ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.328.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 328

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
15. Dezember 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft

27

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2009/947/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 30. November 2009 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Aserbaidschan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

39

 

 

ÜBEREINKÜNFTE

 

 

Rat

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union

40

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Anhangs 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

41

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren

42

 

*

Beschluss 2009/949/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Anpassung der Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten

48

 

 

V   Rechtsakte, die ab 1. Dezember 2009 in Anwendung des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

VERÖFFENTLICHUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSAKTE

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1218/2009 der Kommission vom 14. Dezember 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

50

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1219/2009 der Kommission vom 14. Dezember 2009 mit Durchführungsvorschriften zur Anwendung der Einfuhrzollkontingente für Baby-beef-Erzeugnisse mit Ursprung in Kroatien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Serbien, dem Kosovo und Montenegro im Jahr 2010

52

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1220/2009 der Kommission vom 14. Dezember 2009 zur 117. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

66

 

 

NICHT VERÖFFENTLICHUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSAKTE

 

 

2009/950/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Rates mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission vom 4. Dezember 2009 zur Ernennung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik

69

 

 

2009/951/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 14. Dezember 2009 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2006/766/EG zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9870)  ( 1 )

70

 

 

2009/952/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 14. Dezember 2009 zur Änderung der Entscheidung 2008/855/EG mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9909)  ( 1 )

76

 

 

2009/953/EU

 

*

Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2009 zur Änderung der Entscheidung 2007/716/EG hinsichtlich bestimmter Betriebe im Fleisch- und Milchverarbeitungssektor in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9906)  ( 1 )

78

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten (ABl. L 326 vom 4.12.2008)

83

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

15.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1215/2009 DES RATES

vom 30. November 2009

zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000 (1) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (2). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Der Europäische Rat gelangte auf seiner Tagung in Lissabon am 23. und 24. März 2000 zu dem Schluss, dass den Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit den Ländern des westlichen Balkan eine asymmetrische Handelsliberalisierung vorangehen sollte.

(3)

Es ist davon auszugehen, dass eine anhaltende gemeinschaftliche Marktöffnung zugunsten einer Einfuhr aus den Ländern des westlichen Balkans zum Prozess der politischen und wirtschaftlichen Stabilisierung der Region beiträgt und keine negativen Auswirkungen auf die Gemeinschaft hat.

(4)

Daher sollten die autonomen Handelspräferenzen der Gemeinschaft durch die Abschaffung sämtlicher noch bestehender Zollplafonds für gewerbliche Waren und durch eine weitere Verbesserung des Zugangs zum Gemeinschaftsmarkt für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse, einschließlich Verarbeitungserzeugnisse, weiter verbessert werden.

(5)

Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen soll im Rahmen des EU-Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der spezifischen Situation auf dem westlichen Balkan Rechnung getragen werden. Sie stellen keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Gemeinschaft gegenüber anderen Drittländern dar.

(6)

Im Rahmen des EU-Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, der auf dem vormaligen Regionalkonzept und den Schlussfolgerungen des Rates vom 29. April 1997 basiert, ist die Entwicklung der bilateralen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Ländern des westlichen Balkan an bestimmte Bedingungen geknüpft. Die Gewährung autonomer Handelspräferenzen ist daran gebunden, dass die betreffenden Länder die demokratischen Grundsätze und die Menschenrechte achten und bereit sind, wirtschaftliche Beziehungen untereinander aufzubauen. Die Gewährung verbesserter autonomer Handelspräferenzen zugunsten der am EU-Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden und damit verbundenen Ländern sollte davon abhängig gemacht werden, dass diese zu effektiven Wirtschaftsreformen und zur regionalen Zusammenarbeit bereit sind, insbesondere durch Errichtung von Freihandelszonen im Einklang mit den einschlägigen GATT/WTO-Standards. Ferner wird die Gewährung autonomer Handelspräferenzen davon abhängig gemacht, dass die Empfängerstaaten eine wirksame administrative Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft aufnehmen, um Betrugsrisiken vorzubeugen.

(7)

Handelspräferenzen können lediglich Ländern und Gebieten gewährt werden, die eine Zollverwaltung besitzen.

(8)

Bosnien und Herzegowina, Serbien und das Kosovo im Sinne der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorbehaltlich des der internationalen Zivilverwaltung durch die Mission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) unterstellten Gebiets (nachstehend „Kosovo“ genannt) erfüllen diese Bedingungen und sollten alle in den Genuss ähnlicher Handelspräferenzen kommen, damit Diskriminierungen innerhalb der Region ausgeschlossen sind.

(9)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Handelsmaßnahmen sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass es sich bei Serbien und dem Kosovo um getrennte Zollgebiete handelt.

(10)

Mit Serbien hat die Gemeinschaft ein Abkommen über den Handel mit Textilwaren (3) geschlossen.

(11)

Albanien, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Montenegro sollten nur insoweit Begünstigte dieser Verordnung bleiben, als die Verordnung günstigere Zugeständnisse als die im Rahmen der vertraglichen Regelungen zwischen der Gemeinschaft und diesen Staaten geltenden vorsieht.

(12)

Für den Ursprungsnachweis und die Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) gelten.

(13)

Aus Gründen der Rationalisierung und Vereinfachung sollte es der Kommission ermöglicht werden, nach Konsultation des Ausschusses für den Zollkodex und unbeschadet der besonderen Verfahren gemäß dieser Verordnung alle notwendigen Änderungen und technischen Anpassungen dieser Verordnung vorzunehmen.

(14)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

(15)

Die Verlängerung der Einfuhrregelung gemäß dieser Verordnung sollte auf der Grundlage der Bedingungen, die der Rat festgelegt hat, und unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Regelung in dieser Verordnung erfolgen. Es empfiehlt sich, die Geltungsdauer dieser Regelung bis zum 31. Dezember 2010 zu begrenzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Präferenzregelungen

(1)   Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 3 werden Waren mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina sowie in den Zollgebieten Serbien oder Kosovo, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202, 0301, 0302, 0303, 0304, 0305, 1604, 1701, 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen, ohne mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung sowie frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

(2)   Für Einfuhren von Zuckererzeugnissen der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina oder in den Zollgebieten Serbien oder Kosovo werden die Zugeständnisse gemäß Artikel 3 gewährt.

(3)   Waren mit Ursprung in Albanien, in Kroatien und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder in Montenegro kommen in den ausdrücklich aufgeführten Fällen weiter in den Genuss dieser Verordnung, ebenso in den Fällen, in denen die Maßnahmen dieser Verordnung günstiger sind als die Handelszugeständnisse, die im Rahmen der bilateralen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern festgelegt sind.

Artikel 2

Voraussetzungen für die Zulassung zu den Präferenzregelungen

(1)   Die Zulassung zu den mit dieser Verordnung eingeführten Präferenzregelungen ist daran gebunden, dass

a)

die Waren der Definition „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ in Teil I Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 entsprechen,

b)

die in Artikel 1 genannten Länder und Gebiete davon absehen, ab dem 30. September 2000 für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, die bestehenden Zölle und Abgaben zu erhöhen oder sonstige Beschränkungen einzuführen, und

c)

die Empfängerstaaten eine wirksame administrative Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft aufnehmen, um Betrugsrisiken vorzubeugen.

(2)   Die Zulassung zu den mit Artikel 1 eingeführten Präferenzregelungen ist, unbeschadet der in Absatz 1 enthaltenen Bedingungen, daran gebunden, dass die begünstigten Länder zu effektiven Wirtschaftsreformen und zur regionalen Zusammenarbeit mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union beteiligten Ländern bereit sind, insbesondere durch die Errichtung von Freihandelszonen im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994 und den anderen einschlägigen WTO-Regeln.

Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen ergreifen.

Artikel 3

Landwirtschaftliche Erzeugnisse — Zollkontingente

(1)   Für bestimmte Fischereierzeugnisse sowie für Wein des Anhangs I mit Ursprung in den in Artikel 1 genannten Ländern und Gebieten werden die Einfuhrzölle der Gemeinschaft für den Zeitraum, in der Höhe, im Rahmen des Gemeinschaftszollkontingents und unter den Bedingungen ausgesetzt, die in dem genannten Anhang für die einzelnen Erzeugnisse und den einzelnen Ursprung angegeben sind.

(2)   Der Einfuhrzoll der Gemeinschaft auf Baby-Beef-Erzeugnisse im Sinne des Anhangs II mit Ursprung in den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ländern und Gebieten beträgt im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 11 475 Tonnen Schlachtgewicht 20 v. H. des Wertzolls und 20 v. H. des spezifischen Zolls nach dem Gemeinsamen Zolltarif.

Das jährliche Zollkontingent von 11 475 Tonnen wird wie folgt unter den begünstigten Ländern und Gebieten aufgeteilt:

a)

1 500 Tonnen (Schlachtgewicht) für Baby-Beef-Erzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina,

b)

9 175 Tonnen (Schlachtgewicht) für Baby-Beef-Erzeugnisse mit Ursprung in den Zollgebieten Serbien oder Kosovo.

Für Einfuhren von Baby-Beef-Erzeugnissen des Anhangs II mit Ursprung in Albanien in die Gemeinschaft werden keine Zollzugeständnisse gewährt.

Den Einfuhranträgen im Rahmen dieser Kontingente ist ein von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes ausgestelltes Echtheitszeugnis beizufügen, mit dem bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des betreffenden Landes oder Gebiets sind und der Definition des Anhangs II der vorliegenden Verordnung entsprechen. Dieses Zeugnis wird von der Kommission nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (6) genannten Verfahren ausgearbeitet.

(3)   Für Einfuhren von Zuckererzeugnissen der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina und in den Zollgebieten Serbien oder Kosovo gelten die folgenden zollfreien jährlichen Zollkontingente:

a)

12 000 Tonnen (Nettogewicht) für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina;

b)

180 000 Tonnen (Nettogewicht) für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in den Zollgebieten Serbien oder Kosovo.

(4)   Unbeschadet anderweitiger Bestimmungen dieser Verordnung und insbesondere des Artikels 10 kann die Kommission in Anbetracht der besonderen Anfälligkeit der Märkte für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse im Einklang mit dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn Einfuhren von landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen ernsthafte Störungen der Märkte der Gemeinschaft und ihrer Regulierungsmechanismen verursachen.

Artikel 4

Durchführung der Zollkontingente für Baby-Beef und Zucker

Die Durchführungsvorschriften zum Zollkontingent für Baby-Beef-Erzeugnisse werden von der Kommission nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren erlassen.

Die Durchführungsvorschriften zu den Zollkontingenten für Zuckererzeugnisse der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur werden von der Kommission nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates genannten Verfahren erlassen.

Artikel 5

Verwaltung der Zollkontingente

Die in Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erfolgt zu diesem Zweck soweit wie möglich über Telematikverbindungen.

Artikel 6

Zugang zu Zollkontingenten

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet den Einführern der betreffenden Waren gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten, solange die verbleibende Kontingentmenge dies zulässt.

Artikel 7

Übertragung von Befugnissen

Die Kommission legt nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren die zur Anwendung dieser Verordnung notwendigen Bestimmungen mit Ausnahme der in Artikel 4 vorgesehenen Bestimmungen fest, insbesondere:

a)

die Änderungen und technischen Anpassungen, die infolge der Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen erforderlich sind;

b)

die Anpassungen, die infolge des Abschlusses weiterer Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den in Artikel 1 genannten Ländern und Gebieten erforderlich sind.

Artikel 8

Verwaltungsausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (7) eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 9

Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um zu gewährleisten, dass diese Verordnung, insbesondere Artikel 10 Absatz 1, eingehalten wird.

Artikel 10

Zeitweilige Aussetzung

(1)   Wenn nach Auffassung der Kommission ausreichende Beweise für Betrug oder mangelnde administrative Zusammenarbeit bei der Überprüfung der Ursprungsnachweise, für einen massiven Anstieg der Ausfuhren in die Gemeinschaft über das normale Produktionsniveau und die übliche Ausfuhrkapazität hinaus oder für die Nichteinhaltung von Artikel 2 Absatz 1 seitens der in Artikel 1 genannten Länder und Gebiete vorliegen, so kann sie die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung ganz oder teilweise für einen Zeitraum von drei Monaten aussetzen, sofern sie zuvor

a)

den Ausschuss unterrichtet hat;

b)

die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, die nötigen Vorbeugungsmaßnahmen zu treffen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen und/oder die Einhaltung von Artikel 2 Absatz 1 durch die begünstigten Länder und Gebiete zu erreichen;

c)

im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung veröffentlicht hat, in der festgestellt wird, dass an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung und/oder an der Einhaltung von Artikel 2 Absatz 1 durch das begünstigte Land oder Gebiet begründete Zweifel bestehen, die das Recht dieses Landes oder Gebiets auf eine weitere Inanspruchnahme der aufgrund dieser Verordnung gewährten Vorteile in Frage stellen könnten.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb von zehn Tagen mit dem Beschluss der Kommission befassen. In diesem Fall kann der Rat innerhalb von 30 Tagen mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen.

(3)   Bei Ablauf des Aussetzungszeitraums beschließt die Kommission entweder, die zeitweilige Aussetzung nach Konsultation des Ausschusses zu beenden oder die Aussetzung nach Absatz 1 zu verlängern.

Artikel 11

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 12

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. O. LITTORIN


(1)  ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1.

(2)  Siehe Anhang III.

(3)  ABl. L 90 vom 8.4.2005, S. 36.

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(7)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG I

IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 GENANNTE ZOLLKONTINGENTE

Ungeachtet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis; für die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs sind die KN-Codes maßgebend. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentmenge pro Jahr volume per year (1)

Begünstigte

Zollsatz

09.1571

0301 91 10

0301 91 90

0302 11 10

0302 11 20

0302 11 80

0303 21 10

0303 21 20

0303 21 80

0304 19 15

0304 19 17

ex 0304 19 19

ex 0304 19 91

0304 29 15

0304 29 17

ex 0304 29 19

ex 0304 99 21

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

0305 49 45

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

50 Tonnen

Bosnien und Herzegowina, Zollgebiete Serbien oder Kosovo

Frei

09.1573

0301 93 00

0302 69 11

0303 79 11

ex 0304 19 19

ex 0304 19 91

ex 0304 29 19

ex 0304 99 21

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

110 Tonnen

Bosnien und Herzegowina, Zollgebiete Serbien oder Kosovo

Frei

09.1575

ex 0301 99 80

0302 69 61

0303 79 71

ex 0304 19 39

ex 0304 19 99

ex 0304 29 99

ex 0304 99 99

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

75 Tonnen

Bosnien und Herzegowina, Zollgebiete Serbien oder Kosovo

Frei

09.1577

ex 0301 99 80

0302 69 94

ex 0303 77 00

ex 0304 19 39

ex 0304 19 99

ex 0304 29 99

ex 0304 99 99

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

60 Tonnen

Bosnien und Herzegowina, Zollgebiete Serbien oder Kosovo

Frei

09.1561

1604 16 00

1604 20 40

Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht

60 Tonnen

Bosnien und Herzegowina, Zollgebiete Serbien oder Kosovo

12,5 %

09.1515

ex 2204 21 79

ex 2204 21 80

ex 2204 21 84

ex 2204 21 85

2204 29 65

ex 2204 29 75

2204 29 83

ex 2204 29 84

Wein aus frischen Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol. oder weniger, ausgenommen Schaumwein

129 000 hl (2)

Albanien (3), Bosnien und Herzegowina, Kroatien (4), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (5), Montenegro (6), Zollgebiete Serbien oder Kosovo

Frei


(1)  Je Zollkontingent ist für Einfuhren mit Ursprung in den begünstigten Ländern eine Gesamtmenge zugänglich.

(2)  Die Gesamtzollkontingentsmenge wird gesenkt, wenn die Kontingentsmengen für die einzelnen Zollkontingente, die unter der laufenden Nummer 09.1588 für bestimmte Weine mit Ursprung in Kroatien eröffnet worden sind, erhöht werden.

(3)  mit Ursprung in Albanien erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Albanien vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1512 und 09.1513 eröffnet.

(4)  Wein mit Ursprung in Kroatien erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Kroatien vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1588 und 09.1589 eröffnet.

(5)  Wein mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1558 und 09.1559 eröffnet.

(6)  Wein mit Ursprung in Montenegro erhält Zugang zu diesen Gesamtzollkontingenten, sofern zuvor die einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Montenegro vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt sind. Dieses einzelne Zollkontingent wird unter der laufenden Nummer 09.1514 eröffnet.


ANHANG II

Definition von „Baby-Beef“-Erzeugnissen gemäss Artikel 3 Absatz 2

Ungeachtet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die KN-Codes bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

KN-Code

TARIC-Unterteilung

Warenbezeichnung

 

 

Rinder, lebend:

 

 

– andere:

 

 

– – Hausrinder:

 

 

– – – mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:

 

 

– – – – Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):

ex 0102 90 51

 

– – – – – zum Schlachten:

 

10

– Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 320 kg bis 470 kg (1)

ex 0102 90 59

 

– – – – – andere:

 

11

21

31

91

– Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 320 kg bis 470 kg (1)

 

 

– – – – andere:

ex 0102 90 71

 

– – – – – zum Schlachten:

 

10

– Bullen und Ochsen, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 350 kg bis 500 kg (1)

ex 0102 90 79

 

– – – – – andere:

 

21

91

– Bullen und Ochsen, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 350 kg bis 500 kg (1)

 

 

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:

ex 0201 10 00

 

– ganze oder halbe Tierkörper:

 

91

– ganze Tierkörper mit einem Gewicht von 180 kg bis 300 kg sowie halbe Tierkörper mit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Beckensymphyse und der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1)

 

 

– andere Teile, mit Knochen:

ex 0201 20 20

 

– – „quartiers compensés“:

 

91

– „quartiers compensés“, mit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Beckensymphyse und der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1)

ex 0201 20 30

 

– – Vorderviertel, zusammen oder getrennt:

 

91

– Vorderviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1)

ex 0201 20 50

 

– – Hinterviertel, zusammen oder getrennt:

 

91

– Hinterviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg — beim so genannten „Pistola“-Schnitt mit einem Gewicht von 38 kg bis 68 kg —, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1)


(1)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.


ANHANG III

Aufgehobene Verordnung

mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates

(ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1).

 

Verordnung (EG) Nr. 2563/2000 des Rates

(ABl. L 295 vom 23.11.2000, S. 1).

 

Verordnung (EG) Nr. 2487/2001 der Kommission

(ABl. L 335 vom 19.12.2001, S. 9).

 

Verordnung (EG) Nr. 607/2003 der Kommission

(ABl. L 86 vom 3.4.2003, S. 18).

nur Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 374/2005 des Rates

(ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 1).

 

Verordnung (EG) Nr. 1282/2005 der Kommission

(ABl. L 203 vom 4.8.2005, S. 6).

 

Verordnung (EG) Nr. 1946/2005 des Rates

(ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 1).

 

Verordnung (EG) Nr. 530/2007 des Rates

(ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 1).

 

Verordnung (EG) Nr. 407/2008 der Kommission

(ABl. L 122 vom 8.5.2008, S. 7).

 


ANHANG IV

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 2007/2000

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitender Satz

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitender Satz

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 6

Artikel 4

Artikel 7

Artikel 5

Artikel 8

Artikel 6

Artikel 9

Artikel 7

Artikel 10

Artikel 8

Artikel 11

Artikel 9

Artikel 12

Artikel 10

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 11

Artikel 17

Artikel 12

ANHANG I

ANHANG I

ANHANG II

ANHANG II

Anhang III

Anhang IV


15.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1216/2009 DES RATES

vom 30. November 2009

über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 37 und 113,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Der Vertrag sieht eine gemeinsame Agrarpolitik für die in Anhang I aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse vor.

(3)

Bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse werden zu zahlreichen Waren verarbeitet, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen.

(4)

Im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und der gemeinsamen Handelspolitik sind entsprechende Maßnahmen erforderlich, um zum einen die Auswirkungen, die der Handel mit diesen Waren auf die Ziele des Artikels 33 des Vertrags hat, und zum anderen die Art und Weise zu berücksichtigen, wie die nach Artikel 37 des Vertrags beschlossenen Maßnahmen angesichts der unterschiedlichen Beschaffungskosten für landwirtschaftliche Erzeugnisse innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft und der Preisunterschiede bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Wirtschaftsbedingungen für diese Waren beeinflussen.

(5)

Nach dem Vertrag sind Agrarpolitik und Handelspolitik Gemeinschaftspolitiken. Es ist notwendig, für den Handel mit bestimmten aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Waren allgemeine und umfassende, auf Gemeinschaftsebene anwendbare Regelungen aufzustellen, um der Zielsetzung des Vertrags zu entsprechen.

(6)

Den Verpflichtungen, die aus dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde abgeschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft (4) resultieren, sollte Rechnung getragen werden.

