (4)

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27)

1.

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40), insbesondere die Artikel 1 bis 10b (Ziele der Tierseuchenbekämpfung, Maßnahmen zur Bekämpfung hochansteckender Seuchen) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit)

2.

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 40 und 47 (Entsorgung und Verwertung von Nebenprodukten), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen), 73 und 74 (Reinigung und Desinfektion), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 116 bis 121 (Feststellung der Schweinepest bei der Schlachtung, besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Schweinepest)

3.

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 2000 (OV-EDI; SR 172.212.1), insbesondere Artikel 12 (Referenzlaboratorium)

4.

Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22)

B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1.

Das Centro de Investigación en Sanidad Animal, 28130 Valdeolmos, Madrid, Spanien, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Afrikanische Schweinepest benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang V der Richtlinie 2002/60/EG festgelegt.

2.

Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Notfallplan, der auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht wird.

3.

Gemäß Artikel 89 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erforderlichenfalls technische Vorschriften für die Methoden zur Diagnose der Afrikanischen Schweinepest im Einklang mit der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission (5).

4.

Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 20 der Richtlinie 2002/60/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

IV.   Pferdepest

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (6)

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19)

1.

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40), insbesondere die Artikel 1 bis 10b (Ziele der Tierseuchenbekämpfung, Maßnahmen zur Bekämpfung hochansteckender Seuchen) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit)

2.

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen), 73 und 74 (Reinigung, Desinfektion und Entwesung), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 112 bis 112f (besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest)

3.

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 2000 (OV-EDI; SR 172.212.1), insbesondere Artikel 12 (Referenzlaboratorium)

4.

Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22)

B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1.

Im Falle eines außergewöhnlich schwerwiegenden Seuchenausbruchs in der Schweiz tritt der Gemischte Veterinärausschuss zusammen, um die Lage zu prüfen. Die zuständigen Behörden der Schweiz verpflichten sich, die auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

2.

Das Laboratorio de Sanidad y Producción Animal, Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación, 28110 Algete, Madrid, Spanien, wird zum gemeinsamem Referenzlaboratorium für Pferdepest ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang III der Richtlinie 92/35/EWG festgelegt.

3.

Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 16 der Richtlinie 92/35/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

4.

Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Interventionsplan zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen, der auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht wird.

V.   Geflügelpest

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (7)

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16)

1.

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40), insbesondere die Artikel 1 bis 10b (Ziele der Tierseuchenbekämpfung, Maßnahmen zur Bekämpfung hochansteckender Seuchen) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit)

2.

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen), 73 und 74 (Reinigung, Desinfektion und Entwesung), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 122 bis 122f (besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest)

3.

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 2000 (OV-EDI; SR 172.212.1), insbesondere Artikel 12 (Referenzlaboratorium)

B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1.

Das Animal Health and Veterinary Laboratory Agency (AHVLA) Corporate Headquarter (Weybridge), Woodham Lane, New Haw, Addlestone, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Aviäre Influenza benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang VII Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG festgelegt.

2.

Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Notfallplan, der auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht wird.

3.

Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 60 der Richtlinie 2005/94/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

VI.   Newcastle-Krankheit

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (8)

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1)

1.

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40), insbesondere die Artikel 1 bis 10b (Ziele der Tierseuchenbekämpfung, Maßnahmen zur Bekämpfung hochansteckender Seuchen) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit)

2.

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 40 und 47 (Entsorgung und Verwertung von Nebenprodukten), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen), 73 und 74 (Reinigung, Desinfektion und Entwesung), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 123 bis 125 (besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit)

3.

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 2000 (OV-EDI; SR 172.212.1), insbesondere Artikel 12 (Referenzlaboratorium);

4.

Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22)

B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1.

Das Animal Health and Veterinary Laboratory Agency (AHVLA) Corporate Headquarter (Weybridge), Woodham Lane, New Haw, Addlestone, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die Newcastle-Krankheit benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang V der Richtlinie 92/66/EWG festgelegt.

2.

Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Notfallplan, der auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht wird.

3.

Die Informationen gemäß Artikel 17 und 19 der Richtlinie 92/66/EWG fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

4.

Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 22 der Richtlinie 92/66/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

VII.   Fisch- und Weichtierseuchen

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (9)

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14)

1.

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40), insbesondere die Artikel 1 bis 10 (Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit)

2.

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 3 bis 5 (aufgelistete Seuchen), 21 bis 23 (Registrierung von Aquakulturbetrieben, Bestandskontrolle und weitere Pflichten, Gesundheitsüberwachung), 61 (Verpflichtungen der Pächter von Fischereirechten und der Organe der Fischereiaufsicht), 62 bis 76 (allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen), 277 bis 290 (gemeinsame und besondere Maßnahmen zur Bekämpfung von Seuchen der Wassertiere, Untersuchungsstelle)

B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1.

In der Schweiz werden zurzeit keine Plattaustern gezüchtet. Für den Fall des Auftretens der Bonamiose oder der Marteilliose verpflichtet sich das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, auf der Grundlage des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes und nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union die erforderlichen Dringlichkeitsmaßnahmen zu treffen.

2.

Bei der Bekämpfung von Fisch- und Weichtierseuchen wendet die Schweiz die Tierseuchenverordnung an, insbesondere die Artikel 61 (Verpflichtungen der privaten Eigentümer, der Pächter von Fischereirechten und der Organe der Fischereiaufsicht), 62 bis 76 (allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen), 277 bis 290 (besondere Maßnahmen zur Bekämpfung von Seuchen der Wassertiere, Untersuchungslaboratorium) sowie 291 (zu überwachende Seuchen)

3.

Das Centre for Environment, Fisheries & Aquaculture Science (CEFAS), Weymouth Laboratory, Vereinigtes Königreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Krustentierseuchen benannt. Das National Veterinary Institute, Technical University of Denmark, Hangövej 2, 8200 Århus, Dänemark, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Fischseuchen benannt. Das Laboratoire IFREMER, BP 133, 17390 La Tremblade, Frankreich, wird zum Referenzlaboratorium der Union für Muschelseuchen benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus diesen Benennungen ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieser Laboratorien sind in Anhang VI Teil I der Richtlinie 2006/88/EG festgelegt.

4.

Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 58 der Richtlinie 2006/88/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

VIII.   Transmissible spongiforme Enzephalopathien

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (10)

Europäische Union

Schweiz

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)

1.

Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1), insbesondere Artikel 184 (Betäubungsverfahren)

2.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten SR 916.443.10)

3.

Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 (LMG; SR 817.0), insbesondere Artikel 24 (Inspektion und Probenerhebung) und 40 (Lebensmittelkontrolle)

4.

Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108), insbesondere Artikel 4 und 7 (Tierkörperteile, deren Verwendung verboten ist)

5.

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere Artikel 6 (Begriffe und Abkürzungen), 34 (Patent), 61 (Meldepflicht), 130 (Überwachung des schweizerischen Tierbestandes), 175 bis 181 (transmissible spongiforme Enzephalopathien), 297 (Vollzug im Inland), 301 (Aufgaben des Kantonstierarztes), 302 (Amtlicher Tierarzt) und 312 (diagnostische Laboratorien)

6.

Futtermittelbuch-Verordnung des WBF vom 26. Oktober 2011 (FMBV; SR 916.307.1), insbesondere Artikel 21 (Toleranzen, Probenahmen, Analysemethoden und Transport), Anhang 1.2 Nummer 15 (Erzeugnisse von Landtieren), Nummer 16 (Fische, andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenprodukte) und Anhang 4.1 (Liste der Stoffe, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in der Tierernährung eingeschränkt oder verboten ist)

7.

Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22)

B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1.

Das Animal Health and Veterinary Laboratories Agency (AHVLA) Corporate Headquarters (Weybridge), Woodham Lane, New Haw, Addlestone, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang X Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegt.

2.

Gemäß Artikel 57 des Tierseuchengesetzes verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation zur Durchführung von TSE-Bekämpfungsmaßnahmen.

3.

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union alle TSE-verdächtigen Tiere bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer von der zuständigen Behörde durchgeführten klinischen und epidemiologischen Untersuchung unter eine amtliche Verbringungssperre gestellt oder zum Zwecke der Laboruntersuchung unter amtlicher Überwachung getötet.

Gemäß den Artikeln 179b und 180a der Tierseuchenverordnung untersagt die Schweiz die Schlachtung von Tieren, bei denen Verdacht auf TSE besteht. Die verdächtigen Tiere müssen unblutig getötet und direkt verbrannt werden; das Gehirn muss im schweizerischen TSE-Referenzlaboratorium untersucht werden.

Gemäß Artikel 10 der Tierseuchenverordnung werden Rinder in der Schweiz einheitlich, eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet, so dass die Zurückverfolgung zum Muttertier und zum Herkunftsbestand möglich ist und festgestellt werden kann, dass sie nicht von BSE-verdächtigen oder an BSE erkrankten Kühen abstammen.

Gemäß Artikel 179c der Tierseuchenverordnung werden in der Schweiz bei Feststellung von BSE spätestens am Ende der Produktionsphase alle Tiere der Rindergattung, die im Zeitraum von einem Jahr vor bis einem Jahr nach der Geburt des verseuchten Tieres geboren wurden und sich in diesem Zeitraum in dem Bestand befunden haben, sowie alle direkten Nachkommen verseuchter Kühe, die in den zwei Jahren vor der Diagnose geboren wurden, getötet.

4.

Gemäß Artikel 180b der Tierseuchenverordnung werden in der Schweiz alle an der Traberkrankheit erkrankten Tiere, die Muttertiere, die von erkrankten Tieren direkt abstammenden Tiere sowie alle übrigen Schafe und Ziegen des Bestandes getötet, mit Ausnahme von:

Schafen mit mindestens einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel und

Tieren unter zwei Monaten, die ausschließlich zur Schlachtung bestimmt sind. Der Kopf und die Organe des Bauchraums dieser Tiere werden gemäß der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten vernichtet.

Bei seltenen Rassen kann ausnahmsweise davon abgewichen werden, den ganzen Bestand zu töten. Der Bestand wird in diesem Fall zwei Jahre lang unter amtstierärztliche Überwachung gestellt; während dieser Zeit werden die Tiere des Bestands zweimal jährlich klinisch untersucht. Werden während dieses Zeitraums Tiere zur Tötung abgegeben, so wird ihr Kopf einschließlich der Tonsillen im schweizerischen Referenzlaboratorium auf TSE untersucht.

