ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.266.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 266

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
9. Oktober 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 923/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 zur Aufstellung des zweiten Marco Polo-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems (Marco Polo II) ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 ( 1 )

11

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

9.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 923/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. September 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 zur Aufstellung des zweiten „Marco Polo“-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Marco Polo II“)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1 und Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Halbzeitbilanz zum Verkehrsweißbuch der Europäischen Kommission von 2001 mit dem Titel „Für ein mobiles Europa — Nachhaltige Mobilität für unseren Kontinent“ vom 22. Juni 2006 wird das Potenzial des Programms Marco Polo, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Programm Marco Polo“) (3) geschaffen wurde, hervorgehoben, als Finanzierungsquelle dazu beizutragen, Betreibern auf überlasteten Straßen Alternativen durch andere Verkehrsträger zu bieten. Das Programm Marco Polo ist daher ein Grundelement der aktuellen Verkehrspolitik.

(2)

Werden keine entschiedenen Maßnahmen ergriffen, wird der Straßengüterverkehr in Europa bis 2013 um mehr als 60 % zunehmen. Dies würde zu einer geschätzten Zunahme des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs um 20,5 Mrd. Tonnenkilometer im Jahr in der Europäischen Union bis zum Jahr 2013 führen und hätte negative Folgen durch zusätzliche Kosten für Straßeninfrastrukturen, Verkehrsunfälle, Staus, lokale und globale Schadstoffemissionen, Umweltschäden sowie Risiken für die Zuverlässigkeit der Versorgungskette und der Logistikprozesse.

(3)

Um diesen Anstieg bewältigen zu können, ist es erforderlich, den Kurzstreckenseeverkehr, die Schiene und die Binnenschifffahrt stärker als bisher zu nutzen und den Verkehrs- und Logistiksektor, einschließlich der Trockenhäfen und anderer Plattformen, die die Intermodalität erleichtern, zu weiteren wirkungsvollen Initiativen anzuregen, um neue Konzepte und die Nutzung technischer Innovationen im Bereich aller Verkehrsträger und ihrer Verwaltung zu fördern.

(4)

Es ist das Ziel der Europäischen Union, umweltfreundliche Verkehrsträger zu stärken, unabhängig davon, ob dies zu einem spezifischen Verlagerungs- oder Vermeidungseffekt beim Straßengüterverkehr führt.

(5)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 (4) war die Kommission aufgefordert, eine Bewertung des Programms Marco Polo II (nachstehend „Programm“ genannt) durchzuführen und erforderlichenfalls Vorschläge zur Änderung dieses Programms vorzulegen.

(6)

Eine externe Bewertung der Ergebnisse des Programms Marco Polo hat gezeigt, dass dieses Programm seinen Zielen hinsichtlich einer Verkehrsverlagerung voraussichtlich nicht gerecht wird, und hat Empfehlungen zur Verbesserung seiner Wirksamkeit gegeben.

(7)

Die Kommission hat die in der externen Bewertung vorgeschlagenen Maßnahmen sowie weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Wirksamkeit des Programms einer Folgenabschätzung unterzogen. Diese zeigte die Notwendigkeit, eine Reihe von Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 vorzunehmen, um die Teilnahme von Klein- und Kleinstunternehmen zu fördern, die Schwellen für die Förderfähigkeit von Aktionen zu senken, die Förderintensität zu erhöhen und die Durchführungs- und Verwaltungsverfahren des Programms zu vereinfachen.

(8)

Die Teilnahme von Klein- und Kleinstunternehmen an dem Programm sollte gefördert werden; dazu sollte es auch Einzelunternehmen gestattet werden, Finanzmittel zu beantragen, und die Schwellen für die Förderfähigkeit von Projekten, die von Binnenschifffahrtsunternehmen eingereicht werden, sollten gesenkt werden.

(9)

Die Schwellen für die Förderfähigkeit für Finanzierungsvorschläge sollten gesenkt und außer im Falle von gemeinsamen Lernaktionen in verlagerten Tonnenkilometern pro Jahr angegeben werden. Diese Schwellen sollten für den gesamten Durchführungszeitraum der im Anhang genannten Aktionen berechnet werden, ohne einen jährlichen Prozentsatz für die Ausführung festzulegen. Bei Aktionen zur Straßenverkehrsvermeidung sollten keine besonderen Schwellen mehr erforderlich sein, und für diese Art von Aktionen, katalytische Aktionen und Meeresautobahnen-Aktionen sollte eine Mindestdauer eingeführt werden.

(10)

Die Förderintensität sollte erhöht werden; dazu sollte der Begriff „Güter“ definiert werden, um dieses Element bei der Berechnung der Verkehrsverlagerung zu berücksichtigen, und in Ausnahmenfällen sollten bei Startverzögerungen Verlängerungen der Höchstdauer von Aktionen zulässig sein. Der Anpassung der Förderintensität von 1 EUR auf 2 EUR nach dem in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 vorgesehenen Verfahren sollte im Text des Anhangs in der geänderten Fassung Rechnung getragen werden.

(11)

Zur Vereinfachung der Durchführung des Programms sollte Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 über Förderungsbedingungen für Zusatzinfrastruktur gestrichen werden. Darüber hinaus sollte das Ausschussverfahren für die jährliche Auswahl der zu fördernden Aktionen abgeschafft werden.

(12)

Im Bereich der Meeresautobahnen sollte eine detailliertere Verbindung zwischen dem Programm und dem transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN-V), das den Rahmen für die Meeresautobahnen festlegt, hergestellt werden, und in die Bewertung der Umweltverträglichkeit sollten alle externen Kosten der Aktionen einfließen.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Um die Maßnahmen gemäß dieser Verordnung möglichst schnell durchführen zu können, sollte die Verordnung so bald wie möglich nach ihrem Erlass in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„p)

‚Güter‘: für die Zwecke der Berechnung der von der Straße auf andere Verkehrsträger verlagerten Tonnenkilometer die beförderten Waren, die intermodale Beförderungseinheit und das Straßenfahrzeug, einschließlich der leeren intermodalen Beförderungseinheiten und der leeren Straßenfahrzeuge, sofern diese von der Straße auf andere Verkehrsträger verlagert werden.“

2.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Aktionen sind von Unternehmen oder Konsortien einzureichen, die in Mitgliedstaaten oder in gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 beteiligten Ländern niedergelassen sind.“

3.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Meeresautobahnen-Aktionen; diese Aktionen müssen innerhalb der Europäischen Union die Merkmale eines vorrangigen Vorhabens im Bereich der Meeresautobahnen aufweisen, die im Rahmen der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (5) festgelegt wurden;

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die spezifischen Förderungsbedingungen und sonstigen Anforderungen an die verschiedenen Aktionen sind im Anhang festgelegt.“

4.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Staatliche Beihilfen

Eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Aktionen im Rahmen des Programms schließt die Gewährung nationaler, regionaler oder lokaler öffentlicher Mittel oder staatlicher Beihilfen für dieselben Aktionen nicht aus, soweit diese Beihilfen mit den Regelungen des Vertrags für staatliche Beihilfen vereinbar sind und innerhalb der für die jeweilige Aktionsart im Anhang festgelegten kumulativen Grenzen liegen.“

5.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Einreichung von Aktionen

Aktionen sind der Kommission gemäß den nach Artikel 6 erlassenen Einzelvorschriften einzureichen. Dabei sind alle notwendigen Angaben zu machen, damit die Kommission ihre Auswahl gemäß den in Artikel 9 festgelegten Kriterien treffen kann.

Gegebenenfalls stellt die Kommission den Antragstellern Hilfe zur Verfügung, um ihr Antragsverfahren zu erleichtern, z. B. mit Hilfe eines Online-Help Desks.“

6.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Auswahl von Aktionen für die Finanzhilfe

Die eingereichten Aktionen werden von der Kommission bewertet. Bei der Auswahl der Aktionen für die Finanzhilfe aufgrund des Programms berücksichtigt die Kommission Folgendes:

a)

die in Artikel 1 genannten Ziele;

b)

die im Anhang in der entsprechenden Spalte festgesetzten Bedingungen;

c)

den Beitrag der Aktionen zur Verringerung der Überlastung im Straßenverkehr;

d)

den Beitrag der Aktionen zum jeweiligen Umweltnutzen und den Beitrag der Aktionen zur jeweiligen Verringerung der externen Kosten, einschließlich ihres Beitrags zur Verringerung negativer Umweltauswirkungen, der vom Kurzstreckenseeverkehr, der Schiene oder der Binnenschifffahrt geleistet wird. Besonderes Augenmerk gilt Aktionen, die über die rechtsverbindlichen Umweltanforderungen hinausgehen;

e)

die generelle Nachhaltigkeit der Aktionen.

