ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.200.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 200

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
31. Juli 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 662/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Einführung eines Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten über spezifische Fragen des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts

25

 

*

Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich

31

 

*

Verordnung (EG) Nr. 664/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 zur Einführung eines Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen in Ehesachen, in Fragen der elterlichen Verantwortung und in Unterhaltssachen sowie das anwendbare Recht in Unterhaltssachen betreffen

46

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2008)

52

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

31.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 661/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Juli 2009

über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Zu diesem Zweck wurde mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (3) ein umfassendes gemeinschaftliches Typgenehmigungssystem geschaffen.

(2)

Diese Verordnung ist eine Einzelverordnung für die Zwecke des gemeinschaftlichen Typgenehmigungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2007/46/EG. Die Anhänge IV, VI, XI und XV der genannten Richtlinie sollten entsprechend geändert werden.

(3)

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verfahren für die Einphasen-Typgenehmigung und gemischte Typgenehmigung von Fahrzeugen nach Artikel 6 der Richtlinie 2007/46/EG.

(4)

Die technischen Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich einer Vielzahl von sicherheits- und umweltrelevanten Merkmalen wurden auf Gemeinschaftsebene harmonisiert, damit in der gesamten Gemeinschaft einheitliche Vorschriften gelten und ein hohes Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist.

(5)

Deshalb zielt diese Verordnung ebenfalls darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der Automobilindustrie der Gemeinschaft zu verbessern und die Mitgliedstaaten gleichzeitig in die Lage zu versetzen, im Rahmen einer wirkungsvollen Marktüberwachung zu kontrollieren, ob die in dieser Verordnung enthaltenen detaillierten Vorschriften über die Typgenehmigung beim Inverkehrbringen der betreffenden Erzeugnisse eingehalten werden.

(6)

Es ist angebracht, Vorschriften sowohl für die allgemeine Sicherheit von Kraftfahrzeugen als auch für die umweltrelevanten Eigenschaften von Kraftfahrzeugreifen zu erlassen, da inzwischen Reifendrucküberwachungssysteme zur Verfügung stehen, die die Sicherheit und die Umweltverträglichkeit von Reifen gleichermaßen verbessern.

(7)

Auf Wunsch des Europäischen Parlaments kommt bei den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über Fahrzeuge ein neues Regulierungskonzept zur Anwendung. In dieser Verordnung sollten deshalb lediglich grundlegende Anforderungen an die Sicherheit von Fahrzeugen und Grenzwerte für CO2-Emissionen und das Rollgeräusch von Reifen festgelegt werden, während technische Spezifikationen in Durchführungsmaßnahmen festgelegt werden sollten, die gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden.

(8)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, spezifische Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten festzulegen, die Merkmale genauer festzulegen, die ein Reifen aufweisen muss, um als „Spezialreifen“, „Reifen für den harten Geländeeinsatz“, „verstärkter Reifen“, „Extra-Load-Reifen“, „M + S-Reifen“, „T-Notradreifen“ oder „Traktionsreifen“ zu gelten, spezifische Sicherheitsvorschriften für Fahrzeuge zu erlassen, die zur innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Beförderung von Gefahrgut bestimmt sind, bestimmte Fahrzeuge oder Fahrzeugklassen der Klassen M2, M3, N2 und N3 von der Verpflichtung auszunehmen, Notbrems-Assistenzsysteme und/oder Spurhaltewarnsysteme zu installieren, nach Änderung der Prüfverfahren die Grenzwerte für den Rollwiderstand und das Rollgeräusch von Reifen entsprechend zu ändern, ohne das Umweltschutzniveau zu senken, Regeln für die Verfahren zur Bestimmung des Rollgeräuschs von Reifen festzulegen, die Frist zu verkürzen, in der der Verkauf von Reifen gestattet ist, die nicht den Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen entsprechen, und Anhang IV zu ändern, um die Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE-Regelungen) aufzunehmen, die gemäß dem Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (5), verbindlich sind. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(9)

Zusätzlich zu der laufenden Initiative der Kommission zur Festlegung eines Systems zur Klassifizierung von Straßen sollte die Kommission innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Vorschlag zur Klassifizierung der Straßen in der Europäischen Union nach ihrer Geräuschentwicklung vorlegen, der die Lärmkarten im Kraftverkehr vervollständigt, damit angemessene Prioritäten und Anforderungen an den Straßenbelag sowie Obergrenzen für die Geräuschentwicklung von Straßen festgelegt werden können.

(10)

Durch den technischen Fortschritt bei modernen Fahrzeugsicherheitssystemen werden neue Möglichkeiten eröffnet, die Zahl der im Straßenverkehr Getöteten und Verletzten zu senken. Um deren Zahl so gering wie möglich zu halten, ist es erforderlich, einige der relevanten neuen Technologien einzuführen.

(11)

Der vorgeschriebene und durchgehende Einsatz von dem neuesten Stand der Technik entsprechenden Fertigungstechnologien und rollwiderstandsarmen Reifen leistet einen erheblichen Beitrag zur Verminderung des Anteils des Straßenverkehrs an den Treibhausgasemissionen des Verkehrssektors und fördert gleichzeitig Innovationen und Beschäftigung in der Automobilindustrie der Gemeinschaft und verbessert ihre Wettbewerbsfähigkeit.

(12)

Um die Rechtsvorschriften für die Typgenehmigung im Einklang mit den Empfehlungen im Abschlussbericht der Hochrangigen Gruppe CARS 21 zu vereinfachen, ist es angebracht, eine Reihe von Richtlinien aufzuheben, ohne dabei den Schutz der Verkehrsteilnehmer zu mindern. Die Vorschriften dieser Richtlinien sollten in diese Verordnung übernommen werden, und zwar soweit möglich und sinnvoll durch Verweis auf die entsprechenden UN/ECE-Regelungen, die im Einklang mit dem Beschluss 97/836/EG Bestandteil des Gemeinschaftsrechts geworden sind. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands bei der Typgenehmigung ist es zweckmäßig, den Fahrzeugherstellern zu gestatten, die Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung gegebenenfalls über eine Genehmigung im Einklang mit der entsprechenden UN/ECE-Regelung gemäß Anhang IV dieser Verordnung zu erlangen.

(13)

Fahrzeuge sollten so konstruiert, gefertigt und zusammengebaut werden, dass die Verletzungsgefahr für Insassen und andere Verkehrsteilnehmer möglichst gering ist. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Hersteller zu verpflichten, sicherzustellen, dass ihre Fahrzeuge den einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen entsprechen. Dazu gehören u. a. die Vorschriften über die Festigkeit der Fahrzeugstruktur, über Systeme, die die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug unterstützen, über Systeme, die dem Fahrer Sicht auf die Straße ermöglichen und ihn über den Zustand des Fahrzeugs und die Beschaffenheit des Fahrzeugumfelds informieren, über Beleuchtungseinrichtungen, über Insassenschutzsysteme, über die Fahrzeugaußenseite und Zubehörteile sowie die Vorschriften für Fahrzeugmassen und -abmessungen, Reifen und Fahrerassistenzsysteme sowie verschiedene weitere Einrichtungen. Außerdem sollte gegebenenfalls die Einhaltung der besonderen Vorschriften für Fahrzeuge und Anhänger zur Beförderung bestimmter Güter und für Omnibusse sichergestellt werden.

(14)

Bei der Aufstellung des Zeitplans für die Einführung neuer spezifischer Vorschriften für die Typgenehmigung von Fahrzeugen sollte die technische Umsetzbarkeit dieser Vorschriften berücksichtigt werden. Solche Vorschriften sollten in der Regel zunächst nur für neue Fahrzeugtypen gelten. Für die Anpassung vorhandener Fahrzeugtypen an neue Vorschriften sollte eine zusätzliche Übergangsfrist vorgesehen werden. Reifendrucküberwachungssysteme sollten zunächst nur für Personenkraftwagen vorgeschrieben werden. Andere moderne Sicherheitssysteme sollten zunächst nur für schwere Nutzfahrzeuge vorgeschrieben werden.

(15)

Die Kommission sollte weiterhin die technische und wirtschaftliche Machbarkeit und die Marktreife anderer moderner Sicherheitssysteme bewerten und einen Bericht, gegebenenfalls mit Vorschlägen zur Änderung dieser Verordnung, bis zum 1. Dezember 2012 und danach alle drei Jahre vorlegen.

(16)

Die Kommission sollte prüfen, ob es machbar ist, Reifendrucküberwachungssysteme, Spurhaltewarnsysteme und Notbrems-Assistenzsysteme auch für andere Fahrzeugklassen vorzuschreiben, und gegebenenfalls eine entsprechende Änderung dieser Verordnung vorschlagen.

(17)

Die Kommission sollte prüfen, ob es möglich ist, die Anforderungen an die Nasshaftung von Reifen zu erhöhen und gegebenenfalls eine entsprechende Änderung dieser Verordnung vorschlagen. Die Mitgliedstaaten sollten eine wirksame Marktüberwachung gewährleisten.

(18)

Das Potenzial zur Verbesserung der Sicherheit sowie zur Verringerung der CO2-Emissionen und des Verkehrslärms kann nur in Verbindung mit einem Kennzeichnungssystem in vollem Umfang ausgeschöpft werden, das Verbraucher über die Eigenschaften von Reifen informiert.

(19)

Es ist angezeigt, die in der Mitteilung der Kommission vom 7. Februar 2007 mit dem Titel „Ergebnisse der Überprüfung der Strategie der Gemeinschaft zur Minderung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen“ angekündigten Maßnahmen umzusetzen. Die Minderung der CO2-Emissionen sollte durch die Kombination von rollwiderstandsarmen Reifen und Reifendrucküberwachungssystemen erreicht werden. Es ist zugleich angezeigt, Vorschriften zur Minderung des Rollgeräuschs von Reifen sowie Vorschriften über die Nasshaftung, die die Sicherheit der Reifen weiterhin gewährleisten, zu erlassen. Die Fristen für die Anwendung dieser Vorschriften sollten der Schwierigkeit ihrer gleichzeitigen Umsetzung Rechnung tragen. Insbesondere sollte in Anbetracht der Schwierigkeit, die Vorschriften über das Rollgeräusch zu erfüllen, und des Zeitbedarfs der Industrie für die Ersetzung der bisherigen Reifenmodelle eine längere Umsetzungsfrist hinsichtlich der Vorschriften über das Rollgeräusch für neue Reifen bestehender Typen gelten.

(20)

Reifen bestimmter Verwendungsarten wie Reifen für den harten Geländeeinsatz, für die eine Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, und Reifen, die ausschließlich für vor 1990 erstmals zugelassene Fahrzeuge bestimmt sind, werden wahrscheinlich nur in sehr kleinen Stückzahlen hergestellt. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, Reifen solcher Verwendungsarten von einigen Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen auszunehmen, die mit ihrer Verwendung nicht vereinbar sind oder die für den Hersteller eine unverhältnismäßige Belastung mit sich bringen würden.

(21)

Bei runderneuerten Reifen sollte die Kommission unter Einbeziehung aller relevanten Akteure eine gründliche Bewertung dieses Sektors vornehmen und feststellen, ob eine Anpassung des Regelungsrahmens erforderlich ist.

(22)

Es ist angebracht, für Reifen bestimmter Verwendungsarten Ausnahmen von manchen Grenzwerten für den Rollwiderstand und das Rollgeräusch festzulegen, um ihre Bauart und ihre Leistungsmerkmale zu berücksichtigen. Insbesondere sollten solche Ausnahmen für Reifen mit verbesserten Traktions- und Bremseigenschaften bei extremen Schneeverhältnissen festgelegt werden.

(23)

Spezialreifen werden bei Fahrzeugen verwendet, die in der Forstwirtschaft und im Bergbau zum Einsatz kommen und deshalb so beschaffen sind, dass sie im Gelände bessere Eigenschaften aufweisen als Reifen, die ausschließlich zur Nutzung auf der Straße bestimmt sind. Deshalb werden bei ihrer Herstellung Materialien eingesetzt, die diese Reifen besser gegen Beschädigungen schützen, als dies bei gewöhnlichen Reifen der Fall ist, und sie verfügen über ein Blocklaufflächenprofil. Da diese beiden wesentlichen Konstruktionsmerkmale zu einer stärkeren Geräuschentwicklung dieser Reifen im Vergleich zu gewöhnlichen Reifen führen, sollte zugelassen werden, dass diese Reifen mehr Lärm erzeugen als normale Reifen.

(24)

Elektronische Fahrdynamik-Regelsysteme, Notbrems-Assistenzsysteme und Spurhaltewarnsysteme haben ein hohes Unfallverhütungspotenzial. Deshalb sollten Anforderungen an solche Systeme von der Kommission im Einklang mit den UN/ECE-Regelungen für diejenigen Fahrzeugklassen festgelegt werden, bei denen ihre Anwendung zweckmäßig ist und bei denen erwiesen ist, dass sie das allgemeine Sicherheitsniveau anheben. Ausreichende Vorlaufzeiten bis zur Umsetzung dieser Anforderungen sollten vorgesehen werden, damit die Durchführungsmaßnahmen erlassen werden können, sowie danach für die Entwicklung und Anwendung dieser komplexen Technologien am Fahrzeug.

(25)

Die Umsetzungsfristen für obligatorische elektronische Fahrdynamik-Regelsysteme für schwere Nutzfahrzeuge sollten sich bei neuen Typgenehmigungen ab 2011 und bei neuen Fahrzeugen ab 2014 an den Fristen dieser Verordnung orientieren.

(26)

Bis zur Einführung elektronischer Fahrdynamik-Regelsysteme sollte die Kommission über deren Wirksamkeit aufklärende sowie verkaufsfördernde Maßnahmen und Kampagnen vorsehen. Außerdem sollte die Kommission die Preisentwicklung beobachten, um zu prüfen, ob die Neuwagenpreise durch die Ausrüstung der Fahrzeuge gemäß den neuen Sicherheitsstandards unverhältnismäßig ansteigen.

(27)

Künftige Maßnahmen, die auf der Grundlage dieser Verordnung vorgeschlagen werden, oder Verfahren, die in Anwendung dieser Verordnung durchgeführt werden, sollten mit den Grundsätzen übereinstimmen, die in der Mitteilung der Kommission vom 7. Februar 2007 mit dem Titel „Ein wettbewerbsfähiges Kfz-Regelungssystem für das 21. Jahrhundert“ dargelegt sind. Insbesondere im Interesse einer besseren Rechtsetzung und Vereinfachung und zur Vermeidung der Notwendigkeit einer regelmäßigen Aktualisierung von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über technische Spezifikationen sollte diese Verordnung auf bestehende internationale Normen und Regelungen Bezug nehmen, ohne sie im gemeinschaftlichen Rechtsrahmen zu wiederholen.

(28)

Es ist wichtig, dass für Ersatzbauteile für Systeme, die unter diese Verordnung fallen, dieselben Sicherheitsanforderungen und Genehmigungsverfahren gelten wie für die Systeme selbst. Es ist deshalb angebracht, Vorschriften für die Genehmigung von Ersatzbauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die Ersatzteile sind, in die Verordnung aufzunehmen.

(29)

Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen festlegen und sicherstellen, dass sie angewandt werden. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(30)

Diese Verordnung steht im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (6) und der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (7). Insbesondere sollten die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen zur Verringerung von CO2-Emissionen so weit wie möglich mit den zusätzlichen Maßnahmen gebündelt werden, mit denen auf der Grundlage des Emissionsziels von 130 g CO2 eine weitere Verringerung um 10 g CO2 angestrebt wird.

(31)

Die Kommission sollte zu gegebener Zeit im Interesse eines zunehmend integrierten Ansatzes weitere Änderungen dieser Verordnung vorschlagen oder andere Vorschläge vorlegen, wobei diese einer umfassenden Folgenabschätzung aller denkbaren Zusatzmaßnahmen zur Verwirklichung der vereinbarten CO2-Emissionsziele und anderen auf dem Markt verfügbaren Technologien Rechnung tragen, einschließlich Technologien zur Regelung des Reifendrucks und zur Verbesserung des Straßenbelags sowie weiterer relevanter neuer Technologien und Bestimmungen für effiziente Klimaanlagen, die bereits sichtbare Auswirkungen auf den Rollwiderstand oder den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen haben bzw. haben könnten.

(32)

Zur Lösung der Probleme im Zusammenhang mit Rollgeräuschen ist ein kohärenter und umfassender Ansatz erforderlich. Angesichts des erheblichen Beitrags von Straßenbelägen zur Entstehung von Rollgeräuschen wird zurzeit die Norm ISO 10844 überarbeitet, und sie sollte in diesem Zusammenhang mit dem Ziel überprüft werden, die Straßenbeläge weiter zu verbessern. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Investitionen im Rahmen der bestehenden ISO-Normen erhöhen, um ihre Straßenbeläge zu verbessern. Darüber hinaus sollten umfassende politische Maßnahmen zur Verringerung der Lärmemissionen auf den Weg gebracht werden, die alle Verkehrssysteme umfassen und neben dem Straßenverkehrslärm auch Flugzeuge und Eisenbahnen berücksichtigen.

(33)

Mit Wirkung von dem Tag, an dem die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung auf neue Fahrzeuge, neue Bauteile und selbstständige technische Einheiten anwendbar werden, sollten daher folgende Richtlinien aufgehoben werden:

Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kraftstoffbehälter und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (8),

Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (9),

Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (10),

Richtlinie 70/387/EWG des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (11),

Richtlinie 70/388/EWG des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vorrichtungen für Schallzeichen von Kraftfahrzeugen (12),

Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (13),

Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 über die Funkentstörung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (14),

Richtlinie 74/60/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (15),

Richtlinie 74/61/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheitseinrichtung gegen unbefugte Benützung von Kraftfahrzeugen (16),

Richtlinie 74/297/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung von Kraftfahrzeugen (Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstößen) (17),

Richtlinie 74/408/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung) (18),

Richtlinie 74/483/EWG des Rates vom 17. September 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen (19),

Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmessgerät in Kraftfahrzeugen (20),

Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (21),

Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen (22),

Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (23),

Richtlinie 76/757/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückstrahler für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (24),

Richtlinie 76/758/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umrissleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (25),

Richtlinie 76/759/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (26),

Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (27),

Richtlinie 76/761/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie über Glühlampen für diese Scheinwerfer (28),

Richtlinie 76/762/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und über Glühlampen für diese Scheinwerfer (29),

Richtlinie 77/389/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen (30),

Richtlinie 77/538/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (31),

Richtlinie 77/539/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (32),

Richtlinie 77/540/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Parkleuchten für Kraftfahrzeuge (33),

Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge (34),

Richtlinie 77/649/EWG des Rates vom 27. September 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen (35),

Richtlinie 78/316/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger) (36),

Richtlinie 78/317/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für die verglasten Flächen von Kraftfahrzeugen (37),

Richtlinie 78/318/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Scheibenwischer und Scheibenwascher von Kraftfahrzeugen (38),

Richtlinie 78/549/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Radabdeckungen von Kraftfahrzeugen (39),

Richtlinie 78/932/EWG des Rates vom 16. Oktober 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kopfstützen für Sitze von Kraftfahrzeugen (40),

Richtlinie 89/297/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über seitliche Schutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (41),

Richtlinie 91/226/EWG des Rates vom 27. März 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Spritzschutzsysteme an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (42),

Richtlinie 92/21/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klasse M1  (43),

Richtlinie 92/22/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Windschutzscheiben in Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (44),

Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (45),

Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen (46),

Richtlinie 92/114/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die vorstehenden Außenkanten vor der Führerhausrückwand von Kraftfahrzeugen der Klasse N (47),

Richtlinie 94/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über mechanische Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen (48),

Richtlinie 95/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über das Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen (49),

Richtlinie 96/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1996 über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Seitenaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (50),

Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (51),

Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (52),

Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (53),

Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den vorderen Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (54),

Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 78/548/EWG des Rates (55),

Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (56),

Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 71/127/EWG (57).