(7)

Bestimmte Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen und im Anhang II dieser Verordnung genannt sind, werden aus der gemeinsamen Agrarpolitik unterliegenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt. Die Abgabe bei ihrer Einfuhr muss daher die Preisunterschiede bei den verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen dem Weltmarkt und dem Gemeinschaftsmarkt decken sowie den Schutz der Verarbeitungsindustrie dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährleisten.

(8)

Im Rahmen von Abkommen sieht die Gemeinschaft die Beibehaltung einer Abgabe vor, die sich auf den vollständigen oder teilweisen Ausgleich der Preisunterschiede bei den verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen beschränkt. Daher ist es notwendig, für diese Waren den Teil der Gesamtabgabe festzulegen, der dem Ausgleich der Preisunterschiede bei den betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen entspricht.

(9)

Zwischen der Errechnung des Agrarteilbetrags der Abgabe auf die Waren und der Abgabe auf die in unverändertem Zustand eingeführten Grunderzeugnisse sollte außerdem ein enger Bezug gewahrt bleiben.

(10)

Um die Verwaltungsformalitäten nicht zu erschweren, sollten keine geringfügigen Beträge erhoben werden, und es sollte den Mitgliedstaaten gestattet sein, die für ein und denselben Vorgang geltenden Beträge nicht zu berichtigen, wenn der Unterschied zwischen den betreffenden Beträgen unbedeutend ist.

(11)

Die Anwendung von Präferenzabkommen sollte nicht die für den Handel mit Drittländern geltenden Verfahren erschweren. Zu diesem Zweck sollte in den Durchführungsbestimmungen die Möglichkeit ausgeschaltet werden, dass eine im Rahmen einer Präferenzregelung zur Ausfuhr angemeldete Ware in Wirklichkeit im Rahmen der allgemeinen Regelung ausgeführt wird und umgekehrt.

(12)

Im Rahmen der Handelspolitik der Gemeinschaft werden in einigen Präferenzabkommen Herabsetzungen der Agrarteilbeträge gewährt. Diese Herabsetzungen werden unter Berücksichtigung der Agrarteilbeträge für den nichtpräferentiellen Handel festgesetzt. Bei den herabgesetzten Beträgen muss bei der Umrechnung in einzelstaatliche Währungen derselbe Umrechnungskurs wie für die nicht herabgesetzten Beträge gelten.

(13)

Im Rahmen einiger Präferenzabkommen werden innerhalb der Kontingente Zugeständnisse zum Schutz von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von sonstigen Waren gewährt, oder der Schutz der sonstigen Waren wird infolge dieser Übereinkommen eingeschränkt. Es ist von großer Bedeutung, dass der Schutz der sonstigen Waren denselben Regelungen unterliegt wie der Schutz landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

(14)

Für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die bei der Herstellung von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren verwendet werden, müssen Ausfuhrerstattungen vorgesehen werden, damit die Hersteller dieser Waren nicht bei den Preisen benachteiligt werden, zu denen sie infolge der gemeinsamen Agrarpolitik einkaufen müssen. Diese Erstattungen dürfen nur den Unterschied decken, der bei einem bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnis zwischen dem Gemeinschafts- und dem Weltmarktpreis besteht. Es ist daher zweckmäßig, sie im Rahmen der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation festzusetzen.

(15)

Die Artikel 162, 163 und 164 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (5) sehen die Gewährung solcher Erstattungen vor. Die Durchführungsbestimmungen sind nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren festzulegen. Die Erstattungsbeträge müssen nach demselben Verfahren wie die Erstattungen für die in unverändertem Zustand ausgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse festgesetzt werden. Die Durchführungsbestimmungen dieser Regelung sind im Wesentlichen unter Berücksichtigung der Herstellungsverfahren für die betreffenden Waren festzulegen. Daher sind sie auf einer gemeinsamen Grundlage festzulegen.

(16)

Insbesondere sollte durch die Ausstellung von Bescheinigungen eine Überwachung der auf Grund der Verpflichtungen erfolgenden Ausgaben gewährleistet werden. Ausgaben, die nicht durch Erhalt einer oder mehrerer Bescheinigungen gedeckt sind, werden jedoch weiterhin auf der Grundlage von — gegebenenfalls in Form von Vorschüssen gewährten — Erstattungen verbucht.

(17)

Die Kommission berücksichtigt die Gesamtheit der Verarbeitungsbetriebe für landwirtschaftliche Erzeugnisse, besonders die Lage der kleinen und mittleren Betriebe, unter Berücksichtigung der Auswirkungen der gezielten Maßnahmen betreffend Kürzungen der Ausfuhrerstattungen. Die kleinen Exporteure sollten angesichts ihrer besonderen Interessen von der Vorlage von Bescheinigungen im Rahmen der Regelung über die Gewährung von Ausfuhrerstattungen befreit werden können.

(18)

Der in dieser Verordnung vorgesehene Mechanismus der Schutzmaßnahmen für die Landwirtschaft kann sich bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände als unzureichend erweisen. Dieses Risiko stellt sich auch im Rahmen der Präferenzabkommen. Damit in solchen Fällen der Gemeinschaftsmarkt nicht ohne Schutz gegen die sich daraus möglicherweise ergebenden Störungen bleibt, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, rasch alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(19)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) muss auch auf den in dieser Verordnung vorgesehenen Handel anwendbar sein.

(20)

Die Unterscheidung zwischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Anhang I des Vertrags und Waren, die nicht unter Anhang I fallen, wird von der Gemeinschaft nach Maßgabe der Situation ihrer Landwirtschaft und ihrer Nahrungsmittelindustrie vorgenommen. Die Lage kann in einigen Drittländern, mit denen die Gemeinschaft Abkommen schließt, völlig anders sein. Daher sollte vorgesehen werden, dass im Rahmen solcher Abkommen die allgemeinen Regeln für verarbeitete Agrarerzeugnisse, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen, sinngemäß auch auf bestimmte unter Anhang I fallende Agrarerzeugnisse ausgedehnt werden können.

(21)

Infolge der im Einklang mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ist zu befürchten, dass der Bedarf der Verarbeitungsindustrie an landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen nicht vollständig unter Wettbewerbsbedingungen durch landwirtschaftliche Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft gedeckt werden kann. Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sieht in Artikel 117 Buchstabe c vor, dass Waren zum aktiven Veredelungsverkehr zugelassen werden können, sofern sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllen, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (7) festgelegt sind. In Anbetracht der genannten Abkommen sollte ebenfalls vorgesehen werden, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen bei der Zuführung bestimmter Mengen bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum Veredelungsverkehr als erfüllt anzusehen sind.

(22)

Um die Interessen der Hersteller landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse zu wahren, sind in den einzelnen Haushaltsjahren die erforderlichen Mittel vorzusehen, damit die Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen, die geltende WTO-Obergrenze uneingeschränkt und optimal ausnutzen können. Es sollte ebenfalls (außer bei landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen, die im Rahmen der Lohnveredelung verarbeitet werden, bei den üblichen Behandlungen oder bei der Herstellung nicht erstattungsfähiger Waren) unter Wahrung der anderen allgemeinen Bedingungen für den aktiven Veredelungsverkehr auf der Grundlage einer regelmäßig überprüften vorläufigen Bilanz bei gleichzeitiger Ausarbeitung eines flexiblen Verfahrens eine Gesamtkontrolle der Mengen gewährleistet werden, die dem aktiven Veredelungsverkehr zugeführt werden und nicht vorab einzeln darauf kontrolliert werden, ob sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllen. Schließlich ist der Situation auf dem Gemeinschaftsmarkt für die betreffenden Grunderzeugnisse Rechnung zu tragen und folglich eine umsichtige Verwaltung der genannten Mengen sicherzustellen.

(23)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Die vorliegende Verordnung legt die Handelsregelung für bestimmte in Anhang II genannte Waren fest.

Artikel 2

(1)   Im Sinne dieser Verordnung sind

a)

„landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die unter Anhang I des Vertrags fallenden Erzeugnisse,

b)

„Waren“ die nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Erzeugnisse des Anhangs II dieser Verordnung.

Allerdings bezieht sich der Begriff „Waren“, wie er in Kapitel III sowie in Artikel 12 gebraucht wird, auf die nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Erzeugnisse, die in Anhang XX der Verordnung über die einheitliche GMO genannt sind.

(2)   Im Sinne einiger Präferenzabkommen

a)

ist „Agrarteilbetrag“ der Teil der Abgabe, der den Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs für unter Anhang I fallende landwirtschaftliche Erzeugnisse entspricht oder gegebenenfalls den Zollsätzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse des betreffenden Landes für die in Artikel 14 genannten Mengen dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die als verwendet gelten;

b)

ist „nichtlandwirtschaftlicher Teilbetrag“ der Teil der Abgabe, der den Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs abzüglich des in Buchstabe a definierten Agrarteilbetrags entspricht;

c)

sind „Grunderzeugnisse“ bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die unter Anhang I fallen oder den darin genannten Erzeugnissen gleichgestellt oder aus ihrer Verarbeitung entstanden sind und bei denen die im Gemeinsamen Zolltarif veröffentlichten Zollsätze zur Ermittlung des Agrarteilbetrags der Abgabe für Waren herangezogen werden.

Artikel 3

Die vorliegende Verordnung kann im Präferenzverkehr auch auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse angewendet werden.

Das Verzeichnis dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die unter die Regeln über den Warenverkehr fallen, wird in diesem Fall in dem betreffenden Abkommen festgelegt.

KAPITEL II

EINFUHR

ABSCHNITT I

Handel mit Drittländern

Artikel 4

(1)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Anhang II genannten Waren Anwendung.

Bei den in Tabelle 1 des Anhangs II genannten Waren besteht die Abgabe aus einem Wertzoll, dem „festen Teilbetrag“, und einem in Euro festgesetzten spezifischen Betrag, dem „Agrarteilbetrag“.

Bei den in Tabelle 2 des Anhangs II genannten Waren besteht der Agrarteilbetrag der Abgabe aus einem Teil der Abgabe bei der Einfuhr dieser Waren.

(2)   Vorbehaltlich der Artikel 10 und 11 dürfen neben der Abgabe nach Absatz 1 dieses Artikels keine Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung erhoben werden.

(3)   Die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Vorschriften für deren Anwendung gelten für die Einreihung der unter diese Verordnung fallenden Waren; die aus der Anwendung dieser Verordnung hervorgehende Zolltarifnomenklatur wird in den Gemeinsamen Zolltarif aufgenommen.

(4)   Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 5

(1)   Sieht der Gemeinsame Zolltarif einen Höchstzollsatz vor, so darf die Abgabe nach Artikel 4 diesen nicht überschreiten.

Unterliegt die Anwendung des Höchstzollsatzes besonderen Bedingungen, so werden diese nach dem in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (9) genannten Verfahren festgelegt.

(2)   Besteht der Erhebungshöchstsatz aus einem Wertzoll und einem Zusatzzoll für als Saccharose berechnete verschiedene Zuckerarten (ZZu) oder für Mehl (ZMe), so entspricht dieser Zusatzzoll dem Zollsatz im Gemeinsamen Zolltarif.

ABSCHNITT II

Präferentieller Handelsverkehr

Artikel 6

(1)   Der innerhalb des präferentiellen Handelsverkehrs geltende Agrarteilbetrag entspricht dem im Gemeinsamen Zolltarif genannten Betrag.

Wenn jedoch der oder die betroffenen Mitgliedstaaten sich an die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Verarbeitungserzeugnisse halten und dieselben Grunderzeugnisse wie die Gemeinschaft festlegen, dieselben Waren abdecken und dieselben Koeffizienten wie die Gemeinschaft verwenden,

a)

kann dieser Agrarteilbetrag in Abhängigkeit von den tatsächlich verwendeten Mengen an Grunderzeugnissen festgelegt werden, wenn die Gemeinschaft ein Abkommen über die zollbehördliche Zusammenarbeit bei der Feststellung dieser Mengen geschlossen hat;

b)

kann die Abgabe für die Einfuhr eines Grunderzeugnisses durch einen Betrag ersetzt werden, der sich nach dem Unterschied zwischen den Agrarpreisen der Gemeinschaft und denen des betreffenden Landes oder Gebiets richtet, oder durch einen Ausgleichsbetrag zu einem für das betreffende Gebiet gemeinsam festgelegten Preis;

c)

können Pauschalbeträge oder -sätze verwendet werden, wenn die Anwendung von Buchstabe b nur zu geringfügigen Unterschieden bei den betreffenden Waren führt.

(2)   Für die — eventuell herabgesetzten — Agrarteilbeträge für Einfuhren im Rahmen eines Präferenzabkommens gilt derselbe Umrechnungskurs wie für die Umrechnung in einzelstaatliche Währungen für den nichtpräferentiellen Handelsverkehr.

(3)   Der Wertzoll, der dem Agrarteilbetrag der Abgabe für die in Tabelle 2 des Anhangs II genannten Waren entspricht, kann im Rahmen eines Präferenzabkommens durch einen anderen Agrarteilbetrag ersetzt werden.

(4)   Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Sie legen gegebenenfalls Folgendes fest:

a)

die Ausstellung und Übermittlung der bei der Anwendung der in Absätzen 1 und 3 dieses Artikels genannten Regelungen erforderlichen Unterlagen;

b)

die nötigen Maßnahmen zur Vermeidung von Verkehrsverlagerungen;

c)

das Verzeichnis der Grunderzeugnisse.

(5)   Sollten Verfahren zur Analyse der verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse erforderlich sein, so sind die Verfahren anzuwenden, die für diese landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Erstattungen bei der Ausfuhr in Drittländer gelten.

(6)   Die Kommission veröffentlicht die Abgabensätze, die im Rahmen der in den Absätzen 2 und 3 genannten Präferenzabkommen gelten.

Artikel 7

(1)   Sieht ein Präferenzabkommen die Herabsetzung oder den schrittweisen Abbau des nichtlandwirtschaftlichen Teilbetrags der Abgabe vor, so entspricht dieser bei den Waren der Tabelle 1 des Anhangs II dem festen Teilbetrag.

(2)   Sieht ein Präferenzabkommen einen herabgesetzten Agrarteilbetrag — ob innerhalb eines Zollkontingents oder nicht — vor, so werden die Durchführungsbestimmungen zur Ermittlung und Anwendung des herabgesetzten Agrarteilbetrags nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen, sofern in dem Abkommen Folgendes festgelegt ist:

a)

die Erzeugnisse, für die die Herabsetzung gilt;

b)

die Mengen der Waren oder der Wert der Kontingente, für die diese Herabsetzung gilt, oder die Ermittlungsweise für diese Mengen oder Werte;

c)

die Faktoren, die für die Herabsetzung des Agrarteilbetrags ausschlaggebend sind.

(3)   Die Durchführungsbestimmungen für die Eröffnung von Kontingenten und die Herabsetzung der nichtlandwirtschaftlichen Teilbeträge der Abgabe werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(4)   Die Kommission veröffentlicht die Abgabensätze, die im Rahmen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen gelten.

KAPITEL III

AUSFUHR

Artikel 8

(1)   Bei der Ausfuhr von Waren können für die verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die den Voraussetzungen von Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags genügen, Erstattungen nach der Verordnung über die einheitliche GMO gewährt werden.

Bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die Bestandteile von Waren sind und nicht unter eine gemeinsame Marktorganisation fallen, in der die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr in Form dieser Waren vorgesehen ist, können keine Erstattungen gewährt werden.

(2)   Bei der Aufstellung des Verzeichnisses der Waren, für die Erstattungen gewährt werden, wird Folgendes berücksichtigt:

a)

der Preisunterschied bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die auf dem Gemeinschaftsmarkt bzw. auf dem Weltmarkt verwendet werden;

b)

der vollständige oder teilweise Ausgleich dieses Unterschieds, der für die Ausfuhr der bei der Herstellung der betreffenden Waren verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse erforderlich ist.

Das Verzeichnis wird nach der Verordnung über die einheitliche GMO beschlossen.

(3)   Die gemeinsamen Verfahren für die Anwendung der Erstattungsregelung dieses Artikels werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Die Erstattungsbeträge werden nach dem gleichen Verfahren gewährt, das bei der Gewährung der Erstattungen für die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse angewandt wird, wenn sie in unverändertem Zustand ausgeführt werden.

(4)   Wird im Rahmen eines Präferenzabkommens der direkte Ausgleich nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b durchgeführt, so werden die Beträge für die Ausfuhren in die betreffenden Länder nach den im Abkommen vereinbarten Bedingungen gemeinsam und auf der gleichen Grundlage wie der Agrarteilbetrag der Abgabe ermittelt.

Diese Beträge werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Die für die Anwendung dieses Absatzes eventuell erforderlichen Durchführungsbestimmungen, insbesondere die Maßnahmen, die sicherstellen, dass im Rahmen einer Präferenzregelung zur Ausfuhr angemeldete Waren nicht in Wirklichkeit im Rahmen einer Regelung, die keine Präferenzbedingungen vorsieht, ausgeführt werden und umgekehrt, werden nach dem gleichen Verfahren erlassen.

Sollten Verfahren zur Analyse der verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse erforderlich sein, so sind die Verfahren anzuwenden, die für diese landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Erstattungen bei der Ausfuhr in Drittländer gelten.

(5)   Die Einhaltung der Beschränkungen, die durch die im Einklang mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen eingeführt wurden, wird mit Hilfe von Bescheinigungen gewährleistet, die für die vorgesehenen Zeiträume ausgestellt werden, und in die der für die kleinen Ausführer vorgesehene Betrag eingetragen wird.

(6)   Der Betrag, unterhalb dessen die kleineren Exporteure von der Vorlage von Bescheinigungen nach der Regelung über die Gewährung von Ausfuhrerstattungen befreit werden können, wird auf 50 000 EUR jährlich festgesetzt. Diese Obergrenze kann nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren angepasst werden.

Artikel 9

Falls bei Anwendung der Verordnung über die einheitliche GMO auf einem bestimmten Gebiet Abschöpfungen, Abgaben oder andere Maßnahmen bei der Ausfuhr eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses des Anhangs I beschlossen werden, können nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren entsprechende Maßnahmen bei bestimmten Waren getroffen werden, deren Ausfuhr aufgrund ihres hohen Gehalts an diesem landwirtschaftlichen Erzeugnis und aufgrund ihrer Verwendungsmöglichkeiten der Verwirklichung des in dem betreffenden Agrarbereich verfolgten Ziels schaden könnte; dabei ist den besonderen Interessen der Verarbeitungsindustrie gebührend Rechnung zu tragen.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 10

Wenn eine Senkung des Agrarteilbetrags bei der Einfuhr von Waren im Rahmen eines Präferenzabkommens die Agrarmärkte oder die Märkte der betreffenden Waren zu stören droht, so gelten die bei der Einfuhr der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse anwendbaren Schutzklauseln auch für die Waren des Anhangs II.

Bei der Beurteilung der Marktstörungen werden die Merkmale der tatsächlich im Rahmen der Präferenzregelung eingeführten Waren im Vergleich zu den Merkmalen der vor Einführung der Regelung herkömmlich eingeführten Waren berücksichtigt.

Artikel 11

(1)   Um etwaige nachteilige Auswirkungen infolge der Einfuhr bestimmter aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Waren des Anhangs III auf den Gemeinschaftsmarkt zu verhindern oder abzustellen, wird bei der Einfuhr einer oder mehrerer dieser Waren zum im gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz ein Zusatzzoll erhoben, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erfüllt sind, es sei denn, der Gemeinschaftsmarkt wird durch diese Einfuhren nicht gestört oder die Wirkung steht in keinem Verhältnis zum Ziel der Maßnahme.

(2)   Die Gemeinschaft übermittelt die Auslösungspreise, unterhalb derer ein Zusatzzoll erhoben werden kann, an die Welthandelsorganisation.

Die Auslösungsschwellen, die überschritten werden müssen, damit ein Zusatzzoll bei der Einfuhr erhoben werden kann, werden insbesondere anhand der Einfuhren in die Gemeinschaft in den drei Jahren vor dem Jahr festgesetzt, in dem die in Absatz 1 genannten nachteiligen Auswirkungen auftreten bzw. aufzutreten drohen.

(3)   Die Einfuhrpreise, die bei der Erhebung eines Zusatzzolls zu berücksichtigen sind, werden auf der Grundlage der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung festgelegt.

(4)   Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Sie legen insbesondere Folgendes fest:

a)

die Waren, für die nach Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft Zusatzzölle bei der Einfuhr erhoben werden;

b)

die anderen erforderlichen Auslösungskriterien für die Anwendung von Absatz 1 in Übereinstimmung mit Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft.

Artikel 12

(1)   Landwirtschaftliche Erzeugnisse dürfen dem aktiven Veredelungsverkehr nur zugeführt werden, wenn vorab kontrolliert wurde, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 117 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 erfüllt sind. Diese Voraussetzungen werden nach Maßgabe von Artikel 552 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 als erfüllt angesehen.