Die Kommission trifft die Entscheidung über die Gewährung einer Finanzhilfe, nachdem sie den in Artikel 10 genannten Ausschuss unterrichtet hat.

Die Kommission setzt die Begünstigten von ihrer Entscheidung in Kenntnis.“

7.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen eine Mitteilung zu den Ergebnissen des Programms Marco Polo für den Zeitraum von 2003 bis 2010 vor. Sie legt diese Mitteilung vor, bevor sie einen Vorschlag für ein drittes ‚Marco-Polo‘-Programm ausarbeitet, und berücksichtigt die Feststellungen der Mitteilung bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(2a)   Die in Absatz 2 genannte Mitteilung hat insbesondere Folgendes zum Gegenstand:

die Auswirkungen der vorliegenden Verordnung in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 923/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 zur Aufstellung des zweiten ‚Marco Polo‘-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems (‚Marco Polo II‘) (6);

die Erfahrungen der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation mit dem Programmmanagement;

die Notwendigkeit, bei den Förderbedingungen auf der Grundlage von Sicherheit, Umweltfreundlichkeit und Energieeffizienz zwischen den Verkehrsträgern zu differenzieren;

die Wirksamkeit der Aktionen zur Straßenverkehrsvermeidung;

die Notwendigkeit der Einführung einer bedarfsorientierten Hilfe bei der Antragstellung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Klein- und Kleinstunternehmen im Verkehrsbereich;

die Anerkennung der wirtschaftlichen Rezession als außergewöhnlichen Grund für die Verlängerung der Laufzeiten von Aktionen;

die Senkung der Schwellen für die Förderfähigkeit für produktspezifische Aktionen;

die Möglichkeit, die Richtwerte der Mindestförderschwellen für vorgeschlagene Aktionen außer in verlagerten Tonnenkilometern auch in Form von Energieeffizienz und Umweltnutzen anzugeben;

die Angemessenheit der Einbeziehung der Beförderungseinheit in die Definition des Begriffs ‚Güter‘;

die Verfügbarkeit vollständiger jährlicher Überblicke über Aktionen, die kofinanziert wurden;

die Möglichkeit der Gewährleistung der Kohärenz zwischen dem Programm, dem Aktionsplan ‚Logistik‘ und dem TEN-V durch Ergreifung der geeigneten Maßnahmen zur Koordinierung der Zuweisung von Gemeinschaftsmitteln, insbesondere für Meeresautobahnen;

die Möglichkeit der Beihilfefähigkeit der in einem Drittland entstehenden Kosten, wenn die Aktion von Unternehmen aus einem Mitgliedstaat durchgeführt wird;

die Notwendigkeit, die besonderen Merkmale des Binnenschiffsverkehrssektors und seiner kleinen und mittleren Unternehmen, z. B. durch ein spezifisches Programm für den Binnenschiffsverkehrssektor, zu berücksichtigen;

die Möglichkeit der Ausdehnung des Programms auf Nachbarländer; und

die Möglichkeit einer weiteren Anpassung des Programms an die Mitgliedstaaten, bei denen es sich um Inselstaaten oder Archipele handelt.

8.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 wird mit Wirkung vom 14. Dezember 2006 aufgehoben.

Verträge im Zusammenhang mit Aktionen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 unterliegen bis zu ihrem operationellen und finanziellen Abschluss weiterhin der genannten Verordnung.“

9.

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

10.

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 16. September 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. MALMSTRÖM


(1)  Stellungnahme vom 24. März 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Juli 2009.

(3)  ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1.“

(6)  ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 1.“


ANHANG

„ANHANG

Förderungsbedingungen und Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2

Aktionsart

A.

Katalytisch

Artikel 5 Absatz 1Buchstabe a

B.

Meeresautobahnen

Artikel 5 Absatz 1Buchstabe b

C.

Verkehrsverlagerung

Artikel 5 Absatz 1Buchstabe c

D.

Straßenverkehrsvermeidung

Artikel 5 Absatz 1Buchstabe d

E.

Gemeinsames Lernen

Artikel 5 Absatz 1Buchstabe e

1.

Förderungsbedingungen

a)

Die katalytische Aktion wird ihr Ziel innerhalb eines Zeitraums von höchstens 60 Monaten erreichen und bleibt nach einem realistischen Geschäftsplan anschließend voraussichtlich lebensfähig;

a)

Die Meeresautobahnen-Aktion wird ihr Ziel innerhalb eines Zeitraums von höchstens 60 Monaten erreichen und bleibt nach einem realistischen Geschäftsplan anschließend voraussichtlich lebensfähig;

a)

Die Aktion zur Verkehrsverlagerung wird ihr Ziel innerhalb eines Zeitraums von höchstens 36 Monaten erreichen und bleibt nach einem realistischen Geschäftsplan anschließend voraussichtlich lebensfähig;

a)

Die Aktion zur Straßenverkehrsvermeidung wird ihr Ziel innerhalb eines Zeitraums von höchstens 60 Monaten erreichen und bleibt nach einem realistischen Geschäftsplan anschließend voraussichtlich lebensfähig;

a)

Die gemeinsame Lernaktion wird zu einer Verbesserung kommerzieller Dienstleistungen am Markt führen, insbesondere durch Förderung und/oder Erleichterung von Straßenverkehrsvermeidung oder Verkehrsverlagerung von der Straße auf den Kurzstreckenseeverkehr, die Schiene und die Binnenschifffahrt, indem die Zusammenarbeit und Weitergabe von Know-how verbessert werden; sie wird maximal 24 Monate dauern;

b)

die katalytische Aktion ist auf europäischer Ebene hinsichtlich der Logistik, Technik, Methoden, Ausrüstung, Produkte, Infrastruktur oder erbrachten Dienstleistungen innovativ;

b)

die Meeresautobahnen-Aktion ist auf europäischer Ebene hinsichtlich der Logistik, Technik, Methoden, Ausrüstung, Produkte, Infrastruktur oder erbrachten Dienstleistungen innovativ; hohe Dienstleistungsqualität, vereinfachte Verfahren und Kontrollen, Einhaltung von Sicherheitsstandards, guter Zugang zu den Häfen, effiziente Hinterlandverbindungen sowie flexible und effiziente Hafendienstleistungen werden ebenfalls berücksichtigt;

b)

die Aktion zur Verkehrsverlagerung wird in den relevanten Märkten, insbesondere zwischen Verkehrsträgern, die eine Alternative zum ausschließlichen Straßentransport darstellen, oder innerhalb der einzelnen Verkehrsträgersektoren, zu keiner Wettbewerbsverzerrung führen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;

b)

die Aktion zur Straßenverkehrsvermeidung ist auf europäischer Ebene hinsichtlich der Integrierung der Produktionslogistik in die Transportlogistik innovativ;

b)

die gemeinsame Lernaktion ist auf europäischer Ebene innovativ;

c)

von der katalytischen Aktion wird eine tatsächliche, messbare und nachhaltige Verlagerung des Güterverkehrsaufkommens von der Straße auf den Kurzstreckenseeverkehr, die Schiene und die Binnenschifffahrt erwartet;

c)

die Meeresautobahnen-Aktion soll eine sehr hohe Anzahl an Verbindungen von intermodalen Verkehrsdienstleistungen für den Güterverkehr mittels Kurzstreckenseeverkehr, gegebenenfalls einschließlich gemischter Dienstleistungen für Güter und Fahrgäste oder einer Kombination von Kurzstreckenseeverkehr und anderen Verkehrsträgern, bei der die Straßenabschnitte möglichst kurz sind, fördern; die Aktion sollte vorzugsweise integrierte Hinterlandgüterverbindungen an Schiene und/oder Binnenschifffahrt fördern;