(34)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verwirklichung des Binnenmarkts durch Einführung einheitlicher technischer Anforderungen an die Sicherheit und die Umwelteigenschaften von Kraftfahrzeugen und Reifen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen ihres Umfangs besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt Anforderungen fest

1.

für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Sicherheit,

2.

für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Zusammenhang mit Reifendrucküberwachungssystemen hinsichtlich ihrer Sicherheit, Kraftstoffeffizienz und CO2-Emissionen sowie im Zusammenhang mit Gangwechselanzeigern hinsichtlich ihrer Kraftstoffeffizienz und CO2-Emissionen und

3.

für die Typgenehmigung von neu hergestellten Reifen hinsichtlich ihrer Sicherheit, ihres Rollwiderstands und ihres Rollgeräuschs.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt nach Maßgabe ihrer Artikel 5 bis 12 für Fahrzeuge der Klassen M, N und O im Sinne von Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG und Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie 2007/46/EG.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

1.

„elektronisches Stabilitätsprogramm“ ein elektronisches Regelsystem zur fahrdynamischen Stabilisierung des Fahrzeugs;

2.

„Fahrzeug der Klasse I M2 oder M3“ ein Fahrzeug der Klasse M2 oder M3 mit einer zulässigen Personenzahl von mehr als 22 Personen ohne den Fahrer, das so konstruiert ist, dass Bereiche für Stehplätze vorgesehen werden, um ein häufiges Ein- und Aussteigen der Fahrgäste zu ermöglichen;

3.

„Fahrzeug der Klasse A M2 oder M3“ ein Fahrzeug der Klasse M2 oder M3 mit einer zulässigen Personenzahl von maximal 22 Personen ohne den Fahrer, das so konstruiert ist, dass stehende Fahrgäste befördert werden können, und das über Sitz- und Stehplätze verfügt;

4.

„Spurhaltewarnsystem“ ein System, das den Fahrer warnt, wenn das Fahrzeug ungewollt seine Fahrspur verlässt;

5.

„Notbrems-Assistenzsystem“ ein System, das eine Gefahrensituation selbstständig erkennt und das Abbremsen des Fahrzeugs veranlassen kann, um einen Zusammenstoß zu verhindern oder abzumildern;

6.

„Tragfähigkeitskennzahl“ eine oder zwei Zahlen, die die Reifentragfähigkeit bei Einfachbereifung oder Einfach- und Zwillingsbereifung bei der der Geschwindigkeitskategorie entsprechenden Geschwindigkeit unter den vom Hersteller vorgesehenen Einsatzbedingungen angeben;

7.

„Reifendrucküberwachungssystem“ ein im Fahrzeug eingebautes System, das den Reifendruck oder seine Veränderung über der Zeit erfasst und bei fahrendem Fahrzeug entsprechende Informationen an den Fahrer übermittelt;

8.

„Spezialreifen“ einen Reifen für gemischten Straßen- und Geländeeinsatz oder für andere besondere Einsatzzwecke;

9.

„Reifen für den harten Geländeeinsatz“ einen Spezialreifen, der vor allem unter extremen Geländebedingungen zum Einsatz kommt;

10.

„verstärkter Reifen“ oder „Extra-Load-Reifen“ einen C1-Luftreifen, bei dem die Reifenkarkasse für eine höhere Last ausgelegt ist als beim entsprechenden Standardreifen;

11.

„M + S-Reifen“ einen Reifen, dessen Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Aufbau in erster Linie darauf ausgelegt ist, gegenüber einem Normalreifen bessere Fahr- und Traktionseigenschaften auf Schnee zu erzielen;

12.

„T-Notradreifen“ einen Notreifen, der für den Betrieb mit höheren Drücken als den für Standardreifen und verstärkte Reifen festgelegten Drücken ausgelegt ist;

13.

„Traktionsreifen“ einen Reifen der Klasse C2 oder C3 mit der Aufschrift „M + S“ oder „M.S“ oder „M&S“, der für die angetriebene(n) Achse(n) des Fahrzeugs bestimmt ist;

14.

„ungeschützter Verkehrsteilnehmer“ einen Fußgänger, Radfahrer oder Motorradfahrer;

15.

„Gangwechselanzeiger“ ein optisches Signal, das anzeigt, wenn der Fahrer den Gang wechseln sollte;

16.

„Handschaltgetriebe“ ein Schaltgetriebe, bei dem ein Wechsel zwischen den einzelnen Gängen unabhängig von der konstruktiven Umsetzung immer vom Fahrer vorgenommen werden muss; diese Definition erstreckt sich nicht auf Systeme, bei denen der Fahrer lediglich bestimmte Schaltvorgänge vorwählen oder die Anzahl der zum Fahren verfügbaren Gänge reduzieren kann, und bei denen die eigentlichen Schaltvorgänge unabhängig vom Fahrer anhand bestimmter Fahrsituationen erfolgen.

KAPITEL II

PFLICHTEN DER HERSTELLER

Artikel 4

Allgemeine Pflichten

(1)   Die Hersteller weisen nach, dass alle von ihnen hergestellten neuen Fahrzeuge, die in der Gemeinschaft verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden, gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen typgenehmigt sind.

(2)   Die Hersteller können wählen, ob sie die Typgenehmigung für alle Systeme und den Einbau aller Bauteile und selbstständiger technischer Einheiten gemäß dieser Verordnung beantragen, oder die Typgenehmigung für ein oder mehrere Systeme und den Einbau eines oder mehrerer Bauteile und einer oder mehrerer selbstständiger technischer Einheiten gemäß dieser Verordnung. Eine Typgenehmigung im Einklang mit den UN/ECE-Regelungen gemäß Anhang IV wird als EG-Typgenehmigung im Sinne dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen betrachtet.

(3)   Die Hersteller weisen nach, dass alle neuen von ihnen hergestellten Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten, die in der Gemeinschaft verkauft oder in Betrieb genommen werden, nach dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen typgenehmigt sind.

Artikel 5

Allgemeine Vorschriften und Prüfungen

(1)   Die Hersteller stellen sicher, dass Fahrzeuge so konstruiert, gefertigt und zusammengebaut sind, dass die Gefahr von Verletzungen der Fahrzeuginsassen und anderer Verkehrsteilnehmer möglichst gering ist.

(2)   Die Hersteller stellen sicher, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten den einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen entsprechen, einschließlich der Vorschriften über

a)

die Festigkeit der Fahrzeugstruktur, einschließlich Aufprallversuche,

b)

Systeme zur Unterstützung der Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug, einschließlich Systeme für Lenkung und Bremsen sowie elektronische Fahrdynamik-Regelsysteme,

c)

Systeme, die dem Fahrer Sicht auf die Straße ermöglichen und ihn über den Zustand des Fahrzeugs und die Beschaffenheit des Fahrzeugumfelds informieren, einschließlich Scheiben, Spiegel und Fahrerinformationssysteme,

d)

Beleuchtungseinrichtungen,

e)

den Schutz der Fahrzeuginsassen, einschließlich Innenausstattung, Kopfstützen, Sicherheitsgurte, „ISOFIX“-Verankerungen oder eingebaute Kinder-Rückhaltevorrichtungen und Fahrzeugtüren,

f)

die Fahrzeugaußenseite und Zubehörteile,

g)

die elektromagnetische Verträglichkeit,

h)

akustische Warneinrichtungen,

i)

Heizanlagen,

j)

Sicherungen gegen unbefugte Benutzung,

k)

Fahrzeug-Identifizierungssysteme,

l)

Massen und Abmessungen,

m)

elektrische Sicherheit,

n)

Gangwechselanzeiger.

(3)   Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten für Fahrzeuge und Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten nach Maßgabe des Anhangs I.

Artikel 6

Besondere Vorschriften für bestimmte Fahrzeuge der Klassen N und O

(1)   Für Fahrzeuge der Klassen N und O gelten neben den Vorschriften der Artikel 5, 8, 9, 10 und 12 und ihrer Durchführungsmaßnahmen gegebenenfalls auch die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels und ihrer Durchführungsmaßnahmen.

(2)   Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 müssen so gefertigt sein, dass bei Frontalaufprall eines anderen Fahrzeugs die Verletzungsgefahr für die Fahrzeuginsassen infolge Unterfahrens möglichst gering ist.

(3)   Fahrzeuge der Klassen N2, N3, O3 und O4 müssen so gefertigt sein, dass bei seitlichem Aufprall eines ungeschützten Verkehrsteilnehmers die Verletzungsgefahr für den ungeschützten Verkehrsteilnehmer infolge Unterfahrens möglichst gering ist.

(4)   Die Fahrerkabine oder die Fahrgastzelle muss so formstabil sein, dass sie den Insassen bei einem Aufprall Schutz bietet, wobei UN/ECE-Regelung Nr. 29 berücksichtigt werden muss.

(5)   Fahrzeuge der Klassen N2, N3, O3 und O4 müssen so gefertigt sein, dass die von ihnen verursachte Gischt die Sicht von Fahrern anderer Fahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt.

Artikel 7

Besondere Vorschriften für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3

(1)   Für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 gelten neben den Vorschriften der Artikel 5, 8, 9, 10 und 12 und ihrer Durchführungsmaßnahmen auch die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels und ihrer Durchführungsmaßnahmen.

(2)   Die Zahl der Sitz-, Steh- und Rollstuhlplätze eines Fahrzeugs muss dessen Masse, Größe und Gestaltung angemessen sein.

(3)   Fahrzeugaufbauten müssen so konstruiert und gefertigt sein, dass das Fahrzeug auch bei voller Beladung sicher und stabil fährt. An Fahrzeugen sind Vorkehrungen für einen sicheren Ein- und Ausstieg, insbesondere im Notfall, zu treffen.

(4)   Fahrzeuge der Klasse I müssen für Personen mit eingeschränkter Mobilität einschließlich Rollstuhlfahrer zugänglich sein.

(5)   Die im Innenraum von Omnibussen verwendeten Materialien müssen so weit wie möglich nicht entflammbar oder zumindest feuerhemmend sein, damit die Fahrgäste bei einem Brand das Fahrzeug rechtzeitig verlassen können.

Artikel 8

Klassifizierung von Reifen

(1)   Reifen werden in folgende Klassen unterteilt:

a)   Reifen der Klasse C1— vornehmlich für Fahrzeuge der Klassen M1, N1, O1 und O2 bestimmte Reifen,

b)   Reifen der Klasse C2— vornehmlich für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N, O3 und O4 bestimmte Reifen mit einer Tragfähigkeitskennzahl für Einfachbereifung ≤ 121 und der Geschwindigkeitskategorie ≥ „N“,

c)   Reifen der Klasse C3— vornehmlich für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N, O3 und O4 bestimmte Reifen mit einer der folgenden Tragfähigkeitskennzahlen:

Ein Reifen kann in mehrere Klassen eingestuft werden, wenn er alle für die jeweiligen Klassen einschlägigen Anforderungen erfüllt.

(2)   Es gilt die in den UN/ECE-Regelungen Nr. 30 und 54 enthaltene Liste der Tragfähigkeitskennzahlen und der ihnen zugeordneten Höchstlasten.

Artikel 9

Besondere Vorschriften für Fahrzeugreifen, die Montage von Reifen und Systeme zur Überwachung des Reifendrucks

(1)   Alle zur Ausrüstung eines Fahrzeugs gehörigen Reifen einschließlich eventuell vorhandener Reservereifen müssen für die Verwendung an diesem Fahrzeug geeignet sein, insbesondere hinsichtlich ihrer Abmessungen, ihrer zulässigen Geschwindigkeit und ihrer Tragfähigkeit.

(2)   Fahrzeuge der Klasse M1 müssen mit einem präzisen System zur Überwachung des Reifendrucks ausgerüstet sein, das den Fahrer im Fahrzeug im Interesse eines optimalen Kraftstoffverbrauchs und der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr warnt, wenn es in einem Reifen zu einem Druckverlust kommt. Entsprechende Grenzwerte in den technischen Spezifikationen werden hierzu festgelegt, die darüber hinaus einen technologieneutralen und kosteneffizienten Ansatz bei der Entwicklung von präzisen Systemen zur Überwachung des Reifendrucks ermöglichen.

(3)   Alle Reifen der Klasse C 1 müssen die in Anhang II Teil A genannten Anforderungen an die Nasshaftung erfüllen.

(4)   Alle Reifen müssen die in Anhang II Teil B genannten Anforderungen an den Rollwiderstand erfüllen.

(5)   Alle Reifen müssen die in Anhang II Teil C genannten Anforderungen an das Rollgeräusch erfüllen.

(6)   Die Absätze 3, 4 und 5 gelten nicht für

a)

Reifen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von weniger als 80 km/h,

b)

Reifen für Felgen mit einem Nenndurchmesser ≤ 254 mm oder ≥ 635 mm,

c)

T-Notradreifen,

d)

Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen bestimmt sind, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1990 erfolgte,

e)

Reifen mit Zusatzeinrichtungen zur Verbesserung der Traktion.

(7)   Die in Anhang II Teile B und C genannten Anforderungen in Bezug auf Rollwiderstand und Rollgeräusch gelten nicht für Reifen für den harten Geländeeinsatz.

Artikel 10

Fahrerassistenzsysteme

(1)   Vorbehaltlich der Befreiungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a müssen Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit einem Notbrems-Assistenzsystem ausgerüstet sein, das den Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen entspricht.

(2)   Vorbehaltlich der Befreiungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a müssen Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit einem Spurhaltewarnsystem ausgerüstet sein, das den Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen entspricht.

Artikel 11

Gangwechselanzeiger

Fahrzeuge der Klasse M1 mit einer Bezugsmasse von bis zu 2 610 kg und Fahrzeuge, deren Typgenehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erweitert wird und die mit einem Handschaltgetriebe ausgerüstet sind, müssen mit Gangwechselanzeigern ausgerüstet werden, die den Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen entsprechen.

Artikel 12

Elektronische Fahrdynamik-Regelsysteme

(1)   Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen mit einem elektronischen Fahrdynamik-Regelsystem ausgerüstet werden, das den Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen entspricht.

(2)   Mit Ausnahme von Geländefahrzeugen gemäß Anhang II Teil A Nummern 4.2 und 4.3 der Richtlinie 2007/46/EG müssen folgende Fahrzeuge mit einem elektronischen Fahrdynamik-Regelsystem ausgerüstet werden, das den Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen entspricht:

a)

Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, außer Fahrzeuge mit mehr als drei Achsen, Gelenkbusse und Busse der Klassen I oder A,

b)

Fahrzeuge der Klassen N2 und N3, außer Fahrzeuge mit mehr als drei Achsen, Sattelzugmaschinen mit einer Gesamtmasse zwischen 3,5 und 7,5 t und Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung gemäß Anhang II Teil A Nummern 5.7 und 5.8 der Richtlinie 2007/46/EG,

c)

Fahrzeuge der Klassen O3 und O4, die über eine Luftfederung verfügen, außer Fahrzeuge mit mehr als drei Achsen, Anhänger für Schwerlasttransporte und Anhänger mit Bereichen für stehende Fahrgäste.

KAPITEL III

PFLICHTEN DER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 13

Typgenehmigung von Fahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten

(1)   Ab dem 1. November 2011 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die elektronische Fahrdynamik-Regelsysteme betreffen, die EG-Typgenehmigung und die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für neue Typen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, wenn sie dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen.

Nach den Umsetzungsdaten gemäß Anhang V Tabelle 1 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die elektronische Fahrdynamik-Regelsysteme betreffen, die EG-Typgenehmigung und die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für neue Typen von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4, wenn sie dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen.

(2)   Ab dem 1. November 2012 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf die Bestimmungen der Artikel 5 bis 8, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 für die Sicherheit von Fahrzeugen und für Reifen beziehen,

a)

die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für neue Typen von Fahrzeugen der in diesen Artikeln und den dazu erlassenen Durchführungsmaßnahmen genannten Klassen, wenn die Fahrzeuge dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen, und

b)

die EG- Typgenehmigung für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten für neue Typen von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, wenn die Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen.

(3)   Ab dem 1. November 2012 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf die Bestimmungen für Reifen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 3 bis 7 und Anhang II beziehen, ausgenommen die Rollwiderstandsgrenzwerte in Anhang II Teil B Tabelle 2, die EG-Typgenehmigung für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten für neue Typen von Reifen, wenn sie dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen.

Ab dem 1. November 2013 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf die Bestimmungen für Reifen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 3 bis 7 und Anhang II beziehen, ausgenommen die Rollwiderstandsgrenzwerte in Anhang II Teil B Tabelle 2, die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für neue Typen von Fahrzeugen der Klassen M, N und O, wenn sie dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen.

(4)   Nach den Umsetzungsdaten gemäß Anhang V Tabelle 2 betrachten die nationalen Behörden aus Gründen, die die elektronischen Fahrdynamik-Regelsysteme betreffen, Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4 als nicht mehr ungültig im Sinne des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG und untersagen die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn die Fahrzeuge dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen.

(5)   Ab dem 1. November 2014 und aus Gründen, die sich auf die Bestimmungen der Artikel 5, 6, 7 und 8, Artikel 9 Absätze 1 bis 4, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1 und Anhang II Teile A und B für die Sicherheit von Fahrzeugen und für Reifen, ausgenommen die in Anhang II Teil B Tabelle 2 genannten Rollwiderstandsgrenzwerte für Reifen der Klasse C3, beziehen,

a)

betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge der in diesen Artikeln genannten Klassen als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG und untersagen die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn die Fahrzeuge dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen, und

b)

untersagen die nationalen Behörden den Verkauf und die Inbetriebnahme von für diese Fahrzeuge bestimmten neuen Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, wenn die Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen.

(6)   Ab dem 1. November 2016 und aus Gründen, die sich auf das Rollgeräusch der Reifen beziehen, und bei Reifen der Klasse C3 auch aus Gründen, die sich auf den Rollwiderstand, ausgenommen die in Anhang II Teil B Tabelle 2 genannten Rollwiderstandsgrenzwerte, beziehen,

a)

betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge der Klassen M, N und O als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG und untersagen die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn die Fahrzeuge dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen, und

b)

untersagen die nationalen Behörden den Verkauf und die Inbetriebnahme von für diese Fahrzeuge bestimmten neuen Reifen, wenn die Reifen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen.

(7)   Ab dem 1. November 2016 versagen die die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf den Rollwiderstand der Reifen beziehen, die EG-Typgenehmigung für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten für neue Typen von Reifen, die den in Anhang II Teil B Tabelle 2 genannten Rollwiderstandsgrenzwerten nicht entsprechen.

(8)   Ab dem 1. November 2017 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf den Rollwiderstand der Reifen beziehen, die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für neue Fahrzeuge der Klassen M, N und O, wenn die Fahrzeuge den in Anhang II Teil B Tabelle 2 genannten Rollwiderstandsgrenzwerten nicht entsprechen.

(9)   Ab dem 1. November 2018

a)

betrachten die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf die Grenzwerte für den Rollwiderstand von Reifen der Klassen C1 und C2 gemäß Anhang II Teil B Tabelle 2 beziehen, Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge der Klassen M, N und O als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG und untersagen die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn die Fahrzeuge dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen, und

b)

untersagen die nationalen Behörden den Verkauf und die Inbetriebnahme von für diese Fahrzeuge bestimmten neuen Reifen, wenn die Reifen den Rollwiderstandsgrenzwerten gemäß Anhang II Teil B Tabelle 2 nicht entsprechen.

(10)   Ab dem 1. November 2020

a)

betrachten die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf die Grenzwerte für den Rollwiderstand von Reifen der Klasse C3 gemäß Anhang II Teil B Tabelle 2 beziehen, Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge der Klassen M, N und O als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG und untersagen die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn die Fahrzeuge dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen, und

b)

untersagen die nationalen Behörden den Verkauf und die Inbetriebnahme von für diese Fahrzeuge bestimmten neuen Reifen, wenn die Reifen den Rollwiderstandsgrenzwerten gemäß Anhang II Teil B Tabelle 2 nicht entsprechen.