Diese Maßnahmen werden anhand der Ergebnisse der tiergesundheitlichen Überwachung überprüft. Vor allem wird der Überwachungszeitraum bei Auftreten eines neuen Krankheitsfalls im Bestand verlängert.

Bei Bestätigung der BSE bei einem Schaf oder einer Ziege verpflichtet sich die Schweiz, die Maßnahmen nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 anzuwenden.

5.

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 untersagen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Verfütterung verarbeiteter tierischer Proteine an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden. In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt ein absolutes Verbot der Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer.

Gemäß Artikel 27 der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) gilt in der Schweiz ein absolutes Verbot der Verwendung tierischer Proteine in der Ernährung von Zuchttieren.

6.

Gemäß Artikel 6 und Anhang III Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 führen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union jährlich ein BSE-Überwachungsprogramm durch. Zu diesem Programm gehört ein BSE-Schnelltest bei allen mehr als 24 Monate alten Rindern, die notgeschlachtet wurden, im Betrieb verendet sind oder bei der Schlachttieruntersuchung für krank befunden wurden, und bei allen mehr als 30 Monate alten Rindern, die zum Verzehr geschlachtet werden.

Die von der Schweiz verwendeten BSE-Tests sind in Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführt.

Gemäß Artikel 176 der Tierseuchenverordnung führt die Schweiz obligatorisch bei allen mehr als 48 Monate alten Rindern, die verendet sind, oder für andere Zwecke als zur Schlachtung getötet wurden, krank oder nach Unfall in einen Schlachthof verbracht wurden, obligatorisch BSE-Schnelltests durch.

7.

Gemäß Artikel 6 und Anhang III Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 führen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein jährliches Programm zur Überwachung der Traberkrankheit ein.

Gemäß Artikel 177 der Tierseuchenverordnung hat die Schweiz ein Programm zur Überwachung der TSE bei mehr als 12 Monate alten Schafen und Ziegen eingeführt. Alle Tiere, die notgeschlachtet wurden, im Betrieb verendet sind oder bei der Schlachttieruntersuchung für krank befunden wurden, sowie alle zum Verzehr geschlachteten Tiere wurden im Zeitraum Juni 2004 bis Juli 2005 untersucht. Da sämtliche Proben BSE-negativ getestet wurden, werden von klinisch verdächtigen Tiere sowie von allen Tieren, die notgeschlachtet wurden oder im Betrieb verendet sind, Stichproben zur Überwachung genommen.

Die Anerkennung der Übereinstimmung der Rechtsvorschriften im Bereich der TSE-Überwachung bei Schafen und Ziegen wird vom Gemeinsamen Veterinärausschuss erneut geprüft.

8.

Die Informationen gemäß Artikel 6 und Anhang III Kapitel B sowie Anhang IV (3.III) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.

9.

Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

C.   ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN

1.

Seit dem 1. Januar 2003 und gemäß der Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.407) zahlt die Schweiz den Betrieben und Schlachthöfen, in denen die Rinder geboren bzw. geschlachtet wurden, einen finanziellen Zuschuss, wenn sie die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren für die Meldung von Tierverbringungen einhalten.

2.

Gemäß Artikel 8 und Anhang XI Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entfernen und beseitigen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union spezifiziertes Risikomaterial.

Zu bei Rindern entferntem spezifizierten Risikomaterial gehören der Schädel ohne Unterkiefer, jedoch einschließlich Gehirn und Augen, und das Rückenmark von Rindern, die über 12 Monate alt sind, die Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und Crista sacralis mediana sowie Kreuzbeinflügel, aber einschließlich der Spinalganglien und des Rückenmarks von über 24 Monate alten Rindern, die Tonsillen sowie die Därme von Duodenum bis Rektum und das Mesenterium von Rindern aller Altersklassen.

Zu bei Schafen und Ziegen entferntem spezifizierten Risikomaterial gehören der Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, sowie die Milz und das Ileum von Schafen und Ziegen aller Altersklassen.

Gemäß Artikel 179d der Tierseuchenverordnung und Artikel 4 der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft darf spezifiziertes Risikomaterial in der Schweiz nicht in die Lebens- oder Futtermittelkette gelangen. Zu bei Rindern entferntem spezifizierten Risikomaterial gehören insbesondere die Wirbelsäule von über 30 Monate alten Tieren, die Tonsillen sowie die Därme von Duodenum bis Rektum und das Mesenterium von Tieren aller Altersklassen.

Gemäß Artikel 180c der Tierseuchenverordnung und Artikel 4 der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft darf spezifiziertes Risikomaterial in der Schweiz nicht in die Lebens- oder Futtermittelkette gelangen. Zu bei Schafen und Ziegen entferntem spezifizierten Risikomaterial gehören insbesondere das Gehirn in der Gehirnschale, das Rückenmark mit der harten Rückenmarkhaut (Dura mater) sowie die Tonsillen von Tieren, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, sowie die Milz und der Krummdarm (Ileum) von Tieren aller Altersklassen.

3.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (12) wurden die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt.

Gemäß Artikel 22 der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten werden in der Schweiz tierische Nebenprodukte der Kategorie 1, einschließlich spezifizierten Risikomaterials und im Betrieb verendeter Tiere, verbrannt.

IX.   Blauzungenkrankheit

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (13)

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74).

1.

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40), insbesondere die Artikel 1 bis 10 (Ziele der Tierseuchenbekämpfung, Maßnahmen zur Bekämpfung hochansteckender Seuchen) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit)

2.

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 73 und 74 (Reinigung, Desinfektion und Entwesung), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 239a bis 239h (besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit)

3.

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 2000 (OV-EDI; SR 172.212.1), insbesondere Artikel 12 (Referenzlaboratorium)

B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1.

Das Pirbright Institute, Pirbright Laboratory, Ash Road, Pirbright, Surrey, GU24 0NF, Vereinigtes Königreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die Blauzungenkrankheit benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang II, Kapitel B der Richtlinie 2000/75/EG festgelegt.

2.

Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Notfallplan, der auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht wird.

3.

Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 17 der Richtlinie 2000/75/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

X.   Zoonosen

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (14)

Europäische Union

Schweiz

1.

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1)

2.

Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31)

1.

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40)

2.

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 291a bis 291e (spezielle Vorschriften für Zoonosen)

3.

Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG; SR 817.0)

4.

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV; SR 817.02)

5.

Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 2005 (HyV; SR 817.024.1)

6.

Bundesgesetz vom 18. Dezember 1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz; SR 818.101)

7.

Verordnung vom 13. Januar 1999 über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Melde-Verordnung; SR 818.141.1)

B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1.

EU-Referenzlaboratorien:

EU-Referenzlabor für Nachweise und Untersuchungen der Zoonosen (Salmonellen):

Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM)

3720 BA Bilthoven

Niederlande

EU-Referenzlabor für die Überwachung mariner Biotoxine:

Agencia Española de Seguridad Alimentaria (AESA):

36200 Vigo

Spanien

EU-Referenzlaboratorium für die Überwachung viraler und bakterieller Muschelkontamination:

The laboratory of the Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science (CEFAS) Weymouth

Dorset DT4 8UB

Vereinigtes Königreich

EU-Referenzlaboratorium für Listeria monocytogenes:

AFSSA — Laboratoire d'études et de recherches sur la qualité des aliments et sur les procédés agroalimentaires (LERQAP)

94700 Maisons-Alfort

Frankreich

EU-Referenzlaboratorium für coagulasepositive Staphylokokken, einschließlich Staphylococcus aureus:

AFSSA –Laboratoire d'études et de recherches sur la qualité des aliments et sur les procédés agroalimentaires (LERQAP)

94700 Maisons-Alfort

Frankreich

EU-Referenzlaboratorium für Escherichia coli einschließlich Verotoxin bildendes E. Coli (VTEC):

Istituto Superiore di Sanità (ISS)

00161 Roma

Italien

EU-Referenzlaboratorium für Campylobacter:

Statens Veterinärmedicinska Anstalt (SVA)

S-751 89 Uppsala

Schweden

EU-Referenzlaboratorium für Parasiten (insbesondere Trichinen, Echinococcus und Anisakis):

Istituto Superiore di Sanità (ISS)

00161 Roma

Italien

EU-Referenzlaboratorium für Antibiotikaresistenz:

Danmarks Fødevareforskning (DFVF)

1790 Kopenhagen V

Dänemark

2.

Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus diesen Benennungen ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Für die Zuständigkeiten und Aufgaben dieser Laboratorien gilt die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (15).

3.

Die Schweiz übermittelt der Kommission jährlich Ende Mai einen Bericht über die Entwicklung und die Quellen von Zoonosen und Zoonoseerregern sowie die Resistenz gegen antimikrobielle Mittel, zusammen mit den Daten, die gemäß den Artikeln 4, 7 und 8 der Richtlinie 2003/99/EG im zurückliegenden Jahr erhoben wurden. Dieser Bericht enthält auch die Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003. Der Bericht wird von der Kommission an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zur Veröffentlichung eines zusammenfassenden Berichts über die Entwicklung und die Ursachen von Zoonosen, die Zoonoseerreger und die Antibiotikaresistenz in der Europäischen Union übermittelt.

XI.   Andere Tierseuchen

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (16)

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69)

1.

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40), insbesondere die Artikel 1 bis 10 (Ziele der Tierseuchenbekämpfung, Maßnahmen zur Bekämpfung hochansteckender Seuchen) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit)

2.

Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995 (SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen), 73 und 74 (Reinigung, Desinfektion und Entwesung), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 104 bis 105 (besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Vesikulärkrankheit der Schweine)

3.

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 2000 (OV-EDI; SR 172.212.1), insbesondere Artikel 12 (Referenzlaboratorium)

B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1.

Die Informationen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/119/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.

2.

Das Pirbright Institute, Pirbright Laboratory, Ash Road, Pirbright, Surrey, GU24 0NF, Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für die vesikuläre Schweinekrankheit benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang III der Richtlinie 92/119/EWG festgelegt.

3.

Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation. Diese Dokumentation ist Gegenstand der technischen Ausführungsvorschrift Nr. 95/65 des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.

4.

Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 22 der Richtlinie 92/119/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

XII.   Seuchenmeldung

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (17)

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58)

1.

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40), insbesondere die Artikel 11 (Sorgfalts- und Meldepflicht) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit)

2.

Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995 (SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 bis 5 (aufgelistete Seuchen), 59 bis 65 und 291 (Meldepflicht, Berichterstattung), 292 bis 299 (Aufsicht, Vollzug, Amtshilfe)

B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen beteiligt die Kommission die Schweiz nach Maßgabe der Richtlinie 82/894/EWG am Tierseuchenmeldesystem.«


(1)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist — sofern nichts anderes angegeben ist — als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(2)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(3)  Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71).