c)

für die Aktion zur Verkehrsverlagerung wird ein realistischer Plan mit konkreten Zwischenzielen vorgeschlagen;

c)

die Aktion zur Straßenverkehrsvermeidung soll, ohne das Wirtschaftswachstum zu beeinträchtigen, eine höhere Effizienz des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf den europäischen Märkten fördern, indem Änderungen des Herstellungs- und/oder Vertriebsverfahrens in den Brennpunkt rücken, wodurch kürzere Entfernungen, höhere Auslastungsfaktoren, weniger Leerfahrten, eine Verringerung von Abfallströmen, eine Verringerung von Volumen und/oder Gewicht oder andere Auswirkungen erreicht werden, die zu einer bedeutenden Verringerung des Straßengüterverkehrs führen, sich jedoch nicht negativ auf die Produktion oder auf die Arbeitskräfte auswirken;

c)

die gemeinsame Lernaktion wird in den relevanten Märkten, insbesondere zwischen Verkehrsträgern, die eine Alternative zum ausschließlichen Straßentransport darstellen, oder innerhalb der einzelnen Verkehrsträgersektoren, zu keiner Wettbewerbsverzerrung von solchem Ausmaß führen, dass sie dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;

d)

für die katalytische Aktion wird ein realistischer Plan mit konkreten Zwischenzielen vorgeschlagen und die Notwendigkeit einer lenkenden Unterstützung der Kommission dargelegt;

d)

von der Meeresautobahnen-Aktion wird eine tatsächliche, messbare und nachhaltige Verlagerung des Güterverkehrsaufkommens von der Straße auf den Kurzstreckenseeverkehr, die Binnenschifffahrt oder die Schiene erwartet, die höher liegt als die vorhergesagte Zuwachsrate für den Güterverkehr;

d)

stützt sich die Aktion zur Verkehrsverlagerung auf Dienstleistungen Dritter, die nicht Vertragsparteien des Fördervertrags sind, so legt der Antragsteller Nachweise eines transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Verfahrens für die Auswahl der betreffenden Dienstleistungen vor.

 

d)

für die gemeinsame Lernaktion wird ein realistischer Plan mit konkreten Zwischenzielen vorgeschlagen und die Notwendigkeit einer lenkenden Unterstützung der Kommission dargelegt.

e)

die katalytische Aktion wird in den relevanten Märkten, insbesondere zwischen Verkehrsträgern, die eine Alternative zum ausschließlichen Straßentransport darstellen, oder innerhalb der einzelnen Verkehrsträgersektoren, zu keiner Wettbewerbsverzerrung solchen Ausmaßes führen, dass sie dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;

e)

für die Meeresautobahnen-Aktion wird ein realistischer Plan mit konkreten Zwischenzielen vorgeschlagen und die Notwendigkeit einer lenkenden Unterstützung der Kommission dargelegt;

 

d)

für die Aktion zur Straßenverkehrsvermeidung wird ein realistischer Plan mit konkreten Zwischenzielen vorgeschlagen und die Notwendigkeit einer lenkenden Unterstützung der Kommission dargelegt;

 

f)

stützt sich die katalytische Aktion auf Dienstleistungen Dritter, die nicht Vertragsparteien des Fördervertrags sind, so legt der Antragsteller Nachweise eines transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Verfahrens für die Auswahl der betreffenden Dienstleistungen vor.

f)

die Meeresautobahnen-Aktion wird in den relevanten Märkten, insbesondere zwischen Verkehrsträgern, die eine Alternative zum ausschließlichen Straßentransport darstellen, oder innerhalb der einzelnen Verkehrsträgersektoren, zu keiner Wettbewerbsverzerrung solchen Ausmaßes führen, dass sie dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;

 

e)

die Aktion zur Straßenverkehrsvermeidung wird in den relevanten Märkten, insbesondere zwischen Verkehrsträgern, die eine Alternative zum ausschließlichen Straßentransport darstellen, zu keiner Wettbewerbsverzerrung solchen Ausmaßes führen, dass sie dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;

 

 

g)

stützt sich die Meeresautobahnen-Aktion auf Dienstleistungen Dritter, die nicht Vertragsparteien des Fördervertrags sind, so legt der Antragsteller Nachweise eines transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Verfahrens für die Auswahl der betreffenden Dienstleistungen vor.

 

f)

stützt sich die Aktion zur Straßenverkehrsvermeidung auf Dienstleistungen Dritter, die nicht Vertragsparteien des Fördervertrags sind, so legt der Antragsteller Nachweise eines transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Verfahrens für die Auswahl der betreffenden Dienstleistungen vor.

 

2.

Förderhöhen und Umfang

a)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für katalytische Aktionen ist auf höchstens 35 % des Gesamtbetrags der zur Erreichung der Ziele der Aktion erforderlichen und durch die Aktion verursachten Ausgaben beschränkt. Für diese Ausgaben kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, soweit sie unmittelbaren Bezug zur Durchführung der Aktion haben. Die förderfähigen Kosten für Zusatzinfrastruktur betragen höchstens 20 % der förderfähigen Gesamtkosten der Aktion.

a)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Meeresautobahnen-Aktionen ist auf höchstens 35 % des Gesamtbetrags der zur Erreichung der Ziele der Aktion erforderlichen und durch die Aktion verursachten Ausgaben beschränkt. Für diese Ausgaben kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, soweit sie unmittelbaren Bezug zur Durchführung der Aktion haben. Die förderfähigen Kosten für Zusatzinfrastruktur betragen höchstens 20 % der förderfähigen Gesamtkosten der Aktion.

a)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Aktionen zur Verkehrsverlagerung ist auf höchstens 35 % des Gesamtbetrags der zur Erreichung der Ziele der Aktion erforderlichen und durch die Aktion verursachten Ausgaben beschränkt. Für diese Ausgaben kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, soweit sie unmittelbaren Bezug zur Durchführung der Aktion haben. Die förderfähigen Kosten für Zusatzinfrastruktur betragen höchstens 20 % der förderfähigen Gesamtkosten der Aktion.

a)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Aktionen zur Straßenverkehrsvermeidung ist auf höchstens 35 % des Gesamtbetrags der zur Erreichung der Ziele der Aktion erforderlichen und durch die Aktion verursachten Ausgaben beschränkt. Für diese Ausgaben kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, soweit sie unmittelbaren Bezug zur Durchführung der Aktion haben. Die förderfähigen Kosten für Zusatzinfrastruktur betragen höchstens 20 % der förderfähigen Gesamtkosten der Aktion.

a)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für gemeinsame Lernaktionen ist auf höchstens 50 % des Gesamtbetrags der zur Erreichung der Ziele der Aktion erforderlichen und durch die Aktion verursachten Ausgaben beschränkt. Für diese Ausgaben kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, soweit sie unmittelbaren Bezug zur Durchführung der Aktion haben.

Für Ausgaben, die ab dem Zeitpunkt der Vorlage eines Antrags im Rahmen des Auswahlverfahrens getätigt wurden, kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, sofern die Gemeinschaftsunterstützung endgültig bewilligt wird. Ein Beitrag zu den Kosten des beweglichen Vermögens erfolgt unter der Voraussetzung, dass diese Vermögensgegenstände für die Dauer der Unterstützung und gemäß den Festlegungen des Fördervertrags hauptsächlich für die Aktion genutzt werden.

Für Ausgaben, die ab dem Zeitpunkt der Vorlage eines Antrags im Rahmen des Auswahlverfahrens getätigt wurden, kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, sofern die Gemeinschaftsunterstützung endgültig bewilligt wird. Ein Beitrag zu den Kosten des beweglichen Vermögens erfolgt unter der Voraussetzung, dass diese Vermögensgegenstände für die Dauer der Unterstützung und gemäß den Festlegungen des Fördervertrags hauptsächlich für die Aktion genutzt werden.

Für Ausgaben, die ab dem Zeitpunkt der Vorlage eines Antrags im Rahmen des Auswahlverfahrens getätigt wurden, kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, sofern die Gemeinschaftsunterstützung endgültig bewilligt wird. Ein Beitrag zu den Kosten des beweglichen Vermögens erfolgt unter der Voraussetzung, dass diese Vermögensgegenstände für die Dauer der Unterstützung und gemäß den Festlegungen des Fördervertrags hauptsächlich für die Aktion genutzt werden.