(11)   Reifen der Klassen C1, C2 und C3, die vor den in den in den Absätzen 5, 6, 9 und 10 genannten Zeitpunkten hergestellt wurden und den Vorschriften des Anhangs II nicht entsprechen, dürfen nach diesen Zeitpunkten noch in einem Zeitraum von höchstens 30 Monaten verkauft werden.

(12)   Ab dem 1. November 2013 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf die Bestimmungen des Artikels 10 für die Sicherheit von Fahrzeugen beziehen, die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für neue Typen von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3, wenn die Fahrzeuge dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen.

(13)   Ab dem 1. November 2015 betrachten die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf die Bestimmungen des Artikels 10 für die Sicherheit von Fahrzeugen beziehen, Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG und untersagen die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn die Fahrzeuge dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen.

(14)   Die nationalen Behörden gestatten den Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die vor den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Zeitpunkten typgenehmigt wurden, und erweitern die EG-Typgenehmigung weiterhin auf diese Fahrzeuge, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten nach den Bestimmungen des Rechtsakts, nach dem sie ursprünglich gestattet oder erteilt wurden, sofern die Anforderungen an die Fahrzeuge, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten nicht durch diese Verordnung und ihre Durchführungsmaßnahmen geändert oder um neue Anforderungen ergänzt worden sind.

Die nationalen Behörden gestatten den Verkauf und die Inbetriebnahme von Ersatzbauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die Ersatzteile sind — ausgenommen Ersatzreifen —, die für vor dem in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Zeitpunkten typgenehmigte Fahrzeuge bestimmt sind, und erweitern die EG-Typgenehmigung weiterhin auf solche Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten nach den Bestimmungen des Rechtsakts, nach dem sie ursprünglich gestattet oder erteilt wurden.

(15)   Unbeschadet der Absätze 1 bis 14 und nach Maßgabe der in Artikel 14 genannten Durchführungsmaßnahmen dürfen die nationalen Behörden nicht aus Gründen, die sich auf die Bestimmungen der Artikel 5 bis 12 für die Sicherheit von Fahrzeugen und für Reifen beziehen,

a)

die EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen neuen Fahrzeugtyp oder die EG-Typgenehmigung für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten für einen neuen Typ eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit versagen, wenn der Hersteller einen entsprechenden Antrag stellt und das Fahrzeug, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht, oder

b)

die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines neuen Fahrzeugs oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines neuen Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit untersagen, wenn der Hersteller einen entsprechenden Antrag stellt und das Fahrzeug, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht.

KAPITEL IV

DURCHFÜHRUNG

Artikel 14

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die Kommission erlässt folgende Durchführungsmaßnahmen:

a)

ausführliche Regelungen zur Festlegung spezifischer Verfahren, Prüfungen und technischer Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Artikel 5 bis 12,

b)

ausführliche Regelungen hinsichtlich der Sicherheitsvorschriften für Fahrzeuge, die zur innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Beförderung von Gefahrgut auf der Straße bestimmt sind, unter Berücksichtigung der UN/ECE-Regelung Nr. 105,

c)

eine genauere Festlegung der physischen Merkmale und Leistungsanforderungen, die ein Reifen aufweisen muss, um als „Spezialreifen“, „Reifen für den harten Geländeeinsatz“, „verstärkter Reifen“, „Extra-Load-Reifen“, „M + S-Reifen“, „T-Notradreifen“ oder „Traktionsreifen“ gemäß Artikel 3 Absatz 2 Nummern 8 bis 13 zu gelten,

d)

Änderungen der Grenzwerte für den Rollwiderstand und das Rollgeräusch gemäß Anhang II Teile B und C, sofern dies infolge der Änderungen der Prüfverfahren erforderlich ist, ohne dass dabei das Umweltschutzniveau gesenkt wird,

e)

ausführliche Regelungen über das Verfahren zur Bestimmung von Rollgeräuschen gemäß Anhang II Teil C Nummer 1,

f)

Änderungen von Anhang IV, um die UN/ECE-Regelungen aufzunehmen, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Beschlusses 97/836/EG verbindlich sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, mit Ausnahme der Maßnahmen hinsichtlich der Bestimmungen von Artikel 10, werden bis zum 31. Dezember 2010 erlassen.

Die Maßnahmen hinsichtlich der Bestimmungen von Artikel 10 werden bis zum 31. Dezember 2011 erlassen.

(3)   Die Kommission kann folgende Durchführungsmaßnahmen erlassen:

a)

Befreiungen bestimmter Fahrzeuge oder Klassen von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 von der Verpflichtung, diese Fahrzeuge gemäß Artikel 10 mit Fahrerassistenzsystemen auszustatten, wenn sich im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse und unter Berücksichtigung aller relevanten Sicherheitsaspekte herausstellt, dass eine Ausstattung mit diesen Systemen bei diesen Fahrzeugen oder Klassen von Fahrzeugen nicht zweckmäßig ist,

b)

bis zum 31. Dezember 2010 auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse Maßnahmen zur Verkürzung der Frist gemäß Artikel 13 Absatz 11, die je nach Klasse oder Verwendungsart der betreffenden Reifen unterschiedlich ausfallen kann.

(4)   Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 15

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem nach Artikel 40 Absatz 1 der Richtlinie 2007/46/EG eingesetzten Technischen Ausschuss — Kraftfahrzeuge (TCMV) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße der Hersteller gegen die Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen festgelegten Sanktionen bis zum 20. Februar 2011 oder gegebenenfalls spätestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten der einschlägigen Durchführungsmaßnahmen mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

(2)   Zu den Verstößen, die Sanktionen nach sich ziehen, gehören:

a)

falsche Angaben im Genehmigungs- oder Rückrufverfahren,

b)

Fälschung von Ergebnissen der Typgenehmigungsprüfung,

c)

Zurückhalten von Daten oder technischen Spezifikationen, die zu einem Rückruf oder zum Entzug der Typgenehmigung führen können.

Artikel 17

Berichterstattung

Bis zum 1. Dezember 2012 und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung oder anderer einschlägiger Rechtsakte der Gemeinschaft hinsichtlich der Aufnahme weiterer neuer Sicherheitsmerkmale umfasst.

Artikel 18

Änderung der Richtlinie 2007/46/EG

Die Anhänge IV, VI, XI und XV der Richtlinie 2007/46/EG werden gemäß dem Anhang III dieser Verordnung geändert.

Artikel 19

Aufgehobene Rechtsakte

(1)   Die Richtlinien 70/221/EWG, 70/222/EWG, 70/311/EWG, 70/387/EWG, 70/388/EWG, 71/320/EWG, 72/245/EWG, 74/60/EWG, 74/61/EWG, 74/297/EWG, 74/408/EWG, 74/483/EWG, 75/443/EWG, 76/114/EWG, 76/115/EWG, 76/756/EWG, 76/757/EWG, 76/758/EWG, 76/759/EWG, 76/760/EWG, 76/761/EWG, 76/762/EWG, 77/389/EWG, 77/538/EWG, 77/539/EWG, 77/540/EWG, 77/541/EWG, 77/649/EWG, 78/316/EWG, 78/317/EWG, 78/318/EWG, 78/549/EWG, 78/932/EWG, 89/297/EWG, 91/226/EWG, 92/21/EWG, 92/22/EWG, 92/24/EWG, 92/114/EWG, 94/20/EG, 95/28/EG, 96/27/EG, 96/79/EC, 97/27/EG, 98/91/EG, 2000/40/EG, 2001/56/EG, 2001/85/EG und 2003/97/EG werden mit Wirkung vom 1. November 2014 aufgehoben.

(2)   Die Richtlinie 92/23/EWG wird mit Wirkung vom 1. November 2017 aufgehoben.

(3)   Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2011.

Artikel 13 Absatz 15, Artikel 14 sowie Anhang III Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii, Nummer 1 Buchstabe b Ziffern iii und iv, Nummer 2 Buchstabe c, Nummer 3 Buchstabe a Ziffer iii, Nummer 3 Buchstabe b Ziffer iii, Nummer 3 Buchstabe c Ziffer iii, Nummer 3 Buchstabe d Ziffer iii, Nummer 3 Buchstabe e Ziffer iii und Nummer 3 Buchstabe f Ziffer i gelten ab dem 20. August 2009.

Anhang III Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i, Nummer 1 Buchstabe b Ziffer i, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i, Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i, Nummer 3 Buchstabe c Ziffer i, Nummer 3 Buchstabe d Ziffer i, Nummer 3 Buchstabe e Ziffer i und Nummer 3 Buchstabe f Ziffer ii gelten ab dem 1. November 2014.

Anhang III Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii, Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe a Ziffer ii, Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii, Nummer 3 Buchstabe c Ziffer ii, Nummer 3 Buchstabe d Ziffer ii, Nummer 3 Buchstabe e Ziffer ii und Nummer 4 gelten ab dem 1. November 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  Stellungnahme vom 14. Januar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Juni 2009.

(3)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)  ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

(6)  ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1.

(7)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.

(8)  ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 23.

(9)  ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 25.

(10)  ABl. L 133 vom 18.6.1970, S. 10.

(11)  ABl. L 176 vom 10.8.1970, S. 5.

(12)  ABl. L 176 vom 10.8.1970, S. 12.

(13)  ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 37.

(14)  ABl. L 152 vom 6.7.1972, S. 15.

(15)  ABl. L 38 vom 11.2.1974, S. 2.

(16)  ABl. L 38 vom 11.2.1974, S. 22.

(17)  ABl. L 165 vom 20.6.1974, S. 16.

(18)  ABl. L 221 vom 12.8.1974, S. 1.

(19)  ABl. L 266 vom 2.10.1974, S. 4.

(20)  ABl. L 196 vom 26.7.1975, S. 1.

(21)  ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 1.

(22)  ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 6.

(23)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1.

(24)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 32.

(25)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 54.

(26)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 71.

(27)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 85.

(28)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 96.

(29)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 122.

(30)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 41.

(31)  ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 60.

(32)  ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 72.

(33)  ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 83.

(34)  ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 95.

(35)  ABl. L 267 vom 19.10.1977, S. 1.

(36)  ABl. L 81 vom 28.3.1978, S. 3.

(37)  ABl. L 81 vom 28.3.1978, S. 27.

(38)  ABl. L 81 vom 28.3.1978, S. 49.

(39)  ABl. L 168 vom 26.6.1978, S. 45.

(40)  ABl. L 325 vom 20.11.1978, S. 1.

(41)  ABl. L 124 vom 5.5.1989, S. 1.

(42)  ABl. L 103 vom 23.4.1991, S. 5.

(43)  ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 1.

(44)  ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 11.

(45)  ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95.

(46)  ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 154.

(47)  ABl. L 409 vom 31.12.1992, S. 17.

(48)  ABl. L 195 vom 29.7.1994, S. 1.

(49)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 1.

(50)  ABl. L 169 vom 8.7.1996, S. 1.

(51)  ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 7.

(52)  ABl. L 233 vom 25.8.1997, S. 1.

(53)  ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25.

(54)  ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 9.

(55)  ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 21.

(56)  ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1.

(57)  ABl. L 25 vom 29.1.2004, S. 1.


ANHANG I

Geltungsbereich der Vorschriften gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2

Genehmigungsgegenstand

Anwendungsbereich

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Hinteres Kennzeichen

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Lenkanlagen

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Türverriegelungen und -scharniere

X

 

 

X

X

X

 

 

 

 

Schallzeichen

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

Einrichtungen für indirekte Sicht

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

Bremsanlagen

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Innenausstattung

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Diebstahlsicherung

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

Lenkanlage bei Unfallstößen

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

Sitzfestigkeit

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

Außenkanten

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschwindigkeitsmesser

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

(Vorgeschriebene) Schilder

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Gurtverankerungen

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Rückstrahler

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Fahrtrichtungsanzeiger

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Beleuchtung für das hintere Kennzeichen

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

Nebelscheinwerfer

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

Abschleppeinrichtung

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

Nebelschlussleuchten

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Rückfahrscheinwerfer

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Parkleuchten

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

Sichtfeld

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

Entfrostung/Trocknung

X

 (1)

 (1)

 (1)

 (1)

 (1)

 

 

 

 

Scheibenwischer/-wascher

X

 (2)

 (2)

 (2)

 (2)

 (2)

 

 

 

 

Heizung

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Radabdeckung

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kopfstützen

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Seitliche Schutzvorrichtungen

 

 

 

 

X

X

 

 

X

X

Spritzschutzsystem

 

 

 

 

X

X

 

 

X

X

Sicherheitsglas

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Reifen

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

 

X

X

 

X

X

 

 

 

 

Massen und Abmessungen

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Führerhaus-Außenkanten

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

Kupplungen

X (3)

X (3)

X (3)

X (3)

X (3)

X (3)

X

X

X

X

Brennverhalten

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

Kraftomnibusse

 

X

X

 

 

 

 

 

 

 

Frontalaufprall

X (4)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Seitenaufprall

X (5)

 

 

X (5)

 

 

 

 

 

 

Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter

 

 

 

X (6)

X (6)

X (6)

X (6)

X (6)

X (6)

X (6)

Vorderer Unterfahrschutz

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 


(1)  Fahrzeuge dieser Klasse sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung auszurüsten.

(2)  Fahrzeuge dieser Klasse sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher auszurüsten.

(3)  Nur wenn das Fahrzeug mit einer Anhängevorrichtung ausgerüstet ist.

(4)  Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand von bis zu 2,5 t.

(5)  Gilt nur für Fahrzeuge mit einem „Sitzplatzbezugspunkt“ („R-Punkt“) des niedrigsten Sitzes, der höchstens 700 mm über dem Boden liegt. Der „R-Punkt“ wird in der UN/ECE-Regelung Nr. 95 definiert.

(6)  Nur wenn der Hersteller eine Typgenehmigung für ein Fahrzeug beantragt, das zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist.


ANHANG II

Anforderungen an Nasshaftung, Rollwiderstand und Rollgeräusch von Reifen

Teil A —   ANFORDERUNGEN AN DIE NASSHAFTUNG

Für Reifen der Klasse C1 gelten folgende Anforderungen:

Verwendungsart

Nasshaftungskennwert (G)

M + S-Reifen mit dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie („Q“ oder darunter, außer „H“) mit einer zulässigen Geschwindigkeit bis 160 km/h

≥ 0,9

M + S-Reifen mit dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie („R“ oder darüber, einschließlich „H“) mit einer zulässigen Geschwindigkeit über 160 km/h

≥ 1,0

Normaler Straßenreifen

≥ 1,1

Teil B —   ANFORDERUNGEN AN DEN ROLLWIDERSTAND

Der nach ISO 28580 gemessene Rollwiderstandsbeiwert eines Reifentyps darf folgende Werte nicht überschreiten:

Tabelle 1

Reifenklasse

Grenzwert (kg/t)

Stufe 1

C1

12,0

C2

10,5

C3

8,0


Tabelle 2

Reifenklasse

Grenzwert (kg/t)

Stufe 2

C1

10,5

C2

9,0

C3

6,5

Bei M + S-Reifen erhöhen sich die Grenzwerte aus Tabelle 2 um 1 kg/t.

TEIL C —   ANFORDERUNGEN AN DAS ROLLGERÄUSCH

1.   Das nach den Bestimmungen der Durchführungsmaßnahmen zu dieser Verordnung gemessene Rollgeräusch darf die in den Nummern 1.1 oder 1.2 angegebenen Werte nicht überschreiten. Die in den Nummern 1.1 und 1.2 angegebenen Werte verstehen sich als temperaturkorrigierte Messwerte — außer für Reifen der Klasse C3 — und um die Messtoleranz korrigierte und auf den nächstliegenden ganzzahligen Wert abgerundete Messwerte.

1.1.   Reifen der Klasse C1 nach Nennbreite des geprüften Reifens:

Reifenklasse

Nennbreite in mm

Grenzwert in dB(A)

C1A

≤ 185

70

C1B

> 185 ≤ 215

71

C1C

> 215 ≤ 245

71

C1D

> 245 ≤ 275

72

C1E

> 275

74

Bei M + S-Reifen, Extra-Load-Reifen oder verstärkten Reifen, oder einer Kombination dieser Reifen, erhöhen sich die genannten Grenzwerte um 1 dB(A).

1.2.   Reifen der Klassen C2 und C3 nach Verwendungsart der Reifen:

Reifenklasse

Verwendungsart

Grenzwert in dB(A)

C2

Normalreifen

72

Traktionsreifen

73

C3

Normalreifen

73

Traktionsreifen

75

Bei Spezialreifen erhöhen sich diese Grenzwerte um 2 dB(A). Weitere 2 dB(A) sind bei M + S-Reifen der Verwendungsart Traktionsreifen der Klasse C2 gestattet. Bei allen anderen Verwendungsarten von Reifen der Klassen C2 und C3 ist bei M + S-Reifen 1 dB(A) zusätzlich gestattet.


ANHANG III

Änderung der Richtlinie 2007/46/EG

Die Richtlinie 2007/46/EG wird wie folgt geändert

1.

Anhang IV Teil I wird wie folgt geändert:

a)

Die Tabelle wird wie folgt geändert:

i)

Die Zeilen 3 bis 10, 12 bis 38, 42 bis 45 und 47 bis 57 werden gestrichen.

ii)

Zeile 46 wird gestrichen.

iii)

Folgende Zeile wird angefügt:

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

Fundstelle im Amtsblatt

Anzuwenden auf Fahrzeugklasse

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

„63

Allgemeine Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X“

b)

Die Anlage wird wie folgt geändert:

i)

Die Zeilen 3 bis 10, 12 bis 37, 44, 45 und 50 bis 54 der Tabelle werden gestrichen.

ii)

Zeile 46 der Tabelle wird gestrichen.

iii)

Folgende Zeile wird angefügt:

 

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

Fundstelle im Amtsblatt

M1

„63

Allgemeine Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.

P/A“

iv)

Unter der Tabelle wird unter „Symbole“ Folgendes angefügt:

„P/A: Diese Verordnung ist teilweise anwendbar. Ihr genauer Geltungsbereich wird in den zu ihr erlassenen Durchführungsmaßnahmen festgelegt.“

2.

Die Tabelle in der Anlage zu Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

Die Zeilen 3 bis 10, 12 bis 38, 42 bis 45 und 47 bis 57 werden gestrichen.

b)

Zeile 46 wird gestrichen.

c)

Folgende Zeile wird angefügt:

 

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts (1)

Geändert durch

Gültig für die Varianten

„63

Allgemeine Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009“

 

 

3.

Anhang XI wird wie folgt geändert:

a)

Die Tabelle in Anlage 1 wird wie folgt geändert:

i)

Die Zeilen 3 bis 10, 12 bis 38, 44, 45 und 47 bis 54 werden gestrichen.

ii)

Zeile 46 wird gestrichen.

iii)

Folgende Zeile wird angefügt:

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

M1 ≤ 2 500 (1) kg

M1 > 2 500 (1) kg

M2

M3

„63

Allgemeine Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

P/A

P/A

P/A

P/A“

b)

Die Tabelle in Anlage 2 wird wie folgt geändert:

i)

Die Zeilen 3 bis 10, 12 bis 38, 42 bis 45 und 47 bis 57 werden gestrichen.

ii)

Zeile 46 wird gestrichen.

iii)

Folgende Zeile wird angefügt:

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

„63

Allgemeine Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

P/A

P/A

P/A

P/A

P/A

P/A

P/A

P/A

P/A

P/A“

c)

Die Tabelle in Anlage 3 wird wie folgt geändert:

i)

Die Zeilen 3 bis 10, 12 bis 37, 44, 45 und 50 bis 54 werden gestrichen.

ii)

Zeile 46 wird gestrichen.

iii)

Folgende Zeile wird angefügt:

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

M1

„63

Allgemeine Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

P/A“

d)

Die Tabelle in Anlage 4 wird wie folgt geändert:

i)

Die Zeilen 3 bis 10, 13 bis 36, 42 bis 45 und 47 bis 57 werden gestrichen.

ii)

Zeile 46 wird gestrichen.

iii)

Folgende Zeile wird angefügt:

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

„63

Allgemeine Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

P/A

P/A

P/A

P/A

P/A

P/A

P/A

P/A

P/A“

e)

Die Tabelle in Anlage 5 wird wie folgt geändert:

i)

Die Zeilen 3 bis 10, 12 bis 36, 42 bis 45 und 47 bis 57 werden gestrichen.

ii)

Zeile 46 wird gestrichen.

iii)

Folgende Zeile wird angefügt:

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

Mobilkrane der Klasse N3

„63

Allgemeine Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

P/A“

f)

Die Anmerkungen unter der Tabelle („Bedeutung der Buchstaben“) werden wie folgt geändert:

i)

Die Anmerkungen C, U, W5, und W6 werden gestrichen.

ii)

Folgende Anmerkung wird angefügt:

„P/A: Dieser Rechtsakt ist teilweise anwendbar. Sein genauer Geltungsbereich wird in den zu ihm erlassenen Durchführungsmaßnahmen festgelegt.“

4.