(4)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(5)  Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 35)."

(6)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(7)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(8)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(9)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(10)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(13)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(14)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(15)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1)

(16)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(17)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.


ANHANG II

Anhang 11 Anlage 2 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

"Anlage 2

Tiergesundheit: Handel und Vermarktung

I.   Rinder und Schweine

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (1)

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. L 121 vom 29.7.1964, S. 1977)

1.

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 27 bis 31 (Viehmärkte, Viehausstellungen), 34 bis 37 (Viehhandel), 73 und 74 (Reinigung, Desinfektion und Entwesung), 116 bis 121 (Klassische und Afrikanische Schweinepest), 135 bis 141 (Aujeszkysche Krankheit), 150 bis 157 (Rinderbrucellose), 158 bis 165 (Tuberkulose), 166 bis 169 (Enzootische Rinderleukose), 170 bis 174 (IBR/IPV), 175 bis 181 (Spongiforme Enzephalopathien), 186 bis 189 (Deckinfektionen der Rinder), 207 bis 211 (Schweinebrucellose), 301 (Bewilligung von Tierhaltungen, Besamungsstationen, Samenlagern, Embryotransfereinheiten, Viehmärkten und ähnlichen Einrichtungen)

2.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1.

Nach Artikel 301 Absatz 1 Buchstabe i der Tierseuchenverordnung bewilligt der Kantonstierarzt Tierhaltungsbetriebe, Märkte und ähnliche Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 64/432/EWG. Für die Zwecke dieses Anhangs erstellt die Schweiz gemäß den Bestimmungen der Artikel 11, 12 und 13 der Richtlinie 64/432/EWG ein Verzeichnis ihrer zugelassenen Sammelstellen, Transporteure und Händler.

2.

Die Informationen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 64/432/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss übermittelt.

3.

Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen des Anhangs A Teil II Nummer 7 der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Rinderbrucellose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:

a)

Jedes brucelloseverdächtige Rind wird den zuständigen Behörden gemeldet und einer amtlichen Untersuchung auf Brucellose unterzogen, die zumindest zwei serologische Blutproben, einschließlich Komplementbindungstests, sowie eine mikrobiologische Untersuchung geeigneter Proben in Abortfällen umfasst.

b)

Während der Verdachtsperiode, die erst erlischt, wenn die Untersuchungen gemäß Buchstabe a negative Befunde ergeben, wird der Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit bei Beständen mit einem oder mehreren seuchenverdächtigen Rindern ausgesetzt.

Dem Gemischten Veterinärausschuss werden genaue Informationen über die positiven Bestände und ein Bericht über die epidemiologische Entwicklung übermittelt. Wird eine der Anforderungen gemäß Anhang A Teil II Nummer 7 der Richtlinie 64/432/EWG von der Schweiz nicht mehr erfüllt, so unterrichtet das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes.

4.

Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen des Anhangs A Teil I Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Rindertuberkulose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:

a)

Zur Nachweisführung über die Herkunft jedes Rinds wird ein Kennzeichnungssystems eingeführt.

b)

Alle Schlachtkörper werden von einem amtlichen Tierarzt einer Fleischuntersuchung unterzogen.

c)

Jeder Tuberkuloseverdacht bei einem lebenden, verendeten oder geschlachteten Tier wird den zuständigen Behörden gemeldet.

d)

In jedem Falle veranlassen die zuständigen Behörden die erforderlichen Untersuchungen zur Abklärung des Verdachts und ermitteln die Herkunfts- und Transitbestände. Werden bei der Autopsie oder bei der Schlachtung tuberkuloseverdächtige Läsionen festgestellt, so senden die zuständigen Behörden geeignetes Probematerial zur Laboruntersuchung ein.

e)

Der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit der Herkunfts- und Transitbestände tuberkuloseverdächtiger Rinder wird so lange ausgesetzt, bis durch die klinischen Untersuchungen oder Laboruntersuchungen oder Tuberkulinproben nachgewiesen wird, dass keine Rindertuberkulose vorliegt.

f)

Wird ein Tuberkuloseverdacht durch Tuberkulinproben, klinische Untersuchungen oder Laboruntersuchungen bestätigt, so wird der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit der Herkunfts- und Transitbestände entzogen.

g)

Der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit kann nur erlangt werden, sofern alle als infiziert geltenden Tiere des Bestands eliminiert und die Räumlichkeiten und Ausrüstungen des betreffenden Betriebs desinfiziert wurden und alle über sechs Wochen alten verbleibenden Tiere auf mindestens zwei amtliche intrakutane Tuberkulinproben im Sinne des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG negativ reagiert haben, wobei die erste Tuberkulinprobe frühestens sechs Monate, nachdem das infizierte Tier den Bestand verlassen hat, und die zweite Probe frühestens sechs Monate nach der ersten Probe durchgeführt wurde.

Dem Gemischten Veterinärausschuss werden genaue Informationen über die infizierten Bestände und ein Bericht über die epidemiologische Entwicklung übermittelt. Wird eine der Anforderungen gemäß Anhang A Teil II Nummer 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG von der Schweiz nicht mehr erfüllt, so unterrichtet das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes.

5.

Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt F der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der enzootischen Rinderleukose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Leukosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:

a)

Der nationale Bestand wird im Rahmen von Stichprobenuntersuchungen überwacht. Der Umfang der Stichprobe wird so festgelegt, dass mit einer Nachweissicherheit von 99 % festgestellt werden kann, dass weniger als 0,2 % der Bestände mit enzootischer Rinderleukose infiziert sind.

b)

Alle Schlachtkörper werden von einem amtlichen Tierarzt einer Fleischuntersuchung unterzogen.

c)

Jeder bei einer klinischen Untersuchung, einer Autopsie oder einer Fleischuntersuchung aufkommende Leukoseverdacht wird den zuständigen Behörden gemeldet.

d)

Bei Verdacht oder Bestätigung der enzootischen Rinderleukose wird der Status der amtlich anerkannten Leukosefreiheit des betreffenden Bestands ausgesetzt, bis die Bestandssperre aufgehoben ist.

e)

Die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn die verbleibenden Tiere nach Eliminierung der infizierten Tiere und ggf. ihrer Kälber im Abstand von mindestens 90 Tagen mit Negativbefund zwei serologischen Untersuchungen unterzogen wurden.

Wird bei 0,2 % des nationalen Bestands enzootische Rinderleukose festgestellt, so unterrichtet das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes.

6.

Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei ist von Infektiöser Boviner Rhinotracheitis. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:

a)

Der nationale Bestand wird im Rahmen von Stichprobenuntersuchungen überwacht. Der Umfang der Stichprobe wird so festgelegt, dass mit einer Nachweissicherheit von 99 % festgestellt werden kann, dass weniger als 0,2 % der Bestände mit Infektiöser Boviner Rhinotracheitis infiziert sind.

b)

Über 24 Monate alte Zuchtbullen werden jährlich einer serologischen Untersuchung unterzogen.

c)

Jeder Verdacht auf Infektiöse Bovine Rhinotracheitis wird den zuständigen Behörden gemeldet, und seuchenverdächtige Tiere werden amtlich virologisch oder serologisch auf Rhinotracheitis untersucht.

d)

Bei Verdacht oder Bestätigung der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis wird der Status der amtlich anerkannten Seuchenfreiheit des betreffenden Bestands ausgesetzt, bis die Bestandssperre aufgehoben ist.

e)

Die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn die verbleibenden Tiere frühestens 30 Tage nach Eliminierung der infizierten Tiere mit Negativbefund serologisch untersucht wurden.

Aufgrund der Anerkennung des Seuchenfreiheitsstatus der Schweiz gelten die Bestimmungen der Entscheidung 2004/558/EG (2) entsprechend.

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerkennung des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes.

7.

Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei ist von der Aujeszky-Krankheit. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:

a)

Der nationale Bestand wird im Rahmen von Stichprobenuntersuchungen überwacht. Der Umfang der Stichprobe wird so festgelegt, dass mit einer Nachweissicherheit von 99 % festgestellt werden kann, dass weniger als 0,2 % der Bestände mit der Aujeszky-Krankheit infiziert sind.

b)

Jeder Verdacht auf die Aujeszky-Krankheit wird den zuständigen Behörden gemeldet, und seuchenverdächtige Tiere werden amtlich virologisch oder serologisch auf die Aujeszky-Krankheit untersucht.

c)

Bei Verdacht oder Bestätigung der Aujeszky-Krankheit wird der Status der amtlich anerkannten Seuchenfreiheit des betreffenden Bestands ausgesetzt, bis die Bestandssperre aufgehoben ist.

d)

Die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn alle Zuchttiere und eine repräsentative Anzahl Masttiere nach Eliminierung der infizierten Tiere zweimal im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund serologisch untersucht wurden.

Aufgrund der Anerkennung des Seuchenfreiheitsstatus der Schweiz gelten die Bestimmungen der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission (3) entsprechend.

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerkennung des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes.

8.

Die Frage etwaiger zusätzlicher Garantien hinsichtlich der Transmissiblen Gastroenteritis der Schweine (TGE) und des Porcinen Respiratorischen und Reproduktiven Syndroms (PRRS) wird vom Gemischten Veterinärausschuss umgehend geprüft. Die Kommission unterrichtet das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen über die Ergebnisse dieser Prüfung.

9.

Zuständig für die amtliche Tuberkulinkontrolle im Sinne des Anhangs B Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG in der Schweiz ist das Institut für Veterinärbakteriologie der Universität Zürich.

10.

Zuständig für die amtliche Antigenkontrolle (Brucellose) im Sinne des Anhangs C Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG in der Schweiz ist das Zentrum für Zoonosen, bakterielle Tierkrankheiten und Antibiotikaresistenz (ZOBA).

11.

Rinder- und Schweinesendungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG mit. Dabei sind folgende Anpassungen vorzunehmen:

In Muster 1 wird Abschnitt C der Bescheinigung wie folgt angepasst:

unter Nummer 4 über die zusätzlichen Garantien werden die Gedankenstriche wie folgt ergänzt:

'in Bezug auf (Seuche): Infektiöse Bovine Rhinotracheitis,

gemäß der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission, welche entsprechend anzuwenden ist;',

in Muster 2 wird Abschnitt C der Bescheinigung wie folgt angepasst:

unter Nummer 4 über die zusätzlichen Garantien werden die Gedankenstriche wie folgt ergänzt:

'in Bezug auf (Seuche): Aujeszky-Krankheit

gemäß der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission, welche entsprechend anzuwenden ist;',

12.