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach Artikel 117 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gelten nach der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ferner als erfüllt für bestimmte Mengen von Grunderzeugnissen, die zur Herstellung von Waren verwendet werden. Diese Mengen werden mit Hilfe einer Bilanz ermittelt, die die Kommission auf der Grundlage eines Vergleichs der veranlagten verfügbaren Mittel mit dem voraussichtlichen Bedarf an Erstattungsmitteln erstellt, wobei sie insbesondere dem vorhersehbaren Ausfuhrvolumen der betreffenden Waren sowie der internen und externen Marktlage bei den entsprechenden Grunderzeugnissen Rechnung trägt. Diese Bilanz und somit diese Mengen werden regelmäßig überprüft, um der Entwicklung der wirtschaftlichen und ordnungspolitischen Faktoren Rechnung zu tragen.

Die Durchführungsbestimmungen zu Unterabsatz 2, die die Bestimmung der dem aktiven Veredelungsverkehr zuzuführenden Grunderzeugnisse sowie die Kontrolle und die Planung der Mengen dieser Grunderzeugnisse ermöglichen, verschaffen den Marktteilnehmern zudem größere Transparenz dadurch, dass die einzuführenden Richtmengen vorher für jede einzelne gemeinsame Marktorganisation veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung erfolgt regelmäßig insbesondere aufgrund der Verwendung dieser Mengen. Die Durchführungsbestimmungen werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Der in diesem Artikel verwendete Begriff „Grunderzeugnisse“ bezieht sich auf die in der Tabelle des Anhangs I nach KN-Code aufgeführten Erzeugnisse, einschließlich allein der Fußnote 1 zu Getreide.

(2)   Im Falle des nicht unter Absatz 1 Unterabsatz 2 fallenden aktiven Veredelungsverkehrs entspricht die Warenmenge, für die im Hinblick auf die spätere Ausfuhr anderer Waren oder als Folge dieser Ausfuhr die in Artikel 4 vorgesehene Abgabe nicht erhoben wird, der zur Herstellung dieser Waren tatsächlich verwendeten Menge.

Artikel 13

(1)   Die Tabelle 2 des Anhangs II kann nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, um sie den von der Gemeinschaft geschlossenen Verträgen anzupassen.

(2)   Die Kommission nimmt die infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur notwendigen Änderungen dieser Verordnung oder der in Anwendung dieser Verordnung erlassenen Verordnungen vor.

Artikel 14

Dieser Artikel gilt für den gesamten präferentiellen Handelsverkehr, bei dem die Festlegung des — gegebenenfalls nach Artikel 7 herabgesetzten — Agrarteilbetrags der Abgabe nicht auf der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten tatsächlichen Menge beruht und/oder bei dem die Grundbeträge nicht auf den Preisunterschieden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b beruhen.

Die Merkmale der Grunderzeugnisse und die Mengen der zu berücksichtigenden Grunderzeugnisse sind in der Verordnung (EG) Nr. 1460/96 der Kommission vom 25. Juli 1996 über die Modalitäten der Anwendung der Präferenzregelungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates beim Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen (10) festgelegt.

Etwaige Änderungen der vorliegenden Verordnung werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 15

(1)   Nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren können die Schwelle oder Schwellen festgelegt werden, unterhalb deren die nach Artikel 6 oder 7 bestimmten Beträge Null betragen. Die Nichtanwendung dieser Agrarteilbeträge kann nach demselben Verfahren von besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden, um die Entstehung künstlicher Handelsströme zu verhindern.

(2)   Nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren kann eine Schwelle festgelegt werden, unterhalb deren die Mitgliedstaaten die für ein und denselben Vorgang nach dieser Verordnung geltenden Beträge nicht zu gewähren bzw. zu erheben brauchen.

Artikel 16

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss für „horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen“ (nachstehend „Ausschuss“ genannt), unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss kann jede andere Frage prüfen, die der Vorsitzende von sich aus oder auf Verlangen eines Mitgliedstaats vorbringt.

Artikel 17

Die notwendigen Maßnahmen zur Anpassung dieser Verordnung an die Änderungen der Verordnung über die einheitliche GMO mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der derzeitigen Regelung werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 18

Die Methoden zur qualitativen Analyse der Waren und die übrigen technischen Bestimmungen, die zu ihrer Identifizierung oder zur Bestimmung ihrer Zusammensetzung notwendig sind, werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben zum einen über Einfuhr und Ausfuhr, gegebenenfalls auch über die Herstellung der Waren, und zum anderen über die administrativen Durchführungsmaßnahmen mit. Die Einzelheiten dieser Mitteilungen werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 20

Die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 21

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Die Anwendung dieser Verordnung auf Casein des KN-Codes 3501 10 sowie auf Caseinate und andere Caseinderivate des KN-Codes 3501 90 90 wird bis zu einem späteren Beschluss des Rates verschoben.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. O. LITTORIN


(1)  Stellungnahme vom 22. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

(3)  Siehe Anhang IV.

(4)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(5)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(7)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(10)  ABl. L 187 vom 26.7.1996, S. 18.


ANHANG I

Verzeichnis der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, auf die bei der Einfuhr ein Ausgleich für den Preisunterschied zwischen dem Weltmarkt und dem Gemeinschaftsmarkt angewandt werden kann  (1)

KN-Code

Bezeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0402

Milch oder Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

ex 0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten oder Kakao

0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

ex 0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch

0709 90 60

Zuckermais, frisch oder gekühlt

0712 90 19

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Hybriden zur Aussaat

Kapitel 10

Getreide (2)

1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

1703

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker


(1)  Landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand oder nach Verarbeitung verwendet werden oder als für die Herstellung von Waren der Tabelle 1 des Anhangs II verwendet gelten.

(2)  Ausgenommen Spelz zur Aussaat des KN-Codes 1001 90 10, Weichweizen und Mengkorn zur Aussaat des KN-Codes 1001 90 91, Gerste zur Aussaat des KN-Codes 1003 00 10, Hybridmais zur Aussaat des KN-Codes 1005 10 11 bis 1005 10 90, Reis zur Aussaat des KN-Codes 1006 10 10 und Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat des KN-Codes 1007 00 10.


ANHANG II

Tabelle 1

KN-Code

Bezeichnung

ex 0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

0403 10 51 bis 0403 10 99

– Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

0403 90 71 bis 0403 90 99

– andere, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

0405 20 10 bis 0405 20 30

Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr bis 75 GHT

0710 40 00

Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

0711 90 30

Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

ex 1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle von Kapitel 15, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

1517 10 10

– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

1517 90 10

– andere, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

1702 50 00

Chemisch reine Fructose

ex 1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), außer Süßholzauszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe der Unterposition 1704 90 10

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

1901

Malzextrakt: Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

ex 1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni, Couscous, auch zubereitet ausgenommen gefüllte Waren der Unterpositionen 1902 20 10 und 1902 20 30

1903 00 00

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Floken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn-flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

2001 90 30

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2001 90 40

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2004 10 91

Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2004 90 10

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

2005 20 10

Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken,

2005 80 00

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

2008 99 85

Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata), in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

2008 99 91

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

2101 12 98

Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee

2101 20 98

Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate

2101 30 19

Geröstete Kaffeemittel außer von gerösteten Zichorienwurzeln

2101 30 99

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln außer von gerösteten Zichorienwurzeln

2102 10 31 und 2102 10 39

Hefen, getrocknet oder andere

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

ex 2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2106 10 20, 2106 90 20 und 2106 90 92 und ausgenommen Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt

2202 90 91 und 2202 90 95 und 2202 90 99

Andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend oder mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404

2905 43 00

Mannitol

2905 44

D-Glucitol (Sorbit)

ex 3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

3302 10 29

Andere, von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, andere als mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol, andere als die Unterposition 3302 10 21

ex 3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate

ex 3505 10

Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veretherte und veresterte Stärken der Unterposition 3505 10 50

3505 20

Leime, auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

3809 10

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

3824 60

Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44


Tabelle 2

KN-Code

Bezeichnung

ex 0505

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:

0505 10 90

– Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen, andere als roh

0505 90

– andere

0511 99 39

Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs, andere als roh

1212 20 00

Algen und Tange, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen, ausgenommen Algen und Tange die zu Zwecken der Medizin oder der menschlichen Ernährung verwendet werden

ex 1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

1302 12 00

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Süßholzwurzeln

1302 13 00

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Hopfen

1302 19 80

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge ausgenommen Pflanzen und Säfte von Süßholzwurzeln, von Hopfen, von Vanille-Oleoresin, von Opium

ex 1302 20

Pektate

1302 31 00

Agar-Agar, auch modifiziert

1302 32 10

Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert

1505

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

1506

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

ex 1515 90 11

Jojobaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1516 20 10

Hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

1517 90 93

Genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

ex 1518

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle von Kapitel 15, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen Öle der Unterpositionen 1518 00 31 und 1518 00 39

1520 00 00

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

1521

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

1522 00 10

Degras

1702 90 10

Chemisch reine Maltose

1704 90 10

Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe

1803

Kakaomasse, auch entfettet

1804 00 00

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

1805 00 00

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

2001 90 60

Palmherzen, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

ex 2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2008 11 10

– Erdnussmark

2008 91 00

– Palmherzen

ex 2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren; geröstete Zichorien, Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus, ausgenommen Zubereitungen der Unterpositionen 2101 12 98, 2101 20 98, 2101 30 19 und 2101 30 99

2102 10

Hefen, lebend:

2102 10 10

– ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)

2102 10 90

– andere Hefen, ausgenommen Backhefen

2102 20

Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend

2102 30 00

Zubereitete Backtriebmittel

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

ex 2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2106 10

– Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

2106 10 20

– – Kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder 5 GHT Stärke enthaltend

2106 90

– andere:

2106 90 20

– – Zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

2106 90 92

– – Andere Zubereitungen, kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

2201 10

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

2202 10 00

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

2202 90 10

Andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

2203 00

Bier aus Malz

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

ex 2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt, andere als hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die im Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind;

ex 2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, andere als hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die im Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind; Branntwein, Likör und andere Spirituosen;

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

2403

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen

3301 90 21

Extrahierte Oleoresine von Süßholzwurzeln und von Hopfen

3301 90 30

Extrahierte Oleoresine, andere als von Süßholzwurzeln und von Hopfen

ex 3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

3302 10 10

– Von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

3302 10 21

– Von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, andere als mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol, kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole


ANHANG III

KN-Code

Warenbezeichnung

0403 10 51 bis 0403 10 99

Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao

0403 90 71 bis 0403 90 99

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao

0710 40 00

Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

0711 90 30

Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

1517 10 10

Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

1517 90 10

Andere genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle von Kapitel 15, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

1702 50 00

Chemisch reine Fruktose

2005 80 00

Zuckermais (Zea mays. var. saccharata), ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

2905 43 00

Mannitol

2905 44

D-Glucitol (Sorbitol):

 

– in wäßriger Lösung:

2905 44 11

– – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

2905 44 19

– – anderer

 

– anderer:

2905 44 91

– – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

2905 44 99

– – anderer

3505 10 10

Dextrine

3505 10 90

Andere modifizierte Stärken als Dextrine, ausgenommen veretherte Stärken und veresterte Stärken

 

Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

3505 20 10

– mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT

3505 20 30

– mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

3505 20 50

– mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

3505 20 90

– mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr

3809 10

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

3824 60

Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44


ANHANG IV

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates

(ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18)

Verordnung (EG) Nr. 1097/98 des Rates

(ABl. L 157 vom 30.5.1998, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 2491/98 der Kommission

(ABl. L 309 vom 19.11.1998, S. 28)

Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 des Rates

(ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5)


ANHANG V

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 3448/93

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 2a

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 3

Artikel 2

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 einleitende Worte

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 einleitende Worte

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c

Artikel 6 Absätze 5 und 6

Artikel 6 Absätze 5 und 6

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 7 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 7 Absatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a, b und c

Artikel 7 Absätze 3 und 4

Artikel 7 Absätze 3 und 4

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absätze 3 bis 6

Artikel 8 Absätze 3 bis 6

Artikel 9 und 10

Artikel 9 und 10

Artikel 10a

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 13 Absätze 2 und 3

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16 Absätze 1 und 2

Artikel 16 Absätze 1 und 2

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 17

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 18

Artikel 17

Artikel 19

Artikel 18

Artikel 20

Artikel 19

Artikel 21

Artikel 20

Artikel 22

Artikel 21

Anhang A

Anhang I

Anhang B

Anhang II

Anhang C

Anhang III

Anhang IV

Anhang V


15.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 1217/2009 DES RATES

vom 30. November 2009

zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 79/65 des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG (2) wurde mehrfach und erheblich geändert (3). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Für die Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik sind objektive und zweckdienliche Informationen insbesondere über die Einkommen in den verschiedenen landwirtschaftlichen Betriebsgruppen und über die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse derjenigen Betriebe erforderlich, die zu den Gruppen gehören, die auf Gemeinschaftsebene besondere Aufmerksamkeit erfordern.

(3)

Die Buchführungen der landwirtschaftlichen Betriebe bilden die wichtigste Quelle für die Angaben, die für eine Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben und für die Untersuchung ihrer betriebswirtschaftlichen Verhältnisse unerlässlich sind.

(4)

Die Angaben sollten aus landwirtschaftlichen Betrieben stammen, die zweckmäßig und nach gemeinsamen Vorschriften besonders ausgewählt worden sind und auf nachprüfbaren Tatsachen beruhen; sie sollten sich auf technische, wirtschaftliche und soziale Verhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe beziehen, von Einzelbetrieben stammen, möglichst rasch verfügbar sein, von gleichen Begriffsbestimmungen ausgehen, nach einem gemeinsamen Schema mitgeteilt werden und der Kommission jederzeit und in allen Einzelheiten zur Verfügung stehen.

(5)

Diesen Erfordernissen kann nur durch ein gemeinschaftliches Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen Rechnung getragen werden (nachstehend „Informationsnetz“ genannt), das sich auf die landwirtschaftlichen Buchstellen in den einzelnen Mitgliedstaaten stützt und auf der freiwilligen, vertrauensvollen Mitarbeit der Beteiligten beruht.

(6)

Um auf Gemeinschaftsebene hinreichend homogene Buchführungsergebnisse zu erzielen, sind insbesondere die Buchführungsbetriebe auf die einzelnen Gebiete und Betriebsklassen auf der Grundlage einer Schichtung des Erfassungsbereichs entsprechend dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (4) festgelegten gemeinschaftlichen Klassifizierungssystem für landwirtschaftliche Betriebe aufzuteilen.

(7)

Die Gebiete des Informationsnetzes sollten weitestmöglich mit denen identisch sein, die für die Vorlage anderer regionaler Daten ausgewählt wurden, die für die Ausrichtung der gemeinsamen Agrarpolitik von wesentlicher Bedeutung sind.

(8)

Für die Zwecke der laufenden Verwaltung sollte die Kommission ermächtigt werden, die Liste der Gebiete der Mitgliedstaaten auf Antrag eines Mitgliedstaats anzupassen.

(9)

Der Erfassungsbereich des Informationsnetzes sollte sich auf sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe mit einer bestimmten wirtschaftlichen Größe erstrecken, unabhängig von etwaigen außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten des Betriebsinhabers. Dieser Erfassungsbereich sollte regelmäßig aufgrund der neuesten Daten der landwirtschaftlichen Betriebsstrukturerhebung überprüft werden.

(10)

Die Auswahl der Buchführungsbetriebe sollte anhand von Modalitäten erfolgen, die im Rahmen eines Auswahlplans definiert sind, der auf eine repräsentative Buchführungsstichprobe aus dem Erfassungsbereich abzielt.

(11)

Nach den bisherigen Erfahrungen ist es wünschenswert, dass die wichtigsten Entscheidungen über die Auswahl der Buchführungsbetriebe, vor allem die Aufstellung des Auswahlplans, auf einzelstaatlicher Ebene gefasst werden. Dementsprechend ist auf dieser Ebene eine Stelle mit der Verantwortung für diese Aufgabe zu betrauen. Es empfiehlt sich jedoch, den Mitgliedstaaten mit mehreren Gebieten die Beibehaltung der Gebietsausschüsse zu ermöglichen.

(12)

Der nationalen Verbindungsstelle sollte eine wesentliche Rolle bei der Verwaltung des Informationsnetzes zu kommen.

(13)

Die Auswahl der landwirtschaftlichen Betriebe sowie die kritische Prüfung und die Wertung der erhaltenen Daten erfordern eine Bezugnahme auf Daten, die aus anderen Informationsquellen stammen.

(14)

Den Landwirten sollte die Sicherheit gegeben werden, dass die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Buchführungsdaten ihrer Betriebe und alle anderen Einzelangaben weder zu steuerlichen oder anderen Zwecken als denen in der vorliegenden Verordnung genannten verwendet werden noch von Personen, die im Rahmen des gemeinschaftlichen Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen tätig sind oder tätig gewesen sind, preisgegeben werden.

(15)

Um sich der Objektivität und der Zweckdienlichkeit der gesammelten Informationen zu vergewissern, sollte die Kommission in der Lage sein, alle notwendigen Auskünfte darüber zu erhalten, wie die mit der Auswahl der landwirtschaftlichen Betriebe beauftragten Gremien und die am gemeinschaftlichen Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen beteiligten Buchstellen ihre Aufgaben erfüllen; sie sollte ferner die Möglichkeit haben, falls sie es für notwendig erachtet, mit Unterstützung der in den Mitgliedstaaten zuständigen Stellen Sachverständige an Ort und Stelle zu entsenden.

(16)

Das Informationsnetz ist ein nützliches Instrument, das der Gemeinschaft die Gestaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik ermöglicht und somit sowohl den Mitgliedstaaten als auch der Gemeinschaft dient. Deshalb sollten die Kosten der EDV-Systeme, auf die sich das Informationsnetz stützt, ebenso wie von Studien und Entwicklungstätigkeiten zu anderen Aspekten des Informationsnetzes für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommen.

(17)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

BILDUNG EINES GEMEINSCHAFTLICHEN INFORMATIONSNETZES LANDWIRTSCHAFTLICHER BUCHFÜHRUNGEN

Artikel 1

(1)   Für die Erfordernisse der gemeinsamen Agrarpolitik wird ein gemeinschaftliches Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen (im Folgenden „Informationsnetz“ genannt) errichtet.

(2)   Zweck des Informationsnetzes ist die Sammlung der erforderlichen Buchführungsdaten, insbesondere

a)

zur jährlichen Feststellung der Einkommen der landwirtschaftlichen Betriebe, die zu dem in Artikel 5 festgelegten Erfassungsbereich gehören;

b)

zur Untersuchung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe.

(3)   Die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Angaben dienen insbesondere als Grundlage für die Berichte der Kommission über die Lage der Landwirtschaft und auf den landwirtschaftlichen Märkten sowie über die landwirtschaftlichen Einkommen in der Gemeinschaft. Die Berichte werden dem Europäischen Parlament und dem Rat insbesondere im Hinblick auf die jährliche Festsetzung der Preise der Agrarprodukte jährlich vorgelegt.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Betriebsleiter“ ist die natürliche Person, die für die laufende und tägliche Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes verantwortlich ist;

b)

„Betriebsklasse“ ist eine Gruppe landwirtschaftlicher Betriebe, die denselben Klassen betriebswirtschaftlicher Ausrichtung und wirtschaftlicher Betriebsgröße angehören, wie sie in dem mit der der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 eingeführten gemeinschaftlichen Klassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe definiert sind;

c)

„Buchführungsbetrieb“ ist jeder in das Informationsnetz einbezogene oder einzubeziehende landwirtschaftliche Betrieb;

d)

„Gebiet“ ist das Gebiet eines Mitgliedstaats oder ein zum Zweck der Auswahl der Buchführungsbetriebe abgegrenzter Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats; die Liste der Gebiete ist in Anhang I enthalten;

e)

„Buchführungsdaten“ sind alle einen landwirtschaftlichen Betrieb kennzeichnenden Daten technischer, finanzieller oder wirtschaftlicher Art, die sich aus einer Buchführung ergeben, die systematische und regelmäßige Eintragungen im Verlauf des Rechnungsjahres umfasst.

Artikel 3

Auf Antrag eines Mitgliedstaats wird die Liste der Gebiete nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren geändert, sofern der Antrag sich auf die Gebiete des betreffenden Mitgliedstaats bezieht.

KAPITEL II

FESTSTELLUNG DER EINKOMMEN IN DEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBEN

Artikel 4

Dieses Kapitel findet Anwendung auf die Sammlung der Buchführungsdaten zum Zweck der jährlichen Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben.

Artikel 5

(1)   Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte Erfassungsbereich umfasst landwirtschaftliche Betriebe mit einer wirtschaftlichen Größe ab einer bestimmten Schwelle, die in Euro entsprechend einer der Untergrenzen der wirtschaftlichen Betriebsgrößenklassen gemäß der gemeinschaftlichen Klassifizierung ausgedrückt ist.