In Anhang XV wird Zeile 46 der Tabelle gestrichen.


ANHANG IV

Verzeichnis der verbindlichen UN/ECE-Regelungen


ANHANG V

Umsetzungsdaten für die Vorschriften für elektronische Fahrdynamik-Regelsysteme für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4

Tabelle 1 —   Umsetzungsdaten für neue Typen von Fahrzeugen

Fahrzeugklasse

Umsetzungsdatum

M2

11. Juli 2013

M3 (Klasse III)

1. November 2011

M3 < 16 Tonnen (pneumatische Übertragung)

1. November 2011

M3 (Klassen II und B) (hydraulische Übertragung)

11. Juli 2013

M3 (Klasse III) (hydraulische Übertragung)

11. Juli 2013

M3 (Klasse III) (pneumatische Signal- und hydraulische Energieübertragung)

11. Juli 2014

M3 (Klasse II) (pneumatische Signal- und hydraulische Energieübertragung)

11. Juli 2014

M3 (sonstige)

1. November 2011

N2 (hydraulische Übertragung)

11. Juli 2013

N2 (pneumatische Signal- und hydraulische Energieübertragung)

11. Juli 2014

N2 (sonstige)

11. Juli 2012

N3 (Sattelzugmaschinen mit 2 Achsen)

1. November 2011

N3 (Sattelzugmaschinen mit 2 Achsen und pneumatischer Signalübertragung (ABS))

1. November 2011

N3 (3 Achsen mit elektronischer Signalübertragung (EBS))

1. November 2011

N3 (2 und 3 Achsen mit pneumatischer Signalübertragung (ABS))

11. Juli 2012

N3 (sonstige)

1. November 2011

O3 (kombinierte Achslast zwischen 3,5 und 7,5 t)

11. Juli 2012

O3 (sonstige)

1. November 2011

O4

1. November 2011


Tabelle 2 —   Umsetzungsdaten für neue Fahrzeuge

Fahrzeugklasse

Umsetzungsdatum

M2

11. Juli 2015

M3 (Klasse III)

1. November 2014

M3 < 16 Tonnen (pneumatische Übertragung)

1. November 2014

M3 (Klassen II und B) (hydraulische Übertragung)

11. Juli 2015

M3 (Klasse III) (hydraulische Übertragung)

11. Juli 2015

M3 (Klasse III) (pneumatische Signal- und hydraulische Energieübertragung)

11. Juli 2016

M3 (Klasse II) (pneumatische Signal- und hydraulische Energieübertragung)

11. Juli 2016

M3 (sonstige)

1. November 2014

N2 (hydraulische Übertragung)

11. Juli 2015

N2 (pneumatische Signal- und hydraulische Energieübertragung)

11. Juli 2016

N2 (sonstige)

1. November 2014

N3 (Sattelzugmaschinen mit 2 Achsen)

1. November 2014

N3 (Sattelzugmaschinen mit 2 Achsen und pneumatischer Signalübertragung (ABS))

1. November 2014

N3 (3 Achsen mit elektronischer Signalübertragung (EBS))

1. November 2014

N3 (2 und 3 Achsen mit pneumatischer Signalübertragung (ABS))

1. November 2014

N3 (sonstige)

1. November 2014

O3 (kombinierte Achslast zwischen 3,5 und 7,5 t)

1. November 2014

O3 (sonstige)

1. November 2014

O4

1. November 2014


31.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 662/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Juli 2009

zur Einführung eines Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten über spezifische Fragen des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c, Absatz 65 und Artikel 67 Absatz 5,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Titel IV des Dritten Teils des Vertrags liefert die Rechtsgrundlage für die Annahme von Rechtsakten der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen.

(2)

Traditionell wurden Fragen der justiziellen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten in Zivilsachen bisher in Abkommen zwischen diesen Parteien geregelt. Solche Abkommen, die es in großer Zahl gibt, spiegeln oft besondere Bindungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat wider und sind dazu bestimmt, einen angemessenen Rechtsrahmen zur Befriedigung bestimmter Bedürfnisse der betroffenen Parteien zu bieten.

(3)

Artikel 307 des Vertrags sieht vor, dass die Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel anwenden, um etwaige Unvereinbarkeiten zwischen dem gemeinschaftlichen Besitzstand und internationalen Übereinkünften, die Mitgliedstaaten mit Drittstaaten geschlossen haben, zu beheben. Hieraus kann sich die Notwendigkeit ergeben, dass diese Übereinkünfte neu ausgehandelt werden müssen.

(4)

Damit ein angemessener Rechtsrahmen zur Befriedigung bestimmter Bedürfnisse eines bestimmten Mitgliedstaats in seinen Beziehungen zu einem Drittstaat geschaffen werden kann, kann darüber hinaus auch offensichtlicher Bedarf am Abschluss neuer Abkommen mit Drittstaaten in Bereichen der Ziviljustiz, die unter Titel IV des Dritten Teils des Vertrags fallen, bestehen.

(5)

In seinem Gutachten 1/03 vom 7. Februar 2006 zum Abschluss des neuen Übereinkommens von Lugano bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dass die Gemeinschaft die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss einer völkerrechtlichen Übereinkunft wie des Übereinkommens von Lugano mit Drittstaaten in Fragen, die die Vorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (2) (Brüssel I) betreffen, erlangt hat.

(6)

Es obliegt der Gemeinschaft, nach Maßgabe von Artikel 300 des Vertrags derartige Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und einem Drittstaat zu Fragen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, zu schließen.

(7)

Nach Artikel 10 des Vertrags sind die Mitgliedstaaten gehalten, der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern und alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele des Vertrags gefährden könnten. Die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit ist ein generelles Gebot, das unabhängig davon gilt, ob die Gemeinschaft ausschließliche Zuständigkeit besitzt oder nicht.

(8)

Bezüglich Abkommen mit Drittstaaten über spezifische zivilrechtliche Fragen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, sollte ein kohärentes, transparentes Verfahren festgelegt werden, mit dem einem Mitgliedstaat gestattet werden kann, ein bestehendes Abkommen zu ändern oder ein neues auszuhandeln und zu schließen, insbesondere solange die Gemeinschaft nicht selbst ihr Interesse an der Wahrnehmung ihrer Außenkompetenzen und dem Abschluss eines Abkommens im Wege eines bereits bestehenden oder eines geplanten Verhandlungsmandats bekundet hat. Das Verfahren sollte die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft sowie die Bestimmungen der Artikel 300 und 307 des EG-Vertrags unberührt lassen. Es sollte als Sonderfall betrachtet und sachlich und zeitlich begrenzt werden.

(9)

Diese Verordnung sollte nicht anwendbar sein, wenn die Gemeinschaft mit dem betreffenden Drittstaat bereits ein Abkommen über denselben Gegenstand geschlossen hat. Bei zwei Abkommen sollte nur dann davon ausgegangen werden, dass sie denselben Gegenstand betreffen, wenn und insofern sie dieselben spezifischen rechtlichen Fragen in der Sache regeln. Bestimmungen, die lediglich eine allgemeine Absicht zur Zusammenarbeit in solchen Fragen ausdrücken, sollten nicht als denselben Gegenstand betreffend gelten.

(10)

In Ausnahmefällen sollten bestimmte regionale Abkommen zwischen einigen Mitgliedstaaten und einigen — beispielsweise zwei oder drei — Drittstaaten, die auf örtliche Umstände abzielen und denen andere Staaten nicht beitreten können, durch diese Verordnung auch erfasst werden.

(11)

Um sicherzustellen, dass durch ein geplantes Abkommen eines Mitgliedstaats dem Gemeinschaftsrecht seine Wirksamkeit nicht genommen und das durch dieses Recht geschaffene System in seiner Funktionsweise oder die von der Gemeinschaft beschlossene Politik im Bereich der Außenbeziehungen der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt wird, sollte der betreffende Mitgliedstaat der Kommission seine Absicht im Hinblick darauf mitteilen müssen, dass ihm die Genehmigung erteilt wird, förmliche Verhandlungen über ein Abkommen aufzunehmen oder fortzuführen und ein Abkommen zu schließen. Eine solche Mitteilung sollte durch ein Schreiben oder durch eine elektronische Mitteilung erfolgen. Die Mitteilung sollte alle sachdienlichen Angaben und Unterlagen enthalten, mit denen die Kommission in die Lage versetzt wird, die voraussichtlichen Folgen des Ergebnisses der Verhandlungen für das Gemeinschaftsrecht abzuschätzen.

(12)

Es sollte geprüft werden, ob die Gemeinschaft hinreichendes Interesse daran hat, ein bilaterales Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittstaat zu schließen oder gegebenenfalls ein bestehendes bilaterales Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat durch ein Abkommen der Gemeinschaft zu ersetzen. Zu diesem Zweck sollten alle Mitgliedstaaten über eine etwaige Mitteilung, die die Kommission bezüglich eines von einem Mitgliedstaat geplanten Abkommens erhalten hat, informiert werden, damit sie ihr Interesse daran bekunden können, sich der Initiative des Mitgliedstaats, der die Mitteilung vornimmt, anzuschließen. Geht aus diesem Informationsaustausch ein hinreichendes Interesse der Gemeinschaft hervor, so sollte die Kommission in Erwägung ziehen, ein Verhandlungsmandat im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittstaat vorzuschlagen.

(13)

Verlangt die Kommission von einem Mitgliedstaat zusätzliche Informationen, um prüfen zu können, ob dem Mitgliedstaat die Genehmigung erteilt werden sollte, Verhandlungen mit einem Drittstaat aufzunehmen, sollte sich ein solches Ersuchen nicht auf die Fristen, in denen die Kommission eine begründete Entscheidung über den Antrag dieses Mitgliedstaats erlassen muss, auswirken.

(14)

Falls erforderlich, sollte die Kommission im Rahmen der Genehmigung der Aufnahme förmlicher Verhandlungen die Möglichkeit haben, Verhandlungsleitlinien vorzuschlagen und die Aufnahme spezieller Bestimmungen in das geplante Abkommen zu verlangen. Die Kommission sollte in den verschiedenen Stadien der Verhandlungen umfassend informiert werden, soweit Fragen betroffen sind, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, und sie sollte ermächtigt werden, als Beobachter an den Verhandlungen über diese Fragen teilzunehmen.

(15)

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Absicht mitteilen, Verhandlungen mit einem Drittstaat aufzunehmen, sollten sie der Kommission nur Angaben übermitteln müssen, die für die von der Kommission durchzuführende Prüfung relevant sind. Die Genehmigung durch die Kommission und etwaige Verhandlungsleitlinien oder gegebenenfalls die Ablehnung durch die Kommission sollten nur Fragen betreffen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(16)

Alle Mitgliedstaaten sollten über Mitteilungen, die die Kommission zu geplanten oder ausgehandelten Abkommen erhalten hat, und über alle begründeten Entscheidungen, die die Kommission im Rahmen dieser Verordnung trifft, informiert werden. Dabei sollten jedoch etwaige Vertraulichkeitsanforderungen in vollem Umfang eingehalten werden.

(17)

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten sicherstellen, dass alle Angaben, die als vertraulich eingestuft werden, im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (3) behandelt werden.

(18)

Wenn die Kommission auf der Grundlage ihrer Prüfung beabsichtigt, die Aufnahme förmlicher Verhandlungen oder den Abschluss eines ausgehandelten Abkommens nicht zu genehmigen, sollte sie gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme abgeben, bevor sie ihre begründete Entscheidung erlässt. Im Falle der Nichtgenehmigung des Abschlusses eines ausgehandelten Abkommens sollte die Stellungnahme auch dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt werden.

(19)

Um sicherzustellen, dass ein ausgehandeltes Abkommen die Durchführung der Politik der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen gegenüber Drittstaaten nicht behindert, sollte das Abkommen entweder dessen teilweise oder vollständige Kündigung für den Fall des Abschlusses eines späteren Abkommens zwischen der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und demselben Drittstaat andererseits über denselben Gegenstand oder ein unmittelbares Ersetzen der entsprechenden Vorschriften des Abkommens durch Vorschriften eines späteren Abkommens vorsehen.

(20)

Übergangsbestimmungen sollten für die Fälle vorgesehen werden, in denen ein Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mit einem Drittstaat bereits Verhandlungen über ein Abkommen aufgenommen oder die Verhandlungen beendet, aber noch nicht seine Zustimmung bekundet hat, durch das Abkommen gebunden zu sein.

(21)

Um sicherzustellen, dass bezüglich der Anwendung dieser Verordnung genügend Erfahrungen gesammelt wurden, sollte die Kommission einen Bericht über deren Anwendung nicht früher als acht Jahre nach Annahme dieser Verordnung unterbreiten. In diesem Bericht sollte die Kommission in Ausübung ihrer Befugnisse den vorübergehenden Charakter dieser Verordnung bestätigen oder prüfen, ob diese Verordnung durch eine neue Verordnung ersetzt werden sollte, die den gleichen Gegenstand umfasst, oder auch bestimmte Fragen einbezieht, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen und durch andere Gemeinschaftsrechtsakte, wie sie in Erwägungsgrund 5 genannt werden, geregelt sind.

(22)

Wenn der von der Kommission unterbreitete Bericht den vorläufigen Charakter der vorliegenden Verordnung bestätigt, sollten die Mitgliedstaaten auch nach der Vorlage des Berichts die Möglichkeit haben, die Kommission über laufende oder bereits angekündigte Verhandlungen zu unterrichten, damit ihnen die Genehmigung zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen erteilt wird.

(23)

Gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderliche Maß hinaus.

(24)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands haben das Vereinigte Königreich und Irland mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.

(25)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark weder bindend noch anwendbar ist —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein Verfahren eingeführt, mit dem einem Mitgliedstaat unter den in dieser Verordnung genannten Bedingungen gestattet wird, ein mit einem Drittstaat bestehendes Abkommen zu ändern oder ein neues bilaterales Abkommen mit einem Drittstaat auszuhandeln und zu schließen.

Das Verfahren lässt die jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten unberührt.

(2)   Diese Verordnung gilt für Abkommen über spezifische Fragen, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (4) sowie der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (5) fallen.

(3)   Diese Verordnung ist nicht anwendbar, wenn die Gemeinschaft mit dem betreffenden Drittstaat bereits ein Abkommen über denselben Gegenstand geschlossen hat.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Abkommen“

a)

ein bilaterales Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat;

b)

ein regionales Abkommen zwischen einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, die Nachbarstaaten von Mitgliedstaaten sind, das auf örtliche Umstände abzielt und dem andere Staaten nicht beitreten können.

(2)   Im Zusammenhang mit regionalen Abkommen nach Absatz 1 Buchstabe b gilt im Sinne dieser Verordnung eine Bezugnahme auf einen Mitgliedstaat oder ein Drittstaat als Bezugnahme auf die betreffenden Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten.

Artikel 3

Mitteilung an die Kommission

(1)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Verhandlungen über die Änderung eines bestehenden oder den Abschluss eines neuen Abkommens im Sinne dieser Verordnung aufzunehmen, teilt er dies der Kommission so früh wie möglich vor der geplanten Aufnahme förmlicher Verhandlungen in schriftlicher Form mit.

(2)   Der Mitteilung werden gegebenenfalls eine Kopie des bestehenden Abkommens, des Entwurfs eines Abkommens oder des Entwurfs eines Vorschlags sowie alle sonstigen sachdienlichen Unterlagen beigefügt. Der Mitgliedstaat erläutert den Gegenstand der Verhandlungen und gibt an, welche Fragen in dem geplanten Abkommen behandelt oder welche Vorschriften des bestehenden Abkommens geändert werden sollen. Der Mitgliedstaat kann alle sonstigen zusätzlichen Informationen übermitteln.

Artikel 4

Prüfung durch die Kommission

(1)   Nach Zugang der in Artikel 3 genannten Mitteilung prüft die Kommission, ob der Mitgliedstaat förmliche Verhandlungen aufnehmen darf.

(2)   Dabei prüft die Kommission zunächst, ob innerhalb der kommenden 24 Monate ein einschlägiges Verhandlungsmandat im Hinblick auf den Abschluss eines Gemeinschaftsabkommens zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittstaat konkret geplant ist. Ist dies nicht der Fall, so prüft die Kommission, ob alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Der betreffende Mitgliedstaat hat Angaben übermittelt, aus denen hervorgeht, dass er an dem Abschluss des Abkommens aufgrund wirtschaftlicher, geografischer, kultureller, historischer, gesellschaftlicher oder politischer Bindungen zu dem betreffenden Drittstaat ein besonderes Interesse hat;

b)

auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat übermittelten Angaben ist davon auszugehen, dass durch das geplante Abkommen das Gemeinschaftsrecht in seiner Wirkung nicht beeinträchtigt und das reibungslose Funktionieren des durch dieses Recht errichteten Systems nicht beeinträchtigt wird; und

c)

das geplante Abkommen würde Gegenstand und Zweck der von der Gemeinschaft beschlossenen Politik im Bereich der Außenbeziehungen der Gemeinschaft nicht beeinträchtigen.

(3)   Reichen die von dem Mitgliedstaat übermittelten Angaben für die Prüfung nicht aus, so kann die Kommission zusätzliche Angaben anfordern.

Artikel 5

Genehmigung zur Aufnahme der förmlichen Verhandlungen

(1)   Erfüllt das geplante Abkommen die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Voraussetzungen, so erlässt die Kommission innerhalb von 90 Tagen nach Zugang der Notifizierung gemäß Artikel 3 eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats und erteilt ihm die Genehmigung zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen über das Abkommen.

Falls erforderlich, kann die Kommission Verhandlungsleitlinien vorschlagen und die Aufnahme spezieller Klauseln in das geplante Abkommen verlangen.

(2)   Das geplante Abkommen muss eine Bestimmung enthalten, die Folgendes vorsieht:

a)

entweder die vollständige oder teilweise Kündigung des Abkommens im Falle des Abschlusses eines späteren Abkommens zwischen der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und demselben Drittstaat andererseits über denselben Gegenstand oder

b)

das unmittelbare Ersetzen der entsprechenden Vorschriften des Abkommens durch die Vorschriften eines später abgeschlossenen Abkommens zwischen der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und demselben Drittstaat andererseits über denselben Gegenstand.