Für Ausgaben, die ab dem Zeitpunkt der Vorlage eines Antrags im Rahmen des Auswahlverfahrens getätigt wurden, kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, sofern die Gemeinschaftsunterstützung endgültig bewilligt wird. Ein Beitrag zu den Kosten des beweglichen Vermögens erfolgt unter der Voraussetzung, dass diese Vermögensgegenstände für die Dauer der Unterstützung und gemäß den Festlegungen des Fördervertrags hauptsächlich für die Aktion genutzt werden.

Für Ausgaben, die ab dem Zeitpunkt der Vorlage eines Antrags im Rahmen des Auswahlverfahrens getätigt wurden, kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, sofern die Gemeinschaftsunterstützung endgültig bewilligt wird.

 

 

 

b)

Gemeinschaftsmittel für Aktionen zur Straßenverkehrsvermeidung dürfen nicht zur Unterstützung von Unternehmens- oder Produktionsaktivitäten eingesetzt werden, die keine direkte Verbindung zum Verkehrs- oder Vertriebsbereich aufweisen.

 

b)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft, die von der Kommission auf der Grundlage des in Tonnenkilometern gemessenen, von der Straße auf den Kurzstreckenseeverkehr, die Schiene und die Binnenschifffahrt verlagerten Verkehrsaufkommens bestimmt wird, beträgt anfänglich 2 EUR je 500 Tonnenkilometer verlagerter Güterverkehrsleistung. Dieser Richtbetrag könnte insbesondere entsprechend der Qualität der Aktion oder dem tatsächlich erzielten Umweltnutzen angepasst werden.

b)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft, die von der Kommission auf der Grundlage des in Tonnenkilometern gemessenen, von der Straße auf den Kurzstreckenseeverkehr, die Schiene und die Binnenschifffahrt verlagerten Verkehrsaufkommens bestimmt wird, beträgt anfänglich 2 EUR je 500 Tonnenkilometer verlagerter Güterverkehrsleistung. Dieser Richtbetrag könnte insbesondere entsprechend der Qualität der Aktion oder dem tatsächlich erzielten Umweltnutzen angepasst werden.

b)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft, die von der Kommission auf der Grundlage des in Tonnenkilometern gemessenen, von der Straße auf den Kurzstreckenseeverkehr, die Schiene und die Binnenschifffahrt verlagerten Verkehrsaufkommens bestimmt wird, beträgt anfänglich 2 EUR je 500 Tonnenkilometer verlagerter Güterverkehrsleistung. Dieser Richtbetrag könnte insbesondere entsprechend der Qualität der Aktion oder dem tatsächlich erzielten Umweltnutzen angepasst werden.

c)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beträgt anfänglich 2 EUR je 500 Tonnenkilometer oder 25 Fahrzeugkilometer vermiedener Güterverkehrsleistung. Dieser Richtbetrag könnte insbesondere entsprechend der Qualität der Aktion oder dem tatsächlich erzielten Umweltnutzen angepasst werden.

 

c)

Die Kommission kann nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren die Entwicklung der Kostenpositionen, auf denen diese Berechnung beruht, von Zeit zu Zeit erforderlichenfalls erneut überprüfen und den Betrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft erforderlichenfalls entsprechend anpassen.

c)

Die Kommission kann nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren die Entwicklung der Kostenpositionen, auf denen diese Berechnung beruht, von Zeit zu Zeit erforderlichenfalls erneut überprüfen und den Betrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft erforderlichenfalls entsprechend anpassen.

c)

Die Kommission kann nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren die Entwicklung der Kostenpositionen, auf denen diese Berechnung beruht, von Zeit zu Zeit erforderlichenfalls erneut überprüfen und den Betrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft erforderlichenfalls entsprechend anpassen.

d)

Die Kommission kann nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren die Entwicklung der Kostenpositionen, auf denen diese Berechnung beruht, von Zeit zu Zeit erforderlichenfalls erneut überprüfen und den Betrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft erforderlichenfalls entsprechend anpassen.

 

3.

Form und Dauer des Fördervertrags

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für katalytische Aktionen wird auf der Grundlage von Förderverträgen mit geeigneten Bestimmungen für die Lenkung und Überwachung gewährt. Im Regelfall beträgt die Höchstlaufzeit dieser Verträge 62 Monate und ihre Mindestlaufzeit 36 Monate. Im Falle außergewöhnlicher, vom Empfänger ausreichend begründeter Durchführungsverzögerungen, z. B. aufgrund einer außergewöhnlichen wirtschaftlichen Abwärtsbewegung, können sie ausnahmsweise um 6 Monate verlängert werden.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Meeresautobahnen-Aktionen wird auf der Grundlage von Förderverträgen mit geeigneten Bestimmungen für die Lenkung und Überwachung gewährt. Im Regelfall beträgt die Höchstlaufzeit dieser Verträge 62 Monate und ihre Mindestlaufzeit 36 Monate. Im Falle außergewöhnlicher, vom Empfänger ausreichend begründeter Durchführungsverzögerungen, z. B. aufgrund einer außergewöhnlichen wirtschaftlichen Abwärtsbewegung, können sie ausnahmsweise um 6 Monate verlängert werden.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Aktionen zur Verkehrsverlagerung wird auf der Grundlage von Förderverträgen gewährt. Im Regelfall beträgt die Höchstlaufzeit dieser Verträge 38 Monate. Im Falle außergewöhnlicher, vom Empfänger ausreichend begründeter Durchführungsverzögerungen, z. B. aufgrund einer außergewöhnlichen wirtschaftlichen Abwärtsbewegung, können sie ausnahmsweise um 6 Monate verlängert werden.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Aktionen zur Straßenverkehrsvermeidung wird auf der Grundlage von Förderverträgen mit geeigneten Bestimmungen für die Lenkung und Überwachung gewährt. Im Regelfall beträgt die Höchstlaufzeit dieser Verträge 62 Monate und ihre Mindestlaufzeit 36 Monate. Im Falle außergewöhnlicher, vom Empfänger ausreichend begründeter Durchführungsverzögerungen, z. B. aufgrund einer außergewöhnlichen wirtschaftlichen Abwärtsbewegung, können sie ausnahmsweise um 6 Monate verlängert werden.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für gemeinsame Lernaktionen wird auf der Grundlage von Förderverträgen mit geeigneten Bestimmungen für die Lenkung und Überwachung gewährt. Im Regelfall beträgt die Höchstlaufzeit dieser Verträge 26 Monate; sie kann auf Antrag des Empfängers im Rahmen der ursprünglichen Mittelausstattung um 26 Monate verlängert werden, falls während der ersten 12 Monate der Durchführung positive Ergebnisse erzielt werden.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf über diese 62 Monate bzw. ausnahmsweise 68 Monate hinaus nicht verlängert werden.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf über diese 62 Monate bzw. ausnahmsweise 68 Monate hinaus nicht verlängert werden.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf über diese 38 Monate bzw. ausnahmsweise 44 Monate hinaus nicht verlängert werden.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf über diese 62 Monate bzw. ausnahmsweise 68 Monate hinaus nicht verlängert werden.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf über diese Höchstlaufzeit von 52 Monaten hinaus nicht verlängert werden.

4.

Vertragswertschwelle

Der Richtwert der Mindestförderschwelle für eine katalytische Aktion beträgt 30 Mio. Tonnenkilometer oder deren volumetrisches Äquivalent des verlagerten Verkehrsaufkommens oder Straßenverkehrsvermeidung pro Jahr, die während der gesamten Laufzeit des Fördervertrages erreicht werden müssen.

Der Richtwert der Mindestförderschwelle für eine Meeresautobahnen-Aktion beträgt 200 Mio. Tonnenkilometer oder deren volumetrisches Äquivalent des verlagerten Verkehrsaufkommens pro Jahr, die während der gesamten Laufzeit des Fördervertrages erreicht werden müssen.