Für die Zwecke des vorliegenden Anhangs führen Rindersendungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz eine zusätzliche Veterinärbescheinigung mit, die folgende Erklärung enthält:

Es handelt sich um Rinder, die

mit Hilfe eines dauerhaften Kennzeichnungssystems identifiziert werden, mit dem das Muttertier oder der Herkunftsbestand ermittelt und festgestellt werden kann, dass die Tiere nicht von BSE-verdächtigen oder an BSE erkrankten Kühen abstammen, die in den zwei Jahren vor der Diagnose geboren wurden;

nicht aus Beständen stammen, die wegen eines BSE-Verdachtfalls untersucht werden;

nach dem 1. Juni 2001 geboren wurden.

II.   Schafe und ziegen

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (4)

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19)

1.

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 27 bis 31 (Viehmärkte, Viehausstellungen), 34 bis 37b (Viehhandel), 73 und 74 (Reinigung, Desinfektion und Entwesung), 142 bis 149 (Tollwut), 158 bis 165 (Tuberkulose), 180 bis 180c (Traberkrankheit), 190 bis 195 (Brucellose der Schafe und Ziegen), 196 bis 199 (Infektiöse Agalaktie), 217 bis 221 (Caprine Arthritis-Enzephalitis), 233 bis 236 (Widderbrucellose), 301 (Bewilligung von Tierhaltungen, Besamungsstationen, Samenlagern, Embryotransfereinheiten, Viehmärkten und ähnlichen Einrichtungen)

2.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1.

Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 11 der Richtlinie 91/68/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

Die Schweiz unterrichtet den Gemischten Veterinärausschuss über jeden Ausbruch oder Wiederausbruch der Schaf- und Ziegenbrucellose, damit je nach Seuchenlage geeignete Maßnahmen getroffen werden können.

2.

Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei ist von Schaf- und Ziegenbrucellose. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, die in Anhang A Kapitel 1 Ziffer II Nummer 2 der Richtlinie 91/68/EWG vorgesehenen Maßnahmen zu treffen.

3.

Schaf- und Ziegensendungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG mit.

III.   Equiden

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (5)

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1)

1.

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 112 bis 112f (Pferdepest), 204 bis 206 (Beschälseuche, Enzephalomyelitis, Infektiöse Anämie, Rotz), 240 bis 244 (Ansteckende Pferdemetritis)

2.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1.

Die Informationen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2009/156/EG werden dem Gemischten Veterinärausschuss übermittelt.

2.

Die Informationen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2009/156/EG werden dem Gemischten Veterinärausschuss übermittelt.

3.

Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 10 der Richtlinie 2009/156/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

4.

Die Bestimmungen der Anhänge II und III der Richtlinie 2009/156/EG gelten entsprechend für die Schweiz.

IV.   Geflügel und bruteier

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (6)

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74)

1.

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 25 (Transportmittel), 122 bis 125 (Klassische Geflügelpest und Newcastle-Krankheit), 255 bis 261 (Salmonella Enteritidis), 262 bis 265 (Infektiöse Laryngotracheitis der Hühner)

2.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1.

Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2009/158/EG wird anerkannt, dass die Schweiz einen Plan hat, in dem die Maßnahmen für die Zulassung von Betrieben festgelegt sind.

2.

Im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2009/158/EG ist das nationale Referenzlabor für die Schweiz das Institut für Veterinärbakteriologie der Universität Bern.

3.

Die Haltungsbedingung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/158/EG gilt entsprechend für die Schweiz.

4.

Für den Versand von Bruteiern in die Europäische Union verpflichten sich die schweizerischen Behörden, die Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission (7) einzuhalten.

5.

Die Haltungsbedingung gemäß Artikel 10 Buchstabe a der Richtlinie 2009/158/EG gilt entsprechend für die Schweiz.

6.

Die Haltungsbedingung gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2009/158/EG gilt entsprechend für die Schweiz.

7.

Die Haltungsbedingung gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/158/EG gilt entsprechend für die Schweiz.

8.

Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen des Artikels 15 Absatz 2 der Richtlinie 2009/158/EG hinsichtlich der Newcastle-Krankheit erfüllt und dementsprechend den Status der 'Nichtimpfung' besitzt. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerkennung des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes.

9.

In Artikel 18 der Richtlinie 2009/158/EG gilt jeder Bezug auf den Namen des Mitgliedstaats der Europäischen Union entsprechend für die Schweiz.

10.

Sendungen von Geflügel und Bruteiern im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in Anhang IV der Richtlinie 2009/158/EG mit.

11.

Für Sendungen aus der Schweiz nach Finnland oder Schweden verpflichten sich die schweizerischen Behörden, die in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Garantien in Bezug auf Salmonellosen beizubringen.

V.   Tiere und erzeugnisse der aquakultur

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (8)

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14)

1.

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 3 bis 5 (aufgelistete Seuchen), 21 bis 23 (Registrierung von Aquakulturbetrieben, Bestandskontrolle und weitere Pflichten, Gesundheitsüberwachung), 61 (Verpflichtungen der Pächter von Fischereirechten und der Organe der Fischereiaufsicht), 62 bis 76 (allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen), 277 bis 290 (besondere Maßnahmen zur Bekämpfung von Seuchen der Wassertiere, Untersuchungslaboratorium)

2.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

3.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV; SR 916.443.12)

B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1.

Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei von infektiöser Anämie der Lachse und Infektionen mit Marteilia refringens und mit Bonamia ostreae ist.

2.

Über die etwaige Anwendung der Artikel 29, 40, 41, 43, 44 und 50 der Richtlinie 2006/88/EG entscheidet der Gemischte Veterinärausschuss.

3.

Die Tiergesundheitsbedingungen für das Inverkehrbringen von Wassertieren zu Zierzwecken, von Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, einschließlich Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind, sowie von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen für den menschlichen Verzehr sind in den Artikeln 4 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission (9) niedergelegt.

4.

Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 58 der Richtlinie 2006/88/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

VI.   Rinderembryonen

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (10)

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1)

1.

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 56 bis 58a (Embryotransfer)

2.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1.

Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 15 der Richtlinie 89/556/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

2.

Sendungen von Rinderembryonen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Gesundheitsbescheinigungen nach dem Muster in Anhang C der Richtlinie 89/556/EWG mit.

VII.   Rindersperma

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (11)

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10)

1.

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 51 bis 55a (Künstliche Besamung)

2.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1.

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 88/407/EWG wird zur Kenntnis genommen, dass sich in allen schweizerischen Besamungsstationen ausschließlich Tiere befinden, die mit Negativbefund einem Serum-Neutralisationstest oder ELISA-Test unterzogen wurden.

2.

Die Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 88/407/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.

3.

Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 16 der Richtlinie 88/407/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

4.

Sendungen von Rindersperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach dem Muster in Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG mit.

VIII.   Schweinesperma

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (12)

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62)

1.

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 51 bis 55a (Künstliche Besamung)

2.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1.

Die Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 90/429/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss übermittelt.

2.

Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 16 der Richtlinie 90/429/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

3.

Sendungen von Schweinesperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach dem Muster in Anhang D der Richtlinie 90/429/EWG mit.

IX.   Andere tierarten

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (13)

Europäische Union

Schweiz

1.

Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Ziffer I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54)

2.

Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003

(ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1)

1.

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 51 bis 55a (Künstliche Besamung) sowie 56 bis 58 (Embryotransfer)

2.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

3.

Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht; SR 916.443.14)

B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1.

Für die Zwecke dieses Anhangs regelt dieser Abschnitt den Handel mit lebenden Tieren, die nicht unter die Ziffern I bis V dieser Anlage fallen, sowie den Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere, soweit diese Erzeugnisse nicht unter die Ziffern VI bis VIII dieser Anlage fallen.

2.

Die Europäische Union und die Schweiz verpflichten sich, dass der Handel mit den unter Nummer 1 genannten lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen nicht aus anderen tierseuchenrechtlichen Gründen als denen, die sich aus der Anwendung dieses Anhangs und insbesondere im Zuge der etwaigen Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 20 ergeben, verboten oder beschränkt wird.

3.

Sendungen von Huftieren im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz — außer den Tieren gemäß den Ziffern I, II und III dieser Anlage — führen Veterinärbescheinigungen gemäß Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG, ergänzt durch den Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 6 Absatz A Unterabsatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/65/EWG, mit.

4.

Sendungen von Hasentieren im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäß Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG, gegebenenfalls ergänzt durch den Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG, mit.

Dieser Vermerk kann von den schweizerischen Behörden geändert werden, um den Anforderungen des Artikels 9 der Richtlinie 92/65/EWG insgesamt nachzukommen.

5.

Die Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/65/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.

6.

Sendungen von Hunden und Katzen aus der Europäischen Union in die Schweiz unterliegen den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG.

Für die Kennzeichnung gilt die Verordnung (EU) Nr. 576/2013. Es ist der Ausweis gemäß Anhang II Teil 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 (14) zu verwenden.

Die Gültigkeit der Tollwutimpfung bzw. der Auffrischungsimpfung ist in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 festgelegt.

7.

Sendungen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäß der Entscheidung 2010/470/EU (15) mit.

8.

Sendungen von Equidensperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäß der Entscheidung 2010/470/EU mit.

9.

Sendungen von Eizellen und Embryonen von Equiden im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäß der Entscheidung 2010/470/EU mit.

10.

Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schweinen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäß der Entscheidung 2010/470/EU mit.

11.

Sendungen von Bienenvölkern (Bienenstöcke oder Königinnen mit Arbeiterinnen) im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäß Anhang E Teil 2 der Richtlinie 92/65/EWG mit.

12.

Sendungen von Tieren, Sperma, Embryonen und Eizellen, die aus gemäß Anhang C der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren stammen, im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäß Anhang E Teil 3 der Richtlinie 92/65/EWG mit.

13.

Die Informationen gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss übermittelt.

X.   Verbringung von heimtieren zu anderen als handelszwecken

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (16)

Europäische Union

Schweiz

Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1)

Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht; SR 916.443.14)

B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1.

Für die Kennzeichnung gilt die Verordnung (EU) Nr. 576/2013.

2.

Die Gültigkeit der Tollwutimpfung bzw. der Auffrischungsimpfung ist in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 festgelegt.

3.

Es ist der Ausweis gemäß Anhang III Teil 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 zu verwenden. Die zusätzlichen Anforderungen an den Ausweis sind in Anhang III Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 festgelegt.

4.

Für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz im Sinne dieser Anlage gilt Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 entsprechend. Für die Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen bei Verbringungen von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in die Schweiz gelten die Bestimmungen des Artikels 33 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013."