Die Bestimmung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a sollte wie folgt formuliert werden: „(Name(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten) kündigt dieses Abkommen ganz oder teilweise, wenn die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ein Abkommen mit (Name(n) des Drittstaats/der Drittstaaten) über denselben zivilrechtlichen Gegenstand, der auch durch dieses Abkommen geregelt wird, schließen.“

Die Bestimmung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b sollte wie folgt formuliert werden: „Dieses Abkommen oder bestimmte Vorschriften dieses Abkommens ist/sind ab dem Tag nicht mehr anwendbar, an dem ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und (Name(n) des Drittstaats/der Drittstaaten) andererseits über den Gegenstand, der durch das zuletzt genannte Abkommen geregelt wird, in Kraft tritt.“

Artikel 6

Verweigerung der Genehmigung zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen

(1)   Beabsichtigt die Kommission, auf der Grundlage ihrer Prüfung nach Artikel 4 die Aufnahme förmlicher Verhandlungen über das geplante Abkommen nicht zu genehmigen, so legt sie dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Mitteilung im Sinne von Artikel 3 eine Stellungnahme vor.

(2)   Innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Stellungnahme der Kommission kann der betreffende Mitgliedstaat die Kommission auffordern, Gespräche mit ihm aufzunehmen, die darauf gerichtet sind, eine Lösung zu finden.

(3)   Fordert der betreffende Mitgliedstaat die Kommission innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 nicht auf, Gespräche aufzunehmen, so erlässt die Kommission innerhalb von 130 Tagen nach Zugang der Mitteilung im Sinne von Artikel 3 eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats.

(4)   Finden Gespräche nach Absatz 2 statt, so erlässt die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Gespräche eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats.

Artikel 7

Teilnahme der Kommission an den Verhandlungen

Die Kommission kann den Verhandlungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittstaat als Beobachter teilnehmen, soweit Fragen betroffen sind, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Nimmt sie nicht als Beobachter teil, wird sie über den Fortgang und die Ergebnisse der verschiedenen Verhandlungsstadien auf dem Laufenden gehalten.

Artikel 8

Genehmigung zum Abschluss des Abkommens

(1)   Vor Unterzeichnung eines ausgehandelten Abkommens teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das Verhandlungsergebnis mit und übermittelt ihr den Wortlaut des Abkommens.

(2)   Nach Zugang dieser Mitteilung prüft die Kommission, ob das ausgehandelte Abkommen

a)

die Voraussetzung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b erfüllt;

b)

die Voraussetzung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c erfüllt, sofern neue und außergewöhnliche Umstände im Zusammenhang mit dieser Voraussetzung vorliegen, und

c)

die Anforderung nach Artikel 5 Absatz 2 erfüllt.

(3)   Wenn das ausgehandelte Abkommen die Voraussetzungen und Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt, erlässt die Kommission innerhalb von 90 Tagen nach Zugang der Mitteilung gemäß Absatz 1 eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats und erteilt ihm die Genehmigung, das Abkommen abzuschließen.

Artikel 9

Verweigerung der Genehmigung zum Abschluss des Abkommens

(1)   Beabsichtigt die Kommission, auf der Grundlage ihrer Prüfung nach Artikel 8 Absatz 2 den Abschluss des ausgehandelten Abkommens nicht zu genehmigen, so legt sie dem betreffenden Mitgliedstaat sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von 90 Tagen nach Zugang der Mitteilung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 eine Stellungnahme vor.

(2)   Innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Stellungnahme der Kommission kann der betreffende Mitgliedstaat die Kommission auffordern, Gespräche mit ihm aufzunehmen, die darauf gerichtet sind, eine Lösung zu finden.

(3)   Fordert der betreffende Mitgliedstaat innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 die Kommission nicht auf, Gespräche aufzunehmen, so erlässt die Kommission innerhalb von 130 Tagen nach Zugang der Mitteilung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats.

(4)   Finden Gespräche im Sinne von Absatz 2 statt, so erlässt die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Gespräche eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats.

(5)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach deren Erlass.

Artikel 10

Vertraulichkeit

Bei der Übermittlung von Angaben an die Kommission gemäß Artikel 3, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 8 kann der Mitgliedstaat angeben, ob Angaben als vertraulich zu behandeln sind und ob die übermittelten Angaben an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden dürfen.

Artikel 11

Übermittlung von Informationen an die Mitgliedstaaten

Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten alle Mitteilungen, die sie nach den Artikeln 3 und 8 erhalten hat, und, soweit erforderlich, die Begleitunterlagen sowie alle ihre begründeten Entscheidungen im Sinne der Artikel 5, 6, 8 und 9 unter Wahrung der Vertraulichkeitsanforderungen.

Artikel 12

Übergangsbestimmungen

(1)   Hat ein Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits Verhandlungen über ein Abkommen mit einem Drittstaat aufgenommen, so finden die Artikel 3 bis 11 Anwendung.

Je nach Stand der Verhandlungen kann die Kommission Verhandlungsleitlinien vorschlagen oder die Aufnahme spezieller Klauseln nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 verlangen.

(2)   Hat ein Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Verhandlungen bereits abgeschlossen, aber das Abkommen noch nicht geschlossen, finden Artikel 3, Artikel 8 Absätze 2 bis 4 und Artikel 9 Anwendung.

Artikel 13

Überprüfung

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss frühestens am 13. Juli 2017 einen Bericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung.

(2)   In diesem Bericht wird entweder

a)

bestätigt, dass die Geltungsdauer dieser Verordnung zu dem gemäß Artikel 14 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt enden soll, oder

b)

empfohlen, dass diese Verordnung ab diesem Zeitpunkt durch eine neue Verordnung ersetzt wird.

(3)   Wird in diesem Bericht ein Ersetzen der Verordnung gemäß Absatz 2 Buchstabe b empfohlen, so wird ein geeigneter Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

Artikel 14

Ende der Geltungsdauer

(1)   Die Geltungsdauer dieser Verordnung endet drei Jahre nach der Übermittlung des Berichts gemäß Artikel 13 durch die Kommission.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum von drei Jahren beginnt am ersten Tag des Monats nach dem Zeitpunkt der Übermittlung des Berichts an das Europäische Parlament oder an den Rat, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(2)   Ungeachtet des Endes der Geltungsdauer der Verordnung zu dem gemäß Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt können alle zu diesem Zeitpunkt andauernden Verhandlungen, die ein Mitgliedstaat im Rahmen dieser Verordnung aufgenommen hat, im Einklang mit dieser Verordnung weitergeführt und abgeschlossen werden.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt erschienen) und Beschluss des Rates vom 7. Juli 2009.

(2)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(4)  ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.

(5)  ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40.


31.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 663/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Juli 2009

über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156 und Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die europäische Wirtschaft erlebt einen starken Abschwung infolge der Finanzkrise. Zur Bewältigung dieser schwierigen, bisher einmaligen Wirtschaftslage bedarf es außergewöhnlicher und sofortiger Anstrengungen. Um das Vertrauen der Marktteilnehmer wiederherzustellen, müssen unverzüglich Maßnahmen zur Stützung der Wirtschaft ergriffen werden.

(2)

Gleichzeitig ist es offensichtlich, dass die langfristige Stärke und Nachhaltigkeit der europäischen Wirtschaft davon abhängt, dass sie so umgestaltet wird, dass sie den Anforderungen der Energieversorgungssicherheit und der Notwendigkeit der Minderung der Treibhausgasemissionen Rechnung trägt. Diese Erkenntnis bekommt durch die zunehmende Sorge um die Sicherung zuverlässiger Gaslieferungen zusätzliches Gewicht.

(3)

Angesichts dieser Problematik hat der Europäische Rat vom 11. und 12. Dezember 2008 in seinen Schlussfolgerungen das von der Kommission am 26. November 2008 vorgelegte Europäische Konjunkturprogramm (Konjunkturprogramm) verabschiedet, in dem dargelegt ist, wie die Mitgliedstaaten und die Europäische Union ihre Politik koordinieren und der europäischen Wirtschaft neue Impulse verleihen können, die auf die langfristigen Ziele der Gemeinschaft ausgerichtet sind.

(4)

Ein wichtiger Bestandteil des Konjunkturprogramms ist der Vorschlag, die Ausgaben der Gemeinschaft in bestimmten strategischen Sektoren zu erhöhen, um dem Mangel an Vertrauen bei den Investoren entgegenzuwirken und dazu beizutragen, die Weichen für eine künftige Stärkung der Wirtschaft zu stellen. Der Europäische Rat hat die Kommission aufgerufen, eine Liste konkreter Projekte unter Berücksichtigung einer angemessenen geografischen Ausgewogenheit vorzulegen, um die Investitionen vor allem in Infrastrukturprojekte zu erhöhen.

(5)

Das Konjunkturprogramm wird nur dann wirken, wenn Maßnahmen finanziert werden, die sowohl gegen die Wirtschaftskrise helfen als auch den dringenden Energiebedarf der Gemeinschaft befriedigen. Gleichwohl sollte das mit dieser Verordnung geschaffene Sonderprogramm keinesfalls einen Präzedenzfall für künftige Ko-Finanzierungssätze bei Infrastrukturinvestitionen darstellen.

(6)

Um greifbare und wesentliche Ergebnisse erzielen zu können, sollten diese Investitionen auf einige wenige bestimmte Sektoren konzentriert sein; dabei sollte es sich um Sektoren handeln, in denen die Maßnahmen einen deutlichen Beitrag zu den Zielen der Energieversorgungssicherheit und zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen leisten würden, es große, ausgereifte Vorhaben gibt, die gewährleisten, dass erhebliche Finanzhilfemittel effizient und effektiv verwendet und erhebliche Investitionsmittel aus anderen Quellen, einschließlich der Europäischen Investitionsbank, erschlossen werden können, und in denen ein Tätigwerden auf europäischer Ebene einen Mehrwert schaffen würde. Die Bereiche der Gas- und Strominfrastrukturen, der Offshore-Windenergie sowie der Kohlenstoffabscheidung und -speicherung erfüllen diese Kriterien. Die Wahl dieser Sektoren erfolgte aufgrund der besonderen Rahmenbedingungen des Konjunkturprogramms und sollte nicht in Zweifel ziehen, dass der Energieeffizienz und der Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die in dem Konjunkturprogramm aufgeführt sind, weiterhin oberste Priorität eingeräumt wird.

(7)

Die Kommission hat erklärt, dass sie in ihrem Bericht über die Durchführung der Verordnung im Jahr 2010 gegebenenfalls Maßnahmen vorschlagen will, mit denen Vorhaben im Sinne des Konjunkturprogramms finanziert werden können, beispielsweise Vorhaben in den Bereichen Energieeffizienz und Energie aus erneuerbaren Quellen, sofern nicht alle Mittel bis Ende 2010 gebunden werden können.

(8)

Im Falle der Gas- und Strominfrastrukturen sind bestimmte Herausforderungen erst in den letzten Jahren entstanden. Die jüngsten Gaskrisen (Winter 2006 und Winter 2009) sowie der Anstieg des Ölpreises bis Mitte 2008 haben gezeigt, wie verwundbar Europa ist. Die heimischen Energieressourcen, d. h. Gas und Öl, haben sich in einem solchen Maß verringert, dass die Energieversorgung Europas immer mehr von Importen abhängig ist. Vor diesem Hintergrund spielt die Energieinfrastruktur eine entscheidende Rolle.

(9)

Allerdings wird die Durchführung von Energieinfrastrukturvorhaben durch die aktuelle Wirtschafts- und Finanzkrise beeinträchtigt. Die Durchführung einiger wichtiger Projekte, darunter solcher von gemeinschaftlichem Interesse, könnte sich wegen der Geldknappheit stark verzögern. Daher sind dringlich Maßnahmen zur Förderung von Investitionen in die Energieinfrastruktur angezeigt. Wegen des erheblichen Zeitaufwands, der für die Planung und die anschließende Durchführung solcher Vorhaben notwendig ist, muss die Gemeinschaft umgehend in diese Infrastruktur investieren, damit insbesondere die Durchführung von Projekten beschleunigt wird, die in der Gemeinschaft von besonderer Bedeutung für die Energieversorgungssicherheit sind. Dies wird unerlässlich dafür sein, dass die Energieversorgungssicherheit der Gemeinschaft zu Wettbewerbspreisen gewährleistet wird, sobald die Wirtschaft sich erholt und die weltweite Energienachfrage steigt.

(10)

Unter den Energieinfrastrukturvorhaben müssen diejenigen ausgewählt werden, die für das Funktionieren des Energiebinnenmarkts und für die Energieversorgungssicherheit wichtig sind und auch zur wirtschaftlichen Erholung beitragen.

(11)

Im Falle der Kohlenstoffabscheidung und -speicherung sowie insbesondere der Offshore-Windenergie sollte diese Verordnung auf dem von der Kommission am 22. November 2007 vorgelegten Europäischen Strategieplan für Energietechnologie aufbauen, in dem dazu aufgerufen wurde, einen gemeinsamen strategischen Plan für Forschung und Innovation im Energiebereich im Einklang mit den energiepolitischen Zielen der EU zu entwickeln, wobei die Erarbeitung von sechs europäischen Industrie-Initiativen in Aussicht gestellt wurde. Der Europäische Rat vom 16. Oktober 2008 hat die Kommission in seinen Schlussfolgerungen dazu aufgerufen, die Umsetzung des Europäischen Strategieplans für Energietechnologie deutlich zu beschleunigen. Mit dem Programm beginnt die Finanzierung der Kohlenstoffabscheidung und -speicherung sowie der Offshore-Windenergievorhaben unbeschadet der künftigen Erarbeitung der sechs Industrie-Initiativen für Demonstrationsprojekte im Energiebereich, die im Europäischen Strategieplan für Energietechnologie umrissen wurden.

(12)

Damit sich diese Verordnung umgehend auf die Wirtschaftskrise auswirkt, ist es unerlässlich, dass darin die Vorhaben aufgeführt werden, die — vorbehaltlich der Erfüllung der Kriterien zur Gewährleistung von Effizienz und Wirksamkeit und der durch die Finanzausstattung gesetzten Grenzen — eine sofortige finanzielle Unterstützung erhalten können.

(13)

Im Falle der Projekte im Bereich der Gas- und Strominfrastruktur wird eine Projektliste nach dem Beitrag des Vorhabens zu den Zielen der Sicherheit und Diversifizierung der Versorgung erstellt, die in der am 13. November 2008 von der Kommission vorgelegten zweiten Überprüfung der Energiestrategie aufgezeigt und vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 3. Februar 2009 und dem Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 19. Februar 2009 gebilligt wurden. Grundlage für die Auswahl der Vorhaben sollte sein, dass diese die in der Überprüfung festgestellten Prioritäten umsetzen, eine angemessene Projektreife aufweisen und einen Beitrag zur Sicherheit und Diversifizierung der Energie- und Lieferquellen, zur Optimierung der Netzkapazität und Integration des Energiebinnenmarkts, insbesondere hinsichtlich der grenzüberschreitenden Abschnitte, zum Ausbau des Netzes zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts durch die Verminderung der Isolation der benachteiligten Gebiete und der Inselregionen der Gemeinschaft, zur Anbindung erneuerbarer Energiequellen, Sicherheit, Zuverlässigkeit und Interoperabilität der Verbundnetze sowie zur Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten leisten. Voraussetzung für die Durchführung dieser Vorhaben ist, dass sich die nationalen, regionalen und lokalen Behörden verpflichten, die Verwaltungsverfahren und die Erteilung von Genehmigungen zu beschleunigen. Für viele Projekte wird es ohne diese Beschleunigung keine Unterstützung innerhalb des gesetzten zeitlichen Rahmens geben.

(14)

Im Falle der Offshore-Windenergie sollte die Liste Vorhaben enthalten, von denen auf der Grundlage von Informationen, die von an der Europäischen Plattform für Windenergietechnologie beteiligten Akteuren, Industriequellen und anderen Quellen eingeholt wurden, von Folgendem ausgegangen wird: Sie wurden genehmigt und sind durchführungsreif, sie sind innovativ und bauen gleichzeitig auf bewährten Konzepten auf, sie können durch finanzielle Anreize beschleunigt werden, sie sind von grenzübergreifender Bedeutung, es handelt sich um Großvorhaben, und sie können demonstrieren, wie die Ergebnisse technischer Fortschritte unter Berücksichtigung der im Europäischen Strategieplan für Energietechnologie gebilligten Ziele und Strukturen wirksam verbreitet werden. Die finanzielle Unterstützung sollte für Vorhaben bestimmt sein, deren Entwicklung in den Jahren 2009 und 2010 erhebliche Fortschritte machen kann.

(15)

Im Falle der Kohlenstoffabscheidung und -speicherung sollte die Liste weitgehend auf der Grundlage von Informationen erstellt werden, die von am Forum für fossile Brennstoffe und an der Technologieplattform für emissionsfreie fossile Kraftwerke beteiligten Akteuren und von anderen Quellen eingeholt wurden. Die finanzielle Unterstützung sollte für Vorhaben bestimmt sein, deren Entwicklung in den Jahren 2009 und 2010 erhebliche Fortschritte machen kann. Die Projektreife sollte ausgehend von Folgendem bewertet werden: vom Vorliegen eines ausgereiften und machbaren Konzepts für die Industrieanlage, einschließlich ihrer Kohlenstoffabscheidungskomponente, vom Vorliegen eines ausgereiften und machbaren Konzepts für den Transport und die Speicherung des CO2 und von der erklärten Verpflichtung der lokalen Behörden, das Projekt zu unterstützen. Ferner sollte bei den Vorhaben demonstriert werden, wie die Ergebnisse technischer Fortschritte wirksam verbreitet werden sollen und wie sie das Erreichen der im Europäischen Strategieplan für Energietechnologie festgelegten Ziele beschleunigen werden.

(16)

Unter den in Frage kommenden Vorschlägen wird eine Auswahl getroffen werden müssen. Diese Auswahl sollte unter anderem sicherstellen, dass in jedem Mitgliedstaat nicht mehr als ein Vorschlag für die Kohlenstoffabscheidung und -speicherung gefördert wird, damit gewährleistet ist, dass ein breites Spektrum geologischer Speicherbedingungen untersucht und das Ziel der Konjunkturbelebung in ganz Europa unterstützt wird.

(17)

Die Gemeinschaftsfinanzierung sollte weder den Wettbewerb noch das Funktionieren des Binnenmarkts in ungebührlicher Weise verzerren, insbesondere in Bezug auf die Regeln für den Netzzugang Dritter und mögliche Ausnahmen hinsichtlich des Netzzugangs Dritter. Bei einer etwaigen weiteren, über diese Gemeinschaftsfinanzierung hinausgehenden nationalen Finanzierung sollten die Regeln für staatliche Beihilfen beachtet werden. Ungeachtet ihrer Form sollte die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) („Haushaltsordnung“) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) gewährt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(18)

Da auf die Wirtschaftskrise und den dringenden Energiebedarf der Gemeinschaft umgehend reagiert werden muss, enthält diese Verordnung bereits detaillierte Vorschriften über die Modalitäten für die Vergabe der Fördermittel, einschließlich einer Liste der förderfähigen Vorhaben. Da der Impuls sofort erfolgen muss, sollten zudem alle rechtlichen Verpflichtungen zur Ausführung der Mittelbindungen in den Jahren 2009 und 2010 vor Ende 2010 eingegangen werden.

(19)

Bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen müssen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige illegale Handlungen geschützt werden, und zwar durch wirksame Kontrollen, die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge und, falls Unregelmäßigkeiten entdeckt werden, durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (5), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (6) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (7).

(20)

In Anbetracht der Thematik der Unterprogramme sollte die Kommission von gesonderten Ausschüssen für die Auswahl der für eine Finanzierung berücksichtigten Vorschläge und für die Festlegung der Höhe der im Rahmen der einzelnen Unterprogramme zu gewährenden Mittel unterstützt werden.

(21)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden.

(22)

Da die Ziele dieser Verordnung — nämlich die Belebung der Konjunktur in der Gemeinschaft, die Bewältigung der Anforderungen an die Energieversorgungssicherheit und die Minderung der Treibhausgasemissionen durch Ausgabensteigerungen in bestimmten strategischen Sektoren — auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Geltungsbereichs dieser Verordnung sowie der Art der Sektoren und der ausgewählten Vorhaben besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(23)

Da auf die Wirtschaftskrise und den dringenden Energiebedarf der Gemeinschaft umgehend reagiert werden muss, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Finanzierungsinstrument geschaffen, das europäische Energieprogramm zur Konjunkturbelebung („EEPR“), mit dem Vorhaben im Energiebereich in der Gemeinschaft gefördert werden sollen, die durch finanzielle Anreize zur wirtschaftlichen Erholung, zur Energieversorgungssicherheit und zur Minderung von Treibhausgasemissionen beitragen.