(2)   Buchführungsbetriebe sind landwirtschaftliche Betriebe,

a)

deren wirtschaftliche Betriebsgröße mindestens eine gemäß Absatz 1 festzulegende Schwelle erreicht,

b)

die von Landwirten betrieben werden, die eine Buchhaltung führen oder bereit und in der Lage sind, eine Betriebsbuchhaltung zu führen, und die damit einverstanden sind, dass die ihren Betrieb betreffenden Buchführungsdaten der Kommission überlassen werden,

c)

die insgesamt und auf Ebene jedes Gebiets für den Erfassungsbereich repräsentativ sind.

(3)   Die Höchstzahl der Buchführungsbetriebe beträgt 105 000 für die Gemeinschaft.

(4)   Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße und die Zahl der Buchführungsbetriebe je Gebiet, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 6

(1)   Jeder Mitgliedstaat bildet einen nationalen Ausschuss des Informationsnetzes (nachstehend „nationaler Ausschuss“ genannt).

(2)   Der nationale Ausschuss ist für die Auswahl der Buchführungsbetriebe verantwortlich. In diesem Zusammenhang obliegt ihm die Genehmigung:

a)

des Auswahlplans der Buchführungsbetriebe, in dem insbesondere die Aufteilung der Buchführungsbetriebe nach Betriebsklassen und die Bestimmung für die Auswahl dieser Betriebe enthalten sind;

b)

des Berichts über die Durchführung des Auswahlplans der Buchführungsbetriebe.

(3)   Der Vorsitzende des nationalen Ausschusses wird vom Mitgliedstaat aus dem Kreis der Mitglieder dieses Ausschusses bestellt.

Der nationale Ausschuss trifft seine Entscheidungen einstimmig. Kommt keine Einstimmigkeit zustande, so werden die Entscheidungen von einer vom Mitgliedstaat bezeichneten Behörde getroffen.

(4)   Mitgliedstaaten mit mehreren Gebieten können für jedes ihrer Gebiete einen Gebietsausschuss des Informationsnetzes bilden (nachstehend „Gebietsausschuss“ genannt).

Aufgabe des Gebietsausschusses ist es insbesondere, bei der Auswahl der Buchführungsbetriebe mit der in Artikel 7 genannten Verbindungsstelle zusammenzuarbeiten.

(5)   Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 7

(1)   Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine Verbindungsstelle, deren Aufgabe es ist:

a)

den nationalen Ausschuss, die Gebietsausschüsse und die Buchstellen über die betreffenden Durchführungsbestimmungen zu unterrichten und für deren ordnungsgemäße Durchführung Sorge zu tragen,

b)

folgende Unterlagen zu erstellen, dem nationalen Ausschuss zur Genehmigung zu unterbreiten und sodann an die Kommission weiterzuleiten:

i)

den Auswahlplan der Buchführungsbetriebe; dieser Plan wird anhand der jüngsten statistischen Daten, die nach dem gemeinschaftlichen Klassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe dargestellt sind, erstellt,

ii)

den Bericht über die Durchführung des Auswahlplans der Buchführungsbetriebe,

c)

folgende Unterlagen zu erstellen:

i)

die Liste der Buchführungsbetriebe,

ii)

die Liste der Buchstellen, die bereit und in der Lage sind, den Betriebsbogen gemäß den Bestimmungen der in den Artikeln 10 und 15 vorgesehenen Verträge auszufüllen,

d)

die ihr von den Buchstellen übersandten Betriebsbögen zu sammeln und anhand eines gemeinsamen Kontrollprogramms zu überprüfen ob sie ordnungsgemäß ausgefüllt sind,

e)

die ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbögen unmittelbar nach dieser Überprüfung an die Kommission weiterzuleiten,

f)

die in Artikel 17 geregelten Auskunftsgesuche an den nationalen Ausschuss, die Gebietsausschüsse und die Buchstellen weiterzuleiten und der Kommission die entsprechenden Antworten zu übermitteln.

(2)   Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 8

(1)   Für jeden Buchführungsbetrieb wird ein eigener und anonymer Betriebsbogen ausgefüllt.

(2)   Der Betriebsbogen enthält die Buchführungsdaten, die es ermöglichen,

den Buchführungsbetrieb durch die wesentlichen Merkmale seiner Produktionsfaktoren zu kennzeichnen;

die verschiedenen Einkommensarten des Buchführungsbetriebes zu beurteilen;

die Richtigkeit seines Inhalts stichprobenweise zu überprüfen.

(3)   Die Art der Buchführungsdaten, die in die Betriebsbögen aufzunehmen sind, ihre Anordnung sowie die damit zusammenhängenden Definitionen und Anleitungen werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 9

Der Landwirt, dessen Betrieb als Buchführungsbetrieb ausgewählt worden ist, wählt aus der von der Verbindungsstelle hierfür aufgestellten Liste eine Buchstelle aus, die bereit ist, den Betriebsbogen für seinen Betrieb entsprechend den Bestimmungen des in Artikel 10 vorgesehenen Vertrages auszufüllen.

Artikel 10

(1)   Zwischen der vom Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Stelle und jeder nach Artikel 9 ausgewählten Buchstelle wird unter der Verantwortung dieses Mitgliedstaats jährlich ein Vertrag geschlossen. Durch diesen Vertrag verpflichten sich die Buchstellen, die Betriebsbögen nach Maßgabe des Artikels 8 gegen eine Pauschalvergütung auszufüllen.

(2)   Die Bestimmungen des in Absatz 1 genannten Vertrages, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich sein müssen, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(3)   Werden die Aufgaben einer Buchstelle von einer Behörde wahrgenommen, so werden ihr ihre Aufgaben auf dem Verwaltungsweg zugewiesen.

KAPITEL III

SAMMLUNG DER BUCHFÜHRUNGSDATEN ZUM ZWECK DER UNTERSUCHUNG DER BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHEN VERHÄLTNISSE LANDWIRTSCHAFTLICHER BETRIEBE

Artikel 11

Dieses Kapitel findet Anwendung auf die Sammlung der Buchführungsdaten zum Zweck der Untersuchung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe.

Artikel 12

Nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren wird Folgendes festgelegt:

der Gegenstand der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Untersuchungen;

entsprechend den Zielen jeder Untersuchung die Einzelheiten für die Auswahl der Buchführungsbetriebe und deren Anzahl.

Artikel 13

(1)   Für jeden Buchführungsbetrieb, der in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 12 zweiter Gedankenstrich erlassenen Vorschriften erfasst wird, ist ein eigener und anonymer, besonderer Betriebsbogen auszufüllen. Der besondere Betriebsbogen enthält die in Artikel 8 Absatz 2 erwähnten Buchführungsdaten sowie alle den besonderen Erfordernissen jeder Untersuchung entsprechenden zusätzlichen Angaben und Einzelheiten mit Buchführungscharakter.

(2)   Die Art der Angaben, die in die besonderen Betriebsbögen aufzunehmen sind, ihre Anordnung sowie die dazugehörigen Definitionen und Anleitungen werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(3)   Die besondere Betriebsbögen werden von der nach Artikel 14 ausgewählten Buchstelle ausgefüllt.

Artikel 14

Der Landwirt, dessen Betrieb in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 12 zweiter Gedankenstrich erlassenen Vorschriften ausgewählt worden ist, wählt aus der von der Verbindungsstelle hierfür aufgestellten Liste eine Buchstelle aus, die bereit ist, den besonderen Betriebsbogen für seinen Betrieb entsprechend den Bestimmungen des in Artikel 15 vorgesehenen Vertrages auszufüllen.

Artikel 15

(1)   Zwischen der vom Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Stelle und jeder nach Artikel 14 ausgewählten Buchstelle wird unter der Verantwortung dieses Mitgliedstaats ein Vertrag geschlossen. Durch diesen Vertrag verpflichten sich die Buchstellen, die besonderen Betriebsbögen nach Maßgabe des Artikels 13 gegen eine Pauschalvergütung auszufüllen.

(2)   Die Bestimmungen des in Absatz 1 genannten Vertrages, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich sein müssen, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Zusatzbestimmungen, die ein Mitgliedstaat in diesen Vertrag aufnehmen kann, werden nach demselben Verfahren festgelegt.

(3)   Werden die Aufgaben einer Buchstelle von einer Behörde wahrgenommen, so werden ihr ihre Aufgaben auf dem Verwaltungsweg zugewiesen.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 16

(1)   Es ist untersagt, die auf der Grundlage dieser Verordnung erhaltenen einzelnen Buchführungsdaten oder alle anderen Einzelangaben für steuerliche Zwecke zu verwenden oder sie für andere Zwecke als die in Artikel 1 vorgesehenen zu verbreiten oder zu verwenden.

(2)   Die im Rahmen des Informationsnetzes tätigen oder tätig gewesenen Personen dürfen die einzelnen Buchführungsdaten oder alle anderen Einzelangaben, von denen sie in Ausübung oder anlässlich der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten haben, nicht preisgeben.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Absatzes 2 zu ahnden.

Artikel 17

(1)   Der nationale Ausschuss, die Gebietsausschüsse, die Verbindungsstelle und die Buchstellen haben, soweit ihr Verantwortungsbereich betroffen ist, der Kommission alle von ihr gewünschten Auskünfte über die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zu erteilen.

Diese an den nationalen Ausschuss, die Gebietsausschüsse oder die Buchstellen gerichteten Auskunftsersuchen und die entsprechenden Antworten werden in schriftlicher Form über die Verbindungsstelle übermittelt.

(2)   Erweisen sich die Auskünfte als unzureichend oder werden sie nicht binnen angemessener Frist erteilt, so kann die Kommission mit Unterstützung der Verbindungsstelle Sachverständige an Ort und Stelle entsenden.

Artikel 18

(1)   Die Kommission wird von dem Gemeinschaftsausschuss des „Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen“ unterstützt (nachfolgend „Gemeinschaftsausschuss“ genannt).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Der Gemeinschaftsausschuss wird gehört:

a)

zur Nachprüfung, ob die Auswahlpläne der Buchführungsbetriebe mit den Vorschriften des Artikels 5 übereinstimmen;

b)

zur kritischen Prüfung und zur Wertung der gewichteten Jahresergebnisse des Informationsnetzes, wobei insbesondere Daten aus anderen Quellen, unter anderem aus Büchern landwirtschaftlicher Betriebe, Statistiken und volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, Rechnung zu tragen ist.

(4)   Der Gemeinschaftsausschuss kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

Er prüft alljährlich im Oktober vor allem auf der Grundlage der auf den neuesten Stand gebrachten Ergebnisse des Informationsnetzes die Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen in der Gemeinschaft.

Er wird regelmäßig über die Tätigkeit des Informationsnetzes unterrichtet.

(5)   Die Sitzungen des Gemeinschaftsausschusses werden vom Vorsitzenden einberufen.

Die Sekretariatsgeschäfte des Gemeinschaftsausschusses werden von der Kommission wahrgenommen.

Artikel 19

(1)   Die in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, Einzelplan Kommission, einzusetzenden Mittel dienen der Deckung

a)

der Kosten des Informationsnetzes aus den Pauschalvergütungen, die für die Wahrnehmung der Verpflichtungen nach den Artikeln 10 und 15 an die Buchstellen zu leisten sind;

b)

aller Kosten der EDV-Systeme, die von der Kommission für Erhalt, Überprüfung, Verarbeitung und Analyse der von den Mitgliedstaaten übermittelten Buchführungsdaten betrieben werden.

Die unter Buchstabe b genannten Kosten schließen gegebenenfalls die Kosten für die Verbreitung der Ergebnisse der betreffenden Vorgänge sowie die Kosten von Studien und Entwicklungstätigkeiten zu anderen Aspekten des Informationsnetzes ein.

(2)   Die durch die Einsetzung und Tätigkeit des nationalen Ausschusses, der Gebietsausschüsse und Verbindungsstellen erwachsenden Kosten werden nicht in den Haushaltsplan der Gemeinschaft eingesetzt.

Artikel 20

Die Verordnung Nr. 79/65/EWG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 21

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. O. LITTORIN


(1)  Stellungnahme vom 20. Oktober 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65.

(3)  Siehe Anhang II.

(4)  ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 3.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


ANHANG I

Verzeichnis der in Artikel 2 Buchstabe d genannten Gebiete

Belgien

1.

Vlaanderen

2.

Bruxelles — Brussel

3.

Wallonie

Bulgarien

1.

Северозападен (Severozapaden)

2.

Северен централен (Severen tsentralen)

3.

Североизточен (Severoiztochen)

4.

Югозападен (Yugozapaden)

5.

Южен централен (Yuzhen tsentralen)

6.

Югоизточен (Yugoiztochen)

Bulgarien kann jedoch bis zum 31. Dezember 2009 ein einziges Gebiet darstellen.

Tschechische Republik

stellt ein Gebiet dar

Dänemark

stellt ein Gebiet dar

Deutschland

1.

Schleswig-Holstein

2.

Hamburg

3.

Niedersachsen

4.

Bremen

5.

Nordrhein-Westfalen

6.

Hessen

7.

Rheinland-Pfalz

8.

Baden-Württemberg

9.

Bayern

10.

Saarland

11.

Berlin

12.

Mecklenburg-Vorpommern

13.

Brandenburg

14.

Sachsen-Anhalt

15.

Sachsen

16.

Thüringen

Estland

stellt ein Gebiet dar

Irland

stellt ein Gebiet dar

Griechenland

1.

Μακεδονία — Θράκη

2.

Ήπειρος — Πελοπόννησος — Νήσοι Ιονίου

3.

Θεσσαλία

4.

Στερεά Ελλάς — Νήσοι Αιγαίου — Κρήτη

Spanien

1.

Galicia

2.

Asturias

3.

Cantabria

4.

País Vasco

5.

Navarra

6.

La Rioja

7.

Aragón

8.

Cataluña

9.

Baleares

10.

Castilla-León

11.

Madrid

12.

Castilla-La Mancha

13.

Comunidad Valenciana

14.

Murcia

15.

Extremadura

16.

Andalucía

17.

Canarias

Frankreich

1.

Île de France

2.

Champagne-Ardenne

3.

Picardie

4.

Haute-Normandie

5.

Centre

6.

Basse-Normandie

7.

Bourgogne

8.

Nord-Pas-de-Calais

9.

Lorraine

10.

Alsace

11.

Franche-Comté

12.

Pays-de-la-Loire

13.

Bretagne

14.

Poitou-Charentes

15.

Aquitaine

16.

Midi-Pyrénées

17.

Limousin

18.

Rhône-Alpes

19.

Auvergne

20.

Languedoc-Roussillon

21.

Provence-Alpes-Côte d'Azur

22.

Corse

Italien

1.

Piemonte

2.

Valle d'Aosta

3.

Lombardia

4.

Alto Adige

5.

Trentino

6.

Veneto

7.

Friuli — Venezia Giulia

8.

Liguria

9.

Emilia — Romagna

10.

Toscana

11.

Umbria

12.

Marche

13.

Lazio

14.

Abruzzi

15.

Molise

16.

Campania

17.

Puglia

18.

Basilicata

19.

Calabria

20.

Sicilia

21.

Sardegna

Zypern

stellt ein Gebiet dar

Lettland

stellt ein Gebiet dar

Litauen

stellt ein Gebiet dar

Luxemburg

stellt ein Gebiet dar

Ungarn

1.

Közép-Magyarország

2.

Közép-Dunántúl

3.

Nyugat-Dunántúl

4.

Dél-Dunántúl

5.

Észak-Magyarország

6.

Észak-Alföld

7.

Dél-Alföld

Malta

stellt ein Gebiet dar

Niederlande

stellen ein Gebiet dar

Österreich

stellt ein Gebiet dar

Polen

1.

Pomorze und Mazury

2.

Wielkopolska und Śląsk

3.

Mazowsze und Podlasie

4.

Małopolska und Pogórze

Portugal

1.

Norte e Centro

2.

Ribatejo-Oeste

3.

Alentejo e Algarve

4.

Açores e Madeira

Rumänien

1.

Nord-Est

2.

Sud-Est

3.

Sud-Muntenia

4.

Sud-Vest-Oltenia

5.

Vest

6.

Nord-Vest

7.

Centru

8.

București-Ilfov

Slowenien

stellt ein Gebiet dar

Slowakei

stellt ein Gebiet dar

Finnland

1.

Etelä-Suomi

2.

Sisä-Suomi

3.

Pohjanmaa

4.

Pohjois-Suomi

Schweden

1.

Ebenen Süd- und Mittelschwedens

2.

Forstwirtschaftliche Gebiete und land- und forstwirtschaftliche Mischgebiete Süd- und Mittelschwedens

3.

Nordschweden

Vereinigtes Königreich

1.

England — North Region

2.

England — East Region

3.

England — West Region

4.

Wales

5.

Scotland

6.

Northern Ireland


ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates

(ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859)

 

Beitrittsakte von 1972, Anhang I Ziffer II.A.4 und Anhang II Ziffer II.D.1

(ABl. L 72 vom 27.3.1972, S. 59 und S. 125)

 

Verordnung (EWG) Nr. 2835/72 des Rates

(ABl. L 298 vom 31.12.1972, S. 47)

 

Verordnung (EWG) Nr. 2910/73 des Rates

(Abl. L 299 vom 27.10.1973, S. 1)

 

Beitrittsakte von 1979, Anhang I Ziffer II.A und II.G

(ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 64 und S. 87)

 

Verordnung (EWG) Nr. 2143/81 des Rates

(ABl. L 210 vom 30.7.1981, S. 1)

 

Verordnung (EWG) Nr. 3644/85 des Rates

(Abl. L 348 vom 24.12.1985, S. 4)

 

Beitrittsakte von 1985, Anhang I Ziffer XIV. Buchstabe i

(ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 235)

 

Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates

(ABl. L 362 vom 31.12.1985, S. 8)

nur Anhang, Nummer 2

Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates

(Abl. L 353 vom 17.12.1990, S. 23)

nur Anhang XVI

Beitrittsakte von 1994, Anhang I, Ziffer V.A.I

(ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 117)

 

Verordnung (EG) Nr. 2801/95 des Rates

(ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 1256/97 des Rates

(Abl. L 174 vom 2.7.1997, S. 7)

 

Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates

(Abl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1)

nur Anhang II, Nummer 1

Beitrittsakte von 2003, Anhang II, Ziffer 6.A.1

(ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 346)

 

Verordnung (EG) Nr. 2059/2003 des Rates

(ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 660/2004 der Kommission

(ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 97)

 

Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 der Kommission

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1)

nur Anhang, Kapitel 5 Abschnitt A Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1469/2007 der Kommission

(ABl. L 329 vom 14.12.2007, S. 5)

 


ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 79/65

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 und 2

Artikel 1 und 2

Artikel 2a

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii

Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e, f und g

Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben e, f und g

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 20 Absätze 1 und 2

Artikel 18 Absätze 4 und 5

Artikel 21 Absätze 1 und 2

Artikel 18 Absatz 6

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 22

Artikel 19

Artikel 23

Artikel 20

Artikel 21

Anhang

Anhang I

Anhang II

Anhang III


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

15.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/39


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. November 2009

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Aserbaidschan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2009/947/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Aserbaidschan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2) (nachstehend „Abkommen“ genannt) ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen wurde am 7. Juli 2009 im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich seines späteren Abschlusses gemäß dem Beschluss 2009/741/EG des Rates (3) unterzeichnet.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Aserbaidschan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist/sind, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


(1)  Stellungnahme vom 25. Oktober 2005 (ABl. C 272 E vom 9.11.2006, S. 56).

(2)  ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 25.

(3)  ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 24.


ÜBEREINKÜNFTE

Rat

15.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/40


Mitteilung über das Inkrafttreten des Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union

Das Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union (1), dessen Abschluss der Rat am 27. November 2008 beschlossen hat (2), ist am 1. Juni 2009 in Kraft getreten, da am 5. Mai 2009 sämtliche Notifizierungen über den Abschluss der Verfahren nach Artikel 7 dieses Protokolls erfolgt waren.


(1)  ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 53.

(2)  ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 51.


15.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/41


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Anhangs 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Anhangs 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (1), das mit Beschluss des Rates vom 19. Oktober 2009 geschlossen wurde (2), ist am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten, nachdem die letzte Notifizierung über den Abschluss der Verfahren gemäß Artikel 2 dieses Abkommens am 30. November 2009 eingegangen war.


(1)  ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 23.

(2)  ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 22.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

15.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/42


RAHMENBESCHLUSS 2009/948/JI DES RATES

vom 30. November 2009

zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben c und d und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat sich den Erhalt und die Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt.

(2)

Im Haager Programm (1) zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union, das der Europäische Rat am 4. und 5. November 2004 gebilligt hat, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Rechtsvorschriften über Kompetenzkonflikte im Hinblick auf eine effizientere Strafverfolgung bei gleichzeitiger Gewährleistung einer adäquaten Rechtspflege zu prüfen, damit das umfassende Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung in Strafsachen abgeschlossen wird.