(1)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist — sofern nichts anderes angegeben ist — als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(2)  Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20).

(3)  Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung (ABl. L 59 vom 4.3.2008, S. 19).

(4)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(5)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(6)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5).

(8)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41).

(10)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(11)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(12)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(13)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(14)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109).

(15)  2010/470/EU: Beschluss der Kommission vom 26. August 2010 mit Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 15).

(16)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.


ANHANG III

Anhang 11 Anlage 3 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

"Anlage 3

Einfuhr lebender Tiere und deren Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern

I.   EUROPÄISCHE UNION – RECHTSVORSCHRIFTEN (1)

A.   Huftiere ohne Equiden

Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321).

B.   Equiden

Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1)

C.   Geflügel und Bruteier

Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74)

D.   Tiere der Aquakultur

Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14)

E.   Rinderembryonen

Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1)

F.   Rindersperma

Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10)

G.   Schweinesperma

Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62)

H.   Andere Tiere, lebend

1.

Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt 1 der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54)

2.

Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1)

I.   Andere besondere Bestimmungen

1.

Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3)

2.

Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10)

II.   SCHWEIZ – RECHTSVORSCHRIFTEN (2)

1.

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40)

2.

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401)

3.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (VTNP; SR 916.443.10)

4.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV; SR 916.443.12)

5.

Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV; SR 916.443.13)

6.

Verordnung des EDI vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung; SR 916.443.106)

7.

Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht; SR 916.443.14)

8.

Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV; SR 812.212.27)

9.

Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Gebührenverordnung BLV; SR 916.472)

III.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen wendet gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in den unter Ziffer I dieser Anlage aufgelisteten Rechtsakten genannten Einfuhrvorschriften, Durchführungsmaßnahmen und Listen von Betrieben an, aus denen entsprechende Einfuhren zugelassen sind. Diese Verpflichtung gilt für alle einschlägigen Rechtsakte unabhängig vom Datum ihres Erlasses.

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen kann strengere Maßnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. Der Gemischte Veterinärausschuss tritt zusammen, um über geeignete Maßnahmen zur Klärung der Lage zu beraten.

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilen sich gegenseitig die spezifischen auf bilateraler Ebene festgelegten Einfuhrbedingungen, die nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Ebene der Union sind, mit.

Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Namen der Einrichtungen, die für die Schweiz als zugelassene Zentren gemäß den Bestimmungen des Anhangs C der Richtlinie 92/65/EWG anerkannt sind, auf der Website des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht."


(1)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(2)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.


ANHANG IV

Anhang 11 Anlage 4 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

"Anlage 4

Tierzucht, einschließlich Einfuhr von Zuchtmaterial aus Drittländern

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (1)

Europäische Union

Schweiz

1.

Richtlinie 2009/157/EWG des Rates vom 30. November 2009 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 1)

2.

Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36)

3.

Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. L 167 vom 26.6.1987, S. 54)

4.

Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10)

5.

Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30)

6.

Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71 vom 17.3.1990, S. 34)

7.

Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71 vom 17.3.1990, S. 36)

8.

Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55)

9.

Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60)

10.

Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG (ABl. L 85 vom 5.4.1991, S. 37)

11.

Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66)

Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV; SR 916.310)

B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Im Sinne der vorliegenden Anlage verkehren tierische Erzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz gehandelt werden, unter denselben Bedingungen wie Erzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehandelt werden.

Unbeschadet der in den Anlagen 5 und 6 aufgeführten Vorschriften für Tierzuchtkontrollen verpflichten sich die schweizerischen Behörden, zu gewährleisten, dass die Schweiz bei ihren Einfuhren dieselben Bestimmungen einhält wie die der Richtlinie 94/28/EG des Rates.

Bei Schwierigkeiten wird auf Antrag einer der beiden Parteien der Gemischte Veterinärausschuss befasst."


(1)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.


ANHANG V

Anhang 11 Anlage 5 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

"Anlage 5

Lebende Tiere, Sperma, Eizellen und Embryonen: Grenzkontrollen und Kontrollgebühren

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen – TRACES

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (1)

Europäische Union

Schweiz

Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63)

1.

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40)

2.

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401)

3.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

4.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV; SR 916.443.12)

5.

Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV; SR 916.443.13)

6.

Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung; SR 916.443.106)

7.

Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht; SR 916.443.14)

B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen bezieht die Kommission die Schweiz gemäß der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission in das System TRACES ein.

Der Gemischte Veterinärausschuss legt erforderlichenfalls ergänzende bzw. Übergangsbestimmungen fest.

KAPITEL II

Veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (2)

Die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz werden gemäß den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durchgeführt:

Europäische Union

Schweiz

1.

Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34)

2.

Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29)

1.

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40), insbesondere Artikel 57

2.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

3.

Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung; SR 916.443.106)

4.

Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht; SR 916.443.14)

5.

Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Gebührenverordnung BLV; SR 916.472)

B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

In den in Artikel 8 der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Fällen setzen sich die zuständigen Behörden eines Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich mit den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats in Verbindung. Diese ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und teilen der zuständigen Behörde am Versandort sowie der Kommission die Art der vorgenommenen Kontrollen, ihre Entscheidungen und die Gründe für diese Entscheidungen mit.

Die Anwendung der Artikel 10, 11 und 16 der Richtlinie 89/608/EWG sowie der Artikel 9 und 22 der Richtlinie 90/425/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

C.   BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR TIERE, DIE ZUM GRENZWEIDEGANG BESTIMMT SIND

1.   Definitionen

Weidegang: das Treiben von Tieren auf einen Gebietsstreifen von 10 km diesseits und jenseits der Grenze zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Schweiz. In gerechtfertigten Sonderfällen können die jeweils zuständigen Behörden einen breiteren Gebietsstreifen diesseits und jenseits der Grenze zwischen der Schweiz und der Europäischen Union festlegen.

Tagesweidegang: Weidegang, bei dem die Tiere bei Tagesende wieder in ihren Herkunftsbetrieb im Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz zurückgetrieben werden.

2.   Für den Grenzweidegang zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz gelten die Bestimmungen der Entscheidung 2001/672/EG (3) der Kommission entsprechend. Im Rahmen dieses Anhangs gilt Artikel 1 der Entscheidung 2001/672/EG jedoch vorbehaltlich folgender Anpassungen:

Der Zeitraum 1. Mai bis 15. Oktober wird durch "Kalenderjahr" ersetzt.

Für die Schweiz sind die in Artikel 1 der Entscheidung 2001/672/EG genannten und in dem entsprechenden Anhang festgelegten Teilgebiete Folgende:

SCHWEIZ

Kanton Zürich

Kanton Bern

Kanton Luzern

Kanton Uri

Kanton Schwyz

Kanton Obwalden

Kanton Nidwalden

Kanton Glarus

Kanton Zug

Kanton Freiburg

Kanton Solothurn

Kanton Basel-Stadt

Kanton Basel-Landschaft

Kanton Schaffhausen

Kanton Appenzell Ausserrhoden

Kanton Appenzell Innerrhoden

Kanton St. Gallen

Kanton Graubünden

Kanton Aargau

Kanton Thurgau

Kanton Tessin

Kanton Waadt

Kanton Wallis

Kanton Neuenburg

Kanton Genf

Kanton Jura

In Anwendung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere ihres Artikels 7 (Registrierung), sowie der Verordnung vom 26. November 2011 über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung; SR 916.404.1), insbesondere ihres Abschnitts 2 (Inhalt der Datenbank), teilt die Schweiz jedem Weideplatz eine spezifische Registriernummer zu, die in der nationalen Datenbank für Rinder erfasst wird.

3.   Beim Grenzweidegang zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz trifft der amtliche Tierarzt des Versandlandes folgende Maßnahmen:

a)

Er informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsortes (örtliches Veterinäramt) am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden vor der geplanten Ankunft der Tiere, über das informatisierte System zum Verbund der Veterinärbehörden gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG über die Versendung der Tiere;

b)

er untersucht die Tiere innerhalb von 48 Stunden vor ihrer Verbringung auf das Grenzweideland; die Tiere müssen vorschriftsmäßig gekennzeichnet sein;

c)

er stellt nach dem Muster gemäß Nummer 9 eine Bescheinigung aus.

4.   Die Tiere stehen während der gesamten Weidezeit unter zollamtlicher Kontrolle.

5.   Der Tierhalter muss

a)

schriftlich erklären, dass er ebenso wie jeder andere Tierhalter in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz allen Maßnahmen, die in Anwendung der Vorschriften dieses Anhangs getroffen werden, sowie allen anderen auf lokaler Ebene eingeführten Maßnahmen nachkommt;

b)

die in Anwendung dieses Anhangs anfallenden Kontrollkosten übernehmen;

c)

die von den amtlichen Stellen des Versandlandes oder des Bestimmungslandes vorgeschriebenen zollamtlichen oder tierärztlichen Kontrollen in jeder erdenklichen Weise unterstützen.

6.   Bei der Rückkehr der Tiere am Ende oder vor Ablauf der Weidesaison trifft der für den Weideplatz zuständige amtliche Tierarzt folgende Maßnahmen:

a)

Er informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsortes (örtliches Veterinäramt) am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden vor der geplanten Ankunft der Tiere, über das informatisierte System zum Verbund der Veterinärbehörden gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG über die Versendung der Tiere;

b)

er untersucht die Tiere innerhalb von 48 Stunden vor ihrer Verbringung auf das Grenzweideland; die Tiere müssen vorschriftsmäßig gekennzeichnet sein;

c)

er stellt nach dem Muster gemäß Nummer 9 eine Bescheinigung aus.

7.   Bei Auftreten von Tierseuchen sind im Einvernehmen zwischen den zuständigen Veterinärbehörden geeignete Maßnahmen zu treffen. Die Frage etwaiger Kosten wird von den genannten Behörden geprüft. Erforderlichenfalls wird der Gemischte Veterinärausschuss damit befasst.

8.   Abweichend von den Bestimmungen gemäß den Nummern 1 bis 7 gilt im Falle des Tagesweidegangs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz Folgendes:

a)

Die Tiere kommen nicht mit Tieren eines anderen Betriebes in Berührung;

b)

der Halter der Tiere verpflichtet sich, die zuständige Veterinärbehörde über jeglichen Kontakt zu Tieren anderer Betriebe zu unterrichten;

c)

die unter Nummer 9 festgelegte Gesundheitsbescheinigung ist den zuständigen Veterinärbehörden jedes Kalenderjahr bei der ersten Verbringung der betreffenden Tiere in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in die Schweiz vorzulegen. Sie ist den zuständigen Veterinärbehörden jederzeit auf Verlangen vorzulegen;

d)

die Bestimmungen gemäß den Nummern 2 und 3 gelten nur für die erste Versendung der Tiere in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in die Schweiz in dem betreffenden Kalenderjahr;

e)

die Bestimmungen gemäß Nummer 6 finden keine Anwendung;

f)

der Halter der Tiere verpflichtet sich, die zuständige Veterinärbehörde über das Ende der Weidezeit zu unterrichten.