Diese Verordnung legt Unterprogramme fest, um Fortschritte im Hinblick auf diese Ziele in folgenden Bereichen zu erreichen:

a)

Gas- und Strominfrastrukturen,

b)

Offshore-Windenergie und

c)

Kohlenstoffabscheidung und -speicherung.

Diese Verordnung bestimmt Vorhaben, die im Rahmen der einzelnen Unterprogramme finanziert werden sollen, und legt Kriterien für die Ermittlung und Durchführung von Maßnahmen zur Durchführung dieser Vorhaben fest.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Kohlenstoffabscheidung und -speicherung“ bezeichnet die Abscheidung von Kohlendioxid (CO2) aus Industrieanlagen, seinen Transport zu einer Lagerstätte und seine Einbringung in eine geeignete unterirdische geologische Formation zum Zwecke der dauerhaften Speicherung;

b)

„förderfähige Kosten“ hat dieselbe Bedeutung wie in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002;

c)

„Gas- und Strominfrastrukturen“ bezeichnet

i)

alle Hochspannungsleitungen, mit Ausnahme derjenigen in Verteilernetzen, und unterseeische Verbindungen, soweit diese Leitungen der interregionalen oder internationalen Übertragung oder Verbindung dienen,

ii)

Hochdruck-Gasleitungen, mit Ausnahme derjenigen in Verteilernetzen,

iii)

an die in Ziffer ii genannten Hochdruck-Gasleitungen angeschlossene Untergrundspeicher,

iv)

Terminals zur Übernahme, Speicherung und Rücküberführung von Flüssiggas (LNG) in den gasförmigen Zustand und

v)

alle Anlagen und Ausrüstungen, die für den reibungslosen Betrieb der in den Ziffern i, ii, iii oder iv genannten Infrastrukturen unentbehrlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme;

d)

„Teilvorhaben“ bezeichnet jede in finanzieller, technischer oder zeitlicher Hinsicht unabhängige Tätigkeit, die zur Durchführung eines Vorhabens beiträgt;

e)

„Investitionsphase“ bezeichnet die Phase eines Vorhabens, in der der Bau erfolgt und Kapitalkosten anfallen;

f)

„Offshore-Windenergie“ bezeichnet den Strom, der aus Turbinen erzeugt wird, die mit Wind betrieben werden und sich — küstennah oder -fern — im Meer befinden;

g)

„Planungsphase“ bezeichnet die Phase eines Vorhabens, die der Investitionsphase vorausgeht und in der die Projektdurchführung vorbereitet wird und in der Kapitalkosten anfallen, wozu gegebenenfalls die Bewertung der Durchführbarkeit, vorbereitende und technische Studien sowie die Einholung von Bewilligungen und Genehmigungen gehören.

Artikel 3

Budget

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des EEPR in den Jahren 2009 und 2010 beträgt 3 980 000 000 EUR, die wie folgt zugewiesen werden:

a)

Vorhaben im Bereich der Gas- und Strominfrastrukturen: 2 365 000 000 EUR;

b)

Vorhaben im Bereich der Offshore-Windenergie: 565 000 000 EUR;

c)

Vorhaben der Kohlenstoffabscheidung und -speicherung: 1 050 000 000 EUR.

(2)   Rechtliche Einzelverpflichtungen zur Ausführung der Mittelbindungen in den Jahren 2009 und 2010 müssen bis zum 31. Dezember 2010 eingegangen werden.

KAPITEL II

UNTERPROGRAMME

ABSCHNITT 1

Vorhaben im Bereich der Gas- und Strominfrastrukturen

Artikel 4

Ziele

Die Gemeinschaft fördert Vorhaben im Bereich der Gas- und Strominfrastrukturen, die den größten Mehrwert für die Gemeinschaft haben und zu den folgenden Zielen beitragen:

a)

Sicherheit und Diversifizierung der Energiequellen, Versorgungswege und Lieferquellen,

b)

Optimierung der Energienetzkapazität und Integration des Energiebinnenmarkts, insbesondere hinsichtlich der grenzüberschreitenden Abschnitte,

c)

Ausbau des Netzes zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts durch die Verminderung der Isolation der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln der Gemeinschaft,

d)

Anbindung und Integration erneuerbarer Energiequellen und

e)

Sicherheit, Zuverlässigkeit und Interoperabilität der zusammengeschalteten Energienetze einschließlich der Möglichkeit der Nutzung der Gasflüsse in mehrere Richtungen, wenn dies erforderlich ist.

Artikel 5

Prioritäten

Das EEPR dient der umgehenden Anpassung und Weiterentwicklung der Energienetze, die für die Gemeinschaft besonders wichtig sind, um das Funktionieren des Energiebinnenmarkts zu unterstützen sowie insbesondere die Verbindungskapazität, Sicherheit und Diversifizierung der Versorgung zu erhöhen und ökologische, technische und finanzielle Hemmnisse zu überwinden. Für die intensivere Entwicklung der Energienetze und ihren beschleunigten Bau ist eine besondere Unterstützung der Gemeinschaft erforderlich, insbesondere dort, wo nur eine geringe Diversifizierung bei den Versorgungswegen und Lieferquellen besteht.

Artikel 6

Gewährung von finanzieller Unterstützung der Gemeinschaft

(1)   Eine finanzielle Unterstützung im Rahmen des EEPR („EEPR-Unterstützung“) für Vorhaben im Bereich der Gas- und Strominfrastrukturen wird für Maßnahmen zur Durchführung der in Teil A des Anhangs aufgeführten, den in Artikel 4 genannten Zielen dienenden Vorhaben oder von Teilen dieser Vorhaben gewährt.

(2)   Die Kommission fordert zur Einreichung von Vorschlägen auf, um die Maßnahmen gemäß Absatz 1 zu ermitteln, und bewertet die Übereinstimmung dieser Vorschläge mit den in Artikel 7 festgelegten Förderkriterien und den in Artikel 8 festgelegten Auswahl- und Vergabekriterien.

(3)   Die Kommission unterrichtet die Empfänger über die EEPR-Unterstützung, die gewährt werden soll.

Artikel 7

Förderfähigkeit

(1)   Vorschläge kommen für eine EEPR-Unterstützung nur in Betracht, wenn sie in Teil A des Anhangs aufgeführte Vorhaben verwirklichen, den dort festgelegten Höchstbetrag für die EEPR-Unterstützung nicht übersteigen und die Auswahl- und Vergabekriterien nach Artikel 8 erfüllen.

(2)   Die Einreichung der Vorschläge kann erfolgen

a)

durch einzelne oder mehrere gemeinsam handelnde Mitgliedstaaten;

b)

mit der Zustimmung aller unmittelbar von dem Vorhaben betroffenen Mitgliedstaaten

i)

durch einzelne oder mehrere gemeinsam handelnde öffentliche oder private Unternehmen oder Einrichtungen,

ii)

durch einzelne oder mehrere gemeinsam handelnde internationale Organisationen oder

iii)

durch ein gemeinsames Unternehmen.

(3)   Von natürlichen Personen eingereichte Vorschläge kommen für eine Förderung nicht in Betracht.

Artikel 8

Auswahl- und Vergabekriterien

(1)   Bei der Bewertung der Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 6 Absatz 2 eingehen, wendet die Kommission die folgenden Auswahlkriterien an:

a)

Fundiertheit und technische Angemessenheit des Konzepts,

b)

Solidität des Finanzierungspakets für die gesamte Investitionsphase der Maßnahme.

(2)   Bei der Bewertung der Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 6 Absatz 2 eingehen, wendet die Kommission die folgenden Vergabekriterien an:

a)

Ausgereiftheit des Vorhabens, d. h., es muss das Investitionsstadium erreicht und bis zum Ende des Jahres 2010 erhebliche Investitionsaufwendungen ausgelöst haben;

b)

Ausmaß, in dem der mangelnde Zugang zu Finanzmitteln die Durchführung der Maßnahme aufhält;

c)

Ausmaß, in dem die EEPR-Unterstützung die öffentliche und private Finanzierung ankurbeln wird;

d)

sozioökonomische Auswirkungen;

e)

Auswirkungen auf die Umwelt;

f)

Beitrag zur Durchgängigkeit und Interoperabilität des Energienetzes und zur Optimierung seiner Kapazität;

g)

Beitrag zur Verbesserung der Dienstleistungsqualität sowie der Sicherheit und Gefahrenabwehr;

h)

Beitrag zum Aufbau eines voll integrierten Energiemarkts.

Artikel 9

Finanzierungsbedingungen

(1)   Die EEPR-Unterstützung leistet einen Beitrag zu den projektbezogenen Ausgaben, die von den Empfängern oder von den für die Durchführung verantwortlichen Dritten zur Verwirklichung des Vorhabens getätigt werden.

(2)   Die EEPR-Unterstützung beträgt höchstens 50 % der förderfähigen Kosten.

Artikel 10

Instrumente

(1)   Nach der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wählt die Kommission nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 die Vorschläge aus, die eine EEPR-Unterstützung erhalten sollen, und legt die Höhe der zu gewährenden EEPR-Unterstützung fest. Die Kommission legt die Durchführungsbedingungen und -modalitäten fest.

(2)   Die EEPR-Unterstützung wird auf der Grundlage von Entscheidungen der Kommission gewährt.

Artikel 11

Pflichten der Mitgliedstaaten in finanzieller Hinsicht

(1)   Die Mitgliedstaaten führen die technische Überwachung und finanzielle Kontrolle der Vorhaben in enger Zusammenarbeit mit der Kommission aus und bescheinigen die Höhe der angefallenen Kosten und die Übereinstimmung der für die Vorhaben oder Teilvorhaben angefallenen Aufwendungen mit dieser Verordnung. Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme der Kommission an Kontrollen vor Ort verlangen.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen und stellen insbesondere eine Beschreibung der eingerichteten Kontroll-, Verwaltungs- und Überwachungssysteme bereit, mit denen ein erfolgreicher Abschluss der Vorhaben gewährleistet werden soll.

ABSCHNITT 2

Vorhaben im Bereich Offshore-Windenergie

Artikel 12

Gewährung von EEPR-Unterstützung

(1)   Eine EEPR-Unterstützung von Offshore-Windenergievorhaben wird nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Maßnahmen geleistet, welche die in Teil B des Anhangs aufgeführten Vorhaben durchführen.

(2)   Die Kommission fordert zur Einreichung von Vorschlägen zur Ermittlung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 auf und bewertet die Übereinstimmung dieser Vorschläge mit den in Artikel 13 festgelegten Förderkriterien und den in Artikel 14 festgelegten Auswahl- und Vergabekriterien.

(3)   Die Kommission unterrichtet die Empfänger über die EEPR-Unterstützung, die gewährt werden soll.

Artikel 13

Förderfähigkeit

(1)   Vorschläge kommen für eine EEPR-Unterstützung nur in Betracht, wenn sie die in Teil B des Anhangs aufgeführten Vorhaben durchführen, die dort festgelegten Höchstbeträge für eine EEPR-Unterstützung nicht übersteigen und die Auswahl- und Vergabekriterien nach Artikel 14 erfüllen. Diese Vorhaben müssen von einem Wirtschaftsunternehmen geleitet werden.

(2)   Die Vorschläge können von einem oder mehreren gemeinsam handelnden Unternehmen eingereicht werden.

(3)   Von natürlichen Personen eingereichte Vorschläge kommen für eine Förderung nicht in Betracht.

Artikel 14

Auswahl- und Vergabekriterien

(1)   Bei der Bewertung der Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 12 Absatz 1 eingehen, wendet die Kommission die folgenden Auswahlkriterien an:

a)

Fundiertheit und technische Angemessenheit des Konzepts;

b)

Solidität des Finanzierungspakets hinsichtlich der gesamten Investitionsphase des Vorhabens.

(2)   Bei der Bewertung der Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 12 Absatz 1 eingehen, wendet die Kommission die folgenden Vergabekriterien an:

a)

Ausgereiftheit des Vorhabens, d. h., es muss das Investitionsstadium erreicht und bis zum Ende des Jahres 2010 erhebliche Investitionsaufwendungen ausgelöst haben;

b)

Ausmaß, bis zu dem der mangelnde Zugang zu Finanzmitteln die Durchführung der Maßnahme aufhält;

c)

Ausmaß, in dem das Vorhaben die Größenordnung der bereits im Bau oder in der Planungsphase befindlichen Anlagen und Infrastrukturen verbessert oder steigert;

d)

Ausmaß, in dem das Vorhaben den Bau von Anlagen und Infrastrukturen im industriellen Maßstab und im Maßstab 1:1 beinhaltet und insbesondere Folgendes betrifft:

i)

Ausgleich der Variabilität des Windstroms durch integrative Systeme,

ii)

große Speichersysteme,

iii)

Management von Windparks als virtuelle Kraftwerke (mehr als 1 GW),

iv)

Turbinen, die sich in größerer Entfernung von der Küste oder in tieferen Gewässern (20 bis 50 m) befinden als derzeit üblich,

v)

neue Fundamentkonstruktionen oder

vi)

Verfahren für Montage, Installation, Betrieb und Stilllegung sowie Prüfung dieser Verfahren an lebensgroßen Projekten;

e)

innovative Merkmale des Projekts und Ausmaß, in dem es die Realisierung solcher Merkmale demonstrieren wird;

f)

Auswirkungen des Projekts und sein Beitrag zum Offshore-Windnetzsystem der Gemeinschaft, einschließlich seines Replikationspotenzials;

g)

nachweisliche Verpflichtung der Empfänger, die Ergebnisse technologischer Fortschritte im Rahmen des Vorhabens anderen europäischen Wirtschaftsbeteiligten in einer Weise bekannt zu machen, die mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit den im Europäischen Strategieplan für Energietechnologie dargelegten Zielen und Strukturen vereinbar ist.

Artikel 15

Finanzierungsbedingungen

(1)   Die EEPR-Unterstützung leistet einen Beitrag zu den projektbezogenen Ausgaben, die zur Verwirklichung des Vorhabens getätigt werden.

(2)   Die EEPR-Unterstützung beträgt höchstens 50 % der förderfähigen Kosten.

Artikel 16

Instrumente

(1)   Nach der in Artikel 12 Absatz 1 genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wählt die Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren die Vorschläge aus, die eine EEPR-Unterstützung erhalten sollen, und legt die Höhe der zu gewährenden Mittel fest. Die Kommission legt die Durchführungsbedingungen und -modalitäten fest.

(2)   Die EEPR-Unterstützung wird auf der Grundlage von Finanzierungsvereinbarungen gewährt.

ABSCHNITT 3

Vorhaben zur Kohlenstoffabscheidung und -speicherung

Artikel 17

Gewährung von EEPR-Unterstützung

(1)   EEPR-Unterstützung für Vorhaben zur Kohlenstoffabscheidung und -speicherung wird für Maßnahmen zur Durchführung der in Teil C des Anhangs aufgeführten Vorhaben gewährt.

(2)   Die Kommission fordert zur Einreichung von Vorschlägen zur Ermittlung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels auf und bewertet die Einhaltung der in Artikel 18 festgelegten Förderkriterien und der in Artikel 19 festgelegten Auswahl- und Vergabekriterien.

(3)   Erfüllen mehrere Vorschläge aus demselben Mitgliedstaat die in Artikel 18 festgelegten Förderkriterien sowie die in Artikel 19 Absatz 1 festgelegten Auswahlkriterien, so wählt die Kommission auf der Grundlage der Vergabekriterien in Artikel 19 Absatz 2 höchstens einen Vorschlag je Mitgliedstaat für die EEPR-Unterstützung aus.

(4)   Die Kommission unterrichtet die Empfänger über die EEPR-Unterstützung, die gewährt werden soll.

Artikel 18

Förderfähigkeit

(1)   Vorschläge kommen für eine EEPR-Unterstützung nur in Betracht, wenn sie die in Teil C des Anhangs aufgeführten Vorhaben verwirklichen und die Auswahl- und Vergabekriterien nach Artikel 19 sowie folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Die Vorhaben sind nachweislich in der Lage, mindestens 80 % des CO2 in Industrieanlagen abzuscheiden sowie dieses CO2 zu transportieren und unterirdisch geologisch sicher zu speichern;

b)

für Stromerzeugungsanlagen wird die CO2-Abscheidung bei einer Anlage mit einer elektrischen Leistung von mindestens 250 MW oder gleichwertiger Leistung nachgewiesen;

c)

die Projektverantwortlichen erklären verbindlich, dass sie das durch die Demonstrationsanlage erzeugte allgemeine Wissen der gesamten Industrie und der Kommission zur Verfügung stellen, um einen Beitrag zum Europäischen Strategieplan für Energietechnologie zu leisten.

(2)   Vorschläge sind von einem Unternehmen allein oder von mehreren gemeinsam handelnden Unternehmen einzureichen.

(3)   Von natürlichen Personen eingereichte Vorschläge kommen für eine Förderung nicht in Betracht.

Artikel 19

Auswahl- und Vergabekriterien

(1)   Bei der Bewertung der Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 17 Absatz 2 eingehen, wendet die Kommission die folgenden Auswahlkriterien an:

a)

Fundiertheit und technische Angemessenheit des Konzepts;

b)

Ausgereiftheit des Vorhabens, d. h., es muss das Investitionsstadium erreicht haben, was die Erkundung und die Entwicklung von Speichermöglichkeiten einschließt, und es muss bis zum Ende des Jahres 2010 erhebliche investitionsbezogene Aufwendungen ausgelöst haben;

c)

Solidität des Finanzierungspakets für die gesamte Investitionsphase des Vorhabens;

d)

Ermittlung aller für die Durchführung des Vorhabens am vorgeschlagenen Standort/an den vorgeschlagenen Standorten erforderlichen Bau- und Betriebsgenehmigungen und Bestehen einer Strategie für deren Beschaffung.

(2)   Bei der Bewertung der Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 17 Absatz 2 eingehen, wendet die Kommission die folgenden Vergabekriterien an:

a)

Ausmaß, bis zu dem der mangelnde Zugang zu Finanzmitteln die Durchführung der Maßnahme verzögert;

b)

beantragter Förderbetrag je Tonne CO2-Minderung in den ersten fünf Betriebsjahren des Vorhabens;

c)

Komplexität des Vorhabens und Innovationsniveau der Anlage insgesamt einschließlich sonstiger begleitender Forschung sowie der nachweislichen Verpflichtung der Empfänger, die Ergebnisse der mit dem Vorhaben erzielten technologischen Fortschritte in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit den im Europäischen Strategieplan für Energietechnologie genannten Zielen und Strukturen den übrigen europäischen Betreibern zukommen zu lassen;

d)

Fundiertheit und Angemessenheit des Managementplans, auch in Bezug auf die darin enthaltenen wissenschaftlichen und ingenieurtechnischen Angaben und Daten, als Beleg für ein ausgereiftes Konzept, das den Abschluss des Vorhabens bis zum 31. Dezember 2015 ermöglicht.

Artikel 20

Finanzierungsbedingungen

(1)   Die EEPR-Unterstützung trägt ausschließlich zu den projektbezogenen Ausgaben bei, die zur Verwirklichung des Vorhabens getätigt werden und der Kohlenstoffabscheidung, -beförderung und -speicherung zuzurechnen sind, wobei mögliche operative Gewinne berücksichtigt werden.

(2)   Die EEPR-Unterstützung beträgt höchstens 80 % der gesamten förderfähigen Investitionskosten.