(3)

Zweck der Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses sollte es sein, zu verhindern, dass gegen dieselbe Person wegen derselben Tat in verschiedenen Mitgliedstaaten parallele Strafverfahren geführt werden, was zu rechtskräftigen Entscheidungen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten führen könnte. Der Rahmenbeschluss stellt daher auf die Vermeidung von Verstößen gegen den „ne bis in idem“-Grundsatz ab, der in Artikel 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (2), wie er vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ausgelegt wurde, festgelegt ist.

(4)

Direkte Konsultationen sollten zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stattfinden, um ein Einvernehmen über eine effiziente Lösung zu erreichen, bei der die nachteiligen Folgen von parallel geführten Verfahren vermieden werden, und um unnötigen Aufwand an Zeit und Ressourcen der betroffenen zuständigen Behörden zu vermeiden. Eine solche effiziente Lösung könnte beispielsweise in einer Verfahrenskonzentration in einem Mitgliedstaat, etwa durch die Übertragung der Strafverfolgung, bestehen. Die Lösung könnte auch in jedem anderen Schritt liegen, der eine effiziente und sinnvolle Führung dieser Verfahren, einschließlich der zeitlichen Aufteilung, ermöglicht, beispielsweise durch die Verweisung des Falles an Eurojust, wenn die zuständigen Behörden nicht imstande sind, ein Einvernehmen zu erreichen. Besondere Aufmerksamkeit sollte dabei der Frage der Beweiserhebung gewidmet werden, die durch parallel geführte Verfahren beeinflusst werden kann.

(5)

Hat eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats hinreichende Gründe zu der Annahme, dass in einem anderen Mitgliedstaat ein paralleles Strafverfahren wegen derselben Tat gegen dieselbe Person geführt wird, wodurch die Verfahren in zwei oder mehr Mitgliedstaaten rechtskräftig entschieden werden könnten, so sollte sie mit der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats Kontakt aufnehmen. Die Frage, ob hinreichende Gründe vorliegen oder nicht, sollte ausschließlich von der kontaktierenden Behörde geprüft werden. Zu hinreichenden Gründen könnten unter anderem Fälle gehören, in denen eine verdächtigte oder beschuldigte Person unter Angabe von Einzelheiten angibt, dass gegen sie in einem anderen Mitgliedstaat ein paralleles Strafverfahren wegen derselben Tat geführt wird, oder wenn ein Rechtshilfeersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats darauf schließen lässt, dass es möglicherweise ein solches paralleles Strafverfahren gibt, oder wenn eine Polizeibehörde entsprechende Informationen liefert.

(6)

Das Verfahren des Informationsaustauschs zwischen zuständigen Behörden sollte auf dem obligatorischen Austausch von bestimmten Mindestangaben beruhen, die immer mitgeteilt werden sollten. Die betreffenden Angaben sollten es insbesondere erleichtern, dass die betreffende Person ordnungsgemäß identifiziert wird und dass die Art und das Stadium des jeweiligen parallel geführten Verfahrens festgestellt werden.

(7)

Die zuständige Behörde, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats kontaktiert wurde, sollte allgemein verpflichtet sein, das Ersuchen zu beantworten. Die kontaktierende Behörde wird ermutigt, eine Frist zu setzen, innerhalb deren die kontaktierte Behörde nach Möglichkeit antworten sollte. Die zuständigen Behörden sollten während des gesamten Verfahrens der Kontaktaufnahme der besonderen Situation einer Person, der die Freiheit entzogen wurde, vollständig Rechnung tragen.

(8)

Direkter Kontakt zwischen zuständigen Behörden sollte das Leitprinzip der Zusammenarbeit nach diesem Rahmenbeschluss sein. Entsprechend dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten sollte die Entscheidung darüber, welche Behörden dafür zuständig sind, nach diesem Rahmenbeschluss tätig zu werden, im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen, vorausgesetzt diese Behörden sind befugt, gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses zu intervenieren und Entscheidungen zu treffen.

(9)

Bei der Herbeiführung eines Einvernehmens über eine effiziente Lösung, bei der die nachteiligen Folgen von in zwei oder mehr Mitgliedstaaten parallel geführten Verfahren vermieden werden, sollten die zuständigen Behörden beachten, dass jeder Fall besonders gelagert ist und dass alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden sollten. Zur Erreichung eines Einvernehmens sollten die zuständigen Behörden die einschlägigen Kriterien in Erwägung ziehen, zu denen auch die Kriterien gehören können, die in den im Eurojust-Jahresbericht 2003 veröffentlichten und für die Belange der Praxis aufgestellten Leitlinien enthalten sind, und beispielsweise den Ort, an dem die Tatbegehung hauptsächlich erfolgt ist, den Ort, an dem der größte Schaden eingetreten ist, den Aufenthaltsort der verdächtigten oder beschuldigten Person und Möglichkeiten für ihre Überstellung oder Auslieferung an andere zuständige Staaten, die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz der verdächtigten oder beschuldigten Person, maßgebliche Interessen der verdächtigten oder beschuldigten Person, maßgebliche Interessen der Opfer und der Zeugen, die Zulässigkeit von Beweismitteln oder Verzögerungen, die eintreten können, berücksichtigen.

(10)

Die im Kontext dieses Rahmenbeschlusses bestehende Verpflichtung für die zuständigen Behörden, direkte Konsultationen aufzunehmen, um ein Einvernehmen herbeizuführen, sollte nicht die Möglichkeit ausschließen, dass solche direkten Konsultationen mit der Hilfe von Eurojust geführt werden.

(11)

Kein Mitgliedstaat sollte verpflichtet sein, die Zuständigkeit gegen seinen Willen abzutreten oder auszuüben. Solange kein Einvernehmen über die Zusammenlegung der Strafverfahren erzielt wurde, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, wegen jeder Straftat, für deren Verfolgung sie nach ihrem innerstaatlichen Recht zuständig sind, ein Strafverfahren fortzuführen.

(12)

Da das zentrale Ziel dieses Rahmenbeschlusses darin besteht, unnötige parallele Strafverfahren zu vermeiden, die zu einem Verstoß gegen den „ne bis in idem“-Grundsatz führen könnten, sollte seine Anwendung nicht zu Kompetenzkonflikten führen, die anderenfalls nicht entstehen würden. Im gemeinsamen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sollte der Grundsatz der obligatorischen Strafverfolgung, der dem Verfahrensrecht in mehreren Mitgliedstaaten zugrunde liegt, so verstanden und angewandt werden, dass er als eingehalten gilt, sobald ein Mitgliedstaat die strafrechtliche Verfolgung wegen einer bestimmten Straftat übernimmt.

(13)

Wurde ein Einvernehmen über die Zusammenführung von Strafverfahren in einem Mitgliedstaat erreicht, so sollten die zuständigen Behörden im anderen Mitgliedstaat in einer Weise vorgehen, die im Einklang mit diesem Einvernehmen steht.

(14)

Da Eurojust besonders gut geeignet ist, Hilfestellung bei der Lösung von Kompetenzkonflikten zu leisten, sollte die Verweisung des Falles an Eurojust der übliche Schritt sein, wenn ein Einvernehmen nicht herbeigeführt werden konnte. Es sei darauf hingewiesen, dass Eurojust gemäß Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe a des Beschlusses 2002/187/JI des Rates über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (3) in der zuletzt durch den Beschluss 2009/426/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von Eurojust geänderten Fassung (4) über alle Fälle zu unterrichten ist, in denen Kompetenzkonflikte aufgetreten sind oder wahrscheinlich auftreten werden, und dass Eurojust jederzeit mit einem Fall befasst werden kann, wenn mindestens eine an den direkten Konsultationen beteiligte zuständige Behörde dies für angebracht hält.

(15)

Dieser Rahmenbeschluss lässt Verfahren im Rahmen des am 15. Mai 1972 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung sowie andere Regelungen zur Übertragung der Strafverfolgung zwischen den Mitgliedstaaten unberührt.

(16)

Dieser Rahmenbeschluss sollte in Fällen, in denen geeignete Alternativen für die Lösung der behandelten Fragen sofort zur Verfügung stehen, keinen vermeidbaren Verwaltungsaufwand verursachen. So sollten in Fällen, in denen flexiblere Instrumente oder Regelungen zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, diese vor dem Rahmenbeschluss Vorrang haben.

(17)

Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es lediglich, Bestimmungen über den Informationsaustausch und direkte Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festzulegen; er berührt daher nicht die Rechte von Einzelpersonen, geltend zu machen, dass die Verfolgung durch die Gerichte ihres eigenen oder eines anderen Staates erfolgen sollte, falls solche Rechte nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bestehen.

(18)

Für die Verarbeitung der in Anwendung des vorliegenden Rahmenbeschlusses ausgetauschten personenbezogenen Daten sollte der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (5), gelten.

(19)

Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, in der von ihnen bezüglich der Sprachenregelung abgegebenen Erklärung außer ihrer Amtssprache mindestens eine in der Europäischen Union häufig verwendete Sprache anzugeben.

(20)

Dieser Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck kommen —

HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ANGENOMMEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Ziel

(1)   Ziel dieses Rahmenbeschlusses ist es, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten, die Strafverfahren führen, enger zu gestalten, um eine effizientere und ordnungsgemäße Rechtspflege zu fördern.

(2)   Durch diese engere Zusammenarbeit soll

a)

vermieden werden, dass gegen dieselbe Person wegen derselben Tat parallele Strafverfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten geführt werden, was zu rechtskräftigen Entscheidungen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten führen könnte und dadurch einen Verstoß gegen den „ne bis in idem“-Grundsatz darstellt, und

b)

ein Einvernehmen über eine effiziente Lösung herbeigeführt werden, bei der die nachteiligen Folgen von parallel geführten Verfahren vermieden werden.

Artikel 2

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Im Hinblick auf die in Artikel 1 genannten Ziele wird mit diesem Rahmenbeschluss ein Rahmen für Folgendes festgelegt:

a)

ein Verfahren für die Kontaktaufnahme zwischen den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten, um Bestätigung darüber zu erhalten, dass ein paralleles Strafverfahren wegen derselben Tat gegen dieselbe Person geführt wird,

b)

der Informationsaustausch in Form direkter Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten, die parallele Strafverfahren wegen derselben Tat mit derselben Person führen, wenn ihnen das Bestehen paralleler Strafverfahren bereits bekannt ist, um ein Einvernehmen über eine effiziente Lösung zu erreichen, mit der die nachteiligen Folgen solcher parallel geführten Strafverfahren vermieden werden.

(2)   Dieser Rahmenbeschluss gilt nicht für Verfahren im Sinne der Artikel 5 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (6).

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„parallele Verfahren“ Strafverfahren, einschließlich sowohl des Ermittlungs- als auch des Gerichtsverfahrens, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten wegen derselben Tat gegen dieselbe Person anhängig sind;

b)

„zuständige Behörde“ eine Justizbehörde oder eine sonstige Behörde, die nach dem Recht ihres Mitgliedstaats dafür zuständig ist, nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Rahmenbeschlusses zu handeln;

c)

„kontaktierende Behörde“ eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die zur Bestätigung, dass ein paralleles Verfahren anhängig ist, Kontakt mit einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats aufnimmt;

d)

„kontaktierte Behörde“ die zuständige Behörde, die von einer kontaktierenden Behörde um Bestätigung ersucht wird, dass ein paralleles Strafverfahren anhängig ist.

Artikel 4

Benennung der zuständigen Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten bestimmen die zuständigen Behörden so, dass der Grundsatz direkter Kontakte zwischen Behörden gefördert wird.

(2)   Jeder Mitgliedstaat teilt dem Generalsekretariat des Rates mit, welche Behörden nach seinem nationalen Recht gemäß Absatz 1 dafür zuständig sind, im Einklang mit diesem Rahmenbeschluss zu handeln.

(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann jeder Mitgliedstaat, wenn sich dies auf Grund seiner internen Organisation als erforderlich erweist, eine oder mehrere zentrale Behörden benennen, die für die administrative Übermittlung und Entgegennahme von Informationsersuchen nach Artikel 5 und/oder für die Unterstützung der zuständigen Behörden im Konsultationsverfahren verantwortlich sind. Ein Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit Gebrauch machen möchte, eine oder mehrere zentrale Behörden zu benennen, übermittelt die entsprechenden Angaben dem Generalsekretariat des Rates.

(4)   Das Generalsekretariat des Rates macht die gemäß den Absätzen 2 und 3 erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich.

KAPITEL 2

INFORMATIONSAUSTAUSCH

Artikel 5

Pflicht zur Kontaktaufnahme

(1)   Hat eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat ein paralleles Verfahren geführt wird, so nimmt sie im Hinblick auf die Einleitung direkter Konsultationen gemäß Artikel 10 mit der zuständigen Behörde dieses anderen Mitgliedstaats Kontakt auf, damit diese bestätigt, dass ein paralleles Verfahren anhängig ist.

(2)   Ist der kontaktierenden Behörde nicht bekannt, welche zuständige Behörde zu kontaktieren ist, so unternimmt sie alle erforderlichen Nachforschungen, unter anderem über die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes, um die Kontaktdaten der zuständigen Behörde in Erfahrung zu bringen.

(3)   Das Verfahren zur Kontaktaufnahme gilt nicht, wenn die zuständigen Behörden, die parallele Verfahren führen, bereits auf anderem Wege darüber unterrichtet worden sind, dass diese Verfahren anhängig sind.

Artikel 6

Pflicht zur Antworterteilung

(1)   Die kontaktierte Behörde antwortet auf ein Ersuchen nach Artikel 5 Absatz 1 innerhalb der von der kontaktierenden Behörde genannten angemessenen Frist oder, falls keine Frist genannt wurde, unverzüglich, und unterrichtet die kontaktierende Behörde darüber, ob in ihrem Mitgliedstaat ein paralleles Verfahren geführt wird. In Fällen, in denen die kontaktierende Behörde der kontaktierten Behörde mitgeteilt hat, dass sich die verdächtigte oder angeklagte Person in Untersuchungshaft oder Gewahrsam befindet, bearbeitet die kontaktierte Behörde das Ersuchen dringlich.

(2)   Kann die kontaktierte Behörde nicht innerhalb der von der kontaktierenden Behörde genannten Frist antworten, so unterrichtet sie die kontaktierende Behörde umgehend über die Gründe dafür und nennt die Frist, innerhalb deren sie die erbetene Information erteilen wird.

(3)   Ist die Behörde, die von einer kontaktierenden Behörde kontaktiert worden ist, nicht die nach Artikel 4 zuständige Behörde, so übermittelt sie das Informationsersuchen unverzüglich der zuständigen Behörde und teilt dies der kontaktierenden Behörde mit.

Artikel 7

Kommunikationsmittel

Die kontaktierenden und die kontaktierten Behörden kommunizieren untereinander in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.

Artikel 8

Mindestangaben im Ersuchen

(1)   Die kontaktierende Behörde übermittelt zusammen mit einem Ersuchen gemäß Artikel 5 die folgenden Angaben:

a)

die Kontaktdaten der zuständigen Behörde;

b)

eine Beschreibung des Sachverhalts und der Umstände, die Gegenstand des betreffenden Strafverfahrens sind;

c)

alle sachdienlichen Angaben zur Identität der verdächtigten oder beschuldigten Person und gegebenenfalls zu den Opfern;

d)

derzeitiger Stand des Strafverfahrens und

e)

gegebenenfalls Angaben zur Untersuchungshaft oder zum Gewahrsam der verdächtigten oder beschuldigten Person.

(2)   Die kontaktierende Behörde kann zusätzliche sachdienliche Informationen zu dem in ihrem Mitgliedstaat geführten Strafverfahren geben, beispielsweise über Schwierigkeiten, die sich für diesen Staat stellen.

Artikel 9

Mindestangaben in der Antwort

(1)   Die Antwort der kontaktierten Behörde gemäß Artikel 6 enthält die folgenden Angaben:

a)

Angaben dazu, ob wegen derselben Tat oder einiger Tathandlungen im Zusammenhang mit der Tat, die zum Teil oder in Gänze Gegenstand des Strafverfahrens ist, das in dem von der kontaktierenden Behörde übermittelten Informationsersuchen genannt ist, ein Strafverfahren geführt wird oder wurde und ob es um dieselben Personen geht;

im Falle einer positiven Antwort in Bezug auf Buchstabe a:

b)

die Kontaktdaten der zuständigen Behörde und

c)

Angaben zum Stand dieses Verfahrens oder gegebenenfalls zur Art der rechtskräftigen Entscheidung.

(2)   Die kontaktierte Behörde kann zusätzliche sachdienliche Informationen zu dem Strafverfahren geben, das in ihrem Mitgliedstaat geführt wird oder wurde, insbesondere zu mit der betreffenden Tat zusammenhängenden Taten, die Gegenstand des Strafverfahrens in diesem Staat sind.

KAPITEL 3

DIREKTE KONSULTATIONEN

Artikel 10

Pflicht zur Aufnahme direkter Konsultationen

(1)   Wird festgestellt, dass parallele Verfahren anhängig sind, so nehmen die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten direkte Konsultationen auf, um zu einem Einvernehmen über eine effiziente Lösung zu gelangen, bei der die nachteiligen Folgen parallel geführter Verfahren vermieden werden; diese Konsultationen können gegebenenfalls zu einer Konzentration der Strafverfahren in einem einzigen Mitgliedstaat führen.

(2)   Solange die direkten Konsultationen geführt werden, unterrichten die betreffenden zuständigen Behörden einander über alle wichtigen Verfahrensmaßnahmen, die sie in dem Verfahren ergriffen haben.

(3)   Im Verlauf der direkten Konsultationen beantworten die daran beteiligten zuständigen Behörden, wann immer dies angemessen möglich ist, Informationsersuchen von anderen zuständigen Behörden, die an diesen Konsultationen beteiligt sind. Wird eine zuständige Behörde von einer anderen zuständigen Behörde um spezifische Informationen ersucht, die wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen oder die Sicherheit von Personen gefährden könnten, ist sie jedoch nicht verpflichtet, diese Informationen zu erteilen.

Artikel 11

Verfahren zur Herstellung des Einvernehmens

Nehmen die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten direkte Konsultationen zu einem Fall auf, um zu einem Einvernehmen gemäß Artikel 10 zu gelangen, so prüfen sie die gesamte Sach- und Rechtslage des Falles sowie alle Faktoren, die sie als sachdienlich betrachten.

Artikel 12

Zusammenarbeit mit Eurojust

(1)   Dieser Rahmenbeschluss ergänzt den Eurojust-Beschluss und lässt ihn unberührt.

(2)   Konnte kein Einvernehmen gemäß Artikel 10 erzielt werden, so ist gegebenenfalls Eurojust von einer zuständigen Behörde der betreffenden Mitgliedstaaten zu befassen, sofern Eurojust nach Artikel 4 Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses zuständig ist.

Artikel 13

Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens

Ist im Laufe der direkten Konsultationen gemäß Artikel 10 ein Einvernehmen über die Zusammenführung der Strafverfahren in einem einzigen Mitgliedstaat erzielt worden, so unterrichtet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats die jeweilige(n) zuständige(n) Behörde(n) des/der anderen Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten über den Ausgang des Verfahrens.

KAPITEL 4

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Sprachen

(1)   Jeder Mitgliedstaat gibt in einer beim Generalsekretariat des Rates hinterlegten Erklärung an, welche der Amtssprachen der Organe der Union bei dem Verfahren der Kontaktaufnahme nach Maßgabe des Kapitels 2 verwendet werden können.

(2)   Die zuständigen Behörden können vereinbaren, in ihren direkten Konsultationen nach Artikel 10 eine beliebige Sprache zu verwenden.

Artikel 15

Verhältnis zu anderen Rechtsakten und anderen Vereinbarungen

(1)   Soweit andere Rechtsakte oder Vereinbarungen die Ausdehnung der Ziele dieses Rahmenbeschlusses gestatten oder zu einer Vereinfachung oder Erleichterung des Verfahrens beitragen, nach dem die nationalen Behörden Informationen über die bei ihnen geführten Strafverfahren austauschen, direkte Konsultationen miteinander aufnehmen und versuchen, zu einem Einvernehmen über eine effiziente Lösung zu gelangen, bei der die nachteiligen Folgen parallel geführter Strafverfahren vermieden werden, können die Mitgliedstaaten

a)

die bei Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses geltenden bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte oder Vereinbarungen weiterhin anwenden;

b)

nach Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen schließen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Übereinkünfte und Vereinbarungen dürfen auf keinen Fall die Beziehungen zu Mitgliedstaaten, die diesen nicht angehören, beeinträchtigen.

Artikel 16

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss bis zum 15. Juni 2012 nachzukommen.

Bis zum 15. Juni 2012 teilen die Mitgliedstaaten dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt haben.