9.   Muster der Gesundheitsbescheinigung für den Grenzweidegang oder den Tagesweidegang von Rindern und für ihre Rückkehr vom Grenzweidegang:

Muster der Gesundheitsbescheinigung für den Grenzweidegang oder den Tagesweidegang von Rindern und für ihre Rückkehr vom Grenzweidegang

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KAPITEL III

Bedingungen für den Handel zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN

Für den Handel mit lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen sowie für den Grenzweidegang von Rindern zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden die im vorliegenden Anhang vorgesehenen und in TRACES verfügbaren Bescheinigungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission (4) verwendet.

KAPITEL IV

Veterinärkontrollen bei Einfuhren aus Drittländern

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (5)

Die Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern werden nach den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durchgeführt:

Europäische Union

Schweiz

1.

Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11)

2.

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1)

3.

Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56)

4.

Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3)

5.

Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10)

6.

Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere (ABl. L 323 vom 26.11.1997, S. 31)

7.

Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9)

1.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

2.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV; SR 916.443.12)

3.

Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV; SR 916.443.13)

4.

Verordnung des EDI vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung; SR 916.443.106)

5.

Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht; SR 916.443.14)

6.

Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Gebührenverordnung BLV; SR 916.472)

7.

Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV; SR 812.212.27)

B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1.

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 91/496/EWG sind die für Veterinärkontrollen lebender Tiere zugelassenen Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufgeführt (6).

2.

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 91/496/EWG sind für die Schweiz folgende Grenzkontrollstellen zuständig:

Bezeichnung

TRACES-Code

Typ

Kontrollzentrum

Zulassungsart

Flughafen Zürich

CHZRH4

A

Zentrum 3

O – Andere Tiere (einschließlich Zootiere) (7)

Flughafen Genf

CHGVA4

A

Zentrum 2

O – Andere Tiere (einschließlich Zootiere) (7)

Spätere Änderungen der Liste der Grenzkontrollstellen, ihrer Kontrollzentren und der Zulassungsart fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 19 der Richtlinie 91/496/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

3.

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen wendet gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in der Anlage 3 dieses Anhangs aufgelisteten Einfuhrvorschriften und die Durchführungsmaßnahmen an.

Es kann strengere Maßnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. Der Gemischte Veterinärausschuss tritt zusammen, um über geeignete Maßnahmen zur Klärung der Lage zu beraten.

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilen sich gegenseitig die spezifischen auf bilateraler Ebene festgelegten Einfuhrbedingungen, die nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Ebene der Union sind, mit.

4.

Die unter Nummer 1 genannten Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union führen Kontrollen der für die Schweiz bestimmten Einfuhren aus Drittländern nach den Bestimmungen in Kapitel IV Abschnitt A der vorliegenden Anlage durch.

5.

Die unter Nummer 2 genannten Grenzkontrollstellen der Schweiz führen Kontrollen der für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestimmten Einfuhren aus Drittländern nach den Bestimmungen in Abschnitt A dieses Kapitels durch.

KAPITEL V

Besondere Vorschriften

1.   KENNZEICHNUNG VON TIEREN

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (8)

Die Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern werden nach den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durchgeführt:

Europäische Union

Schweiz

1.

Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 31)

2.

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1)

1.

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 7 bis 15f (Registrierung und Kennzeichnung)

2.

Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Tierverkehr-Datenbank (SR 916.404.1)

B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

a.

Die Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 2008/71/EG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

b.

Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes sowie des Artikels 1 der Verordnung vom […] 23. Oktober 2013 über die Koordination der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKIL; SR 910.15) fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

2.   TIERSCHUTZ

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (9)

Europäische Union

Schweiz

1.

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1)

2.

Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 1)

1.

Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455), insbesondere die Artikel 15 und 15a (Grundsätze, internationale Tiertransporte)

2.

Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1), insbesondere die Artikel 169 bis 176 (Internationale Tiertransporte).

B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

a)

Die schweizerischen Behörden verpflichten sich, die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 auf den Handel zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und auf die Einfuhr aus Drittländern anzuwenden.

b)

In den in Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorgesehenen Fällen setzen sich die zuständigen Behörden eines Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich mit den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats in Verbindung.

c)

Die Anwendung der Artikel 10, 11 und 16 der Richtlinie 89/608/EWG des Rates fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

d)

Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und des Artikels 208 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

e)

Gemäß Artikel 15a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) dürfen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Schlachtpferde und Schlachtgeflügel nur im Bahn- oder Luftverkehr durch die Schweiz durchgeführt werden. Diese Frage wird vom Gemischten Veterinärausschuss geprüft.

3.   KONTROLLGEBÜHREN

1.

Für veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz werden keine Gebühren erhoben.

2.

Die schweizerischen Behörden verpflichten sich, bei Veterinärkontrollen von Einfuhren aus Drittländern die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Gebühren zu erheben."


(1)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(2)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(3)  Entscheidung 2001/672/EG der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten (ABl. L 235 vom 4.9.2001, S. 23).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44).

(5)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(6)  

*

Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1).

(7)  Zulassungsarten gemäß der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission.

(8)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(9)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.


ANHANG VI

Anhang 11 Anlage 6 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

"Anlage 6

Tierische Erzeugnisse

KAPITEL I

Sektoren, in denen die Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften beiderseitig anerkannt wird

"Zum Verzehr bestimmte tierische Erzeugnisse"

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 finden entsprechend Anwendung.

Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

 

Ausfuhren der Europäischen Union in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Union

Handelsbedingungen

Äquivalenz

Europäische Union

Schweiz

 

Tiergesundheit

1.

Frischfleisch, auch Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse, nicht verarbeitete und ausgelassene Fette

Haus-Huftiere

Haus-Einhufer

Richtlinie 64/432/EWG

Richtlinie 2002/99/EG (1)

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40)

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401)

Ja (3)

 

2.

Zuchtwildfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse

Andere als die vorstehend genannten zur Zucht gehaltenen Landsäugetiere

Richtlinie 64/432/EWG

Richtlinie 92/118/EWG (2)

Richtlinie 2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40)

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401)

Ja

Zuchtlaufvögel

Hasentiere

Richtlinie 92/118/EWG

Richtlinie 2002/99/EG

 

Ja

3.

Wildfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse

Wild lebende Huftiere

Hasentiere

Andere Landsäugetiere

Jagdfederwild

Richtlinie 2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40)

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401)

Ja

4.

Geflügelfrischfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse, Fette und ausgelassene Fette

Geflügel

Richtlinie 92/118/EWG

Richtlinie 2002/99/EG

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40)

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401)

Ja

5.

Mägen, Blasen und Därme

Rinder

Schafe und Ziegen

Schweine

Richtlinie 64/432/EWG

Richtlinie 92/118/EWG

Richtlinie 2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40)

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401)

Ja (3)

6.

Knochen und Knochenerzeugnisse

Haus-Huftiere

Haus-Einhufer

Andere zur Zucht gehaltene oder wild lebende Landsäugetiere

Geflügel, Laufvögel und Wildgeflügel

Richtlinie 64/432/EWG

Richtlinie 92/118/EWG

Richtlinie 2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40)

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401)

Ja (3)

7.

Verarbeitete tierische Proteine, Blut und Blutprodukte

Haus-Huftiere

Haus-Einhufer

Andere zur Zucht gehaltenen oder wild lebende Landsäugetiere

Geflügel, Laufvögel und Wildgeflügel

Richtlinie 64/432/EWG

Richtlinie 92/118/EWG

Richtlinie 2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40)

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401)

Ja (3)

8.

Gelatine und Kollagen

 

Richtlinie 2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40)

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401)

Ja (3)

9.

Milch und Milcherzeugnisse

 

Richtlinie 64/432/EWG

Richtlinie 2002/99/EG

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40)

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401)

Ja

10.

Eier und Eierzeugnisse

 

Richtlinie 2002/99/EG

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40)

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401)

Ja

11.

Fischereierzeugnisse, Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken

 

Richtlinie 2006/88/EG

Richtlinie 2002/99/EG

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40)

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401)

Ja

12.

Honig

 

Richtlinie 92/118/EWG

Richtlinie 2002/99/EG

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40)

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401)

Ja

13.

Schnecken und Froschschenkel

 

Richtlinie 92/118/EWG

Richtlinie 2002/99/EG

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40)

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401)

Ja


Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Ausfuhren der Europäischen Union in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Union

Handelsbedingungen

Äquivalenz

Europäische Union

Schweiz

 

Öffentliche Gesundheit

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55)

Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206)

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1)

Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG; SR 817.0)

Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1)

Verordnung vom 16. November 2011 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen (SR 916.402)

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401)

Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion (VPrP; SR 916.020)

Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190)

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV; SR 817.02)

Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (SR 817.025.21)

Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene bei der Primärproduktion (VHyPrP; SR 916.020.1)

Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 2005 (HyV; SR 817.024.1)

Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (VHyS; SR 817.190.1)

Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108)

Ja, mit Sonderbedingungen

Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27)

Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60)

 

 

Tierschutz

Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1)

Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455)

Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1)

Verordnung des BVET vom 12. August 2010 über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS; SR 455.110.2)

Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190)

Ja, mit Sonderbedingungen

Sonderbedingungen

(1)

Für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Erzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz gehandelt werden, verkehren ausschließlich unter denselben Bedingungen wie tierische Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr, die zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehandelt werden; dies gilt auch für den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung. Diesen Erzeugnissen müssen gegebenenfalls die Gesundheitsbescheinigungen beigefügt sein, die für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgeschrieben oder in diesem Anhang festgelegt und im System TRACES verfügbar sind.

(2)

Die Schweiz erstellt ein Verzeichnis zugelassener Betriebe im Sinne des Artikels 31 (Eintragung/Zulassung von Betrieben) der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

(3)

Die Schweiz wendet bei Einfuhren die gleichen Bestimmungen an wie diejenigen, die in der Union gelten.