Der Richtwert der Mindestförderschwelle für eine Aktion zur Verkehrsverlagerung beträgt 60 Mio. Tonnenkilometer oder deren volumetrisches Äquivalent des verlagerten Verkehrsaufkommens pro Jahr, die während der gesamten Laufzeit des Fördervertrages erreicht werden müssen; Für Verkehrsverlagerungsaktionen zur Verlagerung auf Binnenwasserstraßen gilt eine besondere Schwelle von 13 Mio. Tonnenkilometern oder deren volumetrisches Äquivalent des verlagerten Verkehrsaufkommens pro Jahr, die während der gesamten Laufzeit des Fördervertrages erreicht werden müssen.

Der Richtwert der Mindestförderschwelle je Aktion zur Straßenverkehrsvermeidung beträgt 80 Mio. Tonnenkilometer oder 4 Mio. Fahrzeugkilometer des vermiedenen Straßenverkehrsaufkommens pro Jahr, die während der gesamten Laufzeit des Fördervertrages erreicht werden müssen.

Der Richtwert der Mindestförderschwelle für eine gemeinsame Lernaktion beträgt 250 000 EUR.

5.

Verbreitung

Die Ergebnisse und die Methoden katalytischer Aktionen werden entsprechend einem Verbreitungsplan verbreitet und der Austausch bewährter Praktiken wird gefördert, um zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung beizutragen.

Die Ergebnisse und die Methoden von Meeresautobahnen-Aktionen werden entsprechend einem Verbreitungsplan verbreitet, und der Austausch bewährter Praktiken wird gefördert, um zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung beizutragen.

Es sind keine spezifischen Verbreitungsaktivitäten für Aktionen zur Verkehrsverlagerung vorgesehen.

Die Ergebnisse und die Methoden von Aktionen zur Straßenverkehrsvermeidung werden entsprechend einem Verbreitungsplan verbreitet, und der Austausch bewährter Praktiken wird gefördert, um zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung beizutragen.

Die Ergebnisse und die Methoden gemeinsamer Lernaktionen werden entsprechend einem Verbreitungsplan verbreitet, und der Austausch bewährter Praktiken wird gefördert, um zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung beizutragen.“


9.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 924/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. September 2009

über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes zu ermöglichen und den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der Gemeinschaft zu vereinfachen, muss sichergestellt werden, dass für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro die gleichen Entgelte erhoben werden wie für entsprechende Euro-Zahlungen innerhalb eines Mitgliedstaats. Dieser Grundsatz der Gleichheit der Entgelte wurde in der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro (4) festgelegt und gilt für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro bis zu 50 000 EUR bzw. dem entsprechenden Betrag in schwedischen Kronen.

(2)

Im Bericht der Kommission vom 11. Februar 2008 über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro wurde bestätigt, dass dank der Anwendung der genannten Verordnung die Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge in Euro auf den Stand der Entgelte für Inlandszahlungen abgesunken sind und die europäische Zahlungsverkehrsbranche dazu ermutigt wurde, die erforderlichen Anstrengungen zum Aufbau einer gemeinschaftsweiten Zahlungsinfrastruktur zu unternehmen.

(3)

Im Bericht der Kommission wurden die praktischen Probleme untersucht, die bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 aufgetreten sind. Als Ergebnis wurde eine Reihe von Änderungen der genannten Verordnung vorgeschlagen, um die bei der Überprüfung festgestellten Probleme zu beheben. Diese Probleme betreffen die Beeinträchtigung des Zahlungsverkehrsbinnenmarktes durch uneinheitliche Meldepflichten für zahlungsbilanzstatistische Zwecke, die Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 angesichts eines Mangels an benannten zuständigen nationalen Behörden, das Fehlen außergerichtlicher Schlichtungsstellen für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verordnung und die Tatsache, dass Lastschriften nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen.

(4)

Die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (5) bietet eine zeitgemäße Rechtsgrundlage für die Schaffung eines gemeinschaftsweiten Zahlungsverkehrsbinnenmarktes. Aus Gründen der rechtlichen Kohärenz zwischen den beiden Rechtsakten sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001, insbesondere die Begriffsbestimmungen, entsprechend geändert werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 erfasst grenzüberschreitende Überweisungen und grenzüberschreitende elektronische Zahlungsvorgänge. Um in Übereinstimmung mit dem Ziel der Richtlinie 2007/64/EG auch grenzüberschreitende Lastschriften zu ermöglichen, sollte der Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 erweitert werden. Für Zahlungsinstrumente wie Schecks, die hauptsächlich oder ausschließlich in Papierform bestehen, empfiehlt es sich derzeit noch nicht, den Grundsatz der Gleichheit der Entgelte anzuwenden, da sie sich naturgemäß nicht so effizient bearbeiten lassen wie elektronische Zahlungen.

(6)

Der Grundsatz der Gleichheit der Entgelte sollte für Zahlungen gelten, die in Papierform oder in bar ausgelöst oder abgeschlossen und im Zuge der Zahlungsausführungskette elektronisch verarbeitet werden, außer für Schecks; er sollte auch für alle Entgelte gelten, die direkt oder indirekt mit einem Zahlungsvorgang verbunden sind, einschließlich von Entgelten, die mit einem Vertrag in Zusammenhang stehen, mit Ausnahme von Entgelten für Währungsumrechnungen. Indirekte Entgelte sind unter anderem Entgelte für die Einrichtung eines Dauerauftrags oder Entgelte für die Benutzung von Zahlungskarten oder von Debit- oder Kreditkarten, die für innerstaatliche und grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge innerhalb der Gemeinschaft identisch sein sollten.

(7)

Um eine Fragmentierung der Zahlungsverkehrsmärkte zu verhindern, empfiehlt es sich, den Grundsatz der Gleichheit der Entgelte anzuwenden. Deshalb sollte für jede Kategorie grenzüberschreitender Zahlungsvorgänge eine Inlandszahlung bestimmt werden, die die gleichen oder sehr ähnliche Merkmale wie der grenzüberschreitende Zahlungsvorgang aufweist. Für die Bestimmung der Inlandszahlung, die einer grenzüberschreitenden Zahlung entspricht, sollten unter anderem folgende Kriterien herangezogen werden können: die Art und Weise der Auftragserteilung, der Ausführung und des Abschlusses der Zahlung, der Automatisierungsgrad, eine etwaige Zahlungsgarantie, der Status des Kunden und die Beziehung zum Zahlungsdienstleister oder das benutzte Zahlungsinstrument gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 23 der Richtlinie 2007/64/EG. Diese Kriterien sollten nicht als erschöpfend betrachtet werden.

(8)

Die zuständigen Behörden sollten Leitlinien zur Bestimmung der entsprechenden Zahlungen erstellen, wenn sie dies für erforderlich halten. Die Kommission sollte — gegebenenfalls mit Unterstützung des Zahlungsverkehrsausschusses — angemessene Orientierungen geben und die zuständigen Behörden unterstützen.

(9)

Die Ausführung grenzüberschreitender Zahlungsvorgänge durch die Zahlungsdienstleister sollte vereinfacht werden. Zu diesem Zweck sollte die Standardisierung vorangetrieben und insbesondere die Verwendung der internationalen Kontonummer (IBAN) und der Bankleitzahl (BIC) gefördert werden. Deshalb sollten den Zahlungsdienstnutzern von den Zahlungsdienstleistern hinreichende Informationen über die IBAN und die BIC des betreffenden Kontos bereitgestellt werden.

(10)

Unterschiedliche Meldepflichten für zahlungsbilanzstatistische Zwecke, von denen ausschließlich grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge betroffen sind, behindern die Vollendung eines Zahlungsverkehrsbinnenmarktes, insbesondere im Rahmen des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA). Vor dem Hintergrund des SEPA wäre es deshalb ratsam, bis zum 31. Oktober 2011 erneut zu bewerten, ob die Abschaffung dieser Pflicht zur Meldung der Zahlungsverkehrsdaten der Banken angemessen ist. Um eine kontinuierliche, zeitnahe und effiziente Bereitstellung der Zahlungsbilanzstatistiken zu gewährleisten, sollte sichergestellt werden, dass frei verfügbare Zahlungsdaten wie IBAN, BIC und die Beträge der Zahlungsvorgänge oder grundlegende, aggregierte Zahlungsdaten für verschiedene Zahlungsinstrumente noch erfasst werden können, sofern die Datenerfassung vollständig automatisiert werden kann und die automatisierte Zahlungsverarbeitung nicht behindert. Diese Verordnung berührt nicht die Meldepflichten für andere Regelungszwecke, wie beispielsweise zur Prävention von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung, oder für steuerliche Zwecke.