Artikel 17

Bericht

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. Dezember 2012 einen Bericht vor, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten diesem Rahmenbeschluss nachgekommen sind; diesem Bericht werden, soweit erforderlich, Rechtsetzungsvorschläge beigefügt.

Artikel 18

Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


(1)  ABl. C 53 vom 3.3.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

(3)  ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14.

(5)  ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60.

(6)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.


15.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/48


BESCHLUSS 2009/949/JI DES RATES

vom 30. November 2009

zur Anpassung der Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Rechtsakt des Rates vom 3. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der Bediensteten von Europol (1) (nachstehend „Statut“ genannt), insbesondere Artikel 44,

auf Initiative der Tschechischen Republik,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Kenntnisnahme der Überprüfung des Besoldungsniveaus der Europol-Bediensteten durch den Verwaltungsrat von Europol,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Verwaltungsrat hat bei der genannten Überprüfung die Änderungen bei den Lebenshaltungskosten in den Niederlanden sowie die Änderungen bei den Gehältern im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten berücksichtigt.

(2)

Der Überprüfungszeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 rechtfertigt eine Erhöhung der Bezüge um 1,2 % für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009.

(3)

Es ist Aufgabe des Rates, durch einstimmigen Beschluss die Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten auf der Grundlage der Überprüfung anzupassen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Statut wird wie folgt geändert:

Mit Wirkung vom 1. Juli 2008

a)

erhält die Tabelle der monatlichen Grundgehälter in Artikel 45 folgende Fassung:

 

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

1

15 578,99

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

13 989,27

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

9 601,74

9 849,73

10 097,73

10 364,80

10 631,87

10 911,63

11 190,13

11 483,94

11 779,62

12 091,21

12 399,59

4

8 361,77

8 584,33

8 803,72

9 035,81

9 267,91

9 512,71

9 754,34

10 011,89

10 269,40

10 539,67

10 809,91

5

6 889,73

7 070,95

7 248,99

7 439,76

7 630,53

7 834,00

8 034,30

8 247,32

8 457,16

8 679,71

8 902,28

6

5 904,14

6 059,89

6 215,70

6 381,03

6 543,17

6 714,86

6 886,55

7 067,78

7 248,99

7 439,76

7 630,53

7

4 921,68

5 052,05

5 179,21

5 315,93

5 452,63

5 595,72

5 738,78

5 891,40

6 040,83

6 199,81

6 358,77

8

4 184,07

4 295,35

4 403,43

4 521,09

4 635,53

4 756,36

4 877,17

5 007,54

5 134,71

5 271,42

5 404,94

9

3 688,09

3 786,64

3 885,22

3 986,93

4 088,69

4 196,78

4 304,89

4 419,34

4 530,66

4 651,45

4 769,08

10

3 198,47

3 284,32

3 366,96

3 455,97

3 541,84

3 637,22

3 732,59

3 831,15

3 926,53

4 031,46

4 133,20

11

3 099,91

3 182,58

3 262,04

3 347,90

3 433,73

3 525,93

3 614,97

3 710,35

3 805,73

3 907,48

4 006,00

12

2 460,87

2 527,59

2 591,18

2 657,97

2 724,74

2 797,85

2 870,98

2 947,29

3 020,41

3 099,91

3 179,39

13

2 114,28

2 171,52

2 225,57

2 285,99

2 343,22

2 406,79

2 467,21

2 533,97

2 597,58

2 667,51

2 734,26

b)

wird in Artikel 59 Absatz 3 der Betrag „1 036,76 EUR“ ersetzt durch „1 049,20 EUR“;

c)

wird in Artikel 59 Absatz 3 der Betrag „2 073,51 EUR“ ersetzt durch „2 098,39 EUR“;

d)

wird in Artikel 60 Absatz 1 der Betrag „276,48 EUR“ ersetzt durch „279,80 EUR“;

e)

wird in Artikel 2 Absatz 1 von Anhang 5 der Betrag „289,03 EUR“ ersetzt durch „292,50 EUR“;

f)

wird in Artikel 3 Absatz 1 von Anhang 5 der Betrag „12 566,73 EUR“ ersetzt durch „12 717,53 EUR“;

g)

wird in Artikel 3 Absatz 1 von Anhang 5 der Betrag „2 827,52 EUR“ ersetzt durch „2 861,45 EUR“;

h)

wird in Artikel 3 Absatz 2 von Anhang 5 der Betrag „16 965,09 EUR“ ersetzt durch „17 168,67 EUR“;

i)

wird in Artikel 4 Absatz 1 von Anhang 5 der Betrag „1 256,68 EUR“ ersetzt durch „1 271,76 EUR“;

j)

wird in Artikel 4 Absatz 1 von Anhang 5 der Betrag „942,53 EUR“ ersetzt durch „953,84 EUR“;

k)

wird in Artikel 4 Absatz 1 von Anhang 5 der Betrag „628,33 EUR“ ersetzt durch „635,87 EUR“;

l)

wird in Artikel 4 Absatz 1 von Anhang 5 der Betrag „502,66 EUR“ ersetzt durch „508,69 EUR“;

m)

wird in Artikel 5 Absatz 3 von Anhang 5 der Betrag „1 773,42 EUR“ ersetzt durch „1 794,70 EUR“;

n)

wird in Artikel 5 Absatz 3 von Anhang 5 der Betrag „2 364,57 EUR“ ersetzt durch „2 392,94 EUR“;

o)

wird in Artikel 5 Absatz 3 von Anhang 5 der Betrag „2 955,70 EUR“ ersetzt durch „2 991,17 EUR“.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Der vorliegende Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


(1)  ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 23.

(2)  Stellungnahme vom 22. Oktober 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


V Rechtsakte, die ab 1. Dezember 2009 in Anwendung des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERÖFFENTLICHUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSAKTE

15.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/50


VERORDNUNG (EU) Nr. 1218/2009 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2009

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

50,4

MA

65,2

TN

90,9

TR

69,2

ZZ

68,9

0707 00 05

EG

155,5

MA

62,1

TR

85,2

ZZ

100,9

0709 90 70

MA

50,3

TR

128,4

ZZ

89,4

0805 10 20

MA

44,7

TR

67,4

ZA

62,7

ZZ

58,3

0805 20 10

MA

82,4

TR

85,9

ZZ

84,2

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

HR

37,8

IL

62,9

TR

74,8

ZZ

58,5

0805 50 10

TR

75,8

ZZ

75,8

0808 10 80

CA

76,2

CN

83,6

MK

24,5

US

86,7

ZZ

67,8

0808 20 50

CN

90,3

TR

92,0

US

182,1

ZZ

121,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


15.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/52


VERORDNUNG (EU) Nr. 1219/2009 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2009

mit Durchführungsvorschriften zur Anwendung der Einfuhrzollkontingente für Baby-beef-Erzeugnisse mit Ursprung in Kroatien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Serbien, dem Kosovo und Montenegro im Jahr 2010

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 und Artikel 148 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000 (2) sind jährliche Präferenzzollkontingente in Höhe von 1 500 Tonnen Baby-beef-Erzeugnissen mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina und in Höhe von 9 175 Tonnen Baby-beef-Erzeugnissen mit Ursprung in den Zollgebieten Serbiens und des Kosovo (3) vorgesehen.

(2)

Im Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits, das mit dem Beschluss 2005/40/EG, Euratom des Rates und der Kommission (4) genehmigt wurde, im Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, das mit dem Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission (5) genehmigt wurde, im Interimsabkommen mit Montenegro, das mit dem Beschluss 2007/855/EG des Rates vom 15. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits (6) genehmigt wurde, und im Interimsabkommen mit Bosnien und Herzegowina, das mit dem Beschluss 2008/474/EG des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (7) genehmigt wurde, sind jährliche Präferenzzollkontingente für Baby-beef von 9 400 Tonnen, 1 650 Tonnen, 800 Tonnen bzw. 1 500 Tonnen festgesetzt.

(3)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2248/2001 des Rates vom 19. November 2001 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits (8) und gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 153/2002 des Rates vom 21. Januar 2002 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits und über die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (9) sind Durchführungsbestimmungen zu den Zugeständnissen für Baby-beef zu erlassen.

(4)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 muss bei der Einfuhr im Rahmen der vorgesehenen Baby-beef-Kontingente aus Bosnien und Herzegowina sowie aus den Zollgebieten Serbiens und des Kosovo zu Kontrollzwecken ein Echtheitszeugnis vorgelegt werden, mit dem bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des Landes sind, das das Zeugnis ausgestellt hat, und dass sie der Definition gemäß Anhang II der genannten Verordnung genau entsprechen. In dem Bemühen um Harmonisierung sollte auch für Einfuhren im Rahmen der Kontingente für Baby-beef mit Ursprung in Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Montenegro die Vorlage eines Echtheitszeugnisses vorgeschrieben werden, aus dem hervorgeht, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des ausstellenden Landes sind und der Definition gemäß Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit Kroatien bzw. mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder gemäß Anhang II des Interimsabkommens mit Montenegro genau entsprechen. Außerdem sind das Muster der Echtheitszeugnisse und Vorschriften für ihre Verwendung festzulegen.

(5)

Die betreffenden Kontingente sollten durch Einfuhrlizenzen verwaltet werden. Zu diesem Zweck sollten vorbehaltlich der vorliegenden Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (10) und die Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission vom 21. April 2008 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (11) Anwendung finden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (12) enthält insbesondere Durchführungsvorschriften für die Beantragung von Einfuhrlizenzen, den Status der Antragsteller, die Erteilung der Lizenzen und die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission. Gemäß der genannten Verordnung endet die Gültigkeitsdauer der Lizenzen am letzten Tag des Einfuhrkontingentszeitraums. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sollten unbeschadet zusätzlicher Bedingungen oder Abweichungen, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind, auf gemäß der vorliegenden Verordnung erteilte Einfuhrlizenzen Anwendung finden.

(7)

Zur reibungslosen Verwaltung der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sollte die Erteilung der Einfuhrlizenzen von einer Überprüfung insbesondere der Angaben in den Echtheitszeugnissen abhängig gemacht werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 werden folgende Zollkontingente eröffnet:

a)

9 400 Tonnen Baby-beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Kroatien;

b)

1 500 Tonnen Baby-beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina;

c)

1 650 Tonnen Baby-beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien;

d)

9 175 Tonnen Baby-beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Serbien und dem Kosovo;

e)

800 Tonnen Baby-beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Montenegro.

Die Kontingente gemäß Unterabsatz 1 tragen die laufenden Nummern 09.4503, 09.4504, 09.4505, 09.4198 bzw. 09.4199.

Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtgewicht verbucht.

(2)   Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente wird ein Zoll in Höhe von 20 % des Wertzolls und 20 % des spezifischen Zolls nach dem Gemeinsamen Zolltarif erhoben.

(3)   Die Einfuhr im Rahmen der Kontingente gemäß Absatz 1 ist bestimmten lebenden Tieren und Fleischarten der nachstehend genannten KN-Codes vorbehalten, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000, Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit Kroatien, Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Anhang II des Interimsabkommens mit Montenegro und Anhang II des Interimsabkommens mit Bosnien und Herzegowina aufgeführt sind:

ex 0102 90 51, ex 0102 90 59, ex 0102 90 71 und ex 0102 90 79,

ex 0201 10 00 und ex 0201 20 20,

ex 0201 20 30,

ex 0201 20 50.

Artikel 2

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sowie die Verordnungen (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 382/2008 Anwendung.

Artikel 3

(1)   In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz sind das Ursprungsland bzw. das Ursprungszollgebiet anzugeben und die Antwort „ja“ anzukreuzen. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land oder Zollgebiet.

In Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist eine der in Anhang I genannten Bezeichnungen einzutragen.

(2)   Das Original der gemäß Artikel 4 ausgestellten Echtheitsbescheinigung muss mit einer Durchschrift der zuständigen nationalen Behörde zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der sich auf die Echtheitsbescheinigung beziehenden ersten Einfuhrlizenz vorgelegt werden.

Ein Echtheitszeugnis darf im Rahmen der Menge, für die es ausgestellt ist, für die Erteilung mehrerer Einfuhrlizenzen verwendet werden. Werden mehrere Einfuhrlizenzen je Echtheitszeugnis erteilt, so

a)

vermerkt die zuständige Behörde die Teilmengen in der Echtheitsbescheinigung;

b)

trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass die im Zusammenhang mit dem betreffenden Echtheitszeugnis ausgestellten Einfuhrlizenzen am selben Tag erteilt werden.

(3)   Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhrlizenz erst erteilen, nachdem sie sich vergewissert haben, dass alle Angaben in dem Echtheitszeugnis mit den Angaben übereinstimmen, die die Kommission jede Woche für die betreffenden Einfuhren übermittelt. Die Lizenz wird dann unverzüglich erteilt.

Artikel 4

(1)   Jedem Antrag auf Einfuhrlizenz im Rahmen der in Artikel 1 genannten Kontingente muss ein von den Behörden des in Anhang II genannten Ausfuhrlandes oder Ausfuhrzollgebiets ausgestelltes Echtheitszeugnis beiliegen, mit dem bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des betreffenden Landes sind und dass sie der Definition gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000, Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit Kroatien, Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Anhang II des Interimsabkommens mit Montenegro bzw. Anhang II des Interimsabkommens mit Bosnien und Herzegowina entsprechen.

(2)   Die Echtheitszeugnisse werden nach dem jeweiligen Muster für die betreffenden Ausfuhrländer und Ausfuhrzollgebiete gemäß den Anhängen III bis VIII als Original mit zwei Durchschriften ausgestellt und in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt und ausgefüllt. Die Zeugnisse können auch in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ausfuhrlandes oder Ausfuhrzollgebiets gedruckt und ausgefüllt werden.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Einfuhrlizenz beantragt wird, können eine Übersetzung des Zeugnisses verlangen.

(3)   Original und Durchschriften des Echtheitszeugnisses können maschinenschriftlich oder handschriftlich ausgefüllt werden. Im letzteren Fall müssen schwarze Tinte und Großbuchstaben verwendet werden.

Die Zeugnisformulare haben das Format 210 × 297 mm. Das verwendete Papier wiegt mindestens 40 g/m2. Das Papier des Originals ist weiß, das der ersten Durchschrift rosa und das der zweiten Durchschrift gelb.

(4)   Jedes Echtheitszeugnis ist mit einer laufenden Nummer, gefolgt vom Namen des Ausgabelandes oder Ausgabezollgebiets, zu kennzeichnen.

Die Durchschriften tragen dieselbe laufende Nummer und denselben Namen wie das Original.

(5)   Ein Echtheitszeugnis ist nur gültig, wenn es von einer in der Liste in Anhang II aufgeführten Ausgabestelle ordnungsgemäß abgezeichnet wurde.

(6)   Ein Echtheitszeugnis gilt als ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn es den Ort und das Datum der Ausgabe sowie den Stempel der Ausgabestelle und die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt.

Artikel 5

(1)   Eine Ausgabestelle wird nur dann in die Liste in Anhang II eingetragen, wenn sie

a)

vom Ausfuhrland oder Ausfuhrzollgebiet entsprechend anerkannt ist;

b)

sich verpflichtet, die Angaben in den Echtheitszeugnissen zu überprüfen;

c)

sich verpflichtet, der Kommission mindestens einmal wöchentlich alle für die Überprüfung der Angaben der Echtheitszeugnisse zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, insbesondere Zeugnisnummer, Ausführer, Empfänger, Bestimmungsland, Erzeugnis (Lebendtier/Fleisch), Eigengewicht sowie Datum der Unterschrift.

(2)   Die Kommission ändert die Liste in Anhang II, wenn die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe a nicht mehr erfüllt ist, eine Ausstellungsbehörde eine oder mehrere der von ihr eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt oder wenn eine neue Ausstellungsbehörde bezeichnet wird.

Artikel 6

Die Echtheitszeugnisse und die Einfuhrlizenzen gelten drei Monate ab dem Tag ihrer Erteilung.

Artikel 7

Die betreffenden Ausfuhrländer bzw. Ausfuhrzollgebiete übermitteln der Kommission die Muster der Abdrucke der von ihren Ausstellungsbehörden verwendeten Stempel sowie die Namen und Unterschriften der Personen, die zur Unterzeichnung der Echtheitszeugnisse befugt sind. Die Kommission teilt diese Angaben den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit.

Artikel 8

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission

a)

bis spätestens 28. Februar 2011 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, für die im vorangegangenen Einfuhrzollkontingentszeitraum Lizenzen erteilt wurden;

b)

bis spätestens 30. April 2011 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, die im Rahmen der Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite eingetragenen Mengen und den Mengen, für die die Lizenzen erteilt wurden.

(2)   Bis spätestens 30. April 2011 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen, die im vorangegangenen Einfuhrzollkontingentszeitraum tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

(3)   Die Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erfolgen gemäß den Mustern in den Anhängen IX, X und XI der vorliegenden Verordnung unter Verwendung der in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 angegebenen Erzeugniskategorien.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2009

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1.

(3)  Für den Kosovo gilt die Resolution 1244/1999 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

(4)  ABl. L 26 vom 28.1.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 345 vom 28.12.2007, S. 1.

(7)  ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 10.

(8)  ABl. L 304 vom 21.11.2001, S. 1.

(9)  ABl. L 25 vom 29.1.2002, S. 16.

(10)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(11)  ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10.

(12)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.


ANHANG I

Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 1

:

Bulgarisch

:

‘Baby beef’ (Регламент (ЕC) № 1219/2009)

:

Spanisch

:

‘Baby beef’ [Reglamento (UE) no 1219/2009]

:

Tschechisch

:

‘Baby beef’ (Nařízení (EU) č. 1219/2009)

:

Dänisch

:

‘Baby beef’ (Forordning (EU) nr. 1219/2009)

:

Deutsch

:

‘Baby beef’ (Verordnung (EU) Nr. 1219/2009)

:

Estnisch

:

‘Baby beef’ (Määrus (EL) nr 1219/2009)

:

Griechisch

:

‘Baby beef’ [Κανονισμός (ΕE) αριθ. 1219/2009]

:

Englisch

:

‘Baby beef’ (Regulation (EU) No 1219/2009)

:

Französisch

:

‘Baby beef’ [Règlement (UE) no 1219/2009]

:

Italienisch

:

‘Baby beef’ [Regolamento (UE) n. 1219/2009]

:

Lettisch

:

‘Baby beef’ (Regula (ES) Nr. 1219/2009)

:

Litauisch

:

‘Baby beef’ (Reglamentas (ES) Nr. 1219/2009)

:

Ungarisch

:

‘Baby beef’ (1219/2009/EU rendelet)

:

Maltesisch

:

‘Baby beef’ (Regolament (UE) Nru 1219/2009)

:

Niederländisch

:

‘Baby beef’ (Verordening (EU) nr. 1219/2009)

:

Polnisch

:

‘Baby beef’ (Rozporządzenie (UE) nr 1219/2009)

:

Portugiesisch

:

‘Baby beef’ [Regulamento (UE) n.o 1219/2009]

:

Rumänisch

:

‘Baby beef’ [Regulamentul (UE) nr. 1219/2009]

:

Slowakisch

:

‘Baby beef’ [Nariadenie (EÚ) č. 1219/2009]

:

Slowenisch

:

‘Baby beef’ (Uredba (EU) št. 1219/2009)

:

Finnisch

:

‘Baby beef’ (Asetus (EU) N:o 1219/2009)

:

Schwedisch

:

‘Baby beef’ (Förordning (EU) nr 1219/2009)


ANHANG II

Ausstellungsbehörden:

Republik Kroatien: Croatian Agricultural Agency, Poljana Križevačka 185, 48260 Križevci, Kroatien

Bosnien und Herzegowina:

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Univerzitet Sv. Kiril I Metodij, Institut za hrana, Fakultet za veterinarna medicina, „Lazar Pop-Trajkov 5—7“, 1000 Skopje

Montenegro: Veterinärdirektion, Bulevar Svetog Petra Cetinjskog br.9, 81000 Podgorica, Montenegro

Zollgebiet Serbien (1): „YU Institute for Meat Hygiene and Technology, Kacanskog 13, Belgrad, Jugoslawien“.

Zollgebiet Kosovo:


(1)  Ohne den Kosovo im Sinne der Entschließung 1244/1999 des UN-Sicherheitsrates.


ANHANG III

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ANHANG IV

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ANHANG V

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ANHANG VI

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ANHANG VII

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ANHANG VIII

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ANHANG IX

Mitteilung der (erteilter) Einfuhrlizenzen — Verordnung (EG) Nr. 1219/2009

Mitgliedstaat: …

Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1219/2009

Erzeugnismengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden

von: … bis: …


Laufende Nummer

Erzeugniskategorie bzw. -kategorien (1)

Menge

(Erzeugnisgewicht in kg bzw. Stückzahl)

09.4503

 

 

09.4504

 

 

09.4505

 

 

09.4198

 

 

09.4199

 

 


(1)  Erzeugniskategorie oder kategorien gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008.