(4)

Die schweizerischen Behörden können keinen Gebrauch von der Ausnahme für die Untersuchung auf Trichinen machen, die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 vorgesehen ist. Wollen sie dies dennoch tun, teilen die schweizerischen Behörden der Kommission schriftlich mit, in welchen Regionen das Trichinenrisiko bei Hausschweinen offiziell vernachlässigbar gering ist. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union können der Kommission innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang einer solchen Notifizierung eine schriftliche Stellungnahme übermitteln. Erheben die Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union keine Einwände, so wird die Region als Region mit vernachlässigbarem Trichinenrisiko anerkannt, und Hausschweine aus dieser Region sind von der Untersuchung auf Trichinen zum Zeitpunkt der Schlachtung ausgenommen. Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 gilt entsprechend.

(5)

Bei der Trichinenuntersuchung verwendet die Schweiz die in Anhang I Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 beschriebenen Nachweismethoden. Die in Anhang I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 beschriebene trichinoskopische Untersuchung findet keine Anwendung.

(6)

Die zuständigen schweizerischen Behörden können bei Schlachtkörpern oder Fleisch von Hausschweinen, die zur Mast und Schlachtung in kleinen Schlachtbetrieben gehalten werden, von der Trichinenuntersuchung absehen.

Diese Bestimmung gilt bis zum 31. Dezember 2016.

Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (VHyS; SR 817.190.1) und Artikel 9 Absatz 8 der Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108) sind die Schlachtkörper oder das Fleisch von Hausschweinen, die zur Mast und Schlachtung gehalten werden, sowie die von ihnen stammenden Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse und verarbeiteten Fleischerzeugnisse mit dem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen zu versehen, das dem Muster in Anhang 9 letzter Absatz der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten genügt. Gemäß Artikel 9a der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft dürfen diese Erzeugnisse nicht in den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz gelangen.

(7)

Schlachtkörper und Fleisch von Hausschweinen, die zur Mast und Schlachtung gehalten und zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehandelt werden und wofür folgende Herkunft nachgewiesen werden kann:

aus einem Betrieb, der von der zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als trichinenfrei anerkannt wurde;

aus Regionen, in denen das Trichinenrisiko bei Hausschweinen amtlich als vernachlässigbar anerkannt ist;

und wofür gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 keine Trichinenuntersuchung durchgeführt wurde, können unter denselben Bedingungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz gehandelt werden, wie sie für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Union gelten.

(8)

Nach Artikel 2 der Hygieneverordnung (SR 817.024.1) können die zuständigen schweizerischen Behörden im Einzelfall Ausnahmen von den Artikeln 8, 10 und 14 zulassen:

a)

um den Bedürfnissen von Betrieben in Bergregionen zu entsprechen, die im Anhang des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik (SR 901.0) und der Verordnung vom 28 November über Regionalpolitik (SR 901.021) verzeichnet sind.

Die zuständigen schweizerischen Behörden verpflichten sich, der Kommission diese Änderungen schriftlich zu melden. Diese Meldung umfasst:

eine ausführliche Darstellung der Bestimmungen, die nach Auffassung der zuständigen schweizerischen Behörden geändert werden müssen, und eine Beschreibung der Art der geplanten Änderung;

eine Beschreibung der betreffenden Lebensmittel und Unternehmen;

eine Erläuterung der Gründe für die Anpassung (gegebenenfalls mit einer Zusammenfassung der durchgeführten Risikoanalyse und der Angabe aller Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Anpassung nicht die Ziele der Hygieneverordnung (HyV; SR 817.024.1) gefährdet;

etwaige andere maßgebliche Informationen.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügen über eine Frist von drei Monaten ab dem Empfang der Meldung, um schriftliche Bemerkungen zu übermitteln. Erforderlichenfalls tritt der Gemischte Veterinärausschuss zusammen;

b)

um der Herstellung von Lebensmitteln gerecht zu werden, die traditionelle Merkmale aufweisen.

Die zuständigen schweizerischen Behörden verpflichten sich, der Kommission diese Änderungen spätestens zwölf Monate nach der Gewährung der Ausnahmen einzeln oder gesammelt schriftlich zu melden. Jede Mitteilung umfasst

eine Kurzbeschreibung der geänderten Vorschriften,

eine Beschreibung der betreffenden Lebensmittel und Unternehmen und

etwaige andere maßgebliche Informationen.

(9)

Die Kommission unterrichtet die Schweiz über die Ausnahmen und Änderungen, die in den Mitgliedstaaten der Union gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 854/2003 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 angewandt werden.

(10)

Gemäß Artikel 179d der Tierseuchenverordnung und Artikel 4 der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft darf spezifiziertes Risikomaterial in der Schweiz nicht in die Lebens- oder Futtermittelkette gelangen. Als spezifiziertes Risikomaterial gelten bei Rindern insbesondere die Wirbelsäule von über 30 Monate alten Tieren, die Tonsillen sowie die Därme von Duodenum bis Rektum und das Mesenterium von Tieren aller Altersklassen.

(11)

Die Referenzlaboratorien der Europäischen Union für Rückstände von Tierarzneimitteln und Kontaminanten in Lebensmitteln tierischen Ursprungs sind folgende:

a)

Für die in Anhang I Gruppe A Nummern 1, 2, 3 und 4, Gruppe B Nummer 2 Buchstabe d und Gruppe B Nummer 3 Buchstabe d der Richtlinie 96/23/EG genannten Rückstände (4):

RIKILT - Institute of Food Safety, im Wageningen UR

P.O.Box 230

6700 AE Wageningen

Niederlande

b)

Für die in Anhang I Gruppe B Nummer 1 und Nummer 3 Buchstabe e der Richtlinie 96/23/EG genannten Rückstände sowie Carbadox und Olaquindox:

Laboratoire d'étude et de recherches sur les médicaments vétérinaires et les désinfectants

ANSES – Laboratoire de Fougères

35306 Fougères

Frankreich

c)

Für die in Anhang I Gruppe A Nummer 5 und Gruppe B Nummer 2 Buchstaben a, b und e der Richtlinie 96/23/EG genannten Rückstände:

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Diedersdorfer Weg 1

12277 Berlin

Deutschland

d)

Für die in Anhang I Gruppe B Nummer 3 Buchstabe c der Richtlinie 96/23/EG genannten Rückstände:

Istituto Superiore di Sanità – ISS

Viale Regina Elena, 299

00161 Rom

Italien

Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus diesen Benennungen ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Für die Zuständigkeiten und Aufgaben dieser Laboratorien gilt Titel III und Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

(12)

Bis die Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Schweiz im Hinblick auf Ausfuhren in die Europäische Union angeglichen sind, verpflichtet sich die Schweiz, die nachstehenden Rechtsakte und ihre Durchführungsvorschriften anzuwenden.

1.

Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1);

2.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission (ABl. L 267 vom 2.10.2012, S. 1);

3.

Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3);

4.

Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10);

5.

Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16);

6.

Richtlinie 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 24);

7.

Entscheidung 2002/840/EG der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Festlegung der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelassenen Anlagen (ABl. L 287 vom 25.10.2002, S. 40);

8.

Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1);

9.

Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5);

10.

Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7);

11.

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16);

12.

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34);

13.

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1);

14.

Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 3);

15.

Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).

"Nicht zum Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte"

Ausfuhren der Europäischen Union in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Union

Handelsbedingungen

Äquivalenz

Europäische Union (5)

Schweiz (5)

Ja, mit Sonderbedingungen

1.

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)

2.

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte; ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1)

3.

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1)

1.

Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190)

2.

Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (VHyS; SR 817.190.1)

3.

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401)

4.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

5.

Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22)

Sonderbedingungen

Die Schweiz wendet bei ihren Einfuhren gemäß Artikel 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die gleichen Bestimmungen an wie die in den Artikeln 25 bis 28 sowie 30 bis 31 und in den Anhängen XIV und XV (Bescheinigungen) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegten.

Der Handel mit Material der Kategorien 1 und 2 unterliegt Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

Material der Kategorie 3 im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz müssen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und den Artikeln 21 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die in Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vorgesehenen Handelspapiere und Veterinärbescheinigungen beigefügt sein.

Die Schweiz erstellt gemäß Titel II Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie gemäß Kapitel IV und Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ein Verzeichnis der entsprechenden Betriebe.

KAPITEL II

Nicht unter Kapitel I fallende Sektoren

Ausfuhren der Europäischen Union in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Union

Diese Ausfuhren unterliegen den Vorschriften für den Handel innerhalb der Union. Die zuständigen Behörden bescheinigen jedoch in jedem Fall, dass die Ausfuhrbedingungen erfüllt sind. Diese Bescheinigung liegt der Ausfuhrsendung bei.

Erforderlichenfalls werden die Bescheinigungsmuster im Gemischten Veterinärausschuss geprüft."


(1)  Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11).

(2)  Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49).

(3)  Die Anerkennung der Übereinstimmung der Rechtsvorschriften im Bereich der TSE-Überwachung bei Schafen und Ziegen wird vom Gemeinsamen Veterinärausschuss erneut geprüft.

(4)  

+

Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).

(5)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.


ANHANG VII

Anhang 11 Anlage 7 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

"Anlage 7

Zuständige Behörden

TEIL A

Schweiz

Die Dienststellen der Kantone und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen sind gemeinsam für die Hygiene- und Veterinärkontrollen zuständig. Es gelten folgende Bestimmungen:

Ausfuhr in die Europäische Union: die Kantone sind zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der Produktionsbedingungen und insbesondere für die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen sowie die Veterinärbescheinigungen über die Erfüllung der einschlägigen Bedingungen;

das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen ist zuständig für die allgemeine Koordinierung, Audits der Überwachungssysteme und die gesetzlichen Regelungen, die erforderlich sind, um die einheitliche Anwendung der Normen und Vorschriften im Schweizer Markt zu gewährleisten. Es ist auch zuständig für Einfuhren von Lebensmitteln tierischer Herkunft und anderer tierischer Erzeugnisse aus Drittländern. Schließlich erteilt es Genehmigungen für die Ausfuhr tierischer Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 in die Europäische Union.

TEIL B

Europäische Union

Die Veterinärbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Europäische Kommission sind gemeinsam für die Kontrollen zuständig. Es gelten folgende Bestimmungen:

Ausfuhr in die Schweiz: die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der Produktionsbedingungen und insbesondere für die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen sowie die Veterinärbescheinigungen über die Erfüllung der einschlägigen Veterinärbedingungen;

die Europäische Kommission ist zuständig für die allgemeine Koordinierung, Audits der Überwachungssysteme und die gesetzlichen Regelungen, die erforderlich sind, um die einheitliche Anwendung der Normen und Vorschriften im Europäischen Binnenmarkt zu gewährleisten."


ANHANG VIII

Anhang 11 Anlage 10 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

"Anlage 10

Tierische Erzeugnisse: Grenzkontrollen und Kontrollgebühren

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (1)

Europäische Union

Schweiz

1.

Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63)

2.