Artikel 21

Instrumente

(1)   Nach der in Artikel 17 Absatz 2 genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wählt die Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren die Vorschläge aus, die eine EEPR-Unterstützung erhalten sollen, und legt die Höhe der zu gewährenden EEPR-Unterstützung fest. Die Kommission legt die Bedingungen und Modalitäten für die Durchführung der Vorschläge fest.

(2)   Die EEPR-Unterstützung wird auf Grund von Finanzierungsvereinbarungen gewährt.

KAPITEL III

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 22

Sonstige EEPR-Unterstützung und Instrumente

(1)   Ein Teil der Gemeinschaftsunterstützung für die im Anhang aufgeführten Vorhaben kann in Form eines Beitrags zu einem geeigneten Instrument aus den Mitteln der Europäischen Investitionsbank gewährt werden. Dieser Beitrag darf 500 000 000 EUR nicht überschreiten.

(2)   Das Risiko der Gemeinschaft für das Kreditgarantieinstrument oder ein anderes Finanzierungsinstrument einschließlich der Verwaltungskosten und anderer förderfähiger Kosten wird auf den Betrag des Beitrags der Gemeinschaft zu diesem Instrument begrenzt; eine weiter gehende Haftung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ist ausgeschlossen.

(3)   Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren über die Höhe der für dieses Instrument zu gewährenden EEPR-Unterstützung. Die Kommission und die Europäische Investitionsbank legen in einer Vereinbarung die Bedingungen und Methoden für die Umsetzung dieser Entscheidung fest.

Artikel 23

Programmplanung und Durchführungsmodalitäten

(1)   Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden auf der Grundlage der in Artikel 3 Absatz 1 genannten verfügbaren Haushaltsmittel sowie der in Kapitel II dargelegten Förder-, Auswahl- und Vergabekriterien unmittelbar von der Kommission veröffentlicht.

(2)   Die EEPR-Unterstützung darf nur zur Deckung von projektbezogenen Ausgaben verwendet werden, die von den für die Projektdurchführung zuständigen Empfängern und, hinsichtlich von Projekten nach Artikel 9, auch von Dritten getätigt werden. Die Ausgaben sind ab dem in Artikel 29 genannten Datum förderfähig.

(3)   Die Mehrwertsteuer ist keine förderfähige Ausgabe, hiervon ausgenommen ist die nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer.

(4)   Die nach dieser Verordnung geförderten Vorhaben und Maßnahmen werden im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht durchgeführt und berücksichtigen alle einschlägigen Gemeinschaftspolitiken insbesondere in den Bereichen Wettbewerb einschließlich der geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen, Umweltschutz, Gesundheit, nachhaltige Entwicklung und öffentliches Auftragswesen.

Artikel 24

Allgemeine Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit setzen die Mitgliedstaaten alles daran, die Vorhaben durchzuführen, die EEPR-Unterstützung erhalten, insbesondere durch effiziente Verwaltungs- sowie Bewilligungs-, Genehmigungs- und Zertifizierungsverfahren.

Artikel 25

Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999.

(2)   Für die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen bezeichnet der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 verwendete Begriff der Unregelmäßigkeit jeden Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung oder jeden Vertragsbruch als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von ihr verwalteten Haushalte bewirkt hat oder bewirken würde.

(3)   Alle Durchführungsmaßnahmen auf der Grundlage dieser Verordnung sehen insbesondere die Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder einen von ihr bevollmächtigten Vertreter sowie Audits des Europäischen Rechnungshofes, erforderlichenfalls auch Audits vor Ort, vor.

KAPITEL IV

DURCHFÜHRUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Ausschüsse

(1)   Die Kommission wird von folgenden Ausschüssen unterstützt:

a)

für Vorhaben im Bereich Gas- und Strominfrastrukturen von dem durch Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (9) eingesetzten Ausschuss;

b)

für Vorhaben im Bereich Offshore-Windenergie von dem durch Artikel 8 der Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007—2013) (10) eingesetzten Ausschuss;

c)

für Vorhaben im Bereich Kohlenstoffabscheidung und -speicherung von dem durch Artikel 8 der Entscheidung 2006/971/EG eingesetzten Ausschuss.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 27

Bewertung

(1)   Die Kommission führt bis zum 31. Dezember 2011 eine Bewertung des EEPR durch, um festzustellen, inwieweit es zum wirksamen Einsatz der Haushaltsmittel beiträgt.

(2)   Die Kommission kann einen Empfängermitgliedstaat auffordern, eine gesonderte Bewertung der im Rahmen von Kapitel II Abschnitt 1 dieser Verordnung geförderten Vorhaben vorzunehmen oder ihr gegebenenfalls die für eine Bewertung dieser Vorhaben notwendigen Informationen und die erforderliche Unterstützung zur Verfügung zu stellen.

(3)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bewertungsbericht über die Ergebnisse des EEPR vor.

Artikel 28

Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Kommission überwacht die Durchführung dieser Verordnung. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bei der Vorlage des Haushaltsplanvorentwurfs einen Bericht über die Durchführung des EEPR vor.

Kommt sie darin zu dem Ergebnis, dass die Durchführung der vorrangigen Vorhaben ernsthaft gefährdet ist, so empfiehlt sie Abhilfemaßnahmen und schlägt gegebenenfalls zusätzliche Vorhaben, die im Einklang mit dem Konjunkturprogramm stehen, vor.

Artikel 29

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  Stellungnahme vom 13. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Juli 2009.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(6)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(7)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9)  ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1.

(10)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86.


ANHANG

FÖRDERFÄHIGE VORHABEN

A.   Gas- und Strominfrastrukturvorhaben

1.   Gas-Verbindungsleitungen

Vorhaben

Standort der unterstützten Vorhaben

Geplanter Gemeinschaftsbeitrag

(Mio. EUR)

Südlicher Gastransportkorridor

NABUCCO

Österreich, Ungarn, Bulgarien, Deutschland, Rumänien

200

ITGI — Poseidon

Italien, Griechenland

100

Ostsee-Verbund

Skanled/Baltic Pipe

Polen, Dänemark, Schweden

150

LNG-Netz

Terminal für verflüssigtes Erdgas an der polnischen Küste im Hafen von Świnoujście

Polen

80

Mittel- und Südosteuropa

Verbindungsleitung Slowakei—Ungarn (Veľký Krtíš—Vecsés)

Slowakei, Ungarn

30

Gasfernleitungsnetz in Slowenien zwischen der österreichischen Grenze und Ljubljana (ausgenommen der Abschnitt Rogatec—Kidričevo)

Slowenien

40

Verbund Bulgarien-Griechenland (Stara Zagora—Dimitrovgrad—Komotini)

Bulgarien, Griechenland

45

Gas-Verbindungsleitung Rumänien—Ungarn

Rumänien, Ungarn

30

Ausbau der Gasspeicherkapazität am tschechischen Handelsplatz

Tschechische Republik

35

Infrastruktur und Ausrüstung, die den Gasfluss in umgekehrter Richtung selbst bei kurzfristigen Lieferunterbrechungen ermöglichen

Österreich, Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Griechenland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei

80

Verbund Slowakei—Polen

Slowakei, Polen

20

Verbund Ungarn—Kroatien

Ungarn

20

Verbund Bulgarien—Rumänien

Bulgarien, Rumänien

10

Mittelmeerraum

Ausbau des französischen Gasnetzes auf der Achse Afrika—Spanien—Frankreich

Frankreich

200

GALSI (Gasfernleitung Algerien—Italien)

Italien

120

Gasverbund Westachse, Abschnitt Larrau

Spanien

45

Nordseegebiet

Fernleitung Deutschland—Belgien—Vereinigtes Königreich

Belgien

35

Verbindung Frankreich—Belgien

Frankreich, Belgien

200

INSGESAMT

 

1 440


2.   Stromverbindungsleitungen

Vorhaben

Standort der unterstützten Vorhaben

Geplanter Gemeinschaftsbeitrag

(Mio. EUR)

Ostsee-Verbund

Estlink-2

Estland, Finnland

100

Verbindungsleitung Schweden—Baltische Staaten und Ausbau des Netzes in den Baltischen Staaten

Schweden, Lettland, Litauen

175

Mittel- und Südosteuropa

Halle/Saale—Schweinfurt

Deutschland

100

Wien—Győr

Österreich, Ungarn

20

Mittelmeerraum

Ausbau der Verbindungsleitungen Portugal—Spanien

Portugal

50

Verbindungsleitung Frankreich—Spanien (Baixas—Sta Llogaia)

Frankreich, Spanien

225

Neues 380-kV-Wechselstrom-Unterseekabel zwischen Sizilien und dem italienischen Festland (Sorgente—Rizziconi)

Italien

110

Nordseegebiet

500-MW-Verbindung Irland—Wales (Meath—Deeside)

Irland, Vereinigtes Königreich

110

Stromverbund Malta—Italien

Malta/Italien

20

INSGESAMT

 

910


3.   Vorhaben für kleine Inseln

Initiativen für kleine abgelegene Inseln

Zypern

10

Malta

5

INSGESAMT

 

15

B.   Offshore-Windenergie

Vorhaben

Kapazität

Standort der unterstützten Vorhaben

Geplanter Gemeinschaftsbeitrag

(Mio. EUR)

1.   

Netzintegration der Offshore-Windenergie

1.1.

Baltic — Kriegers Flak I, II, III

Baut auf Projekten auf, die derzeit entwickelt werden. Finanzierung dient der Absicherung von Zusatzkosten im Hinblick auf eine gemeinsame Verbundlösung.

1,5 GW

Dänemark, Schweden, Deutschland, Polen

150

1.2.

Nordseenetz

Modulare Entwicklung eines Offshore-Netzes, Demonstration eines virtuellen Offshore-Kraftwerks und Anbindung an das bestehende Landnetzsystem

1 GW

Vereinigtes Königreich, Niederlande, Deutschland, Irland, Dänemark, Belgien, Frankreich, Luxemburg

165

2.   

Neue Turbinen, Strukturen und Komponenten, Optimierung der Produktionskapazitäten

2.1.

Borkum West II — Bard 1 — Nordsee Ost — Global Tech I

Neue Generation von Turbinen mit mehreren (5-7) MW Leistung und innovativen Strukturen, in größerer Entfernung von der Küste (bis zu 100 km) in tieferen Gewässern (bis zu 40 m) gelegen

1,6 GW

Deutschland

200

2.2.

Aberdeen Offshore-Windpark (Europäisches Prüfzentrum)

Baut auf Projekten auf, die derzeit entwickelt werden — Prüfung von Turbinen für mehrere MW. Entwicklung innovativer Strukturen und eines innovativen Fundaments einschließlich Optimierung der Produktionskapazitäten für die Ausrüstung zur Offshore-Windenergieerzeugung. Ein Ausbau auf 100 MW ist denkbar.

0,25 GW

Vereinigtes Königreich

40

2.3.

Thornton Bank

Baut auf Projekten auf, die derzeit entwickelt werden. Lehren aus dem Downvind-Projekt (kofinanziert aus dem 6. RP). Größere Version der Turbinen der Downvind-Anlage (5 MW) in tiefen Gewässern (bis zu 30 m) mit geringen Auswirkungen auf das Landschaftsbild (bis zu 30 km)

90 MW

Belgien

10

INSGESAMT

 

 

565

C.   CO2-Abscheidung und Speicherung

Name des Vorhabens/Standort

Geplanter Gemeinschaftsbeitrag

(Mio. EUR)

Brennstoff

Kapazität

Abscheidungstechnik

Speicherkonzept

Hürth

Deutschland

180

Kohle

450 MW

IGCC

Saline Aquifere

Jänschwalde

 

 

Kohle

500 MW

Oxyfuel

Öl/Gasfelder

Eemshaven

Niederlande

180

Kohle

1 200 MW

IGCC

Öl/Gasfelder

Rotterdam

Kohle

1 080 MW

PC

Öl/Gasfelder

Rotterdam

Kohle

800 MW

PC

Öl/Gasfelder

Bełchatów

Polen

180

Kohle

858 MW

PC

Saline Aquifere

Compostella

(León)

Spanien

180

Kohle

500 MW

Oxyfuel

Saline Aquifere

Kingsnorth

Vereinigtes Königreich

180

Kohle

800 MW

PC

Öl/Gasfelder

Longannet

Kohle

3 390 MW

PC

Saline Aquifere

Tilbury

Kohle

1 600 MW

PC

Öl/Gasfelder

Hatfield

(Yorkshire)

Kohle

900 MW

IGCC

Öl/Gasfelder

Porto Tolle

Italien

100

Kohle

660 MW

PC

 

Industrielle CO2-Abscheidung

Florange

Frankreich

50

Verbringung von CO2 aus einer Industrieanlage (Stahlwerk) zur unterirdischen Speicherung (saline Aquifere)

INSGESAMT

1 050


ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Die Kommission hebt hervor, dass Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen sowohl aus ökologischer Sicht als auch aus Gründen der Versorgungssicherheit Hauptprioritäten der Energiepolitik der EU sind. Die Verordnung wird zu diesen Prioritäten beitragen, da sie substanzielle Unterstützung für Vorhaben im Bereich Offshore-Windenergie vorsieht.

Die Kommission weist in diesem Zusammenhang auf die weiteren neuen Initiativen zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energiequellen hin, die von der Kommission insbesondere in ihrem vom Europäischen Rat auf seiner Tagung im Dezember 2008 gebilligten Europäischen Konjunkturprogramm vorgeschlagen werden. Hierzu gehören:

Eine Änderung der EFRE-Verordnung dahin gehend, dass in allen Mitgliedstaaten Investitionen in Höhe von bis zu 8 Mrd. EUR in die Verbesserung der Energieeffizienz und in erneuerbare Energien im Wohnungsbau möglich sind.

Eine öffentlich-private Partnerschaft für eine „Europäische Initiative für energieeffiziente Gebäude“ zur Förderung umweltfreundlicher Technologien und der Entwicklung energieeffizienter Systeme und Materialien für neue und renovierte Gebäude. Der geschätzte Mittelbedarf für diese Maßnahme beläuft sich auf 1 Mrd. EUR; davon würden 500 Mio. EUR aus dem derzeitigen Siebten Forschungsrahmenprogramm der EG für den Zeitraum 2010 bis 2013 und 500 Mio. EUR von der Industrie bereitgestellt.

Die von EG und EIB ausgearbeitete „EU-Initiative zur Finanzierung einer nachhaltigen Energiewirtschaft“. Sie soll die Finanzierung von Investitionen in Energieeffizienz und in Vorhaben im Bereich erneuerbare Energie in Städten ermöglichen. Die Kommission finanziert eine Fazilität für technische Hilfe aus dem Programm „Intelligente Energie — Europa“ (jährliche Mittelzuteilung von 15 Mio. EUR für 2009). Diese von der EIB verwaltete Fazilität wird den Zugang zu EIB-Darlehen erleichtern, die eine beträchtliche Hebelwirkung erzeugen.

Die Schaffung eines marktorientierten Europäischen Fonds 2020 für Energie, Klimaschutz und Infrastruktur — genannt „Fonds Marguerite“ — durch die institutionellen Anleger der EU unter Federführung der EIB. Dieser Fonds wird Investitionen in den Bereichen Energie und Klimawandel tätigen (TEN-E, nachhaltige Energieerzeugung, erneuerbare Energie, neue Technologien, Investitionen in Energieeffizienz, Versorgungssicherheit und Infrastruktur im Umweltbereich). Die Kommission unterstützt diese Initiative.

Ferner wird die Kommission vor Ende November 2009 die Überarbeitung des Aktionsplans für Energieeffizienz vorlegen, wie dies vom Europäischen Rat (Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom März 2009) und vom Parlament (Entschließung des EP P6_TA(2009)0064) gefordert wird.

Unter Fachleuten besteht Einvernehmen darüber, dass die Energieeffizienz die derzeit kostengünstigste Möglichkeit zur Verringerung der Treibhausgasemissionen darstellt. Die Kommission wird bis November 2009 eine detaillierte Analyse der Hemmnisse vorlegen, die höheren Investitionen in Energieeffizienz entgegenstehen. Sie wird insbesondere prüfen, ob höhere finanzielle Anreize in Form von zinsverbilligten Darlehen und/oder Zuschüssen erforderlich sind und wie europäische Haushaltsmittel zu diesem Zweck genutzt werden könnten, und gegebenenfalls wird die Kommission unter anderem zusätzliche Mittel für die Finanzierung der Energieeffizienz in das neue EU-Instrument für Energieversorgungssicherheit und -infrastruktur aufnehmen, das 2010 vorgelegt werden soll.

Bei der Überprüfung des Aktionsplans für Energieeffizienz wird die Kommission der nachbarschaftlichen Dimension der Energieeffizienz besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie wird prüfen, wie sie Nachbarstaaten finanzielle und ordnungspolitische Anreize bieten kann, damit diese stärker in Energieeffizienz investieren.

Sollte die Kommission im Rahmen ihrer Berichterstattung 2010 über die Durchführung der Verordnung gemäß deren Artikel 28 feststellen, dass es nicht möglich sein wird, bis Ende 2010 einen Teil der Mittel zu binden, die für die im Anhang zur Verordnung aufgeführten Projekte vorgesehen sind, so wird die Kommission gegebenenfalls in geografisch ausgewogener Weise eine Änderung der Verordnung vorschlagen, welche zusätzlich zu den genannten Initiativen die Finanzierung von Vorhaben in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen ermöglicht, einschließlich Förderfähigkeitskriterien, die mit denen vergleichbar sind, die für die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Vorhaben gelten.

Erklärung Portugals

Portugal stimmt für die Verordnung, vertritt jedoch die Auffassung, dass bei einer Überarbeitung des Programms im Rahmen von Artikel 28 die Einbeziehung von Vorhaben in den Bereichen Energie aus erneuerbaren Quellen und Energieeffizienz insbesondere auf dem Gebiet der Mikrogenerierung sowie der intelligenten Netze und Messsysteme, die zur Erreichung der in Artikel 4 Buchstaben a und b der Verordnung festgelegten Ziele beitragen, in Betracht gezogen werden muss.


31.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/46


VERORDNUNG (EG) Nr. 664/2009 DES RATES

vom 7. Juli 2009

zur Einführung eines Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen in Ehesachen, in Fragen der elterlichen Verantwortung und in Unterhaltssachen sowie das anwendbare Recht in Unterhaltssachen betreffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c, Artikel 65 und Artikel 67 Absätze 2 und 5,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Titel IV des Dritten Teils des Vertrags bildet die Rechtsgrundlage für die Annahme von Rechtsakten der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen.

(2)

Traditionell wurden Fragen der justiziellen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten in Zivilsachen bisher in Abkommen zwischen diesen Parteien geregelt. Solche Abkommen, die es in großer Zahl gibt, spiegeln häufig besondere Bindungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat wider und sind dazu bestimmt, einen angemessenen Rechtsrahmen zur Befriedigung bestimmter Bedürfnisse der betroffenen Parteien zu bieten.

(3)

Artikel 307 des Vertrags sieht vor, dass die Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel anwenden, um etwaige Unvereinbarkeiten zwischen dem gemeinschaftlichen Besitzstand und internationalen Übereinkünften, die Mitgliedstaaten mit Drittstaaten geschlossen haben, zu beheben. Hieraus kann sich die Notwendigkeit ergeben, dass diese Übereinkünfte neu ausgehandelt werden müssen.

(4)

Damit ein angemessener Rechtsrahmen zur Befriedigung bestimmter Bedürfnisse eines bestimmten Mitgliedstaats in seinen Beziehungen zu einem Drittstaat geschaffen werden kann, kann darüber hinaus auch offensichtlicher Bedarf am Abschluss neuer Abkommen mit Drittstaaten in Bereichen der Ziviljustiz, die unter Titel IV des Dritten Teils des Vertrags fallen, bestehen.