ANHANG X

Mitteilung von Einfuhrlizenzen (ungenutzte Mengen) — Verordnung (EG) Nr. 1219/2009

Mitgliedstaat: …

Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1219/2009

Erzeugnismengen, für die Einfuhrlizenzen ungenutzt geblieben sind

von: … bis: …


Laufende Nummer

Erzeugniskategorie bzw. -kategorien (1)

Ungenutzte Menge

(Erzeugnisgewicht in kg bzw. Stückzahl)

09.4503

 

 

09.4504

 

 

09.4505

 

 

09.4198

 

 

09.4199

 

 


(1)  Erzeugniskategorie oder -kategorien gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008.


ANHANG XI

Mitteilung der Mengen, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden — Verordnung (EG) Nr. 1219/2009

Mitgliedstaat: …

Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1219/2009

Erzeugnismengen, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden:

von: … bis: … (Kontingentszeitraum).


Laufende Nummer

Erzeugniskategorie bzw. -kategorien (1)

In den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Mengen

(Erzeugnisgewicht in kg bzw. Stückzahl)

09.4503

 

 

09.4504

 

 

09.4505

 

 

09.4198

 

 

09.4199

 

 


(1)  Erzeugniskategorie oder -kategorien gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008.


15.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/66


VERORDNUNG (EU) Nr. 1220/2009 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2009

zur 117. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 3. Dezember 2009 hat der Sanktionsausschuss beschlossen, eine natürliche Person aus seiner Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen. Am 1. September, 23. September 2009 und 17. November beschloss der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, die Angaben zu mehreren in dieser Liste aufgeführten natürlichen Personen zu ändern.

(3)

Anhang I ist daher entsprechend zu aktualisieren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2009.

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João Vale DE ALMEIDA

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

(1)

Der Eintrag „Zia, Mohammad (auch bekannt als Zia, Ahmad); c/o Ahmed Shah s/o Painda Mohammad al-Karim Set, Peshawar, Pakistan; c/o Alam General Store Shop 17, Awami Market, Peshawar, Pakistan; c/o Zahir Shah s/o Murad Khan Ander Sher, Peshawar, Pakistan“ unter „Natürliche Personen“ wird gestrichen.

(2)

Der Eintrag „Faycal Boughanemi (alias Faical Boughanmi). Anschrift: viale Cambonino, 5/B — Cremona, Italien. Geburtsdatum: 28.10.1966. Geburtsort: Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Weitere Angaben: (a) italienische Steuernummer BGHFCL66R28Z352G, (b) am 15.7.2006 in Italien zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Derzeit in Italien in Haft.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Faycal Boughanemi (alias (a) Faical Boughanmi, (b) Faysal al-Bughanimi). Anschrift: Viale Cambonino, 5/B, Cremona, Italien. Geburtsdatum: 28.10.1966. Geburtsort: Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Weitere Angaben: (a) italienische Steuernummer BGHFCL66R28Z352G, (b) im Juni 2009 in Italien in Haft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 29.7.2005.“

(3)

Der Eintrag „Jamal Housni (alias (a) Djamel il marocchino, (b) Jamal Al Maghrebi, (c) Hicham). Geburtsdatum: 22.2.1983. Geburtsort: Marokko. Anschrift: (a) Via Uccelli di Nemi 33, Mailand, Italien, (b) via F. De Lemene 50, Mailand, Italien. Weitere Angaben: Das Mailänder Gericht erließ gegen ihn Haftbefehl Nr. 5236/02 R.G.N.R vom 25. November 2003 1511/02 R.G.GIP. Verurteilt.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Jamal Housni (alias (a) Djamel il marocchino, (b) Jamal Al Maghrebi, (c) Hicham). Geburtsdatum: 22.2.1983. Geburtsort: Marokko. Anschrift: (a) Via Uccelli di Nemi 33, Mailand, Italien, (b) Via F. De Lemene 50, Mailand, Italien. Weitere Angaben: im Juni 2009 in Haft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 2.8.2006.“

(4)

Der Eintrag „Fethi Ben Al-Rabei Ben Absha Mnasri (alias (a) Fethi Alic, (b) Amor, (c) Omar Abu). Anschrift: (a) Via Toscana 46, Bologna, Italien, (b) Via di Saliceto 51/9, Bologna, Italien. Geburtsdatum: 6.3.1969. Geburtsort: Baja, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: L497470 (tunesischer Pass, ausgestellt am 3.6.1997, abgelaufen am 2.6.2002. Weitere Angaben: im Januar 2003 in Italien zu einer Haftstrafe von 8 Monaten verurteilt.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Fethi Ben Al-Rabei Ben Absha Mnasri (alias (a) Fethi Alic, (b) Amor, (c) Omar Abu). Anschrift: Birmingham, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: 6.3.1969. Geburtsdatum: Baja, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: L497470 (tunesischer Pass, ausgestellt am 3.6.1997, abgelaufen am 2.6.2002). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“

(5)

Der Eintrag „Fahid Mohammed Ally Msalam (alias (a) Fahid Mohammed Ally, (b), Fahad Ally Msalam, (c), Fahid Mohammed Ali Msalam, (d), Mohammed Ally Msalam, (e), Fahid Mohammed Ali Musalaam, (f), Fahid Muhamad Ali Salem, (g) Fahid Mohammed Aly, (h) Ahmed Fahad, (i) Ali Fahid Mohammed, (j) Fahad Mohammad Ally, (k) Fahad Mohammed Ally, (l) Fahid Mohamed Ally, (m) Msalam Fahad Mohammed Ally, (n) Msalam Fahid Mohammad Ally, (o) Msalam Fahid Mohammed Ali, (p) Msalm Fahid Mohammed Ally, (q) Usama Al-Kini, (r) Mohammed Ally Mohammed, (s) Ally Fahid M). Anschrift: Mombasa, Kenia. Geburtsdatum: 19.2.1976. Geburtsort: Mombasa, Kenia. Staatsangehörigkeit: kenianisch. Pass Nr.: (a) A260592 (kenianischer Pass), (b) A056086 (kenianischer Pass), (c) A435712 (kenianischer Pass), (d) A324812 (kenianischer Pass), (e) 356095 (kenianischer Pass). Nationale Kennziffer Nr. 12771069 (kenianischer Personalausweis). Weitere Angaben: nach Meldungen im Januar 2009 in Pakistan verstorben. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.10.2001.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Fahid Mohammed Ally Msalam (alias (a) Fahid Mohammed Ally, (b), Fahad Ally Msalam, (c), Fahid Mohammed Ali Msalam, (d), Mohammed Ally Msalam, (e), Fahid Mohammed Ali Musalaam, (f), Fahid Muhamad Ali Salem, (g) Fahid Mohammed Aly, (h) Ahmed Fahad, (i) Ali Fahid Mohammed, (j) Fahad Mohammad Ally, (k) Fahad Mohammed Ally, (l) Fahid Mohamed Ally, (m) Msalam Fahad Mohammed Ally, (n) Msalam Fahid Mohammad Ally, (o) Msalam Fahid Mohammed Ali, (p) Msalm Fahid Mohammed Ally, (q) Usama Al-Kini, (r) Mohammed Ally Mohammed, (s) Ally Fahid M). Anschrift: Mombasa, Kenia. Geburtsdatum: 19.2.1976. Geburtsort: Mombasa, Kenia. Staatsangehörigkeit: kenianisch. Passport No: (a) A260592 (kenianischer Pass), (b) A056086 (kenianischer Pass), (c) A435712 (kenianischer Pass), (d) A324812 (kenianischer Pass), (e) 356095 (kenianischer Pass). Nationale Kennziffer Nr. 12771069 (kenianischer Personalausweis). Weitere Angaben: am 1.1.2009 als verstorben bestätigt. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.10.2001.“

(6)

Der Eintrag „Nessim Ben Romdhane Sahraoui (alias Dass). Geburtsdatum: 3.8.1973. Geburtsort: Bizerta, Tunesien. Weitere Angaben: Das Mailänder Gericht erließ gegen ihn Haftbefehl Nr. 36601/2001 R.G.N.R. vom 17. Mai 2005 — 7464/2001 R.G.GIP. Er wurde 2002 aus Italien ausgewiesen. Flüchtig.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Nessim Ben Romdhane Sahraoui (alias (a) Dass, (b) Nasim al-Sahrawi). Geburtsdatum: 3.8.1973. Geburtsort: Bizerta, Tunesien. Weitere Angaben: Er wurde 2002 aus Italien ausgewiesen. Im Juni 2009 im Gefängnis in Tunesien. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 2.8.2006.“

(7)

Der Eintrag „Sheikh Ahmed Salim Swedan (alias (a) Ahmed Ally, (b) Sheikh Ahmad Salem Suweidan, (c) Sheikh Swedan, (d) Sheikh Ahmed Salem Swedan, (e) Ally Ahmad, (f) Muhamed Sultan, (g) Sheik Ahmed Salim Sweden, (h) Sleyum Salum, (i) Sheikh Ahmed Salam, (j) Ahmed The Tall, (k) Bahamad, (l) Sheik Bahamad, (m) Sheikh Bahamadi, (n) Sheikh Bahamad). Titel: Sheikh. Geburtsdatum: (a) 9.4.1969, (b) 9.4.1960, (c) 4.9.1969. Geburtsort: Mombasa, Kenia. Staatsangehörigkeit: kenianisch. Reisepassnummer: A163012 (kenianischer Reisepass). Nationale Kennziffer: 8534714 (kenianischer Personalausweis, ausgestellt am 14.11.1996). Weitere Angaben: soll im Januar 2009 in Pakistan verstorben sein. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.10.2001.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Sheikh Ahmed Salim Swedan (alias (a) Ahmed Ally, (b) Sheikh Ahmad Salem Suweidan, (c) Sheikh Swedan, (d) Sheikh Ahmed Salem Swedan, (e) Ally Ahmad, (f) Muhamed Sultan, (g) Sheik Ahmed Salim Sweden, (h) Sleyum Salum, (i) Sheikh Ahmed Salam, (j) Ahmed The Tall, (k) Bahamad, (l) Sheik Bahamad, (m) Sheikh Bahamadi, (n) Sheikh Bahamad). Titel: Sheikh. Geburtsdatum: (a) 9.4.1969, (b) 9.4.1960, (c) 4.9.1969. Geburtsort: Mombasa, Kenia. Staatsangehörigkeit: kenianisch. Reisepassnummer: A163012 (kenianischer Reisepass). Nationale Kennziffer: 8534714 (kenianischer Personalausweis, ausgestellt am 14.11.1996). Weitere Angaben: am 1.1.2009 als verstorben bestätigt. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.10.2001.“


NICHT VERÖFFENTLICHUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSAKTE

15.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/69


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN RATES

mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission

vom 4. Dezember 2009

zur Ernennung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik

(2009/950/EU)

DER EUROPÄISCHE RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. Dezember 2009 ist Catherine ASHTON für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum Ende der derzeitigen Amtszeit der Kommission zur Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ernannt worden.

(2)

Gemäß Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Europäische Union stellen sich der Präsident, der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die übrigen Mitglieder der Kommission als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments.

(3)

Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sollte für den Zeitraum ab dem Ende der Amtszeit der derzeitigen Kommission bis zum 31. Oktober 2014 ernannt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Catherine ASHTON wird für den Zeitraum ab dem Ende der Amtszeit der derzeitigen Kommission bis zum 31. Oktober 2014 zur Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird Catherine ASHTON vom Präsidenten des Europäischen Rates bekannt gegeben.

Er gilt ab dem Tag seiner Bekanntgabe.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Im Namen des Europäischen Rates

Der Präsident

H. VAN ROMPUY


15.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/70


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2009

zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2006/766/EG zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9870)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/951/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 dürfen Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur aus einem Drittland oder einem Drittlandgebiet eingeführt werden, das auf einer gemäß der genannten Verordnung erstellten Liste geführt wird. Außerdem werden dort besondere Bedingungen für die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen aus Drittländern festgelegt.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sind bei der Erstellung bzw. Aktualisierung der Listen Inspektionen der Union in den Drittländern und Garantien der zuständigen Behörden der Drittländer hinsichtlich der Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts der Union sowie der Tiergesundheitsvorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2) oder der Gleichwertigkeit mit diesen zu berücksichtigen.

(3)

In der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist (3) werden diejenigen Drittländer aufgeführt, die die Kriterien gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen und daher garantieren können, dass die Erzeugnisse, die in die Europäische Union ausgeführt werden, die Hygienebedingungen gemäß den Vorschriften der Union zum Schutz der Verbrauchergesundheit erfüllen. Dementsprechend enthält Anhang I der genannten Entscheidung die Liste der Drittländer, aus denen Einfuhren von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken in jeglicher Form zum menschlichen Verzehr zulässig sind, und ihr Anhang II enthält die Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen Einfuhren von Fischereierzeugnissen in jeglicher Form zum menschlichen Verzehr zulässig sind..

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) werden Übergangsmaßnahmen für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2009 festgelegt. Dazu zählt eine Ausnahmeregelung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, wonach die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Muscheln und Fischereierzeugnissen aus den in Anhang I bzw. Anhang II aufgeführten Ländern zulassen können, sofern unter anderem die zuständige Behörde des Drittlands oder des Drittlandgebiets dem betroffenen Mitgliedstaat garantiert hat, dass die fraglichen Erzeugnisse unter Bedingungen gewonnen wurden, die den für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von in der Union gewonnenen Erzeugnissen mindestens gleichwertig sind.

(5)

Kanada wird derzeit in der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 geführt. Aus Inspektionen der Union in Kanada zur Bewertung des vorhandenen Systems zur Kontrolle der Erzeugung von Muscheln, die zur Ausfuhr in die Union bestimmt sind, die zuletzt im Jahr 2009 durchgeführt wurden, sowie aus den Empfehlungen des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (5) vom 17. Dezember 1998 eingesetzten gemeinsamen Verwaltungsausschusses zur Gleichwertigkeit der kanadischen und der gemeinschaftlichen Normen für lebende Muscheln geht hervor, dass die in Kanada geltenden Bedingungen für Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken, die für die EU bestimmt sind, denjenigen in den einschlägigen Vorschriften der Union gleichwertig sind.

(6)

Grönland wird derzeit in der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 geführt. Aus Inspektionen der Union in Grönland zur Bewertung des vorhandenen Systems zur Kontrolle der Erzeugung von Muscheln, die für die Ausfuhr in die Union bestimmt sind, die zuletzt im Jahr 2009 durchgeführt wurden, und aus Garantien der zuständigen Behörde Grönlands geht hervor, dass die in diesem Drittland geltenden Bedingungen für Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken, die für die EU bestimmt sind, denjenigen in den einschlägigen EU-Vorschriften der Union gleichwertig sind. Demgemäß sollte Grönland in die Liste in Anhang I der Entscheidung 2006/766/EG aufgenommen werden.

(7)

Bei Inspektionsbesuchen der Union in den Vereinigten Staaten zur Bewertung des vorhandenen Systems zur Kontrolle der Erzeugung von Muscheln, die für die Ausfuhr in die Europäische Union bestimmt sind, die zuletzt im Jahr 2009 durchgeführt wurden, hat man Unterschiede zwischen den amerikanischen Normen und den Normen der Union für lebende Muscheln, jedoch keine ernsthaften Risiken für die menschliche Gesundheit festgestellt, außer was das Erntegebiet im Golf von Mexiko anbelangt. Die Vereinigten Staaten und die Gemeinschaft haben vereinbart, die Gleichwertigkeit zwischen den amerikanischen und den gemeinschaftlichen Normen für lebende Muscheln zu prüfen. Daher sollten vorübergehend die Einfuhren von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, ausgenommen im Golf von Mexiko geerntete Muscheln, aus den Vereinigten Staaten in die EU genehmigt werden. Diese vorübergehende Genehmigung sollte sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten überprüft werden, wobei die Ergebnisse der Prüfung der Gleichwertigkeit zwischen den amerikanischen Normen und den Normen der Union für lebende Muscheln zu berücksichtigen sind.

(8)

Angola, Aserbaidschan, Benin, Kongo, Eritrea, Israel, Myanmar, die Salomonen, St. Helena und Togo werden derzeit in der Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 geführt. Aus Inspektionsbesuchen der Union zur Bewertung des vorhandenen Systems zur Kontrolle der Erzeugung von Fischereierzeugnissen, die zur Ausfuhr in die Union bestimmt sind, die in Angola zuletzt im Jahr 2007, in Aserbaidschan zuletzt im Jahr 2007, in Benin zuletzt im Jahr 2009, im Kongo zuletzt im Jahr 2009, in Eritrea zuletzt im Jahr 2008, in Israel zuletzt im Jahr 2009, in Myanmar zuletzt im Jahr 2009, auf den Salomonen zuletzt im Jahr 2007, auf St. Helena zuletzt im Jahr 2003 und in Togo zuletzt im Jahr 2009 durchgeführt wurden, sowie aus den Garantien der zuständigen Behörden Angolas, Aserbaidschans (nur für Kaviar), Benins, Kongos (nur für Fischereierzeugnisse, die auf See gefangen (gegebenenfalls) ausgenommen, tiefgefroren und in ihrer Endverpackung abgepackt wurden), Eritreas, Israels, Myanmars (nur für tiefgefrorene Fischereierzeugnisse aus Wildfang), der Salomonen, St. Helenas und Togos (nur für lebende Hummer) geht hervor, dass die in diesen Drittländern für Fischereierzeugnisse, die für die Ausfuhr in die EU bestimmt sind, geltenden Bedingungen denjenigen in den einschlägigen Vorschriften der Union gleichwertig sind. Daher sollten diese Drittländer in die Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgenommen werden.

(9)

Außerdem müssen bestimmte Beschränkungen in die Listen in Anhang I und Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgenommen werden, um den Unterschieden in den von diesen Drittländern gegebenen Garantien Rechnung zu tragen.

(10)

St. Helena, Tristan da Cunha und Ascension bilden zusammen ein Überseegebiet. Da diese Inseln jedoch weit entfernt voneinander liegen und in der Praxis getrennt verwaltet werden, haben sie beschlossen, getrennte zuständige Behörden für die Sicherheit von Fischereierzeugnissen einzurichten. Daher sollte die Aufnahme von St. Helena als Drittland, aus dem Einfuhren von Fischereierzeugnissen zugelassen sind, die Inseln Tristan da Cunha und Ascension nicht einschließen.

(11)

Im Interesse größerer Klarheit der Vorschriften der Union sollten die Titel der Anhänge I und II der Entscheidung 2006/766/EG geändert werden. Der Titel des Anhangs I sollte deutlich machen, dass Einfuhren von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken zum menschlichen Verzehr, lebend, tiefgefroren oder verarbeitet, nur aus den in diesem Anhang aufgeführten Drittländern zulässig ist. Der Titel des Anhangs II sollte deutlich machen, dass dieser Anhang die Einfuhr von Fischereierzeugnissen gemäß Anhang I Nummer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (6), ausgenommen die in Anhang I der Entscheidung aufgeführten Erzeugnisse, abdeckt. Diese Trennung ist notwendig, weil die für diese beiden Erzeugnisgruppen geltenden Anforderungen der Union unterschiedlich sind.

(12)

Die Entscheidung 2006/766/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Futtermittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/766/EG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel von Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Liste der Drittländer, aus denen Einfuhren von lebenden, tiefgefrorenen oder verarbeiteten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken zum menschlichen Verzehr zulässig sind  (7)

b)

Folgender Eintrag zu Kanada wird nach dem Eintrag zu Australien eingefügt:

„CA

KANADA“

 

c)

Folgender Eintrag zu Grönland wird nach dem Eintrag zu Chile eingefügt:

„GL

GRÖNLAND“

 

d)

Folgender Eintrag zu den Vereinigten Staaten wird nach dem Eintrag zur Türkei eingefügt:

„US

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

Nur bis 1. Juli 2010

und

ausgenommen Einfuhren von in den Bundesstaaten Florida, Texas, Mississippi, Alabama und Louisiana geernteten Muscheln.“

2.

Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2010.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Dezember 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(2)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 53.

(4)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83.

(5)  ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 3.