(11)

Derzeit werden bei den bestehenden innerstaatlichen Lastschriftverfahren unterschiedliche Geschäftsmodelle zugrunde gelegt. Zur Erleichterung der Einführung des SEPA-Lastschriftverfahrens bedarf es eines gemeinsamen Geschäftsmodells und einer größeren Rechtsklarheit bei den multilateralen Interbankenentgelten. In Bezug auf grenzüberschreitende Lastschriften könnte dies ausnahmsweise dadurch erreicht werden, dass für das multilaterale Interbankenentgelt während eines Übergangszeitraums ein Höchstbetrag pro Zahlungsvorgang festgesetzt wird. Es sollte den Parteien einer multilateralen Vereinbarung jedoch freistehen, einen niedrigeren Betrag festzulegen oder sich auf ein multilaterales Interbankenentgelt von null zu einigen. Für innerstaatliche SEPA-Lastschriften kann das gleiche innerstaatliche Interbankenentgelt oder eine andere zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers vereinbarte Vergütung der Banken untereinander, wie sie vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung bestanden haben, zugrunde gelegt werden. Sollte ein solches innerstaatliches multilaterales Interbankenentgelt oder eine anderweitig vereinbarte innerstaatliche Vergütung während der Übergangszeit gekürzt oder abgeschafft werden, z. B. aufgrund der Anwendung des Wettbewerbsrechts, so sollten die geänderten Modalitäten während der Übergangszeit auf die innerstaatlichen SEPA-Lastschriften angewandt werden. Unterliegt die Lastschrift einer bilateralen Vereinbarung, sollten deren Bestimmungen jedoch Vorrang vor sämtlichen Abkommen über multilaterale Interbankenentgelte oder andere Vergütungen haben. Die Branche kann die während der Übergangszeit gewährte Rechtssicherheit dazu nutzen, ein gemeinsames, langfristiges Geschäftsmodell für die Handhabung der SEPA-Lastschrift zu entwickeln und zu vereinbaren. Nach Ablauf der Übergangszeit sollte es eine langfristige Lösung für das Geschäftsmodell der SEPA-Lastschrift in Übereinstimmung mit dem EG-Wettbewerbsrecht und dem Rechtsrahmen der Gemeinschaft geben. Die Kommission beabsichtigt, im Rahmen eines nachhaltigen Dialogs mit dem Bankensektor und auf der Grundlage von Beiträgen der relevanten Marktteilnehmer so bald wie möglich Leitlinien für objektive und messbare Kriterien zur Beurteilung der Übereinstimmung einer solchen multilateralen Vergütung der Banken untereinander, die multilaterale Interbankenentgelte umfassen könnte, mit dem EG-Wettbewerbsrecht und dem Rechtsrahmen der Gemeinschaft herauszugeben.

(12)

Damit eine Lastschrift ausgeführt werden kann, muss das Konto des Zahlers erreichbar sein. Zur Förderung der erfolgreichen Einführung der SEPA-Lastschriften ist es daher von entscheidender Bedeutung, dass alle Zahlerkonten, die bereits für bestehende Inlandslastschriften in Euro erreichbar sind, dies auch für SEPA-Lastschriften sind; andernfalls werden Zahler und Zahlungsempfänger die Vorteile des grenzüberschreitenden Lastschrifteinzugs nicht nutzen können. Falls das Konto des Zahlers im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens nicht zugänglich ist, können sich der Zahler (Schuldner) und der Zahlungsempfänger (Gläubiger) die Vorteile, die die neuen Möglichkeiten der Zahlung im Wege des Lastschrifteinzugs bieten, nicht zunutze machen. Dies ist besonders in Fällen wichtig, in denen der Zahlungsempfänger Lastschrifteinzüge gesammelt, beispielsweise auf monatlicher oder vierteljährlicher Basis für Stromrechnungen oder Rechnungen für andere Versorgungsleistungen, und nicht für jeden Kunden einzeln einleitet. Wenn die Gläubiger nicht alle ihre Schuldner in einem einzigen Vorgang erreichen können, ist ein zusätzliches manuelles Eingreifen erforderlich, was die Kosten in die Höhe treiben dürfte. Besteht für den Zahlungsdienstleister des Zahlers somit keine Verpflichtung zur Erreichbarkeit, so führt dies zu einer geringeren Effizienz des Lastschrifteinzugs und einer Beschränkung des Wettbewerbs auf gesamteuropäischer Ebene. Angesichts des besonderen Charakters von Lastschriften zwischen Unternehmen sollte dies jedoch nur für die Standardvariante des SEPA-Lastschriftverfahrens und nicht für das SEPA-Lastschriftverfahren für Geschäftskunden gelten. Die Verpflichtung zur Erreichbarkeit schließt das Recht eines Zahlungsdienstleisters ein, in Übereinstimmung mit den für das Lastschriftverfahren geltenden Vorschriften, etwa zur Ablehnung, Verweigerung oder Rückgabe eines Zahlungsvorgangs, eine Lastschriftzahlung nicht auszuführen. Außerdem sollte die Verpflichtung zur Erreichbarkeit nicht für diejenigen Zahlungsdienstleister gelten, die zwar die Erlaubnis besitzen, das Lastschriftgeschäft auszuüben und Lastschriften auszuführen, diese Tätigkeit aber nicht gewerbsmäßig betreiben.

(13)

Angesichts der technischen Anforderungen, die im Hinblick auf die Erreichbarkeit zu erfüllen sind, muss ein Zahlungsdienstleister außerdem über genügend Zeit verfügen, um die nötigen Vorbereitungen für die Einhaltung der Verpflichtung zur Erreichbarkeit treffen zu können. Die Zahlungsdienstleister sollten daher ab dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung über eine Übergangszeit von höchstens einem Jahr verfügen, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Da Zahlungsdienstleister aus den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten umfangreichere Vorbereitungsarbeiten durchführen müssten, sollte für sie die Anwendung der Verpflichtung zur Erreichbarkeit um höchstens fünf Jahre ab dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung verschoben werden dürfen. Zahlungsdienstleister, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, der den Euro innerhalb von vier Jahren nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung als seine Währung einführt, sollten jedoch verpflichtet werden, der Verpflichtung zur Erreichbarkeit innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats zum Euro-Währungsgebiet nachzukommen.

(14)

Die zuständigen Behörden sollten die erforderlichen Befugnisse erhalten, um ihren Überwachungsaufgaben effizient nachkommen und alle notwendigen Maßnahmen treffen zu können, damit gewährleistet ist, dass die Zahlungsdienstleister diese Verordnung einhalten.

(15)

Um im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung den Beschwerdeweg zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren sowie Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister schaffen. Zudem sollten zuständige Behörden und außergerichtliche Schlichtungsstellen benannt werden, indem entweder bestehende Einrichtungen benannt werden, soweit dies angebracht ist, oder neue Einrichtungen geschaffen werden.

(16)

Zuständige Behörden und außergerichtliche Schlichtungsstellen müssen in der Gemeinschaft aktiv zusammenarbeiten, damit grenzübergreifende Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Verordnung reibungslos und zügig beigelegt werden können. Diese Zusammenarbeit sollte in Form einer wechselseitigen Erteilung von Auskünften über das Recht oder die Rechtspraxis innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs oder gegebenenfalls in Form einer Abgabe oder Übernahme von Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren erfolgen können.

(17)

Die Mitgliedstaaten müssen in ihrem innerstaatlichen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung vorsehen.