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1)

1.

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40), insbesondere Artikel 57

2.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

3.

Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV; SR 916.443.13)

4.

Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung; SR 916.443.106)

5.

Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Gebührenverordnung BLV; SR 916.472).

B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1.

In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen bezieht die Kommission die Schweiz gemäß der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission in das System TRACES ein.

2.

In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen bezieht die Kommission die Schweiz in Bezug auf die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Zurückweisung von tierischen Erzeugnissen an den Grenzen in das in Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgesehene Schnellwarnsystem ein.

Weist eine zuständige Behörde an einer Grenzkontrollstelle innerhalb der Europäischen Union einen Posten, einen Behälter oder eine Fracht zurück, so setzt die Kommission die Schweiz unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Die Schweiz setzt die Kommission unverzüglich über jede mit einem unmittelbaren oder mittelbaren Risiko für die menschliche Gesundheit zusammenhängende Zurückweisung eines Postens, eines Behälters oder einer Fracht Lebensmittel oder Futtermittel durch eine zuständige Behörde an einer schweizerischen Grenzkontrollstelle in Kenntnis und hält die Vertraulichkeitsbestimmungen gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ein.

Die spezifischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dieser Teilnahme werden im Gemischten Veterinärausschuss festgelegt.

KAPITEL II

Veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (2)

Die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten und der Schweiz werden gemäß den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durchgeführt:

Europäische Union

Schweiz

1.

Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitglied-staaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34)

2.

Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13)

3.

Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Ver-arbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11)

1.

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40), insbesondere Artikel 57

2.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

3.

Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV; SR 916.443.13)

4.

Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung; SR 916.443.106)

5.

Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht; SR 916.443.14)

6.

Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Gebührenverordnung BLV; SR 916.472).

B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

In den in Artikel 8 der Richtlinie 89/662/EWG vorgesehenen Fällen setzen sich die zuständigen Behörden eines Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich mit den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats in Verbindung. Diese ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und teilen der zuständigen Behörde am Versandort sowie der Kommission die Art der vorgenommenen Kontrollen, ihre Entscheidungen und die Gründe für diese Entscheidungen mit.

Die Anwendung der Artikel 10, 11 und 16 der Richtlinie 89/608/EWG sowie der Artikel 9 und 16 der Richtlinie 89/662/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

KAPITEL III

Veterinärkontrollen bei Einfuhren aus Drittländern

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (3)

Die Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern werden nach den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durchgeführt:

Europäische Union

Schweiz

1.

Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11)

2.

Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission vom 5. März 2009 über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 (ABl. L 77 vom 24.3.2009, S. 1)

3.

Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206)

4.

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1)

5.

Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34)

6.

Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3)

7.

Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10)

8.

Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9)

9.

Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 14. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8)

10.

Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11)

11.

Entscheidung 2005/34/EG der Kommission vom 11. Januar 2005 zur Festlegung einheitlicher Normen für die Untersuchung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf bestimmte Rückstände (ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 61)

12.

Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9)

1.

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40), insbesondere Artikel 57

2.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

3.

Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV; SR 916.443.13)

4.

Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung; SR 916.443.106)

5.

Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht; SR 916.443.14)

6.

Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Gebührenverordnung BLV; SR 916.472)

7.

Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz – LMG; SR 817.0)

8.

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV; SR 817.02)

9.

Verordnung vom 23. November 2005 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (SR 817.025.21)

10.

Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995 über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung — FIV; SR 817.021.23)

B.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1.

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 97/78/EG sind folgende Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuständig: die für Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen und im Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufgeführten Grenzkontrollstellen.

2.

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 97/78/EWG sind für die Schweiz folgende Grenzkontrollstellen zuständig:

Bezeichnung

TRACES-Code

Typ

Kontrollzentrum

Zulassungsart

Flughafen Zürich

CHZRH4

A

Zentrum 1

NHC (4)

Zentrum 2

HC(2) (4)

Flughafen Genf

CHGVA4

A

Zentrum 2

HC(2), NHC (4)

Spätere Änderungen der Liste der Grenzkontrollstellen, ihrer Kontrollzentren und der Zulassungsart fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

KAPITEL IV

Gesundheitliche Bedingungen und Bedingungen für Kontrollen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz

Tierische Erzeugnisse in von beiden Seiten als gleichwertig anerkannten Sektoren, die zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz gehandelt werden, verkehren ausschließlich unter denselben Bedingungen wie Erzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehandelt werden. Diesen Erzeugnissen müssen gegebenenfalls die Gesundheitsbescheinigungen beigefügt sein, die für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgeschrieben oder in diesem Anhang festgelegt und im System TRACES verfügbar sind.

Für die übrigen Sektoren gelten weiterhin die in Anlage 6 Kapitel II festgelegten gesundheitlichen Bedingungen.

KAPITEL V

Gesundheitliche Bedingungen und Bedingungen für Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern

I.   EUROPÄISCHE UNION – RECHTSVORSCHRIFTEN (5)

A.   Vorschriften im Bereich der öffentlichen Gesundheit

1.

Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 3)

2.

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34)

3.

Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11)

4.

Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1)

5.

Richtlinie 95/45/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe (ABl. L 226 vom 22.9.1995, S. 1)

6.

Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3)

7.

Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10)

8.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission (ABl. L 267 vom 2.10.2012, S. 1)

9.

Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16)

10.

Richtlinie 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 24)

11.

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABI. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)

12.

Entscheidung 2002/840/EG der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Festlegung der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelassenen Anlagen (ABl. L 287 vom 25.10.2002, S. 40)

13.

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1)

14.

Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1)

15.

Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33)

16.

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55)

17.

Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206)

18.

Entscheidung 2005/34/EG der Kommission vom 11. Januar 2005 zur Festlegung einheitlicher Normen für die Untersuchung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf bestimmte Rückstände (ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 61)

19.

Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12)

20.

Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5)

21.

Verordnung (EU) Nr. 252/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1883/2006 (ABl. L 84 vom 23.3.2012, S. 1)

22.

Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffenin Lebensmitteln (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29)

B.   Vorschriften im Bereich der Tiergesundheit

1.

Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in Bezug auf Krankheitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49)

2.

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)

3.

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1)

4.

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1)

5.

Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11)

6.

Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14)

C.   Andere spezifische Maßnahmen (6)

1.

Interimsabkommen über den Handel und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino – Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien – Erklärung der Gemeinschaft (ABl. L 359 vom 9.12.1992, S. 14)

2.

Beschluss 94/1/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 über den Abschluss des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1)

3.

Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 4)

4.

Beschluss 97/345/EG des Rates vom 17. Februar 1997 über den Abschluss des Protokolls über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (ABl. L 148 vom 6.6.1997, S. 15)

5.

Beschluss 98/258/EG des Rates vom 16. März 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 1)

6.

Beschluss 98/504/EG des Rates vom 29. Juni 1998 über den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 24)

7.

Beschluss 1999/201/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 1)

8.

Beschluss 1999/778/EG des Rates vom 15. November 1999 über den Abschluss eines Protokolls über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer-Inseln andererseits (ABl. L 305 vom 30.11.1999, S. 25)

9.

Protokoll 1999/1130/EG über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer-Inseln andererseits (ABl. L 305 vom 30.11.1999, S. 26)

10.

Beschluss 2002/979/EG des Rates vom 18. November 2002 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 1)

2.   Schweiz – Rechtsvorschriften (7)

A.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

B.

Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV; SR 916.443.13)

3.   Durchführungsbestimmungen

A.

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen wendet gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in den unter Kapitel I dieser Anlage aufgelisteten Rechtsakten genannten Einfuhrvorschriften, Durchführungsmaßnahmen und Listen von Betrieben an, aus denen entsprechende Einfuhren zugelassen sind. Diese Verpflichtung gilt für alle einschlägigen Rechtsakte unabhängig vom Datum ihres Erlasses.

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen kann strengere Maßnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. Der Gemischte Veterinärausschuss tritt zusammen, um über geeignete Maßnahmen zur Klärung der Lage zu beraten.

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilen sich gegenseitig die spezifischen auf bilateraler Ebene festgelegten Einfuhrbedingungen, die nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Ebene der Union sind, mit.

B.

Die in Kapitel III Nummer B der vorliegenden Anlage genannten Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union führen Kontrollen von für die Schweiz bestimmten Einfuhren aus Drittländern nach Kapitel III Abschnitt A der vorliegenden Anlage durch.

C.

Die in Kapitel III Nummer B der vorliegenden Anlage genannten Grenzkontrollstellen der Schweiz führen Kontrollen von für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestimmten Einfuhren aus Drittländern nach Kapitel III Abschnitt A der vorliegenden Anlage durch.

D.

Gemäß der Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV; SR 916.443.13) behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich die Möglichkeit vor, Rindfleisch einzuführen, das von Rindern stammt, die möglicherweise mit Wachstumshormonen behandelt wurden. Die Ausfuhr dieses Fleischs in die Europäische Union ist untersagt. Darüber hinaus handelt die Schweizerische Eidgenossenschaft wie folgt:

sie begrenzt die Verwendung solchen Fleischs auf den alleinigen Direktverkauf an den Verbraucher in Einzelhandelsbetrieben unter Vorbehalt einer angemessenen Kennzeichnung;

sie begrenzt die Einfuhr auf die schweizerischen Grenzkontrollstellen; und

sie betreibt ein geeignetes Rückverfolgungs- und Steuerungssystem, um jede Möglichkeit einer anschließenden Einfuhr in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auszuschließen;

sie übermittelt der Kommission einmal im Jahr einen Bericht über Herkunft und Bestimmung der Einfuhren sowie eine Übersicht über durchgeführte Kontrollen als Nachweis für die Einhaltung der vorstehend genannten Bedingungen;

im Zweifelsfall werden diese Bestimmungen vom Gemischten Veterinärausschuss geprüft.

KAPITEL VI

Kontrollgebühren

1.

Für veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz werden keine Gebühren erhoben.

2.

Die schweizerischen Behörden verpflichten sich, bei Veterinärkontrollen von Einfuhren aus Drittländern die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) vorgesehenen Gebühren zu erheben."


(1)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(2)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(3)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist — sofern nichts anderes angegeben ist — als Verweis auf die zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(4)  Zulassungsarten gemäß der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission.

(5)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(6)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

(7)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.


ANHANG IX

Anhang 11 Anlage 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

"Anlage 11

Kontaktstellen

I.

Für die Europäische Union:

Der Direktor

Veterinärfragen und internationale Angelegenheiten

Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Europäische Kommission

1049 Brüssel, Belgien

II.

Für die Schweiz:

Der Direktor

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

3003 Bern, Schweiz"