(5)

In seinem Gutachten 1/03 vom 7. Februar 2006 zum Abschluss des neuen Übereinkommens von Lugano bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dass die Gemeinschaft die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss einer völkerrechtlichen Übereinkunft wie des Übereinkommens von Lugano mit Drittstaaten in Fragen, die die Vorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (2) („Brüssel I“) betreffen, erlangt hat.

(6)

Es obliegt der Gemeinschaft, nach Maßgabe von Artikel 300 des Vertrags derartige Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und einem Drittstaat zu Fragen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, zu schließen.

(7)

Nach Artikel 10 des Vertrags sind die Mitgliedstaaten gehalten, der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern und alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele des Vertrags gefährden könnten. Diese Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit ist ein generelles Gebot, das unabhängig davon gilt, ob die Gemeinschaft ausschließliche Zuständigkeit besitzt oder nicht.

(8)

Bezüglich Abkommen mit Drittstaaten über spezifische zivilrechtliche Fragen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, sollte ein kohärentes, transparentes Verfahren festgelegt werden, mit dem einem Mitgliedstaat gestattet werden kann, ein bestehendes Abkommen zu ändern oder ein neues Abkommen auszuhandeln und zu schließen, insbesondere solange die Gemeinschaft nicht selbst ihr Interesse an der Wahrnehmung ihrer Außenkompetenzen und dem Abschluss eines Abkommens im Wege eines bereits bestehenden oder eines geplanten Verhandlungsmandats bekundet hat. Das Verfahren sollte die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft sowie die Bestimmungen der Artikel 300 und 307 des EG-Vertrags unberührt lassen. Es sollte als Sonderfall betrachtet und sachlich und zeitlich begrenzt werden.

(9)

Diese Verordnung sollte nicht anwendbar sein, wenn die Gemeinschaft mit dem betreffenden Drittstaat bereits ein Abkommen über denselben Gegenstand geschlossen hat. Bei zwei Abkommen sollte nur dann davon ausgegangen werden, dass sie denselben Gegenstand betreffen, wenn und insofern sie dieselben spezifischen rechtlichen Fragen in der Sache regeln. Bestimmungen, die lediglich eine allgemeine Absicht zur Zusammenarbeit in solchen Fragen ausdrücken, sollten nicht als denselben Gegenstand betreffend gelten.

(10)

Bestimmte regionale Abkommen, auf die in bestehenden Gemeinschaftsrechtsakten Bezug genommen wird, sollten von dieser Verordnung ebenfalls erfasst werden.

(11)

Um sicherzustellen, dass durch ein geplantes Abkommen eines Mitgliedstaats dem Gemeinschaftsrecht seine Wirksamkeit nicht genommen und das durch dieses Recht geschaffene System in seiner Funktionsweise oder die von der Gemeinschaft beschlossene Politik im Bereich der Außenbeziehungen der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt wird, sollte der betreffende Mitgliedstaat der Kommission seine Absicht im Hinblick darauf mitteilen müssen, dass ihm die Genehmigung erteilt wird, förmliche Verhandlungen über ein Abkommen aufzunehmen oder fortzuführen und ein Abkommen zu schließen. Eine solche Mitteilung sollte durch ein Schreiben oder durch eine elektronische Mitteilung erfolgen. Die Mitteilung sollte alle sachdienlichen Angaben und Unterlagen enthalten, mit denen die Kommission in die Lage versetzt wird, die voraussichtlichen Folgen des Ergebnisses der Verhandlungen für das Gemeinschaftsrecht abzuschätzen.

(12)

Es sollte geprüft werden, ob die Gemeinschaft hinreichendes Interesse daran hat, ein bilaterales Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittstaat zu schließen oder gegebenenfalls ein bestehendes bilaterales Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat durch ein Abkommen der Gemeinschaft zu ersetzen. Zu diesem Zweck sollten alle Mitgliedstaaten über eine etwaige Mitteilung, die die Kommission bezüglich eines von einem Mitgliedstaat geplanten Abkommens erhalten hat, informiert werden, damit sie ihr Interesse daran bekunden können, sich der Initiative des Mitgliedstaats, der die Unterrichtung vornimmt, anzuschließen. Geht aus diesem Informationsaustausch ein hinreichendes Interesse der Gemeinschaft hervor, so sollte die Kommission in Erwägung ziehen, ein Verhandlungsmandat im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittstaat vorzuschlagen.

(13)

Verlangt die Kommission von einem Mitgliedstaat zusätzliche Informationen, um prüfen zu können, ob dem Mitgliedstaat die Genehmigung erteilt werden sollte, Verhandlungen mit einem Drittstaat aufzunehmen, sollte sich ein solches Ersuchen nicht auf die Fristen, in denen die Kommission eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats erlassen muss, auswirken.

(14)

Falls erforderlich, sollte die Kommission im Rahmen der Genehmigung der Aufnahme förmlicher Verhandlungen die Möglichkeit haben, Verhandlungsleitlinien vorzuschlagen und die Aufnahme spezieller Bestimmungen in das geplante Abkommen zu verlangen. Die Kommission sollte in den verschiedenen Stadien der Verhandlungen umfassend informiert werden, soweit Fragen betroffen sind, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, und sie sollte ermächtigt werden, als Beobachter an den Verhandlungen über diese Fragen teilzunehmen.

(15)

Wenn die Mitgliedstaaten die Kommission ihre Absicht mitteilen, Verhandlungen mit einem Drittstaat aufzunehmen, sollten sie der Kommission nur Angaben übermitteln müssen, die für die von der Kommission durchzuführende Prüfung relevant sind. Die Genehmigung durch die Kommission und etwaige Verhandlungsleitlinien oder gegebenenfalls die Ablehnung durch die Kommission sollten nur Fragen betreffen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(16)

Alle Mitgliedstaaten sollten über Mitteilungen, die die Kommission zu geplanten oder ausgehandelten Abkommen erhalten hat, und über alle begründeten Entscheidungen, die die Kommission im Rahmen dieser Verordnung trifft, informiert werden. Dabei sollten jedoch etwaige Vertraulichkeitsanforderungen in vollem Umfang eingehalten werden.

(17)

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten sicherstellen, dass alle Angaben, die als vertraulich eingestuft werden, im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (3) behandelt werden.

(18)

Wenn die Kommission auf der Grundlage ihrer Prüfung beabsichtigt, die Aufnahme förmlicher Verhandlungen oder den Abschluss eines ausgehandelten Abkommens nicht zu genehmigen, sollte sie gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme abgeben, bevor sie ihre begründete Entscheidung erlässt. Im Falle der Nichtgenehmigung des Abschlusses eines ausgehandelten Abkommens sollte die Stellungnahme auch dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt werden.

(19)

Um sicherzustellen, dass ein ausgehandeltes Abkommen die Durchführung der Politik der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen gegenüber Drittstaaten nicht behindert, sollte das Abkommen entweder dessen teilweise oder vollständige Kündigung für den Fall des Abschlusses eines späteren Abkommens zwischen der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und demselben Drittstaat andererseits über denselben Gegenstand vorsehen oder ein unmittelbares Ersetzen der entsprechenden Vorschriften des Abkommens durch Vorschriften eines späteren Abkommens.

(20)

Übergangsbestimmungen sollten für die Fälle vorgesehen werden, in denen ein Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mit einem Drittstaat bereits Verhandlungen über ein Abkommen aufgenommen oder die Verhandlungen beendet, aber noch nicht seine Zustimmung bekundet hat, durch das Abkommen gebunden zu sein.

(21)

Um sicherzustellen, dass bezüglich der Anwendung dieser Verordnung genügend Erfahrungen gesammelt wurden, sollte die Kommission einen Bericht über deren Anwendung frühestens acht Jahre nach dem Erlass dieser Verordnung vorlegen. In diesem Bericht sollte die Kommission in Ausübung ihrer Befugnisse den vorläufigen Charakter dieser Verordnung bestätigen oder prüfen, ob diese Verordnung durch eine neue Verordnung ersetzt werden sollte, die denselben Gegenstand abdeckt oder sich auch auf andere Fragen erstreckt, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen und durch andere Gemeinschaftsrechtsakte geregelt sind.

(22)

Wenn der von der Kommission unterbreitete Bericht den vorläufige Charakter der vorliegenden Verordnung bestätigt, sollten die Mitgliedstaaten auch nach der Vorlage des Berichts die Möglichkeit haben, die Kommission über laufende oder bereits angekündigte Verhandlungen zu unterrichten, damit ihnen die Genehmigung zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen erteilt wird.

(23)

Gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderliche Maß hinaus.

(24)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands haben das Vereinigte Königreich und Irland mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.

(25)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein Verfahren eingeführt, mit dem einem Mitgliedstaat unter den in dieser Verordnung genannten Bedingungen gestattet wird, mit einem Drittstaat ein bestehendes Abkommen zu ändern oder ein neues Abkommen mit einem Drittstaat auszuhandeln und zu schließen, das eine bestimmte Frage in Bereichen der Ziviljustiz betrifft.

Das Verfahren lässt die jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten unberührt.

(2)   Diese Verordnung gilt für Abkommen über Fragen, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (4) und der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (5) fallen, soweit für diese Fragen eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft gegeben ist.

(3)   Diese Verordnung ist nicht anwendbar, wenn die Gemeinschaft mit dem betreffenden Drittstaat bereits ein Abkommen über denselben Gegenstand geschlossen hat.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Abkommen“

a)

ein bilaterales Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat;

b)

die regionalen Abkommen nach Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, unbeschadet des Artikels 59 Absatz 2 Buchstabe c und des Artikels 59 Absatz 3 jener Verordnung, und nach Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009.

(2)   Im Zusammenhang mit regionalen Abkommen nach Absatz 1 Buchstabe b gilt im Sinne dieser Verordnung eine Bezugnahme auf einen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat als Bezugnahme auf die betreffenden Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten.

Artikel 3

Mitteilung an die Kommission

(1)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Verhandlungen über die Änderung eines bestehenden oder den Abschluss eines neuen Abkommens im Sinne dieser Verordnung aufzunehmen, teilt er dies der Kommission so früh wie möglich vor der geplanten Aufnahme förmlicher Verhandlungen in schriftlicher Form mit.

(2)   Der Mitteilung werden gegebenenfalls eine Kopie des bestehenden Abkommens, des Entwurfs eines Abkommens oder des Entwurfs eines Vorschlags sowie alle sonstigen sachdienlichen Unterlagen beigefügt. Der Mitgliedstaat erläutert den Gegenstand der Verhandlungen und gibt an, welche Fragen in dem geplanten Abkommen behandelt oder welche Vorschriften des bestehenden Abkommens geändert werden sollen. Der Mitgliedstaat kann alle sonstigen zusätzlichen Angaben übermitteln.

Artikel 4

Prüfung durch die Kommission

(1)   Nach Zugang der in Artikel 3 genannten Mitteilung prüft die Kommission, ob der Mitgliedstaat förmliche Verhandlungen aufnehmen darf.

(2)   Dabei prüft die Kommission zunächst, ob innerhalb der kommenden 24 Monate ein einschlägiges Verhandlungsmandat im Hinblick auf den Abschluss eines Gemeinschaftsabkommens mit dem Drittstaat konkret geplant ist. Ist dies nicht der Fall, so prüft die Kommission, ob alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Der betreffende Mitgliedstaat hat Angaben übermittelt, aus denen hervorgeht, dass er an dem Abschluss des Abkommens aufgrund wirtschaftlicher, geografischer, kultureller, historischer, gesellschaftlicher oder politischer Bindungen zu dem betreffenden Drittstaat ein besonderes Interesse hat;

b)

auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat übermittelten Angaben ist davon auszugehen, dass durch das geplante Abkommen das Gemeinschaftsrecht in seiner Wirkung nicht beeinträchtigt oder das reibungslose Funktionieren des durch dieses Recht errichteten Systems nicht beeinträchtigt wird; und

c)

das geplante Abkommen würde Gegenstand und Zweck der von der Gemeinschaft beschlossenen Politik im Bereich der Außenbeziehungen der Gemeinschaft nicht beeinträchtigen.

(3)   Reichen die von dem Mitgliedstaat übermittelten Angaben für die Prüfung nicht aus, so kann die Kommission zusätzliche Angaben anfordern.

Artikel 5

Genehmigung zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen

(1)   Erfüllt das geplante Abkommen die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Voraussetzungen, so erlässt die Kommission innerhalb von 90 Tagen nach Zugang der Notifizierung gemäß Artikel 3 eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats und erteilt ihm die Genehmigung zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen über das Abkommen.

Falls erforderlich, kann die Kommission Verhandlungsleitlinien vorschlagen und die Aufnahme spezieller Bestimmungen in das geplante Abkommen verlangen.

(2)   Das geplante Abkommen muss eine Bestimmung enthalten, die Folgendes vorsieht:

a)

entweder die vollständige oder teilweise Kündigung des Abkommens im Falle des Abschlusses eines späteren Abkommens zwischen der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und demselben Drittstaat andererseits über denselben Gegenstand oder

b)

das unmittelbare Ersetzen der entsprechenden Vorschriften des Abkommens durch die Vorschriften eines später abgeschlossenen Abkommens zwischen der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und demselben Drittstaat andererseits über denselben Gegenstand.

Die Bestimmung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a sollte wie folgt formuliert werden: „(Name(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten) kündigt dieses Abkommen ganz oder teilweise, wenn die Europäische Gemeinschaft oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ein Abkommen mit (Name(n) des Drittstaats/der Drittstaaten) über denselben zivilrechtlichen Gegenstand, der auch durch dieses Abkommen geregelt wird, schließen.“

Die Bestimmung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b sollte wie folgt formuliert werden: „Dieses Abkommen oder bestimmte Vorschriften dieses Abkommens ist/sind ab dem Tag nicht mehr anwendbar, an dem ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und (Name(n) des Drittstaats/der Drittstaaten) andererseits über den Gegenstand, der durch das zuletzt genannte Abkommen geregelt wird, in Kraft tritt.“

Artikel 6

Verweigerung der Genehmigung zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen

(1)   Beabsichtigt die Kommission, auf der Grundlage ihrer Prüfung nach Artikel 4 die Aufnahme förmlicher Verhandlungen über das geplante Abkommen nicht zu genehmigen, so legt sie dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Mitteilung im Sinne von Artikel 3 eine Stellungnahme vor.

(2)   Innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Stellungnahme der Kommission kann der betreffende Mitgliedstaat die Kommission auffordern, Gespräche mit ihm aufzunehmen, die darauf gerichtet sind, eine Lösung zu finden.

(3)   Fordert der betreffende Mitgliedstaat die Kommission innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 nicht auf, Gespräche aufzunehmen, so erlässt die Kommission innerhalb von 130 Tagen nach Zugang der Mitteilung im Sinne von Artikel 3 eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats.

(4)   Finden Gespräche nach Absatz 2 statt, so erlässt die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Gespräche eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats.

Artikel 7

Teilnahme der Kommission an den Verhandlungen

Die Kommission kann an den Verhandlungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittstaat als Beobachter teilnehmen, soweit Fragen betroffen sind, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Nimmt sie nicht als Beobachter teil, wird sie über den Fortgang und die Ergebnisse der verschiedenen Verhandlungsstadien auf dem Laufenden gehalten.

Artikel 8

Genehmigung zum Abschluss des Abkommens

(1)   Vor der Unterzeichnung eines ausgehandelten Abkommens teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das Verhandlungsergebnis mit und übermittelt ihr den Wortlaut des Abkommens.

(2)   Nach Zugang dieser Mitteilung prüft die Kommission, ob das ausgehandelte Abkommen

a)

die Voraussetzung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b erfüllt;

b)

die Voraussetzung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c erfüllt, sofern neue und außergewöhnliche Umstände im Zusammenhang mit dieser Voraussetzung vorliegen, und

c)

die Anforderung nach Artikel 5 Absatz 2 erfüllt.

(3)   Wenn das ausgehandelte Abkommen die Voraussetzungen und Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt, erlässt die Kommission innerhalb von 90 Tagen nach Zugang der Mitteilung gemäß Absatz 1 eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats und erteilt ihm die Genehmigung, das Abkommen abzuschließen.

Artikel 9

Verweigerung der Genehmigung zum Abschluss des Abkommens

(1)   Beabsichtigt die Kommission, auf der Grundlage ihrer Prüfung nach Artikel 8 Absatz 2 den Abschluss des ausgehandelten Abkommens nicht zu genehmigen, so legt sie dem betreffenden Mitgliedstaat sowie dem Europäischen Parlament und Rat innerhalb von 90 Tagen nach Zugang der Mitteilung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 eine Stellungnahme vor.

(2)   Innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage der Stellungnahme der Kommission kann der betreffende Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, Gespräche mit ihm aufzunehmen, die darauf gerichtet sind, eine Lösung zu finden.

(3)   Fordert der betreffende Mitgliedstaat innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 die Kommission nicht auf, Gespräche aufzunehmen, so erlässt die Kommission innerhalb von 130 Tagen nach Zugang der Mitteilung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats.

(4)   Finden Gespräche nach Absatz 2 statt, so erlässt die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Gespräche eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats.

(5)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach deren Erlass.

Artikel 10

Vertraulichkeit

Bei der Übermittlung von Angaben an die Kommission gemäß Artikel 3, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 8 kann der Mitgliedstaat angeben, ob Angaben als vertraulich zu behandeln sind und ob die übermittelten Angaben an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden dürfen.

Artikel 11

Übermittlung von Informationen an die Mitgliedstaaten

Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten alle Mitteilungen, die sie nach den Artikeln 3 und 8 erhalten hat, und, soweit erforderlich, die Begleitunterlagen sowie alle ihre begründeten Entscheidungen nach den Artikel 5, 6, 8 und 9 unter Wahrung der Vertraulichkeitsanforderungen.

Artikel 12

Übergangsbestimmungen

(1)   Hat ein Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits Verhandlungen über ein Abkommen mit einem Drittstaat aufgenommen, so finden die Artikel 3 bis 11 Anwendung.

Je nach dem Stand der Verhandlungen kann die Kommission Verhandlungsleitlinien vorschlagen oder die Aufnahme spezieller Klauseln nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 verlangen.

(2)   Hat ein Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Verhandlungen bereits abgeschlossen, aber das Abkommen noch nicht geschlossen, finden Artikel 3, Artikel 8 Absätze 2 bis 4 und Artikel 9 Anwendung.

Artikel 13

Überprüfung

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss frühestens am 7. Juli 2017 einen Bericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung.

(2)   In diesem Bericht wird entweder

a)

bestätigt, dass die Geltungsdauer dieser Verordnung zu dem gemäß Artikel 14 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt enden soll, oder

b)

empfohlen, dass diese Verordnung ab diesem Zeitpunkt durch eine neue Verordnung ersetzt wird.

(3)   Wird in diesem Bericht ein Ersetzen der Verordnung gemäß Absatz 2 Buchstabe b empfohlen, so wird ein geeigneter Rechtsetzungsvorschlag beigefügt.

Artikel 14

Ende der Geltungsdauer

(1)   Die Geltungsdauer dieser Verordnung endet drei Jahre nach der Übermittlung des Berichts gemäß Artikel 13 durch die Kommission.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum von drei Jahren beginnt am ersten Tag des Monats nach dem Zeitpunkt der Übermittlung des Berichts an das Europäische Parlament oder an den Rat, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(2)   Ungeachtet des Endes der Geltungsdauer dieser Verordnung zu dem gemäß Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt können alle zu diesem Zeitpunkt andauernden Verhandlungen, die ein Mitgliedstaat im Rahmen dieser Verordnung aufgenommen hat, im Einklang mit dieser Verordnung weitergeführt und abgeschlossen werden.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BORG


(1)  Stellungnahme vom 7. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(4)  ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1.

(5)  ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.


Berichtigungen

31.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/52


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 188 vom 18. Juli 2008 )

Seite 9, Artikel 18, zweiter Absatz:

anstatt:

„Sie gilt ab dem 7. August 2009.“

muss es heißen:

„Sie gilt ab dem 31. Dezember 2012.“