(18)

Die Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf andere Währungen als den Euro würde insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der erfassten Zahlungsvorgänge eindeutige Vorteile bieten. Deshalb sollte ein Anmeldeverfahren geschaffen werden, das es auch Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als ihre Währung eingeführt haben, ermöglicht, diese Verordnung auf grenzüberschreitende Zahlungen in ihrer Landeswährung anzuwenden. Länder, die dieses Verfahren bereits anwenden, sollten jedoch keine neue Anmeldung vorlegen müssen.

(19)

Die Kommission sollte einen Bericht über die Angemessenheit der Abschaffung der zahlungsbilanzstatistisch begründeten innerstaatlichen Meldepflichten erstellen. Die Kommission sollte ferner einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegen, in dem insbesondere die Verwendung von IBAN und BIC zur Vereinfachung von Zahlungen innerhalb der Gemeinschaft und Veränderungen des Marktes im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen über Lastschriften bewertet werden. Im Rahmen des Ausbaus des SEPA sollte in einem solchen Bericht auch geprüft werden, ob die Obergrenze von 50 000 EUR, für die derzeit der Grundsatz der Gleichheit der Entgelte gilt, angemessen ist.

(20)

Die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 sollte aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit aufgehoben werden.

(21)

Um insbesondere im Hinblick auf die Transparenz der Bedingungen und Informationsanforderungen für Zahlungsdienste und auf die Rechte und Pflichten bei der Bereitstellung und Nutzung von Zahlungsdiensten rechtliche Kohärenz zwischen dieser Verordnung und der Richtlinie 2007/64/EG zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab dem 1. November 2009 gelten. Den Mitgliedstaaten sollte für den Erlass von Maßnahmen zur Einführung von Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung eine Frist bis zum 1. Juni 2010 gewährt werden.

(22)

Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   In dieser Verordnung werden Bestimmungen über grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb der Gemeinschaft festgelegt, um sicherzustellen, dass für grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb der Gemeinschaft die gleichen Entgelte erhoben werden wie für Zahlungen in der gleichen Währung innerhalb eines Mitgliedstaats.

(2)   Diese Verordnung gilt im Einklang mit der Richtlinie 2007/64/EG für grenzüberschreitende Zahlungen, die in Euro oder einer Landeswährung der Mitgliedstaaten getätigt werden, die gemäß Artikel 14 ihren Beschluss, die Anwendung dieser Verordnung auf ihre Landeswährung auszudehnen, mitgeteilt haben.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für Zahlungen, die Zahlungsdienstleister auf eigene Rechnung oder für Rechnung anderer Zahlungsdienstleister vornehmen.

(4)   Die Artikel 6, 7 und 8 enthalten Vorschriften für Lastschriften, die zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers in Euro getätigt werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„grenzüberschreitende Zahlung“ einen elektronisch verarbeiteten Zahlungsvorgang, der von einem Zahler oder von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöst wird und bei dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sind;

2.

„Inlandszahlung“ einen elektronisch verarbeiteten Zahlungsvorgang, der von einem Zahler oder von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöst wird und bei dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind;

3.

„Zahler“ eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet oder — falls kein Zahlungskonto vorhanden ist — eine natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt;

4.

„Zahlungsempfänger“ eine natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll;

5.

„Zahlungsdienstleister“ eine der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG genannten Kategorien juristischer Personen oder eine in Artikel 26 dieser Richtlinie genannte natürliche oder juristische Person, jedoch mit Ausnahme der Institute, die in Artikel 2 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (6) genannt sind und für die ein Mitgliedstaat die in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG vorgesehene Ausnahme gewährt hat;

6.

„Zahlungsdienstnutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt;

7.

„Zahlungsvorgang“ die Bereitstellung, den Transfer oder die Abhebung eines Geldbetrags, ausgelöst von einem Zahler oder von einem oder über einen Zahlungsempfänger, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger;

8.

„Zahlungsauftrag“ einen Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;

9.

„Entgelt“ ein Entgelt, das ein Zahlungsdienstleister vom Zahlungsdienstnutzer erhebt und das direkt oder indirekt mit einem Zahlungsvorgang verbunden ist;

10.

„Geldbetrag“ Banknoten und Münzen, Giralgeld und elektronisches Geld im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (7);

11.

„Verbraucher“ eine natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

12.

„Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zahlungsdienstvertrags ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 und Artikel 2 Absätze 1 und 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (8) ist;

13.

„Interbankenentgelt“ ein zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers für jede Lastschrift gezahltes Entgelt;

14.

„Lastschrift“ einen vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers aufgrund einer Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang, die der Zahler gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister erteilt;

15.

„Lastschriftverfahren“ gemeinsame Regeln, Verfahren und Normen, die zwischen den Zahlungsdienstleistern für die Ausführung von Lastschriften vereinbart wurden.

Artikel 3

Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen und entsprechende Inlandszahlungen

(1)   Zahlungsdienstleister erheben von einem Zahlungsdienstnutzer für grenzüberschreitende Zahlungen bis zu einem Betrag von 50 000 EUR die gleichen Entgelte wie sie sie von Zahlungsdienstnutzern für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe und in der gleichen Währung erheben.

(2)   Bei der Berechnung der Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen für die Zwecke von Absatz 1 muss der Zahlungsdienstleister die entsprechende Inlandszahlung bestimmen.

Die zuständigen Behörden erstellen Leitlinien zur Bestimmung der entsprechenden Inlandszahlungen, wenn sie dies für erforderlich halten. Die zuständigen Behörden arbeiten im Rahmen des gemäß Artikel 85 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG eingesetzten Zahlungsverkehrsausschusses aktiv zusammen, um die Kohärenz der Leitlinien für entsprechende Inlandszahlungen sicherzustellen.

(3)   Hat ein Mitgliedstaat seinen Beschluss, die Anwendung dieser Verordnung auf seine Landeswährung auszudehnen, gemäß Artikel 14 mitgeteilt, so kann eine Inlandszahlung in der Währung dieses Mitgliedstaats als eine einer grenzüberschreitenden Zahlung in Euro entsprechende Zahlung betrachtet werden.

(4)   Diese Verordnung gilt nicht für Entgelte für Währungsumrechnungen.

Artikel 4

Maßnahmen zur Erleichterung der automatischen Zahlungsabwicklung

(1)   Der Zahlungsdienstleister teilt dem Zahlungsdienstnutzer gegebenenfalls die IBAN des Zahlungsdienstnutzers und die BIC des Zahlungsdienstleisters mit.

Der Zahlungsdienstleister gibt zudem gegebenenfalls die IBAN des Zahlungsdienstnutzers und die BIC des Zahlungsdienstleisters auf den Kontoauszügen oder auf einer Anlage dazu an.

Der Zahlungsdienstleister stellt dem Zahlungsdienstnutzer für die Bereitstellung von Informationen nach diesem Absatz kein Entgelt in Rechnung.

(2)   Je nach Art des betreffenden Zahlungsvorgangs teilt

a)

der Zahler für Zahlungsvorgänge, die er selbst auslöst, dem Zahlungsdienstleister auf Anfrage die IBAN des Zahlungsempfängers und die BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers mit;

b)

der Zahlungsempfänger für Zahlungsvorgänge, die er selbst auslöst, dem Zahlungsdienstleister auf Anfrage die IBAN des Zahlers und die BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlers mit.

(3)   Der Zahlungsdienstleister kann dem Zahlungsdienstnutzer über das gemäß Artikel 3 Absatz 1 erhobene Entgelt hinausgehende Entgelte in Rechnung stellen, wenn der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister den Auftrag zur Ausführung des Zahlungsvorgangs ohne Angabe von IBAN und BIC gemäß Absatz 2 dieses Artikels erteilt. Diese Entgelte müssen angemessen und an den anfallenden Kosten ausgerichtet sein. Sie werden zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer vereinbart. Der Zahlungsdienstleister muss dem Zahlungsdienstnutzer die Höhe der zusätzlichen Entgelte rechtzeitig, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch eine solche Vereinbarung gebunden ist, mitteilen.

(4)   Je nach Art des betreffenden Zahlungsvorgangs teilt ein Lieferant von Waren bzw. ein Dienstleister, der unter diese Verordnung fallende Zahlungen akzeptiert, bei der Rechnungsstellung für Waren und Dienstleistungen in der Gemeinschaft seinen Kunden seine IBAN und die BIC seines Zahlungsdienstleisters mit.