(6)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Anhang I: „3.1. ‚Fischereierzeugnisse‘ alle frei lebenden oder von Menschen gehaltenen Meerestiere oder Süßwassertiere (außer lebenden Muscheln, lebenden Stachelhäutern, lebenden Manteltieren und lebenden Meeresschnecken sowie allen Säugetieren, Reptilien und Fröschen) einschließlich aller essbaren Formen und Teile dieser Tiere sowie aller aus ihnen gewonnenen essbaren Erzeugnisse.“

(7)  Einschließlich derjenigen, die durch die Definition von Fischereierzeugnissen in Anhang I Nummer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) abgedeckt sind.“


ANHANG

„ANHANG II

Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen Einfuhren von Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr zulässig sind, ausgenommen diejenigen, die durch Anhang I dieser Entscheidung abgedeckt sind

(Länder und Gebiete gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004)

ISO-Code

Länder

Einschränkungen

AE

VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE

 

AG

ANTIGUA UND BARBUDA

Nur lebender Hummer

AL

ALBANIEN

 

AM

ARMENIEN

Nur lebende Krebstiere aus Wildfang, wärmebehandelte, nicht in Aquakultur gehaltene und tiefgefrorene, nicht in Aquakultur gehaltene Krebstiere

AN

NIEDERLÄNDISCHE ANTILLEN

 

AO

ANGOLA

 

AR

ARGENTINIEN

 

AU

AUSTRALIEN

 

AZ

ASERBEIDSCHAN

Nur Kaviar

BA

BOSNIEN UND HERZEGOWINA

 

BD

BANGLADESCH

 

BJ

BENIN

 

BR

BRASILIEN

 

BS

BAHAMAS

 

BY

BELARUS

 

BZ

BELIZE

 

CA

KANADA

 

CG

DEMOKRATISCHE REPUBLIK KONGO

Nur Fischereierzeugnisse, die auf See gefangen, (gegebenenfalls) ausgenommen, tiefgefroren und in ihrer Endverpackung abgepackt wurden

CH

SCHWEIZ

 

CI

ELFENBEINKÜSTE

 

CL

CHILE

 

CN

CHINA

 

CO

KOLUMBIEN

 

CR

COSTA RICA

 

CU

KUBA

 

CV

KAP VERDE

 

DZ

ALGERIEN

 

EC

ECUADOR

 

EG

ÄGYPTEN

 

ER

ERITREA

 

FK

FALKLANDINSELN

 

GA

GABUN

 

GD

GRENADA

 

GH

GHANA

 

GL

GRÖNLAND

 

GM

GAMBIA

 

GN

GUINEA

Nur Fische, die keiner anderen Zubereitung oder Verarbeitung als Köpfen, Ausnehmen, Kühlen oder Tiefgefrieren unterzogen wurden. Die eingeschränkte Häufigkeit der physischen Kontrollen gemäß der Entscheidung 94/360/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 41) ist nicht anzuwenden.

GT

GUATEMALA

 

GY

GUYANA

 

HK

HONGKONG

 

HN

HONDURAS

 

HR

KROATIEN

 

ID

INDONESIEN

 

IL

ISRAEL

 

IN

INDIEN

 

IR

IRAN

 

JM

JAMAIKA

 

JP

JAPAN

 

KE

KENIA

 

KR

SÜDKOREA

 

KZ

KASACHSTAN

 

LK

SRI LANKA

 

MA

MAROKKO

 

ME

MONTENEGRO

 

MG

MADAGASKAR

 

MM

MYANMAR

Nur tiefgefrorene Fischereierzeugnisse aus Wildfang (Fisch aus Süßwasser oder Salzwasser, Garnelen)

MR

MAURETANIEN

 

MU

MAURITIUS

 

MV

MALEDIVEN

 

MX

MEXIKO

 

MY

MALAYSIA

 

MZ

MOSAMBIK

 

NA

NAMIBIA

 

NC

NEUKALEDONIEN

 

NG

NIGERIA

 

NI

NICARAGUA

 

NZ

NEUSEELAND

 

OM

OMAN

 

PA

PANAMA

 

PE

PERU

 

PF

FRANZÖSISCH-POLYNESIEN

 

PG

PAPUA-NEUGUINEA

 

PH

PHILIPPINEN

 

PM

SAINT PIERRE UND MIQUELON

 

PK

PAKISTAN

 

RS

SERBIEN

Ausschließlich Kosowo gemäß der Definition der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999

Nur ganze frische Meerwasserfische aus Wildfang

RU

RUSSLAND

 

SA

SAUDI-ARABIEN

 

SB

SALOMONEN

 

SC

SEYCHELLEN

 

SG

SINGAPUR

 

SH

ST. HELENA

Ausschließlich der Inseln Tristan da Cunha und Ascension

 

SN

SENEGAL

 

SR

SURINAM

 

SV

EL SALVADOR

 

TG

TOGO

Nur lebender Hummer

TH

THAILAND

 

TN

TUNESIEN

 

TR

TÜRKEI

 

TW

TAIWAN

 

TZ

TANSANIA

 

UA

UKRAINE

 

UG

UGANDA

 

US

VEREINIGTE STAATEN

 

UY

URUGUAY

 

VE

VENEZUELA

 

VN

VIETNAM

 

YE

JEMEN

 

YT

MAYOTTE

 

ZA

SÜDAFRIKA

 

ZW

SIMBABWE“

 


15.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/76


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2009

zur Änderung der Entscheidung 2008/855/EG mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9909)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/952/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2008/855/EG der Kommission (3) legt bestimmte Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in den in ihrem Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten oder deren Regionen fest.

(2)

Artikel 7 der Entscheidung 2008/855/EG sieht vor, dass keine Sendungen von frischem Schweinefleisch aus in den in Teil III des Anhangs der Entscheidung aufgeführten Gebieten gelegenen Haltungsbetrieben und von Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder dieses enthalten, aus den betroffenen Mitgliedstaaten mit den betreffenden Gebieten in andere Mitgliedstaaten versandt werden dürfen.

(3)

Die Entscheidung 2008/855/EG gilt bis zum 31. Dezember 2009. In Anbetracht der Seuchenlage in bestimmten Gebieten Bulgariens, Deutschlands, Frankreichs, Ungarns und der Slowakei ist es angezeigt, die Geltungsdauer dieser Entscheidung bis zum 31. Dezember 2011 zu verlängern.

(4)

Um zu verhindern, dass sich die klassische Schweinepest von Rumänien aus auf andere Mitgliedstaaten ausbreitet, wurde die Entscheidung 2006/779/EG der Kommission vom 14. November 2006 mit Übergangsmaßnahmen für Tiergesundheitskontrollen in Bezug auf die klassische Schweinepest in Rumänien (4) erlassen. Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2009.

(5)

Rumänien hat der Kommission Daten vorgelegt, wonach sich die Lage in Bezug auf die klassische Schweinepest im Land deutlich verbessert hat. In Anbetracht der verfügbaren Daten sollten in Rumänien aber weiterhin zusätzliche Tiergesundheitskontrollen in Bezug auf die klassische Schweinepest durchgeführt werden. Es ist daher angezeigt, Rumänien in Teil III des Anhangs der Entscheidung 2008/855/EG aufzunehmen. Die Aufnahme von Rumänien in Teil III des Anhangs der Entscheidung 2008/855/EG sollte im Lichte der Ergebnisse eines Inspektionsbesuchs der Union in Rumänien überprüft werden, der im ersten Halbjahr 2010 stattfinden soll.

(6)

Zur Gewährleistung der Unbedenklichkeit von frischem Schweinefleisch und Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnissen aus bzw. mit frischem Fleisch, die aus nicht in Teil III des Anhangs der Entscheidung 2008/855/EG aufgeführten Gebieten in die dort genannten Gebiete verbracht werden, sollten die Betriebe, die solche Erzeugnisse herstellen, lagern und verarbeiten, von der zuständigen Behörde zugelassen und der Kommission gemeldet werden. Darüber hinaus sollte die Herstellung, Lagerung und Verarbeitung dieses Fleisches bzw. solcher Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnisse getrennt von der Herstellung, Lagerung und Verarbeitung anderer Erzeugnisse erfolgen, die aus Fleisch bestehen oder Fleisch enthalten, das aus Betrieben stammt, die in den in Teil III des Anhangs der Entscheidung aufgeführten Gebieten gelegen sind.

(7)

Damit die Rückverfolgbarkeit von frischem Schweinefleisch und Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnissen aus bzw. mit frischem Fleisch sichergestellt werden kann, die aus nicht in Teil III des Anhangs der Entscheidung 2008/855/EG aufgeführten Gebieten in die dort genannten Gebiete verbracht werden, sollten das Fleisch und die Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnisse entsprechend gekennzeichnet werden. Daher sollte das frische Schweinefleisch mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen im Sinne von Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (5) gekennzeichnet werden. Die Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnisse, die solches Schweinefleisch enthalten, sollten mit dem Identitätskennzeichen im Sinne von Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (6) gekennzeichnet werden.

(8)

Die Entscheidung 2008/855/EG sollte entsprechend geändert werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2008/855/EG wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel 8a wird eingefügt:

„Artikel 8a

Versendung von frischem Schweinefleisch und Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder dieses enthalten, aus Gebieten, die nicht in Teil III des Anhangs aufgeführt sind, in andere Mitgliedstaaten

(1)   Die betroffenen Mitgliedstaaten mit in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten können die Versendung von frischem Schweinefleisch von Schweinen aus Betrieben außerhalb der in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete und von Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder dieses enthalten, zulassen, sofern das Fleisch, die Fleischzubereitungen bzw. die Fleischerzeugnisse in Betrieben hergestellt, gelagert und verarbeitet werden,

a)

die von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen und der Kommission gemeldet werden,

b)

in denen die Herstellung, Lagerung und Verarbeitung getrennt von der Herstellung, Lagerung und Verarbeitung anderer Produkte erfolgt, die aus Fleisch aus Betrieben bestehen bzw. Fleisch aus Betrieben enthalten, die in den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten gelegen sind.

(2)   Frisches Schweinefleisch im Sinne von Absatz 1 wird gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gekennzeichnet.

Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnisse im Sinne von Absatz 1 werden gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet.“

2.

In Artikel 15 wird das Datum „31. Dezember 2009“ durch „31. Dezember 2011“ ersetzt.

3.

In Teil III des Anhangs wird folgender Eintrag eingefügt:

Rumänien

Gesamtes Hoheitsgebiet Rumäniens“.

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 3 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Dezember 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 19.

(4)  ABl. L 314 vom 15.11.2006, S. 48.

(5)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(6)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.


15.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/78


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2009

zur Änderung der Entscheidung 2007/716/EG hinsichtlich bestimmter Betriebe im Fleisch- und Milchverarbeitungssektor in Bulgarien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9906)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/953/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 42,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2007/716/EG (2) der Kommission wurden Übergangsmaßnahmen festgelegt für strukturelle Anforderungen an bestimmte Betriebe im Fleisch- und Milchverarbeitungssektor in Bulgarien gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 (3) und (EG) Nr. 853/2004 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates. Solange diese Betriebe in der Übergangsphase sind, dürfen ihre Erzeugnisse nur auf den inländischen Markt gebracht oder zur weiteren Verarbeitung in bulgarischen, in der Übergangsphase befindlichen Betrieben verwendet werden.

(2)

Nach einer amtlichen Erklärung der zuständigen bulgarischen Behörde haben bestimmte Betriebe im Fleisch- und Milchverarbeitungssektor ihre Tätigkeit eingestellt oder ihre Modernisierung abgeschlossen und entsprechen nun in vollem Umfang den Rechtsvorschriften der Union. Sie sollten deshalb aus dem Verzeichnis der Betriebe, für die eine Übergangsregelung gilt, gestrichen werden.

(3)

Der Anhang der Entscheidung 2007/716/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2007/716/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Dezember 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 289 vom 7.11.2007, S. 14.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 2007/716/EG wird wie folgt geändert:

(1)

Folgende Einträge zu Fleischverarbeitungsbetrieben werden gestrichen:

Nr.

Veterinär-Nr.

Bezeichnung des Betriebs

Stadt/Straße oder Dorf/Region

„2.

BG 0101003

ET ‚Saray-73-Georgi Belezhkov‘

gr.Razlog

Promishlena zona ‚Zapad‘

9.

BG 0201019

ET ‚Viatex-V.Slavov‘

gr. Sungurlare

ul. ‚Tundzha‘ 7

14.

BG 0301014

ET ‚Valeria-94‘

s. Kamenar

obl. Varna

22.

BG 0601001

‚Ivagus‘ EOOD

gr. Vratsa

Krivodolsko shose

29.

BG 0801011

‚Miit‘ OOD

s. Dropla

obl. Dobrich

36.

BG 1001003

‚Evromiyt end milk‘ EOOD

gr. Kocherinovo

obsht. Kocherinovo

55.

BG 1701001

‚Kolevi‘ OOD

s. Kichenitsa

obl. Razgrad

59.

BG 1801012

Svinekompleks ‚Golyamo Vranovo-Invest‘ AD

s. Golyamo Vranovo

obl. Ruse

64.

BG 2001001

‚Eko Asorti-05‘ EOOD

s. Mechkarevo

obl. Sliven

72.

BG 2301008

‚Aldagot‘ OOD

gr. Kostinbrod

ul. ‚Lomsko shose‘ 95

73.

BG 2301009

ET ‚Murgash 91-Tatyana Georgieva‘

gr. Svoge

ul. Zhelensko shose

74.

BG 2301010

ET ‚Despina-9‘

gr. Kostinbrod

ul. ‚Aleksandar Stamboliiski‘ 62A

89.

BG 2801020

‚Ivkota‘ EOOD

gr. Yambol,

ul. ‚Bitolya‘ 60

91.

BG 0202006

‚Ekvator‘ EOOD

gr. Burgas ul. ‚Chataldzha‘ 52

99.

BG 0402008

‚Megalodon‘ OOD

gr. Kilifarevo

120.

BG 2002001

ET ‚Slavi Danev‘

gr. Nova Zagora

zh.k. ‚Zagore‘ 1

121.

BG 2002003

TD ‚Momchevi i sie‘

gr. Sliven

kv. Industrialen

123.

BG 2202007

EOOD ‚Euro Balkan Fuud‘

gr. Sofia

kv. Levski, ul. ‚546‘ bl.10 A

128.

BG 2202029

‚Givis‘ OOD

gr. Sofia

ul. ‚V. Hanchev‘ 11

137.

BG 0305013

ET ‚Aleko-Al. Aleksandrov‘

gr. Varna

ul. ‚T.Peyachevich‘ 3

138.

BG 0305030

ET ‚Dari‘

gr. Varna

kv. ‚Asparuhovo‘

ul. ‚Kishinev‘ 21

152.

BG 0605021

‚Orbita‘ OOD

gr. Vratsa

m. Turkanitsa

155.

BG 0805012

ET ‚Diana Hristova‘

gr. Balchik

ul. ‚Asen Petrov‘ 21

160.

BG 1005009

‚Reksim 99‘ EOOD

gr. Sapareva banya

kv. Gyurgevo

163.

BG 1305014

ET ‚Medi-Emil Dimitrov‘

s. Glavinitsa

obl. Pazardzhik

164.

BG 1305018

‚Marineli‘ OOD

gr. Velingrad

kv. ‚Industrialen‘

189.

BG 2205069

‚Slavchev 2000‘ EOOD

gr. Sofia

ul. ‚Sofroniy Vrachanski‘ 12

201.

BG 2705007

OOD ‚Kapsikum-I‘

gr. Shumen

bul. ‚Madara‘ 26

202.

BG 2705008

ET ‚Georgi Krastev‘

gr. Shumen

ul. ‚Industrialna baza‘

208.

BG 0104004

‚Mes-Ko‘ EOOD

gr. Petrich,

ul. ‚Mesta‘ 15

214.

BG 0204015

‚PART‘ OOD

gr. Burgas,

ul. ‚Angel Kanchev‘ 29

217.

BG 0204021

‚Ekvator‘ EOOD

gr. Burgas

ul. ‚Chataldzha‘ 52

225.

BG 0304037

‚Zhar‘ OOD

S. Slanchevo

obl. Varna

235.

BG 0504001

‚ADANIS‘ EOOD

gr. Vidin

ul ‚Targovska‘ 2

251.

BG 1004001

‚K + M‘ OOD

gr. Kyustendil

ul. ‚Petar Beron‘ 26

252.

BG 1104001

‚Slavi mes‘ OOD

gr. Lovech

kv. ‚Goznitsa‘

255.

BG 1104006

ET ‚Minko Cholakov-H. Cholakov‘

s. Dobrodan

obsht. Troyan

259.

BG 1204006

ZPTK ‚Rik-98‘

s. Vinishte

obl. Montana

265.

BG 1304002

ET ‚Yavor Luks‘

gr. Pazardzhik

ul. ‚Sintievsko shose‘ 2

266.

BG 1304013

‚Rodopa Pazardzhik‘ AD

gr. Pazardzhik

ul ‚D. Debelyanov‘ 46

271.

BG 1404006

‚Benet‘ OOD

gr. Breznik

281.

BG 1604012

‚Tri star treyding‘ OOD

s. Voyvodinovo

obl. Plovdiv

301.

BG 1804006

‚TIS-98‘ OOD

gr. Ruse,

ul. ‚Malyovitsa‘ 33

304.

BG 1804019

SD ‚Georgi Hristov Vichev-Vicheva i Sie‘

s. Shtraklev

obl. Ruse

312.

BG 2004016

‚Momchevi i sie‘ OOD

gr. Sliven

kv. Industrialen

313.

BG 2004017

‚Ekoprom‘ OOD

gr. Sliven

kv. ‚Industrialen‘ 10B

314.

BG 2004019

‚Kooperatsia Megakol‘

gr. Nova Zagora

kv. ‚Industrialen‘

330.

BG 2204080

‚Bitolya‘ OOD

gr. Sofia

ul. ‚Kazbeg‘ 14a

337.

BG 2204108

ET ‚Alto-Emil Petrov‘

gr. Sofia

kv. Benkovski

338.

BG 2204109

‚SS-ADLER‘ EOOD

gr. Sofia

obsht. Krasna polyana

341.

BG 2304002

‚Nikas‘ AD

gr. Botevgra

ul. ‚Tsar Ivan Shishman‘ 39

346.

ВG 2404016

‚Iveko‘ OOD

s. Kolarovo

obsht. Radnevo

350.

ВG 2404029

‚KEN‘ AD

gr. St. Zagora

kv. ‚Industrialen‘

361.

BG 2604012

SD ‚Bairche-Stoychevi i sie‘

s. Brod

obsht. Dimitrovgrad

366.

BG 2604020

‚Toska‘ OOD

gr. Haskovo

mestnost ‚Balakli‘

373.

BG 2804003

‚Doni-M‘ OOD

s. Bezmer,

obl. Yambolska“

(2)

Folgende Einträge zu Milchverarbeitungsbetrieben werden gestrichen:

Nr.

Veterinär-Nr.

Bezeichnung des Betriebs

Stadt/Straße oder Dorf/Region

„40.

BG 2412033

‚Gospodinovi‘ OOD

s. Yulievo

obsht. Maglizh

41.

BG 2412037

‚Stelimeks‘ EOOD

s. Asen

72.

0312025

‚Dzhenema‘ EOOD

s. Gen.Kiselovo

81.

0712003

‚Elvi‘ OOD

s. Velkovtsi

obsht. Gabrovo

88.

0912015

‚Anmar‘ OOD

s. Padina

obsht. Ardino

89.

0912016

OOD ‚Persenski‘

s. Zhaltusha

obsht. Ardino

91.

1012014

ET ‚Georgi Gushterov DR‘

s. Yahinovo

92.

1012018

‚Evro miyt end milk‘ EOOD

gr. Kocherinovo

obsht. Kocherinovo

93.

1112004

‚Matev-Mlekoprodukt‘ OOD

s. Goran

94.

1112012

‚Stilos‘ OOD

s. Lesidren

95.

1112017

ET ‚Rima-Rumen Borisov‘

s. Vrabevo

102.

1312023

‚Inter-D‘ OOD

s. Kozarsko

103.

1312024

ET ‚Mezmedin Halil-46‘

s. Sarnitsa

113.

1612049

‚Alpina-Milk‘ EOOD

s. Zhelyazno

114.

1612064

OOD ‚Ikay‘

s. Zhitnitsa

osht. Kaloyanovo

148.

2112008

MK ‚Rodopa milk‘

s. Smilyan

obsht. Smolyan

170.

2412007

‚Inikom‘ OOD

s. Sarnevo

obsht. Radnevo

174.

2412039

‚Penchev‘ EOOD

gr. Chirpan

ul. ‚Septemvriytsi‘ 58

179.

2512016

‚Milktreyd-BG‘ OOD

s. Saedinenie obl. Targovishte

181.

2512021

‚Keya-Komers-03‘ EOOD

s. Svetlen

197.

BG 1318007

ET ‚Palmite-Vesela Popova‘

gr. Strelcha

ul. ‚Osvobozhdenie‘ 17

201.

BG 1518005

ET ‚Kris-88-Emil Todorov‘

gr. Pleven

ul. ‚Grenaderska‘ 97

203.

BG 1618040

‚Galko‘ EOOD

s. Voyvodinovo

obsht. Maritsa

obl. Plovdiv“


Berichtigungen

15.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/83


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten

( Amtsblatt der Europäischen Union L 326 vom 4. Dezember 2008 )

Auf Seite 12 wird der Untertitel „(Text von Bedeutung für den EWR)“ gestrichen.

Seite 20, Anhang, Teil D, Ziffer 1.3:

anstatt:

„Geodatendienste (services)“

muss es heißen:

„Geodatendienst (service)“.