Artikel 5

Zahlungsbilanzstatistisch begründete Meldepflichten

(1)   Die Mitgliedstaaten heben mit Wirkung vom 1. Januar 2010 zahlungsbilanzstatistisch begründete innerstaatliche Pflichten der Zahlungsdienstleister zur Meldung von Zahlungsverkehrsdaten im Zusammenhang mit Zahlungsvorgängen ihrer Kunden bis zu 50 000 EUR auf.

(2)   Unbeschadet von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten weiterhin aggregierte Daten oder andere relevante, ohne weiteres verfügbare Informationen erfassen, sofern diese Erfassung keinen Einfluss auf die vollautomatische Zahlungsabwicklung hat und die Zahlungsdienstleister die Daten vollautomatisch erfassen können.

Artikel 6

Interbankenentgelt für grenzüberschreitende Lastschriften

Falls keine bilaterale Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers besteht, findet auf jede grenzüberschreitende Lastschrift, die vor dem 1. November 2012 ausgeführt wird, ein vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers an den Zahlungsdienstleister des Zahlers zu entrichtendes multilaterales Interbankenentgelt von 0,088 EUR Anwendung, es sei denn, dass zwischen den betreffenden Zahlungsdienstleistern ein geringeres multilaterales Interbankenentgelt vereinbart worden ist.

Artikel 7

Interbankenentgelt für Inlandslastschriften

(1)   Findet zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers für Inlandslastschriften, die vor dem 1. November 2009 ausgeführt werden, ein multilaterales Interbankenentgelt oder eine anderweitig vereinbarte Vergütung Anwendung, so wird dieses multilaterale Interbankenentgelt oder diese anderweitig vereinbarte Vergütung unbeschadet der Absätze 2 und 3 auf alle vor dem 1. November 2012 ausgeführten Inlandslastschriften angewandt.

(2)   Wird ein solches multilaterales Interbankenentgelt oder eine solche anderweitig vereinbarte Vergütung vor dem 1. November 2012 gekürzt oder abgeschafft, so gilt diese Kürzung oder Abschaffung für alle Inlandslastschriften, die vor diesem Datum ausgeführt werden.

(3)   Besteht für Inlandslastschriften eine bilaterale Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers, so werden auf diese Inlandslastschriften, die vor dem 1. November 2012 ausgeführt werden, die Absätze 1 und 2 nicht angewandt.

Artikel 8

Erreichbarkeit für Lastschriften

(1)   Ein Zahlungsdienstleister eines Zahlers, der für eine auf Euro lautende, auf das Zahlungskonto dieses Zahlers gezogene Inlandslastschrift erreichbar ist, hat im Einklang mit dem Lastschriftverfahren für Lastschriften in Euro erreichbar zu sein, die von einem Zahlungsempfänger über einen in einem beliebigen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister ausgelöst werden.

(2)   Absatz 1 gilt nur für Lastschriften, die für die Verbraucher nach dem Lastschriftverfahren verfügbar sind.

(3)   Die Zahlungsdienstleister kommen den Anforderungen der Absätze 1 und 2 ab dem 1. November 2010 nach.

(4)   Ungeachtet von Absatz 3 kommen Zahlungsdienstleister, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, der den Euro nicht als seine Währung eingeführt hat, den Anforderungen der Absätze 1 und 2 für Lastschriften in Euro ab dem 1. November 2014 nach. Wird der Euro jedoch in einem dieser Mitgliedstaaten vor dem 1. November 2013 als Währung eingeführt, kommt der in diesem Mitgliedstaat ansässige Zahlungsdienstleister den Anforderungen der Absätze 1 und 2 binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats zum Euro-Währungsgebiet nach.

Artikel 9

Zuständige Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich sind.

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese zuständigen Behörden bis zum 29. April 2010. Sie teilen der Kommission unverzüglich jede spätere Änderung mit, die diese Behörden betrifft.

Die Mitgliedstaten können bestehende Einrichtungen als zuständige Behörden benennen.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden die Einhaltung dieser Verordnung wirksam zu überwachen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um diese Einhaltung sicherzustellen.

Artikel 10

Beschwerdeverfahren für Verstöße gegen diese Verordnung

(1)   Die Mitgliedstaaten schaffen Verfahren, die es den Zahlungsdienstnutzern und anderen interessierten Parteien ermöglichen, bei den zuständigen Behörden wegen mutmaßlicher Verstöße der Zahlungsdienstleister gegen diese Verordnung Beschwerde einzulegen.

Die Mitgliedstaaten können hierzu bestehende Verfahren anwenden oder ausdehnen.

(2)   Unbeschadet des Rechts, nach dem innerstaatlichen Prozessrecht vor Gericht zu klagen, weist die zuständige Behörde die Partei, die die Beschwerde eingereicht hat, gegebenenfalls auf die nach Artikel 11 eingerichteten außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hin.

Artikel 11

Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten schaffen angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und ihren Zahlungsdienstleistern über aus dieser Verordnung erwachsende Rechte und Pflichten. Für diese Zwecke werden von den Mitgliedstaaten bestehende Einrichtungen benannt, soweit dies angebracht ist, oder neue Einrichtungen geschaffen.

(2)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Einrichtungen bis zum 29. April 2010. Sie teilen der Kommission unverzüglich jede spätere Änderung mit, die diese Einrichtungen betrifft.

(3)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass dieser Artikel nur für Zahlungsdienstnutzer gilt, bei denen es sich um Verbraucher oder Kleinstunternehmen handelt. In diesem Fall unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission entsprechend.

Artikel 12

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Die in den Artikeln 9 und 11 genannten zuständigen Behörden und außergerichtlichen Schlichtungsstellen der Mitgliedstaaten arbeiten bei der Lösung grenzübergreifender Streitigkeiten aktiv und zügig zusammen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Zusammenarbeit tatsächlich erfolgt.

Artikel 13

Sanktionen

Unbeschadet des Artikels 17 legen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Juni 2010 für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen bis zum 29. Oktober 2010 mit und melden ihr unverzüglich spätere Änderungen, die diese betreffen.

Artikel 14

Anwendung auf andere Währungen als den Euro

(1)   Ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht als seine Währung eingeführt hat und beschließt, die Anwendung dieser Verordnung mit Ausnahme der Artikel 6, 7 und 8 auf seine Landeswährung auszudehnen, teilt dies der Kommission mit. Diese Mitteilung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Verordnung wird vierzehn Tage nach dieser Veröffentlichung wirksam.

(2)   Ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht als seine Währung eingeführt hat und beschließt, die Anwendung der Artikel 6, 7 oder 8 oder einer beliebigen Kombination dieser Artikel auf seine Landeswährung anzuwenden, teilt dies der Kommission mit. Diese Mitteilung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Ausweitung des Geltungsbereichs der Artikel 6, 7 oder 8 wird vierzehn Tage nach dieser Veröffentlichung wirksam.

(3)   Mitgliedstaaten, die am 29. Oktober 2010 das Mitteilungsverfahren gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 bereits abgeschlossen haben, brauchen keine Mitteilung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu unterbreiten.

Artikel 15

Überprüfung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäischen Zentralbank bis zum 31. Oktober 2011 einen Bericht über die Angemessenheit der Abschaffung der zahlungsbilanzstatistisch begründeten innerstaatlichen Meldepflichten vor. Sie fügt diesem Bericht gegebenenfalls einen Vorschlag bei.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäischen Zentralbank bis zum 31. Oktober 2012 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor und fügt diesem Bericht gegebenenfalls einen Vorschlag bei. Dieser Bericht berücksichtigt insbesondere folgende Aspekte:

a)

die Nutzung von IBAN und BIC bei der Automatisierung von Zahlungen,

b)

die Angemessenheit der in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Obergrenze, und

c)

die Marktentwicklungen im Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 6, 7 und 8.

Artikel 16

Aufhebung von Rechtsakten

Die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 wird mit Wirkung vom 1. November 2009 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 16. September 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. MALMSTRÖM


(1)  Stellungnahme vom 24. März 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 21 vom 28.1.2009, S. 1.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Juli 2009.

(4)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 13.

(5)  ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39.

(8)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.